BVwG W105 2000270-1

W105 2000270-1Bundesverwaltungsgericht26.01.2015

Regest

Anhaltung, Außerlandesbringung, Behandlungsmöglichkeiten,<br/>Bindungswirkung, Ermittlungspflicht, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>medizinische Versorgung, Zurückverweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W105 2000270-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W105.2000270.1.00

Spruch

W105 2000270-1/17E

W105 2000275-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerden 1. des XXXX, geb. XXXX und 2. des XXXX, geb. XXXX, beide StA. der Russischen Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 13.12.2013, Zlen. 13 17.276-EAST Ost (ad 1.), 13 17.278-EAST Ost (ad 2.).

A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idF BGBL I 144/2013

stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der am XXXX geborene Erstbeschwerdeführer reiste gemeinsam mit dem am XXXX geborenen Zweitbeschwerdeführer ursprünglich von XXXX nach XXXX und sodann über XXXX/Weißrussland nach Polen und reisten sie gemeinsam letztlich am 23.11.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragte der Erstbeschwerdeführer für sich selbst für den Zweitbeschwerdeführer - dessen gesetzlicher Vertreter er ist - die Gewährung internationalen Schutzes. Die Beschwerdeführer wurden am 16.11.2013 in XXXX/Polen wegen Asylantragstellung erkennungsdienstlich erfasst. Mit E-Mail von 26.11.2013 richtete das Bundesasylamt nach Artikel 16 Abs. 1 lit c der Dublin II-VO gerichtete Wiederaufnahmeersuchen. Mit Schreiben vom 27.11.2013 stimmte die Republik Polen dem Wiederaufnahmeersuchen beider Beschwerdeführer unter Hinweis auf Artikel 16 Absatz 1 lit c der Dublin II-VO ausdrücklich zu.

Der Erstbeschwerdeführer wurde im Rahmen des Zulassungsverfahrens einer psychologischen Untersuchung zugeführt und wurde mit gutachterlicher Stellungnahme vom 16.12.2013 hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers konstatiert, dass aus aktueller Sicht keinerlei belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störungen oder sonstige psychische Krankheitssymptome vorliegen würden.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 12.12.2013 gab der Erstbeschwerdeführer auf Befragen zu Protokoll, er habe "mehrere Schmerzen", ihm würden "Herz und Nieren wehtun" und komme dies vom Gefängnisaufenthalt, wo er Torturen ausgesetzt gewesen sei. Der Erstbeschwerdeführer wurde hinsichtlich einer Beschwerden an die Krankenstation verwiesen. Befragt nach familiären Bindungen im Bereich der Europäischen Union bzw. Österreich gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, dass seine Eltern und seine Kinder hier leben wurden; er sei jedoch hier im Lager mit seinem Neffen und lebe mit seinen sonstigen Familienangehörigen derzeit nicht in einer Familiengemeinschaft. Zwischenzeitig habe er jedoch Kontakt zu den in Österreich aufhältigen Familienangehörigen. Zum Verhältnis der Mutter seiner Kinder befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sie seit langem geschieden seien und sie nun wieder verheiratet und wisse er nichts Genaues über ihren Aufenthaltsort. Zu seinen Eltern und Kindern bestünde telefonischer Kontakt und habe die Kinder noch nicht gesehen.

Auf Vorhalt des geführten Konsultationsverfahrens und der geplanten weiteren Vorgehensweise gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, dass einer Ausweisung die Tatsache entgegenstehe, dass er hier nicht weggehen werde, da er gewillt sei, bei seinen Eltern und seinen Kindern zu sein. Zu dem in Polen gestellten Asylantrag gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, zwar in keinem Lager in Polen gewesen zu sein, jedoch habe er eine Einvernahme in russischer Sprache durchlaufen. Auf ausdrücklichen Hinweis der ihm ausgefolgten Länderfeststellungen zu Polen führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass ihn das nicht interessiere und ihn interessiere Polen überhaupt nicht. Auf konkrete Nachfrage, was seiner Ausweisungsentscheidung nach Polen entgegenstehen würde, gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, dass seine Kinder und alle Familienangehörigen hier seien und es seien seine Kinder minderjährig und habe er sie jahrelang nicht gesehen.

Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer wurde im Rahmen des Zulassungsverfahrens ebenfalls einer psychologischen Untersuchung zugeführt und wurde im Rahmen der gutachterlichen Stellungnahme vom 16.12.2013 ebenfalls keinerlei belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung oder sonstige Krankheitssymptome festgestellt. Der Zweitbeschwerdeführer führte im Rahmen der erstniederschriftlichen Einvernahme vor der Landespolizeidirektion XXXX vom 23.11.2013 auf Befragen aus, dass sein mitgereister Onkel das Sorgerecht für ihn habe, sowie führte er auf die Fragen aus, dass sowohl seine Eltern als auch seine 4 Geschwister nach wie vor sich im Herkunftsland aufhalten würden. Er sei gemeinsam mit dem Onkel über die vom Erstbeschwerdeführer angegebene Reiseroute gereist und sei einfach mit dem Onkel nach Österreich mitgefahren, weil er hier leben wolle. Vielleicht würde er auch in Tschetschenien verhaftet werden, weil er in der Nähe eines Waldes 2 Männern in Zivil Essen gegen habe und habe jemand die Polizei darüber informiert.

Der Zweitbeschwerdeführer wurde am 12.12.2013 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und führte er zu seinem Gesundheitszustand aus, Angina zu haben und habe er sich in Tschetschenien die Nase beim Spielen gebrochen. Weiters verwies er darauf, dass sein Onkel sowie seine Großeltern und eine Tante und ein weiterer Onkel deren Kinder in Österreich leben würden hier seien; seine leiblichen Eltern seien zu Hause in Tschetschenien. Es habe eine Lebensbedrohung in Tschetschenien gegeben, weshalb er mit seinem Onkel mitgereist sei. Hier würde er auch in Betreuungsstelle bei seinem Onkel wohnen. Auf Vorhalt der geführten Konsultationen und der geplanten weiteren Vorgangsweise führte der Zweitbeschwerdeführer an, er habe in Polen niemanden und möchte bei den Verwandten in Österreich bleiben.

Mit den in Beschwerde gezogenen Bescheiden wurde jeweils der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen sowie festgestellt, dass Polen gem. Art. 16 Abs. 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei. Unter einem wurden die Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, sowie wurde festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Polen gem. § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.

Die nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheide des Bundesasylamtes enthalten umfangreiche und detaillierte Ausführungen Asyl- und Aufnahmesituation in der Republik Polen unter besonderer Berücksichtigung und Darstellung der Situation von Dublin-II-Rückkehrern. Des Weiteren wurde die Zuständigkeit der Republik Polen für die Führung der Asylverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 1 lit c der Dulbin II VO festgestellt sowie weiters, dass die beiden Beschwerdeführer nicht unter schwerwiegenden medizinischen Beeinträchtigungen leiden würden. Ausdrücklich festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführer mit den ihrerseits angeführten Familienangehörigen in Österreich nicht im gemeinsamen Haushalt leben würden bzw. habe auch bisher kein eben solcher bestanden. Weiters bestehe zu den angeführten Verwandten weder ein finanzielles, noch sonstiges relevantes Abhängigkeitsverhältnis. Eine Integrationsverfestigung wurde ebenfalls nicht festgestellt. Rechtlich wurde die Mängelfreiheit des Konsultationsverfahrens mit Ergebniszuständigkeit Republik Polen festgehalten sowie weiters, hinsichtlich der Beschwerdeführer keinerlei Beeinträchtigung des ihnen unter dem Blickwinkel des Artikel 8 EMRK gewährleisteten Rechts auf Achtung des Familienlebens erkannt werden kann. Ein relevantes Privatleben kann nach einer kurzen Aufenthaltsdauer von rund 4 Monaten ebenfalls nicht positiv festgestellt werden.

Gegen die Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und wurde im Rahmen der Beschwerdeschriftsätze zentral ausgeführt, dass die minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers (namentlich genannt) in Österreich aufenthaltsberechtigt seien; so sei mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 01.08.2012 deren Ausweisung aus Österreich auf Dauer für unzulässig erklärt worden. Der Mutter und dem Vater des Erstbeschwerdeführers sei mit Erkenntnis vom 01.08.2013 subsidiärer Schutz zuerkannt worden. Darüber hinaus befänden sich der Bruder des Erstbeschwerdeführers sowie dessen Schwester als anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich des Privat- und Familienlebens fänden sich im Bescheid (betreffend dem Erstbeschwerdeführer) lediglich Ausführungen zur Vormundschaft betreffend den Zweitbeschwerdeführer. Darüber hinaus werde der Umstand, dass die genannten Familienangehörigen insbesondere 2 minderjährige Kinder des Erstbeschwerdeführers in Österreich aufenthaltsberechtigt seien, mit keinem Wort erwähnt. Des Weiteren werde ausgeführt, dass hinsichtlich der minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers in Österreich kein gemeinsamer Haushalt bestehe und auch keine besondere Abhängigkeit oder Beziehungsintensität. Dennoch ergebe sich die Verpflichtung zum Selbsteintritt wegen drohender Verletzung von Artikel 8 EMRK: Die minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers seien Familienangehörige im Sinne der Dublin II-VO. Zwar sei weder der Artikel 7 noch der Artikel 8 Dublin II-VO als Zuständigkeitskriterium für Österreich anwendbar, da die Kinder weder anerkannte Flüchtlinge in Österreich seien und die erste Sachentscheidung bereits getroffen worden sei. Dennoch ergebe sich eine Zuständigkeit Österreichs, davon Selbsteintrittsrechts des Artikel 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend Gebrauch zu machen ist, wenn mit einer Zurückweisungsentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK verbunden wäre. Im gegenständlichen Fall sei mit der Zurückweisung des Erstbeschwerdeführers jedenfalls ein Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden. Gemäß der Judikatur des EMRK sei mit Familienbegriff des Artikels 8 EMRK nach der Rechtsprechung jedenfalls die Beziehung zwischen Ehepartnern untereinander und zu deren minderjährigen Kindern erfasst - dies ohne Rücksicht auf das tatsächliche Zusammenleben. Diesbezüglich lass der EMRK keinerlei Beurteilungsspielraum sondern erachte dieses Familienverhältnis jedenfalls als schützenswert.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2014 wurde die Beschwerde jeweils gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. In den genannten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes wurden nachstehende Feststellungen getroffen:

1. Feststellungen:

"Die beschwerdeführenden Parteien haben 16.11.2013 in Polen die Asylgewährung beantragt und stimmte die Republik Polen im Rahmen des Konsultationsverfahrens unter Hinweis auf Artikel 16 Absatz 1 lit c der Dublin-II-VO der Wiederaufnahme beider Beschwerdeführer ausdrücklich zu.

Hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien liegen keine Gründe für eine reale Gefahr eines fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Polen vor. Die Aufnahmesituation in Polen wurde in den bekämpften Bescheiden hinreichend unter Quellenangaben dargestellt und wurden auch keine diesbezüglich Rügen seitens der Beschwerdeführer erhoben. Hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien liegen keine akuten medizinischen Probleme bzw. Krankheitszustände vor, welche unmittelbaren Behandlungsbedarf auslösen würden.

Der Erstbeschwerdeführer verfügt im österreichischen Bundesgebiet über enge familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern, welche subsidiären Schutz genießen sowie zweier minderjähriger Kinder, deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist.

Festgestellt wird weiter, das mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 20.08.2012, Zl. XXXX, die Obsorge für die beiden in Rede stehenden minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers der väterlichen Großmutter (namentlich genannt - ie. Mutter des Erstbeschwerdeführers) übertragen wurde. Im bezughabenden Beschluss wurde unter anderem wörtlich festgehalten "...sie (gemeint die Großmutter) sei im November 2008 mit ihrem unter Sachwalterschaft stehenden Ehemann N.N. und ihren beiden Enkelkindern nach Österreich gereist. Als M. 11 Monate alt gewesen sei, sei dessen Vater, ihr Sohn M.H. ins Gefängnis gekommen. Gleichzeitig habe die Kindesmutter M.E. die Familie verlassen. Es habe dann kein Kontakt zwischen den Eltern und den Kindern bestanden. Die Kinder seien seit vielen Jahren in ihrer Pflege und Erziehung, zu den Eltern bestehe kein Kontakt. Ihr Sohn (gemeint: der Erstbeschwerdeführer) sei mittlerweile aus dem Gefängnis entlassen worden und halte sich in einer sibirischen Stadt auf und sei ihr die Adresse nicht bekannt. Die Mutter halte sich an einer unbekannten Anschrift in Tschetschenien auf und habe sich geheiratet und 2 weitere Kinder bekommen."

Rechtlich wurde in weiterer Folge ausgeführt wie folgt:

"Der Erstbeschwerdeführer führte familiäre Bindungen in aufsteigender sowie absteigender Linie zu seinen minderjährigen Kindern ins Treffen, welche sich aufenthaltsberechtigt in Österreich aufhalten. Hierzu ist auszuführen, dass einerseits - wie oben dargestellt - der Erstbeschwerdeführer über viele Jahre hinweg auf Grund eines Gefängnisaufenthaltes und örtlicher Dislokation über keinerlei Kontakt zu den minderjährigen Kindern verfügte. Zweitens bestand zu den minderjährigen Kindern offenbar zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsamer Haushalt; auch nicht im Herkunftsstaat sowie stellt sich der vorliegende Fall drittens als Sonderkonstellation der Gestalt dar, dass der Erstbeschwerdeführer überdies nicht zur Obsorge betreffend die minderjährigen Kinder berechtigt ist; vielmehr ist die leibliche Großmutter bzw. Mutter des Erstbeschwerdeführers zur Obsorge betreffend die minderjährigen Kinder berechtigt bzw. verpflichtet.

Besondere Berücksichtigung findet die Tatsache, dass die genannten minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers sich seit 12 Jahren (!) in Pflege und Erziehung der väterlichen Großeltern befinden und zu ihren leiblichen Eltern während dieses Zeitraumes keinerlei Kontakt bestand.

So wurde in den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes betreffen die beiden minderjährigen Asylwerber ua ausgeführt.

"Nach der zuvor zitierten Rechtsprechung besteht zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Großeltern - bzw. ihrer Großmutter - unzweifelhaft ein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK. Die Beschwerdeführerin lebt seit ihrer Geburt mit den Großeltern im gemeinsamen Haushalt und wurde von diesen aufgezogen. Die Ausreise ist auch gemeinsam mit der Großmutter erfolgt und lebt die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet weiterhin gemeinsam mit ihren Großeltern.

Die Beschwerdeführerin hat demnach das bereits im Herkunftsstaat seit ihrer Geburt geführte Familienleben mit ihren Großeltern im Bundesgebiet fortgesetzt, wobei die Großeltern die Versorgung und die Erziehung der Beschwerdeführerin übernommen haben und diese Rolle im Bundesgebiet - insbesondere von der Großmutter - unvermindert wahrgenommen wird. Die Großeltern haben de facto die Elternrolle seit der Geburt der Beschwerdeführerin inne, weshalb vollkommen außer Zweifel die von der Judikatur geforderte hinreichend stark ausgeprägte Nahebeziehung zwischen den Großeltern und der minderjährigen Beschwerdeführerin und damit ein schützenswertes Familienleben iSd. Art. 8 EMRK zwischen diesen besteht."

Der Erstbeschwerdeführer hat sohin - seiner Darstellung nach - sinngemäß zu keinem Zeitpunkt mit den minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt gelebt bzw. zu dessen Unterhalt oder Erziehung und Betreuung beigetragen. Festzuhalten ist, dass die beiden minderjährigen Kinder in den Jahren 1997 bzw. 1999 geboren wurden und der Erstbeschwerdeführer ausdrücklich im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme angegeben hat, gar nicht zu wissen, wer überhaupt während der gesamten Jahre die Obsorge für die Kinder gehabt habe. Zum Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme des Erstbeschwerdeführers am 12.12.2013 hatte dieser die Minderjährigen überdies noch nicht einmal gesehen, lediglich habe es telefonischen Kontakt gegeben. Hervorzuheben ist im gegenständlichen Fall, dass der Erstbeschwerdeführer abgesehen vom Kleinkindalter der minderjährigen Kinder zu keinem Zeitpunkt persönlich präsent war und sich an Unterhalt, Pflege und Erziehung beteiligt hat. Aufgrund der vorliegenden Sonderkonstellation der Familienverhältnisse ist davon auszugehen, dass von Seiten der minderjährigen Kinder überdies keine normale familiäre Nähe bzw. Bindung zum leiblichen Vater besteht bzw. die Großeltern vielmehr Elternstelle über ein mehr als ein Jahrzehnt vertreten haben. Die bloß in casu vorliegende biologische Verwandtschaft des Erstbeschwerdeführers zu den Minderjährigen vermag über die Tatsache, dass die Kinder de facto über keinerlei familiäre Bindung zum Vater verfügen und de facto Zeitlebens von den Großeltern aufgezogen wurden und sich diesbezüglich enge familiäre Bindungen entwickelt haben müssen, nicht hinwegzutäuschen. (vgl. Eski gegen Österreich; Urteil vom 25.1.2007; BeschwNr. 21.949/03) Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers kann sohin insgesamt betrachtet nicht erkannt werden, dass dieser bei einer Ausweisung seiner Person nach der Republik Polen in seinen durch Artikel 8 EMRK gewährleisteten Recht beeinträchtigt ist."

Mit Verfahrenshilfeantrag inkl. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vom 05.03.2014 wurde zentral ausgeführt wie folgt:

"Sachverhalt:

Die BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und stammen aus Tschetschenien. Der mj. 1. BF ist der Neffe des 2. BF, welchem durch die Eltern des mj. 1 BF die Obsorge für diesen übertragen wurde.

Der 2. BF lebte bis Juni 2000 mit seiner Ehegattin und den beiden gemeinsamen ehelichen Kindern im gemeinsamen Haushalt in XXXX und XXXX. Als seine Tochter XXXX zweieinhalb Jahre und sein Sohn XXXX elf Monate alt waren, wurde der 2. BF verhaftet. Die Strafverfolgung des 2. BF war politisch motiviert. Ihm wurden anlässlich der Festnahme Drogen untergeschoben, weswegen er in weiterer Folge am 07.06.2000 zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

Er wurde in einem Gefängnis im Ort XXXX in Sibiren, 5000 km von Tschetschenien entfernt, in einer Haftanstalt angehalten.

Kurz nach der Verhaftung des 2. BF verließ seine Ehegatten die gemeinsamen Kinder, um welche sich fortan die Eltern des 2. BF kümmerten. Während der Zeit des Gefängnisaufenthaltes hielt der 2. BF soweit es ihm möglich war brieflich und telefonisch Kontakt mit seinen Kindern und seinen Eltern. Besuche waren nicht möglich, dies insbesondere wegen der weiten Entfernung zur Haftanstalt, sowie der Gefährlichkeit und Kosten der Reise.

Nach sieben Jahren Freiheitsentzug wurde der 2. BF am 13.03.2007 bedingt entlassen und begab sich umgehend zu seiner Familie. Es wurde ein großes Willkommensfest für ihn veranstaltet, wovon es auch ein Video gibt. Er lebte in der Folge in XXXX, wobei auch ein gemeinsamer Alltag stattfand und der 2. BF an der Pflege und Erziehung der Kinder mitwirkte. Tageweise war er abwesend, da er auf Baustellen schwarz arbeiten musste, um seinen Lebensunterhalt sichern zu können und seine Familie finanziell zu unterstützen. Die Nächte verbrachte er in dieser Zeit häufig bei einem Freund, beim Cousin oder beim Nachbarn, da regelmäßig zuhause bei seiner Familie nach ihm gefragt wurde. Mehrfach fanden auch Hausdurchsuchungen im Hause des 2. BF und seiner Familie statt.

Im Oktober 2008 mussten die Eltern des 2. BF aufgrund von Problemen fliehen und nahmen die Kindes des 2. BF mit, da dieser sich alleine neben der Arbeit und großteils versteckt lebend nicht um sie kümmern konnte. Der 2. BF konnte nicht gleichzeitig mit ihnen die Flucht antreten. Da er lediglich bedingt entlassen worden war, hatte er keine Möglichkeit, sich einen Pass ausstellen zu lassen, da er das Land nicht verlassen durfte. Da er keinen Pass hatte und die Reise nicht finanzieren konnte, wurde vereinbart, dass er nachkommen würde, sobald er die Möglichkeit dazu hat. Bis ins Jahr 2013 schlug sich der 2. BF hauptsächlich im Norden von Russland mit Schwarzarbeit durch. Nach der Flucht seiner Eltern und Kinder hatte er nahezu täglichen Kontakt per Skype und Telefon mit ihnen. Die Kinder haben ihren Vater sehr vermisst und möchten unbedingt mit ihm zusammenleben.

2013 konnte er sich schließlich einen Pass ausstellen lassen und fuhr gemeinsam mit seinem Neffen, dem 1. BF, nach Polen. Das Ziel der Flucht der BF war Österreich, wo der 2. BF beabsichtigte, mit seinen beiden Kindern im gemeinsamen Haushalt zu leben. Die BF flüchteten von XXXX zunächst nach XXXX und reisten sodann über XXXX/Weißrussland aus Polen kommend am 23.11.2013 nach Österreich ein, wo sie die Gewährleistung von internationalem Schutz beantragten. Die BF wurden am 16.11.2013 in XXXX/Polen erkennungsdienstlich erfasst. Mit Email vom 26.11.2013 richtete das Bundesasylamt nach Art 16 Abs 1 lit c Dublin II-VO ein Wiederaufnahmeansuchen an die Republik Polen. Mit Schreiben vom 27.11.2013 stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen der BF unter Hinweis auf Art 16 Abs 1 lit c Dublin II-VO ausdrücklich zu.

Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme am 12.12.2013 gab der

2. BF an, dass seine Eltern und Kinder in Österreich leben. Im Asylverfahren der Kinder des 2. BF wurde zu den Zahlen 08 10.750 und 08 10.751 die dauerhafte Unzulässigkeit der Ausweisung ausgesprochen. Beide Kinder verfügen über Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" in Österreich. Die Eltern des 2. BF halten sich als subsidiär Schutzberechtigte rechtmäßig mit befristeten Aufenthaltsberechtigungen im Bundesgebiet auf (XXXX, 08 00.117 und XXXX, 08 10.749). Weiters leben ein Bruder sowie eine Schwester des 2. BF als anerkannte Flüchtlinge seit 2004 in Österreich (XXXX, 04 00.278 und XXXX, 04 24.936).

Der 2. BF konnte Angaben zum Wohnort seiner Eltern und Kinder sowie seiner Geschwister in Österreich machen (vgl S. 4 des Bescheids des Bundesasylamtes). Er betonte, dass er derzeit nicht gemeinsam mit seiner Familie leben kann, da er sich mit seinem Neffen, dem 1. BF, in der XXXX aufhalten muss, wo er sich auch in Grundversorgung befand. Er legte die Gründe dar, weswegen die Ausreise aus der russischen Föderation nicht gemeinsam mit seinen Familienangehörigen erfolgen konnte und betonte, stets telefonischen Kontakt mit seinen Eltern und Kindern gehalten zu haben. Er verwies auch darauf, dass keine Möglichkeit zur rechtmäßigen Einreise nach Österreich mittels Einreisetitels bestanden hat. Er betonte, gerade deshalb nach Österreich gekommen zu sein, um das Familienleben mit seinen Eltern und seinen Kindern hier fortzusetzen. Er hob hervor, dass seine mj. Kinder ebenso wie seine übrigen engsten Familienangehörigen sich in Österreich aufhalten, er konnte seine Kinder jahrelang nicht sehen und möchte gemeinsam mit ihnen in Österreich leben.

Trotz der dargelegten intensiven familiären Bindungen in Österreich hat das Bundesasylamt den Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 23.11.2013 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz sei gemäß Art 16 Abs 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig. Gleichzeitig werden die BF gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aus Österreich nach Polen ausgewiesen, dem zu Folge sei ihre Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig.

Dagegen erhoben die BF fristgerecht Beschwerde unter Verwendung eines Formularvordrucks des Vereins Menschenrechte Österreich, wobei sie eine kurze Begründung in russischer Sprache beilegten. Darin legten sie dar, dass sie mit den Entscheidungen des Bundesasylamtes nicht einverstanden sind, da sie in Tschetschenien Probleme haben. Der 1. BF betonte, Drohungen ausgesetzt gewesen zu sein und konkret vom Verschwindenlassen bedroht zu sein. Seine Eltern schickten ihn gemeinsam mit dem Onkel nach Österreich, da sie Angst um sein Leben hatten. Der 1. BF hob hervor, dass er nicht nach Polen zurück möchte, da er dort niemanden hat. Alle seine Verwandten leben in Österreich. Großmutter, Großvater, Onkel, Tante, Cousin und Cousine. Der 2. BF verwies ebenfalls auf die in Österreich bestehenden intensiven familiären Bindungen, insbesondere zur Mutter, zum Vater und vor allem seinen leiblichen Kindern. Er betonte, dass er bis zu seiner Festnahme im Jahr 2000 sehr gut mit seinen Kindern zusammengelebt hat. Dann konnte er sie zwar sieben Jahre nicht sehen, er betonte weiters, dass es nicht seine freie Entscheidung oder Schuld gewesen sei, dass er sie nicht jeden Tag sehen konnte und verwies neuerlich auf die Unmöglichkeit der gemeinsamen Ausreise mit seinen Eltern und Kindern nach Österreich. Er betonte, dass er eine tatsächliche Beziehung zu seinen Kindern hat und ihnen nach Österreich nachreiste, sobald es ihm möglich war.

Mit Schriftsatz vom 23.12.2013 ergänzten die BF ihre Beschwerde und beantragten die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Unter Darlegung der einschlägigen Judikatur verwiesen die BF darauf, dass Österreich vom Selbsteintrittsrecht des Art 3 Abs 2 Dublin-II-VO zwingend Gebrauch zu machen hat, da mit einer Zurückweisungsentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK verbunden wäre. Hervorgehoben wurde, dass der EGMR ein Familienverhältnis des Vaters zu seinen mj. Kindern jedenfalls als schützenswert erachtet.

"

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.11.2014 E35-36/2014-10 wurden die in Beschwerde gezogenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben und festgehalten, dass die Beschwerdeführer durch das jeweils angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt worden sind. Im jeweiligen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs wurden nachstehende Erwägungen getroffen:

"II. Erwägungen

1. Die - zulässige - Beschwerde ist begründet.

1.1. Ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht ist dann verfassungswidrig, wenn die ihn verfügende verwaltungsgerichtliche Entscheidung ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art. 8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn das Verwaltungsgericht bei Erlassung der Entscheidung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat; ein solcher Fall liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht einen so schweren Fehler begangen hat, dass dieser mit Gesetzeslosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn es der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere eine dem Art. 8 Abs. 1 EMRK widersprechenden und durch Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hat (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002).

1. 2 Ein derartiger, in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des Familienlebens des Erstbeschwerdeführers unterlaufen:

1.3. Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz prüfen, auch wenn er nach den in der Dublin II-VO festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festhält, kann die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zur Vermeidung einer sonst eintretenden Verfassungswidrigkeit geboten sein (vgl. etwa VfSlg. 17.340/2004, 19.264/2010).

1.4. Im Rahmen der Prüfung, ob Österreich zur Wahrung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte vom Selbsteintrittsrecht nach Art3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen hat, hat das Bundesverwaltungsgericht auch zu untersuchen, ob die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes zur Vermeidung einer Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK geboten ist.

1.5. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl. 10730/84 [Z 21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl.16969/90 [Z 44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (vgl. EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl. 23218,94 [Z 32]). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist (Vgl. EGMR 24.4.1996, Fall Boughanemi, Appl 22070/93 [Z 33 und 35]).

1.6. Das Bundesverwaltungsgericht geht aktenwidrig davon aus, dass zwischen dem Erstbeschwerdeführer und dessen minderjährigen Kindern kein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben besteht und begründet dies im Wesentlichen damit, dass "der Erstbeschwerdeführer über viele Jahre lang hinweg auf Grund eines Gefängnisaufenthaltes und örtlicher Dislokation über keinerlei Kontakt zu den minderjährigen Kindern verfügte [...] und [mit] den minderjährigen Kindern offenbar zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsamer Haushalt [bestand]; [...] überdies [sei der Erstbeschwerdeführer] nicht zur Obsorge betreffend die minderjährigen Kinder berechtigt." Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass das familiäre Band zwischen Eltern und Kindern im Sinne der oben dargestellten Judikatur des EGMR nur unter exzeptionellen Umständen zerreißen kann und es sohin lediglich darauf ankommt, ob tatsächlich jede Verbindung zwischen Eltern(teil) und Kind gelöst wurde (EGMR, Fall Boughanemi, Z 35).

1.7. Dadurch, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Beurteilung der Frage, ob Österreich zum Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO verpflichtet wäre - ausgehend von seinem Rechtsirrtum - die Umstände des konkreten Falles, insbesondere betreffend die Behauptungen des Erstbeschwerdeführers, wonach dieser im Heimatland vor und nach seines Gefängnisaufenthaltes mit seinen beiden minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt gelebt und während dieser Zeit auch maßgeblich zu deren Pflege, Erziehung und Unterhalt beigetragen habe, nicht hinreichend ermittelt bzw. aktenwidrig gewürdigt hat, wurde der Erstbeschwerdeführer in seinem Recht auf Achtung des Familienlebens verletzt.

1.8. Gleiches gilt für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer, der gemeinsam mit seinem obsorgeberechtigten Onkel, dem Erstbeschwerdeführer, nach Österreich eingereist ist."

III. Ergebnis

1. Die Beschwerdeführer sind somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt worden.

2. Das angefochtene Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1. Die gegenständlichen Beschwerden sind nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamttes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:

Artikel 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs ist Rechnung zu tragen und war der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes/Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben; jedenfalls wegen in § 21 Abs. 3 BFA-VG 2. Satz genannter Mangelhaftigkeit und somit zwingend nach dieser Norm vorzugehen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung (wie aus den Erwägungen zu A) unmittelbar ersichtlich) von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen ergeht die vorliegende Entscheidung auch auf Basis der Rechtsprechung der europäischen Höchstgerichte EuGH und EGMR. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die gegenständliche Entscheidung basiert unmittelbar auf der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes.

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