W142 2013946-1•BVwG W142 2013946-1
W142 2013946-1Bundesverwaltungsgericht26.01.2015
Rot-Weiß-Rot Karte, Unterschrift, Unzulässigkeit der Beschwerde,<br/>Zurückweisung
W142 2013946-1/3E
B E S C H L U S S
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Poppenberger und Franz Koskarti über die Beschwerde von XXXX, geb. 28.04.1995, gegen den Bescheid des AMS Wien, Regionale Geschäftsstelle Esteplatz vom 25.08.2014, GZXXXX, betreffend den Antrag vom 18.06.2014 auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte beschlossen.
A) In Erledigung der Beschwerde vom 16.09.2014 wird der angefochtene
Bescheid vom 25.08.2014, GZ XXXX dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt: Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" wird gemäß § 12b Z 1 AuslBG iVm. § 41 NAG iVm. § 9 Abs. 2 NAG-DV als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, StA Bosnien-Herzegowina, stellte am 18.06.2014 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 NAG iVm. §§ 12 b Z 1 und 20d Abs. 1 Z 3 AuslBG.
In der Arbeitgebererklärung für den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte" wurde vom Arbeitgeber XXXX als berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers "Schlüsselkraft für die Tätigkeit eines Maschinenbautechniker/Schlosser" angegeben.
Am 16.06.2014 übermittelte das Amt der Steiermärkischen Landesregierung dem AMS Steiermark ein Schreiben, wonach darauf hingewiesen wurde, dass die Arbeitgebererklärung nicht vom alleinigen Geschäftsführer und Gesellschafter der Firma XXXXunterschrieben worden sei, sondern vom Herrn Demic Elvir. Dieser habe jedoch nicht mit seinem Namen, sondern mit den Initialen des Herrn XXXX unterschrieben. Dies sei unzulässig. Zusätzlich wurde bemerkt, dass die Arbeitgebererklärung nicht unterzeichnet, sondern die "gefälschten" Initialen und Firmenstempel auf das Formular kopiert worden seien.
Mit Bescheid vom 25.08.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" nach Anhörung des Regionalbeitrages gemäß § 12b Z 1 AuslBG abgewiesen.
Begründend wurde nach Zitierung der angewandten gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 50 nur 20 angerechnet werden könnten.
Es seien für die unten angeführten Kriterien gemäß Anlage C folgende Punkte vergeben worden:
Qualifikation 0
Ausbildungsadäquate Berufserfahrung 0
Sprachkenntnisse 0
Alter: 19 Jahre 20
Zusatzpunkte für Profisportler/innen
und Profisporttrainer/innen 0
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig mit Schreiben vom 16.09.2014 am das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass er ein Zertifikat für seine Ausbildung als Maschinenbautechniker/Schlosser und ein Zertifikat für seine Sprachkenntnisse im Niveau A1 vorgelegt habe. Deshalb hätten ihm auch für die Kriterien "Qualifikation" und "Sprachkenntnisse" Punkte anerkannt werden müssen.
Mit Schreiben vom 03.10.2014 forderte das AMS Wien die XXXX zur Stellungnahme auf, zumal die Arbeitgebererklärung kein Ausstellungsdatum aufweise und keine eigenhändige Unterschrift vorliege. Es seien nur die Initialen XXXX vorhanden. Dies sei unzulässig und daher sei das Schriftstück nicht firmenmäßig unterzeichnet. Außerdem seien die Initialen und der Firmenstempel auf das Formular für die Arbeitgebererklärung kopiert worden. Dem Arbeitgeber wurde eine Frist von 8 Tagen zur Mängelbehebung gewährt. Eine Stellungnahme langte jedoch nicht ein.
Dieses Schreiben wurde am 08.10.2014 zugestellt.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.11.2014 vorgelegt.
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 20f AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, idgF (in der Folge AuslBG) ist festgelegt, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist. Dies gilt e contrario auch für Beschwerdevorentscheidungen. Es liegt somit Senatszuständigkeit mit Laienrichter-beteiligung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A):
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 9 Abs. 2 NAG-DV lautet:
Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
zum Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung ein entsprechendes Zeugnis oder Diplom;
2. zum Nachweis spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten:
a) Dienst- oder Ausbildungszeugnis und
b) Arbeitsbestätigung;
zum Nachweis der allgemeinen Universitätsreife ein Zeugnis über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120 entspricht;
4. zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer:
a) Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums und
b) Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;
5. zum Nachweis ausbildungsadäquater Berufserfahrung:
a) Dienstzeugnis und
b) Arbeitsbestätigung;
zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen oder englischen Sprache ein diese Kenntnisse bestätigendes international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis;
7. für Zusatzpunkte als Profisportler oder Profisporttrainer:
a) Dienstzeugnis und
b)
Arbeitsbestätigung;
8. Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.
Diese Bestimmung gilt auch für Fälle des § 49 Abs. 2 NAG, sofern gemäß § 49 Abs. 2 Z 3 NAG eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices gemäß § 20d Z 2 oder 3 AuslBG vorliegt.
Der Arbeitgeber wurde mit Schreiben des AMS Wien vom 3.10.2014 zur Mängelbehebung binnen 8 Tagen aufgefordert. Diese Frist verlief jedoch fruchtlos. Somit gilt die Arbeitgebererklärung als Bestandteil des Antrages auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als nicht firmenmäßig unterzeichnet und daher als nicht beigebracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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