BVwG L501 2005892-1

L501 2005892-1Bundesverwaltungsgericht26.01.2015

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Gesamter Gesetzestext

BVwG L501 2005892-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L501.2005892.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 12.06.2013, zu DG-Kontonummer XXXX, Zl. VS-VE, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der Höhe von € 1.300,-- zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes iVm § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) vom 12.06.2013 wurde der beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300,-- vorgeschrieben, da im Rahmen einer Kontrolle durch ein Organ der Abgabenbehörde des Bundes am 12.04.2013 festgestellt worden sei, dass sie hinsichtlich der Beschäftigung von Frau XXXX (in der Folge Frau M.D.) gegen die Meldepflicht iSd § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe.

Dem Bescheid war eine Meldung des Finanzamtes XXXX vom 22.04.2013 vorangegangen, wonach im Rahmen einer im Cafe XXXX (in der Folge Cafe), XXXX, durchgeführten Kontrolle (Kontrollbeginn 22:40 Uhr) die kroatische Staatsangehörige M.D. arbeitend in der Küche angetroffen worden sei. M.D. habe dem Einsatzleiter gegenüber angegeben, in der Küche zu helfen, und zwar abzuwaschen und zu putzen; auch habe sich ihre Jacke ebenfalls in der Küche befunden, aufgehängt über einem Stuhl. Der angeschlossenen niederschriftlichen Einvernahme von XXXX (in der Folge Herr S.S.) ist zu entnehmen, dass er die Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers inne hat, Frau M.D. seit ca. zwei Monaten kennt, sie um ca. 22:00 Uhr gesehen hat, als er selbst an einem Tisch Karten gespielt hat, nicht weiß, was sie in der Küche getan hat und zu dem Vorhalt, Frau M.D. habe angegeben, in der Küche Abwasch- und Putzarbeiten zu verrichten, keine Aussage machen kann, da er sie nicht gesehen hat. Der gleichfalls angeschlossenen niederschriftlichen Einvernahme von XXXX (in der Folge Herr H.I.) ist zu entnehmen, dass er fallweise für die bP tätig ist, am Tag der Kontrolle um 21:45 Uhr mit der Arbeit begonnen hat, Frau M.D. um ca. 22:00 Uhr gekommen ist und in der Küche geholfen hat. Die Einvernahme von Herrn S.S. erfolgte unter Beiziehung seines Schwiegervaters XXXX als Dolmetsch. Herr H.I. gab auf die vom vernehmenden Organ getätigte Feststellung, er spräche gut Deutsch, niederschriftlich an, er befände sich seit 2001 in Österreich, auch habe er einen Deutschkurs besucht.

Gegen den im Spruch angeführten Bescheid erhob die bP fristgerecht Einspruch. Sie brachte vor, Frau M.D. sei nie bei ihr beschäftigt gewesen, habe weder in der Küche gearbeitet noch Gäste bedient und auch kein Entgelt erhalten. Frau M.D. sei die Freundin von Herrn H.I. und habe sie lediglich das beim gemeinsamen Pizzaessen benützte Geschirr in die Küche getragen und abgewaschen. Ihr sei nicht bekannt gewesen, dass betriebsfremde Personen die Küche nicht betreten dürften, sie habe das Geschirr aus Liebe zu H.I. in die Küche getragen und abgewaschen. An diesem Abend hätten sich im Cafe er selbst sowie die ordnungsgemäß angemeldeten Arbeitnehmer S.S., XXXX(in der Folge Herr C.B.) und H.I. befunden, eine weitere Person wäre bei den ca. 15 Gästen nicht erforderlich gewesen, drei Servicekräfte wären für diese Anzahl von Gästen ausreichend. Alle anwesenden Personen hätten schlechte Deutschkenntnisse, würden die Nuancen der deutschen Sprache zu wenig kennen, ein Dolmetscher wäre bei der Amtshandlung nicht anwesend gewesen.

Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 28.01.2014 den Einspruch mitsamt den Unterlagen sowie einer Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht vor. Der Vorlagebericht wurde der bP mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2014 zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu zu äußern. Eine Stellungnahme langte bis dato nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Frau M.D. war am 12.04.2013 um 22:40 Uhr in der Küche des Cafes der bP, XXXX, mit Abwasch- und Putzarbeiten beschäftigt; ihre Jacke hing über einem Stuhl in der Küche. Das Cafe wurde von der bP auf ihre Rechnung und Gefahr betrieben Zum Kontrollzeitpunkt war Frau M.D. nicht als Dienstnehmerin der bP zur Sozialversicherung gemeldet, eine nachträgliche Meldung erfolgte nicht. Es handelt sich um den ersten Meldeverstoß der bP.

II.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den hg. Akt sowie in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde, beinhaltend Bescheid, Beschwerde, Vorlagebericht, Anzeige gemäß § 111 Abs. 1 ASVG iVm § 33 ASVG vom 22.04.2013, Fotobeilage, Personalblatt betreffend M.D., niederschriftliche Einvernahmen der Herren H.I. und S.S.

Die bP gesteht in ihrem Einspruch ein, dass Frau M.D. in der Küche Geschirr abgewaschen habe, bestreitet jedoch das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses, da es sich hierbei nur um das Geschirr gehandelt habe, welches Frau M.D. und ihr Freund H.I. nach Beendigung dessen Dienstes beim Pizzaessen benutzt hätten. Dieser Ausführung kann jedoch nicht gefolgt werden, zumal sie der Aussage des niederschriftlich einvernommenen Herrn H.I. insofern widerspricht, als dieser den Beginn seines Dienstes am Tag der Kontrolle mit 21:45 Uhr angab, das Eintreffen von Frau M.D. im Cafe mit 22:00 Uhr und überdies bestätigte, dass Frau M.D in der Küche mithelfe. Gestützt wird diese Aussage von der Auskunft von Herrn S.S., er habe Frau M.D. um 22:00 Uhr gesehen, sowie dem Umstand, dass Herr H.I. keine Veranlassung hatte, hinsichtlich seines Dienstbeginns die Unwahrheit zu sagen. Den "Pizzaausführungen" der bP kann somit schon aus rein zeitlichen Überlegungen nicht gefolgt werden.

Auch der Einwand der bP, die Arbeitskraft von Frau M.D sei aufgrund der im Cafe anwesenden Arbeitnehmer S.S., C.B. und H.I. nicht erforderlich gewesen, vermag nicht zu überzeugen. Wie die belangte Behörde in ihrem Vorlagebericht richtigerweise ausführt, spielte Herr S.S. - seiner eigenen, schlüssigen Aussage nach - Karten und hatte Herr H.I. gemäß den Ausführungen der bP seinen Dienst angeblich bereits beendet. Es wären daher nicht die seitens der bP für die Bewirtung von 15 Gästen für erforderlich gehaltenen, drei Servicekräfte zur Verfügung gestanden, sondern lediglich Herr C.B. und die bP selbst.

Hinsichtlich der "mangelnden Deutschkenntnisse" ist auf den letzten Absatz der mit Herrn H.I. aufgenommenen Niederschrift zu verweisen, wonach er auf die Feststellung des vernehmenden Beamten, er spräche gut Deutsch, angab, er befände sich seit 2001 in Österreich und habe auch einen Deutschkurs besucht. Bei der Niederschrift mit Herrn S.S. wurde zudem auf dessen Ersuchen sein Schwiegervater als Dolmetscher herangezogen und kann es den Unterlagen nicht entnommen werden, dass es zu sprachlichen Unklarheiten oder Differenzen gekommen ist. Auch vermag die bloße Behauptung mangelnder Sprachkenntnisse an der vorgenommenen Einschätzung nichts zu ändern, zumal die bP keine daraus resultierende falsche bzw. missverständliche Angabe konkret anspricht.

Frau M.D. wurde von einem Organ der Abgabenbehörde des Bundes in der Küche des Cafes bei Abwasch- und Putzarbeiten betreten, Herr H.I. bestätigte deren Hilfstätigkeit in seiner Einvernahme und wurde sowohl die Anwesenheit von Frau M.D. in der Küche als auch die dort über einen Stuhl hängende Jacke von den Beamten der Finanzpolizei mittels Foto dokumentiert. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts steht daher der Sachverhalt unzweifelhaft fest, da es der bP nicht gelungen ist, ein Vorbringen zu erstatten, das eine andere Beurteilung erfordern bzw. die Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges darlegt und sie zuletzt auch den Ausführungen der belangten Behörde im Vorlagebericht vom 28.01.2014 nicht mehr entgegentrat.

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Verfahrensbestimmungen

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht eingerichtet.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Obschon eine Angelegenheit im Sinne von § 414 Abs. 2 ASVG gegeben ist, liegt mangels Antrag Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Zu A)

II.3.2. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des ASVG lauten auszugsweise:

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Die Anmeldeverpflichtung kann von den Dienstgebern in der Weise erfüllt werden, dass sie vor Antritt eine Mindestangaben Anmeldung (§ 33 Abs. 1a Z.1 ASVG) und binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung die vollständige Anmeldung (§ 33 Abs. 1a Z 2 ASVG) oder gleich vor Arbeitsantritt die vollständige Anmeldung erstellt.

Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Wenn bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand als Vorfrage zu klären (vgl. VwGH 14.2.2013, Zl. 2010/08/0010).

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

§ 113 Abs. 1 ASVG ist ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach § 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117 mwN).

Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]

II.3.3. Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG

Im vorliegenden Verfahren ist vor der Entscheidung über die Vorschreibung des Beitragszuschlages die Vorfrage des Vorliegens einer gemäß § 33 ASVG meldepflichtigen Beschäftigung zu beurteilen. Im Erkenntnis vom 08. August 2008 (Zl. 2008/09/0022) hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt: "Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei der Tätigkeit einer Kellnerin in einem Gastwirtschaftsbetrieb der Fall ist), dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen." Den Feststellungen zufolge wurde Frau M.D. am 12.04.2013 um 22:40 Uhr bei Abwasch- und Putztätigkeiten in der Küche der bP betreten. Nach allgemeiner Lebenserfahrung werden diese Arbeiten vom Gastwirt selbst oder dessen Beschäftigten erledigt, jedoch nicht von Gästen. Bei den von Frau M.D. verrichteten Arbeiten handelt es sich zudem um manuelle Hilfstätigkeiten, die in organisatorischer Einbindung in den Lokalbetrieb der bP erbracht wurden. Nach ständiger Rechtsprechung kann bei solchen Tätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH vom 4. Juni 2008, Zl. 2007/08/0252, mwN). Atypische Umstände, die einer solchen Beurteilung entgegenstehen würden, sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich, sodass die belangte Behörde ohne weitwendige Ermittlungen berechtigt war, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen und den Entgeltanspruch aus dem in der Sozialversicherung geltenden Anspruchslohnprinzip abzuleiten.

Die bP hat es unterlassen, die bei ihr beschäftigte Frau M.D. gemäß § 33 ASVG vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Sie hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt. Hinsichtlich der Höhe ist auszuführen, dass es sich zwar um einen erstmaligen Meldeverstoß handelt, die Anmeldung zum Zeitpunkt der Kontrolle aber noch nicht nachgeholt worden war, weshalb die Folgen des Meldeverstoßes gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als unbedeutend anzusehen sind (vgl. VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2011/08/0161).

Die Vorschreibung des gegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte daher dem Grunde und der Höhe nach zu Recht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie sich aus der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht sowohl zur Qualifizierung der Beschäftigung als meldepflichtig als auch zum Beitragszuschlag eine einheitliche Rechtsprechung und wird hiervon in der vorliegenden Entscheidung auch nicht abgewichen.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Eine Verhandlung wurde nicht beantragt, auch stehen dem Absehen hier Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.