W203 1422159-1•BVwG W203 1422159-1
W203 1422159-1Bundesverwaltungsgericht23.01.2015
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W203 1422156-1/12E
W203 1422158-1/11E
W203 1422159-1/18E
W203 1436236-1/8E
Schriftliche Ausfertigung des am 20.01.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerden (1.) von XXXX, geboren am XXXX,
(2.) von XXXX, geboren am XXXX, (3.) von XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch seine Mutter XXXX, und (4.) von XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch seine Mutter XXXX, alle afghanische Staatsangehörige, alle vertreten durch Dr. Helmut Blum, RA in A-4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 07.10.2011, Zl. 11 02.644-BAS, Zl. 11 02.645-BAS, Zl. 11 02.646-BAS und vom 18.06.2013, Zl. 13 08.037-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit XXXX und XXXX zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX, XXXX, XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AslyG 2005 wird festgestellt, dass XXXX, XXXX, XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführer XXXX (im Folgenden: BF 1) und XXXX (im Folgenden: BF 2) sind die Eltern der beiden minderjährigen Beschwerdeführer XXXX (im Folgenden: BF 3) und XXXX (im Folgenden: BF 4). Die BF 1, der BF 2 und der BF 3 stammen aus der afghanischen Provinz Parwan und gehören der Volksgruppe der Tadschiken und der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslimen an. Der BF 4 wurde in Österreich geboren.
2. Die BF 1, der BF 2 und der BF 3 reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 18.03.2011 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
3. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.03.2011 brachten die BF 1 und der BF 2 im Wesentlichen vor, dass sie vor ca. sechs Jahren Afghanistan verlassen hätten und in den Iran gegangen wären. Vor ca. 8 Jahren wäre die BF 1 von den Taliban entführt und 3 Tage gefangen gehalten worden. Die Taliban hätten gewollt, dass sie die Ehe mit einem Taliban eingehe, eine Frau haben ihr aber zur Flucht verholfen. Die BF 1 sei daraufhin von ihrer Familie als "unehrenhaftes Mädchen" beschimpft worden und ihr Vater habe sie mit einem Cousin namens
XXXX verheiraten wollen, der ein drogenabhängiger Dieb und Mörder gewesen sei. Die BF 1 wollte diese Ehe nicht eingehen und habe stattdessen den BF 2 geheiratet. Von dem Cousin seien sie daraufhin beraubt worden und daher in den Iran geflüchtet. Auch im Iran wären sie von zwei Männern angegriffen worden, wobei der BF 2 verletzt worden wäre, sodass er ca. einen Monat im Krankenhaus behandelt werden hätte müssen. Nach einem weiteren Angriff auf die BF 1 und den BF 3 hätten sie den Iran verlassen und wären nach Europa geflohen.
Die BF 1 sei in Afghanistan nicht berufstätig gewesen und der BF 2 habe zuletzt als Lebensmittelhändler gearbeitet.
4. Am 13.09.2011 wurde die BF 1 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, dass ihr Hauptproblem wäre, dass sie eine Frau sei. Sie wäre während der Taliban-Zeit, als sie einen Schneiderkurs besucht habe, von den Taliban zusammen mit 12 oder 13 anderen Mädchen mitgenommen und in einem Zimmer festgehalten worden. Eine ältere Frau habe sich um sie und die anderen Mädchen gekümmert und ihnen zu essen gegeben. Die Frau habe ihnen auch gesagt, dass sie demnächst heiraten würden, und ihnen eigenartige Kleider gebracht, um sie auf die Hochzeit vorzubereiten. Schließlich hätten sie der Frau offensichtlich leidgetan, und so habe sie ihnen geholfen, zu entkommen.
Zu Hause hätten die Eltern der BF 1 geglaubt, dass sie während ihrer Gefangenschaft ihre Ehre verloren hätte, obwohl die BF 1 beteuert hätte, dass sie niemand angefasst habe und sie noch Jungfrau wäre. Die Eltern der BF 1 hätten gewollt, dass sie ihren drogenabhängigen, kriminellen Cousin heirate.
Danach habe die Familie des BF 2 um die Hand der BF 1 angehalten. Die BF 1 habe dem BF 2 von ihren Problemen erzählt, und dieser wäre bereit gewesen, sie trotzdem zu heiraten. Da die Eltern der BF 1 gedacht hätten, dass diese Schande über die Familie gebracht habe und sie daher unbedingt loswerden wollten, wären sie mit der Hochzeit einverstanden gewesen.
Ca. 2 Monate nach der Hochzeit wären die BF 1und der BF2 bei den Eltern der BF1 zu Besuch gewesen. Nach der Rückkehr hätten sie feststellen müssen, dass die ganze Wohnung durchwühlt gewesen wäre und Schmuck und Geld gefehlt hätten. Auf einem Zettel wäre eine Botschaft hinterlassen worden, dass die BF 1 und der BF 2 kein glückliches Leben haben würden. Der Cousin der BF 1 habe der ganzen Verwandtschaft ausrichten lassen, dass er die BF 1und den BF 2umbringen würde, falls diese sich nicht trennen sollten. Daraufhin wären sie in den Iran gegangen.
Eines Abends, als der BF 3 gerade sechs Monate alt gewesen sei, habe jemand an der Tür geklopft, und der BF 2 habe geöffnet. Zwei Männer hätten daraufhin plötzlich auf den BF 2 eingeschlagen. Die BF 1 wäre sofort zur Nachbarin geflohen und habe um Hilfe gebeten. Nach einigem Zögern - weil sie sich illegal im Iran aufgehalten hätten - habe die BF 1 doch die Polizei gerufen. Diese habe den BF 2 aber in der Wohnung nicht vorgefunden. Nach 3 Tagen sei die BF 1 telefonisch darüber informiert worden, dass der BF 2 in einem Krankenhaus behandelt werde.
Danach hätten sie begonnen, ein einigermaßen normales Leben zu führen, und der BF 2 habe auch gut verdient. Eines Tages, als die BF 1 mit dem BF 3 unterwegs gewesen wäre, sei plötzlich ein Motorrad stehen geblieben und jemand habe versucht, den BF 3 von der BF 1 loszureißen. Die BF 1 habe sich verteidigt und um Hilfe gerufen, sodass ihr Passanten zu Hilfe geeilt wären. Daraufhin sei das Motorrad verschwunden. Da ihnen der Aufenthalt im Iran nicht länger sicher erschienen wäre, hätten sie daraufhin das Land verlassen.
5. Ebenfalls am 13.09.2011 wurde auch der BF 2 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Er brachte im Wesentlichen eine mit den Angaben der BF 1 inhaltlich identische Fluchtgeschichte vor und ergänzte, dass er bei dem Angriff im Iran einen Oberschenkelbruch erlitten habe. Er sei nach dem ersten Faustschlag bewusstlos geworden und drei Tage im Koma gelegen. Es habe anschließend keine weiteren Übergriffe gegen den BF 2 gegeben, vielleicht deshalb, weil die Angreifer der Meinung gewesen wären, dass der BF 2 tot wäre.
6. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 07.10.2011 wies das Bundesasylamt die Anträge der BF 1, des BF 2 und des BF 3 auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihnen weder den Status von Asylberechtigten noch jenen von subsidiär Schutzberechtigten zu und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus.
Begründend wurde ausgeführt, dass dem Fluchtvorbringen der BF 1 und des BF 2 keine Asylrelevanz zuzubilligen sei. Sie wären nie Opfer einer wie immer gearteten staatlichen Verfolgung geworden, sondern die Probleme hätten innerhalb der Familie stattgefunden und seien daher ausschließlich der privaten Sphäre zuzuordnen. Es wäre dem BF 1 und der BF 2 zumutbar, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan das zum Lebensunterhalt Notwendige durch eigene Arbeit und Zuwendung Dritter zu erlangen.
7. In der gegen diese Bescheide am 24.10.2011 erhobenen Beschwerde führen die BF aus, dass - wie sich aus den Länderfeststellungen ergebe - der Verweis auf die Schutzmöglichkeiten durch die staatlichen Behörden ins Leere gehe. Auch die Sicherheitslage in Afghanistan wäre äußerst schlecht, sodass das österreichische Außenministerium sogar eine Reisewarnung erlassen habe. Es wäre den BF daher der Status von Asylberechtigten oder zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen.
8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2103 wies das Bundesasylamt auch den Antrag des BF 4 auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status des Asylberechtigten noch jenen des subsidiär Schutzberechtigten zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus, da ein Familienverfahren vorliege und keinem Familienmitglied des BF 4 der Asylstatus oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden wäre.
9. Am 04.07.2013 erhob der BF 4, vertreten durch die BF 1, dagegen Beschwerde und begründete diese damit, dass er in Österreich geboren wäre und keinen Bezug zu Afghanistan habe.
10. Am 18.07.2012 langten beim Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung und weitere Beweise in Form von ärztlichen Bestätigungen und der Teilnahme an Deutschkursen betreffend die BF 1 und den BF 2 sowie eines Jahreszeugnisses betreffend den BF 3 ein.
Ergänzend wird vorgebracht, dass Frauen in Afghanistan völlig rechtlos wären. Es wäre nicht richtig, dass die BF 1 ihren Ehemann habe frei wählen können. Die BF 1 habe als Mädchen auch nicht zur Schule gehen dürfen und sich daher heimlich in die Schule geschlichen, wofür sie aber bestraft worden wäre. Sie habe ab dem 13. Lebensjahr eine Burka tragen müssen, was sie auch als unerträgliche Einschränkung empfunden habe. In Österreich könne sie sich frei bewegen, und sie möchte ihren westlichen Lebensstil auch nicht mehr aufgeben.
11. Am 20.01.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung mit der BF 1 und dem BF 2 statt, wobei zunächst die BF 1 und anschließend der BF 2 getrennt voneinander einvernommen worden sind. Zur Verhandlung waren auch die nicht geladenen BF 3 und BF 4 erschienen. Die BF 1 erschien zur Verhandlung in Jeans und ein modisches T-Shirt mit dem Aufdruck "Style up" gekleidet und ersuchte den Richter des Öfteren, die Fragen auf Deutsch beantworten zu dürfen.
Die BF 1 wiederholte im Wesentlichen ihre bereits vor der Polizei und dem Bundesasylamt getätigten Aussagen und gab an, dass sie vor Beginn der Taliban-Zeit bis ca. zum 15. Lebensjahr die Schule besucht habe. Danach habe sie die Schule nicht fortsetzen dürfen und den Beruf einer Schneiderin erlernt. Sie habe ca. zweieinhalb Monate nach ihrer Hochzeit am 27.07.2004 Afghanistan Richtung Iran verlassen und wäre zu dem Zeitpunkt mit dem BF 3 schwanger gewesen.
Wegen ihres erst eineinhalb Jahre alten Sohnes könne sie derzeit nicht regelmäßig Deutschkurse besuchen, sie schaue sich im Fernsehen aber viele österreichische Sendungen an, um die Sprache zu lernen. Sie habe in Österreich viele Freundinnen, die sie regelmäßig besuchen und mit denen sie gemeinsam kochen würde. Sie liebe die österreichische Küche, insbesondere Schnitzel und Semmelknödel.
Sie wiederholte ihr Fluchtvorbringen, wobei sie mehrmals zu weinen begann, insbesondere an der Stelle, an der sie die Entführung durch die Taliban schilderte. Der BF 3, der bis zu diesem Zeitpunkt bei seiner Mutter im Verhandlungssaal geblieben war, wurde daraufhin aus dem Saal geführt, um zusammen mit dem BF 2 und dem BF 4 das Ende der Verhandlung abzuwarten. Nachgefragt, warum die Taliban sie entführten hätten, gab die BF 1 an, dass die Taliban dagegen gewesen wären, dass junge Mädchen und Frauen das Haus verlassen, um zur Schule zu gehen oder einer Beschäftigung nachzugehen. Immer wieder sei es zu Entführungen als Abschreckung für andere Mädchen und Frauen gekommen. Während der Entführung sei ihnen auch gesagt worden, dass sie ältere Taliban heiraten würden. Mit Hilfe einer Aufseherin sei ihr aber die Flucht gelungen.
Im Falle einer Rückkehr würde sie ihr gewalttätiger Cousin, dem sie die Ehe verweigert habe, jedenfalls finden und töten.
Die BF 1 gab an, dass sie sich sehr wohl in ihrer Kleidung fühle, die sie sich selber ausgesucht habe. Es würde ihr Freude machen, einkaufen zu gehen, sich zu schminken und kein Kopftuch tragen zu müssen. Sie habe während ihrer Flucht bereits in Griechenland, nachdem sie sich sicher gefühlt habe, das Kopftuch abgelegt und begonnen, sich modern zu kleiden. Auch ihrem Mann würde es sehr gefallen, dass sich die BF 1 modern kleide. Nachgefragt gab die BF 1 an, dass sie alleine einkaufen gehen würde.
In Ihrer Familie würden die Entscheidungen gemeinsam mit ihrem Ehemann getroffen, und bei Meinungsverschiedenheiten versuche sie, ihren Mann zu überzeugen. Auch den Haushalt würden alle Familienmitglieder gemeinsam erledigen.
Als wesentlichsten Unterschied der Situation von Frauen in Afghanistan und in Österreich gab sie an, dass diese in Afghanistan fast täglich Gewalt und Zwängen ausgesetzt wären, während sie in Österreich frei wären, gesehen und gehört würden und auch eigene Wünsche äußern dürften. Frauen, denen nachgesagt werde, dass sie einen modernen, westlichen Lebensstil führten, würden in Afghanistan schwer bestraft werden, in dem man ihnen die Nase oder die Ohren abschneide, sie mit Säure besprühe oder gar töte. Mit ihrer derzeitigen Kleidung könne sie in Afghanistan keinesfalls auf die Straße gehen.
Die BF 1 an gab an, dass sie gerne eine Ausbildung machen und danach als Schneiderin in Österreich arbeiten würde. Der BF 3 habe sehr gute Schulnoten und würde im nächsten Schuljahr mit dem Gymnasium beginnen.
Nach der BF 1 wurde der BF 2 einvernommen. Dabei gab er zunächst an, dass sein Geburtsdatum gemäß Tazkira und österreichischem Führerschein nicht der XXXX, sondern der XXXX wäre. Er wiederholte ebenfalls sein bisheriges Fluchtvorbringen und gab an, er könne unmöglich nach Afghanistan zurückkehren, weil er dort vom Cousin seiner Frau getötet werden würde.
Er unterstütze seine Ehefrau in allen Bereichen und mache ihr keine Vorschriften. Sie gehe alleine einkaufen und treffe ihre Entscheidungen selber.
Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde vom zur Entscheidung berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes das nunmehr auszufertigende Erkenntnis mündlich verkündet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person der BF 1 bis BF 4:
Auf Grund des diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringens der BF 1 und des BF 2 im Rahmen der polizeilichen Ersteinvernahme, beim Bundesasylamt und bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht können folgende Feststellungen getroffen werden:
Die BF 1 bis BF 4 sind afghanische Staatsbürger und haben in ihrem Herkunftsland zuletzt in der Provinz Parwan gelebt. Sie gehören der Volksgruppe der Tadschiken und der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Moslems an. Die BF 1 und der BF 2 haben im Jahr 2004 in Afghanistan die Ehe geschlossen, der BF 3 und der BF 4 sind deren gemeinsame Kinder. Entgegen der Angaben im bisherigen Verfahren lautet das Geburtsdatum des BF 2 nicht XXXX, sondern XXXX.
Die BF 1 ist in ihrer Wertehaltung überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert. Sie erzieht auch ihre Kinder dem entsprechend.
Die BF 1, der BF 2 und der BF 3 sind schlepperunterstützt illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und haben am 18.03.2011 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Der BF 4 ist am XXXX in Österreich geboren und hat durch seine gesetzliche Vertreterin am 14.06.2013 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
1.2. Zur hier maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Zur geschlechtsspezifischen Verfolgung:
Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Durchsetzung der Gleichberechtigung der Geschlechter und dementsprechend die Wahrung der Rechte der Frauen fragil und unzureichend. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden.
Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne. Gesetze zum Schutz und Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit.
Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaubt es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt - Frauenrechte zu schützen.
Frauen werden weiterhin im Familien-, Erb-, Zivilverfahrens- sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestands "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Fälle, in denen Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde"), kommen besonders in den paschtunischen Landesteilen vor. Im August 2010 hatten Taliban in der Provinz Kundus ein unverheiratetes Liebespaar wegen "Ehebruchs" öffentlich gesteinigt, was durch Präsident Karzai verurteilt wurde. Im August 2010 haben die Taliban in der Provinz Badghis eine Witwe wegen Ehebruchs gehängt, die vier Jahre nach dem Tod ihres Mannes schwanger geworden war. Am 8. Dezember 2010 haben Taliban in der Provinz Takhar eine Frau wegen angeblichen Ehebruchs erschossen. Die AIHRC verurteilte die Tat.
Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich vorgeschrieben ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet u.U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will.
Viele Frauen sind wegen sogenannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben.
Berichte der Afghanischen Menschenrechtskommission und der VN Mission in Afghanistan, UNAMA, registrierten eine steigende Anzahl von angezeigten Misshandlungen, Vergewaltigungen, Zwangsehen und ähnlichen v.a. gegen Frauen gerichtete Straftaten. Weitgehend besteht aber Einigkeit darüber, dass diese Zunahme im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass solche Straftaten vermehrt angezeigt werden. Auch eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führt zu einer sich langsam aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Die internationale Gemeinschaft in Afghanistan verfolgt sehr aufmerksam die Umsetzung des Gesetzes zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen aus dem Jahr 2009, welches viele Straftaten erstmalig einführte.
Internationale Aufmerksamkeit erregte im Frühjahr 2009 die Verabschiedung des schiitischen Personenstandsgesetzes durch das Parlament. Es enthielt zahlreiche Frauen diskriminierende Bestimmungen. Nach massiven Protesten unterzeichnete Präsident Karzai am 19. Juli 2009 eine überarbeitete Fassung des Gesetzes, die er als Dekret in Kraft setzte. Bislang ist das Gesetz vom Parlament nicht wieder aufgenommen worden. Die Zivilgesellschaft begrüßte die in Kraft getretene Fassung des Gesetzes mehrheitlich; mehr sei in Anbetracht der politischen Kräfteverhältnisse nicht zu erreichen. Das in Kraft getretene Gesetz stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dar. Gestrichen wurden unter anderem die höchst umstrittenen Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute einander zu Geschlechtsverkehr verpflichtet sind. Zudem wurden einige Textstellen getilgt, die die Ehe mit/unter Minderjährigen bestrafen und diese damit implizit anerkannten sowie ein Artikel abgeändert, der das Verlassen des Hauses durch die Frau an die Zustimmung des Mannes knüpfte.
Zahlreiche Bestimmungen stehen aber im Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans, vor allem zur Konvention zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW). Zwar erhält der Ehemann in der von Präsident Karzai in Kraft gesetzten Fassung kein "Vetorecht" mehr, wenn seine Frau das Haus verlassen möchte, doch darf die Frau nur zu "legalen Zwecken" ausgehen, und auch dies nur "in dem Maße, wie örtliche Gewohnheit es zulässt". Problematisch sind daneben unter anderem Bestimmungen zum Vormundschaftsrecht von Vater und Großvater, zur Einschränkung des Rechts der Frau zu arbeiten, zur Polygamie, zur finanziellen Kompensation für Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen, zur Verweigerung des Unterhalts durch den Mann bei Verweigerung "ehelicher Rechte" durch die Frau und zu Unterschieden im Erbrecht zwischen Männern und Frauen, v.a. in Bezug auf Immobilien.
Die Situation der Frau in Afghanistan wird in der Theorie durch die Verabschiedung des "Gesetzes zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen" (EVAWGesetz) verbessert, das am 19. Juli 2009 von Präsident Karzai unterzeichnet wurde. Das EVAW-Gesetz genießt nach seinem Schlussartikel Vorrang vor allen entgegenstehenden Normen. Es enthält zahlreiche Bestimmungen und hat zum Ziel, Gewalt gegen Frauen in allen Formen zu bekämpfen und zur Schaffung eines Bewusstseins von der Würde und den Rechten der Frau beizutragen. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden, die es nach einer UNAMA-Studie von Dezember 2010 zum Teil gar nicht kennen, weit entfernt.
Traditionell sind Mädchen und Frauen in der Region Herat in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit aufgrund eines ausgeprägt traditionellen Verhaltenskodex besonders stark eingeschränkt. In dieser Region wird - mit abnehmender Tendenz - eine erhebliche Zahl von Selbstverbrennungen von Frauen verzeichnet. Überwiegend handelt es sich dabei um aus Iran zurückgekehrte Flüchtlingsfrauen, von denen angenommen wird, dass sie sich hauptsächlich aus Verzweiflung wegen Zwangsverheiratung selbst verbrannt haben. Verlässliche Statistiken liegen nicht vor.
Frauen waren unter den Taliban (1996 bis 2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10 Prozent.
Nach Angaben von UNICEF können nur 18 Prozent der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afgha-ninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (zuletzt am 25. August 2010, Totja-Oberschule, Kabul - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in Kabul 2010; 2011 wurden keine derartigen Vorkommnisse bekannt) bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird.
Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM erarbeitete National Action Plan for Women of Afghanistan (NAPWA) von der Regierung gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situation der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu beenden, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteiligung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgaben des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch an den weiterhin bestehenden, den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden kulturell verankerten Traditionen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S 20ff, und vom 4. Juni 2013, S. 12f, 31. März 2014, S. 13.)
Derzeit steht ein vom afghanischen Parlament verabschiedeter Gesetzesentwurf in der Kritik der EU, westlicher Regierungen und von Menschenrechtsorganisationen. Dieser Entwurf soll das afghanische Strafrecht dahingehend abändern, dass ein "Verbot der Befragung von Personen als Zeugen" vorgesehen wird. Davon betroffen sind Verwandte, Kinder, Ärzte und Anwälte der mutmaßlichen Täter. Opfer und Zeugen von häuslicher Gewalt sind somit zum Schweigen verurteilt. Präsident Karzai und sein Kabinett haben eine Überarbeitung der umstrittenen Passage angeordnet. Die neue Formulierung ist bisher nicht bekannt. Auch bei einer geplanten Änderung ist zu befürchten, dass die Position der Frauen weiter geschwächt wird, da über das Vernehmungsverbot hinaus ein sehr weitreichendes Zeugnisentschlagungsrecht vorgesehen ist. Da der Begriff der Familie nicht definiert ist, kann dies künftig dazu führen, dass die Bewohner des gesamten Dorfs vom Zeugnisentschlagungsrecht profitieren.
(derstandard.at: Afghanistan: "Geplantes Gesetz schränkt Rechte der Frauen drastisch ein" vom 5. Februar 2014; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Afghanistan: Neues Gesetz beschneidet Frauenrechte drastisch" vom 5. Februar 2014, Statement by EU High Representative Catherine Ashton on the Criminal Procedure Code in Afghanistan vom 10. Februar 2014, The Guardian "Hamid Karzai orders changes to draft law amid fears for Afghan women" vom 17. Februar 2014, The Guardian:
"Campaigners welcome Hamid Karzai's intervention on domestic abuse law" vom 17. Februar 2014)
In der Provinz Balkh ist die Lage der Frauen laut der Frauenbeauftragten der Regionalregierung zwar besser als in anderen Provinzen. Allerdingswird gerade hier v.a. in den letzten beiden Jahren von einer Welle von Selbstmorden von jungen Frauen berichtet.Die meisten schlucken Rattengift oder Pestizide. Als Grund werden Zwangsheiraten oder das Verbot, die Ausbildung fortzusetzen,angenommen.
(Neue Züricher Zeitung: "Verliebte junge Frauen schlucken Rattengift" vom 6. Februar 2014)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik die sich jedoch dabei stellt, ist dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012)
Risikogruppen:
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
Frauen
Kinder
Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
an Blutfehden beteiligte Personen
Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Die Feststellungen zur Person der BF und zu deren Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen der BF im gesamten Verfahren sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Die Feststellung, dass die BF 1 als "westlich orientierte Frau" zu bezeichnen ist, beruht auf deren diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben und auf ihrem Auftreten und äußeren Erscheinungsbild in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Besonders hervorzuheben ist auch, dass sie sehr bemüht ist, die deutsche Sprache zu lernen, und im Falle einer Arbeitserlaubnis als Schneidern arbeiten möchte. Sie führt in Österreich ein selbstbestimmtes Leben und trifft wichtige Entscheidungen alleine oder gemeinsam mit ihrem Ehemann. Sie genießt die Freiheiten, die einer Frau in Österreich im Gegensatz zu Afghanistan zukommen, und auch, sich hier frei bewegen zu können. Sie geht alleine einkaufen und trifft sich mit österreichischen Freundinnen zum gemeinsamen Kochen. Das Verhalten der BF 1 wird vom BF 2 gut geheißen und er unterstützt sie in ihren Einstellungen, die sie als Eltern auch an ihre Kinder weitergeben.
Auf Grund der vom BF 2 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Lenkerberechtigung und dem daraus ersichtlichen Datum, das aus dessen Tazkira übernommen worden ist, wird das Geburtsdatum des BF 2 mit XXXX festgestellt.
Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen die BF weder innerhalb der eingeräumten Stellungnahmefrist noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Da die Beschwerden der BF gegen die Bescheide des Bundesasylamtes am 24.10.2011 bzw. am 04.07.2013 beim Asylgerichtshof eingebracht und diese mit 31. Dezember 2013 noch nicht erledigt worden sind, ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zu deren Erledigung.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 2013/10 (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2.1. Zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die BF 1:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Nach der ständigen Judikatur muss die Verfolgung, um asylrelevant zu sein, nicht zwingend von staatlichen Institutionen ausgehen. Die Schutzbedürftigkeit ist auch bei Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure gleich, da es für den (potentiell) Verfolgten keinen Unterschied macht, von wem die Verfolgung ausgeht, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, die Verfolgung zu verhindern. In beiden Fällen ist es dem BF nicht zumutbar, sich des Schutzes des Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; VwGH 6.3.2001, 2000/01/0056; VwGH 4.4.2001, 2000/01/0301; VwGH 26.2.2002, 99/20/0509; VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793). Dass es bei drohenden Übergriffen durch die Taliban seitens des afghanischen Staates aktuell am Willen bzw. an der Fähigkeit, ausreichenden Schutz zu gebieten, mangelt, ist amtsbekannt und lässt sich aus den aktuellen Länderfeststellungen entnehmen. Die afghanische Regierung ist weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können. (Vgl. Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan, vom 30.09.2013).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 leg.cit.)
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Aus nachstehenden Erwägungen besteht für die BF 1 aufgrund ihrer "westlichen" Orientierung eine objektiv nachvollziehbare Gefahr, aus einem asylrechtlich relevanten Grund verfolgt zu werden:
Bei ihr tritt nämlich - wie sich aus den Feststellungen ergibt - zum generellen, alle afghanischen Frauen treffenden Risiko, Opfer eines Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden, die spezifische Gefahr hinzu, bei nonkonformem Verhalten - d.h., bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften - Übergriffen ausgesetzt zu sein (vgl. auch EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.7.2010, Application Nr. 23505/09, wonach Frauen in Afghanistan einem besonderen Risiko von Misshandlung ausgesetzt sind, wenn sie als sich nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benehmend wahrgenommen werden).
Sie fällt damit auch in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe (siehe oben Punkt 1.2.).
Zwar stellen diese Umstände keine Eingriffe durch staatliche oder staatsnahe Einrichtungen dar und sind auch von der derzeitigen afghanischen Regierung nicht angeordnet, es ist aber der Zentralregierung andererseits auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen in Afghanistan weder ein ausreichend funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat bzw. sind staatliche Akteure aller drei Gewalten häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt - Frauenrechte zu schützen.
Somit würde die BF 1 im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wegen einer ihr unterstellten politischen Gesinnung Gefahr laufen, asylrelevant verfolgt zu werden (vgl. dazu etwa VwGH, 6.7.2011, 2008/19/0994, wonach "Asyl zu gewähren ist, wenn der von [der BF] vorgebrachte ‚westliche Lebensstil' in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommenen oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird, und ihr deshalb Verfolgung [...] droht").
Aufgrund der Situation in Afghanistan existieren für die BF 1 keine zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternativen.
Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war der BF 1 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
3.2.2. Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den BF 2, den BF 3 und den BF 4:
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist, 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 sind die Bestimmungen über das Familienverfahren auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind, sowie auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn, es handelt sich im zweiten Fall bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Der unbescholtene BF 2, der die Ehe mit der BF 1 bereits im Herkunftsland Afghanistan geschlossen hat, ist Familienangehöriger der BF 1 im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005; genauso sind der BF 3 und der BF 4 als minderjährige, ledige Kinder Familienangehörige der BF 1. Weiters hat sich im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht ergeben, dass das zwischen den BF bestehende Familienleben in einem anderen Staat fortgesetzt werden könnte.
Da der BF 1 - wie oben unter 3.2.1. dargelegt - der Status der Asylberechtigten zu gewähren war, war dieser Status gemäß § 34 AsylG 2005 auch dem BF 2, dem BF 3 und dem BF 4, bei denen keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, zuzuerkennen.
3.2.3. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war festzustellen, dass den Beschwerdeführern von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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