BVwG W168 1434201-1

W168 1434201-1Bundesverwaltungsgericht26.01.2015

Regest

Ermittlungspflicht, innerstaatliche Fluchtalternative, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Minderheitenzugehörigkeit,<br/>Mischehen

Gesamter Gesetzestext

BVwG W168 1434201-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W168.1434201.1.00

Spruch

W168 1434201-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2013, Zl. 12 09.736-BAT, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 29.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab die oben angeführten Personalien an.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2013 wurde gegenständlicher Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, in Spruchpunkt I. abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG zuerkannt. Das Bundesasylamt ging zusammenfassend von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei aus. Die beschwerdeführende Partei habe insbesondere während der Erstbefragung keine konkreten Fluchtgründe angegeben, jedoch während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Fluchtgründe angegeben, die mit den ausschließlich allgemein während der Erstbefragung angegebenen Angaben nicht in Übereinstimmung zu bringen wären. Auch wäre es nicht nachvollziehbar, dass sich die beschwerdeführende Partei aufgrund des Eingehens einer Mischehe und der daraufhin stattfindenden Bedrohung des Bruders auf einen anderen Kontinent flüchten hätte müssen. Die Frau der beschwerdeführenden Partei, die obwohl ebenfalls bedroht, in Somalia geblieben wäre, würde dort weiterhin unbehelligt leben können. Sämtliche Angaben seien zu ungenau und ausschließlich erst in der Befragung vor dem Bundesamt erstattet worden, sodass diese sämtlich nur auf die Unglaubwürdigkeit der diesbezüglichen Ausführungen schließen lassen würden.

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes hat die beschwerdeführende Partei fristgerecht Beschwerde erhoben. Hierin wurde zusammenfassend ausgeführt, dass sich die angeführten Widersprüche sehr leicht aufklären lassen würden. Das geschilderte Fluchtvorbringen sei mit den Länderfeststellungen in Deckung zu bringen und würde eine Bedrohung der beschwerdeführenden Partei nachvollziehbar und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit begründbar darlegen. Gründe für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens seien seitens der Behörde nicht hinreichend dargelegt worden. Insbesondere wäre es nicht Aufgabe der Erstbefragung die Gründe für die Flucht umfassend zu ermitteln. Die beschwerdeführende Partei habe umfassend ihrer Mitwirkungspflicht mit dem umfassend während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt erstatteten Vorbringen entsprochen. Es könne somit im konkreten Fall nicht vom Vorliegen einer innerstattlichen Fluchalternative ausgegangen werden. Die beschwerdeführende Partei habe keine Verwandten mehr in Somalia und es Rückkehrer würden bei Rückkehr sofort von der ansässigen Bevölkerung verdächtigt für irgendeine Organisation zu arbeiten. Es wurde in Folge der Antrag gestellt der beschwerdeführenden Partei den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Rechtliche Grundlagen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG normiert:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, 2014/03/0063-4, hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem ausgeführt, dass gemäß den Bestimmungen des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG bereits nach dem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 BVG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Weiters wird zusammengefasst ausgeführt, dass auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 130 Abs. 4 B-VG orientierte Auslegung ergibt, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen. Aus den im Erkenntnis wiedergegeben Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht in den in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehenen und in § 28 Abs. 2 VwGVG angeordneten Fällen eine kassatorische Entscheidung nicht offensteht. Damit normiere § 28 VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Derart wird (wie erwähnt) der sich schon aus Art. 130 Abs. 4 B-VG ergebenden Zielsetzung, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden sollen, Rechnung getragen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

2. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:

Es ist zunächst festzuhalten, dass das Bundesasylamt im gegenwärtigen Verfahren eine ausführliche Befragung der beschwerdeführenden Partei vorgenommen hat. Dennoch sind einzelne wesentliche und für eine gesamtheitlich abschließende Beurteilung des gegenständlichen Verfahrens notwendige Abklärungen noch nicht vorgenommen worden.

Auch, wenn dem Bundesasylamt zuzustimmen ist, wenn es ausführt, dass tatsächlich wesentliche Teile des Fluchtvorbringens erst während der Befragung vor dem Bundesasylamt und nicht bereits während der Einvernahme zu Protokoll gegeben worden sind, so sind dennoch die im Kern des Vorbringens erstatteten Ausführungen hinsichtlich des Eingehen einer Mischehe und die hieraus angegebenen Bedrohungen, insbesondere als Mitglied eines Minderheitenclans, einer weiteren Abklärung ebenso zu unterziehen, wie auch die Rolle des Bruders, der eine staatsnahe Funktion in Somalia ausübt dahingehend weiter zu untersuchen sein wird, ob hieraus eine besondere Gefährdung der beschwerdeführenden Partei resultieren könnte bzw. ihr im Hinblick hierauf tatsächlich eine innerstaatliche Fluchtalternative zusteht.

Die beschwerdeführende Partei hat dargelegt, dass sie durch das Eingehen einer Mischehe als Angehöriger einer Minderheit mit einer Angehörigen eines höheren Clans im Rahmen der in Somalia üblichen Clanstruktur gegen die Tradition verstoßen hat und sich damit die Feindschaft von Angehörigen des Hauptclans zugezogen hat. Es ist in diesem Zusammenhang der Behörde zuzustimmen, dass aufgrund der vorliegenden Länderfeststellungen zu Somalia nicht angenommen werden kann, dass Personen alleine aufgrund der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan einer asylrelevanten Verfolgung, dies insbesondere in Mogadhishu, ausgesetzt wären. Im gegenständlichen Verfahren tritt jedoch zu dem Element, dass es sich bei der beschwerdeführenden Partei um einen Angehörigen eines Minderheitenclans handelt hinzu, der angibt, dass er gerade wegen des Eingehens einer Mischehe mit einer Angehörigen eines höheren Clans einer besonderen Verfolgung bzw. zusätzlich auch hierauf beruhenden Anfeindungen und konkreten Bedrohungen ausgesetzt wäre. Bei hieruauf beruhenden Feindschaften handelt es sich regelmäßig nicht bloß um Diskriminierungen oder Ausgrenzungen unerheblichen Ausmaßes. Ob und welche konkreten Befürchtungen im gegenständlichen Einzelfall auf die beschwerdeführende Partei tatsächlich zutreffen und ob weitere Gefährdungen durch die Familienmitglieder des Hauptclans tatsächlich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch weiterhin anzunehmen sind, wird im fortgesetzten Verfahren durch die Behörde durch die Vornahme weiterer Befragungen aber auch unter Zugrundelegung konkreter und direkt hierauf bezogener Feststellungen abzuklären und darzulegen sein.

Wesentlich ist auszuführen, dass die Einordnung einer solcherart Bedrohung des Beschwerdeführers als Angehöriger eines Minderheitenclans, der gegen die vom Mehrheitsclan vorgegebene Tradition verstoßen habe, ihre Ursache in einem der (bzw. in mehreren) Gründe(n) der Genfer Flüchtlingskonvention, nämlich in dem der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, allenfalls zu einer bestimmten Rasse bzw. Nationalität findet. Der Beschwerdeführer befindet sich nach seinen Angaben auch aufgrund dieser Bedrohung außerhalb seines Heimatlandes. Abschließende Abklärungen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine solcherart Bedrohung, die alleine bereits aufgrund der konkreten Ländersituation nicht als unglaubwürdig anzunehmen ist, im Einzelfall auszuschließen könnten, wurden nicht vorgenommen. Besondere, gerade auf die konkrete Situation dieses Minderheitenclans abstellende Erörterungen, die auch die Klärung der Frage, ob Personen, die diesem Minderheitenclan angehören eine innerstaatliche Fluchtalternative auch außerhalb von Mogadhishu zusteht, dies insbesondere auch in der besonderen Situation des Eingehens einer Mischehe, werden im fortgesetzten Verfahren konkret auf die beschwerdeführende Partei bezogen ergänzend vorzunehmen sein.

Es ist der Behörde zuzustimmen, wenn sie die allgemeine politische Lage und die Sicherheitslage insbesondere in Mogadishu als gegenwärtig deutlich gebessert darstellt. Jedoch ist festzuhalten, dass aus den Länderberichten auch deutlich hervorgeht, dass in Regionen etwa in Süd-/Zentralsomalia, sowie in den ländlicheren und eher abgelegenen Gebieten offenbar nicht die Sicherheitsbehörden für die Aufrechterhaltung der Ordnung sorgen können. Angesichts dieser Umstände kann im Beschwerdefall nicht ohne Einholung von weiteren Abklärungen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, der auch aufgrund der zu Protokoll gegeben Vorfälle weiterhin im Blickfeld sowohl der Al Shabaab oder auch der Familienangehörigen des höheren Clans stehen könnte, nicht wiederum bei einer Rückkehr neuerlich gezielt im Blickfeld seiner Angreifer stehen könnte oder im Falle von neuerlichen ungerechtfertigten Übergriffen durch Angehörige des Mehrheitsclans keinen bzw. keinen ausreichenden Schutz durch die Sicherheitsbehörden erhalten würde.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505 sowie 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihr dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2003, 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN sowie 20.09.2004, 2001/20/0430). Somit werden auch diesbezüglich konkrete und auf den Einzelfall bezogene Abklärungen vorzunehmen sein, ob hinsichtlich des Bruders der Frau der beschwerdeführenden Partei, welcher nach den Angaben der beschwerdeführenden Partei eine staatsnahe Tätigkeit als Mitglied der Regierungstruppen ausübt, eine besondere Gefährdung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. In diesem Zusammenhang wird insbesondere abzuklären und zu erörtern sein, welche Funktion der Bruder innerhalb der Regierungstruppen konkret inne hat, wie sich diese Funktion auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative vorhersehbar auswirken bzw. wie und ob sich dessen Funktion auf das Bestehen einer Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit der Staatsgewalt auswirken könnte.

Damit sind im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes noch weitere grundlegende Ermittlungen im konkreten Verfahren durchzuführen und hinsichtlich verfahrensrelevanter Fragen wesentliche Abklärungen offen geblieben.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher im fortzusetzenden Verfahren ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchzuführen haben. Dabei wird die Behörde auch sämtliche zwischenzeitlich neu aufgetretenen Sachverhaltselemente und Beweismittel in ihr fortgesetztes Ermittlungsverfahren miteinzubeziehen und diese in hinreichender Weise in ihre Entscheidungsfindung miteinzufließen haben.

Es sind somit in diesem Einzelfall im erheblichen Umfang erforderliche, umfassende weitere individuelle Ermittlungen bzw. Abklärungen vorzunehmen, um letztlich hieraus valide abgesicherte Aussagen hinsichtlich auch der Glaubwürdigkeit des Vorbringens und der konkreten (Rückkehr)situation der beschwerdeführenden Partei und der darauf aufbauenden Verfahrensfragen treffen zu können.

Ist der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig und erlaubt eine eigene Sachverhaltsermittlung die raschere Verfahrenserledigung oder trägt sie erheblich zur Kostenersparnis bei, hat das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt selbst festzustellen. Dies ist im konkreten Verfahren nicht der Fall. Die in diesem Verfahren zu ergänzen notwendigen umfassenden und grundlegenden Sachverhaltsermittlungen und Abklärungen sind durch ihren Umfang zunächst durch die Behörden erster Instanz abzuklären und einer grundlegenden Würdigung zu unterziehen. Erst auf solche vollständige Ermittlungen zurückgreifend kann das Bundesverwaltungsgericht seiner Überprüfungsfunktion nachkommen.

Aus diesen Gründen steht der zu beurteilende maßgebliche Sachverhalt gem. § 28 VwGVG Abs. 2 Z 1. nicht fest. Es war deshalb nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen und der angefochtene Bescheid zu beheben.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA - VG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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