BVwG W192 1434938-1

W192 1434938-1Bundesverwaltungsgericht23.01.2015

Regest

Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Kassation, Lebensgrundlage,<br/>mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>non-refoulement Prüfung, Sicherheitslage, Zwangsrekrutierung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W192 1434938-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W192.1434938.1.00

Spruch

W192 1434938-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2013, Zl. 12 12.802-BAT,

A)

I. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. beschlossen:

Betreffend Spruchpunkte II. und III. wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs.3 Satz 2 VwGVG idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen stellte nach illegaler Einreise am 16.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung am folgenden Tag gab er an, dass er aus der Provinz Baghlan stamme, ledig sei und weder lesen noch schreiben könne. Der Vater des Beschwerdeführers sei vor sieben Monaten verstorben, seine Mutter, drei Brüder und zwei Schwestern würden im Herkunftsort leben. Der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstadt vor etwa zehn Monaten verlassen und sei mit Schlepperunterstützung nach Pakistan und dann in den Iran und über die Türkei nach Griechenland gelangt. Im Griechenland habe er etwa fünfeinhalb Monate lang gearbeitet und sei danach mit Schlepperunterstützung illegal nach Österreich gereist.

Der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstadt verlassen, weil im Afghanistan Krieg herrsche. Vor etwa sieben Monaten sei der Vater des Beschwerdeführers bei der Landarbeit durch die Auswirkung von Kämpfen zwischen den Amerikanern und den Taliban getötet worden. Da in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers Krieg herrsche und es für ihn keine Möglichkeit gebe, eine Ausbildung zu machen und sich eine Zukunft aufzubauen, sei er ausgereist. Er habe Angst vor dem Krieg und Angst um sein Leben und wolle nicht getötet werden.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.09.2012 unter Beteiligung eines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreter des damals minderjährigen Beschwerdeführers gab dieser an, dass - abgesehen von seinem Geburtsdatum - alle Angaben der Erstbefragung zu seinem Reiseweg richtig gewesen seien. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Beweismittel oder Dokumente und habe keine Verwandten in Europa. Auf die Frage, ob er zu den bei der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründen etwas ergänzen oder hinzufügen wolle, brachte der Beschwerdeführer vor, dass alles richtig sei, was er angegeben habe. Im Falle einer Rückkehr würde er das Leben als gefährlich ansehen und wahrscheinlich getötet werden. Im Afghanistan würden seine Mutter, seine drei Brüder und zwei Schwestern im Herkunftsort im Elternhaus des Beschwerdeführers leben.

Bei der weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt an 06.03.2013 gab der Beschwerdeführer zunächst eingangs auf Befragen an, dass er sein bisheriges Vorbringen nicht von selbst ergänzen, sondern Fragen beantworten wolle. Der Beschwerdeführer sei Paschtune und sunnitischer Moslem, stamme aus der Provinz Baghlan und verfüge über keine Identitätsdokumente. Er habe im Herkunftsstadt zwar die Schule besucht, könne aber weder lesen noch schreiben, da diese wegen des Krieges meist geschlossen gewesen sei und die Lehrer sich nicht bemüht hätten, den Schülern etwas beizubringen.

Über seine Familie brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine älteste Schwester verheiratet sei und in Pakistan und sein ältester Bruder im Iran lebe. Die Mutter, zwei jüngere Brüder und die jüngere Schwester des Beschwerdeführers würden seit sechs oder sieben Monaten bei dessen Onkel mütterlicherseits in der Provinz Samangan leben. Der Beschwerdeführer habe dies durch einen telefonischen Kontakt mit seiner Mutter erfahren.

Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan außerhalb seines Herkunftsortes vor zwei Jahren für sechs oder sieben Monate im Kabul gelebt und als Hilfsarbeiter gearbeitet. Der Vater des Beschwerdeführers habe früher den Lebensunterhalt für die Familie erworben, indem er gepachtete landwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaftet habe. Er habe auch einige Jahre "Dschihad gemacht" und an den Kämpfen in Baghlan teilgenommen. Der Beschwerdeführer habe seinen Vater bei der Landarbeit unterstützt und einmal in Kabul bei einem Mann Einkäufe und Reinigungsarbeiten erledigt. Im Herkunftsort habe die Familie in einem eigenen Haus mit einem kleinen Grundstück gelebt. Der Beschwerdeführer habe nach dem Verlassen des Heimatlandes und der Ankunft in Griechenland vom Tod seines Vaters erfahren.

Auf Befragen über die Gründe für die Stellung des Asylantrages in Österreich brachte der Beschwerdeführer vor, dass in Afghanistan Krieg herrsche. Es gebe ständig Kämpfe zwischen den Taliban und der Regierung und es sei auch die finanzielle Lage der Familie des Beschwerdeführers sehr schlecht gewesen. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer in der Moschee aufgefordert, sich ihnen anzuschließen. Auf der anderen Seite habe die Polizei behauptet, dass der Beschwerdeführer mit den Taliban zusammenarbeite. Durch die ständige Unsicherheit habe die Familie des Beschwerdeführers beschlossen, dass er die Heimat verlassen solle und er sei ausgereist. Kurze Zeit später habe auch sein Bruder Afghanistan verlassen und sei in den Iran gereist.

Auf die Frage nach dem konkreten Anlass für die Flucht gab der Beschwerdeführer, dass er wegen des Krieges geflüchtet sei. Dem Beschwerdeführer (und seiner Familie) sei es wirtschaftlich sehr schlecht gegangen und er wolle sich eine Zukunft aufbauen. Auf Fragen nach konkreten Problemen mit den Taliban brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Taliban ihn aufgefordert hätten, mit ihnen Dschihad zu betreiben. Auf der anderen Seite habe die Polizei dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er auf der Seite der Taliban sei. Die konkrete Aufforderung der Taliban sei einige Monate vor der Ausreise in seinem Heimatdorf erfolgt. Dort würden sich Taliban aufhalten und es gebe täglich Kämpfe zwischen den Taliban und der Regierung. Die Taliban hätten alle Dorfbewohner aufgefordert und gesagt, dass pro Haushalt sich eine männliche Person den Taliban anschließen müsse. Die Eltern hätten dem Beschwerdeführer gesagt, dass die Familie wegen der Kampfhandlungen weggehen solle. Der Beschwerdeführer gab an, dass er jene Taliban, die ihn zur Teilnahme am Dschihad aufgefordert hätten, nicht gekannt habe. Auf die Frage, ob er ein weiteres Mal aufgefordert worden sei, gab er an, dass die Taliban immer wieder in die Moschee gekommen seien. Sie seien auch zu Häusern im Dorf gegangen und hätten die Leute aufgefordert, sich ihnen anzuschließen. Auf weitere Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass nicht nur er persönlich, sondern auch andere Leute aus dem Dorf mehrere Male angesprochen wurden.

Auf die Aufforderung, die Begegnungen mit den Taliban näher zu beschreiben, führte der Beschwerdeführer aus, dass diese immer über den Dschihad erzählt und gesagt hätten, dass man gemeinsam mit ihnen kämpfen solle. Die Taliban seien aus der Umgebung immer wieder in das Dorf gekommen und es hätten sich ihnen auch viele Leute aus dem Dorf angeschlossen.

Zu Problemen mit der Behörde brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Behörde Vorwürfe erhoben habe, dass der Beschwerdeführer und andere für die Taliban spionieren und diese unterstützen. Diese Vorwürfe seien vor etwa zwei Jahren erfolgt. Dorfbewohner hätten der Behörde gesagt, dass es im Dorf Spione gebe und die Behörde habe geglaubt, dass es sich um den Beschwerdeführer und andere ("wir") handle. Die Sicherheitskommandantur habe die jungen Männer des Dorfes und auch den Beschwerdeführer vorgeladen und ihnen vorgeworfen, dass sie mit den Taliban Dschihad betreiben würden. Die Behörde habe diese Personen aufgefordert, sich zu bewaffnen und gegen die Taliban zu stellen. Von den Vorladungen zur Sicherheitskommandantur sei der Beschwerdeführer einmal betroffen gewesen, während andere Dorfbewohner einige Male vorgeladen worden seien. Auf die Frage nach Konsequenzen der Vorladung führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm und anderen jungen Männern aus dem Dorf gesagt worden sei, dass sie das Land zerstören würden, indem sie am Dschihad teilnehmen. Zum Vorhalt, dass aus den beschriebenen Ereignissen nicht erkennbar sei, dass der Beschwerdeführer mit den Behörden Probleme hätte, wiederholte dieser, dass er wegen der Taliban Probleme gehabt und die Behörde im vorgeworfen habe, dass er den Taliban angehöre.

Zum Ablauf der Befragung des Beschwerdeführers bei der Sicherheitsbehörde in seiner Herkunftsregion gab dieser an, dass das Gespräch etwa 2 Stunden lang gedauert habe. Seitens der Behörde sei der Verdacht geäußert worden, dass der Beschwerdeführer den Taliban angehöre, nachdem die Behörde die Vorwürfe erhoben habe, dass den Taliban erlaubt werde, in das Dorf zu kommen und diese dort von Haus zu Haus gegangen seien. Die Taliban hätten im gesamten Dorf immer wieder nach Nahrungsmitteln verlangt und aus Angst hätten die Menschen ihnen zu Essen gegeben. Die Behörde habe dann den Verdacht gehabt, dass die Dorfbewohner mit ihnen zusammenarbeiten. Nach dieser Befragung habe der Beschwerdeführer wieder gehen können.

Über den Tod seines Vaters gab der Beschwerdeführer an, dass dieser während der Arbeit auf dem Feld zufällig durch Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen getötet wurde.

Die Familie des Beschwerdeführers sei wegen des Krieges zum Onkel mütterlicherseits bzw. der Bruder des Beschwerdeführers diesem Grund in den Iran gegangen. Der Beschwerdeführer sei nicht zu seinem Onkel übersiedelt, da dieser ihn nicht erhalten könne. Er hätte wegen der Probleme seitens der Taliban dort nicht leben können. Zum Vorhalt, dass er nach Kabul gehen und dort wie bereits in der Vergangenheit eine Arbeit ausüben könne, gab der Beschwerdeführer an, dass es dort keine Arbeit gebe und er nicht sein Leben lang als Hilfsarbeiter tätig sein sondern eine Ausbildung machen wolle. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass wegen des Krieges sein Leben in Gefahr sei.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).

Die Behörde legte die Angaben des Beschwerdeführers über seine Herkunft und seine familiären Verhältnisse zu Grunde und beurteilte die angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates - Verfolgungshandlungen seitens der Taliban oder der Behörden - als nicht glaubwürdig. Sie ging davon aus, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aufgrund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage und aus wirtschaftlichen Überlegungen verlassen habe, um sich eine bessere Zukunft zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nicht Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unter der Todesstrafe unterworfen zu werden und es könne nicht festgestellt werden, dass im Herkunftsland der Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre. Er verfüge in Afghanistan über familiäre Anknüpfungspunkte, da dort seine Familie und weitere Verwandte leben. Als junger, gesunder Mann in einem arbeitsfähigen Alter könne die Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden und es verfüge der Beschwerdeführer über Erfahrungen in der Landwirtschaft und habe auch schon in Kabul als Hilfskraft gearbeitet.

In den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides wurde zur Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers zunächst festgestellt, dass auf den Norden Afghanistans 11,9 % aller sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2012 entfallen seien. Laut der Überschrift dieses Abschnittes wurden zum Norden des Landes die Provinzen Badakhshan, Baghlan, Balkh, Faryab, Jawzjan, Kundus, Samangan, Sari Pul und Takhar gezählt. Die Quelle dieser Feststellung ist der ANSO Quartalsbericht über das vierte Quartal 2012. Laut dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amts über die Asyl und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan mit Stand Jänner 2012 würden in Nordafghanistan weniger als 4 % der landesweit registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle verzeichnen. Nach einem signifikanten Anstieg in den Jahren 2009 und 2010 seien sicherheitsrelevanten Vorfälle im dritten Quartal 2011 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um etwa 50 % zurückgegangen. Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte in Nord-Baghlan hätten die regierungsfeindlichen Kräfte weit gehend aus traditionellen Hochburgen verdrängt. Entscheidend für die Dauerhaftigkeit des Erfolges werde die Aufbringung ausreichender militärischer und polizeilicher Kräfte sein. Die Aufständischen hätten auch diese militärischen Rückschläge mit einer Serie von spektakulären Angriffen auf afghanische Sicherheitskräfte und Institutionen reagiert. In Baghlan und anderen Provinzen hätten militärische Fortschritte verzeichnet werden können, angesichts der geringen eingesetzten Kräfte allerdings nicht im gleichen Ausmaß wie um Kunduz.

Nach dem Protokoll eines Afghanistan Workshops des Deutschen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Oktober 2012 seien im Norden die Provinzen Kunduz und Baghlan unsicher (vor allem aufgrund der organisierten Kriminalität); im Rest sei die Sicherheitslage zufrieden stellend.

In der Beweiswürdigung zu den Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass dieser sowohl bei der Erstbefragung am 17.09.2012 als auch bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.09.2012 nicht vorgebracht habe, dass er von Taliban aufgefordert worden sei, sich ihnen anzuschließen, bzw. dass er seitens der Behörde oder Polizei Probleme hätte, da ihm vorgeworfen worden sei, mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Der Beschwerdeführer habe damals als Grund für seine Ausreise und Befürchtung im Falle einer Rückkehr lediglich die allgemein gefährliche Sicherheitslage aufgrund der Kriegssituation vorgebracht. Da der Beschwerdeführer die Anwerbungsversuche von Taliban und andererseits die behaupteten Vorwürfe der Behörden, dass er mit den Taliban kooperieren würde, erstmals im Zuge seiner weiteren Einvernahme am 06.03.2013 vorgebracht habe, sei dieses gesteigerte Vorbringen unglaubwürdig, da erwartet werden müsse, dass der Beschwerdeführer - wenn schon nicht anlässlich der Erstbefragung - dann aber doch bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit die genauen Umstände und Gründe für seine Flucht darlegen würde.

Weiters sei festzustellen, dass sich aus der Beschreibung der behaupteten Begegnungen mit den Taliban nicht ergebe, dass der Beschwerdeführer konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Vielmehr hätten die Taliban in dessen Herkunftsort nach seiner Darstellung offensichtlich wiederholt und wahllos die Dorfbewohner durch Gespräche anzuwerben versucht. Wie der Beschwerdeführer mehrfach ausgeführt habe, seien auch andere Dorfbewohner angesprochen worden und es hätten sich solche den Taliban angeschlossen. Handlungen seitens der Taliban gegen den Beschwerdeführer, die über diese Gespräche hinausgegangen seien, habe dieser nicht vorgebracht.

Es habe der Beschwerdeführer auch nicht plausibel darlegen können, dass er seitens der Behörde unter Druck gestanden sei, zumal nicht nachvollziehbar gewesen sei, weshalb die Behörde überhaupt zur Annahme gelangen sollte, weshalb der Beschwerdeführer auf Seiten der Taliban stehen solle, da er sich nach seinen Angaben diesen niemals angeschlossen habe. Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers habe sich der Verdacht der Behörde rein darauf gestützt, dass die Taliban wiederholt im Heimatdorf des Beschwerdeführers gewesen seien. Auch auf nähere Nachfrage, welcher konkrete Verdacht seitens der Behörde geäußert worden sei, habe der Beschwerdeführer nur pauschal ausgeführt, dass die Behörde "uns" vorgeworfen habe, weshalb man den Taliban erlaube, ins Dorf zu kommen, und auf Nachfrage angegeben, dass damit das gesamte Dorf angesprochen gewesen sei. Da der Beschwerdeführer nur einmal bei der Sicherheitskommandantur vorgeladen gewesen sei, während andere Dorfbewohner nach seinen Angaben einige Male vorgeladen worden seien und es überdies keinerlei Konsequenzen nach der zweistündigen Befragung bei der Behörde gegeben habe, sei nicht plausibel, dass die Behörde tatsächlich davon ausgehen sollte, dass gerade der Beschwerdeführer mit den Taliban kooperieren werde.

Aus den vom Beschwerdeführer beschriebenen näheren Umständen der Tötung seines Vaters sei auch ersichtlich, dass auch dieser nicht einer Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen ausgesetzt gewesen sondern im Zuge der Kampfhandlungen zwischen Taliban und Amerikanern als unbeteiligter Dritter getötet worden sei.

Es ergebe sich aus der allgemeinen Lage im Heimatland des Beschwerdeführers keine Gefährdung und sei demnach auch kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 8 AsylG 2005 ersichtlich. Zur Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers wurde im Abschnitt über die entsprechende rechtliche Beurteilung der innerhalb der Feststellungen bereits wiedergegebene Textabschnitt aus dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan mit Stand Jänner 2012 wiedergegeben. Der Beschwerdeführer habe bis zur Ausreise in der Heimatprovinz gelebt und sei mit den im Heimatland vorhandenen örtlichen Gegebenheiten und der dortigen Infrastruktur vertraut. Auch habe er bereits mehrere Monate in Kabul gearbeitet und verfüge darüber hinaus über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte, wobei seine Mutter und Geschwister bei Verwandten in der Provinz Samangan bzw. Onkel des Beschwerdeführers in seiner Heimatprovinz leben.

1.3. In der mit Schreiben vom 06.05.2013 rechtzeitig gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig seien. Die Einstufung der Sicherheitslage im Norden des Landes als zufriedenstellend könne durch aktuelle Länderberichte eindeutig widerlegt werden. 2012 habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan massiv verschlechtert und es wurde eine Pressemeldung über einen Bombenanschlag auf einem Markt im Herkunftsbezirk des Beschwerdeführers zitiert, durch den 18 Personen verletzt worden seien. Einer Anfragebeantwortung durch Accord vom 05.03.2013 sei zu entnehmen, dass bewaffnete Gruppierungen in Teilen Baghlans nach wie vor großen Einfluss haben.

Aus einem Bericht des EASO zur Zwangsrekrutierung in Afghanistan wurde ein Abschnitt wiedergegeben, wonach die Taliban durch Zwang versuchen, Kämpfer zu rekrutieren, wobei Personen, die sich gegen die Rekrutierung wehren, der Spionage bezichtigt, bestraft oder getötet würden.

Die Beweiswürdigung der angefochtenen Entscheidung sei fehlerhaft, da die Behörde keinen Abgleich mit einschlägigen Länderberichten zur Zwangsrekrutierung durch die Taliban vorgenommen habe. Als Hauptargument habe die Behörde angeführt, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen wegen des oberflächlichen Inhalts nicht glaubhaft darlegen habe können. Dieser habe im Rahmen der Einvernahme, wie gefordert, lediglich die gestellten Fragen beantwortet und es sei daher nicht verständlich, wie die Behörde zur Annahme komme, dass sein Vorbringen zu oberflächlich sei.

Die Behörde habe auch nicht berücksichtigt, dass nicht bereits ein Übergriff stattgefunden haben müsse, damit ein asylrelevanter Sachverhalt im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gegeben sei. Es sei davon auszugehen, dass sich eine mit Vernunft begabte Person unter Berücksichtigung der Verhältnisse in Afghanistan und der drohenden Folgen bei einer Weigerung, mit den Taliban zusammenarbeiten, jedenfalls fürchten würde. Die Folgen der Weigerung würden durch einschlägige Länderberichte belegt.

Die Ausführungen der Beweiswürdigung, dass im Fall des Beschwerdeführers von einem gesteigerten Vorbringen auszugehen sei, da er weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme bei der Erstaufnahmestelle von seinen Problemen mit den Taliban berichtet habe, lasse außer Acht, dass dies nicht auf das Verschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen sei, da er in diesen Einvernahmen keine Gelegenheit gehabt habe, über seine Probleme zu sprechen. Eine genauere Befragung zu den Fluchtgründen sei bei der Erstbefragung zum Schutz des Asylwerbers nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer sei bei der Erstbefragung durch die Polizei von der Situation eingeschüchtert gewesen, habe zuvor nicht geschlafen und ihm sei gesagt worden, dass er sich kurz halten soll.

Im Rahmen der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle seien dem Beschwerdeführer ebenfalls keine Fragen zu seinen Fluchtgründen gestellt worden und er habe diese erstmals in der Einvernahme am 06.03.2013 angegeben. Die Befragung in der Erstaufnahmestelle beinhalte lediglich Fragen zum Alter und zur Fluchtroute des Beschwerdeführers.

Im Abschnitt der Beschwerde über die rechtliche Beurteilung wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Anspruch nehmen könne, da er ohne familiäres und soziales Netzwerk in anderen Provinzen außerhalb Baghlan sei. Er habe zwar einen Onkel in Samangan, dieser könne ihn jedoch nicht unterstützen. Die restliche Familie des Beschwerdeführers lebe in Baghlan bzw. sei wieder dorthin zurückgekehrt. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergebe, wäre eine Ansiedlung in Kabul oder in anderen größeren Städten nicht zumutbar. Dem Beschwerdeführer würde im Herkunftsstadt Verfolgung von Seiten der Taliban aufgrund der im unterstellten politischen Überzeugung drohen und es wäre ihm daher internationaler Schutz nach § 3 AsylG zu gewähren gewesen.

Wegen des Fehlens eines Abgleichs mit aktuellen Lokalländerberichten sei auch Spruchpunkt zwei der angefochtenen Entscheidung nicht tragfähig und es hätte den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation und der allgemeinen Lage der Status eines subsidiär Schutzberechtigten erteilt werden müssen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist sunnitischer Muslim, war im Herkunftsstaat bis zur Ausreise am Jahresende 2011 in der Provinz Baghlan wohnhaft und reiste danach illegal nach Griechenland, hielt sich dort bis Juli 2012 auf, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 26.07.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Identität steht nicht fest.

Die erstmals anlässlich der zweiten niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamts am 06.03.2013 vorgebrachten Behauptungen, er wäre im Herkunftsstadt Anwerbungsversuchen durch Taliban ausgesetzt und auch seitens der örtlichen Sicherheitsbehörde der Zusammenarbeit mit Taliban verdächtigt worden, sind nicht glaubhaft.

Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstadt - wie von ihm bei der Erstbefragung und bei der ersten Einvernahme beim Bundesasylamts angegeben - wegen der durch die bewaffneten Auseinandersetzungen bestehenden schlechten Sicherheitslage und schlechten wirtschaftlichen Situation verlassen.

Der angefochtene Bescheid enthält keine ausreichenden Feststellungen zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz bzw. im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen über seine Herkunft ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Seine bahauptete Identität hat er nichtz durch geeignete Dokumente belegt.

Das Bundesasylamt ist im angefochtenen Bescheid mit zutreffender Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die erstmals bei der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 06.03.2013 vorgebrachten Behauptungen des Beschwerdeführers, er sei einerseits Abwerbeversuchen der Taliban und andererseits Vorwürfen der Sicherheitsbehörde, mit den Taliban zusammenzuarbeiten, ausgesetzt gewesen, nicht glaubhaft waren. Da der Beschwerdeführer über derartige Ereignisse und auch daraus abgeleitete Befürchtungen sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der ersten Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle keinerlei Angaben gemacht, sondern dies erst bei der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt behauptet hat, ist davon auszugehen, dass er diese Ereignisse tatsächlich nicht selbst erlebt sondern zu einem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens vorgebracht hat, um sein Asylbegehren weiter und nachhaltiger zu stützen. Die Beschwerdebehauptungen, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung wegen der Befragungssituation und Übermüdung nicht in der Lage gewesen wäre, entsprechende Angaben zu tätigen, sind nicht überzeugend, da der Beschwerdeführer bei dieser Einvernahme in der Lage war, vollständige und mit seinem späteren Vorbringen im Verfahren im Detail übereinstimmende Angaben über seine Familienangehörigen und auch über seine Reiseroute zu machen. Daneben hatte er auch Gelegenheit, sowohl im Zusammenhang mit der Frage nach seinem Voraufenthalt in Griechenland als auch zur Frage nach den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates seinem Wunsch zum Ausdruck zu bringen, dass er hier etwas lernen bzw. eine Ausbildung machen und sich eine Zukunft aufbauen wolle. Diese in der Niederschrift der Erstbefragung festgehaltenen Äußerungen lassen erkennen, dass der Beschwerdeführer offenkundig nicht unter Zeitdruck gestanden ist und es offenkundig auch nicht zu einer Verkürzung seiner Äußerungen bei der Abfassung der Niederschrift gekommen ist. Umso mehr wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer über eine tatsächliche konkrete Bedrohung einerseits von Seiten der Taliban und andererseits seitens der Sicherheitsbehörden seines Herkunftsstaates zumindest eine kurze Erwähnung bei der Beschreibung des Fluchtgrundes und bei der Frage nach Befürchtungen im Falle einer Rückkehr tätigen werde. Da dies nicht der Fall war, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die erst später im Verfahren anlässlich der Einvernahme am 06.03.2013 behaupteten Phänomene der Rekrutierungsversuche durch Taliban und des Bestehens eines behördlichen Verdachtes einer Kooperation des Beschwerdeführers mit Taliban tatsächlich nicht erlebt hat.

Der weitere gegen die Beweiswürdigung der angefochtenen Entscheidung in der Beschwerde erhobene Einwand, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme bei der Erstaufnahmestelle keine Frage zu seinen Fluchtgründen gestellt worden sei, ist aktenwidrig. Wie der Niederschrift zu entnehmen ist, wurde er sowohl gefragt, ob er zu den bei der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründen etwas ergänzen oder hinzufügen wolle und ihm weiters auch vor Beendigung der Einvernahme die allgemeine offene Frage nachgestellt, ob er Gelegenheit gehabt habe, alles vorzubringen, was ihm wichtig erscheine. Auch zu der in dieser Einvernahme gestellten weiteren Frage nach Rückkehrbefürchtungen hat der Beschwerdeführer keinen Hinweis auf die später im Verfahren behauptete Bedrohungssituation gegeben, sondern lediglich höchst allgemein vorgebracht, dass das Leben gefährlich sei und er fürchte, getötet zu werden. Da der Beschwerdeführer auch bei dieser Gelegenheit keinerlei Hinweis auf die später behauptete Bedrohungssituation gegeben hat, kann nur davon ausgegangen werden, dass er anlässlich der weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 06.03.2013 einen konstruierten Sachverhalt vorgetragen hat.

Entgegen den Beschwerdeausführungen bildet es keinen Mangel des vorliegenden Verfahrens, dass die Behörde es unterlassen habe, einen Abgleich der Behauptungen des Beschwerdeführers mit einschlägigen Länderberichten über die Zwangsrekrutierung durch die Taliban vorzunehmen. Die Behörde stützt ihre Beurteilung der fehlenden Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers nämlich nicht auf fehlende Übereinstimmung mit der diesbezüglichen tatsächlichen Situation im Herkunftsstadt, die sich aus Länderberichten ergeben könnte, sondern auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der ersten Einvernahme keine Hinweise auf eine derartige Bedrohungssituation gegeben hat. Die mangelnde Glaubhaftigkeit der später im Verfahren erfolgten Behauptungen des Beschwerdeführers kann letztlich nicht dadurch substituiert werden, dass Phänomene der Zwangsrekrutierung laut den Länderberichten im Herkunftsstadt des Beschwerdeführers tatsächlich existieren.

Darüber hinaus erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers über Anwerbeversuche von Taliban in seinem Herkunftsort aber auch nicht als Erscheinungsform von Zwangsrekrutierung, da dieser niemals behauptet hat, dass er selbst oder andere Zielpersonen dieser Anwerbeversuche Sanktionen oder auch nur Drohungen der Taliban für den Fall des Unterbleibens der geforderten Unterstützung ausgesetzt gewesen seien. Vielmehr ist aus seinen Angaben, dass (nur) einige Bewohner seines Herkunftsortes sich tatsächlich den Taliban angeschlossen haben, ersichtlich, dass andere Personen - wie der Beschwerdeführer selbst - die diesen Aufforderungen nicht entsprochen haben, offensichtlich tatsächlich nicht das Ziel von Sanktionen oder Racheakten, wie sie in Länderberichten über Fälle der Zwangsrekrutierung durch Taliban auch beschrieben werden, gewesen sind.

Die Beschwerdebehauptung, dass die Behörde als Hauptargument in der Beweiswürdigung ausgeführt habe, der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen "wegen des oberflächlichen Inhalts nicht glaubhaft darlegen" können, ist unzutreffend, da der oben dargestellten Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist, dass sich die Behörde vielmehr auf den Umstand gestützt hat, dass der Beschwerdeführer über die erstmals bei der Einvernahme am 06.03.2013 behauptete Bedrohungssituation im Verfahren davor bei der Erstbefragung und bei der ersten Einvernahme vor der Behörde keinerlei Hinweise gegeben hatte.

Die vom Bundesasylamt getroffene, oben zusammengefasste Würdigung der Beweise bezüglich der behaupteten Asylgründe steht im Einklang mit der Niederschrift der Erstbefragung sowie den Einvernahmeprotokollen, ist hinsichtlich des tragenden Kernargumentes im Wesentlichen nachvollziehbar und im Ergebnis zutreffend. Es liegen keine Hinweise auf Mängel im Verfahren bei dem Bundesasylamt vor. Es fehlen aber auch Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher der Beschwerdeführer allenfalls in seiner Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre und es hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren auch nicht dargetan, dass er bei der Ersteinvernahme in Folge eines durch Übermüdung oder Unkonzentriertheit hervorgerufenen psychischen und physischen Zustandes nicht in der Lage gewesen wäre, zutreffende Angaben über seinen Fluchtgrund zu tätigen oder das ihm davon seitens des Schleppers abgeraten worden sei.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A)

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im vorliegenden Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

3.2. Zu Spruchpunkt I.

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

3.2.3. Der Beschwerdeführer hat wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK nicht glaubhaft gemacht.

Das Vorbringen, einerseits Anwerbeversuchen der Taliban ausgesetzt zu sein und andererseits durch die lokale Sicherheitsbehörde der Zusammenarbeit mit den Taliban verdächtigt zu werden, hat sich (wie unter Punkt II.2. gezeigt) als unglaubwürdig erwiesen.

Allerdings würde sich selbst bei einer Zugrundelegung der diesbezüglichen Behauptungen des Beschwerdeführers im Verfahren - wie bereits im angefochtenen Bescheid dargetan worden ist - keine konkrete Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer ableiten lassen. Die von ihm beschriebenen Anwerbeversuche der Taliban in seinem Herkunftsort haben nach seiner Darstellung die gesamte männliche Bevölkerung der in Frage kommenden Altersgruppe betroffen. Es haben nach den Angaben des Beschwerdeführers im Unterschied zum Beschwerdeführer auch einige Bewohner des Herkunftsortes sich den Taliban angeschlossen. Der Beschwerdeführer selbst hat niemals behauptet, dass entweder er selbst oder auch andere Zielpersonen von Anwerbeversuchen von den Taliban bedroht oder im Falle des Unterbleibens der geforderten Unterstützung mit schwerwiegenden Sanktionen belegt worden sind. Der Beschwerdeführer war daher auch schon nach seiner Darstellung offensichtlich nicht einem als Zwangsrekrutierung zu bezeichnenden Phänomen ausgesetzt. Die vom Beschwerdeführer dargestellten Ereignisse erreichen daher nicht die Eingriffsintensität von asylrelevanter Verfolgung und können daher nicht zur Gewährung von Asyl führen.

Auch im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer behaupteten Vorwurf der örtlichen Sicherheitsbehörde, der Beschwerdeführer habe sich den Taliban angeschlossen oder diese unterstützt, ergibt sich aus der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers, dass eine konkrete Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer nicht bestanden hat. Dieser sei nach seinen Behauptungen einmal zur Behörde vorgeladen worden und dort in der Zeit von etwa zwei Stunden zwar mit dem Vorwurf der Zusammenarbeit mit Taliban konfrontiert aber in weiterer Folge ohne irgendwelche Sanktionen wieder entlassen worden. Demgegenüber seien andere Personen aus seinem Herkunftsort mehr als einmal aus solchen Anlässen zur Behörde geladen worden. Schon daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer offenkundig nicht ernsthaft und nachhaltig entsprechenden Verdächtigungen der Sicherheitsbehörde ausgesetzt gewesen ist, sondern zufolge seiner Darstellung nur - ebenso wie andere Dorfbewohner seiner Altersgruppe - Ziel von Versuchen der Sicherheitsbehörde gewesen ist, bei der Bevölkerung um freiwillige Unterstützung für den Konflikt mit den Taliban zu werben.

Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der der Volksgruppe der Paschtunen angehört, sunnitischer Muslim ist und auch nicht politisch aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Derartiges wurde auch weder im Rahmen des behördlichen Verfahrens noch in der Beschwerde vorgebracht.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt zu Recht erfolgt.

3.3. Zu Spruchpunkt II.

3.3.1. §28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Mit Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines VwG aufgehoben, weil das VwG in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. Die wesentlichen Aussagen lauten:

"a) Die Aufhebung eines Bescheides durch ein VwG kommt nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

b) Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das VwG "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das VwG über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Das VwG hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war.

c) Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG kommt nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 VwGVG erfüllt sind.

d) Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das VwG festgelegt.

e) Das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG gilt für die Verwaltungsgerichte nicht bloß subsidiär.

f) § 28 Abs. 4 VwGVG sieht auch für den Fall der Ermessensübung durch die Verwaltungsbehörde lediglich dann eine bloße Aufhebung des angefochtenen Bescheides samt Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zur Erlassung eines neuen Bescheides vor, wenn die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen.

g) Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

h) Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht."

3.3.2. Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr abzustellen. Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12, VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12, VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt (vgl. VfGH 13.09.2013, Zl. U 1097/2012-10, VfGH 27.11.2013, Zl. U 825/2012-13). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob die Asylwerber ihre Heimatprovinz sicher erreichen können (vgl. VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12). Kommt die Herkunftsregion des Asylwerbers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114). Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15; VfGH 13.03.2013, Zl. U 1416/12-12; VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH 12.06.2013, Zl. U 2087/2012-17; VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17, VfGH 11.12.2013, Zl. U 2643/2012-10).

3.3.3. Im gegenständlichen Fall liegt hinsichtlich der bekämpften Entscheidung des Bundesasylamts über die (Nicht)Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.

Die Behörde hat es in diesem Zusammenhang verabsäumt, ausreichende Feststellungen zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz bzw. im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers in das Verfahren eingeführt. Der Heimatdistrikt des Beschwerdeführers wurde nicht festgestellt. Die oben (I.1.2.) beschriebenen kursorischen Ausführungen über ein Ansteigen sicherheitsrelevanter Vorfälle in der afghanische Nordregion mit einigen spezifischen Hinweisen auf die Provinz Baghlan sind ihrer Art nach nicht geeignet, eine Zulässigkeit des Refoulement des Beschwerdeführers zu tragen, da sie nicht mit einer nachvollziehbaren Feststellung verbunden sind, ob eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund - allenfalls unter Berücksichtigung der Größe und des Bevölkerungsreichtums der Herkunftsregion und den Grad der Wirksamkeit staatlicher Maßnahmen zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit - maßgeblich wahrscheinlich oder nicht wahrscheinlich wäre.

In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Behörde zwar im Rahmen ihrer Feststellungen auf Grundlage des Berichtes des deutschen Auswärtigen Amts vom Jänner 2012 den Anteil der landesweit registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle in Nordafghanistan mit 4 % im Jahr 2011 und auf Grundlage des ANSO-Quartalsberichtes 4/2012 den Anteil aller sicherheitsrelevanten Vorfälle im Norden Afghanistans im Jahr 2012 mit 11,9 % festgestellt, im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung aber nur auf den niedrigen Anteil für das Jahr 2011 von 4 % Bezug genommen hat. Die Behörde hat damit offenkundig einen Anstieg der sicherheitsrelevanten Vorfälle in der Region, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, um fast 200 % im Rahmen ihrer rechtlichen Erwägungen ebenso ignoriert wie die im Abschnitt über die Feststellungen auch enthaltene Aussage, dass nach dem Ergebnis eines Afghanistan Workshops des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom Oktober 2012 neben Kunduz im Norden die Provinz Baghlan unsicher sei.

Zudem wurden aber auch keine hinreichenden Ermittlungen zur Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Baghlan und der unterstellten Fluchtalternative des Beschwerdeführers in Kabul getätigt. Die Ausführungen der Behörde, der Beschwerdeführer habe bereits einmal in Kabul Hilfsarbeiten ausgeübt, greifen zu kurz, um dessen Möglichkeit einer Existenzsicherung vor dem Hintergrund der oben zitierten aktuellen Rechtsprechung des VfGH darzutun. Etwaige sonstige persönliche Ressourcen und Anknüpfungspunkte in der Herkunftsregion bzw. der Stadt bzw. Chancen einer Erwerbstätigkeit (vgl.: VfGH 24.02.2014, U2112/2012) wurden nicht ermittelt.

Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint aber eine sachgerechte Beurteilung des Antrages des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der damit verbundene Beschwerde ausgeschlossen.

Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).

Das besondere Gewicht des Bundesasylamtes als Tatsacheninstanz ist bereits vom Gesetzgeber des Asylgesetzes 2005 durch die in § 60 AsylG 2005 getroffene Regelung betont worden, worin die Führung einer Staatendokumentation durch das Bundesasylamt vorgesehen wurde. Diese Rolle kommt nunmehr gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) dem Bundesamt zu. Im vorliegenden Verfahren wäre zweckmäßigerweise (jedenfalls auch) auf die in der Staatendokumentation gesammelten und in wissenschaftlicher Form aufbereiteten Tatsachen gemäß § 5 BFA-G zurückzugreifen, um die zur Weiterführung des Verfahrens erforderlichen Feststellungen zu treffen.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die seinerzeitige Rechtsprechung des VwGH, wonach der unabhängige Bundesasylsenat als Spezialbehörde verpflichtet sei, sich laufend über aus asylrechtlicher Sicht maßgebliche Entwicklungen insbesondere in jenen Ländern, aus denen viele Asylwerber nach Österreich kommen, auf dem neuesten Stand zu halten (98/01/0287 v. 09.03.1999, 2000/01/0348 v. 04.04.2001), auf das Bundesverwaltungsgericht als zentrale Rechtsschutzinstanz im Bereich der Bundesverwaltung nicht übertragbar ist, was auch bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen sein wird, in welchem Umfang Ermittlungs- und Feststellungsmängel einer Spezialbehörde im Beschwerdeverfahren zu sanieren sind.

Die Vornahme geeigneter Ermittlungen zur Gewinnung von Erkenntnissen über die Situation im Herkunftsstaat von Asylwerbern ist vielmehr eine der Kernaufgaben des Bundesamtes, das gesetzlich auch zum Betrieb einer geeigneten Organisationsstruktur, der Staatendokumentation, verpflichtet wurde. Schon aus diesen Gründen ist die Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im vorliegenden Fall gerechtfertigt.

Unabhängig davon zeigen die Defizite der Feststellungen des angefochtenen Bescheids über die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, dass die Behörde iSd oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH (Ro 2014/03/0063 v. 26.6.2014) den maßgeblichen Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat.

Für das fortzusetzende Verfahren wird weiters festgehalten: Das dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende "Länderinformationsblatt" der Staatendokumentation des Bundesamts (Stand: 19.11.2014) enthält zur Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers folgende Ausführungen (unkorrigiert):

"Baghlan liegt im Nordosten Afghanistans und wird als eine der industriellen Provinzen Afghanistans gesehen. Sie ist von strategischer Bedeutung, da sie an sieben weitere Provinzen, inklusive Kabul, angrenzt. Baghlan hat 14 administrative Bezirke, inklusive der Provinzhauptstadt Puli Khumri: Kinjan, Dushi, Banu, Dih Salah, Puli Hisar, Jilgah, Khost, Talawa Barfak, Farang, Guzargah-a-Noor, Nahrin, Burkah und Dahana-i-Ghori. Im Nordosten grenzt sie an die Provinzen Panjsher, Takhar und Kundoz, im Westen an Samangan und Bamyan, im Süden grenzt sie an die Provinz Parwan (Pajhwok o.D.h).

Baghlan zählt zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans. Jedoch haben regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische ihre Aktivitäten in einer Anzahl von Bezirken in den letzten Monaten erhöht (Khaama Press 24.9.2014; vgl. Khaama Press 15.9.2014).

Afghanische Sicherheitskräfte haben in der nördlichen Provinz Baghlan militärische Operationen geführt, um diese noch vor Abhaltung der Wahlen von Aufständischen zu befreien. Gleichzeitig führten Sicherheitskräfte Operationen in Gegenden, in denen sich die Sicherheitsbedrohung erhöht hat, durch (Tolo News 1.3.2014). Es wird erwartet, dass ein Großteil der Sicherheitsverantwortung in Baghlan an die afghanischen Truppen übergeben wird. Aus diesem Grund werden, laut offiziellen Vertretern, massive militärische Operationen geführt, um die Aufständischen zu eliminieren oder sie zu veranlassen ihren Aufstand aufzugeben (ATN 30.6.2014). In einer gemeinsamen militärischen Operation wurde, laut Sicherheitskräften, in Baghlan die bewaffnete regierungsfeindliche Opposition besiegt (ATN 28.8.2014).

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe um 120% gestiegen. 2013 wurden 180 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)"

Auch dieser Darstellung fehlt - wie den kursorischen Feststellungen des angefochtenen Bescheids zur Nordregion Afghanistans - eine nachvollziehbare Grundlage für die Feststellung, ob eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund maßgeblich oder nicht wahrscheinlich ist, zumal die Situation offenbar widersprüchlich beschrieben wird, indem laut der Quelle vom 28.08.2014 die bewaffnete regierungsfeindliche Opposition laut Sicherheitskräften besiegt worden sein soll, während die jüngeren Quellen vom 15.09.2014 und 24.09.2014 einen Anstieg der Aktivitäten regierungsfeindlicher bewaffneter Aufständischer in einer Anzahl von Bezirken belegen. Dies bedeutet, dass auch der zitierte Abschnitt aus dem Länderinformationsblatt als Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob die Zuerkennung von subsidiärem Schutz zu erfolgen hat, nicht geeignet wäre. Dies gilt auch für jeden anderen in einer bloßen Aneinanderreihung der Beschreibung von sicherheitsrelevanten Vorfällen bestehenden Text unabhängig von seinem Umfang, der keine Anhaltspunkte dafür gibt, ob eine derartige Gefährdung gegeben ist.

Die künftige Heranziehung solcher ungeeigneter Feststellungen würde die Annahme nahelegen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

3.3.4. Da Spruchpunkt II. des angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes in Hinblick auf vorstehende Erwägungen zu beheben war, kann auch der dessen rechtliche Existenz voraussetzende Spruchpunkt III. keinen Bestand haben.

3.4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)

3.4.2. Ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde gestellt.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG sind im gegenständlichen Fall hinsichtlich Spruchpunkt I. erfüllt, zumal die Beschwerde den tragenden Elementen der vom Bundesasylamt getroffenen Beweiswürdigung in Bezug auf den festgestellten Widerspruch seiner erstmals bei der zweiten Einvernahme vorgebrachten Verfolgungsbehauptungen zu den Angaben bei der Erstbefragung und der ersten Einvernahme keine schlüssigen Argumente entgegenhält. Der weiteren Beurteilung der Behörde, dass sich auch bei Zugrundelegung der Ausführungen des Beschwerdeführers daraus keine konkrete Verfolgungsgefahr ableiten lasse, ist die Beschwerde nicht entgegengetreten.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid in diesen Spruchpunkten aufzuheben ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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