W129 2007624-2•BVwG W129 2007624-2
W129 2007624-2Bundesverwaltungsgericht26.01.2015
Feststellungsantrag, Fortsetzungsmeldung, Grundwehrdienst,<br/>Studienbeitrag, Vollmacht
W129 2007624-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus Gerhold über die Beschwerde von Herrn XXXX, Matr.Nr. XXXX, vertreten durch XXXX, Österreichische Hochschülerschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien - Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Rektorates der Universität Graz vom 28.05.2014, Zl. 39/121/4 ex 2013/14, betreffend die Abweisung des am 03.12.2013 gestellten Antrages auf Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Sommersemester 2013 für kein Studium an der Universität Graz zugelassen war, zu Recht erkannt:
A. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm §§ 60ff. Universitätsgesetz 2002 sowie § 4 Abs 1 Universitäts-Studienevidenzverordnung abgewiesen.
B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde erstmals an der Universität Graz für das Wintersemester 2012/13 (Bachelorstudien "Umweltsystemwissenschaften mit Fachschwerpunkt Betriebswirtschaft" und "Umweltsystemwissenschaften mit Fachschwerpunkt Volkswirtschaftslehre") zugelassen.
1.2. Der für das Sommersemester 2013 vorgeschriebene Studierendenbeitrag in Höhe von € 17,50 wurde dem BF mittels eines an seine Wohnsitzadresse übermittelten Zahlscheines bekanntgegeben und fristgerecht durch die Mutter des BF mittels Netbanking einbezahlt (Einlangen am 24.01.2013 auf dem Studienbeitragskonto der Universität Graz). In weiterer Folge kam es zur Durchführung der Fortsetzungsmeldung am 25.01.2013 samt Mitteilung per E-Mail (im Rahmen der inneruniversitären elektronischen Kommunikationsplattform UNIGRAZonline) an den BF, dass seine Studien für das Sommersemester 2013 zur Fortsetzung gemeldet wurden.
1.3. Der BF leistete zwischen 04.03.2013 bis 03.09.2013 seinen Wehrdienst, setzte jedoch an der Universität Graz in diesem Zeitraum keine Aktivitäten, insbesondere nahm er keine Abmeldung oder Beurlaubung vom Studium vor.
1.4. Hingegen stellte der BF am 31.07.2013 an der Wirtschaftsuniversität Wien den Antrag auf Zulassung zum Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften für das Wintersemester 2013/2014.
1.5. Die beiden an der Universität Graz begonnenen Studien wurden automatisch mit 30.11.2013 geschlossen, da diesbezüglich keine Meldung der Fortsetzung für das Wintersemester 2013/14 erfolgte.
1.6. Im Wege seiner Vertretung stellte der BF mit Schreiben vom 29.11.2013 an den zuständigen Vizerektor für Studium und Lehre der Universität Graz den Antrag auf Feststellung, dass er im Sommersemester 2013 für kein Studium an der Universität Graz zugelassen gewesen sei. Seine Mutter habe, ohne ihn zu fragen, den Studierendenbeitrag für das Sommersemester 2013 überwiesen. Seinem Ausweis (der nur bis zum 30.04.2013 Gültigkeit gehabt habe) sei zu entnehmen, dass er niemals die Fortsetzungsmeldung für das Sommersemester 2013 durchgeführt habe. Er habe auch niemanden bevollmächtigt, die Fortsetzungsmeldung in seinem Namen abzugeben.
1.7. Mit Schreiben vom 31.01.2014 teilte die Universität Graz dem BF im Rahmen des Parteiengehörs mit, dass der für das Sommersemester 2013 vorgeschriebene Studierendenbeitrag in Höhe von € 17,50 dem BF mittels eines an seine Wohnsitzadresse übermittelten Zahlscheines bekanntgegeben und fristgerecht einbezahlt worden sei (Einlangen am 24.01.2013 auf dem Studienbeitragskonto der Universität Graz). In weiterer Folge sei es zur Durchführung der Fortsetzungsmeldung am 25.01.2013 samt Mitteilung per E-Mail an den BF gekommen, dass seine Studien für das Sommersemester 2013 zur Fortsetzung gemeldet worden seien. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises habe auf die Wirkung der Fortsetzungsmeldung keine Auswirkung, vielmehr bedürfe es umgekehrt einer aktuellen Fortsetzungsmeldung, bevor ein Ausweis verlängert werden könne.
1.8. Per Mail vom 25.02.2014 nahm der BF im Wege seiner Vertretung dazu zusammengefasst und sinngemäß wie folgt Stellung: Die mitgeschickte Kopie einer Überweisungsbestätigung belege, dass der Betrag von der Muttter des BF übermittelt worden sei. Die Mutter des BF habe dies jedoch ohne Wissen und gegen den Willen des BF getan. Eine etwaige Vollmacht sei nicht kontrolliert worden, man möge sich vorstellen, eine Person ginge mit einer fremden Matrikelnummer zur Studienabteilung und melde alle zu dieser Matrikelnummer zugelassenen Studien ab, an keiner österreichischen Universität könnte dies ohne entsprechende Vollmacht funktionieren. Man habe es verabsäumt das Vertretungsverhältnis zwischen dem BF und seiner Mutter zu überprüfen. Es habe niemals ein Vollmachtsverhältnis zwischen dem BF und seiner Mutter bestanden, es habe auch keine nachträgliche Genehmigung gegeben, sodass unzweifelhaft der Fall des falsus procurator gegeben sei.
1.9. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Rektorates der Universität Graz vom 28.05.2014, Zl. 39/121/4 ex 2013/14, wurde der am 03.12.2013 gestellte Antrag auf Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Sommersemester 2013 für kein Studium an der Universität Graz zugelassen war, gem. §§ 60 Abs 1 und 62 Abs 1 und 2 Universitätsgesetz 2002 iVm § 4 Abs 1 Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 abgewiesen.
1.10. Zusammengefasst und sinngemäß wurde die Entscheidung wie folgt begründet: Nach § 4 Abs 1 Universitäts-Studienevidenzverordung 2004 bewirke die ordnungsgemäße Einzahlung des Studienbeitrages und des Studierendenbeitrages und allfälliger Sonderbeiträge an jener Universität, auf deren Studienbeitragskonto eingezahlt wurde, die Meldung der Fortsetzung für jedes Studium des betreffenden Studierenden. Es sei ohne Bedeutung, von wessen Konto das Geld einbezahlt worden sei, da lediglich darauf abgestellt werde, ob der Betrag ordnungsgemäß einbezahlt werde. Auch sei es üblich, dass die Einzahlung von vorgeschriebenen Beträgen durch andere Personen, insbesondere die Elternteile, vorgenommen werde, sodass von einer ausdrücklichen Vollmacht abgesehen werden konnte. Die Durchführung der Fortsetzungsmeldung am 25.01.2013 sei dem BF per E-Mail mitgeteilt worden, die Gültigkeitsdauer des Ausweises habe auf die Wirkung der Fortsetzungsmeldung keine Auswirkung, vielmehr bedürfe es umgekehrt einer aktuellen Fortsetzungsmeldung, bevor ein Ausweis verlängert werden könne.
1.11. Gegen den genannten Bescheid erhob der BF im Wege seiner Vertretung fristgerecht am 23.06.2014 das Rechtsmittel der Beschwerde. In dieser wurde zusammengefasst und sinngemäß vorgebracht, dass die Zusendung eines Erlagscheines nur eine Information, keinen Bescheid darstelle. Die E-Mail, die den Beschwerdeführer niemals erreicht habe, löse keine rechtlichen Wirkungen aus und sei ebenfalls kein Bescheid, auch müsste die belangte Behörde die Zustellung nachweisen. Der Beschwerdeführer sei nicht verpflichtet gewesen, sein Studium abzumelden, die Zulassung ende ohne fristgerechte Zulassung automatisch. Der Beschwerdeführer habe weder selbst eine Fortsetzungsmeldung abgegeben, noch jemanden dazu ermächtigt noch den Studierendenbeitrag überwiesen. Die Vornahme der Fortsetzungsmeldung sei verfassungswidrig, da eine nicht zustehende Entscheidungskompetenz in Anspruch genommen worden sei. Das rechtsgeschäftliche Handeln einer Person betreffe andere nicht, es liege der Fall des falsus procurator vor. Bei Zweifel über das Bestehen oder den Umfang des Vollmachtsverhältnisses bestehe eine Nachforschungspflicht der Behörde, die belangte Behörde habe bis zum Einschreiten des Vertreters des BF nicht einmal gewusst, wer den Studierendenbetrag überwiesen habe. Die Unterlassung dieser Erhebungen stelle einen Verfahrensmangel dar, der zur Rechtswidrigkeit der Fortsetzungsmeldung durch die belangte Behörde führe. Es habe niemals ein Vollmachtsverhältnis zwischen dem BF und seiner Mutter bestanden, auch keine nachträgliche Genehmigung. Man möge sich vorstellen, eine Person ginge mit einer fremden Matrikelnummer zur Studienabteilung und melde alle zu dieser Matrikelnummer zugelassenen Studien ab, an keiner österreichischen Universität könnte dies ohne entsprechende Vollmacht funktionieren. Die belangte Behörde unterstelle dem von ihr angewandten § 4 Abs 1 Universitäts-Studienevidenzverordnung einen verfassungs- und gesetzwidrigen Inhalt. Die Bestimmung entspringe rein verwaltungsökonomischen Überlegungen und könne nicht grundlegende Prinzipien des Rechtsstaates ausschalten. Die Behörde habe erst durch die Schriftsätze des BF erfahren, dass die Mutter des BF den Studierendenbeitrag einbezahlt habe, daher sei es grotesk, wenn sie die Amtsbekanntheit der Mutter einwende. Der Beschwerdeführer habe seine Mutter niemals bevollmächtigt.
1.12. Mit Schreiben vom 09.10.2014 teilte der Senat der Universität Graz dem Vizerektor für Studium und Lehre der Universität Graz mit, dass zur vorliegenden Beschwerde kein Gutachten vorlegen werde, es handle sich um eine reine Rechtsfrage.
1.13. Mit Begleitschreiben vom 20.10.2014 wurde seitens der belangten Behörde die Beschwerde samt Bezugsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt (eingelangt am 23.10.2014).
1.14. Mit Mail vom 12.11.2014 wurde dem Vertreter des BF mitgeteilt, dass das Militärkommando Wien bestätigt hat, dass der BF zwischen 04.03.2013 und 03.09.2013 seinen Grundwehrdienst abgeleistet hat. Zugleich wurde der Vertreter aufgefordert, eine eidesstattliche Erklärung vorzulegen, wonach für den BF im September 2013 keine Familienbeihilfe bezogen worden sei.
1.15. Mit Mail vom 13.11.2014 teilte der Vertreter des BF mit, dass für den BF im September 2013 Familienbeihilfe bezogen worden sei. Der BF sei im September 2013 bereits in Berufsausbildung gestanden, da die Zulassung an der Wirtschaftsuniversität bereits am 31.07.2013 erfolgt sei. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH könne auch für Monate Familienbeihilfe bezogen werden, in denen die Anspruchsvoraussetzungen nicht für den gesamten Monat vorliegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Der BF wurde an der Universität Graz für das Wintersemester 2012/13 für die Bachelorstudien "Umweltsystemwissenschaften mit Fachschwerpunkt Betriebswirtschaft" und "Umweltsystemwissenschaften mit Fachschwerpunkt Volkswirtschaftslehre" zugelassen.
Der für das Sommersemester 2013 vorgeschriebene Studierendenbeitrag in Höhe von € 17,50 wurde dem BF mittels eines an seine Wohnsitzadresse übermittelten Zahlscheines bekanntgegeben und fristgerecht durch die Mutter des BF mittels Netbanking einbezahlt (Einlangen am 24.01.2013 auf dem Studienbeitragskonto der Universität Graz). In weiterer Folge kam es zur Durchführung der Fortsetzungsmeldung am 25.01.2013 samt Mitteilung per E-Mail (im Rahmen der inneruniversitären elektronischen Kommunikationsplattform UNIGRAZonline) an den BF, dass seine Studien für das Sommersemester 2013 zur Fortsetzung gemeldet wurden.
Der BF leistete zwischen 04.03.2013 und 03.09.2013 seinen Grundwehrdienst ab.
Für den BF wurde im Monat September 2013 Familienbeihilfe bezogen.
Der BF wurde am 31.07.2013 an der Wirtschaftsuniversität Wien für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften für das Wintersemester 2013/2014 zugelassen. Das Studienjahr 2013/14 begann mit 01.10.2014.
Der BF nahm an der Universität Graz keine Abmeldung vom Studium vor bzw. stellte keinen Beurlaubungsantrag.
II.2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund des vorliegenden Verwaltungsaktes der Universität Graz sowie auf Grund des Beschwerdeverfahrens zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Der Sachverhalt ist aktenkundig, größtenteils unstrittig und deshalb erwiesen.
Bestritten wurde - erstmals in der Beschwerde - lediglich die Frage, ob die Universität Graz den BF per Mail informiert habe, dass für das Sommersemester 2013 eine Fortsetzungsmeldung vorgenommen worden sei. Zu diesem Aspekt räumte die belangte Behörde am 31.01.2014 ein ausdrückliches Parteiengehör ein, wobei dem BF mitgeteilt wurde, dass er per Mail verständigt worden sei, dass er zur Fortsetzung seiner Studien gemeldet sei und über die (universitätsinterne Kommunikationsplattform namens) UNIGRAZonline entsprechende Bestätigungen ausdrucken könne. Der Vertreter des BF nahm in seiner fristgerecht abgegebenen Stellungnahme zwar mehrere Äußerungen im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung der Einzahlung des Studierendenbeitrages vor, bestritt diesen Aspekt jedoch nicht. Daher erachtet das Bundesverwaltungsgericht das - erstmals in der Beschwerde vom 23.06.2014 erstattete - Vorbringen, er habe das Mail nicht erhalten, als Schutzbehauptung, zumal die Verständigung über die universitätsinterne Kommunikationsplattform UNIGRAZonline erfolgte.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A:
Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 46 Abs 2 Universitätsgesetz 2002 sind Beschwerden in Studienangelegenheiten bei dem Organ einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Dieses Organ hat die Beschwerde samt Akt unverzüglich dem Senat, außer bei Unzulässigkeit oder Verspätung der Beschwerde, vorzulegen. Der Senat kann ein Gutachten zur Beschwerde erstellen; liegt ein derartiges Gutachten vor, so hat die Beschwerdevorentscheidung unter Beachtung dieses Gutachtens zu erfolgen. Wird die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, so ist das Gutachten des Senates anzuschließen.
Gemäß § 62 Universitätsgesetz 2002 (BGBl I Nr. 120/2002 idgF) gilt:
Meldung der Fortsetzung des Studiums
§ 62. (1) Die Studierenden sind verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist jedes Semesters der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.
(2) Die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist unwirksam,
1. solange die allfälligen Studienbeiträge nicht eingelangt sind;
2. solange eine Zusatzprüfung, die gemäß der Universitätsberechtigungsverordnung - UBVO 1998, BGBl. II Nr. 44, im Verlauf des Studiums abzulegen ist, nicht fristgerecht nachgewiesen wird.
(3) Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für ein Semester erstreckt sich bis zum Ende der Nachfrist des unmittelbar darauf folgenden Semesters, sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.
(4) Über die Meldung der Fortsetzung des Studiums hat die Universität den Studierenden Studienbestätigungen auszustellen. Diese müssen jedenfalls Namen, Geburtsdatum, Matrikelnummer und Sozialversicherungsnummer der oder des Studierenden sowie den Studierendenstatus, das Studium und das Semester enthalten.
Gemäß § 4 Abs 1 Universitäts-Studienevidenzverordnung (BGBl. II Nr. 288/2004 idgF) bewirkt die ordnungsgemäße Einzahlung des Studienbeitrages und des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge an jener Universität, auf deren Studienbeitragskonto eingezahlt wurde, die Meldung der Fortsetzung für jedes Studium der oder des betreffenden Studierenden, sofern nicht die Fortsetzungsmeldung studienrechtlich unzulässig ist.
Gemäß § 59 Abs 2 Z 2 sowie 3 Universitätsgesetz 2002 haben Studierende die Pflicht, die Fortsetzung des Studiums der Universität, an der die Zulassung zu einem Studium besteht, jedes Semester während der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist zu melden, sowie die Pflicht, sich bei vorhersehbarer Studieninaktivität zeitgerecht vom Studium abzumelden.
Eingangs ist - wie soeben erwähnt - anzumerken, dass für Studierende eine Pflicht zur zeitgerechten Abmeldung vom Studium im Falle einer vorhersehbaren Inaktivität (§ 59 Abs 2 Z 3 Universitätsgesetz 2002) besteht. Somit wäre auch im vorliegenden Beschwerdefall der BF - entgegen seiner Behauptung in der Beschwerde - verpflichtet gewesen, sich aufgrund des bevorstehenden Grundwehrdienstes für das Sommersemester 2013 vom Studium abzumelden. Alternativ wäre dem BF eine Beurlaubung gem. § 67 Universitätsgesetz 2002 offengestanden.
Seitens des BF wurde jedoch trotz des bevorstehenden Grundwehrdienstes weder eine Abmeldung für das Sommersemester 2013 vorgenommen noch eine Beurlaubung beantragt.
Auch die rechtspolitischen und -dogmatischen Ausführungen des BF vermögen nicht zu überzeugen. Aufgrund der Subsidiaritätsklausel des § 13 Abs 1 AVG kommt hinsichtlich der Ausgestaltung der Vorgangsweise bei Fortsetzungsmeldungen primär § 4 Abs 1 Universitäts-Studienevidenzverordnung zur Anwendung, wonach ausdrücklich vorgesehen ist, dass eine Fortsetzungsmeldung durch die Einzahlung der vorgeschriebenen Beiträge (im konkreten Fall: des Studierendenbeitrages) bewirkt wird. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht zunächst kein Zweifel, dass der objektive Erklärungswert einer tatsächlichen Einzahlung eines vorgeschriebenen Betrages in korrekter Höhe zugunsten eines (durch die Matrikelnummer ausreichend) bestimmten Studenten auf das richtige Studienbeitragskonto durch eine "einschreitende" Person iSd § 13 AVG darin besteht, eine Fortsetzungsmeldung für diesen Studenten bewirken zu wollen. Somit konnte auch die belangte Behörde im konkreten Beschwerdefall davon ausgehen, dass durch die faktische Einzahlung des vorgeschriebenen Studierendenbeitrages auf das richtige Konto unter Verwendung der personenbezogenen Daten des BF eine schlüssige Handlung gerichtet auf die Vornahme einer Fortsetzungsmeldung des BF vorgenommen wurde und zwar zunächst losgelöst von der Frage, ob die einschreitende Person ident mit dem BF oder ein bevollmächtigter Vertreter oder ein falsus procurator ist.
Auch wenn der BF hinsichtlich dieser letzten Frage zunächst zutreffend unter Anführung entsprechender Judikatur und Literatur ins Treffen führt, dass kein Beteiligter wider seinen Willen eine von ihm nicht bestellte Person als seinen Bevollmächtigten gelten lassen muss, so muss er sich dennoch umgekehrt entgegen halten lassen, dass er zuerst seiner gesetzlichen Verpflichtung von der Abmeldung vom Studium (oder der gesetzlich eingeräumten Alternative einer Beurlaubung aufgrund des Grundwehrdienstes) nicht nachgekommen ist und in weiterer Folge über ein Semester lang (letztlich weit über den Ablauf der Zulassungsfristen für das Sommersemester 2013 hinaus) trotz der erfolgten ausdrücklichen Mitteilung über die durchgeführte Fortsetzungsmeldung im Rahmen der (auch für Studierende per Internet leicht aufrufbaren) inneruniversitären Kommunikationsplattform UNIGRAZonline der belangten Behörde nicht mitgeteilt hat, dass seine Mutter die Einzahlung ohne sein Einverständnis vorgenommen hat (vgl. VwGH 20.02.1987, 85/17/0096).
Auch kann angesichts des eindeutigen objektiven Erklärungswertes der erfolgten Einzahlung auf das Studienbeitragskonto keine Verpflichtung der belangten Behörde abgeleitet werden, in jedem Einzelfall (bezogen auf alle Universitäten Österreichs: über 300.000 Fortsetzungsmeldungen pro Semester) die Identität des einzahlenden Einschreiters zu überprüfen, solange nicht verfahrenserhebliche Umstände vorliegen, die eine rasche, richtige und somit zweckmäßige Zuordnung des Einzahlungsdatensatzes verunmöglichen (zB unrichtige oder fehlende Matrikelnummer oder Einzahlung ohne Zulassung), zumal zu erwarten ist, dass eine solche Recherche in einer nicht unerheblichen Anzahl von Fällen (zB Bareinzahlung des zugesandten Erlagscheines an einem Bankschalter) faktisch wohl völlig erfolglos verlaufen wird. Da die Rechtslage alle Studierenden verpflichtet, sich im Falle einer vorhersehbaren Studieninaktivität rechtzeitig abzumelden(§ 59 Abs 2 Z 3 Universitätsgesetz 2002), oder ihnen zumindest in bestimmten Fällen die Möglichkeit einräumt, eine Beurlaubung zu beantragen, kann der Fall einer vom betroffenen Studierenden unerwünschten Einzahlung und einer damit bewirkten Fortsetzungsmeldung somit bereits dann nicht eintreten, wenn sich der Studierende rechtskonform verhält. Somit teilt das Bundesverwaltungsgericht auch die rechtspolitischen Erwägungen des BF nicht. Zwar kann das Prinzip der Verfahrensökonomie - wie vom BF sinngemäß und zutreffend ausgeführt wurde - nicht zu einer völligen Außerachtlassung der einschlägigen verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen des AVG führen, doch wäre es vom BF zu erwarten gewesen, die belangte Behörde spätestens dann rechtzeitig über die fehlende Vollmacht (und in weiterer Folge über die Unerwünschtheit der Fortsetzungsmeldung) in Kenntnis zu setzen, als er seitens der belangten Behörde in automatisierter Form über die Vornahme der Fortsetzungsmeldung informiert wurde (auf die Frage der behaupteten Nichtzustellung wurde bereits weiter oben beweiswürdigend eingegangen).
Somit war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
2.3.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob eine aufrechte Fortsetzungsmeldung des Beschwerdeführers an der Universität Graz für das Sommersemester 2013 vorliegt oder nicht, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig, Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i. d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich liegt keine Rechtsprechung zur Frage vor, inwieweit Universitätsbehörden im Falle einer Fortsetzungsmeldung mittels Einzahlung der vorgeschriebenen Beträge (gem. § 4 Abs 1 Universitäts-Studienevidenzverordnung) verpflichtet sind, auch im Falle eines objektiv zweifelsfreien Erklärungswertes (Einzahlung in der richtigen Höhe zugunsten eines - mit richtigen Daten näher bezeichneten - Studierenden auf das richtige Beitragskonto) die Identität der einschreitenden Person zu überprüfen ist, und ob Universitätsbehörde im Falle eines monatelangen Schweigens (weit über den Ablauf der entsprechenden materiell-rechtlichen Frist hinaus) zu einer Nichterteilung einer Vollmacht nunmehr vom Einverständnis der behauptetermaßen zu Unrecht vertretenen Partei ausgehen kann.
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