G307 2016525-1•BVwG G307 2016525-1
G307 2016525-1Bundesverwaltungsgericht27.01.2015
Rechtsmittelverzicht, Zurückweisung
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD über die Beschwerde der minderjährigen XXXX, geb. XXXX, StA: Bosnien und Herzegowina, rechtlich vertreten durch XXXX, gesetzlich vertreten durch die Mutter, gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Regionaldirektion Kärnten vom 27.11.2014, Zl. 83831116700-140221169 beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 01.07.2014 ersuchte der Vater der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), seinen wie den "sozialen Asylstatus" seiner Familie in Österreich zu löschen, weil er mit seiner Familie nach Bosnien zurückkehren wolle. Er habe seine Arbeit auf Ersuchen der Mutter der BF verlassen und mit seiner Familie nach Österreich kommen wollen, um hier mehr Geld verdienen zu können. Er sei nunmehr nach Bosnien zurückgekehrt und lebe dort mit einem Teil der Familie. Er habe eine Stelle in einer XXXX bekommen, die Mutter der BF befinde sich jedoch noch immer in Österreich. Die bosnische Grenze habe er am 25. und 30.07.2013 legal am Grenzübergang XXXX übertreten. Der Vater der BF wolle die Entscheidung, mit welcher ihm und seiner Familie Asyl gewährt worden sei, rückgängig machen. Die BF, deren Schwester XXXX sowie deren Bruder XXXX befänden sich ebenso in Bosnien.
Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bundesamtes vom 27.11.2014 wurde der der BF mit Bescheid vom 14.04.2014, Zahl IFA 13-831116700/1699665/BMI-BA_K_RD zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass der BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der BF gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen diese gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Bosnien zulässig sei und der BF eine 14tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt III.).
Betreffender Bescheid des BFA wurde von der Mutter der BF nachweislich persönlich am 27.11.2014 um 15:30 Uhr übernommen.
Nach Aushändigung des Bescheides gab die Mutter der BF um 16:00 Uhr einen handschriftlich unterfertigter Rechtsmittelverzicht ab.
2. Gegen den Bescheid vom 27.11.2014 erhob die Mutter der BF mit Datum 11.12.2014 durch ihren ausgewiesenen Vertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den genannten Bescheid. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, die Familie der BF hätte sich durch die anwesenden Kriminalbeamten extrem unter Druck gesetzt gefühlt. Die Eltern der BF und deren volljährige Angehörige hätten daher alles unterschrieben, was ihnen vorgelegt worden sei, auch weil sie Angst gehabt hätten, dass ihre Kinder von der XXXX Polizei aus dem Kindergarten geholt und ins Heim gebracht würden. Die Eltern der BF hätten geglaubt, dass sie und ihre Verwandten ins Gefängnis kommen würden, wenn die Reisepässe nicht abgegeben würden und hätten daher versprochen, sich sofort nach Bosnien zu begeben. Die Eltern der BF hätten zuletzt in Syrien ein sehr schwieriges Leben und von der Polizei Angst gehabt, weswegen sie alles unterfertigt hätten. Die Angst sei vom Bundesamt auch mit Unwahrheiten geschürt worden. Es sei gegen sie (gemeint sind die Beschwerdeführer im Familienverfahren) kein Gerichtsverfahren wegen des Verdachts nach § 119 FPG anhängig. Ein unter Druck unterfertigter Rechtsmittelverzicht sei aufgrund von Willensmängeln unwirksam, im konkreten Fall gerade auch deshalb, weil die Kriminalpolizei mit am Tisch gesessen sei und sie den Eindruck gehabt hätten, inhaftiert zu werden und deren Kinder zu verlieren, wenn sie nicht alles täten, was von ihnen gefordert würde. Die BF und ihre Familie seien in dieser Situation völlig hilflos gewesen und vom BFA überfahren worden. Daraus folge die Unwirksamkeit des von ihnen unterfertigten Rechtsmittelverzichtes.
3. Im Zuge der Beschwerdevorlage nahm die belangte Behörde zum gegenständlichen Verfahren, insbesondere zur Beschwerde Stellung. Darin wurde hervorgehoben, dass von der Mutter der BF nach Ausfolgung des Bescheides und vorheriger Aufklärung über die damit verbundenen Rechtsfolgen ein Rechtsmittelverzicht abgegeben worden sei. Aufgrund der Selbstanzeige des Vaters der BF, seine bosnische Staatsangehörigkeit im Asylverfahren verschwiegen zu haben, sei ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden. Der Sachverhalt sei auch der Staatsanwaltschaft XXXX zur Kenntnis gebracht und die Eltern der BF wegen § 119 FPG zur Anzeige angezeigt worden. Die Staatsanwaltschaft XXXX habe das Landeskriminalamt XXXX (im Folgenden: LKA) mit den Ermittlungen im Fall XXXX beauftragt. Da die Familie am 27.11.2014 zum BFA geladen worden sei, hätten sich die Ermittler des LKA der Einvernahme angeschlossen, weil es im Grunde um dieselben Fragen gegangen sei und sich eine nochmalige Vorladung der Familie nach XXXX zu einer gesonderten strafrechtlichen Einvernahme als nicht sinnvoll erwiesen und eine zusätzliche Belastung für alle Familienmitglieder dargestellt hätte.
In der Befragung am 27.11.2014 hätten alle Familienmitglieder ausdrücklich angegeben, dass sie den Dolmetsch gut verstünden und, dass sie auch familienintern sowohl arabisch als auch bosnisch sprächen.
Wenn in der Beschwerde behauptet werde, die BF und ihre Familie hätten zuletzt in Syrien ein sehr schwieriges Leben gehabt und aus Angst vor der Polizei alles unterfertigt, so werde angemerkt, dass die Familie der BF zuletzt in Bosnien gewohnt und gelebt hätte und von dort nach Österreich eingereist sei. Auch die Schutzbehauptung, die BF und ihre Familie hätten aus Angst alles unterfertigt, diene nur der Vorbereitung dazu, den von der Familie XXXX in voller Kenntnis der Auswirkungen abgegebenen Rechtsmittelverzicht anzuzweifeln. Tatsächlich habe der Vater der BF die Aberkennung und Rückführung in seinem Schreiben von sich aus freiwillig beantragt, sein diesbezügliches Anliegen nochmals verstärkt und gleiches wiederum ausgesprochen, als er am 26.07.2014 bei der Polizei gewesen sei und seine Konventionsreisepasse habe abgeben wollen.
Wenn behauptet werde, dass die Angst vom BFA auch mit Unwahrheit geschürt und dazu angemerkt worden sei, gegen die Familie sei kein Gerichtsverfahren wegen Verdachts des § 119 FPG anhängig und dazu die Drohung in der Niederschrift der Mutter angeführt werde, so sei klarzustellen, dass mit anhängigem Gerichtsverfahren das bei der Staatsanwaltschaft XXXX zu Zahl XXXX geführte Verfahren gemeint sei. Dies sei der Familie der BF ebenso erklärt worden wie der Umstand, dass die Beamten des LKA wegen des von der Staatsanwaltschaft ergangenen Ermittlungsauftrages anwesend seien.
Der Rechtsmittelverzicht sei keinesfalls unter Druck zu Stande gekommen und auch ein Willensmangel liege nicht vor. Der Vater der BF habe die Aberkennung des Asylstatus für sich und seine Familie bereits mit Schreiben vom 01.07.2014 selbst beantragt und sei am 26.07.2014 nochmals bei der Polizei gewesen, um von sich aus die Konventionsreisepässe zurückzugeben, weil die Angaben welche zur Erlangung des Asylstatus geführt hätten, falsch gewesen seien, er in Bosnien arbeiten könne und möchte und dort über eine Gemeindewohnung verfüge.
Der Rechtsmittelverzicht, den die Mutter der BF abgegeben hätte, sei ohne Druck und Zwang zu Stande gekommen und im vollen Wissen über dessen Auswirkungen unterfertigt worden. Die Mutter der BF sei über die Wirkung des Rechtsmittelverzichtes sehr wohl aufgeklärt worden, und zwar vor der Unterfertigung, hätte aber von sich aus nach Bosnien zurückkehren und auch auf den Asylstatus verzichten wollen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A)
2.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündigung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
2.2. Ein Beschwerdeverzicht kann erst nach Erlassung des Bescheides an die Partei wirksam erfolgen. Wurde der Beschwerdeverzicht vor Zustellung (Ausfolgung) oder mündlicher Verkündung des Bescheides ausgesprochen, ist er rechtlich unerheblich (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63 Rz. 73 mit Hinweis auf VwGH 27.04.2006, 2005/07/0177).
Das Vorliegen eines Beschwerdeverzichts ist besonders streng zu prüfen (vgl. VwSlg. 17.042 A/2006; VwGH 17.02.2010, 2009/17/0254).
Voraussetzung für einen rechtswirksamen Verzicht ist, dass er frei von Willensmängeln (vgl. VwSlg 12.791 A/19988 (Zwang); VwGH 19.11.2004, 2004/02/230 (Geisteskrankheit) VwSlg 17.042 A/2006 (irreführende oder unvollständige Rechtsbelehrung)) und in Kenntnis der Rechtsfolgen abgegeben wurde (vgl. VwGH 31.05.2006, 2006/10/0075).
Eine rechtsverbindliche Willenserklärung der verzichtenden Partei kommt unter anderem dann nicht zustande, wenn sie in einem wesentlichen Irrtum befangen und dieser "durch den anderen Teil", dh. durch den Organwalter der Behörde, "veranlasst war". "Veranlassen" umfasst in diesem Zusammenhang jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten des Organwalters, wobei nicht gefordert ist, dass die Irreführung schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) herbeigeführt wurde. Ein Willensmangel liegt aber beispielsweise auch dann vor, wenn die Partei durch eine irreführende bzw. unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten einer Beschwerde bekommen hat. Neben der Kenntnis seiner Rechtsfolgen ist Voraussetzung für einen gültigen Beschwerdeverzicht auch, dass die Partei nicht von der Behörde in rechtswidriger Weise durch Druck, Zwang oder Drohung zur Abgabe bestimmt wurde. Abgesehen davon kommt es aber auf die Absichten, Motive und Beweggründe, welche die Partei zum Verzicht veranlasst haben, nicht an. Auch andere Willensmängel, wie etwa solche, die in einer geistigen Krankheit ihre Ursache haben, sind beachtlich. (vgl. zu allem Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63 Rz 76 mwN)
Besondere Formerfordernisse bestehen nicht (vgl. VwGH 11.07.2003, 2000/06/0173), der Verzicht muss allerdings ausdrücklich erklärt werden (dazu VwGH 17.04.2009, 2007/03/0040).
Fremde müssen der deutschen Sprache hinlänglich mächtig sein, um sich der Tragweite des Verzichtes bewusst zu sein und ein Willensmangel bei seiner Abgabe ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH 30.03.2010, 2006/19/0934).
Unter diesen Voraussetzungen ist nicht nur ein Verzicht auf die Einbringung der Beschwerde, sondern auch ein nachträglicher Verzicht durch Zurücknahme der Beschwerde wirksam (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (vgl. VwGH 10.03.1994, 94/19/0601; 12.05.2005, 2005/02/0049); er hindert allerdings nicht die Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. VwSlg 12.555 A/1987)
2.3. Auf den konkreten Einzelfall bezogen ist sohin folgendes anzuführen:
Für die Erstattung eines Rechtsmittelverzichtes sind keine besonderen Formerfordernisse erforderlich. Der handschriftlich unterfertigte Rechtsmittelverzicht ist somit gültig eingebracht.
Hinsichtlich des Vorliegens einer rechtsverbindlichen Willenserklärung der verzichtenden Partei kommt es, wie bereits oben ausgeführt, darauf an, dass die Partei hinsichtlich des Rechtmittelverzichtes nicht in einem wesentlichen Irrtum befangen und dieser "durch den anderen Teil", dh. Etwa durch den Organwalter der Behörde, "veranlasst war". "Veranlassen" umfasst in diesem Zusammenhang jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten des Organwalters, wobei nicht gefordert ist, dass die Irreführung schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) herbeigeführt wurde. Ein Willensmangel liegt aber beispielsweise auch dann vor, wenn die Partei durch eine irreführende bzw. unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten einer Beschwerde bekommen hat. Neben der Kenntnis seiner Rechtsfolgen ist Voraussetzung für einen gültigen Beschwerdeverzicht auch, dass die Partei nicht von der Behörde in rechtswidriger Weise durch Druck, Zwang oder Drohung zur Abgabe bestimmt wurde. Abgesehen davon kommt es aber auf die Absichten, Motive und Beweggründe, welche die Partei zum Verzicht veranlasst haben, nicht an. Auch andere Willensmängel, wie etwa solche, die in einer geistigen Krankheit ihre Ursache haben, sind beachtlich. (vgl. zu allem Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63 Rz 76 mwN).
Wie sich aus dem oben geschilderten Verfahrensgang ergibt, hat die Mutter der BF in der am 27.11.2014 vor dem BFA durchgeführten Niederschrift aus eigenem Antrieb einen Rechtsmittelverzicht in Aussicht gestellt und diesen nach Aushändigung des Bescheides auch abgegeben.
Ferner darf - wie in der abschließenden Stellungnahme seitens des BFA hervorgehoben - nicht übersehen werden, dass der Vater der BF, beginnend mit seinem am 01.07.2014 abgefassten Schreiben den Weg zum Rechtsmittelverzicht selbst initiiert hat. Dieser Umstand muss ebenso wie jener der Abgabe der Konventionsreisepässe bei der Polizei am 26.07.2014 in die Betrachtung miteinbezogen werden, weil der Vater der BF für sich wie für seine Familie derart bereits im Vorfeld des Rechtsmittelverzichtes seinen Willen kund getan hat, auf seinen Flüchtlingsstatus zu verzichten. Auch an der nach Bescheiderlassung tatsächlich abgegebenen Willenserklärung der Mutter der BF, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, bestehen keine Zweifel, weil dieser keine Anhaltspunkte für Mängel zu entnehmen sind.
Abgesehen davon kann der Einvernahme der Mutter der BF wie dem gesamten Sachverhalt kein Hinweis entnommen werden, dass diese und ihre Familie im Hinblick weder auf die Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes noch sonstiger Willenserklärungen einem Druck oder Drohungen ausgesetzt wären. Dies wurde in der obzitierten Stellungnahme seitens der belangten Behörde auch ausführlich und plausibel dargetan. Wenn die Mutter der BF in der Beschwerde vermeint, sie und ihre Familie seien - vermittelt durch die Anwesenheit zweier Kriminalbeamten und das durch die Staatsanwaltschaft XXXX eingeleitete Verfahren - derart unter Druck gestanden, dass sie den Verzicht und die Niederschrift aus Angst unterfertigt hätten, so wird diese Behauptung nur in den Raum gestellt, jedoch nicht näher dargelegt. Wie von der belangten Behörde in der bereits mehrmals zitierten Stellungnahme ausgeführt, handelte es sich bei der Beiziehung der beiden Kriminalbeamten um eine von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene und ferner rationelle Maßnahme, um die Mutter der BF und ihre Angehörigen nicht nochmals laden zu müssen. Der Einvernahme konnte schon der Formulierung der einzelnen Fragen nach nicht einmal ansatzweise die Ausübung eines Drucks entnommen werden. Auch unterließ es die Mutter der BF am Ende der Befragung - trotz ausdrücklichen Nachfragens - dagegen Einwendungen vorzubringen. Schließlich sie erwähnt, dass der Mutter der BF wohl keine Angst gegenüber der Polizei unterstellt werden kann, hat der Vater der BF doch selbst am 26.07.2014 die Konventionsreisepässe seiner Familie bei der Polizei abgegeben.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist außerdem festzuhalten, dass der Mutter der BF zu Beginn der Einvernahme am 27.11.2014 inhaltlich als auch zeitlich qualifiziert und ausführlich über seine Rechte und am Ende der Befragung über die Folgen eines Rechtsmittelverzichtes belehrt wurde.
Aus dem Akt ergibt sich somit eindeutig, dass die Mutter der BF durch das entscheidende Organ des Bundesamtes weder falsch beraten, in die Irre geführt noch Druck, Zwang oder Drohungen zur Abgabe eines Beschwerdeverzichts ausgesetzt gewesen wäre. Auch eine geistige Krankheit wurde weder vorgebracht noch ist sie sonst ersichtlich.
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens zusammenfassend eindeutig und zweifelsfrei von einem rechtlich wirksamen Rechtsmittelverzicht aus.
Sohin war die Beschwerde gemäß § 7 Abs 2 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen. Aus diesem Grund war auch nicht näher darauf einzugehen, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des Asyls vorgelegen sind.
3. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA - VG entfallen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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