BVwG I404 2007987-1

I404 2007987-1Bundesverwaltungsgericht26.01.2015

Regest

gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement, öffentliches<br/>Interesse, private Verfolgung, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung, staatlicher Schutz

Gesamter Gesetzestext

BVwG I404 2007987-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I404.2007987.1.00

Spruch

I404 2007987-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2014, Zl. 648637507/2413662, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.01.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 21.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen an, dass sie in einer Bar als Sängerin und Tänzerin gearbeitet habe. Islamisten hätten sie zwei oder drei Mal angesprochen und sie angewiesen, dass sie nachts nicht in Bars arbeiten solle. Sie habe das nicht so ernst genommen und weiterhin gesungen. Sie habe damals bei ihrem Onkel in Algier gewohnt. Er habe von den Islamisten die Art ihrer Beschäftigung erfahren. Die Islamisten hätten damals jemanden zu ihrem Onkel geschickt, um es ihrem Onkel zu verraten. Daraufhin habe ihr Onkel sie geschlagen und vertrieben. Sie habe dann einige Zeit bei ihrer Freundin gewohnt. Daraufhin habe ihre Mutter ihre Flucht organisiert. Bei einer Rückkehr habe sie Angst, umgebracht zu werden.

2. In der Folge wurde das Verfahren am 10.10.2011 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt, da der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin wegen Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht weder bekannt oder sonst leicht feststellbar war.

3. Die Beschwerdeführerin stellte am 17.10.2013 den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

4. Im Rahmen ihrer Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ebenfalls am 17.10.2013 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie 2011 Algerien mit dem Flugzeug verlassen habe. Im Jahr 2011 sei sie von der Türkei nach Österreich mit einem LKW gefahren. In Wien sei sie ausgestiegen und sie sei dann selbständig nach Traiskirchen gefahren und habe um Asyl angesucht. Nach drei oder vier Tagen sei sie für ca. eine Woche nach Graz gefahren. Danach sei sie nach Wien zurück und hätte sich dort bei einem Algerier angemeldet, welcher sie abgemeldet habe. Daher sei sie seit ca. eine Woche in Sankt Pölten bei einem Bekannten aufhältig. Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie mit ihrer Mutter und Schwester zusammen gewohnt habe. Sie hätte länger keine Arbeit gefunden, auch ihre Mutter und ihre Schwester seien ohne Arbeit gewesen. Schließlich habe sie in einem Lokal in Algerien als Tänzerin angefangen. Diese Arbeit habe ihr nicht gefallen, weil die Männer als Gäste im Lokal mit ihr hätten schlafen wollen. Ein älterer Mann hätte sie heiraten wollen. Diese Heirat hätte sie verweigert, worauf dieser gedroht habe, sie umzubringen. Aus Angst um ihr Leben sei sie davongelaufen. Dabei habe sie von einem Bekannten gehört, dass sie auch von den Freunden gesucht werde, um sie umzubringen. Dies würde der Mann mit seinem Geld bezahlen. Daraufhin sei sie nach Istanbul geflogen und sei nach Österreich, versteckt im LKW eines türkischen Mannes, gefahren. Bei einer Rückkehr habe sie Angst, von diesen Männern umgebracht zu werden.

5. Am 14.02.2014 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, niederschriftlich einvernommen.

Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie ledig sei und keine Kinder habe. Sie sei auch gesund. Zuhause hätte sie eine Geburtsurkunde, einen Reisepass und einem Berufsausweis als Friseurin gehabt. Es sei ihr nicht möglich, diese Dokumente nachschicken zu lassen, weil sie keinen Kontakt habe. Sie habe keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie. Ihre Mutter sei seit Jahren geschieden. Es habe familiäre Probleme gegeben und sie habe bei ihrem Onkel mütterlicherseits gelebt. Dieser habe sie dann hinausgeworfen. Seitdem gebe es keinen Kontakt zwischen ihr und ihrer Familie mehr. Auf Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung angegeben habe, mit ihrer Mutter und ihrer Schwester zusammen gewohnt zu haben, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie gesagt habe, dass sie mit ihrer Mutter und ihrer Schwester im Haus ihres Onkels gelebt habe. Sie sei in ihrer Heimat nie Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins gewesen. Sie gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei Muslim (Sunnit). In Algerien habe sie in der Hauptstadt Algier gewohnt, sie habe immer an derselben Adresse gelebt. Sie habe mit ihrer Mutter, ihrer Schwester und ihrem Onkel mütterlicherseits sowie ihrer Großmutter mütterlicherseits zusammengelebt. Ihr Vater habe sich von ihrer Mutter scheiden lassen, als die Beschwerdeführerin 2 Jahre alt gewesen sei. Sie wisse nicht, wo sich dieser befinde. In Algerien habe sie die Schule besucht und dann gearbeitet. Als sie 6 Jahre alt gewesen sei, habe sie mit der Grundschule begonnen. Sie sei 15 Jahre alt gewesen, als sie die Mittelschule beendet habe. Dann sei sie in das Gymnasium gegangen und zweimal sitzen geblieben. Mit etwa 20 Jahren habe sie das Gymnasium verlassen. Dann habe sie zu arbeiten begonnen. Sie sei alsFriseurin tätig gewesen. Gleichzeitig während der Schule habe sie in verschiedensten Salons gearbeitet. In den letzten Schuljahren habe sie ihr Abschlusszeugnis als Friseurin erlangt. Sie habe bis zu ihrer Ausreise als Friseurin gearbeitet. Sie habe jeden Tag von 9 bis 1 Uhr nachts gearbeitet. Die Beschwerdeführerin wird weiters gefragt, ob sie auch einer anderen Tätigkeit nachgegangen sei. Zunächst verneint die Beschwerdeführerin diese Frage. Danach führt sie aus, dass sie stundenweise in einem Nachtlokal gearbeitet habe. Sie habe dort gesungen und getanzt. Sie sei dieser Tätigkeit etwa bis ein Jahr von ihrer Ausreise nachgegangen. Befragt nach dem Jahr, gab sie an dass dies ein Jahr vor ihrer Ausreise gewesen sei.

Nochmals befragt gab sie an: 2011. Erneut nachgefragt gab sie an, dass sie 2011 ausgereist sei. Wann sie mit der Tätigkeit angefangen habe, könne sie nicht angeben. Möglicherweise sei es 2007 gewesen. Sie habe keinen Kontakt mehr ins Heimatland. Sie habe ihr Heimatland im Jahr 2011 verlassen, es sei Anfang des Winters gewesen, möglicherweise Oktober. Sie erinnere sich nicht, wann sie nach Österreich eingereist sei. Aber sie sei sobald sie eingereist sei, hier her gekommen. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, nochmals die Gründe anzuführen, welche für ihre Ausreise ausschlaggebend gewesen seien. Die Beschwerdeführerin führte daraufhin aus, dass sie zuerst aus dem Haus geworfen worden sei. Danach hätte sie nach einer Bleibe gesucht und habe bei einer Freundin gewohnt. Sie habe 6 Monate dort gelebt. Sie habe als Friseurin und gleichzeitig in einem Nachtklub gearbeitet. Dort habe es sehr viele Männer gegeben. Ein alter Mann hätte sie "haben wollen". Sie habe es aber abgelehnt, ihn zu akzeptieren. Er sei nämlich alt. Als sie dann bei ihrer Freundin gelebt habe, habe sie ihre Tätigkeit aufgegeben. Er habe Leute geschickt, die nach ihr gesucht hätten. Sie habe aber flüchten können. Das sei alles, was passiert sei. Sie habe nachher erfahren, dass er unbedingt gewollt habe, dass sie zurückkehre, ansonsten würde sie sterben. Dies habe sie von der Freundin erfahren, bei der sie gelebt habe. Diese habe in einem Nachtklub gearbeitet. Die Freundin habe sie angerufen und gesagt, dass sie sich nach einem Versteck umschauen solle. Die Leute seien nämlich bewaffnet und würden mit Pistolen herumlaufen. Das seien ihre Fluchtgründe, andere habe sie nicht. Sie möchte noch angeben, dass ihr Onkel mütterlicherseits sie mit einem reichen Mann hätte verheiraten wollen. Sie habe dieses Vorhaben abgelehnt und sei der Meinung gewesen, dass es zu früh für sie sei. Ihr Onkel sei deswegen wütend gewesen, habe sie geschlagen und sie aus dem Haus geworfen. Der alte Mann im Lokal, welcher sie habe heiraten wollen, habe Mohamad geheißen. Mehr wisse sie nicht. Er habe ihr gesagt, dass er sie heiraten möchte. Jedes Mal, wenn sie dort aufgetreten sei, sei er gekommen und habe mit ihr gesprochen. Der Klub in dem sie gearbeitet habe, habe XXXX geheißen. Der Mann sei außerdem der Besitzer des Nachtklubs gewesen. Er sei so bestimmend gewesen und habe gemeint, dass sie ihn heiraten müsste. Das habe es noch nie gegeben, dass ein Mädchen ihn abgelehnt habe. Auf Frage, warum die Beschwerdeführerin nicht den Job als Tänzerin beendet habe, gab sie an, dass der Mann gewusst habe, wo sie als Friseurin gearbeitet habe. Er hätte sie auch dort finden können. Der Beschwerdeführerin wird nunmehr vorgehalten, dass sie in der Erstbefragung am 21.09.2011 angegeben hätte, dass Islamisten Sie aufgefordert hätten, den Job in der Bar zu beenden. Diese hätten ihrem Onkel davon erzählt, woraufhin er sie geschlagen und aus dem Haus geschmissen habe. Die Beschwerdeführerin gibt daraufhin an, dass sie nicht "Islamisten" gesagt habe, sondern angegeben hätte, dass es sich um eine Gruppe gehandelt habe, die wenn sie sehen, das Mädchen in derartigen Klubs arbeiten, dahinter seien, dies zu verhindern. Gefragt, ob sie sich den Widerspruch erklären könne, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich dies auch nicht erklären könne. Weiters wird der Beschwerdeführerin vorgehalten, dass sie in der Erstbefragung vom 17.10.2013 angegeben habe, dass sie über längere Zeit keine Arbeit gefunden habe und schließlich in einem Lokal als Tänzerin gearbeitet habe und heute jedoch angeführt habe, seit ihrem 16. Lebensjahr als Friseurin zu arbeiten. Die Beschwerdeführerin gibt daraufhin an, dass ihr damals nicht so viele Fragen gestellt worden seien. So sei sie auch nicht gefragt worden, wann sie mit der Arbeit begonnen habe. Der Beschwerdeführerin wird weiters vorgehalten, dass sie aber angegeben habe, arbeitslos gewesen zu sein und dies daher ihrer Aussage widerspreche, dass sie mit dem 16. Lebensjahr zu arbeiten begonnen habe. Dazu gab die Beschwerdeführerin an, dass Sie möglicherweise durcheinander gewesen sei, als sie verhaftet worden sei. Was sie heute angegeben habe, sei richtig. Weiters wird der Beschwerdeführerin vorgehalten, dass sie eingangs der Befragung angegeben habe, ausschließlich bei ihrem Onkel gelebt zu haben. Nunmehr führe sie aus, dass die sechs Monate bei einer Freundin versteckt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin gibt dazu an, dass man sie das nicht gefragt habe. Nachdem der Beschwerdeführerin vorgehalten wurde, dass man ausdrücklich nach ihren Aufenthaltsorten gefragt habe, gab sie an, dass sie dies nicht als wichtig erachtet habe. Weiters wird der Beschwerdeführerin vorgehalten, dass sie eingangs der Befragung angegeben habe, bis zu ihrer Ausreise als Friseurin und Tänzerin gearbeitet zu haben, nunmehr führe sie jedoch aus, dass sie sechs Monate vor ihrer Ausreise die Tätigkeit beendet habe. Die Beschwerdeführerin gibt daraufhin an, dass sie ca. fünf Tage vor der Ausreise in die Türkei ihre Tätigkeit im Nachtklub beendet habe. Der Beschwerdeführerin wird daraufhin vorgehalten, dass sie angegeben habe, bei einer Freundin gelebt zu haben und ihre Tätigkeit aufgegeben zu haben. Daraufhin gibt die Beschwerdeführerin an, dass sie zwar nachdem ihr Onkel sie hinausgeworfen habe, bei ihrer Freundin gewohnt habe, aber sie normal gearbeitet habe. Als das Problem mit dem Mann gekommen sei, habe sie fünf Tage später das Land verlassen. Ihre Tätigkeit als Friseurin habe sie einen Monat vor ihrer Ausreise beendet. Sie habe dies nicht zur Gänze getan, sondern sei fallweise weiterhin arbeiten gegangen. Ihre Tätigkeit im Nachtklub sei sehr lukrativ gewesen, man arbeite dort in der Nacht. Als Friseurin habe sie gearbeitet, bis sie die Schule beendet habe. Im Nachtklub ca. ein Jahr. Aufgefordert, die genauen Zeiträume zu nennen, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie etwa 20 Jahre alt gewesen sei, als sie als Friseurin begonnen habe zu arbeiten, bis sie ca. 23 Jahre alt gewesen sei. Während der Zeit des Nachtklubs sei sie nicht mehr so oft im Salon gewesen. Befragt nach dem letzten Arbeitstag gab die Beschwerdeführerin an, dass sie einen Monat vor ihrer Ausreise die Tätigkeit beendet habe. Der Mann im Klub habe ca. fünf oder sechs Monate, nachdem sie mit der Tätigkeit bei ihm begonnen habe, gesagt, dass er sie als Frau haben möge. Am Anfang habe er nett mit ihr darüber gesprochen. Er habe ihr gesagt, dass sie ihn heiraten sollte, so dass er ihr jeden Wunsch erfüllen würde. Er habe natürlich keine richtige Ehe gemeint, sondern nur so, dass sie zusammen seien. Dann sei es zu einem Streit zwischen ihnen gekommen. Er habe sie geschlagen und gesagt, dass es das noch nie gegeben habe, dass ein Mädchen in abgelehnt habe. Auf Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin erstmalig in der heutigen Befragung angegeben habe, dass es sich bei dem älteren Mann um den Clubbesitzer handeln würde, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht wisse, warum sie dies nicht angegeben habe. Er sei aber der Besitzer. Auf die Frage, ob sie sich um Schutz an die heimatlichen Behörden gewandt habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie dies nicht gemacht habe. Sie sei sich ganz sicher, dass niemand etwas unternommen hätte, zumal der Mann sehr wohlhabend sei. Auf die Frage ob sich die Beschwerdeführerin an eine ansässige NGO/Frauenhaus gewandt habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie davon nichts wisse. Sie habe auch ihr Leben ändern wollen. Sie habe dort nicht mehr leben wollen, weil der Mann ihr jeden Tag gedroht habe. Sie habe ein normales Leben führen wollen, sie habe nämlich beschlossen, auf keinen Fall zurückzukehren. Bei einer Heimkehr ins Heimatland habe sie Angst, dass wenn der Mann davon erfahre, er versuchen werde, sie zu finden. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin damals die Möglichkeit gehabt habe, sich anderswo ins Heimatland zu begeben, verneinte sie. Er hätte sie überall gefunden. Auf die Frage, wie er sie hätte finden sollen, gab die Beschwerdeführerin an, warum sie ein Leben auf der Flucht hätte führen sollen. Erneut dazu gefragt, gab die Beschwerdeführerin an, warum solle sie diese Überlegungen anstellen. Sie sei jetzt hier. Der Beschwerdeführerin wird nunmehr vorgehalten, dass sie einen untypischen Dialekt für Algerien habe. Sie gab dazu an, dass dies normal sei. Sie spreche einen arabisch-französischen Dialekt. Sie sei mit einer Sprachanalyse einverstanden. Die Beschwerdeführerin verneinte die Frage, ob sie in Österreich Verwandte oder sonstige Beziehungen habe. Sie lebe in der Grundversorgung, sei in keinem Verein, verbringe ihre Freizeit zuhause oder gehe spazieren. Manchmal lerne sie auch deutsch.

6. In der Folge wurde eine Sprachanalyse der Beschwerdeführerin durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass der sprachliche Hintergrund der Beschwerdeführerin mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in Algerien liege. Die Beschwerdeführerin würde arabisch auf Muttersprachenniveau beherrschen. Sie spreche eine Variante des Arabischen, welche in Algerien gesprochen werden.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführerin wurde gemäß den §§ 57 und 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1-3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.).

Die Behörde stellte fest, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststehe. Sie sei algerische Staatsangehörige, ledig, gesund und arbeitsfähig. Sie sei illegal in das Bundesgebiet eingereist. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien nicht glaubwürdig. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt gewesen sei. Sie habe in Österreich keine Verwandten und gehe keiner Arbeit nach. Sie würde keinen Deutschkurs besuchen und sich in Grundversorgung befinden. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass es nicht möglich sei, eine Gefährdungslage der Beschwerdeführerin im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention festzustellen. Weiters sei nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Algerien in einer derartigen Notlage befinden würde, die mit einer massiven Bedrohung der Lebensgrundlage gleichzusetzen wäre. Eine diesbezügliche Aussichtslosigkeit lasse sich auch anhand der getroffenen Feststellungen zu den Arbeitsmarktverhältnissen sowie den staatlichen Nothilfemaßnahmen in Algerien nicht erkennen. Ihren Lebensunterhalt habe sie bisher bestreiten können und könne sie dies auch weiterhin tun. Zu dem lebe ihre Mutter und ihre Schwester in Algerien und sei davon auszugehen, dass sie Unterstützung erhalte. Weiter lasse sich auch aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation sowie der allgemeinen Sicherheitslage in Algerien keine Anhaltspunkte für die Annahme ableiten, dass im Falle einer Rückkehr nach Algerien von einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für die Beschwerdeführerin als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes auszugehen sei. Die Beschwerdeführerin habe keine Verwandten in Österreich, weshalb kein Eingriff in das Familienleben bei einer Rückkehrentscheidung vorliege. Aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich weiters, dass die Rückkehrentscheidung auch gerechtfertigt sei. Da ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Die Abschiebung wäre dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukomme oder die Abschiebung der Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegenstehe. Eine solche Empfehlung existiere für Algerien nicht. Die Beschwerdeführerin habe keinen eigenen Wohnsitz. Sie habe des weiteren keine Anknüpfungspunkte in Österreich und gehe keiner Arbeit nach. Dies bedeute, dass die Beschwerdeführerin ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sei.

8. Mit Verfahrensanordnung vom 16.04.2014 wurde der Beschwerdeführerin die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater zur Seite gestellt.

9. Mit Schreiben vom 09.05.2014 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2014 rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde ausgeführt, dass der Bescheid hinsichtlich aller drei Spruchpunkte angefochten werde. Nach Ausführungen bezüglich der Rechtzeitigkeit der Einbringung der Beschwerde wurde zusammengefasst wie folgt ausgeführt: Die Beschwerdeführerin mache Verfolgung von Seiten eines Nachtklubbesitzers geltend, der sie zum außerehelichen Beischlaf gezwungen habe. Durch die Weigerung sei gegen die Beschwerdeführerin Gewalt ausgeübt und des weiteren sei sie mit dem Umbringen bedroht worden. Außerdem sei der Beschwerdeführerin unterstellt worden, da sie die Antragstellung alleinig aus dem Grund der Aufenthaltsverlängerung gestellt habe, da sie sich im Jahr 2011 dem Verfahren entzogen habe. Die Beschwerdeführerin habe sich zu diesem Zeitpunkt erst zwei Wochen in Österreich befunden. Es sei Fakt, dass Asylwerber im Zulassungsverfahren keine Rechtsberatung erhalten würden und die Beschwerdeführerin sei durch die Aushändigung der Verfahrenskarte davon ausgegangen, dass ihr Verfahren positiv abgeschlossen worden sei. Es sei abwegig, dass die Beschwerdeführerin, welche mit dem Rechtssystem in Österreich in keinster Weise vertraut sei, durch die Aushändigung eines Informationsblattes über den gesamten Verlauf des komplexen Asylverfahrens informiert sei. Nicht umsonst würde Asylwerbern im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt werden. Der alleinige Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre Wohnsitzänderung nicht umgehend der Behörde mitgeteilt habe, sei alleine nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin in Abrede zu stellen. Die belangte Behörde bemangle darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Erstbefragung ein oberflächliches und somit vages Vorbringen zu den angeblichen Fluchtgründen erstattet habe. Dass die Erstbefragung als Maßstab für die Glaubhaftmachung herangezogen werde, erscheine absurd und entspreche nicht der ständigen Rechtsprechung des VfGH und der Intentionen des Gesetzgebers. Die Behörde zweifle am Willen der Beschwerdeführerin, wahre Angaben zu tätigen. Der Vorwurf, sie habe erst zu einem späteren Zeitpunkt in der Einvernahme vorgebracht, dass sie in einem Nachtklub als Tänzerin und Sängerin gearbeitet habe, sei schlichtweg falsch und aktenwidrig. Bereits anlässlich der Erstbefragung am 21.09.2011 sei diese Tätigkeit Kern ihres Vorbringens gewesen und sei dies auch der Auslöser für ihre Probleme gewesen. Auch im Rahmen der zweiten Erstbefragung am 17.10.2013 habe die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Tänzerin angeführt. Die Beschwerdeführerin habe an mehreren Stellen auf den Vorwurf, warum sie Angaben nicht bereits vorher gemacht habe, mit der Antwort entgegnet, dass sie nie gefragt wurde. Die Beschwerdeführerin habe auch nach dreijährigen Aufenthalt in Österreich, keine genauen Kenntnisse über den Ablauf des Asylverfahrens oder die sie treffenden Verpflichtungen gehabt. Es könne der Beschwerdeführerin natürlich zum Vorwurf gemacht werden, dass sie nicht selbstständig alle Details umgehend dargelegt habe. Dies entbinde die Behörde jedoch nicht von der sie ihrerseits treffenden Verpflichtung, durch Befragung den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Zu den von der belangten Behörde aufgegriffenen Widersprüchen führte die Beschwerdeführerin aus, dass laut Entscheidung des EGMR eine negative Entscheidung nicht ausschließlich auf Widersprüchen in den Aussagen getroffen werden dürfe. Im vorliegenden Fall werde aber genau dies gemacht. Zudem erscheine die belangte Behörde zu übersehen, dass die Beschwerdeführerin bisher nur Angaben im Rahmen von zwei Erstbefragungen getätigt habe. Die Beschwerdeführerin bleibe bei ihrer Angabe, dass sie im Rahmen der Erstbefragung nicht das Wort Islamisten verwendet habe, sondern von einer Gruppe gesprochen habe. Dies erscheine auch insofern nachvollziehbar, da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Muslimin handle und das Wort "Islamisten" vor allem in Österreich Gebrauch finde. Zum Vorwurf, die Beschwerdeführerin hätte erst zu einem späteren Zeitpunkt angegeben, dass es sich bei dem "älteren Mann" um den Eigentümer des Nachtklubs gehandelt habe, müsse wiederum der Hinweis auf die amtswegige Ermittlungspflicht entgegnet werden. Die belangte Behörde habe sich auch mit der Stellung der Beschwerdeführerin in der streng konservativen Gesellschaft in Algerien in keinster Weise auseinandergesetzt. Mit der Tätigkeit als Tänzerin setze sie sich einer großen Gefahr aus. Die Beschwerdeführerin sei ständig von Besuchern des Clubs bedrängt worden, mit diesen sexuelle Kontakte einzugehen. Die Länderfeststellungen, welche Teil der Entscheidung seien, würden klar die gesellschaftliche Position von Frauen in Algerien aufzeigen. Frauen seien rechtlicher und sozialer Diskriminierung ausgesetzt. Ein im Verfassungsrang stehendes Diskriminierungsverbot ändere an dieser Praxis wenig. Die Beschwerdeführerin habe zum Zeitpunkt ihrer Flucht keinen familiären Rückhalt mehr gehabt. Die Länderfeststellungen würden klar zeigen, dass Frauen keinen effektiven Zugang zu Schutzmaßnahmen hätten. Die Beschwerdeführerin, welche Verfolgung aufgrund ihrer Weigerung befürchte, sei sich dieser Situation bewusst. Die Beschwerdeführerin hätte sich durch ihren, in der algerischen Gesellschaft verachteten Berufs als Tänzerin in einem Nachtklub nicht an die Sicherheitsbehörden wenden können. Die Annahme des Gegenteils würde an der Realität vorbeigehen. Die Beschwerdeführerin sei als Tänzerin in einem Nachtklub einer dementsprechenden sozialen Gruppe zuzurechnen. Die Geschlechtszugehörigkeit sei nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH vom Begriff der sozialen Gruppe jedenfalls umfasst. Dies gelte insbesondere für Frauen, wenn diese gerade wegen ihres Geschlechts Verfolgung der geforderten Intensität ausgesetzt sein könnten. Für die Beschwerdeführerin treffe die Judikatur des Asylgerichtshofes und des VfGH zu, welche bei Frauen, deren persönlichen Wertehaltung als im Gegensatz zu der in (hier: Afghanistan) weiterhin vorherrschenden Situation für Frauen stehe, ein Verfolgungsrisiko im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bejahe. Dies umso mehr, als dass Frauen in Algerien nach wie vor für jegliche Entscheidungen die Zustimmung eines männlichen Vormunds bedürften. Bereits aus den Aussagen in den Einvernahmen vor der belangten Behörde werde deutlich, dass die Beschwerdeführerin ein eigenständiges und selbstbestimmtes Leben wünsche und in einer solchen Gesellschaft einer Bedrohung ausgesetzt sei. Die rechtliche Beurteilung "es lasse sich aus den getroffenen Feststellungen zu den Sicherheitskräften in Algerien auch keine generelle Praxis ableiten, wonach die algerische Polizei grundsätzlich nicht gewillt oder in der Lage wäre, gewalttätigen Übergriffen Dritter gegen Privatpersonen effizient entgegenzutreten" entbehre jeder Grundlage und lasse die individuelle Situation der Beschwerdeführerin völlig außer Acht. Die Beschwerdeführerin werde aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen und Tänzerinnen von Seiten Privatpersonen asylrelevant verfolgt. Aus den Länderfeststellungen gehe klar hervor, dass der algerische Staat in solchen Fällen zu keiner Schutzgewährung gewillt sei. Im Gegenteil, hätte sich die Beschwerdeführerin bei einer Anzeige mit großer Wahrscheinlichkeit aufgrund der vorherrschenden Moralvorstellungen der Position von Frauen in Algerien, in erheblicher Gefahr gebracht. Bei einer Rückkehr würde die Beschwerdeführerin mit großer Wahrscheinlichkeit verhaftet werden. Diesbezüglich werde auf die oben angeführten Länderfeststellungen in Bezug auf Missbrauch in Haftanstalten verwiesen. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Algerien einer realen Gefahr der Verletzung von Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt sei. Neben den Problemen aufgrund ihres Geschlechts, würde die Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lage geraten. Die belangte Behörde habe sich gerade nicht mit der individuellen Situation der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Algerien auseinandergesetzt. Bei der Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung würden nicht einmal die amtswegig beschafften Länderfeststellungen Beachtung finden. Die Entscheidung zu Spruchpunkt II. sei somit mit wesentlichen Mängeln behaftet und somit rechtswidrig. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass der Erlass eine Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff in das bestehende Privat-und Familienleben der Beschwerdeführerin darstelle. Die Beschwerdeführerin lebe mit D. B. in einem gemeinsamen Haushalt. Eine traditionelle islamischer Verehelichung habe am 03.03.2014 stattgefunden.

10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.12.2014 wurden der Beschwerdeführerin aktuelle Länderberichte zu Algerien übermittelt.

11. Am 07.01.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wiederholte die Beschwerdeführerin großteils ihre bisherigen Fluchtgründe und führte zu ihrem Gesundheitszustand aus, dass für den 21.01.2015 eine Operation geplant sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Beschwerdeführerin gibt an, XXXX zu heißen und am XXXX in Algerien geboren zu sein.

Sie ist algerische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin ist Angehörige der Volksgruppe der Araber und muslimischen Glaubens. Die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist Arabisch.

Die Beschwerdeführerin hat am 03.03.2014 einen kroatischen Staatsbürger nach islamischen Recht geheiratet. Sie lebt mit ihm seit 30.04.2014 in einem gemeinsamen Haushalt. Sie hat keine Kinder.

Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig. Sie hat einen geplanten gynäkologischen Operationstermin für den 21.01.2015. Nach der Operation sind keine weiteren Behandlungen mehr geplant.

Die Beschwerdeführerin ist ihren Angaben zufolge seit dem 21.09.2011 in Österreich aufhältig.

Die Beschwerdeführerin wurde in Algerien geboren und besuchte in Algier vom 06. bis zum 20. Lebensjahr die Schule. Zudem hat sie seit ihrem 16. Lebensjahr als Friseurin gearbeitet. Zuletzt war die Beschwerdeführerin sowohl als Friseurin als auch als Tänzerin und Sängerin in einem Nachtclub tätig.

Die Mutter und eine Schwester der Beschwerdeführerin leben in Algerien.

1.2. Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten Sie hat keinen Deutschkurs besucht und keine Sprachprüfung absolviert. Sie verfügt lediglich über geringe Deutschkenntnisse. Sie geht derzeit keiner Beschäftigung nach und lebt von den Leistungen aus der Grundversorgung und von der finanziellen Unterstützung ihres Lebensgefährten. Die Beschwerdeführerin hat außer ihrem Lebensgefährten keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführerin in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.3. Die Beschwerdeführerin war nie in einer politischen Partei und gehörte auch niemals einer bewaffneten Gruppierung an.

Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

1.4. Zur Situation im Herkunftsstaat Algerien

Allgemeines

Nach der Verfassung von 1996 ist Algerien eine demokratische Volksrepublik. Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt. Neben der nach Verhältniswahlrecht (mit Fünfprozent-Klausel) gewählten Nationalen Volksversammlung (Assemblée Populaire Nationale) besteht eine zweite Kammer (Conseil de la Nation oder Sénat), deren Mitglieder zu einem Drittel vom Präsidenten bestimmt und zu zwei Dritteln von den Gemeindevertretern gewählt werden. Der Senatspräsident vertritt den Staatspräsidenten. Der Verwaltungsaufbau des Landes ist zentralistisch. Das Land ist in 48 Regierungsbezirke (Wilayas) untergliedert, denen jeweils ein Wali (Gouverneur) vorsteht. Dieser wird vom Präsidenten ernannt und ist dem Innenministerium in Algier unterstellt.

Bei den Präsidentschaftswahlen im April 2014 wurde der von einem Schlaganfall gezeichnete 77jährige Präsident Bouteflika mit knapp 82 % der Stimmen für eine vierte Amtszeit wiedergewählt. Präsident Bouteflika übernahm sein Amt erstmals im April 1999. Sein wichtigster Herausforderer, der Ex-Premierminister Ali Benflis, erhielt rund 12 % der Stimmen und sprach von "groß angelegtem und systematischem Wahlbetrug". Nach Angaben des Innenministeriums lag die Wahlbeteiligung bei 51,7 % und damit um ein Drittel niedriger als noch vor fünf Jahren zuvor, wo sie mit 74,5 % angegeben worden war.

Quelle: Zeit Online, Bouteflika triumphiert nach Wahlen in Algerien, http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-04/algerien-praesidentenwahl-bouteflika/komplettansicht?print=true, Zugriff 24.04.2014.

Auch in Algerien kam es Anfang 2011 zu Protesten junger Algerier. Präsident Bouteflika hob daraufhin den seit 19 Jahren geltenden Ausnahmezustand auf und kündigte außerdem einen umfassenden politischen Reformprozess an. Daraufhin wurden unter anderem Parteien-, Wahl-, Vereins- und Informationsgesetz reformiert. Die ebenfalls angekündigte Verfassungsreform ist noch nicht umgesetzt worden. Aus den Parlamentswahlen am 10.05.2012 gingen die beiden Regierungsparteien - die ehemalige Einheitspartei Nationale Befreiungsfront (FLN) und die Nationale Demokratische Sammlungsbewegung (RND) gestärkt hervor. Die nach den Parlamentswahlen lang erwartete Regierungsneubildung erfolgte Anfang September durch die Ernennung von Abdelmalek Sellal zum neuen Premierminister.

Quelle: Auswärtiges Amt online, Algerien, November 2012, http://www.auswaertigesamt.de/sid_B3C2ED6427984C003D61408120E7FD74/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Algerien_node.html

Zugriff 11.02.2013.

Am 10.05.2012 wählte das algerische Volk ein neues Parlament. Die etwa 21,6 Millionen Wahlberechtigten konnten zwischen 44 zugelassenen Parteien und insgesamt 24.916 Kandidaten entscheiden. Wahlsieger wurde die bereits im Vorfeld favorisierte Regierungspartei Nationale Befreiungsfront (FLN) des amtierenden Präsidenten Abdelaziz Bouteflika. Sie gewann 221 der 462 Sitze in der Volksvertretung. Zweitstärkste Partei wurde mit 70 Sitzen die Nationale Demokratische Sammlung (RND). Die sogenannte Grüne Allianz, die aus drei islamischen Parteien besteht (Gesellschaftliche Partei für den Frieden MSP, Algerische Ennadha und der Islah-Partei) wurde mit 47 Mandaten lediglich drittstärkste Kraft. Die Wahl in den 48 Wahlkreisen verlief überwiegend ruhig (zu näheren Einzelheiten siehe auch Sonderbericht zu Parlamentswahlen in Algerien vom 18.05.2012).

Quelle: Hanns-Seidel-Stiftung, Maghreb [Tunesien, Algerien, Marokko] II/2012,01.07.2012, S.6; Österreichische Botschaft Algier, Asylländerbericht. Februar 2013, S. 7.

Trotz aller Frustration über Perspektivlosigkeit, Armut, Missmanagement und Repression wird die innere Sicherheit und Stabilität des Staates immer noch von einer großen Mehrheit als wichtigste Errungenschaft der letzten Jahre angesehen - eine Errungenschaft, die auf keinen Fall aufs Spiel gesetzt werden darf. Auch wenn die algerische Regierung diese Angst sicher geschickt zu nutzen und in ihrem Sinne einzusetzen weiß, sollte man diesen Umstand doch ernst nehmen: es ist keinesfalls so, dass die Algerier sofort auf den Zug des arabischen Frühlings aufspringen würden, wenn die Sicherheitskräfte dies nur zuließen! Die Unzufriedenheit ist enorm, aber die Angst vor Entwicklungen wie in Libyen oder Syrien ist groß und auch die gegenwärtige Situation in Tunesien und zumal in Ägypten wird kaum ein Algerier als beneidenswerte Entwicklung sehen. Auf die Ereignisse in den Nachbarländern und die zaghaften Unruhen in Algiers Straßen im Januar und Februar 2011 reagierte die algerische Regierung mit einer "Zuckerbrot- und Peitsche"-Strategie:

hartes Durchgreifen der Sicherheitskräfte bei Protesten auf der Straße wurde gekoppelt mit teilweise massiven Lohnerhöhungen, Preissenkungen bei Grundnahrungsmitteln, der lange überfälligen formalen Aufhebung des seit 19 Jahren gültigen Notstands sowie der Ankündigung von umfassenden Reformen und einer grundlegenden Revision der Verfassung bis Ende 2012. Das Maßnahmenpaket griff schnell, nicht zuletzt wegen der heillosen Zerstrittenheit der ohnehin kleinen organisierten Protestbewegung. Laut CFC ist der politische Islam in Algerien, dessen Staatsreligion Islam ist, unpopulär, wobei moderate islamistische Parteien nicht mehr als zehn Prozent der Parlamentssitze in den 2012-Wahlen gewinnen konnten.

Quelle: Anne Maria Kellner, Friedrich-Ebert-Stiftung - FES, Stillstand in Algerien. 01.10.2012, S. 2; CFC-Civil-Military Fusion Centre, North Africa, Algeria, 23.10.2012, S.2.

Sicherheitslage und Terrorismus

Algerien hat große Erfahrung im Kampf gegen Terrorismus, dieser Kampf gegen AQMI wurde 2013 fortgesetzt. Algerische Sicherheitskräfte konnten die Anzahl der erfolgreich durchgeführten Terroranschläge verringern, erhielt den Druck auf die algerische Führung der AQMI aufrecht, beschlagnahmte Ausrüstung und versteckte Waffendepots und isolierte die Gruppe im Norden des Landes, rund um Algiers und im Südosten des Landes weiter. Pressequellen zufolge ergaben sich im Jahr 2013 27 Terroristen im Rahmen der Charta für Frieden und Nationale Versöhnung und erhielten im Gegenzug dazu Straffreiheit bzw. Straferleichterungen.

Quelle: US Department of State: Country Report on Terrorism 2013 - Chapter 2 - Algeria, 30. April 2014, http://www.ecoi.net/local_link/275239/404356_de.html, Zugriff am 30.06.2014.

Die Regierung hält an der Verfolgung von terroristischen Gruppen fest. Terroristische Gruppen verübten eine beträchtliche Anzahl von Anschlägen gegen Regierungsmitarbeiter, Mitarbeiter der Sicherheitskräfte und Zivilisten.

Quelle: U.S. Department of State: 2013 Country Reports on Human Rights Practices, S 1.

Während durch den Konflikt in Nordmali viele ausländische Djihadisten angezogen werden, gibt es zahlreiche junge Algerier, die sich kriminell-terroristischen Netzen anschließen.

Deradikalisierungsmaßnahmen greifen nicht. Terroristen können offenbar auf familiäre Netze und Sympathisanten zurückgreifen. Es gelingt nicht, Nischen des intoleranten religiösen Diskurses (zuletzt immer wieder FIS-Gründer Ali Belhadj) aufzulösen. Das Ende der Gaddafi-Ära hat die Sicherheitssituation in der Sahara deutlich verschärft, ebenso die Rebellion in Nordmali. 30.000 malische Flüchtlinge sollen im März 2012 nach ALG gekommen sein. AQMI verbinden sich in der westlichen Sahara mit der nomadischen Bevölkerung und dem organisiertem Verbrechen (Drogen-, Waffen-, Menschenschmuggel, Lösegelderpressung). Nachbarstaaten, ebenso wie die USA fordern ein Eingreifen Algeriens. Algerien wiederum verwehrt sich gegen jede Art der Intervention und pocht auf eine innermalische Lösung. Quelle: Österreichische Botschaft Algier, Asylländerbericht. Februar 2013, S. 4.

Rechtsgrundlage für die Verfolgung fundamentalistisch motivierter Straftaten ist seit 1992 die Anti-Terrorismus-Verordnung ("Décret législatif relatif à la lutte contre la subversion et le terrorisme", 30.10.1992). Danach wird die Gründung einer terroristischen oder subversiven Vereinigung mit lebenslanger Freiheitsstrafe und die Mitgliedschaft mit zehn bis zwanzig Jahren Freiheitsentzug bestraft. Im Strafgesetzbuch enthaltene Strafandrohungen (u.a. für Tötungsdelikte) wurden verschärft, soweit die Taten subversiv oder terroristisch motiviert sind. Durch die Verordnung wurde die Notwendigkeit abgeschafft, für eine polizeiliche Festnahme einen Haftbefehl vorzulegen. Zudem ist - im Bereich der Terrorbekämpfung - der Grundsatz der begrenzten örtlichen Zuständigkeit von Sicherheitskräften aufgehoben, d.h. Verhaftungen können durch Polizeikräfte eines anderen Bezirks vorgenommen werden, ohne dass die lokalen Polizeibehörden davon zwangsläufig Kenntnis erlangen. Nach der algerischen Rechtsprechung gelten als "terroristische und subversive Aktionen" unter Umständen bereits die Behinderung behördlicher Tätigkeit, verbotene Versammlungen in der Öffentlichkeit oder die Vervielfältigung und Verteilung von Dokumenten, wenn der entsprechende politische Zweck nachgewiesen wird.

Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, Stand November 2012, 31.01.2013, S. 17.

Der Terrorismus in Algerien bezieht sich auf eine radikal-islamistische Ideologie salafistischer Prägung, erklärtes Ziel bleibt die Errichtung eines Gottesstaats auf algerischem Boden. Seit April 2011 haben terroristische Aktivitäten wieder zugenommen, immer auf militärische Ziele. Der Anschlag auf die Erdgasproduktionsstätte Tigentourine/In Amenas im Jänner 2013, bei dem ca. 30 Personen, vornehmlich Ausländer, getötet wurden, stellt eine ernsthafte Eskalation dar. Weitere terroristische Anschläge wurden angedroht aber bisher nicht in die Tat umgesetzt. Berichte über derartige Anschläge sind nicht vorhanden.

Die Mitte der 90er Jahre von den islamistischen Gruppen durchgeführten gezielten Ermordungen von Intellektuellen und Journalisten kommen seit mehreren Jahren nicht mehr vor, zu Todesdrohungen insbesondere gegen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten bzw. Rechtsanwälte wurden der Botschaft seit 2009 keine Vorkommnisse mehr bekannt.

Trotz der anhaltenden staatlichen Anti-Terror-Bestrebungen sind Terroranschläge weiterhin ein Problem. 2007 entkam Präsident Bouteflika einen Terroranschlag und im gleichen Jahr sind Selbstmordattentate auf das UNO Gebäude und auf den Verfassungsrat in Algier durchgeführt worden. Der letzte Angriff ist von einem Terroristen verübt worden, der nach dem "nationalen Versöhnungsgesetz" begnadigt wurde. Die Al-Qaida des islamischen Maghreb, übernahm die Verantwortung für beide Anschläge. Präsident Abdelaziz Bouteflika betreibt eine Politik der nationalen Aussöhnung ("Concorde civile" bzw. "réconciliation nationale"), die weitgehende Straffreiheit für reuige Terroristen vorsieht, wenn sie keine Morde oder vergleichbar schwere Verbrechen begangen haben. In einem im September 1999 durchgeführten Referendum über die "Charta für Frieden und nationale Aussöhnung" erhielt er für diese Politik große Zustimmung. Die bedeutendste Terrorgruppe "Al Qaida im islamischen Maghreb" (AQMI) lehnte die Charta mehrfach ab und kündigte an, den "Heiligen Krieg" fortzusetzen. Die "Concorde civile" hat im Zusammenspiel mit dem weiterhin harten militärischen Vorgehen gegen terroristische Gruppen zu einem deutlichen Rückgang terroristischer Aktivitäten im Vergleich zu den 90er Jahren geführt, die seit 2008 wieder leicht ansteigen. Die Zahl der bei Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und terroristischen Gruppen sowie bei Sprengstoffanschlägen getöteten Personen belief sich 2011 auf mindestens 370 - hat aber weiter gegenüber dem Vorjahr (530) abgenommen. Das Ziel der AQMI bleibt die Errichtung eines islamistischen Staates in Algerien. Ziel terroristischer Anschläge sind derzeit in erster Linie die Sicherheitskräfte. Kollateralschäden unter der algerischen Zivilbevölkerung werden billigend in Kauf genommen (2010 und 2011 zwischen 150 und 200 getötete/verletzte Zivilisten). Die Sicherheitskräfte gehen mit allen Mitteln gegen die Terrorgruppen vor, einschließlich des Einsatzes von Artillerie und Kampfhubschraubern. Es konnten zwar erhebliche Erfolge im Antiterrorkampf erzielt werden; eine signifikante Reduzierung der Terrorgefahr ist trotzdem nicht zu erkennen, zumal sich AQMI mit aus Libyen zirkulierenden Waffen versorgt und Personalverluste ausreichend ausgeglichen werden.

Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik

Algerien, Stand: November 2012, 31.01.2013, S. 5-6; Freedom House:

Countries at the Crossroads 2011, Algeria, vom 01.01.2011, S. 2.

Sicherheitskräfte

Die dem Innenministerium unterstehende nationale Polizei DGSN wurde in den 90er Jahren von seinem damaligen Präsidenten, Ali Tounsi, stark ausgebaut und erweitert, und zwar von 100.000 auf 200.000 Personen, darunter zahlreiche Frauen. Ihre Aufgaben liegen in der Gewährleistung der örtlichen Sicherheit. Sie ist in den blauen Uniformen sehr präsent und in den Städten überall wahrnehmbar. Der Gendarmerie nationale gehören ca. 180.000 Personen an, die die Sicherheit auf überregionaler Ebene gewährleisten sollen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium und verfügt über zahlreiche spezielle Kompetenzen und Ressourcen, wie Hubschrauber, Spezialisten gegen Cyberkriminalität, Sprengstoffspezialisten usw. Mit ihren schwarzen Uniformen sind sie besonders außerhalb der Städte präsent, z. B. bei den häufigen Straßensperren auf den Autobahnen um Algier. Die Gendarmerie locale wurde in den 90er Jahre als eine Art Bürgerwehr eingerichtet, um den Kampf gegen den Terrorismus in den ländlichen Gebieten lokal zielgerichteter führen zu können. Heute umfaßt sie etwa 60.000 Personen. Im Kampf gegen den islamistischen Terrorismus spielen die Bürgerwehren seit Mitte der 1990er Jahre eine wichtige Rolle, vor allem in entlegenen Gebieten und isolierten Ortschaften bzw. Ortsteilen. Ihre effektive Kontrolle durch Armee und Polizei ist nicht immer gewährleistet. Es gibt ernst zu nehmende Hinweise, dass Mitglieder von Milizen ("Groupes de légitime défense" - GLD/Patriotes) in der Vergangenheit die Grenzen der Selbstverteidigung überschritten und Menschenrechtsverletzungen begangen haben. In einigen Fällen sind Mitglieder von Bürgerwehren wegen Übergriffen gegen die Zivilbevölkerung verurteilt worden. Diese Selbstverteidigungsgruppen nehmen weiterhin die ihnen übertragenen Aufgaben wahr. Über Menschenrechtsverletzungen und Übergriffe seitens der GLD ist seit einigen Jahren nichts bekannt geworden. Eine starke und manchmal entscheidende Rolle wird von manchen Beobachtern dem algerischen Geheimdienst DRS zugeschrieben. Er soll während des Bürgerkrieges in den 90er Jahren die islamistische Terrorgruppe GIA mit Agenten durchsetzt und teilweise gesteuert haben. Auch wird ihm vorgeworfen, in die Entführung von Europäern verwickelt gewesen zu sein (z.B. in die Entführung zweier Österreicher in Tunesien) und den islamischen Terror teilweise selbst zu schüren.

Quellen: Dr. Elisabeth Brandt, GIZ, Algerien. Kap. Geschichte, Staat und Politik, S.7-8

http://liportal.giz.de/algerien/geschichte-staat.html, Zugriff 23.01.2013; Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik

Algerien, Stand: November 2012, S. 20; USDOS - US Department of

State: Country Report on Human Rights Practices 2013 Algeria, Seiten 5 und 6.

Straflosigkeit stellt nach wie vor ein Problem dar. Das Strafrecht sieht zwar Bestimmungen zur Untersuchung von Korruption und Missbrauch vor, unter Hinweis auf die öffentliche Moral und Sicherheitsbedenken veröffentlichte die Regierung jedoch keine Informationen über Disziplinäre oder rechtliche Schritte gegen Angehörige der Polizei, des Militärs oder anderer Sicherheitskräfte.

Quelle: U.S. Department of State: Algeria 2013 Human Rights Report, S. 6.

Zuletzt hat sich der Anti-Folter-Ausschuss der VN am 02.05.2008 Foltervorwürfe mehrerer Nichtregierungsorganisationen zu eigen gemacht und Algerien aufgefordert, die Aktivitäten des Geheimdienstes "Département de Renseignement et de Sécurité" (DRS) auf ein rechtsstaatliches Niveau zu führen. Schritte zur Umsetzung dieser Aufforderung sind bislang nicht publik geworden.

Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 22.

Justiz

Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht auf einen Verteidiger, dieser wird falls nötig auf Staatskosten zur Verfügung gestellt. Die meisten Verhandlungen sind öffentlich. Angeklagten und ihren Anwälten wurde gelegentlich der Zugang zu von der Regierung gehaltenen Beweismitteln gegen sie verwehrt, aber es gab weniger Berichte über solche Vorfälle als in den letzten Jahren. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Die Aussage von Frauen und Männern wiegt gleich vor dem Gesetz.

Quellen: US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Algeria,

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220347, Zugriff am 17.09.2014.

Das Rechtssystem folgt formal im Wesentlichen dem französischen Vorbild. Dies gilt auch für den Aufbau der Justiz. Die Richterinnen und Richter werden für eine Dauer von zehn Jahren ernannt und können u. a. im Fall von Rechtsbeugung abgelöst werden. Die in der Verfassung garantierte Unabhängigkeit von Gerichten und Richtern ist in der Praxis nicht immer gewährleistet; die Rechte der Beschuldigten im Prozess werden nicht ausnahmslos beachtet. Die Gerichte üben in der Regel keine wirksame Kontrolle staatlichen Handelns aus. Die von Präsident Bouteflika bereits im Juni 2000 eingesetzte Justizreformkommission führte zwar zur Entlassung der Mehrheit der Präsidenten der erst- und zweitinstanzlichen Gerichte und zu massiven Umbesetzungen im Justizsystem. Strukturelle Verbesserungen sind dadurch jedoch nicht eingetreten; Professor Isaad Mohand, bekannter Rechtsanwalt und einer der "Ko-Autoren" der Reform, bezeichnete sie daher auch Ende 2008 öffentlich als "gescheitert". Den Bürgerinnen und Bürgern fehlt nach wie vor das Vertrauen in die Justiz, und sie sehen vor allem in politisch relevanten Strafverfahren Handlungsbedarf. Nach belastbarer Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen und kritischen Journalisten nimmt die Exekutive in solchen Fällen unmittelbar Einfluss auf die Entscheidungen des Gerichts. Die Justizreform wird zudem nur äußerst schleppend umgesetzt. Algerische Richter sehen sich häufig einer außerordentlich hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt, was insbesondere in Revisions- und Berufungsphasen zu überlangen Verfahren führt. Ein berufsständisches Gesetz zu Status und Rolle der Anwaltschaft existiert nicht. Das traditionelle islamische Strafrecht (Sharia) wird nicht angewendet.

Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis

Die Todesstrafe wird auch im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten verhängt. Eine Verurteilung zum Tod ist auch in absentia möglich. Im Jahr 2013 wurde die Anzahl der Delikte, für die die Todesstrafe verhängt werden kann, erweitert. AI geht davon aus, dass in Algerien die Todesstrafe praktisch abgeschafft ist, da in den letzten zehn Jahren keine Exekutionen durchgeführt wurden und davon ausgegangen wird, dass dies eine etablierte Praxis oder ein Grundsatz der staatlichen Behörden ist.

Quelle: Amnesty International: Oral Statement by Amnesty International; Item 8: Activity Reports of Members of the Commission and Special Mechanisms; (xi) Chairperson of the Working Group on Death Penalty and Extrajudicial, Summary or Arbitrary Executions in Africa [AFR 01/002/2014], 05.05.2014,

http://www.amnesty.org/en/library/asset/AFR01/002/2014/en/45fe21d5-eae0-4248-bb96-8f099bc467ca/afr010022014en.pdf, Zugriff am 30.06.2014.

Nach dem Gesetz kann die Polizei nur mithilfe einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft einen Verdächtigen zur Befragung holen, in der Praxis wurde dies nicht gleichförmig eingehalten. Auch werden Beschuldigte und Opfer per Vorladung zum Erscheinen vor Gericht aufgefordert. Die Polizei kann Verhaftungen ohne Haftbefehl bei Betretung auf frischer Tat vornehmen. Haftbefehle und Vorladungen werden nach Informationen von Rechtsanwälten in der Regel ordnungsgemäß durchgeführt. Die Verfassung besagt, dass ein Verdächtiger für bis zu 48 Stunden ohne Anklage festgehalten werden kann. Die Polizei kann, bei Bedarf von Beweiserhebungen, mit Zustimmung des Staatsanwaltes die Untersuchungshaft auf 72 Stunden verlängern. Personen, die des Terrorismus oder der Subversion verdächtigt werden, können nach den rechtlichen Bestimmungen für 12 Tage ohne Anklage oder Zugang zu einem Rechtsbeistand inhaftiert werden. Häftlingszahlen wurden nicht veröffentlicht. Die während dieser Zeit abgegebenen Geständnisse und Erklärungen können vor Gericht verwendet werden. Auf Antrag des Anklägers kann diese Frist vom Gericht verlängert werden. In der Praxis ist die Verhandlung, in der ein Terrorverdächtiger erstmals vor Gericht erscheint, nicht öffentlich zugänglich. Am Ende der 12-tägigen Haft hat der Gefangene das Recht auf eine Untersuchung durch einen Arzt des Gerichtssprengels. Wählt er selbst keinen, wird ein Arzt von der Gefängnispolizei gestellt. Das Untersuchungszeugnis findet Eingang in die Strafakte. Es gibt kein gerichtliches Kautionssystem. In Fällen, in denen keine schweren Verbrechen angeklagt sind und in Fällen von Terrorismusverdacht und Anhaltung von zumindest 12 Tagen werden die Verdächtigen oft freigelassen und unter gerichtliche Aufsicht gestellt. Personen unter gerichtlicher Aufsicht haben sich wöchentlich auf der Polizeistation ihres Bezirkes zu melden, an einer bekanntgegebenen Adresse aufhältig zu sein und dürfen das Land nicht verlassen. Richter verweigern nur selten Anträge der Staatsanwälte auf Verlängerung der Untersuchungshaft, wobei diese Entscheidung grundsätzlich durch Rechtsmittel bekämpft werden können und bei Stattgebung zu Schadenersatzansprüchen führt. Die meisten Häftlinge haben unverzüglichen Zugang zu einem Anwalt ihrer Wahl, für mittellose Häftlinge wird der Anwalt durch den Staat gestellt. Einige Häftlinge wurden von der Außenwelt abgeschnitten ohne Zugang zu Familien oder Anwälten.

Quelle: U.S. Department of State, Algeria 2013 Human Rights Report, S. 6 und 7.

Das algerische Strafrecht sieht keine Strafverfolgung aus politischen Gründen explizit vor. Es existiert allerdings eine Reihe von Strafvorschriften, die aufgrund ihrer weiten Fassung eine politisch motivierte Strafverfolgung ermöglichen. Dies betrifft bisher insbesondere die Meinungs- und Pressefreiheit, die durch die Straftatbestände wie Verunglimpfung von Staatsorganen oder Aufruf zum Terrorismus eingeschränkt wird. Rechtsquellen sind dabei sowohl das algerische Strafgesetzbuch als auch eine spezielle Anti-Terrorverordnung aus dem Jahre 1992. Das Strafmaß für die Diffamierung staatlicher Organe und Institutionen durch Presseorgane bzw. Journalisten soll künftig allerdings auf Geldbußen beschränkt werden. Art. 90 des algerischen Code pénal stellt unter anderem die Komplizenschaft mit den Anführern einer aufständischen Bewegung unter Todesstrafe. Im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus bzw. "subversiver" Bestrebungen wird bereits das Verteidigen derartiger Aktivitäten mit Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren sanktioniert (Art. 87 a IV). Art. 95 sieht im Zusammenhang mit dem Bezug ausländischen Propagandamaterials einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Das Verteilen, Verkaufen oder Ausstellen inländischen, dem "nationalen Interesse schadenden" Propagandamaterials wird nach Art. 96 des Strafgesetzes mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft. Das Hervorrufen eines unbewaffneten Menschenauflaufs wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. Hinzu kommen weit gefasste Staatssicherheitsdelikte.

Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 16-17.

Menschenrechte

Die Verfassung verbietet Folter und unmenschliche Behandlung. Das traditionelle islamische Strafrecht (Scharia) wird nicht angewendet. Das Strafmaß für Folter liegt zwischen 10 und 20 Jahren Freiheitsstrafe und einige Personen wurden angeklagt und verurteilt. Lokale und internationale NGOs versicherten, dass Straffreiheit ein Problem blieb. Es gibt ernstzunehmende Hinweise darauf, dass es im Polizeigewahrsam nach wie vor zu Übergriffen bis hin zu Folter kommt. Zuletzt hat sich der Anti-Folter-Ausschuss der VN am 02.05.2008 Foltervorwürfe mehrerer Nichtregierungsorganisationen zu eigen gemacht und Algerien aufgefordert, die Aktivitäten des Geheimdienstes "Département de Renseignement et de Sécurité" (DRS) auf ein rechtsstaatliches Niveau zu führen. Schritte zur Umsetzung dieser Aufforderung sind bislang nicht publik geworden. Das algerische Strafrecht sieht die Todesstrafe unter anderem für Straftaten gegen das Leben, für Sicherheitsdelikte, aber auch bei Wirtschaftsverbrechen (etwa Veruntreuung von Staatsgeldern) vor. Insgesamt sind über 30 Delikte mit der Todesstrafe bedroht; sie wird auch nach Militärstrafrecht verhängt. [...] Im September 1993 wurde zum letzten Mal ein Todesurteil vollstreckt. Seither gilt ein von Staatspräsident Bouteflika wiederholt bekräftigtes Moratorium. Der Präsident hat zudem mehrfach von seinem Begnadigungsrecht Gebrauch gemacht und Todes- in lebenslange Freiheitsstrafen umgewandelt.

Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, 31.01.2013, S. 2; US Department of State:

Country Report on Human Rights Practices 2013 - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/245051/368499_de.html.

Im Vergleich zu den neunziger Jahren sind deutliche Verbesserungen im Bereich "klassischer" Menschenrechtsverletzungen wie z.B. Folter festzustellen. Nach belastbaren Angaben von Menschenrechtsaktivisten und Rechtsanwälten kommt es jedoch - insbesondere während der Untersuchungshaft - weiterhin zu Übergriffen, v.a. in Fällen mit Terrorismusbezug. Menschenrechtsorganisationen berichten, bei Operationen der Sicherheitskräfte zur Bekämpfung des Terrorismus komme es vereinzelt zu zeitweiligen Festnahmen, Incomunicado-Haft und regelmäßig auch zu Misshandlungen. Zwar wurde der Ausnahmezustand im Februar 2011 aufgehoben, allerdings wurden zugleich neue Bestimmungen (Präsidialverordnung Nr. 11-90 vom 23.02.2011) erlassen, die den Sicherheitskräften im Kampf gegen den Terrorismus auch weiterhin umfangreiche Befugnisse verleihen und bürgerliche und politische Rechte einschränken, weswegen im Bereich der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit noch keine Verbesserungen zu erkennen sind.

Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, 31.01.2013, S. 21.

Die algerischen Behörden beschränken weiterhin die Versammlungsfreiheit mithilfe vorbeugender Maßnahmen, beispielsweise der Absperrung von Örtlichkeiten, an denen Versammlungen geplant sind und die Verhaftung der Organisatoren von Versammlungen, damit diese erst gar nicht stattfinden. Teilnehmer der von Arbeitslosen organisierten friedlichen Protesten im Süden des Landes wurden verhaftet. Viele dieser Verhafteten wurden von Gerichten zu Geld- oder bedingten Haftstrafen verurteilt. Der Koordinator des Nationalen Komitees zur Verteidigung der Rechte Arbeitsloser, Taher Belabes, wurde im Süden des Landes am 2. Jänner nach der Auflösung einer Demonstration für mehr Arbeitsplätze und die Entlassung jener Beamten, die nichts gegen Arbeitslosigkeit unternehmen würden, verhaftet. Er wurde wegen Behinderung des Verkehrsflusses und Anstiftung einer Versammlung zu einem Monat Haft und einer Geldstrafe von 50.000 algerischen Dinar (614 US-Dollar) verurteilt.

Mit der Neuregelung des Parteiengesetzes (inkl. Genehmigungsverfahren beim Innenministerium) sind nunmehr mehr als 40 Parteien zugelassen. Im Zusammenhang mit den Kommunalwahlen im November 2012 waren weitere - aktuell sind es 7 - Genehmigungsverfahren anhängig. Die Islamische Heilsfront (Front Islamique du Salut, FIS) bleibt verboten, eine Verbindung zur FIS allein führt aber nicht zu einer strafrechtlichen oder außergerichtlichen Verfolgung. In mehreren Parteien, die Abgeordnete in die APN entsenden, sind ehemalige FIS-Mitglieder vertreten. Oppositionsparteien können sich relativ ungehindert betätigen, soweit sie zugelassen sind, und haben Zugang zu privaten und - in sehr viel geringerem Umfang - staatlichen Medien erhalten.

Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 12.

Am 20. Februar wurden 10 nichtalgerische Mitglieder von Arbeitslosenvereinigungen anderer Maghrebstaaten verhaftet und aus dem Land ausgewiesen. Sie waren anlässlich des ersten Maghreb-Forums für den Kampf gegen Arbeitslosigkeit und Prekäre Arbeitsverhältnisse nach Algiers gekommen. Die Behörden hielten sie in der Polizeistation von Bab Ezzouar fest, um sie danach zum Flughafen zu bringen und die fünf Tunesier, drei Mauretanier und zwei Marokkaner auszuweisen.

Algerien beschränkt willkürlich die Möglichkeit von Arbeitern zur Gründung von Gewerkschaften. Die Regierung bestraft friedliche Demonstranten und Streikende, auch mit Suspendierungen oder Entlassungen aus dem öffentlichen Dienst. Auch werden Gewerkschaftsfunktionäre willkürlich auf Grund politischer Motive verfolgt.

Quelle: Human Rights Watch: Algeria: Workers' Rights Trampled, 27. Mai 2014, http://www.ecoi.net/local_link/277038/406315_de.html, Zugriff am 30.06.2014.

Alle Radio- und Fernsehstationen werden staatlich betrieben, zu wichtigen Themen, wie beispielsweise Sicherheit, Außen- und Wirtschaftspolitik, wird die offizielle Linie gesendet und keine kritische Reportage oder abweichende Meinung zugelassen. Das Informationsgesetz vom Jänner 2012 sieht für Journalisten bei ‚Sprachverstößen' keine Haft, jedoch erhöhte Geldstrafen vor. Als Verstöße gelten beispielsweise Verleumdung oder Ausdrücke von Verachtung für den Präsidenten, staatliche Institutionen oder Gerichte. Durch die Verpflichtung, vage formulierte Konzepte wie die nationale Einheit und Identität, die öffentliche Ordnung und volkswirtschaftliche Interessen zu beachten, wurden die Einschränkungen für Journalisten ausgedehnt. Andere "Sprachverstöße" durchziehen immer noch das Strafrecht: Für Abhandlungen, Bekanntmachungen oder Flugblätter, die nationale Interessen könnten, drohen bis zu drei Jahre Gefängnis, bei Verleumdungen oder Beleidigungen des Präsidenten der Republik, des Parlaments, des Militärs oder staatlicher Institutionen drohen bis zu einem Jahr Gefängnis. Die Ankläger ziehen Journalisten und unabhängige Verleger wegen solcher Straftaten vor Gericht und die Erstgerichte verhängen manchmal Haft- und hohe Geldstrafen, wobei die Berufungsgerichte diese Urteile beheben oder die Geld- in bedingte Haftstrafen umwandeln. Der Direktor und Eigentümer der privaten Tageszeitung Jaridati und dessen französischer Ausgabe Mon Journal wurden am 19. Mai wegen Beeinträchtigung der staatlichen Sicherheit angeklagt. Das Telekommunikationsministerium untersagte beiden Medien, einen Bericht über die schwindende Gesundheit von Präsident Bouteflika, der sich auf französische medizinische Quellen und das Umfeld Bouteflikas bezieht, zu veröffentlichen.

Quelle: Human Rights Watch, World Report 2014, Algeria, Zugriff am 20.02.2014.

Es wird versucht, mit der FIS wieder in Gespräche einzutreten, insbesondere wird sie im Rahmen der Verfassungsreformdiskussion an den Verhandlungstisch eingeladen.

Quelle: Magharebia, 12.06.2014,

http://magharebia.com/fr/articles/awi/features/2014/06/12/feature-03,

Zugriff am 14.07.2014.

Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar. Allerdings klagen christliche Gruppen in der Kabylei über Schwierigkeiten, die erforderlichen behördlichen Genehmigungen für die Einrichtung von Gebetsräumen zu erhalten.

Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 12.

Frauen

Die Verfassung verbietet Diskriminierungen aufgrund von Geburt, Rasse, Geschlecht, Sprache und sozialem Status, und die Regierung setzt dies auch in der Praxis um, wiewohl Frauen weiterhin rechtlicher und sozialer Diskriminierung ausgesetzt sind (USDOS 20.5.2013; vgl. FH 2013). Trotz verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbots bewirkt das von islamischen Grundsätzen geprägte Familien- und Erbrecht eine rechtliche und faktische Diskriminierung von Frauen (AA 31.1.2013; vgl. FH 2013; vgl. BTI 2014).

Insbesondere in den unteren sozialen Schichten führen Scheidungen, Scheidungsfolgen und das diskriminierende Erbrecht (der Pflichtteil weiblicher Abkömmlinge ist im Vergleich zu dem der männlichen Miterben halbiert) häufig zu Mittellosigkeit und gesellschaftlicher Marginalisierung. In Algier und anderen großen Städten des Nordens spielen Frauen gleichwohl eine maßgebliche Rolle in allen gesellschaftlichen Zusammenhängen. Derzeit gibt es eine Ministerin und zwei stellvertretende Ministerinnen, wenn auch alle nicht in Schlüsselministerien tätig sind. Die Mehrheit der Frauen bleibt jedoch fest in patriarchalische Strukturen eingebunden. Eine Novelle des Code de la famille, die die Situation vor allem geschiedener Frauen verbessert, wurde am 14.3.2005 von der Nationalversammlung verabschiedet. Obwohl dadurch wesentliche Defizite des auf der Scharia fußenden Familienrechts, wie die Tutelle (lebenslange Vormundschaft durch den Vater oder ein anderes männliches Familienmitglied; Zustimmung des Vormunds zu allen wesentlichen Entscheidungen) oder ein eingeschränktes Scheidungsrecht, abgemildert worden sind, wirken traditionell-religiöse Regelungen faktisch in vieler Weise fort. So ist nun zwar Voraussetzung für die Ehelichung einer weiteren Frau, dass die Ehefrau formell zustimmt, dieser Schutzmechanismus wird aber häufig durch häuslichen oder wirtschaftlichen Druck ausgehebelt (AA 31.1.2013).

Zwangsheiraten sind gesetzlich nicht erlaubt. Aber Ehen werden oft arrangiert. In Algerien gibt es Eheverträge, bei denen die Frauen quasi alle Rechte abgeben. Darin können z.B. auch Vorschriften bezüglich der Kleidung der Frau enthalten sein. Die Heiratsformalitäten werden normalerweise von den Müttern ausgemacht (BAA 2.2013).

Es kommt zu ehelichen sowie außerehelichen Vergewaltigungen und Gewaltanwendung gegen Frauen. Vergewaltigung ist strafbar, für Vergewaltigung in der Ehe gibt es im Strafrecht keine Bestimmungen (USDOS 19.4.2013; vgl. ÖB 2.2013). Für Vergewaltigung beträgt das Strafmaß ein bis fünf Jahre. Anzeigen von Frauen wegen Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch sind juristischen Hindernissen ausgesetzt. Viele Frauen zeigen Fälle von Vergewaltigung aufgrund von gesellschaftlichem Druck und bürokratischen Problemen, die einer Verurteilung im Wege stehen, nicht an (USDOS 19.4.2013). Vergewaltigung in der Ehe ist weiterhin nicht strafbar. Es gibt keinen staatlichen Schutz für Frauen, die häuslicher Gewalt ausgesetzt sind. Frauen waren in besonderem Maße Opfer des islamistischen Terrorismus. Bis zu 80 Prozent der Opfer von Massakern waren Frauen und Kinder. Es gibt auch zahlreiche Berichte über Vergewaltigungen von Frauen durch Sicherheitspersonal in Polizeigewahrsam. Frauen waren aber selten zu Aussagen bereit, da sie befürchteten, durch ihre Vergewaltigung Schande über ihren Mann und die Familie zu bringen und ausgeschlossen zu werden. Es gibt keine Erkenntnisse zu weiblicher Genitalverstümmelung (AA 31.1.2013).

Weiterhin wird Frauen der Ehrenmord angedroht, insbesondere in Fällen von vorehelichen Schwangerschaften. Die Drohung wird oft von den Brüdern ausgesprochen, es sind zahlreiche Fälle bekannt, in denen die anderen Familienmitglieder die Betroffene (für den Rest ihres Lebens) verstecken. Das SOS Kinderdorf Draria/Algier "versteckt" zahlreiche uneheliche Kinder. Die Mutter muss beim Bekanntwerden derer Existenz um ihr Leben fürchten. Ob und wie viele Ehrenmorde vollzogen werden, ist nicht bekannt (ÖB 2.2013).

Die NGO "Reseau Wassila" leistet Rechtsberatung für misshandelte Frauen in Algier. Die Rechtshilfe bezieht sich in den meisten Fällen nicht auf die Unterstützung betreffend einer strafrechtlichen Verfolgung der Tat, sondern versucht vor allem, die soziale Notlage, in die Frauen geraten, zu mindern. Die staatsnahe Frauenorganisation Union Nationale de la Femme Algérienne (UNFA) organisiert landesweit Alphabetisierungs- und Beschäftigungsprogramme für Frauen, denen von ihren Ehemännern verboten wird, das Haus ohne angemessene männliche Begleitung zu verlassen. Die Frauen- und Kinderrechtsorganisation CIDDEF arbeitet insbesondere im normativen Bereich - mit mäßigem Erfolg. NGOs wie SOS Kinderdorf Algerien oder FOREM bieten sozial oder psychologisch ausgerichtete Projekte für traumatisierte oder marginalisierte Personengruppen an, die auch Frauen zugutekommen. SOS Kinderdorf betont immer wieder, dass sich geschiedene und verwitwete Frauen in der sozial schwierigsten Situation befinden. Oft haben sie mehrere Kinder, keine Ausbildung, waren ans Haus gefesselt, und verlieren durch Tod oder Scheidung den Kontakt zu der Hälfte der Familie, die ihre materielle Versorgung sicherstellen sollte. Der alg. Staat stellt zwar im großen Stil Sozialwohnungen zur Verfügung, die Vergabe ist aber von Korruption gekennzeichnet, und sozial abgewertete Gruppen (wie geschiedene und verwitwete Frauen) werden oft nicht bedacht. Manche Frauen-NGOs bemühen sich, Frauen zu alphabetisieren, und sie in Heimarbeit zu schulen, leben können die Frauen von diesen Tätigkeiten oft nicht. Geschiedene und Verwitwete haben aufgrund der sozialen Ausgrenzung oft Schwierigkeiten, einen Arbeitsplatz zu finden (ÖB 2.2013).

Quellen:

Religion

Seit 2006 wird die Religionsfreiheit zunehmender staatlicher Kontrolle unterworfen. Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion, verbietet aber Diskriminierung aus religiösen Gründen. Christen stellen eine sehr kleine, Juden eine praktisch nicht sichtbare Minderheit dar. Sie genießen eingeschränkte Religionsfreiheit. Missionierungen sind verboten, die (versuchte) Konvertierung eines Muslims ist unter Strafe gestellt (Haftstrafe von zwei bis fünf Jahren).

Algerien beabsichtigt, eine offizielle Fatwa-Behörde vergleichbar mit der Al-Azhar in Ägypten einzurichten, die für eine einheitliche Spruchpraxis in diesen Fragen sorgen soll. Der Minister für religiöse Angelegenheiten kündigte dies an, nachdem einige salafistische Gelehrte abweichende Rechtsmeinungen (fiqh) geäußert hatten zu einem von der Regierung geplanten Fatwa, dass Gelddarlehen an junge Leute zinsenfrei vergeben werden sollen. Solche abweichenden Meinungen gab es auch zur Frage ob Frauen das Kopftuch bei der Ausstellung von biometrischen Reisepässen abnehmen dürfen sowie bei der Frage, ob Frauen ohne männlichen Vormund heiraten dürften.

Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien [Stand: November 2012), 31.01.2013, S. 5 und 15;

Magharebia, 19.06.2013: Algeria to unify fatwas, http://magharebia.com/enGB/articles/awi/features/2013/06/19/feature-0,

Zugriff am 04.02.2014.

Wirtschaftslage und Grundversorgung

Algerien gehört, vor allem aufgrund seiner natürlichen Ressourcen, zu den Ländern mittlerer Humanentwicklung und gehobenen mittleren Einkommens. Das Wirtschaftswachstum hat infolge geringerer Einkünfte aus der Öl- und Gasförderung nachgelassen. Politische Priorität hat die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, die unter Jugendlichen besonders hoch ist. Laut dem "Human Development Index - HDI" des UNDP, belegt Algerien von insgesamt 187 Ländern Rang 96. Die Wohnungssituation stellt, ebenso wie die Arbeitslosigkeit, weiterhin eine große Herausforderung dar, die in 2011 10% der Arbeitskräfte (und 27% der unter 30- jährigen) betraf. Nur 0.5% der Bevölkerung lebten 2011 in extremen Armutsverhältnissen, im Vergleich zu 1,9% im Jahr 1988. Wie durch die Millenniumsziele definiert, wurden die extremen Armutsverhältnisse bis 2011 nahezu beseitigt. Im Bereich Gesundheit stieg die Lebenserwartung von 71 Jahren (2000) auf 74,5 Jahre in 2011 (76,3 bei Frauen / 72,8 bei Männern).

Quelle: BAMF/IOM, Länderinformationsblatt Algerien, 31.08.2012, S. 10f; GIZ, Algerien, Förderung nachhaltiger Wirtschaftsentwicklung, Projektlaufzeit 2006 - 2015,

http://www.giz.de/de/weltweit/18843.html, Zugriff am 05.02.2014.

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist durch umfassende Importe gewährleistet. Im gesamten Monat Ramadan sowie im Vorfeld religiöser Feste sind erhebliche Preissteigerungen für Grundnahrungsmittel zu verzeichnen. Die im Jänner 2011 installierten Preisobergrenzen und Steuerprivilegierungen für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speiseöl gelten mittlerweile unbefristet. Die Sozialfürsorge fällt vorwiegend den Familien- und Stammesverbänden zu, zumal nur geringfügige staatliche Transferleistungen zu verzeichnen sind. In den Großstädten des Nordens existieren "Selbsthilfegruppen" in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Förderungen solcher Initiativen durch das Solidaritätsministerium sind evident.

Der Export von Erdöl und Erdgas treibt die algerische Wirtschaft an. Dieser Sektor trägt mit 65% zu den öffentlichen Einkünften bei, hält 26% des BIP und bedingt 98% der Einkünfte aus dem Export. Hohe Ölpreise steigern die ausländischen Geldreserven und steigern das Wirtschaftswachstum und führen zu einem Bauboom, welcher sich positiv auf den Arbeitsmarkt niederschlägt. Auslandschulden werden abgebaut.

Die chronischen sozioökonomischen Probleme wie hohe Arbeitslosigkeit speziell für Hochschulabsolventen, prekärer Wohnungsmarkt, oftmals fehlende medizinische Versorgung und Infrastruktur, die Ungleichheit und Korruption bestehen jedoch weiterhin.

Das führte zu - teilweise gewerkschaftlich geführten - Protesten und letztendlich sind diese Umstände Auslöser für einen anhaltenden Migrationsstrom algerischer Migranten nach Europa. Die Produktivität stagnierte im letzten Jahrzehnt, und viele von denen, die Arbeit gefunden haben, fanden diese im prekären informellen Sektor, während der kapitalintensive Erdöl- und Erdgas-Sektor nur rund 3 Prozent der Beschäftigten bindet. Die Regierung bemüht sich daher um Wachstum und Arbeitsplätze außerhalb der Öl- und Gasproduktion, was aber grundlegendende Strukturreformen erforderlich macht.

Die Arbeitslosenquote lag 2011 bei ca. 9,9 Prozent, kaum verändert gegenüber 2010. Der Rückgang der Arbeitslosigkeit seit 2002 (29 Prozent) scheint prima vista beachtlich, fußt aber de facto auf zahlreiche staatliche Unterstützungsprogramme. Allein im ersten Halbjahr 2011 wurden über 1 Million Arbeitsplätze geschaffen, zwei Drittel davon im öffentlichen Sektor. Die Jugendarbeitslosigkeit beträgt nach offiziellen Angaben 24 Prozent.

Bei der algerischen Wirtschaft handelt sich um eine Art "Konsumwirtschaft" mit rudimentärer Produktion und entsprechend schwachem Arbeitsplatzpotential. Das betrifft auch den Ölsektor und die staatlichen Einnahmen hängen letztendlich von den Ölpreisen internationaler Märkte ab. Im öffentlichen Sektor können nicht unbegrenzt Arbeitssuchende aufgenommen werden. Die Bevölkerung Südalgeriens protestiert, weil sie keinen Profit aus den Öleinnahmen zieht, so wie insgesamt nur ein elitärer Kreis in Algerien aus den Öl- und Gaseinnahmen profitiert. Die ungleiche Verteilung des Wohlstandes im Land stellt das ein Hauptproblem dar. Die Arbeitslosigkeit ist angesichts der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes deutlich zu hoch.

Das staatliche Arbeitsamt Agence national d'emploi (ANEM) bietet Dienste an, es existieren auch rund 10 private Jobvermittlungsagenturen. Seit Februar 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen. Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Arbeitslosigkeit der Akademikerschicht. 80% der Wirtschaft ist in staatlicher Hand, der Vergabe von Arbeitsstellen gehen oftmals sicherheitspolitische Überprüfungen voran und Besetzungen erfolgten meist über Interventionen.

Soziale Spannungen verdeutlichen die aufgestaute Unzufriedenheit und entladen sich nahezu täglich, auch in gewaltsamer Form. Anspruchsvolle Regierungspläne versuchen, den strukturellen Defiziten von Staat und Wirtschaft entgegenzuwirken. Die Sozialleistungen des Staates sind insbesondere im Hinblick auf die Wohnraumbeschaffung, der Sozialversicherung und Preisstabilisierungen beträchtlich. 35% der Bevölkerung findet keine geregelte Arbeit, die Jugend hat oft keine Perspektiven und die individuellen Freiheiten sind eingeschränkt. Europa ist nahe.

Nachdem das Mindesteinkommen im Jänner 2012 auf 18.000 DN gehoben wurde, beträgt ein Durchschnittsgehalt 200 € pro Monat, zuvor waren es rund 100 bis 150 € pro Monat.

Die verbreitete Arbeitslosigkeit wird vorwiegend mit temporärer Beschäftigung, Frührente, Mikrokrediten und Mikrounternehmen bekämpft. Die Vermittlung von Arbeitsplätzen funktioniert mangelhaft. Lediglich 9,1% der Stellen werden über die nationale Arbeitsagentur (ANE) vergeben, 3,8% über Trainingsmaßnahmen. Das Gros der Vermittlungen erfolgt über familiäre oder persönliche Beziehungen (40,6%).

Die bereits 1988 auf den Weg gebrachten Beschäftigungsprogramme wurden von einem im Jahr 2008 aufgelegten Hilfsprogramm zur Förderung der Beschäftigung junger Menschen (DAIP) unterstützt. Junge Menschen werden in der Arbeitssuche unterstützt. 2011 konnten so 169.296 Arbeitsplätzen geschaffen werden. Darüber hinaus konzentriert sich die nationale Agentur auf Jungunternehmer zwischen 19 und 35 zur Schaffung und Ausweitung der Warenproduktion und Dienstleistung. Die nationale Agentur für Mikrokredit-Management (ANGEM) unterstützt selbstständige Arbeiter, Heimarbeiter und handwerklich tätige Personen in der Produktion bzw. in ihren Dienstleistungssektoren. Aus wirtschaftlichen Gründen in die Arbeitslosigkeit geschlitterte Menschen im Alter zwischen 30 und 50 Jahren finden bei Arbeitslosenversicherung (CNAC) Unterstützung. Das Vor-Beschäftigungs-Modell (CPE) gilt für Personen, die von Armut, Arbeitslosigkeit und Exklusion betroffen sind. 2011 konnten 660.810 Personen bei ihrer Arbeitsplatzsuche geholfen werden. Etwa 50.000 erhielten einen Assistenz-Arbeitsvertrag (CTA) und weitere 50.000 Jobs wurden im privaten Sektor geschaffen. Um einen Arbeitsvertrag zu erhalten, können sich junge Arbeitsuchende für eines der zahlreichen Job-Modelle an öffentlichen Einrichtungen oder privaten Agenturen einschreiben. Schnittstellen zwischen Arbeitswelt und den Universitäten und Hochschuleinrichtungen existieren. Vor dem Hintergrund einer so hohen Arbeitslosigkeit nehmen jungen Menschen trotz Überqualifizierung und Unterbezahlung inadäquate Stellen an. Zudem zeigen sich Bereitschaft zur Mobilität. Vor diesem Hintergrund bemüht sich die Regierung um eine Diversifizierung der Wirtschaft und engere Abstimmung von Ausbildungs- und Wissenschaftssystemen mit den industriellen und technologischen Bedürfnissen des Landes.

Quellen: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 31.1.2013; Auswärtiges Amt, Algerien - Wirtschaft, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Algerien/Wirtschaft_node.html, Zugriff 05.02.2014; BAA - Staatendokumentation: Bericht zur Fact Finding Mission Algerien 2012 mit den Schwerpunkten Menschenrechtsfragen und rückkehrrelevante Themen, Februar 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1368529881_alge-baa-ffm-2013-02.pdf, Zugriff 05.02.2014; CRS - Congressional Research Service, 18.1.2013:

Algeria: Current Issues,

http://fpc.state.gov/documents/organization/203732.pdf, Zugriff 18.06.2013; Internationale Organisation für Migration:

Länderinformationsblatt Algerien, August 2012.

Medizinische Versorgung

Die medizinische Grundversorgung wird mit einem für die Bürger weitgehend kostenlosen Gesundheitssystem auf niedrigem Niveau sichergestellt. Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es in den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt. Seit dem 01.01.2009 gilt, wie Gesundheitsministerium und Zentralstelle für das Krankenhauswesen im Juli 2010 bestätigten, ein generelles Importverbot für 359 Medikamente, ausgedehnt auf weitere 48 Produkte seit 25.02.2009, die nach Auskunft des Gesundheitsministeriums "in ausreichender Menge in Algerien produziert werden". Mit dieser Maßnahme sollen Importausgaben gesenkt und die Stellung der algerischen Pharmaindustrie gestärkt werden. Am 08.05.2011 (s. Gesetzblatt Nr. 35, 22.06.2011) wurde dieses Dekret durch eine aktuelle Liste mit 251 Medikamenten und 12 medizinischen Geräten ersetzt, die vom Import ausgenommen sind, weil sie "in Algerien produziert werden" (Art. 1). Dem stehen zahllose, aktuelle Presseberichte aus 2011 und 2012 entgegen, wonach Versorgungsengpässe existieren. Dies gilt selbst für einfache Medikamente wie Schmerzmittel, Antihistaminika, Antibiotika und hormonelle Verhütungsmittel, aber auch für Diabetes- und Bluthochdruckmedikamente. Die algerische Regierung verstärkt ihre Bemühungen um Stärkung der nationalen Produktion durch internationale Kooperationen: NovoNordisk und die algerische Firma Saidal gaben im August 2012 ihre Zusammenarbeit zur nationalen Herstellung von Insulin bekannt.

Medikamente werden subventioniert. Alle Medikamente stehen zur Verfügung, sofern sie die staatliche Vorgabe, nämlich, dass sie in Algerien produziert werden, erfüllen. Daher sind Versorgungsengpässe evident. In den Großstädten fehlen Medikamente und Ärzte. Medikamente und Basisimpfungen sind mitunter nicht erhältlich, weil illegaler Handel mit Medikamenten blüht und diese vom öffentlichen Bereich an die Privatkliniken verkauft werden.

In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamtinnen und Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obligatorisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil (Krankenhausbett zum Beispiel 100,- Dinar = 1,03 Euro pro Nacht) zu übernehmen. Die höheren Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernommen. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen.

Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 25-26; Staatendokumentation: Bericht zur Fact Finding Mission Algerien, 2012, mit den Schwerpunkten Menschenrechtsfragen und rückkehrrelevante Themen, Februar 2013, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1368529881_alge-baa-ffm-2013-02.pdf, Zugriff am 05.02.2014.

Ausreise und Behandlung von Rückkehrern

Nach Eintreffen in Algier bestimmen Rückkehrer ihren weiteren Aufenthaltsort im Land selbst. Zurückgeführte algerische Staatsangehörige werden oft nach Eintreffen am Flughafen vorübergehend in Polizeigewahrsam genommen, der in Einzelfällen auch mehrere Tage dauern kann. Zweck ist die Feststellung der Identität und die Prüfung, ob der Abgeschobene einer Straftat (Terrorismus) verdächtig ist. Bei Verdacht auf Desertion kann sich die Dauer des Gewahrsams wegen der Prüfung eines möglichen Geheimnisverrats auf über zwei Wochen ausdehnen. Für eigene Staatsangehörige werden nur solche Heimreisedokumente anerkannt, die von einer Botschaft oder einem Konsulat Algeriens ausgestellt sind. Zurückgeführte Personen werden am Flughafen Algier durch einen der jeweils in 24h-Schichten dort arbeitenden Ärzte untersucht ("examination de la situation"). Bei der Rückführung von Personen mit speziellen gesundheitlichen Risiken wird seitens der deutschen Behörden vor Einreise auf die besonderen Umstände hingewiesen. Abschiebungen aus den meisten EU-Staaten erfolgen auf dem Luftweg über den Flughafen Algier. Abgeschobene Personen müssen im Besitz eines Passes oder Passersatzpapieres sein. Die völkerrechtliche Verpflichtung, eigene Staatsangehörige zurückzunehmen, wird grundsätzlich anerkannt. Eine behördliche Rückkehrhilfe ist nicht bekannt. Zwischen ALG und einzelnen EU-MS bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen. Die EU möchte eine Rückübernahmeklausel im Assoziationsvertrag mit ALG verankern, ALG verlangt dafür aber eine Lockerung des Schengen-Systems.

Quelle: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 26-27; Österreichische Botschaft Algier, Asylländerbericht, Februar 2013, S. 9.

Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist in Algerien verboten. Mit einer Novelle des algerischen Strafgesetzbuches (Code Pénal) im Frühjahr 2009 wurde die illegale Ausreise gemäß Artikel 175 (1) Code Pénal offiziell unter Strafe gestellt. Illegal Ausgereisten ("Harraga") drohen offiziell zwei bis sechs Monate Haftstrafe sowie Geldstrafen in der Höhe von 20.000 bis 60.000 algerischen Dinar, wobei auf Geld- oder Haftstrafe verzichtet werden kann. Laut dt. Botschaft wird das Gesetz auch angewendet, und würden mitunter Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt werden. Laut Bericht des dt. Auswärtigen Amts wurden in der Praxis zumeist Bewährungsstrafen verhängt. Im August 2012 endete erstmals ein sog. Harraga-Prozess auf o.g. Grundlage mit einem Freispruch - Beobachter sprechen diesem Fall aus Oran Präzedenz-Wert zu. Laut Information der österreichischen Botschaft erklären alg. Behörden, das Gesetz sollte nur abschreckende Wirkung entfalten, werde nicht angewendet und werde insgesamt in der nächsten Zeit reformiert/aufgehoben werden.

Quelle: Journal officiel de la Republique Algerienne democratique et populaire, No 15 48ème Annee, 08.03.2009, Loi no 09-01 du 29 Safar 1430 correspondant au 25 février 2009 modifiant et complétant lòrdonnance no 66-156 du 8 juin 1966 portant code pénal, Art. 3, S. 4; Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, November 2012, S. 24; Österreichische Botschaft Algier, Asylländerbericht, Februar 2013, S. 9.

Personen, die einen Asylantrag stellten und nach Ablehnung des Asylbegehrens nach Algerien zurückkehren, haben keine Verfolgung oder sonstige Konsequenzen zu befürchten.

Quelle: Home Office UK, Algeria. Country of Origin Report 2011. März 2011, S. 133.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die getroffenen Feststellungen zur Identität basieren auf den Angaben der Beschwerdeführerin. Ihre genaue Identität konnte in Ermangelung der Vorlage unbedenklicher Urkunden nicht festgestellt werden.

Was die Schulbildung, die Berufserfahrung und die familiäre Situation der Beschwerdeführerin betrifft, so stützt das erkennende Gericht seine Feststellungen ebenfalls auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen zu ihren Deutschkenntnissen basieren auf der Wahrnehmung in der mündlichen Verhandlung. So war die Beschwerdeführerin in der Lage, auf einfache Fragen auf Deutsch zu antworten. Sie war aber jedenfalls bei komplexeren Fragen auf die Übersetzung der Dolmetscherin angewiesen und hat dann auch auf Arabisch geantwortet. Dass die Beschwerdeführerin weder einen Deutschkurs besucht hat noch eine Sprachprüfung absolviert hat, wurde von ihr in der Verhandlung angegeben.

Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin betrifft so hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung angegeben, am 21.01.2015 eine gynäkologische Operation (Laparoskopie und Hysteroskopie) zu haben. Nach der Operation sei alles wieder gut.

Dass die Beschwerdeführerin erwerbsfähig ist, wurde festgestellt, da keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen. Die Beschwerdeführerin hat auch in der Verhandlung angegeben, dass sie nach Arbeit gefragt habe und sehr gerne arbeiten gehen wollte, dies aber nicht dürfe.

2.2. Was die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu der Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat betrifft, so wurde bereits im bekämpften Bescheid ausführlich dargelegt, weshalb die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft waren. Insbesondere wurden der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 14.02.2014 von der belangten Behörde bereits viele Widersprüche vorgehalten.

Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihren behaupteten Fluchtgrund glaubhaft zu machen und die Widersprüche in ihren Aussagen zu erklären.

Insbesondere ist der Beschwerdeführerin vorzuwerfen, dass sie im Rahmen ihrer ersten Antragstellung am 21.09.2011 als Fluchtgrund angegeben hat, dass sie von Islamisten aufgrund ihrer Arbeit als Tänzerin und Sängerin in einem Nachtklub angesprochen und angewiesen worden sei, dass sie nachts nicht in Bars arbeiten solle. Diese Männer hätten ihrem Onkel von ihrer Tätigkeit erzählt, weshalb ihr Onkel sie geschlagen und hinausgeworfen habe.

Bei ihrem zweiten Antrag auf internationalen Schutz hat die Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung angegeben, dass sie längere Zeit keine Arbeit gefunden habe, auch ihre Mutter und ihre Schwester seien ohne Arbeit gewesen. Schließlich habe sie in einem Lokal in Algerien als Tänzerin angefangen. Diese Arbeit habe ihr nicht gefallen, weil die Männer als Gäste im Lokal mit ihr hätten schlafen wollen. Ein älterer Mann hätte sie heiraten wollen.

Dies stellt ein gänzlich anderes Fluchtvorbringen dar. Die Beschwerdeführerin gab diesbezüglich nachgefragt an, dass sie in ihrer Erstbefragung nicht von "Islamisten" sondern von einer "Gruppe" gesprochen habe. Dies ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass es sich bei den Aussagen um komplett andere Fluchtgründe handelt. Nachdem dies der Beschwerdeführerin auch in dieser Weise in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich vorgehalten wird, gab die Beschwerdeführerin dazu an, dass sie müde gewesen sei und sie nur gewollt habe, dass man ihr helfe. Auch dieser Erklärungsversuch für die unterschiedlichen Angaben vermag nicht zu überzeugen. So würde Müdigkeit durchaus erklären, dass Details vertauscht oder weggelassen werden würden, aber nicht, warum eine komplett andere Fluchtgeschichte geschildert wird. Es wäre auch durchaus verständlich gewesen, wenn die Beschwerdeführerin allenfalls nicht sofort erzählt hätte, dass sie als Tänzerin und Sängerin in einem Nachtclub gearbeitet hat, dies hat sie aber bereits in der Ersteinvernahme vom 21.09.2011 angegeben.

Die Beschwerdeführerin hat aber auch im Laufe der weiteren Befragungen immer wieder unterschiedliche Angaben gemacht. Bei der Erstbefragung am 21.09.2011 hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie von ihrem Onkel hinausgeschmissen wurde, weil er erfahren habe, dass sie in einem Nachtclub arbeite. In der Einvernahme am 14.02.2014 gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Onkel sie hinausgeworfen habe, weil er sie mit einem reichen Mann habe verheiraten wollen, sie dies aber abgelehnt habe. Widersprüchlich war auch die Aussage in der Erstbefragung vom 17.10.2013, wonach sie längere Zeit keine Arbeit gefunden habe und sie schließlich in einem Nachtlokal angefangen habe. In der Einvernahme vom 14.02.2014 und auch in der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin angegeben, seit ihrem 16. Lebensjahr als Friseurin gearbeitet zu haben. Die Arbeit als Tänzerin habe sie dann noch zusätzlich gemacht. Weil ihr dann aber beide Tätigkeiten - untertags und in der Nacht- zu viel geworden seien, habe sie dann 2 Monate vor ihrer Ausreise ihre Tätigkeit als Friseurin beendet.

Schließlich war aber auch ihr Fluchtvorbringen hinsichtlich der Vorfälle mit dem Mann, der sie habe heiraten wollen und der sie nunmehr töten wolle, weil sie nicht eingewilligt habe, widersprüchlich.

So hat die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 14.02.2014 angegeben, dass sie in dem Nachtclub ca. ein Jahr gearbeitet habe. Der Mann, welchem der Nachtclub gehöre, habe ca. fünf oder sechs Monate nachdem sie mit der Arbeit bei ihm begonnen habe, gesagt, dass er sie als "Frau" haben wolle. In der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin an, dass er bereits nach eineinhalb Wochen angefangen habe, sie zu belästigen. Auf diesen Widerspruch angesprochen gab die Beschwerdeführerin an, dass die Dolmetscherin sie vielleicht falsch verstanden habe.

Aufgrund der unterschiedlichen Angaben der Beschwerdeführerin insbesondere zu ihrem Fluchtgrund und der fluchtauslösenden Vorfälle gelangt das Gericht - wie auch bereits die belangte Behörde - zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin diese Vorfälle tatsächlich nicht erlebt hat und nicht von dem Besitzer der Bar mit dem Tode bedroht wurde.

Es ist der Beschwerdeführerin daher nicht gelungen, ihr Fluchtvorbringen glaubhaft darzulegen.

Darüberhinaus wäre selbst bei Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens ein Asylgrund - wie unter 3.2.2 näher ausgeführt - nicht gegeben.

2.4. Die Feststellungen zur Situation in Algerien sind dem angefochtenen Bescheid entnommen und basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Sie sind hinreichend aktuell, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften des Beschwerdeführers eine Erörterung im Rahmen eines gesonderten Parteiengehörs notwendig gemacht hätten. Der Beschwerdeführerin wurden die Länderfeststellungen mit der Möglichkeit zur Stellungnahme in der mündlichen Verhandlungen übermittelt bzw. wurden ihr in der Verhandlung dazu zusätzlich die Feststellungen zur Situation der Frauen in Algerien vorgehalten, welche aber bereits im bekämpften Bescheid angeführt waren. Diesen Feststellungen ist die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegen getreten.

2.5. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht notwendig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Es ist der Beschwerdeführerin insgesamt nicht gelungen, glaubhaft darzustellen, dass ihr in ihrem Herkunftsland eine aktuelle Verfolgung oder eine relevante individuelle konkrete Bedrohung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Dies wurde ausführlich unter 2.2. dargelegt.

Nur der Vollständigkeit halber wird aber darauf hingewiesen, dass selbst wenn man den Schilderungen der Beschwerdeführerin Glauben schenke würde, keine asylrelevante Bedrohung vorliegen würde, da die Beschwerdeführerin Verfolgung von privater Seite geltend macht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Aus den aktuellen Länderbericht geht nicht hervor, dass die algerischen Behörde grundsätzlich nicht fähig und nicht willens seien, Schutz vor strafrechtswidrigen Übergriffen (die Beschwerdeführerin hat angegeben, dass der Mann sie mit dem Tod bedroht habe) zu gewähren. Auch wenn die Beschwerdeführerin als Tänzerin tätig war, ist nicht davon auszugehen, dass ihr deshalb die algerische Polizei jede Hilfe verweigern würde. Weder hat die Beschwerdeführerin den Länderfeststellungen entgegenstehende Beweise vorgelegt noch hat sie angegeben, dass sie sich an die algerischen Behörde gewandt hat und abgewiesen worden wäre. Wenn die Beschwerdeführerin dazu vorbringt, dass aus den Länderberichten hervorgehe, dass Frauen keinen effektiven Zugang zu Schutzmaßnahmen hätten, so beziehen sich die in der Beschwerde angeführten Länderberichte auf Anzeigen von Frauen wegen Vergewaltigung und sexuellen Missbrauch und dass diese juristischen Hindernisses ausgesetzt seien. Im vorliegenden Fall wird von der Beschwerdeführerin jedoch behauptet, dass ein Mann sie mit dem Umbringen bedroht habe. Das ist zum einen ein völlig anderer Vorwurf und andererseits ist in den Berichten von "juristischen Hindernisses" die Rede und nicht von einem gänzlichen Untätigbleiben der Behörden.

Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin auch bei Wahrunterstellung der behaupteten Bedrohungssituation nicht im gesamten Staatsgebiet Verfolgung zu befürchten, weshalb ihr keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK zukommt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist insbesondere für die junge und arbeitsfähige Beschwerdeführerin zumutbar (vgl. auch z. B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 11.06.1997, 95/21/0908; 06.11.1998, 95/21/1121). Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall der Beschwerdeführerin, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine mehrjährige Schulausbildung und hat darüberhinaus ca. 8 Jahre als Friseurin gearbeitet. Sie war auch ihren Angaben zufolge die letzten Monate vor ihrer Flucht auf sich alleine gestellt, bzw. hat bei einer Freundin gewohnt.

Es würde der Beschwerdeführerin daher möglich sein, auch außerhalb von Algier ihren Wohnsitz zu nehmen und wäre daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit maßgebender Wahrscheinlichkeit in eine wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass der Mann viel Geld habe und auch andere Nachtclubs betreibe und viele Männer kenne, kann ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung führen, weil deshalb keinesfalls davon ausgegangen werden kann, dass man sie in ganz Algerien ausfindig machen könnte.

3.2.3. Schließlich ist zu dem Vorbringen in der Beschwerde, dass auf die Beschwerdeführerin die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Asylgerichtshofes zutreffe, wonach bei Frauen, deren persönliche Wertehaltung im Gegensatz zu der vorherrschenden Situation für Frauen stehe, ein Verfolgungsrisiko im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bejaht werde, Folgendes auszuführen:

Die von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidungen beziehen sich auf die Situation von Frauen in Afghanistan. Weder aus den vorliegenden Länderberichten noch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin lässt sich jedoch eine ähnliche Situation der Frauen in Algerien mit jenen in Afghanistan ableiten, weshalb auch durch dieses Vorbringen eine Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht wurde.

3.2.4. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin nicht besteht. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in

Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Somit ist zu prüfen, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Es ist zu prüfen, ob der Abschiebung des Beschwerdeführers ein über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung entgegensteht (vgl. bsp. Erk. des VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und vom 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515)

Unter "real risk" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (siehe bsp. Erk. des VwGH vom 17.09.2008 zu Zl. 2008/23/0588 und vom 23.09.2004 zu Zl. 2004/21/0134).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

3.3.2. Im gesamten Asylverfahren finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Algerien mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein würde. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es der Beschwerdeführer im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde. Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.

3.3.3. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge Frau, die ihren Lebensunterhalt als Friseurin und Tänzerin bestritten hat und darüber hinaus über eine mehrjährige Schulbildung verfügt.

Sie wird den notwendigen Lebensunterhalt mit anzunehmender Sicherheit in der Heimat durch die Aufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit bestreiten können. Die Beschwerdeführerin hat darüber hinaus auch noch eine Mutter und eine Schwester in Algerien, auch wenn sie derzeit mit ihnen in keinem Kontakt ist. Die Beschwerdeführerin ist aber mit ihrer Mutter und Schwester nicht im Streit und verfügt daher im Falle ihrer Rückkehr über ein soziales Netz, in das sie zurückkehren kann.

Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin betrifft, so war eine gynäkologische Operation für den 21.01.2015 geplant. Dass nach diesem Eingriff noch weitere Operationen oder Behandlungen vorgesehen sind, hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet. Darüber hinaus ist die medizinische Versorgung auch in Algerien gewährleistet.

Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihre Heimat verhaftet werden sollte und diesbezüglich auf die Länderfeststellungen betreffend die Situation in Haftanstalten verwiesen wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin Algerien ihren Angaben zufolge legal verlassen hat, weshalb der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr auch keine Haftstrafe droht.

In Algerien herrscht darüberhinaus weder Bürgerkrieg noch eine solche Situation, in der jedermann einem realen Risiko von Menschenrechtsverletzungen unterliegt.

3.3.4. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.4.1. Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1).

Das Familienleben iSd Art. 8 EMRK umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben oder in deren gegenseitigen Beziehungen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht; das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern ("Kernfamilie") aber auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR, ÖJZ 1996, 834; zu den Beziehungen von Müttern und Vätern zu unehelichen Kindern siehe EGMR, Marckx, EuGRZ 1979, 454; zu den Beziehungen zwischen unehelichen Kindern, die bei der Mutter leben, zu Vätern, die nicht mehr mit der Mutter zusammenleben, EGMR, ÖJZ 2002, 71; zu den Beziehungen von Großeltern zu Enkelkindern VfSlg 13.629/1993; EGMR, ÖJZ 2002, 74). Nach dem EGMR beschränkt sich der Begriff der Familie nicht auf Beziehungen, die auf eine Ehe gegründet sind, sondern kann auch andere de facto-"Familien"bande umfassen, in welchen die Parteien außerhalb einer Ehe zusammenleben. Ein Kind, das außerhalb einer solchen Beziehung geboren wurde, ist ipso iure Teil dieser "Familien"einheit vom Augenblick seiner Geburt an und durch deren bloßes Faktum. Daher besteht zwischen dem Kind und seinen Eltern ein Band, das einem Familienleben gleichkommt. Weiters bildet der wechselseitige Genuss von Elternteil und Kind an der Gesellschaft des jeweils anderen ein grundlegendes Element des Familienlebens, selbst wenn die Beziehung zwischen den Eltern zerbrochen ist; innerstaatliche Maßnahmen, welche diesen Genuss behindern, laufen auf einen Eingriff in das nach Art. 8 EMRK geschützte Recht hinaus (EGMR, 13. 7. 2000 [GK], 39221/98 ua, Scozzari und Giunta/Italien ÖJZ 2002/3

3.4.2. Die Beschwerdeführerin ist seit 03.03.2014 mit einem kroatischen Staatsbürger nach islamischen Recht verheiratet und lebt mit ihm seit 30.04.2014 in einem gemeinsamen Haushalt. Die Ausweisung würde daher in das Familienleben der Beschwerdeführerin eingreifen.

Das Familienleben der Beschwerdeführerin besteht seit etwa 10 Monaten und entstand zu einem Zeitpunkt, in welchem der Antrag auf Internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bereits abgelehnt wurde und sich die Beschwerdeführerin daher ihres ungewissen Aufenthalts bewusst sein musste. Weiters ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im September 2011 illegal nach Österreich einreiste und ihr Verfahren aufgrund der Meldeverletzung am 10.10.2011 eingestellt wurde. Somit befand sich die Beschwerdeführerin bis zu ihrer neuerlichen Antragstellung am 17.10.2013 illegal im Bundesgebiet. Darüber hinaus war ihr weiterer Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines letztlich unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz vorübergehend legalisiert.

Was ihre integrative Bindung im Bundesgebiet betrifft, so geht die Beschwerdeführerin keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach und kann auch nur geringe Deutschkenntnisse nachweisen. Weder hat die Beshwerdeführerin einen Deutschkurs absolviert noch hat sie eine Sprachprüfung abgelegt. Auch sonst hat die Beschwerdeführerin keine besonderen integrativen Bestrebungen darlegen können. So verfügt die Beschwerdeführerin weder über einen Freundeskreis (in der Verhandlung hat sie eine albanische Freundin angegeben) noch ist sie sonst in das gesellschaftliche Leben in Österreich besonders integriert.

Im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführerin den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal die Beschwerdeführerin auch die Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht und noch Familienmitglieder dort hat.

3.4.3. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringeres Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Auch Umstände, dass der Beschwerdeführerin allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.

3.4.4. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

3.4.5. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen eines vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige Gründe wurden nicht vorgebracht, weshalb die Frist für die Ausreise mit 14 Tagen festgelegt wurde.

Zum Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheids an.

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