BVwG G303 1402835-1

G303 1402835-1Bundesverwaltungsgericht26.01.2015

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Gesamtbetrachtung, Integration,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

Gesamter Gesetzestext

BVwG G303 1402835-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G303.1402835.1.00

Spruch

G303 1402835-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die gegen Spruchpunkt III. gerichtete Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2008, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 29.05.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.

2. Am selben Tag fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der BF statt, wobei diese angab, von XXXX (Montenegro) kommend, gemeinsam mit ihren beiden jüngeren Geschwistern, unter Umgehung der Grenzkontrolle am 29.05.2008 ins österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Auf ihre Fluchtgrunde befragt, gab sie an, gemeinsam mit ihren Eltern im Jahre 1999, nachdem zwei ihrer Brüder im Kosovo ermordet worden seien, nach Montenegro geflüchtet zu sein, wo sie nach der weiteren Flucht ihrer Eltern im Jahre 2005 nach Österreich, mit ihren beiden jüngeren Schwestern bis zur gegenständlichen Einreise verblieben sei.

3. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.07.2008 erklärte die BF Staatsangehörige der Republik Kosovo, nicht verheiratet und kinderlos zu sein sowie der Volksgruppe der Albaner anzugehören und albanisch zu sprechen.

4. Im Zuge einer weiteren Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 17.09.2008, gab die BF an, dass sie in Österreich mit ihren Eltern und ihren beiden jüngeren Schwestern im gemeinsamen Haushalt lebe. Sie gehe keiner Arbeit nach und beziehe ihren Unterhalt von der Caritas.

5. Mit Schreiben vom 23.09.2008, der BF persönlich zugestellt am 25.09.2008, wurde dieser die seitens eines Verbindungsbeamten zu Tage gebrachten Erhebungsergebnisse in Bezug auf das Vorbringen der BF samt der aktuellen Länderfeststellungen zu ihrem Herkunftsstaat, mit der Möglichkeit binnen einer zweiwöchigen Frist beginnend ab Zustellung dazu Stellung nehmen zu können, zur Kenntnis gebracht.

6. Mit handschriftlich verfasstem Schreiben vom 02.10.2008 nahm die BF dazu Stellung.

7. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes, der BF am 30.10.2008 persönlich zugestellt, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

8. Mit dem am 12.11.2008 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 10.11.2008 datierten Schriftsatz erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen oben genannten Bescheid und stellte den Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen und ihr Asyl zu gewähren, in eventu den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für unzulässig zu erklären und der BF subsidiären Schutz zu gewähren.

9. Am 21.07.2011 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben der XXXX, der Schwester der BF ein, wonach diese zusammengefasst für sich und ihre Schwester (die BF) in Österreich eine bessere Zukunft erhoffe. Die BF verfüge in Österreich über einen großen Freundeskreis und spreche bereits sehr gut Deutsch und wäre eine Art "Ersatzmama" für ihre Schwester.

10. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 24.11.2008 beim Asylgerichtshof eingelangt.

11. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 15.03.2012, der BF am 20.03.2012 durch Hinterlegung zugestellt, wurde diese über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und um Vorlage von Bescheinigungs- bzw. Beweismittel ersucht.

12. Mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung vom 13.04.2012, beim Asylgerichtshof am 17.04.2012 eingelangt, wurde unter anderem festgehalten, dass die BF in Österreich über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis verfüge, offen auf Menschen in ihrer Umgebung zugehe und beabsichtige sich weiterhin positiv in die österreichische Gesellschaft einzugliedern.

Dem Schriftsatz wurden folgende Unterlagen angeschlossen:

• Mietvertrag vom 16.03.2009: Abgeschlossen zwischen der gemeinnützigen Landeswohnungsgenossenschaft für Oberösterreich und XXXX

• Mietzinsvorschreibung vom 14.06.2011

• Meldedatenausfertigungen vom 17.03.2009 und 30.09.2010 betreffend die Meldedaten des XXXX sowie der BF, wonach diese an derselben Wohnadresse, XXXX, gemeldet sind.

• Schulnachrichten vom 17.02.2012, wonach XXXX die Hauptschule in XXXX besuchen.

• Verhaltenszertifikat für XXXX, wonach diese 51 ungerechtfertigte Unterrichtsfehlstunden aufweise und ihre Pflichten als Schülerin "zufriedenstellend" erfüllt habe.

• Ein Unterstützungsschreiben der XXXX, Schwester der BF.

• Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis der BF für den Zeitraum 09.08. bis 26.08.2010.

• Lohn- und Gehaltsabrechnung der Mutter der BF, XXXX, vom Februar 2012.

• Bestätigung des AMS vom 29.03.2012, wonach der Vater der BF, XXXX, in den Zeiträumen 22.03.2012 bis 25.03.2012 sowie 27.03.2012 bis 29.06.2012 Arbeitslosengeld bezogen habe.

13. Mittels Schreiben vom 10.02.2014, dem Rechtsvertreter der BF persönlich zugestellt am 17.02.2014, übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der BF aktualisierte Länderfeststellungen zu ihrem Herkunftsstaat und räumte dieser die Möglichkeit ein, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung dazu zu äußern sowie Bescheinigungs- bzw. Beweismittel in Vorlage zu bringen.

14. Mit Schriftsatz vom 28.02.2014, ho. eingegangen am 06.03.2014, verweist der rechtsfreundliche Vertreter auf die Stellungnahme vom 13.04.2012 und bringt hinsichtlich der Integration der BF vor, dass sie sehr gut Deutsch spreche, in Kürze eine A2 Prüfung ablegen werde und im Falle einer Bewilligung umgehend einer Erwerbstätigkeit nachgehen werde, wozu sie bereits zweimal Gelegenheit gehabt habe. Zudem halte sich die BF seit nun beinahe sechs Jahren im Bundesgebiet auf. Der Eingabe wurden folgende Beilagen angeschlossen:

• Mehrere handschriftlich verfasste Unterstützungsschreiben von Familienangehörigen und Freunden der BF

• Einstellungszusage der Fa. XXXX, wonach die BF im Falle einer Arbeitsgenehmigung als Reinigungskraft beschäftigt werden würde

15. Mit Schriftsatz vom 28.11.2014 legte der rechtsfreundliche Vertreter der BF das Prüfungsergebnis einer Deutschprüfung, an welcher die BF am 14.12.2013 teilgenommen hat, vor.

16. Mit Schriftsatz vom 17.12.2014 legte der rechtsfreundliche Vertreter der BF eine aktuelle Einstellungsbestätigung vom 15.12.2014 vor.

17. Mit dem am 08.01.2015 eingelangten Schriftsatz zog die BF durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter die Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück.

Damit sind die Spruchpunkte I. und II des oben im Spruch angeführten Bescheides des Bundesasylamtes (Abweisung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005) mit 08.01.2015 endgültig in Rechtskraft erwachsen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Kosovo) geboren und ist ledig. Die BF ist Staatsangehörige der Republik Kosovo, Angehörige der Volksgruppe der Albaner und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Die Muttersprache der BF ist Albanisch.

1.2. Die BF reiste ihren eigenen Angaben zufolge gemeinsam mit ihren beiden jüngeren Schwestern am 29.05.2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie hält sich seitdem im Bundesgebiet auf. Vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet lebte sie in Montenegro.

1.3. Den Eltern XXXX der BF wurde jeweils mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2008 in Österreich Asyl gewährt. Auch den beiden jüngeren Schwestern XXXX der BF wurden jeweils mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2008 im Rahmen des Familienverfahrens Asyl gewährt. Sie halten sich seither in Österreich auf.

Demzufolge verfügt die BF über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Die BF lebt auch mit ihren Eltern und ihren jüngeren Schwestern in Österreich im gemeinsamen Haushalt.

1.4. Die BF ging im Zeitraum 09.08.2010 bis 26.08.2010 einer Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft bei der Firma XXXX nach und verfügt über eine Einstellungszusage desselben Unternehmens für den Fall der Erteilung einer Arbeitsgenehmigung.

Gegenwärtig bezieht die BF keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und geht keiner Arbeit nach.

1.5. Die BF erweist sich aus strafrechtlicher Sicht in Österreich als unbescholten

1.6. Die BF hat beim Österreichischen Integrationsfonds am 14.12.2013 an einer Deutschprüfung teilgenommen. Beim Modul Sprechen konnte die BF zwar 73 Punkte (nach dem vorgelegten Punkteschlüssel entspricht dies den Sprachniveau A2; ab 75 Punkte würde das Sprachniveau B1 erreicht werden) erreichen; insgesamt jedoch hat die BF die Prüfung nicht bestanden.

1.7. Die BF verfügt über soziale Kontakte in Österreich.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die weiteren Feststellungen über die privaten und persönlichen Lebensverhältnisse der BF beruhen auf ihren glaubhaften Angaben im Verfahren. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zum aufenthaltsrechtlichen Status der Eltern und der Schwestern der BF ergeben sich aus den betreffenden rechtskräftigen Bescheiden des Bundesasylamtes.

Der gemeinsame Wohnsitz der BF mit ihren Eltern und ihren jüngeren Schwester ergibt aus den eingeholten ZMR-Auszügen und den Angaben der BF.

Die Feststellung zur Ausreise aus dem Kosovo, zum Aufenthalt in Montenegro und zur Einreise in Österreich ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellung, dass die BF keine Leistungen mehr aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus einem, seitens des erkennenden Gerichts, angefragten GVS-Auszug.

Die Feststellung, dass die BF einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen ist und derzeit keine Erwerbstätigkeit ausübt, ergibt aus einem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung und aus ihren eigenen Angaben.

Das Ergebnis der Deutschprüfung ergibt sich aus einer vorgelegten Prüfungsbestätigung.

Die inländische strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich wiederum aus dem, dem Akt beiliegenden Strafregisterauszug.

Dass die BF über soziale Kontakte verfügt, konnte aufgrund der vorgelegten handschriftlich verfassten Unterstützungsschreiben festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 12.11.2008 beim Bundesasylamt eingebracht und langte nach Vorlage durch dieses am 24.11.2008 beim Asylgerichtshof ein.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.

Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof noch anhängig war, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu Spruchteil A):

3.2. Wie bereits oben angeführt, sind gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Im gegenständlichen Fall wurden im Verlauf des Beschwerdeverfahrens die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen. Damit erwuchs die diesbezügliche Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten jeweils in Rechtskraft.

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor. Verfahrensgegenständlich ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden, wobei hierbei grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind.

Da ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600-14; 26.1.2006, 2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt.).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).

Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen).

Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

3.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Kosovo einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben darstellen würde:

Die BF kann gegenwärtig auf eine ununterbrochene, die Annahme einer hinreichenden sozialen Verfestigung zulassende, Aufenthaltsdauer in Österreich von sechs Jahren und acht Monaten zurückblicken und lebt mit ihren Eltern und ihren beiden jüngeren Geschwistern im selben Haushalt. Hinsichtlich ihrer Deutschsprachkenntnisse ist festzuhalten, dass sie die Deutschprüfung A2 nur im Modul Sprechen bestehen konnte.

Die BF hat Anstrengungen im Hinblick auf ihre berufliche Integration getätigt und durch die Aufnahme einer, wenn auch sehr kurz ausgeübten, Tätigkeit und durch die Vorlage einer aktuellen Einstellungszusage weiter zu untermauern vermocht. Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Beschäftigungsmöglichkeiten von Asylwerbern am österreichischen Arbeitsmarkt ist dies der BF daher jedenfalls zu Gute zu halten. Vor dem Hintergrund dieses - auch ersichtlich gemachten - Integrationswillens und im Hinblick auf die weiteren Ausführungen betreffend die gelungene Integration der BF im Bundesgebiet ist weiters davon auszugehen, dass diese innerhalb kurzer Zeit einer ihr bereits zugesicherten Beschäftigung nachgehen wird, und somit ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten kann.

Bei einer Interessenabwägung iSd § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art 8 EMRK ist festzuhalten, dass zwischen den Eltern, den beiden jüngeren Schwestern der BF und der BF selbst jedenfalls ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht. Die BF lebt mit ihren Eltern und ihren jüngeren Schwestern in einer gemeinsamen Wohnung und ist von ihren Eltern mangels eigenen Einkünften finanziell abhängig. Insbesondere besteht auch zwischen der BF und ihren jüngeren Schwestern eine besondere Bindung, da sie gemeinsam in Montenegro ohne Eltern gelebt haben und auch gemeinsam in das Bundesgebiet einreist sind. Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof, wie oben angeführt wurde, feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt.

Es trifft zwar zu, dass die BF seit ihrer Asylantragsstellung im Jahr 2008 nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz vorläufig zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, sodass sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste, doch ist im gegenständlichen Fall vor allem auch der wesentliche Umstand zu berücksichtigen, dass die lange Aufenthaltsdauer nicht aufgrund unberechtigter Asylanträge, sondern aufgrund eines einzigen Antrages entstanden und ihr keine schuldhafte Verzögerung des Verfahrens vorzuwerfen ist.

Die handschriftlich verfassten Unterstützungsschreiben belegen eine soziale Integration der BF in Österreich.

Der bisherige Aufenthalt der BF gestaltete sich zudem bis dato strafrechtlich unauffällig.

Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK fallen die oben angeführten Umstände zu Gunsten der BF ins Gewicht, zu ihrem Lasten ist zum einen zu berücksichtigen, dass sie unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet einreiste und ihr Aufenthalt bisher nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz berechtigt war.

Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das private Interesse der BF an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall gegenüber den in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Kosovo als unzulässig. Dabei wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die BF hat im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters detailliert zu ihrem Privatleben vorgebracht und Beweismittel vorgelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den vorgelegten Unterlagen geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA- VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (vgl dazu VfSlg 19086/2010).

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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