W135 1438488-1•BVwG W135 1438488-1
W135 1438488-1Bundesverwaltungsgericht23.01.2015
Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz,<br/>medizinische Versorgung, non refoulement, private Verfolgung,<br/>Übergangsbestimmungen
W135 1438487-1/10E
W135 1438488-1/14E
W135 1438489-1/10E
W135 1438490-1/12E
W135 1438491-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC über die Beschwerde von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, 4.) XXXX, geb. XXXX, und 5.) XXXX, geb. XXXX, alle Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom XXXX, Zl. 1.) XXXX, 2.) XXXX, 3.) XXXX, 4.) XXXX und 5.) XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.11.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer reisten am 21.04.2013 unrechtmäßig in Österreich ein und stellten am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Dabei gaben sie an, Staatsangehörige von Armenien und armenischer Volksgruppenzugehörigkeit zu sein.
Zum Nachweis der Identität legte der Erstbeschwerdeführer seinen russischen Führerschein und die Zweitbeschwerdeführerin ihre jeweils in die russische Sprache übersetzte Geburtsurkunde sowie Heiratsurkunde vor.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden jeweils am 23.04.2013 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt. Dabei gaben sie an, in Armenien geboren zu sein und bis Mitte 2010 in Jerewan, der Hauptstadt von Armenien, gelebt zu haben. Ab September 2010 hätten sie in Kaliningrad, Russische Föderation, gelebt, von wo sie auch ausgereist seien. Sie seien mit ihren russischen Inlandspässen, ausgestellt vom Passamt in Kaliningrad, ausgereist. Die Reisepässe hätten sie dem Schlepper gegeben und nicht mehr zurückerhalten.
Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er [in Armenien] im Juli 2008 sein Auto an eine Frau verkauft habe, welche im Folgemonat einen Unfall gehabt habe, bei welchem ein Freund des Fahrers gestorben sei. Der Fahrer sei unter Drogeneinfluss gestanden. Da das Auto noch auf den Erstbeschwerdeführer zugelassen gewesen sei und noch Drogen im Auto gefunden worden seien, sei ihm dies als Zulassungsbesitzer angelastet worden und er werde seither von der Polizei gesucht. Die Zulassung sei noch auf ihn gelaufen, weil ihm die Käuferin noch den Restbetrag des Kaufpreises in Höhe von € 13.500,-- geschuldet habe. Er sei mit seiner Familie 2010 nach Russland ausgewandert, wo er aber von den Leuten, die ihn zuvor gesucht hätten, auch gefunden worden sei. Aus diesem Grund habe er Russland verlassen.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab in ihrer Erstbefragung zu den Fluchtgründen befragt an, dass ihr Ehemann, der Zweitbeschwerdeführer, Mitte 2008 sein Auto an eine Frau namens XXXX verkauft habe, die die Schwester eines Ministers in Armenien gewesen sei. Deren Sohn habe eine Woche nach dem Verkauf einen Unfall gehabt, wobei dessen Freund gestorben sei. Ihr Ehemann habe die Schuld übernehmen sollen, da das Auto noch auf ihn zugelassen gewesen sei. Ihr Ehemann habe sich aber geweigert und sei der Fahrer dann ins Gefängnis gekommen. Später habe ihr Ehemann Probleme bekommen, sie wisse nicht warum, glaublich habe es etwas mit dem Autounfall zu tun gehabt. Ihr Ehemann habe mit ihr nicht darüber gesprochen, er sei auch einmal zusammengeschlagen worden. Er habe an jemanden Geld bezahlen sollen, was er aber nicht getan habe. Die Beschwerdeführer hätten dann Armenien verlassen und seien nach Kaliningrad gezogen. Ab 2011 habe ihr Ehemann gesagt, dass dieselben Leute, die Geld von ihm gewollt, ihn gefunden hätten und sie vorsichtig sein müssten. Ihr Sohn sei von Unbekannten von der Schule entführt und für einige Stunden festgehalten worden, er sei dann wieder freigelassen worden. Ihr Ehemann habe ihr zu den Hintergründen nichts erzählt. "Sie" hätten dann 6.000,-- US Dollar verlangt. Sie seien dann zur Bank gegangen, wo die Zweitbeschwerdeführerin das Geld gegen Kredit bekommen habe. Sie habe "ihnen" das Geld gegeben und "sie" gegangen seien. Vor einigen Monaten hätten sie wieder Geld gewollt, das sei dann der Grund gewesen, warum die Beschwerdeführer Kaliningrad verlassen hätten. Man habe ihnen auch gedroht, "das Kind" zu entführen. Diese Fluchtgründe würden auch für ihre minderjährigen Kinder, die Drittbis Fünftbeschwerdeführer, gelten.
Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am 29.04.2013 vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin für die armenische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab dabei zunächst an, dass ihre bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden, lediglich ihr Vorname sei falsch aufgeschrieben worden. Ihr Vorname laute richtig "XXXX". Die Zweitbeschwerdeführerin wurde im Rahmen der Einvernahme detailliert zu der Reisebewegung der Beschwerdeführer von Kaliningrad nach Österreich befragt. Auf die Frage, ob sie jemals einen Reisepass besessen oder beantragt habe, antwortete die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie einen armenischen Reisepass besessen habe. Diesen habe sie glaublich 2011 in Kaliningrad bei der Passbehörde abgeben müssen, als sie einen russischen Reisepass erhalten habe. Aus diesem Grund hätten die Beschwerdeführer ihre Dokumente ins Russische übersetzen lassen. Sie sei nunmehr russische Staatsangehörige. Auch ihre Kinder seien zwar in Armenien geboren, hätten aber ebenso wie sie die russische Staatsbürgerschaft erlangt. Dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin sei sowohl ein russischer Inlandspass als auch ein Auslandsreisepass ausgestellt worden. Ihre Kinder hätten nur die Auslandsreisepässe erhalten, weil sie in den Inlandspass der Zweitbeschwerdeführerin eingetragen worden seien. Alle Reisepässe seien ihnen vom Schlepper abgenommen worden. Die Zweitbeschwerdeführerin gab weiters an, dass ihre Eltern in Novosibirsk, Sibirien, leben würden.
Der Erstbeschwerdeführer wurde am 30.04.2013 vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin für die armenische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er auszugsweise Folgendes an (Rechtschreibfehler im Original):
"L: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?
A: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt.
L: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?
A: Ich habe noch Unterlagen vom XXXX/Jerewan und Vollzugsgericht in XXXX/Jerewan. Mehr habe ich nicht.
Anmerkung: Ein Konvolut von Gerichtsunterlagen wird im Original zum Akt genommen.
L: Was wollen Sie mit diesen Gerichtsunterlagen beweisen?
A: Das sind Bescheinigungen für mein Fluchtvorbringen.
Anmerkung: Der AW wird aufgefordert, seinen Namen und sein Geburtsdatum auf ein Blatt Papier zu schreiben, welches in weiterer Folge als Anlage 1 zum Akt genommen wird. Es werden die persönlichen Daten des AW (Familienname) im AIS korrigiert. Auch die Familiennamen der Kinder werden auf XXXX geändert. Der Vorname des Kindes XXXX wird auf XXXX geändert.
L: Können Sie zu Ihrem bei der Erstbefragung angegebenen Reiseweg etwas ergänzen oder können Sie heute genauere Angaben dazu machen?
A: Ich halte meine Angaben bei der Erstbefragung aufrecht. Ich habe nichts hinzuzufügen oder zu korrigieren.
[...]
L: Haben Sie jemals einen Reisepass besessen oder beantragt?
A:. Ja. Wir sind Staatsangehörige Russlands. Wir hatten sowohl die roten Inlandspässe als auch Auslandspässe. Die Kinder hatten nur Auslandspässe. Sie waren im Inlandspass der Mutter mit eingetragen.
L: Wo befinden sich die Reisepässe?
A: Der erste Fahrer der uns über die Grenze gebracht hat, hat uns sowohl die Inlandspässe als auch die Auslandspässe abgenommen.
L: Was für eine Staatsbürgerschaft haben Sie jetzt?
A: Russisch.
L: Warum haben Sie bei der Erstbefragung die Staatsangehörigkeit von Armenien angegeben?
A: Wir haben immer gesagt, dass wir russische Staatsangehörige sind. Auf den Geburtsurkunden der Kinder ist auch ein Stempel mit einem diesbezüglichen Vermerk, dass sie russische Staatsbürger sind, drauf.
L: Haben Sie in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen, in Island, in Liechtenstein oder in der Schweiz Verwandte?
A: Nein. Nur meine mitgereiste Familie.
L: Möchten Sie zu den bei der Erstbefragung am 23.04.2013 angegebenen Fluchtgründen etwas ergänzen oder hinzufügen?
A: Ich habe nur in kurzen Sätzen meine Fluchtgründe erzählt.
L: Erzählen Sie nochmals Ihre Fluchtgründe warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben.
A: Im Juli 2008 musste ich mein Auto, einen VW Passat, Baujahr 2000, verkaufen, weil das Caféhaus das ich führte nicht gut lief. Ich lebte damals in Armenien in Jerewan. Das Caféhaus war in Jerewan. Das Auto hätte 13.500 USD gekostet. Die neue Besitzerin des Autos, XXXX übergab mir eine Anzahlung von 3.500 USD. Die restlichen 10.000 USD hat sie mir notariell bestätigt dass sie mir diesen Betrag innerhalb eines Monats bezahlen wird. Das Auto lief noch unter meinen Namen, bis es ausbezahlt ist. Nach ca. 2 Wochen bekam ich einen Anruf von der Polizei. Die Polizei teilte mir mit, dass mein Auto auf der Straße zwischen XXXX, in den Abgrund gefahren ist. Ich habe der Polizei versprochen am nächsten Tag vorzusprechen. Ich rief sofort die Besitzerin des Autos an. Sie sagte mir, dass ihr Sohn das Auto gelenkt hat und dass ich mir keine Sorgen machen muss und dass sie die Angelegenheit klären würde. Am nächsten Tag in der Früh ging ich zur Polizei, nachgefragt in XXXX. In dem Dorf gibt es nur eine einzige Polizeiinspektion. Bevor ich das Gebäude betrat, näherten sich 3 mir unbekannte Männer. Der eine von diesen Männern sagte mir, dass ich den Unfall auf mich nehmen sollte und dann würde mir ein Gerichtsverfahren erspart werden. Ich fragte ihn wer er sei. Es stellte sich heraus, dass dieser Mann der mir diesen Vorschlag gemacht hat, der Chefleibwächter der Frau XXXX gewesen ist und sie wiederum die Schwester des Innenministers von Armeniens ist. Ich habe diesen Vorschlag trotzdem abgelehnt und ging zum Ermittler. Ich habe mich dort vorgestellt und der Polizist hat sich als XXXX vorgestellt. Der Inspektor XXXX übergab mir einen Unfallbericht indem konnte ich lesen, dass der Lenker unter Drogen gestanden ist. Das von den Mitfahrern einer gestorben ist. Der zweite schwer verletzt wurde und die Polizei im Fahrzeug Drogen sichergestellt hat. Der Inspektor war nett und hat mich nicht gezwungen diesen Bericht zu unterschreiben. Als ich wieder aus der Polizeiinspektion heraus kam, sprach mich einer von den vorhin erwähnten 3 Personen wieder an, warum ich dieses Schreiben bei der Polizei nicht unterschrieben und den Unfall nicht auf mich genommen habe. Sie haben mich gezwungen in ihr Fahrzeug einzusteigen. Der Chefleibwächter setzte sich auf der Rückbank neben mich. Nahm seine Pistole aus der Tasche und bedrohte mich damit mich umzubringen, wenn ich bei der ersten Verhandlung vor dem Gericht, nicht angebe, dass ich der Lenker des Unfallwagens gewesen bin. Weiters sagte er mir, dass der tatsächliche Lenker zurzeit festgenommen wurde und dass er durch meine Aussage seine Freilassung erreichen möchte.
[...]
A: Noch am selben Tag ging ich zur Bezirkspolizei Dienststelle in Schinkavid wo ich wohnte und habe diese Person die mich bedroht hat angezeigt. Ich habe meine schriftliche Anzeige abgegeben. Man versicherte mir, dass man der Sache nachgehen würde. In den nächsten 3 bis 4 Tagen gab es keinen Vorfall, keine Belästigung seitens dieser Personen. AM vierten Tag bekam ich einen Anruf von der Telefonnummer der Besitzerin meines Autos, der Frau XXXX. Der Mann am Telefon sagte mir, dass ich umgehend meine Anzeige zurücknehmen solle und drohte mir mit Konsequenzen wenn ich es nicht tun würde. Obwohl ich ihm zugesichert hatte es zu tun tat ich es nicht. Ich ging mit dem Schuldschein den wir beim Notar unterschrieben hatten zum Bezirksgericht in XXXX. Dort stellte ich einen schriftlichen Antrag. Erzählte auch drinnen alles was mir widerfahren ist und ersuchte das Gericht der Sache nachzugehen. In den nächsten Tagen bekam ich eine Ladung für das Verfahren betreffend dem Unfall vom Gericht in XXXX. Ich folgte der Ladung. Bei der Verhandlung war ich sehr erstaunt als ich die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft zu hören bekam. Von dem Unfallbericht den ich bei der Polizei in XXXX vorgelegt bekam war keine Rede mehr. Sondern eine Anschuldigung meiner Person indem ich als Verkäufer des Fahrzeuges beschuldigt wurde, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkaufes defekt gewesen wäre. Ich habe mich zu Wort gemeldet und habe die ganze Wahrheit erzählt. Ich erzählte von dem Unfallbericht indem es dezidiert der Sohn der XXXX als Lenker angeführt wurde und es auch von Drogen die Rede war. Der Richter meinte aber, dass die Anklage der Staatsanwaltschaft der Wahrheit entsprechen würde und dass ich mich an höherer Stelle beschweren soll. Der Sohn der XXXX wurde bei dieser Verhandlung auf Bewährung freigelassen. Am nächsten Tag ging ich zum Richter in XXXX. Der Richter sagte mir, dass mein Verfahren laufen würde. Nach ca. einer Woche auf dem Heimweg von der Arbeit blieb ein Auto neben mir stehen. Der Fahrer war der Sohn der XXXX, neben ihm saß ein weiterer Mann. Beide stiegen aus. Der Sohn sagte mir, dass ich sie bis jetzt 30.000 USD gekostet hätte und dass ich auf meine 10.000 USD verzichten sollte. Weiters hat er mich aufgefordert die 30.000 USD an sie als Entschädigung zu bezahlen, weil sie durch mich an Richter und Staatsanwalt und so weiter, dieses Geld ausgeben mussten. Es kam zu einer Auseinandersetzung und ich wurde am linken Oberarm mit einem Messer verletzt. Nachgefragt vom Sohn der XXXX, er heißt mit dem Vornamen XXXX, ich wurde durch einen Schnitt mit einem Messer verletzt. Nachgefragt der Vorfall mit dem Messer war im Mai oder Juni 2010. Die beiden fuhren sofort davon. Die Passanten haben sowohl die Rettung als auch die Polizei angerufen. Ich wurde ins Krankenhaus eingeliefert. Ich habe der Polizei alles angegeben. Es waren auch Zeugen, sowohl ich als auch die Zeugen haben der Polizei alles erzählt, Autokennzeichen, Namen des Täters und so weiter.
Kurz gefasst habe ich dann einsehen müssen, dass ich in Armenien niemals in dieser Sache Recht bekommen würde. Ich habe alle meine Habseligkeiten verkauft und bin gemeinsam mit meiner Familie im September 2010 nach Russland geflüchtet. Nachgefragt, nach Kaliningrad in Russland. Ich hatte 8 Monate lang in Russland keine Probleme. Ich habe einen Antrag auf Staatsbürgerschaft gestellt und habe auch die russische Staatsbürgerschaft bekommen. Nach 8 Monaten sind mir diese Leute wieder auf die Spur gekommen, in dem sie durch Armenier, welche derselben Mafia angehören und auch in Kaliningrad leben, erfahren haben, dass wir uns dort aufhalten. Ich wurde von denen in Kaliningrad sehr stark geschlagen. Nachgefragt von den Armeniern von dort, das war im Winter 2011, vermutlich im Februar 2011. Sie wollten von mir mit Gewalt 30.000.- USD haben. Ich musste einen Kredit von der Bank aufnehmen, das war der Vorschlag von den Leuten die mich geschlagen haben. Und ich habe ihnen 10.000.- USD noch in der Bank bezahlen müssen. Für den restlichen Betrag bekam ich eine Frist von höchstens einem Jahr. Im September 2012 wurde unser Sohn XXXX (AIS XXXX) von der Schule entführt. Sie gaben mir 2 Stunden Zeit ihnen 20.000 USD zu bezahlen. Sie sagten, dass ich sonst meinen Sohn nicht mehr lebendig sehen würde. Sie haben mir auch vorgeschlagen diesmal bei der Bank einen Kredit auf den Namen meiner Frau zu beantragen. Meine Frau ich und diese beiden Männer gingen gemeinsam auf die Bank. Wir konnten jedoch nur 6.000.- USD bekommen. In Begleitung dieser beiden Männer kamen wir nach Hause. Nachdem wir den Goldschmuck meiner Frau. Gingen wieder gemeinsam und verkauften diesen. Sie bekamen den Erlös über 3.000.- USD auch ausgehändigt. Mein Sohn wurde auch zeitgleich ausgelassen. Diese Männer setzten mir noch am selben Tag eine Frist bis zum Mai 2013 um den Restbetrag von 10.000.- USD zu bezahlen. Da wir keine Möglichkeit hatten, das restliche Geld zu bezahlen, mussten wir flüchten.
L: Waren das alle Ihre Fluchtgründe?
A: Ja.
L: Wann haben Sie den ersten Kredit beantragt?
A: Eine Woche nachdem ich von ihnen geschlagen wurde. Das war im Februar oder März 2011.
L: Bei was für einer Bank wurde der erste Kredit bewilligt?
A: Bei der Bank XXXX (phon.) in Kaliningrad.
L: Wie lange dauerte die Bewilligung des ersten Kredites?
A: 3 Tage.
L: Wann wurde der zweite Kredit, gemeinsam mit Ihrer Frau beantragt?
A: Im September 2012, als der Sohn entführt wurde. Dieser wurde noch am selben Tag bewilligt. Dafür aber nur 6.000.- USD.
L: Bei was für einer Bank wurde der zweite Kredit bewilligt?
A: Bei derselben Bank, XXXX (phon.).
L: Haben Sie irgendwelche Unterlagen über die Kreditnahme?
A: Ich müsste im Zimmer nachschauen ob etwas dabei ist.
Anmerkung: Dem AW wir eine Frist bis zum 02.05.2013, beim Parteienverkehr, EAST Ost gewährt, etwaige Dokumente über die Kredite, beim Bundesasylamt, vorzulegen.
L: Haben Sie sich betreffend Ihrer soeben geschilderten Probleme in Kaliningrad an die Polizei in Kaliningrad gewandt?
A: Als sie mich im Jahr 2011 verprügelt haben, habe ich mir einige Tage später vorgenommen zur Polizei zu gehen. Ich war 10 oder 20 Meter von der Polizeistation entfernt, sah ich das Fahrzeug, dass einige Tage vorher neben mir anhielt und die 2 Männer mich auf offener Straße geschlagen haben, dort stehen. Ich sah ein mir bis zu diesem Zeitpunkt unbekannten Mann. Ließ die Scheibe auf der Lenkerseite hinunter, beschimpfte mich auf Armenisch und fragte mich ob ich wirklich so viel Mut hätte zur Polizei zu gehen. Ich habe mich dann nicht mehr getraut zur Polizei zu gehen und habe auch keine Anzeige mehr gemacht.
L: Was hätten Sie im Falle der Rückkehr nach Russland zu befürchten?
A: Sie würden mich sofort umbringen. Weil ich sie angelogen habe und anstatt ihnen das restliche Geld zu bezahlen ins Ausland geflüchtet bin.
L: Haben sie Verwandte in der Russischen Föderation?
A: Meine Schwiegereltern leben in Russland aber ich hebe keinen Kontakt zu ihnen.
L: Erteilen Sie betreffend Ihrer Angaben im Asylverfahren Ihre Zustimmung zu Recherchen in Ihrem Heimatland, sofern dies für das Bundesasylamt für die weitere Verfahrensführung erforderlich sein sollte?
A: Natürlich. Ich möchte aber nicht dass mein jetziger Aufenthaltsort bekannt gegeben wird.
L: Es wird Ihnen hiermit zur Kenntnis gebracht, dass Ihr Asylverfahren zulässig ist. Das Verfahren wird in einer Außenstelle des Bundesasylamtes weitergeführt, diesbezüglich werden Sie eine schriftliche Ladung erhalten. Jede Änderung der Abgabestelle und jede Änderung einer Vertretungs- bzw. Zustellvollmacht ist sofort dem Bundesasylamt mitzuteilen. Sie werden aufgefordert, Bemühungen dahingehend anzustellen, für das weitere Verfahren jedenfalls identitätsbezeugende Dokumente, aber auch Bescheinigungsmittel bzw. Beweise für das Fluchtvorbringen beizuschaffen.
L: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?
A: Ja. Ich bitte sie mir die Möglichkeit zu geben in Sicherheit zu leben.
L: Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen?
A: Ja.
L: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
L: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?
A: Nein.
L: Wurde alles vollständig und richtig protokolliert?
A: Ja."
Die Zweitbeschwerdeführerin gab in ihrer Einvernahme am selben Tag ebenfalls im Beisein einer Dolmetscherin für die armenische Sprache an, dass ihr der Erstbeschwerdeführer den ersten Kreditvertrag über 10.000,-- US Dollar mitgegeben habe und er sich dafür entschuldige, dass er sich im Monat geirrt habe. Die Zweitbeschwerdeführerin solle von ihrem Ehemann ausrichten, dass er im Rahmen seiner Einvernahme den Monat Februar 2011 angegeben habe, tatsächlich habe er den Kredit aber im September 2011 erhalten. Die Unterlagen betreffend den zweiten Kredit, welcher auf die Zweitbeschwerdeführerin aufgenommen worden sei, hätten sie nicht finden können.
Die Zweitbeschwerdeführerin legte im Rahme der Einvernahme den auf ihren Ehemann lautenden Kreditvertrag im Original vor, welcher zum Akt des Erstbeschwerdeführers genommen wurde. Der Kreditvertrag ist mit 27.09.2011 datiert und vom Erstbeschwerdeführer unterschrieben.
Am 19.09.2013 fand eine weitere niederschriftliche Befragung des Erstbeschwerdeführers in armenischer Sprach statt, die sich in den wesentlichen Passagen wie folgt gestaltete (Rechtschreibfehler im Original):
"F: Befinden Sie sich dzt. in ärztlicher Behandlung/Therapie oder nehmen Sie Medikamente?
A: Ich muss meine Nierensteine operieren lassen, ansonsten bin ich gesund.
Mir wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt. Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Wurden diese korrekt protokolliert und Ihnen rückübersetzt?
A: Ja.
F: Wo haben Sie bis zu Ihrer Flucht im Heimatland gelebt?
A: Ich habe bis 2010 ständig an meiner Wohnadresse in Jerewan, XXXX, gelebt. Dabei handelt es sich um ein Haus. Meine Schwester, ihr Mann und ihre drei Kinder leben weiterhin an dieser Adresse. Ab September 2010 lebten wir in Kaliningrad, zuletzt in der XXXX.
F: Können Sie Dokumente als Beweis für Ihre Identität vorweisen?
A: Ich habe meinen Führerschein, den ich in Kaliningrad, kurz vor meiner Ausreise ausstellen ließ, bereits vorgelegt.
F: Haben Sie jemals einen Auslandsreisepass besessen oder beantragt?
A: Ich hatte einen armenischen Reisepass, den ich in Kaliningrad gegen einen russischen Inlandspass tauschte. Ich hatte auch einen russischen Auslandspass.
Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass ich das Dokument im Falle der Wiedererlangung unverzüglich dem Asylamt vorzulegen habe.
F: Wann und wo wurde der Pass ausgestellt?
A: Im XXXX, im Februar 2013.
F: Wann haben Sie die russische Staatsbürgerschaft beantragt bzw. erhalten?
A: Nach dem September 2010.
F: Da sind Sie ja ausgereist.
A: Ja, den russischen Inlandspass habe ich dann 2011 bekommen (Anmerkung: Dies ist auf der amtlichen Übersetzung der armenischen Geburtsurkunde ins Russische vermerkt-Kopie im Akt). Nachgefragt bin ich seit 2011 russischer Staatsbürger, den Pass bekam ich glaublich Ende Mai.
F: Warum hat Ihre Frau in Ihrer Antragstellung als Familiennamen Arutjunovna angeführt?
A: Das ist der Vatersname. Bei uns wird oft der Vatersname angeführt. Ihr Name lautet XXXX.
F: Haben Sie in Ihrem Herkunftsland Russland Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen?
A: Nein.
F: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?
A: Nein.
F: Waren Sie in Haft oder wurden Sie festgenommen?
A: Nein.
F: Haben Sie in anderen Staaten um Asyl angesucht?
A: Nein.
F: Was genau und wie lange haben Sie gearbeitet bzw. wovon haben Sie im Herkunftsland (Russ. Föd.) gelebt?
A: Ich bin gelernter Koch, ich habe als Koch gearbeitet. Ich habe auch in einer Autofabrik als Hilfsarbeiter namnes "XXXX" gearbeitet.
F: Wie wurde Ihre Ausreise (5.000,- Euro) finanziert?
A: Meine Frau hat das Geld von ihren Eltern, die in Nowosibirsk leben ausgeborgt.
Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an:
A: Wie bereits in der letzten Befragung ausführlich geschildert, hatte ich Probleme mit einer Frau namens XXXX. Ich hatte ihr mein Auto verkauft, welches in weiterer Folge in einem Verkehrsunfall verwickelt war. Mir unbekannte Männer wollten damals, dass ich mich für den Unfall schuldig bekenne, was ich aber ablehnte. Danach wurde ich von XXXX und ihrem Sohn XXXX bedroht und auch einmal mit dem Messer verletzt.
F: Wann war das?
A: Im März 2009.
V: Warum haben Sie in der letzten Befragung dazu behautet, dies sei im Mai oder Juni 2010 passiert?
A: Nein, nein, das stimmt dort nicht. Zu dieser Zeit wurde ich zum Friedhof gebracht und dort von ihm geschlagen. Ich konnte eine Woche lang nicht arbeiten gehen.
V: Davon ist aber in Ihren Aussagen vom 30.04.2013 gar nie die Rede. Ihnen wird Ihre (ausführliche Schilderung nochmals zu Kenntnis gebracht).
A: Ich wurde dort nicht danach gefragt.
F: Sie haben aber doch sehr ausführlich erzählt und auch unmissverständlich von einem Messerattentat im Mai oder Juni 2010 berichtet.
A: Dann wurde das dort falsch aufgeschrieben. So wie ich heute angeben habe ist es richtig.
F: Haben Sie diesen Vorfall bei der Polizei angezeigt.
A: Welchen?
F: Ich meine beide.
A: Bei der Messerattacke wurden die Rettung und die Polizei verständigt. Den Friedhofsvorfall habe ich nicht angezeigt.
F: Warum?
A: Es wurde mir damals von der Polizei gesagt, dass mir nichts mehr passieren würde. Nachgefragt habe ich damals im Krankenhaus gesagt, dass es der XXXX mich angegriffen hat. Nachgefragt kann ich hierfür aber nichts Schriftliches vorlegen.
F: Sie berichteten, dass seitens der Polizei Sie niemand zu etwaigen Geständnissen gezwungen hätte. Sie seien von diesen Privatpersonen bedroht worden. Ist das korrekt?
A: Ja.
F: Sie reisten erst im April 2013 aus. Wie ging es weiter?
A: In Russland haben sie mich auch gefunden.
F: Wie konnten Sie dort gefunden werden?
A: Das weiß ich nicht.
Bitte fahren Sie fort.
A: Im August 2011 wollte mich ein Armen treffen. Ich kannte ihn nicht, er meinte er würde mich kennen. Ich sollte das Geld, dass XXXX von mir verlangte zurückzahlen.
F: Warum?
A: In Armenien hätte sie so viel Gerichtskosten gehabt und so weiter. In Russland wollten sie noch zusätzlich 25.000 USD von mir. Dabei hätte ich von ihr 10.000 Dollar bekommen sollen.
V: In der letzten Befragung waren es noch 20.000 USD?
A: Das stimmt auch nicht. Heute gebe ich das richtig an. Ich weiß nicht warum dort eine andere Summe steht. Nachgefragt wurde mir das schon rückübersetzt, aber vielleicht habe ich damals nicht so genau aufgepasst.
F: Wann hätten Sie diese Summe zahlen?
A: Bis 20.05.2013.
F: Bis Mai hätten Sie 25.000 Dollar bezahlen sollen?
A: Meine Frau und ich haben einen Kredit aufgenommen, einmal mit 10.000 Dollar und einmal mit 9.000 Dollar. Die 9.000 hat meine Frau insgesamt bekommen, sie hat 6 000 Dollar von der Bank bekommen, 3 000 für den Verkauf Ihres Schmucks.
F: Sie haben einige Gerichtsbeschlüsse (wurden allesamt übersetzt) in Vorlage gebracht. Was wollen Sie damit beweisen?
A: Das ich mich ans Gericht gewandt habe.
V: Nach Übersetzung dieser Beschlüsse, stellt sich Ihre Situation ganz anders dar, denn laut dieser Gerichtsbeschlüsse sollte Frau XXXX zu Ihren Gunsten 3.000 000 Dram (ca. 5400,-- Euro) bezahlen. Was sagen Sie dazu?
A: Ja, das stimmt, ich habe Recht bekommen.
F: Offensichtlich funktioniert das Justizwesen in Armenien, wie aus den vorgelegten Beschlüssen entnehmbar.
A: Ich weiß nicht, das ist alles nur Papier. Ich habe nie ein Geld von ihr bekommen. Sie können Armenien nicht mit Europa vergleichen. Ich war sogar mit dem Gerichtsvollzieher dort, aber wir bekamen kein Geld.
F: Wie sind Sie denn zu diesen Beschlüssen gekommen. Sie behaupten ja seit September in Kaliningrad gelebt zu haben. Die Beschlüsse sind vom 23.12.2010, 28.12.2010, 17.10.2011, 28.10.2011, 06.06.2012.
A: Meine Schwester hat sie übernommen und mir mit der Post geschickt.
F: Das Verfahren wurde laut Beschluss im Jahr 2011 fortgesetzt? Ihre Adresse auf dem Beschluss ist weiterhin Ihre armenische Adresse?
A: Ja, aber ich war nur einmal bei Gericht. Ich weiß nicht warum noch immer meine alte Adresse dort draufsteht. Das Verfahren geht aber noch immer weiter.
F: Haben Sie dafür zu zahlen?
A: Nein, es ist ja zu meinen Gunsten. Für die Kosten muss die gegnerische Seite aufkommen.
F: Was machte Ihren weiteren Verbleib in der Russischen Föd. nun unmöglich?
A: Ich habe keine Ruhe vor diesem Armen. Unser Sohn wurde von ihm einmal festgehalten, da ich ihm ein Geld zahlen sollte. Mein Sohn hat das gar nicht mitbekommen. Das war im September oder Oktober 2012.
F: Wo oder wie lange ist er festgehalten worden?
A: In einem Auto, in der Stadt, bis wir das Geld von der Bank geholt hatten.
F: Haben Sie das der Polizei angezeigt?
A: Nein. Armen bedrohte mich, nicht zur Polizei zu gehen.
F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?
A: Ja.
F: Leben Angehörige von Ihnen noch in Russischen Föderation?
A: Nur meine Schwiegereltern.
F: Warum können diese Angehörigen weiterhin in Russ. Föderation leben?
A: Das weiß ich nicht.
F: Die Verwandten Ihrer Frau leben in Sibirien, warum können Sie dort nicht leben? Russland ist ein großes Land, hat ca. 145 Millionen Einwohner.
A: Mir wurde gesagt, dass ich von diesen Kriminellen überall gefunden werden kann. Mir wurde gesagt ich wäre nur in Europa sicher.
Anmerkung: Mit dem AW werden die Feststellungen zu Russischen Föderation (s. Beilage im Akt) gemeinsam erörtert und vom
Dolmetscher zu Kenntnis gebracht. Der AW gibt dazu an:
A: Ich nehme diese Feststellungen zu Kenntnis, ich möchte aber nicht zurück. Es stimmt, dass die wirtschaftliche Lage nicht schlecht ist. Diese Kriminellen können mich sicher innerhalb weniger Tage finden. Ich fühle mich hier viel sicherer. Auch die medizinische Versorgung ist hier viel besser als in Russland. Ich kann über die russischen Sicherheitsbehörden nicht viel sagen, ich hatte mit ihnen nichts zu tun. Aber ich habe jetzt auch noch diese Kredite dort laufen.
F: Welche Fluchtgründe hat Ihre Frau?
A: Sie hat keine eigenen Fluchtgründe. Sie ist mit mir mitgereist.
F: Würde Ihnen im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?
A: Ich habe Angst vor diesen Kriminellen.
F: Können Sie Gründe vorbringen, die gegen eine Ausweisung aus Österreich sprechen?
A: Hier werden die Menschrechte eingehalten. Hier werden die Leute auch im Krankenhaus viel besser behandelt.
F: Haben Sie Verwandte in Österreich?
A: Nur meine Familie, sonst niemanden.
F: Haben Sie Angehörige in einem EU Staat?
A: Nein.
F: Wie sieht Ihre Versorgung aus?
A: Ich lebe von staatlicher Unterstützung in einem Asylwerberquartier in XXXX. Ich habe keine Verwandten oder Freunde in Österreich oder einem anderen EU-Staat die für mich sorgen können. Ich nehme auch an einem Deutschkurs der Caritas teil.
F: Hat es während der Einvernahme Verständigungsprobleme mit dem Dolmetsch gegeben?
A: Nein, ich habe heute alles einwandfrei verstanden.
F: Wollen Sie Ihren Angaben noch etwas hinzufügen, was noch nicht zur Sprache gekommen ist?
A: Ich habe meinen Angaben nichts hinzuzufügen."
Der Erstbeschwerdeführe legte seinen russischen Führerschein, seine armenische Geburtsurkunde und die russische Übersetzung der Geburtsurkunde vor. Auf der Rückseite der übersetzten Geburtsurkunde befindet sich ein Stempel, wonach dem Erstbeschwerdeführer am 11.07.2011 ein russischer Auslandsreisepass ausgestellt wurde. An medizinischen Unterlagen wurden ein Befundbericht der Urologischen Abteilung des Krankenhauses XXXX vom 01.09.2013 und ein Befundblatt der Urologischen Ambulanz desselben Krankenhauses vom 17.09.2013 vorgelegt.
Weiters befinden sich folgende, vom Gerichtsvollzieher des Bezirks XXXX der Stadt Jerewan erlassene Gerichtsbeschlüsse, die vom Beschwerdeführer in armenischer Sprache vorgelegt und vom Bundesasylamt ins Deutsche übersetzt wurden, im Akt:
Fahndungsbeschluss über die Schuldnerin XXXX vom 24.12.2010, in welchem festgestellt wird, dass am 15.07.2010 beim Zwangsvollstreckungsorgan der vom selben Gericht am 15.07.2010 erlassene Vollzugsauftrag eingelangt ist, wonach von XXXX zugunsten des Erstbeschwerdeführers 3.000,-- Dram an Schulden zu beschlagnahmen sind.
Beschluss über die Einstellung des Vollzugsverfahrens vom 24.12.2010, in welchem festgestellt wird, dass es während der Vollstreckungshandlungen nicht möglich war, den Aufenthaltsort der Schuldnerin festzustellen.
Beschluss vom 14.10.2011 über die Fortsetzung des Vollzugsverfahrens
Beschluss über die Fahndungsausschreibung nach der Schuldnerin vom 27.10.2011
Beschluss über die Einstellung des Vollzugsverfahrens vom 05.06.2012, in welchem festgestellt wird, dass das Vollzugsverfahren am 24.12.2010 eingestellt wurde und der Gläubiger am 10.10.2011 nochmals ein Vollzugsersuchen einreichte. Festgehalten wird, dass es während der Vollsteckungshandlungen nicht möglich war, den Aufenthaltsort der Schuldnerin festzustellen.
Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am 19.09.2013 ebenfalls einvernommen (Rechtschreibfehler im Original):
F: Befinden Sie sich dzt. in ärztlicher Behandlung/Therapie oder nehmen Sie Medikamente?
A: Ich leide an Migräne, wurde diesbezüglich auch geröntgt. Dzt. nehme ich Mexalen 500. In meiner Brust wurde eine Zyste diagnostiziert. Ich leide zem an Skoliose (Fehlhaltung der Wirbelsäule).
Mir wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt. Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Wurden diese korrekt protokolliert und Ihnen rückübersetzt?
A: Ja.
F: Wo haben Sie bis zu Ihrer Flucht im Heimatland gelebt?
A: Ich habe bis zu meiner Ausreise im Jahr 2010 ständig an meiner Wohnadresse in XXXX, gelebt. Dabei handelt es sich um ein Haus. Meine Schwägerin, ihr Mann und ihre drei Kinder leben weiterhin an dieser Adresse. Ab September 2010 lebten wir in Kaliningrad, zuletzt in der XXXX.
F: Können Sie Dokumente als Beweis für Ihre Identität vorweisen?
A: Meine Geburtsurkunde, meine Heiratsurkunde. Einen Lichtbildausweis habe ich aber nicht.
F: Wann haben Sie die russische Staatsbürgerschaft beantragt bzw. erhalten?
A: 2010 beantragt, verliehen wurde sie 2011.
Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass ich das Dokument im Falle der Wiedererlangung unverzüglich dem Asylamt vorzulegen habe.
F: Wann und wo wurde der Pass ausgestellt?
A: Ehrlich gesagt kann ich mich daran nicht erinnern, es war in Kaliningrad, 2011.
F: Haben Sie in Ihrem Heimatland (Russland) Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen?
A: Nein.
F: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?
A: Nein.
F: Was genau und wie lange haben Sie gearbeitet bzw. wovon haben Sie im Herkunftsland gelebt?
A: Ich war als Küchengehilfin tätig. Zwei Tage habe ich gearbeitet, zwei Tage mein Mann.
F: Wie wurde Ihre Ausreise finanziert?
A: Meine Eltern, die in Nowosibirsk leben, haben uns unterstützt.
Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an:
A: Ich selbst habe keine eigenen Fluchtgründe, bin mit meinem Mann zusammen mit unseren drei Kindern mitgereist.
F: Welche konkreten Probleme hat nun Ihr Mann?
A: Ich weiß nichts Konkretes. Wir hatten Probleme in Armenien als mein Mann ein Auto verkauft hat.
F: Hatten Sie konkrete Probleme als Sie in Kaliningrad lebten?
A: Ich nicht. Mein Mann schon.
F: Mit wem?
A: Mit der Person der er das Auto verkauft hat.
F: Wem hat der das Auto verkauft?
A: Ich kenne die Person nicht.
F: Haben Sie nie mit Ihrem Mann gesprochen?
A: Schon, aber er hat mir nichts erzählt.
F: Was machte Ihren weiteren Verbleib im Herkunftsland nun unmöglich?
A: Diese Personen haben uns auch dort gefunden, ich meine damit, dass mir das so mein Mann gesagt hat.
F: Haben Sie diese Personen jemals gesehen?
A: Nein.
V: In Ihrer Erstbefragung nannten Sie aber schon einen Namen mit dem Ihr Mann Probleme hatte.
A: Ja, XXXX.
V: Nein, Sie nannten eine Person XXXX.
A: Das war die Käuferin des Autos. Probleme hatte mein Mann mit XXXX, dem Sohn.
F: Warum hatte er Probleme?
A: Das Auto war in einem Unfall verwickelt, der XXXX war der Lenker. Mehr weiß ich nicht.
F: Warum mussten Sie genau im April 2013 Kaliningrad verlassen?
A: Mein Mann hatte eine Frist bekommen Geld zu zahlen. Ich weiß aber nicht wie viel er zahlen sollte.
F: An wem?
A: Das weiß ich nicht genau, vielleicht die Männer die uns gefunden haben. Nachgefragt weiß ich auch nicht, wie die uns finden konnten.
F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?
A: Ja.
F: Leben Angehörige von Ihnen noch in Russischen Föderation?
A: Meine Eltern in Nowosibirsk. Eine Schwester von mir lebt noch in Armenien.
F: Hätten Sie in einem anderen Landesteil, z.B. bei Ihren Eltern in Sibirien, des Herkunftslandes leben können?
A: Nein, ich glaube die Personen könnten uns überall finden.
Anmerkung: Mit der AW werden die Feststellungen zu Russischen Föderation (s. Beilage im Akt) gemeinsam erörtert und vom
Dolmetscher zu Kenntnis gebracht. Die AW gibt dazu an:
A: Ich weiß, dass die wirtschaftliche und medizinische Grundversorgung gewährleistet ist. Wir haben nichts angezeigt, kann daher auch nichts zu den Sicherheitsbehörden sagen. Aber wir haben einmal einen Arzt angezeigt, da unser Kind nicht auf die Schule gehen durfte, da sie angeblich an TBC erkrankt sei, was aber nicht stimmte. Wir sollten Beweise bringen, dass unser Kind gesund ist. Nachgefragt gingen wir auch zu einem anderen Arzt, der bestätigte, dass unser Kind gesund ist.
Daraufhin stritten diese beiden. Ich weiß nicht wie es ausgegangen ist, da wir danach gleich ausreisten.
F: Würde Ihnen im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?
A: Ich habe auch Angst vor diesen Kriminellen.
F: Können Sie Gründe vorbringen, die gegen eine Ausweisung aus Österreich sprechen?
A: Hier ist es sicherer, die Rechte werden eingehalten.
F: Haben Sie Verwandte in Österreich?
A: Nein.
F: Haben Sie Angehörige in einem EU Staat?
A: Nein.
F: Wie sieht Ihre Versorgung aus?
A: Meine Familie und ich leben von staatlicher Unterstützung in einem Asylwerberquartier in XXXX. Ich habe keine Verwandten oder Freunde in Österreich oder einem anderen EU-Staat die für mich sorgen können.
Ich werde darüber belehrt, dass ich als gesetzlicher Vertretung meiner minderjährigen XXXX, zu den Asylgründen meiner Kinder befragt werde. Weiters gebe ich an, dass ich nicht möchte, dass meine Kinder einvernommen werden.
F: Welche Asylgründe können Sie für Ihre Kinder vorbringen?
A: Sie haben keine eigenen Gründe.
F: Würden Ihren Kindern im Falle der Rückkehr Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?
A: Nein.
F: Haben Ihre Kinder außer Ihnen und Ihren Gatten familiäre Beziehungen in Österreich?
A: Nein.
F: Können Sie Gründe vorbringen, die gegen eine Ausweisung Ihrer Kinder aus Österreich sprechen?
A: Wir sind eine Familie, meine Angaben gelten auch für meine Kinder.
F: Hat es während der Einvernahme Verständigungsprobleme mit dem Dolmetsch gegeben?
A: Nein, ich habe heute die Dolmetscherin einwandfrei verstanden.
F: Wollen Sie Ihren Angaben noch etwas hinzufügen, was noch nicht zur Sprache gekommen ist?
A: Ich habe meinen Angaben nichts hinzuzufügen."
Im Rahmen dieser Einvernahme legte die Zweitbeschwerdeführerin an medizinischen Unterlagen einen Mammographie-Befund vom 08.08.2013, einen Kurzarztbrief des XXXX vom 06.08.2013, einen Mobile-Lungenvorsorge-Nebenbefund des Amtes der XXXX vom 20.06.2013 sowie eine Überweisung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 03.07.2013 vor. Weiters legte sie ein Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde XXXX vom 10.09.2013, ihre armenische Heiratsurkunde, ausgestellt am 06.06.2001, sowie ihre in die russische Sprache übersetzte Geburtsurkunde, auf deren Rückseite sich ein Stempel befindet, wonach der Zweitbeschwerdeführerin am 11.07.2011 ein russischer Auslandsreisepass ausgestellt wurde, vor.
Mit angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom XXXX, zugestellt durch Hinterlegung jeweils am 21.10.2013, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt stellte die russische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer und ihre Identität fest und traf umfassende Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation. Hinsichtlich der Fluchtgründe der Beschwerdeführer wurde nach einer umfangreichen Beweiswürdigung, in welcher im Wesentlichen auf die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführer eingegangen wurde, festgehalten, dass diese, unbeachtlich des Wahrheitsgehaltes der Aussagen, nicht geeignet seien, eine asylrelevante Bedrohung zu begründen. Aus der als notorisch vorauszusetzenden Kenntnis zur allgemeinen Sicherheitslage in der Russischen Föderation, zusammengefasst in den Länderfeststellungen, ergebe sich eindeutig, dass hinsichtlich der von den Beschwerdeführern beschriebenen Situation, nämlich eine Bedrohung durch Drittpersonen, weder von mangelnder Schutzfähigkeit noch mangelnder Schutzwilligkeit der dazu aufgerufenen staatlichen Einrichtungen auszugehen sei.
Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG jeweils vom 16.10.2013 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.
Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom XXXX wurde mit Schreiben vom 28.10.2013, übermittelt per E-Mail am selben Tag, fristgerecht Beschwerde im Familienverfahren erhoben, mit welcher die Bescheide vollinhaltlich angefochten und die Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht werden. Vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführer Staatsangehörige der Russischen Föderation seien und ursprünglich aus Armenien stammten. Der Erstbeschwerdeführer sei in Armenien von Kriminellen mit Kontakten in die höchste Regierungsebene verfolgt worden. Aus diesem Grund sei der Erstbeschwerdeführer im Jahr 2010 zunächst nach Russland geflüchtet und habe auch die russische Staatsbürgerschaft angenommen. Er sei jedoch auch in Russland von den Kriminellen aufgespürt und bedroht worden. Die russischen Sicherheitsbehörden seien nicht in der Lage, dem Beschwerdeführer den notwendigen Schutz zu gewähren. Zur Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens wird im Wesentlichen ausgeführt, dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sei im angefochtenen Bescheid unzulässiger Weise die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden. Er habe die Vorgänge in seiner Heimat detailliert und nachvollziehbar geschildert. Die Behörde ziehe ihre Schlussfolgerungen zur Lage in der Russischen Föderation aus mangelnden und veralteten Länderfeststellungen. Die wesentlichen Teile der Länderfeststellungen würden sich auf das zweite Quartal 2012 beziehen und seien zum Entscheidungszeitpunkt bereits über ein Jahr alt gewesen. Weiters fehlten Länderfeststellungen zur effektiven Schutzfähigkeit der russischen Sicherheitsbehörden. Zur unrichtigen Tatsachenfeststellung auf Grund mangelhafter Beweiswürdigung wird vorgebacht, dass sich das Bundesasylamt im Wesentlichen mit einer Zusammenfassung des Fluchtvorbringens des Erstbeschwerdeführers begnüge, gepaart mit allgemein gehaltenen Textbausteinen über die Erfordernisse der Glaubhaftmachung. Nur an wenigen Stellen gehe die Behörde auf das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers ein und versuche vermeintliche Widersprüche aufzuzeigen, die jedoch bei näherer Betrachtung keine Widersprüche darstellen würden und somit keinesfalls dazu geeignet seien, die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers zu erschüttern. Von einer Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der staatlichen Institutionen der Russischen Föderation könne nicht ausgegangen werden, der Erstbeschwerdeführer könne keinesfalls effektiven Schutz erwarten, auch nicht im Falle einer Anzeige. Die Kriminellen hätten Kontakte in die höchsten Regierungskreise, was ihnen mannigfaltige Möglichkeiten eröffne, zudem hätten die vergangenen Vorfälle die Macht der Kriminellen bereits aufgezeigt. Bevor der Erstbeschwerdeführer Armenien verlassen habe, sei er von den Kriminellen darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie ihn überall in Russland finden würden. Nachdem der Erstbeschwerdeführer nach seiner Auswanderung nach Russland von den Kriminellen aufgespürt worden sei, sei ihm mitgeteilt worden, dass er lieber bezahlen solle, ansonsten seine Kinder leiden würden. Konkret sei der Erstbeschwerdeführer gefragt worden, ob er wolle, dass seine Tochter gesund in die Schule gehen könne. Kurz darauf, im Dezember 2011, sei seine Tochter "XXXX" (gemeint wohl seine Tochter XXXX, bei XXXX handelt sich um einen Sohn des Erstbeschwerdeführers) von der Schule nach Hause gekommen und habe mitgeteilt, dass ihr eine Ärztin aufgetragen habe, sich auf TBC untersuchen zu lassen. Die Untersuchung sei im lokalen Krankenhaus erfolgt. Die dortige Oberärztin habe bei "XXXX" TBC diagnostiziert, woraufhin dieser Medikamente verschrieben worden seien und sie die Schule nicht mehr habe besuchen dürfen. Diese Ärztin habe jedoch selbst Mafiakontakte. Da "XXXX" für den Erstbeschwerdeführer jedoch keine erkennbaren Krankheitssymptome aufgewiesen habe, habe er den Befund überprüfen lassen, woraufhin die Diagnose bestätigt worden sei. Schlussendlich habe der Erstbeschwerdeführer ein Schreiben an die Bildungsministerin gerichtet, mit der Bitte seine Tochter wieder am Schulbesuch teilnehmen zu lassen. Auch sei gegen die diagnostizierende Ärztin eine Anzeige erstattet worden. XXXX sei nach der Ankunft in Österreich sofort untersucht und es sei festgestellt worden, dass sie vollkommen gesund sei. Selbst wenn eine TBC-Erkrankung vorgelegen wäre, so wäre dies für einen Zeitraum der letzten fünf Jahre nachweisbar gewesen. Auf Grund der Nahebeziehung der Oberärztin zu den Kriminellen sei ein Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers nicht von der Hand zu weisen. Ein weiterer Vorfall habe sich im September 2013 ereignet. Da sich der Erstbeschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt schon in Österreich aufgehalten habe, seien die Kriminellen an seine Schwiegereltern in Novosibirsk herangetreten. Da der Erstbeschwerdeführer für die Kriminellen nicht mehr greifbar gewesen sei, hätten sie das Geld nunmehr von seinen Schwiegereltern verlangt. Diese hätten der Zweitbeschwerdeführerin mitgeteilt, dass auch sie nunmehr überlegten, ihre Wohnung zu verlassen, da sie sich dort nicht mehr sicher fühlen würden. Am 07.10.2013 sei zudem die Schwester des Erstbeschwerdeführers, welche die alte Wohnung der Beschwerdeführer in Armenien bewohne, von den Kriminellen aufgesucht worden. Die Kriminellen hätten gegen die Wohnungstüre geschlagen. Die Schwester des Erstbeschwerdeführers habe die Polizei gerufen, als diese eingetroffen sei, seien die Kriminellen aber nicht mehr vor Ort gewesen. Alle diese Vorfälle würden in Zusammenschau mit den vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Ereignissen eindeutig darauf hinweisen, dass die Kriminellen jederzeit Zugriff auf den Erstbeschwerdeführer hätten und effektiver Schutz durch die russischen Sicherheitsbehörden nicht gegeben sei.
Die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten, in russischer Sprache verfassten Dokumente wurden vom Asylgerichtshof ins Deutsche übersetzt. Dabei handelt es sich um Dokumente folgenden Inhaltes:
Schreiben der XXXX an den Staatsanwalt des Bezirkes XXXX der Stadt Kaliningrad und den Erstbeschwerdeführer vom 21.05.2012 bezüglich eines Schreibens des Erstbeschwerdeführers vom 14.05.2012 hinsichtlich der Handlungen der Ärzte der staatlichen Gesundheitseinrichtung "Gebiets-Tuberkulose-Dispensaire" in Kaliningrad, zwecks der Organisation der Überprüfung der Angelegenheit.
Schreiben der XXXX an den Erstbeschwerdeführer vom 25.06.2012, in welchem ausgeführt wird, dass die XXXX die Eingabe des Erstbeschwerdeführers, die von der Gebietsstaatsanwaltschaft am 25.05.2012 bezüglich der Handlungen der Ärzte der staatlichen Gesundheitseinrichtung "Gebiets-Tuberkulose-Dispensaire" in Kaliningrad übermittelt worden sei, überprüft habe. Die Ergebnisse dieser Überprüfung werden - hier auf das Wesentliche zusammengefasst - wie folgt dargelegt: Die Tochter des Erstbeschwerdeführers XXXX, geb. XXXX, und Viertbeschwerdeführerin sei im Dezember 2011 einer Dispensaier-Kontrolle beim Tuberkulose-Dispensaire unterzogen worden. XXXX sei dorthin von der Schule überwiesen worden, nachdem eine Tuberkulin-Diagnostik durchgeführt worden sei und die Werte des Tuberkulin-Tests erhöht gewesen seien. Im Zuge der Untersuchung seien bei XXXX im Hintergrund des hohen Niveaus der spezifischen Sensibilisierung die röntgenologischen Anzeichen bzw. Merkmale für die Vergrößerung der Lymphknoten in der Brust festgestellt worden. Das Kind sei mit einem Verdacht auf die Tuberkulose der Lymphknoten in der Brust zwecks der Durchführung zusätzlicher Untersuchungen in einer Tagesabteilung der Tuberkulose-Dispensaire stationär behandelt worden, da der Erstbeschwerdeführer die Hospitalisierung mit einem Tag- und Nachtaufenthalt verweigert habe. Bei der Untersuchung in der stationären Abteilung seien bei XXXX Veränderungen des Herzgefäßsystems festgestellt worden. Laut der Daten des Elektrokardiogramms vom 02.02.2012 seien bei XXXX eine gemäßigte Störung der Repolisationsprozesse im Bereich der Herzkammerscheidewand seitens des Magen-Darm-Kanals, Anzeichen bzw. Merkmale der Gallenblase-Dyskinesie laut der Ultraschalluntersuchung vom 01.02.2012 und Antikörper hinsichtlich Hepatitis A im Blut festgestellt worden, was eine durchgemachte Virus-Hepatitis A in der Anamnese bescheinige. Für XXXX sei eine Behandlung festgelegt worden und seien ihr Medikamente von einer Krankenschwester der stationären Tagesabteilung unter Einhaltung der festgelegten Dosis verabreicht worden. Während der Untersuchung des Kindes seien von den Eltern keine Beschwerden erhoben worden. Am 27.03.2012 habe XXXX, als sie sich zu Hause befunden habe, nach der Einnahme von Tabletten über Kopfschmerzen geklagt und habe der Erstbeschwerdeführer die Rettung gerufen. Früher habe XXXX periodisch an Kopfschmerzen gelitten, wobei sie diesbezüglich nicht untersucht worden sei, da dies möglicherweise mit dem Tragen einer Brille verbunden sei, da die Sehschärfe des Kindes geringer sei; XXXX habe eine Myopie eines schwachen Grades. Die ärztlich-diagnostische Kommission habe für XXXX die Diagnose "Tuberkulose der bronchial-pulmonalen Art links in der Phase der Verdichtung bzw. Intensivierung, Kontrollgruppe 1B" gestellt. Der behandelnde Arzt habe mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin ein Gespräch über die Notwendigkeit der Durchführung einer spezifischen Behandlung geführt und es sei eine stationäre Behandlung rund um die Uhr vorgeschlagen worden, da die Präparate schlecht vertragen worden seien, was der Erstbeschwerdeführer mündlich abgelehnt habe. Auf Grund der Ablehnung der Diagnose und der Behandlung seien die Daten der Untersuchung zwei Mal durch das Tuberkulose-Dispensaire zwecks Konsultationen an das Tuberkulosefachinstitut für Wissenschaft und Forschung nach St. Petersburg geschickt worden, wo die festgestellte Diagnose bestätigt worden sei. Nach der Untersuchung im April 2012 (Spiral-Computertomographie der Brustkorborgane) unter Berücksichtigung des Gutachtens des Tuberkulose-Fachinstitutes für Wissenschaft und Forschung in St. Petersburg vom 31.05.2012 sei die Diagnose "Tuberkulose der Lymphknoten in der Brust der bronchial-pulmonalen Art beiderseits, in der Phase der Verdichtung bzw. Intensivierung und der beginnenden Kalzinierung der Kontrollgruppe 1B" gestellt worden. Derzeit bekomme das Kind keine spezifische Behandlung, was zu Komplikationen im Verlauf der Erkrankung und zum Einbeziehen der anderen Gruppen der Lymphknoten der Brust und der anderen Organe führen könne. Das Kind bekomme nicht nur keine Behandlung, sondern werde seit längerer Zeit nicht unterrichtet, was sein Recht auf Ausbildung verletze. Gemäß § 10 Abs. 2 des Föderalen Gesetzes "Über die Vorbeugung der Verbreitung der Tuberkulose in der Russischen Föderation" Nr. 77-TZ vom 18.06.2001 würden die an einer ansteckenden Tuberkuloseform leidenden Personen, die mehrmals die sanitärantiepidemische Ordnung verletzten und auch Personen, die eine Untersuchung zwecks der Aufdeckung der Tuberkulose oder die Behandlung einer Tuberkulose verweigerten, auf Grund von gerichtlichen Entscheidungen in spezialisierten medizinischen Einrichtungen hospitalisiert, damit die verpflichtenden Untersuchungen und die Behandlung stattfinden könne. Sollte der Erstbeschwerdeführer daher weiterhin die Fortsetzung der Tuberkulose-Behandlung seiner Tochter verweigern, werde über die Frage der zwangsweisen Hospitalisierung des Kindes im gerichtlichen Wege entschieden. Durch die Verweigerung der Behandlung seiner Tochter, hindere der Erstbeschwerdeführer sie gleichzeitig daran, eine Ausbildung zu erlangen und könnte infolge dessen zur Verantwortung wegen der Nichterfüllung der Elternpflichten gezogen werden. Auf Grund dieser Ausführungen fehle eine Grundlage für eine staatsanwaltliche Reaktion. Gegen diese Entscheidung könne Beschwerde erhoben worden.
Schreiben der Verwaltung des städtischen Kreises "Stadt Kaliningrad", Komitee für Bildungsangelegenheiten, Jugendamtsabteilung vom 26.09.[Jahreszahl unleserlich] an den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, wonach sie zu einem Gespräch bezüglich der Erfüllung der Elternpflichten hinsichtlich ihrer Tochter XXXX eingeladen werden.
Offizielle Vorwarnung des Jungendamtsabteilung über die Unzulässigkeit der Verweigerung der Erfüllung der Elternverpflichtungen hinsichtlich der Kindererziehung vom 02.10.2012.
Konvolut an medizinischen Befunden zu den in der Russischen Föderation vorgenommenen Untersuchungen der Viertbeschwerdeführerin
Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 04.11.2013 beim Asylgerichtshof ein.
Mit 01.01.2014 ging der Akt zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W135 des Bundesverwaltungsgerichtes über.
Am XXXX wurde die Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, XXXX, in Österreich geboren und stellte am 29.08.2014, vertreten durch die Eltern, einen Antrag auf internationalen Schutz. Über die Geburt der Tochter und deren Antragstellung wurde das Bundesverwaltungsgericht nicht in Kenntnis gesetzt.
Mit Schreiben vom 15.10.2014 wurden die Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.11.2014 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation geladen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 17.10.2014 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Ungeachtet dessen wurde auf Grund der gegebenen Aktenlage die Abweisung gegenständlicher Beschwerde beantragt und um Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls ersucht.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.11.2014 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die armenische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer neugeborenen Tochter XXXX, über deren Geburt und Antragstellung auf internationalen Schutz - wie bereits erwähnt - das Bundesverwaltungsgericht nicht informiert wurde, erschienen. Im Rahmen der Verhandlung wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden medizinische Befunde betreffend den Erstbeschwerdeführer und den Drittbeschwerdeführer, ein Tuberkulose-Vorsorgepass betreffend den Erstbeschwerdeführer, Schulbesuchsbestätigungen betreffend die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer, Bestätigung eines Fußballvereines betreffend den Fünftbeschwerdeführer, ein Schreiben der Unterkunftgeber der Beschwerdeführer vom 11.11.2014 sowie ein Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Rattan vom 10.11.2014, vorgelegt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz von XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde XXXX gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung allerdings gemäß § 9 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz als vorübergehend unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.).
Die vorübergehende Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde vom Bundesamt damit begründet, dass die Eltern und Geschwister von XXXX bereits am 21.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten, welcher nach dem AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 zu entscheiden gewesen sei. Eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG sei bei dieser Entscheidung gesetzlich nicht vorgesehen gewesen. Da somit derzeit keine Rückkehrentscheidung bezüglich der Eltern und Geschwister vorliege, würde eine solche nur gegenüber XXXX ausgesprochene Rückkehrentscheidung zum jetzigen Zeitpunkt eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen, weshalb im Sinne der Wahrung der Familieneinheit die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auszusprechen gewesen sei. Bei rechtskräftig negativem Abschluss der Asylverfahren der Bezugspersonen werde die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung bezüglich XXXX unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen gemäß Art. 8 EMRK neu geprüft. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung erfolge daher unter der Prämisse, dass diese bloß vorübergehend sei.
Gegen den Bescheid vom XXXX wurde mit Schreiben vom 10.12.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und der Bescheid in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 02.12.2014 wurde XXXX gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
Mit Begleitschreiben vom 10.12.2014 wurde ein Konvolut an Unterlagen zum Beweis für die gesundheitlichen Probleme von XXXX und die fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführer in Österreich vorgelegt und vorgebracht, dass aus den Unterlagen klar hervor gehe, dass die Beschwerdeführer bereits zahlreiche Integrationsschritte in Österreich gesetzt hätten und in ihrer Wohnsitzgemeinde sehr gut aufgenommen worden seien. Im Hinblick auf die minderjährigen Beschwerdeführer und die in Österreich geborene XXXX erscheine es insbesondere im Sinne des Kindeswohls geboten, den Beschwerdeführern einen weiteren Verbleib in Österreich zu ermöglichen.
Am 20.01.2015 langte betreffend den Erstbeschwerdeführer ein "Beschäftigungsvoranmeldung Vorvertrag" vom 07.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. In diesem bestätigt die Bakuns Bau Immobilien KG, dass sie den Erstbeschwerdeführer als Hilfsarbeiter in einem Ausmaß von 40 Stunden bei Vorliegen einer gültigen Arbeitsbewilligung einstellen würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge auf internationalen Schutz, der Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesasylamt, der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem und Grundversorgungs-Informationssystem sowie auf Grundlage der am 18.11.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:
Die Beschwerdeführer sind in Armenien geboren und Angehörige der armenischen Volksgruppe. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführer auch Staatsangehörige von Armenien sind (diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen). Die Beschwerdeführer sind jedenfalls Staatsangehörige der Russischen Föderation.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer. Am XXXX wurde ein weiteres Kind, XXXX, in Österreich geboren.
Die Beschwerdeführer reisten am 21.04.2013 unrechtmäßig in Österreich ein und stellten am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Für die in Österreich geborene Tochter XXXX wurde am 29.08.2014 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt und ist deren Antrag seit 19.12.2014 ebenfalls im Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht, GZ. XXXX, anhängig. Diese Beschwerde wurde ebenfalls mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag sowohl hinsichtlich der Frage der Asylgewährung als auch des subsidiären Schutzes abgewiesen.
Bis Mitte 2010 lebten die Beschwerdeführer in Jerewan, Armenien und zogen im September 2010 im Rahmen eines russischen Ansiedelungsprogrammes nach Kaliningrad, Russische Föderation, wo sie bis zu ihrer Ausreise im April 2013 lebten. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin waren in der Russischen Föderation berufstätig, der Erstbeschwerdeführer war zunächst bei einem Autohersteller beschäftigt und war danach als Koch in einem Kaffeehaus tätig. Die Zweitbeschwerdeführerin ging ebenfalls einer Beschäftigung als Küchenhilfe in einem Kaffeehaus nach. Den Beschwerdeführern war es vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation daher möglich, aus eigenen Kräften für den Lebensunterhalt ihrer Familie aufzukommen.
Die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin leben in Nowosibirsk, Russische Föderation.
Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.
Weiters kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass die Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Erkrankungen und Gesundheitsbeeinträchtigungen - an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.
Die Beschwerdeführer befinden sich seit ihrer Antragsstellung auf internationalen Schutz auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet. Abgesehen von der Kernfamilie der Beschwerdeführer halten sich keine weiteren Familienangehörigen im Bundesgebiet auf.
Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich vorliegt. Die Beschwerdeführer beziehen seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes, leben in einem Asylquartier und sind nicht selbsterhaltungsfähig.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation:
Politische Lage
Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (Ethnologue 2013, CIA 4.12.2013).
Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten mit unterschiedlichem Autonomiegrad und Bezeichnungen (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte) besteht. Die Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive (AA 10.2013).
Der Föderationsrat ist als "obere Parlamentskammer" das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Durch Präsidialdekret vom Juli 2000 wurden zunächst sieben, seit Februar 2010 acht Föderalbezirke geschaffen, denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der ebenfalls durch Präsidialdekret (September 2000) geschaffene Staatsrat der Russischen Föderation (Mitglieder sind seit 2012 die Gouverneure der Regionen, die Vorsitzenden von Staatsduma und Föderationsrat sowie die Fraktionsvorsitzenden der in der Staatsduma vertretenen Parteien) tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt als ausschließlich beratendes Gremium Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten (AA 10.2013).
Mit 236 von 445 Sitzen verfügt die Partei "Einiges Russland" über eine absolute Mehrheit in der Staatsduma. Bei der Wahl am 4. Dezember 2011 wurde die Staatsduma erstmals für eine verlängerte Amtszeit von nun fünf Jahren gewählt. Neben "Einiges Russland" sind aktuell die Kommunisten mit 91 Sitzen, die linksorientierte Partei "Gerechtes Russland" mit 63 Sitzen und die "Liberaldemokraten" des Rechtspopulisten Schirinowski mit 55 Sitzen in der Staatsduma vertreten. Wahlfälschungsvorwürfe bei den Dumawahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste, insbesondere im Dezember 2011 und Anfang 2012 (AA 10.2013). Gegen Ende 2012 gab es weniger öffentliche Proteste, Meinungsumfragen zufolge nahm jedoch auch die Zustimmung der Bevölkerung zur politischen Führung ab (AI 23.5.2013).
Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist erneut Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er war am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt worden (AA 10.2013). Wladimir Putin übernahm nach heftig kritisierten Wahlen wieder das Amt des Staatspräsidenten. Dies führte vor allem in den Tagen rund um seine Amtseinführung am 7. Mai 2012 zu einer Welle öffentlicher Proteste, bei denen Demonstrierende mehr bürgerliche und politische Freiheiten forderten. Als Reaktion auf die Proteste wurden weitere Einschränkungen verfügt. Kundgebungen wurden häufig verboten oder aufgelöst. Ungeachtet weit verbreiteter Kritik und zumeist in großer Eile wurden mehrere Gesetze verabschiedet, die es erlauben, mit härteren Sanktionen für Ordnungswidrigkeiten und strafrechtliche Verstöße gegen legitime Proteste, politische und zivilgesellschaftliche Aktivitäten sowie deren finanzielle Förderung aus dem Ausland vorzugehen (AI 23.5.2013).
Als Reaktion auf die Protestbewegung im Winter 2011 und Frühjahr 2012 wurden noch vor der Amtsübernahme durch Präsident Putin einige politische Reformen beschlossen. So wurden Hürden für die Gründung von Parteien und deren Teilnahme an Wahlen abgesenkt und direkte Gouverneurswahlen wieder eingeführt, allerdings mit Vorbehaltsklauseln. Mittlerweile haben sich zahlreiche neue Parteien registrieren können, darunter auch Oppositionsparteien mit demokratischem Anspruch, wie die "Republikanische Partei - Partei der Volksfreiheit (RPR-PARNAS). Seit Mai 2012 wird jedoch von vielen eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. Im Sommer 2012 wurden das russische Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft. Vom früheren Präsidenten Medwedew durchgesetzte Reformen wurden zum Teil zurückgenommen, z.B. durch die Wiederaufnahme von "Verleumdung" als Straftatbestand in das russische Strafgesetzbuch. Andererseits sollen die Agenda der wirtschaftlich-technischen Modernisierung Russlands weiter verfolgt und der Sozialstaat ausgebaut werden (AA 10.2013).
Russland ist keine Wahldemokratie. Die Präsidentschaftswahlen 2012 wurden zugunsten des Premierministers und ehemaligen Präsidenten Wladimir Putin verzerrt, dieser profitierte unter anderem von bevorzugter Behandlung durch die Medien, zahlreichen Missbräuchen seines Amtsbonus und Unregelmäßigkeiten während der Stimmenauszählungen. Die Parlamentswahlen 2011 waren gemäß OSZE gekennzeichnet von einer "Konvergenz des Staates und der Regierungspartei, eingeschränktem politischem Wettbewerb und einem Mangel an Fairness", aber viele Wähler nutzten sie, um Protest gegen den Status Quo auszudrücken. Gemäß der Verfassung von 1993 ist das Amt des Präsidenten sehr stark, dieser entlässt und ernennt, vorbehaltlich der Zustimmung des Parlaments, den Premierminister. Putins Entscheidung, die Präsidentschaft für vier Jahre an Dimitri Medwedew zu übergeben, sodass er danach für eine weitere - nunmehr sechs Jahre dauernde - Amtszeit zurückkehren kann, verletzte den Geist der verfassungsmäßigen Beschränkung auf zwei Amtsperioden (FH 1.2013; vgl. OSZE 11.5.2012). Am 16.3.2014 fand auf der Krim das Referendum zum Beitritt zur Russischen Föderation statt. Die scharfen Proteste des Westens verhallten, die prorussische Führung der Krim hatte das Referendum am Sonntag wie geplant durchgeführt. Ca. 97 Prozent der Wähler haben für einen Anschluss an Russland gestimmt. Weder die Ukraine noch der Westen erkennen das Ergebnis der Volksabstimmung an. Die EU und die USA verurteilten den Volksentscheid als eklatanten Bruch des Völkerrechts. Deswegen berieten die EU-Außenminister am Montag in Brüssel Sanktionen gegen Russland (Spiegel 17.3.2014). Die Sanktionen (von EU und USA) beinhalten Einreiseverbote und Kontensperrungen gegen Politiker, Parlamentarier und Militärs in Russland und auf der Krim. Putin will darauf mit eigenen Sanktionen gegen die USA reagieren. Von den EU-Sanktionen sind 13 Russen und 8 Krim-Spitzenpolitiker betroffen. Dazu gehören unter anderem der Regierungschef der Krim, Sergej Aksjonow und der Vorsitzende des Krimparlaments, Wladimir Konstantinow. Auf der Liste stehen überdies Rustam Temirgalijew, Krim-Vizeregierungschef, und Alexej Tschaly, der Verwaltungschef der Hafenstadt Sewastopol, sowie der Kommandant der russischen Schwarzmeerflotte, Alexander Vitko (Presse 18.3.2014).
Putin erkannte die Krim trotz Sanktionen als unabhängigen und souveränen Staat an. Die Staatsduma in Moskau schafft jetzt die rechtlichen Voraussetzungen für einen raschen Beitritt zur Russischen Föderation. Am Montag informierte Putin die russische Duma, dass die Krim mit offiziellem Gesuch die Eingliederung in den russischen Staat verlangt habe.
Das Regionalparlament in Simferopol beschloss einige Maßnahmen, die den Beitritt der Krim zur Russischen Föderation vorbereiten. Die 85 Abgeordneten votierten einstimmig für die Unabhängigkeit und eine Eingliederung in das Nachbarland. Zudem stimmten sie für die Einführung des russischen Rubels als offiziell anerkannte Zweitwährung. Die ukrainische Währung Griwna kann noch bis zum 1. Jänner 2016 benutzt werden. Zudem beschloss das prorussische Parlament die "Nationalisierung" des Öl- und Gassektors. Betroffen seien unter anderem die Guthaben und Anlagevermögen der staatlichen ukrainischen Ölgesellschaft Tschernomorneftegas auf der Krim. Eingeschlossen seien auch Anlagen im Meer. Neben Tschernomorneftegas beschloss das Krim-Parlament auch die "Nationalisierung" von zwei weiteren Ölfirmen, die auf der Halbinsel tätig sind. Per Parlamentsbeschluss abgesegnet wurde zudem eine Umstellung auf Moskauer Zeit per 30. März - die Uhren müssen dann um zwei Stunden vorgestellt werden (ORF 18.3.2014).
Sicherheitslage
Wie verschiedene Anschläge gezeigt haben, kann es in Russland auch außerhalb der Kaukasus-Region zu Attentaten kommen. Zuletzt forderten Terroranschläge in Wolgograd (am 21.10.2013 und 30.12.2013 in Linienbussen, am 29.12.2013 im Eingangsbereich des Hauptbahnhofs) zahlreiche Todesopfer und Verletzte. Ein Terroranschlag auf dem Moskauer Flughafen Domodedowo forderte am 24. Januar 2011 Dutzende Menschenleben, über 100 wurden verletzt. Am 29. März 2010 ereigneten sich in der Moskauer Metro zwei Sprengstoffexplosionen, dabei wurden Dutzende Menschen getötet (AA 13.1.2014). In den letzten zwei Jahren gingen die terroristischen Anschläge zurück, da viele Führungspersönlichkeiten des Widerstands von föderalen Truppen getötet wurden. Doku Umarow, der selbsternannte Emir des Nordkaukasus Emirats hat im Juli 2013 angekündigt, die Olympischen Winterspiele im Februar 2014 in Sotschi zu attackieren. Die beiden Anschläge in Wolgograd Ende 2013 sind in diesem Zusammenhang zu sehen. Nach den tödlichen Anschlägen in Wolgograd hat der russische Präsident Wladimir Putin verschärfte Anstrengungen für die Sicherheit der Olympischen Winterspiele in Sotschi angekündigt. Russland werde entschieden und unnachgiebig den Kampf gegen Terroristen bis zu deren vollständiger Ausradierung fortsetzen (Geopolitical Monitor 22.12.2013, Standard 1.1.2014, ORF 31.12.2013). - AA - Auswärtiges Amt (13.1.2014): Russische Föderation - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 13.1.2014 - Der Standard (1.1.2014): Putin in Wolgograd:
"Widerliche Verbrechen",
http://derstandard.at/1388514289560/Putin-besucht-nach-Anschlaegen-Wolgograd, Zugriff 2.1.2014 - Geopolitical Monitor (22.12.2013): Assessing the Terrorist Threat to the Sochi Olympics, http://www.geopoliticalmonitor.com/assessing-the-terrorist-threat-against-the-sochi-olympics-4897/, Zugriff 2.1.2014 - ORF.at (31.12.2013): Sorge um Sicherheit in Sotschi, http://orf.at/stories/2212300/2212298/, Zugriff 2.1.2014 Rechtsschutz/Justizwesen
Das Gesetz sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Jedoch waren Richter dem Einfluss von Exekutive, Militär und anderen Sicherheitskräften ausgesetzt, vor allem in politisch sensiblen Fällen oder solchen mit großer Öffentlichkeitswirkung. Gesetzlich ist für Haftbefehle, Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Festnahmen ein richterlicher Beschluss nötig. Dies wurde meistens eingehalten, wenngleich dieser Vorgang gelegentlich von Bestechung oder politischer Druckausübung unterminiert wurde (USDOS 19.4.2013). Der Ombudsmann für Menschenrechte gab an, dass 57% der bei ihm einlangenden Beschwerden in Zusammenhang mit Grund-/Persönlichkeitsrechten stehen, hiervon standen 59% in Zusammenhang mit der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (USDOS 19.4.2013). Verfahren werden üblicherweise vor einem Richter ohne Jury geführt. Der Angeklagte gilt als unschuldig. Das Gesetz sieht für einige Verbrechen in höheren regionalen Gerichten auch Geschworenengerichte vor. Bestimmte Verbrechen, darunter Terrorismus, Spionage und Geiselnahme, müssen von aus drei Richtern bestehenden Ausschüssen verhandelt werden. Nur ein kleiner Anteil aller Strafrechtsfälle wird vor Jurys verhandelt (600-700 pro Jahr). Es besteht die Möglichkeit, gegen Freisprüche Einspruch zu erheben (USDOS 19.4.2013). Geschworenengerichte werden in der Praxis nur selten eingesetzt. Jurys sprechen Angeklagte eher frei als Richter, diese werden aber oft von höheren Gerichten aufgehoben, die eine neuerliche Verhandlung verlangen können, bis das gewünschte Ergebnis erzielt wird. Seit 2008 gibt es bei Terrorismusfällen keine Geschworenengerichte mehr. Da russische Staatsbürger die heimischen Gerichte oft nicht als fair betrachten, wenden sie sich zunehmend an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (FH 1.2013). Während eines Verfahrens muss die Verteidigung keine Beweise vorlegen und kann Zeugen ins Kreuzverhör nehmen und Zeugen der Verteidigung aufrufen. Angeklagte haben das Recht, Beschwerde einzulegen. Vor der Verhandlung wird Angeklagten eine Kopie der Anklage zur Verfügung gestellt. Das Gesetz sieht die kostenlose Ernennung eines Anwalts vor, wenn sich der Verdächtige keinen leisten kann. Jedoch waren Angeklagte mit niedrigem Einkommen aufgrund der hohen Kosten fachkundiger Rechtsvertretung oft nicht kompetent vertreten, und in abgelegenen Teilen des Landes gibt es wenig qualifizierte Verteidiger. Verteidiger haben das Recht, ihre Klienten zu besuchen, aber einige gaben an, dass ihre Gespräche elektronisch überwacht wurden und die Gefängnisbehörden ihnen den Zugang manchmal nicht gewähren (USDOS 19.4.2013). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig; allerdings haben sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der russische Ombudsmann als auch russische NGOs wiederholt Missstände im russischen Justizwesen kritisiert: Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen.
In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen:
Lediglich 1,1% der eingeleiteten Strafverfahren enden mit Freispruch des Angeklagten. Das geringe Vertrauen der russischen Bevölkerung in die Unabhängigkeit der Justiz wird durch Umfragen belegt: einer im Juli 2013 veröffentlichten Umfrage des Lewada-Zentrums zu Folge glauben nur 27% der Bevölkerung an die Unabhängigkeit der russischen Justiz. Beobachter beklagen, dass es immer wieder vorkommt, dass Strafverfahren benutzt werden, um gegen politische Gegner vorzugehen. Gegen knapp 30 Personen, die an der großen Demonstration auf dem Bolotnaja-Platz am 6. Mai 2012 beteiligt waren, laufen Verfahren wegen Teilnahme an "Massenunruhen" und Gewalt gegen Staatsbeamte. Zwei Personen wurden in separaten Verfahren bereits zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Der frühere Präsident und nunmehrige Premierminister Medwedjew hat die Defizite im Justizsystem öffentlich kritisiert und verstärkte Bemühungen zur Reform des Justizwesens initiiert. Am 7. April 2010 hat Medwedjew eine Gesetzesnovelle bestätigt, die bei Wirtschaftsdelikten anstelle von Untersuchungshaft die Möglichkeit einer Kautionsleistung vorsieht. Damit reagierte er auf die Kritik, dass das Mittel der Untersuchungshaft besonders oft angewandt wird, wobei die Untersuchungshäftlinge öfters härteren Haftbedingungen als Strafgefangene ausgesetzt sind. Am 7. März 2011 setzte Medwedjew ein Gesetz in Kraft, welches es Richtern ermöglicht bei 68 Delikten (darunter Diebstahl sowie Fälle von Wirtschaftskriminalität) von Freiheitsstrafen abzusehen und stattdessen Geldstrafen oder alternative Strafformen zu verhängen. Dennoch konstatieren Beobachter, dass in der Praxis alternative Strafformen nach wie vor kaum angewandt werden. Anfang Juli 2013 wurde auf Initiative des russischen Unternehmens-Ombudsmanns eine Amnestie für Personen verfügt, die wegen bestimmten Wirtschaftsdelikten inhaftiert sind. Die Amnestie soll für jene gelten, die zum ersten Mal wegen Wirtschaftsdelikten verurteilt wurden und entweder den Schaden bereits gut gemacht haben oder dazu bereit sind. Experten gehen davon aus, dass bis zu 13.000 Personen von der Amnestie profitieren könnten (bis zum 28.8.2013 kamen offiziellen Angaben zu Folge effektiv 143 Personen frei) (ÖB Moskau 9.2013; vgl. AI 23.5.2013; Russland Heute 28.6.2013). Das kolportierte Ultimatum, das Russland am 3.3.2014 dem ukrainischen Militär auf der Krim-Halbinsel gestellt haben soll, ist folgenlos verstrichen. Russland hatte zuvor allerdings schon dementiert, dass es ein Ultimatum gebe (Standard 4.3.2014). Mittlerweile gibt es erste Konsequenzen: Die USA erhöhen in der Krim-Krise den Druck auf Russland. Washington und die EU drohen nun mit Sanktionen, sollte Moskau seine Truppen nicht zügig von der ukrainischen Halbinsel zurückziehen (Presse 3.4.2014). Die USA beenden vorerst ihre militärische Zusammenarbeit mit Russland. Alle "militärischen Verbindungen" seien unterbrochen worden, teilte das Pentagon am Montag (3.3.2014) in Washington mit. Dies betreffe bilaterale Treffen und Übungen, die Zwischenstopps von Schiffen sowie militärische Planungskonferenzen. Dieser Schritt erfolge "vor dem Hintergrund der jüngsten Ereignisse in der Ukraine", hieß es weiter. Russland wird in der Erklärung aufgerufen, die russischen Streitkräfte auf der Krim in ihre Stützpunkte zurückzubeordern und für eine Entschärfung der Krise zu sorgen. Die EU droht ebenfalls mit Sanktionen, sollte Moskau seine Truppen nicht zügig von der ukrainischen Halbinsel zurückziehen (Standard 4.3.2014).
Die Aufregung über die geplante Abschaffung des Russischen als offizielle zweite Landessprache in der Ukraine war nur ein Vorwand zum Vormarsch der russischen Truppen auf der Krim. Letztlich soll die Machtübernahme auf der Krim verhindern, dass Kiew in Versuchung gerät, die Stationierung der russischen Schwarzmeerflotte auf der Halbinsel infrage zu stellen. Aus Putins Sicht war und ist es ein realistisches Szenario, dass auf einen Hinauswurf der russischen Flotte früher oder später eine Stationierung von Nato-Einheiten auf der Krim folgen würde. Das erklärt, warum Putin bereit ist, einen hohen Preis zu bezahlen. Nicht zuletzt lässt Putin der Einmarsch auf der Krim im eigenen Land in neue Popularitätssphären aufsteigen. Einen echten Krieg mit den Ukrainern wünscht sich in Russland niemand. Gefeiert wird Putin jedoch, wenn ihm das gelingt, was wir momentan sehen: eine handstreichartige Operation, ein strategischer Sieg ohne Blutvergießen, der dem Westen seine Grenzen aufzeigt - und die prorussischen Kräfte im Kiewer Machtpoker wieder zurück ins Spiel bringt (Zeit 3.3.2014).
Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und des Antiterrorismus betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt (USDOS 19.4.2013).
Im September 2012 initiierte der Generalstaatsanwalt eine strafrechtliche Verfolgung gegen den leitenden Polizeibeamten und Chef des Zentrums der Spezialeinheiten wegen Hooliganismus und Schlagens zweier Polizeibeamten. Während des Jahres 2012 führte das Innenministerium eine neue Maßnahme ein, die leitende Polizisten verantwortlich macht, wenn ihnen untergebene Polizisten Verbrechen verüben (USDOS 19.4.2013).
Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen wurden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 19.4.2013).
Die russische Polizei genießt in der Bevölkerung wenig Ansehen und steht im Ruf, oft selbst in Kriminalität und Korruption verwickelt zu sein. Vielfach wird von Misshandlungen von Personen in Polizeigewahrsam berichtet, meist um Geständnisse zu erzwingen, die häufig die Hauptgrundlage für russische Gerichtsurteile darstellen. Im März 2011 trat ein neues russ. Polizeigesetz in Kraft. Neben der Namensänderung ("Polizei" statt wie bisher "Miliz") sollen damit die Bürgerrechte gestärkt werden: vorgesehen ist etwa, dass Festgenommene über ihre Rechte informiert werden müssen und einen Telefonanruf machen dürfen. Für die Reform des Innenministeriums hat die russ. Regierung in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt 7,9 Mrd. Euro zusätzlich im Budget eingeplant. In dieser Summe sind auch höhere Gehälter enthalten, die Polizisten korruptionsresistenter machen sollen. Im selben Zeitraum soll die Zahl der Beamten um ca. ein Drittel reduziert werden (ÖB Moskau 9.2013).
Ein großer Teil der beim EGMR eingehenden Beschwerden gegen die Russische Föderation betreffen das Exekutiv- und Strafvollzugssystem (ÖB Moskau 9.2013).
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gab jedoch zahlreiche glaubwürdige Berichte, dass Exekutivbeamte in Fälle von Folter, Misshandlung und Gewaltanwendung um Geständnisse zu erzwingen verwickelt waren, und es gab Vorwürfe, dass die Regierung Beschuldigte nicht konsequent zur Verantwortung zog. Folter ist nicht gesetzlich definiert, daher können verdächtigte Polizisten von der Staatsanwaltschaft nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt werden. In den Nordkaukasuskonflikt involvierte Regierungsbeamte folterten und misshandelten Berichten zufolge Zivilisten und Konfliktteilnehmer (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 10.6.2013).
Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschah für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Einige der Methoden umfassten Berichten zufolge Schläge mit Fäusten, Schlagstöcken oder anderen Objekten. Streitkräfte und Polizeieinheiten misshandelten sowohl Rebellen als auch Zivilisten in Anhaltezentren (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 10.6.2013).
Ein Drittel der beim Ombudsmann für Menschenrechte eingehenden Beschwerden beziehen sich auf polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen. Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnisse der Beschuldigten basieren, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet (ÖB Moskau 9.2013).
Es gab 2012 weiterhin zahlreiche Berichte über Folter und andere Misshandlungen; wirksame Untersuchungen der Vorwürfe waren jedoch selten. Dem Vernehmen nach umgingen die Ordnungskräfte die bestehenden Vorkehrungen zum Schutz vor Folter häufig mit diversen Mitteln. Dazu zählten der Einsatz von Gewalt unter dem Vorwand, die Häftlinge müssten ruhig gestellt werden, und die Nutzung geheimer Hafteinrichtungen, insbesondere im Nordkaukasus. Außerdem verweigerte man den Häftlingen oft den Zugang zu Rechtsbeiständen ihrer Wahl und ernannte stattdessen Pflichtverteidiger, bei denen man davon ausgehen konnte, dass sie Spuren von Folter ignorieren würden (AI 23.5.2013).
Im März berichteten die Medien ausführlich über einen Fall von Folter in Kasan, nachdem ein 52-jähriger Mann im Krankenhaus an inneren Verletzungen gestorben war. Mehrere Polizisten wurden verhaftet und wegen Machtmissbrauchs angeklagt. Zwei Polizisten wurden später zu zwei bzw. zweieinhalb Jahren Haft verurteilt. Nachdem die Medien über den Fall berichtet hatten, wurden zahlreiche weitere Foltervorwürfe gegen die Polizei in Kasan und in anderen Städten erhoben. Der Leiter der Ermittlungsbehörde griff die Idee einer NGO auf und ließ spezielle Abteilungen einrichten, um Straftaten zu untersuchen, die von Ordnungskräften begangen wurden. Die Initiative wurde jedoch dadurch untergraben, dass diese Abteilungen nicht mit genügend Personal ausgestattet waren (AI 23.5.2013).
Korruption
Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. Die Führungsriege kündigt regelmäßig Antikorruptionskampagnen an, jedoch sind diese üblicherweise oberflächlich. Im November 2012 entließ Putin den Verteidigungsminister aufgrund von Betrugsvorwürfen in seinem Ministerium. Weitere Untersuchungen 2012 bezogen den Leiter der Präsidialverwaltung und den ersten stellvertretenden Premierminister ein (FH 1.2013; vgl. FH 18.6.2013).
Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese war dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wurde, und viele Beamte waren in korrupte Praktiken involviert. Korruption war sowohl in der Exekutive, als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet. Zu den Formen der Korruption zählten die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Obwohl es strafrechtliche Verfolgungen von Bestechung gab, war der Vollzug im Allgemeinen weiterhin mangelhaft. Behördliche Korruption war zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet, wie im Bildungswesen, beim Militärdienst, in der Medizin, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen (USDOS 19.4.2013).
Auf dem Corruption Perceptions Index 2012 von Transparency International lag Russland auf Platz 133 von 176 untersuchten Ländern und Territorien (TI o.D.).
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Das NGO-Gesetz 2006, das den Organisationen unter anderem mühsame Berichtspflichten auferlegt, gibt Beamten einen großen Ermessensspielraum, welche Organisationen sich registrieren lassen können und behindert die Aktivitäten in Bereichen, die der Staat für unangenehm erachtet. Das Gesetz sieht auch eingehende Kontrollen ausländischer Geldmittel vor. Ein 2012 beschlossenes Gesetz verlangt von allen Organisationen, die ausländische Geldmittel erhalten und in unklar definierte "politische Aktivitäten" involviert sind, sich als "ausländische Agenten" beim Justizministerium zu registrieren. Bei Nichteinhaltung drohen hohe Geld- und Gefängnisstrafen. Im November wurde eine NGO geschlossen, die sich offenbar den Ärger der Behörden zugezogen hatte, indem sie sich Entwicklungsprojekten widersetzte. Der Staat versuchte, lokalen NGO alternative Finanzierungsquellen zur Verfügung zu stellen, darunter auch einer Handvoll von regierungskritischen Organisationen, jedoch schränkte diese Unterstützung den Umfang der Aktivitäten dieser Gruppen ein (FH 1.2013).
Öffentliche Organisationen müssen sich beim Justizministerium registrieren lassen. Einschränkungen wurden selektiv auf NGOs angewendet, vor allem solche, die sich mit ausländischen Geldern finanzieren, bzw. in Belange der politischen Opposition oder in die Beobachtung von Menschenrechten involviert sind. Die Finanzen registrierter Organisationen wurden von der Steuerbehörde untersucht, und ausländische Fördergelder mussten gemeldet werden (USDOS 19.4.2013).
Inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen waren im Land aktiv, und untersuchten und kommentierten öffentlich Menschenrechtsprobleme. Diese wurden jedoch von Behörden weiterhin schikaniert, insbesondere jene NGOs, die sich auf politisch sensible Bereiche konzentrierten, aus dem Ausland Geld erhielten oder internationale Mitarbeiter hatten. NGO und internationale humanitäre Hilfe im Nordkaukasus waren stark eingeschränkt. Einige Beamte, wie der Menschenrechtsombudsmann Wladimir Lukin, und der Vorsitzende des "Präsidentiellen Rats für die Förderung der Entwicklung von zivilgesellschaftlichen und Menschenrechtsinstitutionen", Michail Fedetow, traten regelmäßig mit NGOs in Kontakt und kooperierten mit diesen (USDOS 19.4.2013).
Das neue Gesetz stuft politisch tätige und aus dem Ausland finanzierte Nichtregierungsorganisationen als "Auslandsagenten" ein und sieht für diese stärkere Kontrollen vor. Religiöse Organisationen, Staatskorporationen und Staatsunternehmen, sowie von ihnen gegründete Nichtregierungsorganisationen sind von diesem Gesetz ausgenommen. Auch gilt die neue Rechtslage nicht für staatliche, kommunale und aus der Staatskasse finanzierte Einrichtungen. Unter "politische Tätigkeit" fallen unter anderem politische Aktionen und die Einwirkung auf die öffentliche Meinung mit dem Ziel, die Beschlussfassung der Staatsbehörden zu beeinflussen und dadurch eine Korrektur der Staatspolitik zu bewirken.
Neben schärferen Kontrollen sieht das Gesetz zudem vor, dass jede Geldtransaktion aus dem Ausland an eine russische Nichtregierungsorganisation, die über 200.000 Rubel (knapp 5.000 Euro) liegt, der Staatsaufsicht unterliegt. Das Finanzministerium hat der Staatsduma jährlich über die Betätigung dieser Nichtregierungsorganisationen zu berichten. Für Verstöße legt das neue Gesetz eine Strafe von bis zu vier Jahren Haft fest (Ria Novosti 13.7.2012; vgl. USDOS 19.4.2013; ÖB Moskau 9.2013; SWP 3.2013).
Die Staatsanwaltschaft hat über 600 Organisationen überprüft. Justizminister Alexander Konowalow erklärte, dass etwa 100 NGOs als Agenten zu betrachten seien (Die Presse 19.6.2013).
Mehrere Organisationen und Einzelpersonen, welche sich einer Registrierung verweigerten, wurden bereits zu Geldstrafen bzw. zur vorübergehenden Schließung verurteilt (etwa die auf Wahlbeobachtung spezialisierte NGO "Golos") (ÖB Moskau 9.2013).
Die Entwicklungsagentur USAID, eine wichtige Unterstützerin russischer Menschenrechtsorganisationen, musste mit Wirkung zum 1. Oktober 2012 ihre Arbeit in Russland einstellen. Die finanzielle Austrocknung der russischen NGOs zeigt schon Wirkung. Vor allem der Wegfall der Mittel von USAID stellt viele NGOs vor erhebliche Probleme. Denn aufgrund der wachsenden Rechtsunsicherheit zögern nun auch andere ausländische Geldgeber, sich weiter finanziell zu engagieren. Mehrere NGOs haben zuletzt auf ihre schwierige materielle Situation hingewiesen. Sie seien gezwungen auf Projekte zu verzichten, in einigen Fällen drohe gar die Schließung (SWP 3.2013).
Ombudsmann
Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, der durch den russischen Präsidenten ernannt wird, äußert sich durchaus kritisch (AA 10.6.2013).
Lukin kommentierte zahlreiche Menschenrechtsprobleme, wie Polizeigewalt, Haftbedingungen, die Behandlung von Kindern, und Schikanen beim Militär. Er kritisierte auch die Intoleranz und das Anwachsen von ethnischem und religiösem Hass. Lukins Büro nutzte seinen Einfluss, um die Aufmerksamkeit auf Menschenrechtsprobleme in den Gefängnissen zu lenken. Viele Führungspersönlichkeiten von Menschenrechtsorganisationen gaben weiterhin an, dass Lukin als behördlicher Vertreter im Allgemeinen effektiv sei, trotz der Einschränkungen der Befugnisse seiner Stelle.
Das Büro des Ombudsmannes umfasst mehrere spezialisierte Abteilungen, die für die Untersuchung von Beschwerden zuständig sind. 67 der 83 Regionen haben regionale Menschenrechtsbeauftragte, deren Verantwortungsbereich jenem Lukins ähnlich ist. Ihre Effektivität variierte erheblich. In 83 Regionen waren Kinderombudsmänner tätig. Es gab keine Gefängnisombudsmänner (USDOS 19.4.2013).
Allgemeine Menschenrechtslage
Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten.
Menschenrechtsverteidiger beklagen jedoch zum Teil erhebliche Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der gestiegene Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und Opposition. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA 10.2013).
In einigen Bereichen gibt die Menschenrechtslage in Russland weiterhin Anlass zu Kritik. Grundlegende Rechte wie Pressefreiheit und Versammlungsfreiheit werden nicht immer in vollem Umfang gewährt; Journalisten und Menschenrechtsverteidiger haben mit Behinderungen bei ihrer Arbeit zu kämpfen und sind in manchen Fällen sogar Bedrohungen an Leib und Leben ausgesetzt. Während es zahlreiche unabhängige Radiosender, Printmedien, Online-Portale und Buchverlage gibt, übt der Staat besonders auf das am weitesten verbreitete Medium Fernsehen beträchtlichen Einfluss aus. Zudem haben staatliche Stellen in der Vergangenheit wiederholt Gesetze gegen Extremismus, zur Regulierung von NGOs und allgemeine Steuergesetze angewendet, um Druck auf unabhängige Medien auszuüben. Im Juli 2012 traten neue Regeln für das Internet in Kraft, aufgrund deren die Regierung u.a. das Recht erhält, bestimmte Internetseiten ohne eine vorangehende gerichtliche Entscheidung zu sperren. Für Aufregung sorgte auch die Erweiterung des strafrechtlichen Begriffes "Hochverrat", der nunmehr jede finanzielle, materielle oder beratende Unterstützung für einen anderen Staat oder internationale Organisation beinhaltet, wenn diese Tätigkeit eine Gefahr für die Sicherheit Russlands darstellt. Kontakte mit zivilen ausländischen Organisationen können als Straftat gewertet werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese Organisationen gegen Russland agieren. Vor dem Sommer 2012 wurde zudem "Verleumdung" erneut als Tatbestand in das russ. Strafgesetzbuch aufgenommen, nachdem dies erst im Jahr zuvor gestrichen worden war. Kritiker befürchten, dass Oppositionelle mit dem verschärften Gesetz mundtot gemacht und insbesondere kritische Journalisten eingeschüchtert werden sollen. Zudem sieht eine Novellierung des NGO-Gesetzes u.a. vor, dass sich politisch tätige und aus dem Ausland finanzierte NGOs als "ausländische Agenten" deklarieren müssen und einer strikten behördlichen Kontrolle unterworfen werden (ÖB Moskau 9.2013; vgl. SWP 3.2013; HRW 24.4.2013). - AA - Auswärtiges Amt (10.2013):
Russische Föderation - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 3.1.2014
Die Verfassung garantiert das Recht auf Versammlungsfreiheit, doch in der Praxis ist dieses teilweise eingeschränkt. Regionale Behörden haben wiederholt Demonstrationen oppositioneller Gruppen verboten oder durch administrative Maßnahmen verhindert. Anfang Juni 2012 wurde eine Gesetzesnovelle zur deutlichen Verschärfung des russ. Versammlungsrechts angenommen. Die neuen Bestimmungen sehen u.a. eine drastische Erhöhung der Geldstrafen für Organisation und Teilnahme an nicht genehmigten Kundgebungen vor (bis zu 7.500 Euro für Privatpersonen und bis zu 25.000 Euro für juristische Personen) und enthalten ein Vermummungsverbot sowie andere Einschränkungen. Im Frühjahr 2013 wurden Teile des Gesetzes vom russ. Verfassungsgericht aufgehoben und vom Gesetzgeber Nachbesserungen verlangt (ÖB Moskau 9.2013).
In ganz Russland löste die Polizei friedliche Proteste immer wieder auf, häufig unter Anwendung exzessiver Gewalt. Dies galt selbst für Kundgebungen, an denen nur wenige Personen beteiligt waren und bei denen von einer Störung der öffentlichen Ordnung oder Bedrohung der öffentlichen Sicherheit keine Rede sein konnte. Die Behörden tendierten dazu, jede Art von Kundgebung, wie friedlich und unbedeutend sie auch sein mochte, als rechtswidrig zu betrachten, wenn sie nicht ausdrücklich genehmigt war. Versammlungen von Anhängern der Regierung oder der orthodoxen Kirche konnten hingegen häufig auch ohne Genehmigung stattfinden. Zahlreiche Berichte schilderten ein brutales Vorgehen der Polizei gegen friedliche Protestierende und Journalisten, doch wurden keine wirksamen Ermittlungen durchgeführt (AI 24.5.2013).
Die außerparlamentarische Opposition, die man von der eng ans Regime gebundenen Opposition in den Parlamenten unterscheiden muss, umfasst sehr heterogene Gruppierungen. Sie besteht aus politischen Aktivisten, einem Teil der Kandidaten, die bei regionalen und kommunalen Wahlen antreten, und NGO-Vertretern. Sie vereinigt ultranationalistische, liberale und kommunistische Kräfte. Sobald es jenseits der Ablehnung des Status quo um konkrete politische, wirtschaftliche oder soziale Inhalte geht, werden in diesem Oppositionsgewebe tiefe Risse sichtbar. Neben dem recht kleinen Kern der aktiven und exponierten Regimegegner gibt es eine wachsende russische Mittelschicht, die sich zunehmend politisiert und mehr Partizipation fordert (SWP 3.2013).
Auch jenseits der Verurteilung von drei Mitgliedern der Punkband "Pussy-Riot" haben die russischen Behörden eine Reihe von politischen Aktivisten inhaftiert und Ermittlungs- und Gerichtsverfahren gegen führende Köpfe unter den Systemkritikern eingeleitet. Hausdurchsuchungen sind an der Tagesordnung. Anfang Februar [2013] stellte ein Moskauer Stadtgericht den linken Politiker Sergej Udaltsow, Mitglied des Koordinationsrats, für zwei Monate unter Hausarrest. Ihm wird die systematische Organisation von Massenunruhen vorgeworfen. Auch gegen Alexej Nawalny sind mehrere Prozesse an-hängig. Während diese Maßnahmen eindeutig auf die Exponenten der Protestbewegung zielen, stehen im sogenannten "Bolotnaja-Verfahren" 18 Regimegegner vor Gericht, die bislang nicht in Erscheinung getreten sind. Ihnen drohen mehrjährige Haftstrafen wegen der "Teilnahme an Massenunruhen" - gemeint sind die Proteste im Zusammenhang mit der Amtseinführung Wladimir Putins im Mai 2012 (SWP 3.2013).
Haftbedingungen
Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich seit Ende der 1990er Jahre langsam aber kontinuierlich verbessert. Die Regierung hat in die Renovierung der oft arg heruntergekommenen Gefängnisse investiert und durch Amnestien die Zahl der Insassen der bislang meist total überfüllten Gefängnisse reduziert. Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. In Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch. Weder während noch nach der Haft gibt es Rehabilitierungsprogramme, so dass die Rückfallquote von Straftätern im internationalen Vergleich hoch ist. NGOs kritisieren, dass Besuche internationaler Beobachter nur in ausgewählten Gefängnissen zugelassen werden, die insgesamt nicht repräsentativ seien. Offiziellen Angaben zu Folge kamen 2012 in russ. Gefängnissen insgesamt 4.121 Gefangene ums Leben. Gelegentlich werden Vorfälle bekannt, in denen Häftlinge angesichts schlechter Haftbedingungen revoltieren; so im November 2012 in einer Haftanstalt in der Nähe von Tscheljabinsk; im Juni 2013 kam es im Rahmen eines Protestes zur kollektiven Selbstverletzung von ca. 40 Häftlingen in einer Strafkolonie in Irkutsk (ÖB Moskau 9.2013).
Im Allgemeinen sind die Haftbedingungen in Frauengefängnissen besser. Es gibt fünf verschiedene Arten von Haftanstalten: temporäre Polizeianhaltezentren; Untersuchungshaftanstalten; Arbeitskolonien des Justizvollzugs (ITK); Gefängnisse für jene, die die Regeln der ITK brechen; und Erzieherische Arbeitskolonien für Jugendliche (VTK) (USDOS 19.4.2013).
Die Haftbedingungen waren weiterhin hart und manchmal lebensbedrohlich, was zu 285 Todesfällen in Untersuchungshaftanstalten 2012 führte (2011: 50). Obwohl die Regierung Schritte unternahm, um die Haftbedingungen zu verbessern, litten Häftlinge weiterhin unter Überbelegung, mangelhafter Nahrung und Sanitäranlagen und schlechten Lebensbedingungen. Die Standards bei Gesundheit, Ernährung, Belüftung und sanitären Anlagen waren weiterhin niedrig, aber von Einrichtung zu Einrichtung unterschiedlich. Der Zugang zu qualitätsvoller medizinischer Versorgung ist ein bedeutendes Problem. Aufgrund der Bürokratie kam medizinische Versorgung oft verspätet und Medikamente sind begrenzt verfügbar (USDOS 19.4.2013).
Übergriffe von Wärtern auf Gefangene kamen weiterhin vor, ebenso wie Übergriffe von Gefangenen untereinander. Gefangenen ist im Allgemeinen die Religionsausübung erlaubt und sie haben Zugang zu religiösen Personen und Literatur. Es gab Fälle, in denen Gefangenen der Zugang dazu verweigert wurde. Gefangene hatten Besucherrechte; jedoch können diese aufgrund bestimmter Umstände eingeschränkt werden (USDOS 19.4.2013).
Inoffizielle Gefängnisse, von denen sich viele im Nordkaukasus befinden, gab es weiterhin im ganzen Land (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Todesstrafe
Am 18. Februar 2010 hat Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert - dieses trat am 1. Juni 2010 in Kraft. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist noch nicht ratifiziert. Das russische Verfassungsgericht hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe am 19. November 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland noch nicht ratifiziert (ÖB Moskau 9.2013).
Quellen:
Die Russische Föderation ist ein Vielvölkerstaat mit den vier "traditionellen" Glaubensgemeinschaften Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK), Islam, Judaismus und Buddhismus. Rund 20 Millionen Menschen, also ein Siebtel der Gesamtbevölkerung, sind Muslime. Etwa 40 Volksgruppen der Russischen Föderation gehören zur Welt des Islam - mit den Tataren als der größten ethnischen Minderheit (5,5 Millionen) (SWP 4.2013; vgl. BAA 19.5.2011).
Die Russische Föderation ist von Gesetzes wegen ein säkularer Staat, es gibt keine offizielle Staatsreligion. Die russische Verfassung legt die Trennung von Staat und Kirche fest, garantiert Frauen und Männern die gleichen Rechte und verbietet Polygamie. Die Religionszugehörigkeit wird bei offiziellen Volkszählungen nicht erfasst. Schätzungen zufolge gehören rund 10 bis 15% der russischen Bevölkerung dem Islam an, dieser stellt dementsprechend die zweitgrößte Religionsgruppe dar. In Moskau ist rund ein Fünftel der Bevölkerung muslimischen Glaubens, wobei sich hier unter den Muslimen viele Zuwanderer finden. Die angestammte muslimische Bevölkerung Russlands siedelt im Wolga-Uralgebiet in Tatarstan (ca. 5,5 Millionen) und Baschkortostan (ca. 1,6 Millionen), sowie in den Gebirgsregionen des Nordkaukasus (ca. 7 Millionen) (BAA 19.5.2011).
Die Russische Föderation ist ein multinationaler und multikonfessioneller Staat. Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit (AA 10.6.2013).
Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) erhebt einen Monopolanspruch für alle Gläubigen russischer Herkunft und propagiert ihren Wertekanon als Basis einer neuen "nationalen Idee". Faktisch wird sie vom Staat bevorzugt behandelt, die verfassungsmäßige Stellung anderer Glaubensgemeinschaften und die Trennung von Staat und Kirche bleiben jedoch weitgehend aufrechterhalten (AA 10.6.2013).
In Russland leben rund 20 Millionen Muslime; der Islam ist eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands. Der Islam in Russland ist in seiner Grundausrichtung von Toleranz gegenüber anderen Religionen geprägt. Der Staat fördert und kontrolliert die Ausbildung von Imamen (AA 10.6.2013).
Nicht als traditionelle Religionen anerkannte Glaubensrichtungen, wie insbesondere die Zeugen Jehovas oder islamische Strömungen im Nordkaukasus und im Wolgagebiet, denen der Vorwurf gemacht wird, in Bezug zu Terrorgruppen zu stehen, stoßen auf Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden. Gegen solche Religionsgemeinschaften erheben die Behörden häufig nicht plausibel belegte Extremismus Vorwürfe und leiten auf dieser Grundlage auch Strafverfahren ein (AA 10.6.2013).
Die Verfassung sieht die Religionsfreiheit vor, jedoch schränken andere Gesetze und Richtlinien diese ein. In der Praxis respektierte die Regierung die Religionsfreiheit im Allgemeinen, aber einige Minderheitengruppen hatten weiterhin Schwierigkeiten. Die Regierung zeigte weder einen Trend hin zu Verbesserung noch zu Verschlechterung des Respekts und des Schutzes des Rechts auf Religionsfreiheit. Die bedeutendsten Einschränkungen der Religionsfreiheit waren die Nutzung von Anklagen aufgrund von Extremismus um auf Minderheitenreligionen abzuzielen, Einschränkung des Versammlungsrechts, Bemühungen diverse Registrierungen zu verweigern und religiösen Besuchern Visa zu verweigern (USDOS 20.5.2013).
Es gab Berichte über gesellschaftliche Schikanen und Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens und der Ausübung der Religion. Mitglieder von religiösen Minderheitengruppen erfahren weiterhin Belästigungen und manchmal auch physische Attacken. Der gewalttätige Extremismus im Nordkaukasus und der Zustrom von Migranten aus Zentralasien führen in vielen Regionen zu einer negativen Einstellung gegenüber traditionellen muslimischen Gruppierungen. Da Ethnizität und Religion oft untrennbar miteinander verbunden sind, ist es bei vielen Vorfällen schwer zu beurteilen, ob deren Grund in ethnischer oder religiöser Intoleranz liegt (USDOS 20.5.2013).
Ein 1997 erlassenes Gesetz ermöglicht dem Staat umfassende Kontrolle und macht es neuen oder unabhängigen Glaubensgemeinschaften schwer, zu arbeiten. 2009 erlaubte der Präsident Religionserziehung in öffentlichen Schulen. Regionale Behörden schikanierten weiterhin nicht-traditionelle Gruppen wie Zeugen Jehovas oder Mormonen (FH 1.2013).
Die Anwendung der Gesetze zur Religion und Nichtregierungsorganisationen können die Rechte der vermeintlich "nicht-traditionellen" religiösen Gruppen und Muslime verletzen. Die Regierung wandte zunehmend die Anti-Extremismus-Gesetzgebung gegen religiöse Gruppen und Individuen an, insbesondere Zeugen Jehovas und muslimische Leser der Werke des türkischen Theologen Said Nursi. Nationale und lokale Regierungsbehörden wandten zudem andere Gesetze an, um Muslime und andere Gruppen, die sie als nicht-traditionell oder fremd betrachten, zu schikanieren. Diese Aktionen stehen gemeinsam mit der ansteigenden Xenophobie und Intoleranz, darunter Antisemitismus, in Zusammenhang mit gewalttätigen oder tödlichen Hassverbrechen (USCIRF 3.2013).
Ethnische Minderheiten
Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von Rasse, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik. Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments sind in der Bevölkerung und in den Behörden weit verbreitet. Sie richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. Regelmäßige Medienberichte über Schlägereien und Vandalismus zeigen, dass Ressentiments in Gewalt umschlagen können. Menschen "nichtslawischen Aussehens" werden Ziele fremdenfeindlicher Angriffe durch "Skinheads", obwohl seit einiger Zeit ein Rückgang der Opferzahlen zu verzeichnen ist. Bemühungen des Staates um bessere Abwehr- oder Aufklärungspolitik haben in den letzten zwei Jahren zugenommen, gelten jedoch nach wie vor als nicht hinreichend. Ein klares Konzept fehlt. Ermittlungen im Bereich Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit werden intensiver geführt, die Zahl der Verurteilungen von Tätern hat zugenommen (AA 10.6.2013; vgl. USDOS 19.4.2013).
Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund der Nationalität. Regierungsbehörden diskriminierten Minderheiten jedoch gelegentlich. In den letzten Jahren wurde ein stetiger Anstieg gesellschaftlicher Gewalt und Diskriminierung von Minderheiten beobachtet, insbesondere Roma, Menschen aus dem Kaukasus und aus Zentralasien, dunkelhäutige Menschen und Ausländer. Die Anzahl von berichteten Hassverbrechen stieg 2012 an und Skinhead-Gruppen und andere extrem nationalistische Organisationen fachten rassistische Gewalt an. Rassistische Propaganda war weiterhin ein Problem, obwohl Gerichte Individuen für die Anstiftung zu ethnischem Hass durch Propaganda verurteilten (USDOS 19.4.2013).
Gemäß dem SOVA-Zentrum führte rassistische Gewalt 2012 zu mindestens 18 Todesfällen, 171 weitere Personen wurden verletzt, und zwei erhielten Todesdrohungen. Vorfälle wurden aus 30 Regionen berichtet. Die Gewalt konzentrierte sich auf Moskau, St. Petersburg und die Republik Baschkortostan. Hauptziel von Angriffen waren Zentralasiaten (sieben Tote, 28 Verletzte); Linke und Jugendaktivisten (ein Toter, 53 Verletzte); und Personen aus dem Kaukasus (3 Tote, 14 Verletzte). Es kam zu 94 Vorfällen von ideologisch motiviertem Vandalismus in 39 Provinzen (USDOS 19.4.2013).
Immigranten und ethnische Minderheiten - insbesondere jene die aus dem Kaukasus oder aus Zentralasien zu kommen scheinen - sind mit staatlicher und gesellschaftlicher Diskriminierung und Schikane konfrontiert. Auch Einrichtungen, die die große ukrainische Minderheit vertreten, kamen unter selektiven staatlichen Druck (FH 1.2013).
In Russland ist man sich der Risiken, die Rassismus in einem traditionell multiethnischen Staat wie Russland darstellt, bewusst. Regelmäßig wird auf hoher und höchster politischer Ebene gegen Rassismus und Intoleranz appelliert. Es fehlt jedoch nach wie vor eine kohärente Politik zur Bekämpfung des grassierenden Rassismus (ÖB Moskau 9.2013).
Die Jahresberichte der russischen NGO SOVA, die sich mit Rassismus auseinandersetzt, konstatieren für die letzten Jahre einen konstanten Rückgang rassistisch motivierter Gewalttaten in Russland. Die meisten Opfer stammen aus Zentralasien und dem Kaukasus. SOVA führt den Rückgang auf entschlosseneres Vorgehen der Polizei und härtere Urteile der Gerichte zurück. Damit geraten allerdings diese selbst mehr ins Visier gewaltbereiter Ultranationalisten: bei Angriffen auf Polizeistationen und Ermittler ist ein Anstieg zu verzeichnen. Am 12. April 2010 wurde im Zentrum Moskaus ein Strafrichter erschossen, der in mehreren Prozessen Haftstrafen gegen Neonazis und Skinheads verhängt hatte (ÖB Moskau 9.2013).
Immer wieder kommt es zu Fällen, in denen Auseinandersetzungen entlang ethnischer Linien verlaufen. Nach der Tötung eines Moskauer Fußballfans im Rahmen einer Auseinandersetzung mit Personen aus dem Nordkaukasus kam es in Moskau im Dezember 2010 zu heftigen ethnisch motivierten Ausschreitungen und Übergriffen gegen Personen mit "nicht-slawischem" Aussehen. Auch andere Städte in Russland wurden von den Unruhen erfasst (ÖB Moskau 9.2013).
Im Alltag kommt es gelegentlich zu (willkürlichen) Verhaftungen von Angehörigen kaukasischer Völker und Einwanderern aus Zentralasien. Ethnische Stereotypen im Boulevardjournalismus und in der Alltagskultur verstärken besonders unter den russischen Moslems (12% der Bevölkerung) ein Gefühl der Entfremdung (ÖB Moskau 9.2013).
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Jedoch schränkte die Regierung die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes und Migration ein. Obwohl das Gesetz dem Bürger das Recht auf freie Wahl des Wohnorts einräumt, müssen alle Erwachsenen behördlich ausgestellte Inlandpässe bei sich tragen, wenn sie im Land reisen, und müssen sich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach ihrer Ankunft an einem neuen Ort bei den lokalen Behörden melden. Behörden verweigerten Personen ohne Inlandpass oder ordnungsgemäße Registrierung oft öffentliche Dienstleistungen. Viele regionale Regierungen schränkten das Recht durch Registrierungsbestimmungen, die stark an jene aus Sowjetzeiten erinnerten, ein. Dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus oder afrikanischen oder asiatischen Ursprungs wurden oft für Dokumentenkontrollen herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierten Personen willkürlich Geldstrafen auferlegte, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgingen, oder Bestechungsgelder verlangten (USDOS 19.4.2013).
Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Geldstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets (AA 10.6.2013).
Meldewesen
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch Vorweisen der Busfahrkarte. Wenn jemand ausreist um im Ausland zu leben, so wird dies registriert und in seinem Reisepass vermerkt. Umgangssprachlich wird die Registrierung nach wie vor so genannt, wie das Meldesystem zu Sowjetzeiten: "Propiska" (Russisch:
?????¿???). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum (ggf. Bescheinigung des Vermieters). Eine Arbeitsstelle oder Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten (BAA 12.2011; vgl. AA 10.6.2013).
2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen. Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird. Man muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen. Eine Registrierung ist wie ausgeführt für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt (BAA 12.2011; vgl. AA 10.6.2013).
Beim FMS in Moskau wurde bestätigt, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Staatsbürger können bei Verwandten unterkommen oder selbstständig einen Wohnraum organisieren. Die föderal-gesetzlichen Regeln für die Registrierung gelten in der gesamten Russischen Föderation einheitlich, werden jedoch regional unterschiedlich angewendet. Korruption soll auch im Bereich der Registrierung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß vorkommen, insbesondere in der Hauptstadt Moskau (BAA 12.2011; vgl. AA 10.6.2013).
Grundversorgung/Wirtschaft
Seit 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung im Durchschnitt mehr als verdoppelt, gleichzeitig ging die Armut zurück. Während nach offiziellen Angaben im Jahr 2000 in Russland über 29% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze lebten, waren es 2011 etwa 14%. Staatliche Unterstützung reicht häufig jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs. Die zwischenzeitlich gestiegene Arbeitslosenquote sank nunmehr wieder auf das Niveau vor der Wirtschaftskrise. Problematisch ist die Situation der Rentner. In der jüngeren Vergangenheit hat sich die Lage nach einigen Rentenerhöhungen verbessert, die Mehrheit der Rentner lebt jedoch in armen Verhältnissen (AA 10.6.2013).
Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,2 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden (IOM 6.2013).
Das höchste monatliche Durchschnittseinkommen wird in Moskau (RUB 53.953 / USD 1.723) und in den erdöl-und erdgasfördernden autonomen Gebieten registriert: in Nenetz und Jamalo-Nenetz (RUB 64.642 / USD 2.065), Autonomes Gebiet Chanty-Mansijskij (RUB 49.715 / USD 1.588), die Republik Sacha (Jakutien) (RUB 39.825 / USD 1.246), die Region Krasnojarsk (RUB 28.799 / USD 919) und die Region Moskau (RUB 32.986 / USD 1.053). Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in des südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Adygea, Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karachaevo-Tscherkessien, Nord-Ossetien-Alania, Tschetschenien, Krasnodar und Stavropol Krai etc. verzeichnet (RUB 17.373 / USD 555) (IOM 6.2013).
Nachdem das russische Bruttoinlandsprodukt (BIP) im Jahr 2012 laut amtlicher Statistik um 3,4% gewachsen war, ist im 1. Halbjahr 2013 ein Rückgang auf 1,4% zu verzeichnen. Prognosen für 2013 gehen für das Gesamtjahr von einem verbleibenden Wachstum von 1,5% aus. Die Inflationsrate lag 2012 bei 6,6% (6,5% August 2013. Auch die Arbeitslosigkeit ging weiter zurück und lag im Jahresdurchschnitt 2012 bei 5,5% (ILO-Methodik). Im 2. Quartal 2013 lag die Arbeitslosigkeit bei 5,4%. Während vor allem der tertiäre Sektor bereits deutlich marktwirtschaftlich geprägt ist, sind in strategischen Bereichen weiterhin Staatsunternehmen dominierend, z. B. im Energie- und Rohstoffsektor, im Flugzeugbau und teilweise auch bei Informations- und Kommunikationstechnologien (AA 10.2013).
Russland ist einer der größten Energieproduzenten der Welt und verfügt mit knapp einem Viertel der Weltgasreserven (21,4%), 5,3% der Weltölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19%) über bedeutende Ressourcen. Russland steht für 18,5% der Weltgasförderung und 12,8% der Weltölförderung. Die russische Wirtschaft ist in hohem Maße abhängig von der Entwicklung der Einnahmen aus dem Öl- und Gasgeschäft (AA 10.2013).
Handel und Dienstleistungen tragen mit 58,6% zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) bei. Es folgen die verarbeitende Industrie mit 13,6% des BIP und der Bergbau mit 9,1%. Das Transportgewerbe steuert 7,5%, das Baugewerbe steuert 5,5%, Strom-, Gas- und Wasserversorgung steuern 3,2% bei. Der Beitrag der Land-, Forst- und Fischwirtschaft liegt bei 4,5% des BIP. Ein erheblicher Teil der landwirtschaftlichen Güter wird allerdings auf privaten Garten- und Wochenendgrundstücken erzeugt und informell gehandelt (AA 10.2013).
In allen volkswirtschaftlichen Bereichen Russlands besteht erheblicher Modernisierungsbedarf (AA 10.2013).
Sozialbeihilfen (Rente, Wohnungsbeihilfe, Arbeitslosigkeit)
Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können:
Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:
Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 6.2013).
Renten
In der Russischen Föderation leben 29,4 Millionen Rentner (21% der Gesamtbevölkerung). Ihre hauptsächliche Unterstützung besteht in einer Altersrente. Alle russischen Staatsbürger, die in Besitz einer Rentenversicherung sind, haben einen staatlich garantierten Anspruch auf den Erhalt einer Rente. Es gibt verschiedene Rentenformen:
Die derzeitige Rente besteht aus einem Basisanteil von 3.610,31 RUB/Monat (ca. 115 USD), sowie einem Versicherungsanteil und einem Akkumulationsanteil. In manchen Regionen, die über ausreichende Finanzmittel verfügen, gibt es zusätzliche Unterstützung, so z.B. in Moskau. Manche Regionen bieten in Form von Dienstleistungen zusätzliche Hilfe an. Das Renteneintrittsalter für Frauen liegt bei 55 Jahren, für Männer bei 60 Jahren. Eine Altersrente kann gewährt werden, wenn die betreffende Person mindestens 5 Jahre durchgehend versicherungspflichtig gearbeitet hat (IOM 6.2013).
Ausländische Staatsbürger oder Personen ohne Staatsangehörigkeit haben den gleichen Rentenanspruch wie russische Staatsbürger, wenn sie einen dauerhaften Wohnsitz in der Russischen Föderation haben. Ausnahmen von dieser Regelung sind dem Bundesgesetzbuch zu entnehmen (IOM 6.2013).
Wohnungswesen
Die Wohnsituation in der Russischen Föderation ist im Allgemeinen als schwierig zu bezeichnen. Die durchschnittliche Wohnfläche in einem Haus oder einer Wohnung liegt bei 19-20 m² pro Person (2-3mal weniger als in entwickelten europäischen Ländern). Diese Art der Unterkunft steht Statistiken zufolge jedoch weniger als 50% der Bevölkerung zur Verfügung. 4,2 Millionen Familien warten gegenwärtig auf eine staatliche Unterbringung in neuen bzw. instand gesetzten Unterkünften. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wartezeiten bis zum Erhalt einer Unterkunft im Rahmen eines Sozialprogramms bei 15-20 Jahren liegen können. Anspruchsberechtigt sind Personen mit bestimmten Erkrankungen, Personen, die auf weniger als 10m² leben, Familien mit 4 und mehr Kindern etc. (IOM 6.2013).
In der Russischen Föderation wird die Idee des Sozialwohnungswesens verfolgt:
Aufgrund schnell steigender Wohnraumpreise hat die breite Öffentlichkeit Schwierigkeiten, die Kosten mit dem durchschnittlichen Einkommen zu decken. Je nach Region variieren die Wohnraumpreise erheblich. Die teuerste Region ist die Stadt Moskau, gefolgt von St. Petersburg, Jekaterinburg, Sotschi und weiteren Städten mit gutem Wirtschaftsklima und guten Arbeitsmöglichkeiten (IOM 6.2013).
Arbeitslosigkeit
Jeder Arbeitslose (außer Schülern, Studenten und Rentnern) kann einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen. Um die Arbeitslosenhilfe zu erhalten, müssen russische Staatsbürger bei den Beschäftigungszentren des Bundesarbeits- und Beschäftigtendienstes ("Rostrud") an ihrem Wohnort (entsprechend dem Meldestempel im Pass) gemeldet sein. Die Arbeitsagentur wird dem Arbeitsuchenden innerhalb von 10 Tagen nach der Übermittlung seiner Dokumente entsprechende Stellen anbieten. Nimmt der Arbeitsuchende keine der angebotenen Stellen an, erhält er den Arbeitslosen-Status und die Arbeitslosenhilfe wird für ihn berechnet. Die Beihilfe wird auf Basis des Durchschnitts-Einkommens berechnet, das die Person während der letzten Beschäftigung bezogen hat; die Beihilfe ist jedoch begrenzt durch ein Minimum und ein Maximum, das durch die Russische Gesetzgebung festgelegt wurde. Seit 2009 liegt die minimale Beihilfe bei RUB 850 (27 USD) im Monat und das Maximum bei RUB 4.900 (156 USD). Die Beihilfe wird monatlich gezahlt, vom ersten Tag der offiziellen Anerkennung der Arbeitslosigkeit (IOM 6.2013).
Medizinische Versorgung
Seit 1.1.2011 ist das "Föderale Gesetz Nr. 326-FZ über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation" vom 29.11.2010 in Kraft und seit 1.1.2012 ist das föderale Gesetz Nr. 323-FZ vom 21.11.2011 über die "Grundlagen der medizinischen Versorgung der Bürger der Russischen Föderation" in Kraft (ÖB Moskau 9.2013).
Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt (ÖB Moskau 9.2013).
Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher NGOs ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben (AA 10.6.2013; vgl. ÖB Moskau 9.2013).
Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard (AA 10.6.2013; vgl. ÖB Moskau 9.2013).
Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird. Die Versicherungsgesellschaften werden für jede Region von staatlicher Seite ausgewählt (IOM 6.2013).
Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken:
Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherungskarte mit einer individuellen Nummer. Diese wird auf der Basis eines Abkommens zwischen einer Einzelperson und dem Versicherungssystem ausgestellt. Nach der Registrierung im Versicherungssystem erhalten die Bürger die entsprechende Übereinkunft sowie eine Plastikkarte, wodurch ihnen der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Karte (oder alternativ das Abkommen mit der Versicherung) vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die ambulante Behandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden (IOM 6.2013).
In der Russischen Föderation wird die Gesundheitsversorgung sowohl von staatlichen als auch von privaten Institutionen wahrgenommen. Die staatlichen Einrichtungen sind derzeit in der Mehrheit; der private medizinische Sektor entwickelt sich jedoch rapide. Die Gesundheitsversorgung in Russland ist nichtsdestotrotz schwierig:
Die staatliche Finanzierung ist unzureichend und beträgt nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziale Entwicklung nur etwa die Hälfte der benötigten Finanzmittel (IOM 6.2013).
Russische Staatsbürger, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, werden über den Arbeitgeber krankenversichert ("OMS"). Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet auch das Versicherungsverhältnis. Arbeitslose Staatsbürger, Kinder und Rentner erhalten den "OMS" Versicherungsschutz bei den örtlichen Krankenversicherungen am jeweiligen Wohnort. Folgende Dokumente sollten bei der Antragstellung vorgelegt werden: schriftliche Meldebescheinigung (Erwachsene: Pass, vorläufiger Personalausweis, Polizeizertifikat oder Formular Nr. 9; Kinder: Geburtsurkunde und Formular Nr. 9). Bei einem Wohnortswechsel sollte das alte "OMS" aufgehoben und am neuen Wohnort entsprechend neu beantragt werden (IOM 6.2013).
Neben der geschilderten Krankenpflichtversicherung können sowohl russische Staatsbürger als auch Ausländer gegen Bezahlung eine Freiwillige Krankenversicherung (DMS) abschließen, die immer weiter verbreitet ist. Ein Netz von Versicherungsgesellschaften bietet die entsprechenden Dienstleistungen an, wobei die Kosten für eine Versicherung - je nach Ruf der Versicherung und des gebotenen Servicepakets - zwischen 400 und mehreren tausend USD liegen können. Die meisten Versicherungsgesellschaften bevorzugen die Zusammenarbeit mit juristischen Personen. In den vergangenen zehn Jahren sind jedoch zunehmend Versicherungsprogramme für Privatpersonen aufgelegt worden. (IOM 6.2013).
Medikamente
Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt:
a) In ambulanten Kliniken, städtischen und Gebietskrankenhäusern sowie im Falle einer Behandlung zuhause, auf Kosten des Patienten; ausgenommen sind Personen, die einer der Kategorien angehören, die einen Anspruch auf staatliche Unterstützung haben
b) In 24-Stunden-Krankenhäusern und Tageskliniken werden die Ausgaben von der staatlichen Krankenversicherung (OMS) und den lokalen Budgets gedeckt. Dies bedeutet, dass Medikamente kostenlos an entsprechend pflichtversicherte Patienten herausgegeben werden.
c) Im Rahmen einer Notfallversorgung sind die benötigten Medikamente kostenlos; nicht nur innerhalb einer Klinik, sondern auch außerhalb. Diese Kosten werden für alle Staatsbürger vom Staatsbudget gedeckt. Dies schließt auch Personen ein, die nicht im OMS-System registriert sind. (IOM 6.2013)
Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten.
Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung erstellt. Sie umfasst: Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3 Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung.
Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD) (IOM 6.2013).
Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich (AA 10.6.2013).
Behandlung nach Rückkehr
Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden (ÖB Moskau 9.2013).
Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 9.2013).
Informationen zur weiteren Situation von Abgeschobenen nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation liegen der Botschaft nicht vor. (ÖB Moskau 9.2013).
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten (AA 10.6.2013).
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden (AA 10.6.2013).
2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, welche den Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgehalten und denen im Zuge dessen nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Länderberichte kann nicht erkannt werden, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre; in der Russischen Föderation ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine auf Grund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.
2.2. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer und zu ihrer Rückkehrsituation:
Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer, ihrer Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die eigenen diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer sowie auf die im Verfahren vorgelegten Dokumente. Die Feststellung zur russischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführer beruht insbesondere auf dem Umstand, dass sich auf den in die russische Sprache übersetzten Geburtsurkunden Stempel befinden, wonach den Beschwerdeführern russische Auslandsreisepässe ausgestellt wurden.
Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführer sowie ihrer Integration in Österreich ergeben sich aus ihren Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Asylwerber- und Fremdeninformationssystem, Strafregister, Grundversorgungs-Informationssystem). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den unter Punkt 1.2. angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass die Beschwerdeführer ihren eigenen - zuletzt im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstatteten - Angaben zu Folge auch bereits vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation auf Grund einer regelmäßigen Beschäftigung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in der Lage waren, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin leben nach wie vor in Nowosibirsk, Russische Föderation, und ist auch vor dem Hintergrund des Bestehens von familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und des üblichen familiären Zusammenhaltes nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführer das Vorliegen solcher schwerwiegender, akut lebensbedrohlicher Erkrankungen, welche zudem in ihrem Herkunftsstaat nicht behandelbar wären, nicht vorgebracht haben.
Der Erstbeschwerdeführer brachte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor, in Österreich an einer Niere operiert worden zu sein, die Behandlung sei aber abgeschlossen und er nehme keine Medikamente ein, was auch mit dem vorgelegten Krankenhausbefund vom 27.07.2014 nach einem stationären Aufenthalt vom 24.07.2014 bis 27.07.2014 untermauert wird. Die Zweitbeschwerdeführerin leide an Migräne.
Den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der medizinischen Untersuchungen des Drittbeschwerdeführers zur Anamnese zu Folge, sei der 13-jährige Drittbeschwerdeführer im Alter von vier Jahren von einem Tisch gestürzt und liege beim Drittbeschwerdeführer den Angaben der Eltern zu Folge seither eine Gesichtsschädelasymmetrie vor. Dem vorliegenden Befund vom 18.06.2014 einer Klinischen Abteilung für Kieferorthopädie nach zeige der Drittbeschwerdeführer eine "hemiatrophia faciei" und sei eine kieferorthopädische Behandlung notwendig, wahrscheinlich mit einer Extraktion von vier Zähnen. Sollte die hemiatrophia faciei schlechter werden, stehe wahrscheinlich ein kieferchirurgischer Eingriff im Erwachsenenalter bevor. Auf Grund der asymmetrischen Muskelsituation und der funktionellen Schmerzen sei zusätzlich eine Physiotherapie notwendig.
Ein Abschiebehindernis auf Grund der Erkrankungen der Beschwerdeführer kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden. Dass die medizinische Behandlung der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat möglich ist, ergibt sich aus den Feststellungen zur allgemeinen medizinischen Versorgung, wonach die medizinische Versorgung in Russland auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend ist. Zumindest in den Großstädten wie Moskau und St. Petersburg sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird. Die kostenlose Versorgung deckt Notfallhilfe, ambulante Versorgung und Vorsorgemedikamente, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zuhause und in Polikliniken sowie die Behandlung im Krankenhaus ab.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens verweisen können, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt III. verwiesen.
2.3. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer:
Der Erstbeschwerdeführer gab im Rahmen seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass er in Armenien im Juli 2008 sein Auto an eine Frau verkauft, welche im Folgemonat einen Unfall gehabt habe, bei welchem ein Freund des Fahrers gestorben sei. Der Fahrer sei unter Drogeneinfluss gestanden. Da das Auto noch auf den Erstbeschwerdeführer zugelassen gewesen sei und noch Drogen im Auto gefunden worden seien, sei ihm dies als Zulassungsbesitzer angelastet worden und er werde seither von der Polizei gesucht. Die Zulassung sei noch auf ihn gelaufen, weil ihm die Käuferin noch den Restbetrag des Kaufpreises in Höhe von €
13. 500,-- geschuldet habe. Er sei mit seiner Familie 2010 nach Russland ausgewandert, wo er aber von den Leuten, die ihn zuvor gesucht hätten, auch gefunden worden sei.
Zu den behaupteten Vorfällen in der Russischen Föderation, konkret in Kaliningrad, brachte der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt am 30.04.2013 vor, die ersten acht Monate in Kaliningrad keine Probleme gehabt und auch die russische Staatsbürgerschaft erhalten zu haben. Danach seien ihm aber "diese Leute" wieder auf die Spur gekommen, indem sie durch Armenier, welche derselben Mafia angehören und in Kaliningrad leben würden, erfahren hätten, dass sich die Beschwerdeführer dort aufhalten würden. Von diesen sei der Erstbeschwerdeführer im Winter 2011, vermutlich im Februar, sehr stark geschlagen worden. Man habe von ihm mit Gewalt 30.000,-- USD verlangt. Auf Vorschlag dieser Leute habe der Erstbeschwerdeführer einen Kredit aufnehmen müssen und diesen Leuten noch in der Bank 10.000,-- USD zahlen müssen. Für die Zahlung des restlichen Betrages sei ihm eine Frist von einem Jahr gesetzt worden. Im September 2012 sei sein Sohn XXXX von der Schule entführt worden. Der Erstbeschwerdeführer habe zwei Stunden Zeit gehabt den Leuten 20.000,-- USD zu bezahlen, ansonsten er seinen Sohn nicht mehr lebendig sehen würde. Diesmal hätten sie dem Erstbeschwerdeführer vorgeschlagen einen Kredit auf den Namen der Zweitbeschwerdeführerin zu beantragen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin seien gemeinsam mit "diesen beiden Männern" zur Bank gegangen und hätten aber nur 6.000,-- USD erhalten. In Begleitung dieser beiden Männer seien der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nach Hause gekommen und hätten anschließend den Goldschmuck der Zweitbeschwerdeführerin verkauft, für welchen sie 3.000,-- USD erhalten hätten, die sie den Männern ausgehändigt hätten. XXXX, der Drittbeschwerdeführer, sei zeitgleich freigelassen worden. Diese Männer hätten dem Erstbeschwerdeführer am selben Tag noch eine Frist bis Mai 2013 gesetzt, um den Restbetrag zu bezahlen. Da die Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt hätten, den Restbetrag zu bezahlen, hätten sie flüchten müssen.
Die anderen Beschwerdeführer haben keine eigenen Fluchtgründe.
Was das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers zu seinen Problemen in Armenien betrifft, ist zunächst vorauszuschicken, dass der Erstbeschwerdeführer diverse Gerichtsunterlagen zur Vorlage brachte, welchen entnommen werden kann, dass gegen XXXX, welche den Angaben des Erstbeschwerdeführers zu Folge die Schwester des armenischen Innenministers sei und welcher der Erstbeschwerdeführer sein Auto verkauft habe, in Armenien ein Vollzugsverfahren eingeleitet wurde und eine Fahndungsausschreibung erfolgte, weil XXXX dem Erstbeschwerdeführer drei Millionen Dram sowie Vollzugszinsen und Gerichtsgebühren schuldet; Unterlagen, die das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers im Zusammenhang mit dem behaupteten Autounfall und einem diesbezüglichen Gerichtsprozess untermauern würden, wurden hingegen nicht vorgelegt.
Ob das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu dem behaupteten Autounfall und die vorgebrachte daran anknüpfende Verfolgung in Armenien den Tatsachen entspricht, kann aber im gegenständlichen Fall (in rechtlicher Hinsicht) dahingestellt bleiben, weil die Beschwerdeführer im Hinblick auf den hier in Prüfung zu ziehenden Herkunftsstaat Russische Föderation, im welchen die Beschwerdeführer zuletzt von September 2010 bis zur ihrer Ausreise im April 2013 aufhältig waren und dessen Staatsangehörige die Beschwerdeführer unbestritten jedenfalls (auch) sind, eine mit den Vorkommnissen in Armenien in Verbindung stehende asylrelevante Verfolgung in der Russischen Föderation nicht glaubhaft zu machen vermochten:
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650; vgl. auch Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2004/83/EG - StatusRL, ABl. L Nr. 304, 12, sowie Putzer, Leitfaden Asylrecht², [2011], Rz 31).
Im Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sind in zentralen Punkten ihrer Fluchtgeschichte in Bezug auf Kaliningrad zunächst folgende Widersprüche aufgetreten:
Während der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 30.04.2013 angab, dass man in Kaliningrad 30.000 USD (bzw. 20.000 USD, da er anfänglich 10.000 USD bezahlt habe) von ihm verlangt habe, gab er in seiner zweiten Einvernahme am 19.09.2013 im Widerspruch dazu an, dass er 25.000 USD hätte bezahlen sollen. Nach Vorhalt, dass er im Rahmen der ersten Einvernahme 20.000 USD angegeben habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass der von ihm nunmehr genannte Betrag von 25.000 USD richtig sei, er wisse nicht, warum eine andere Summer protokolliert worden sei, das Protokoll sei ihm schon rückübersetzt worden, aber er habe vielleicht nicht so gut aufgepasst.
Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass gemäß § 15 AVG eine gemäß § 14 AVG aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis liefert, soweit nicht Einwendungen erhoben wurden. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig (vgl. VwGH 21.6.2007, 2006/07/0060). Eine Niederschrift nach dem Asylgesetz ist als eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 47 AVG anzusehen, da sie von einer österreichischen öffentlichen Behörde innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises errichtet wurde. Eine solche Urkunde begründet aber gemäß § 292 Abs. 1 ZPO vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt oder was darin bezeugt wurde; sie begründet also die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 24.3.2011, 2009/07/0160 mwN). Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (vgl. VwGH 28.10.2008, 2007/05/0205 mwN). Diesen Beweis hat der Erstbeschwerdeführer mit seinem oben angeführten Vorbringen nicht erbracht.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ging der Erstbeschwerdeführer zwar von sich aus auf seine widersprüchlichen Angaben ein, vermochte diese aber nicht in einer schlüssigen und für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbaren Weise aufzuklären und er gab im Laufe der Verhandlung im Zusammenhang mit den Geldforderungen wiederum an, dass man 45.000,-- USD von ihm verlangt habe und der Betrag von 30.000,-- auf 45.000,-- erhöht worden sei.
Weiters gab der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, dass er und die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit den zwei Männern, die vom Erstbeschwerdeführer das Geld verlangt hätten, zur Bank gegangen seien, um einen Kredit aufzunehmen und sie in Begleitung dieser beiden Männer auch nach Hause gegangen seien.
Die Zweitbeschwerdeführerin, die im Rahmen ihrer Erstbefragung noch durchaus detailliertere Angaben zu den Vorfällen in Armenien und in Kaliningrad tätigte und angab, nachdem sie von der Bank das Geld erhalten habe, dieses den ihr unbekannten Personen, die Geld von den Beschwerdeführern verlangt hätten übergeben zu haben, antwortete auf die ihr in der Einvernahme vom 19.09.2013 gestellten Fragen sehr ausweichend und gab im Widerspruch zum Vorbringen in der Erstbefragung an, die Personen, die vom Erstbeschwerdeführer Geld verlangt hätten, in Kaliningrad niemals gesehen zu haben (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll der Zweitbeschwerdeführerin: "F: Hatten Sie konkrete Probleme als Sie in Kaliningrad lebten? A: Ich nicht. Mein Mann schon. F: Mit wem? A: Mit der Person der er das Auto verkauft hat. F: Wem hat der das Auto verkauft? A: Ich kenne die Person nicht. F: Haben Sie nie mit Ihrem Mann gesprochen? A: Schon, aber er hat mir nichts erzählt. F: Was machte Ihren weiteren Verbleib im Herkunftsland nun unmöglich? A: Diese Personen haben uns auch dort gefunden, ich meine damit, dass mir das so mein Mann gesagt hat. F:
Haben Sie diese Personen jemals gesehen? A: Nein.").
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie allein mit dem Erstbeschwerdeführer zur Bank gegangen sei, es seien keine weiteren Personen dabei gewesen. Nach Vorhalt, dass der Erstbeschwerdeführer angegeben habe, dass die Beschwerdeführer in Begleitung von zwei Männern zur Bank gegangen seien, gab die Zweitbeschwerdeführerin an: "Nein, es waren keine Männer dabei."
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin waren daher nicht in der Lage, diesen, in ihrer Fluchtgeschichte zentralen Vorfall (die zweite Kreditaufnahme auf den Namen der Zweitbeschwerdeführerin stand auch im Zusammenhang mit der behaupteten Entführung bzw. Anhaltung ihres Kindes bzw. des Drittbeschwerdeführers) übereinstimmend zu schildern.
Dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin wurde auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Gelegenheit gegeben, ihre Ausreisegründe noch einmal darzulegen und war auch der persönliche Eindruck, den der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin bei ihrer Schilderung hinterließen dafür mitentscheidend, das Vorbringen der Beschwerdeführer in Bezug auf die Vorfälle in der Russischen Föderation als nicht glaubhaft anzusehen.
Was das von der Zweitbeschwerdeführerin erstmals im Rahmen ihrer zweiten niederschriftlichen Befragung am Rande und im Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation erwähnte und vom Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen völlig unerwähnt gebliebene Vorbringen betrifft, dass die Viertbeschwerdeführerin wegen einer vermeintlichen TBC-Erkrankung in Kaliningrad nicht in die Schule habe gehen dürfen, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen erst im Rahmen der Beschwerde aufgegriffen und vorgebracht wurde, dass die Oberärztin, welche die Viertbeschwerdeführerin in Kaliningrad behandelt habe, in Nahebeziehung zu Kriminellen stehe, weshalb ein Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers nicht von der Hand zu weisen sei. Im Rahmen der Beschwerde wurden in diesem Zusammenhang mehrere Unterlagen vorgelegt, die seitens des Asylgerichtshofes übersetzt wurden, die jedoch dieses - erst im Rahmen der Beschwerde konkret erstattete - Vorbringen nicht zu untermauern vermochten (auf den in den Ausführungen zum Verfahrensgang ausführlich dargestellten Inhalt der Unterlagen wird verwiesen). Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden diesbezüglich seitens des Erstbeschwerdeführers nur reine Vermutungen geäußert und der nach Übersetzung der im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Unterlagen gewonnene Eindruck des Bundesverwaltungsgerichtes, dass die Beschwerdeführer hier einen mit dem Fluchtvorbringen stehenden Zusammenhang zu konstruieren versuchen, wurde dadurch untermauert.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin in Nowosibirsk (der drittgrößten Stadt Russlands und der größten Stadt Sibiriens) leben und die Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan haben, warum es ihnen nicht möglich sein sollte, in den Landesteil der Russischen Föderation, in welchem die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin leben, zu ziehen. Der Erstbeschwerdeführer gab im Rahmen seiner Einvernahme vom 19.09.2013 auf die Frage, warum er nicht auch in Sibirien leben könne, an: "Mir wurde gesagt, dass ich von diesen Kriminellen überall gefunden werden kann. Mir wurde gesagt, ich wäre nur in Europa sicher." In der Beschwerde bringt der Erstbeschwerdeführer vor, dass man nunmehr auch Geld von seinen Schwiegereltern verlange und diese der Zweitbeschwerdeführerin mitgeteilt hätten, dass nunmehr auch sie überlegten, ihre Wohnung zu verlassen, da sie sich dort nicht mehr sicher fühlen würden.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Erstbeschwerdeführer zunächst an, dass bei seinen Schwiegereltern nach ihm gefragt bzw. nach ihm gesucht worden sei. Sonst gehe es seinen Schwiegereltern gut, der Schwiegervater arbeite auf einer Baustelle und die Schwiegermutter in einem Kaffeehaus. Am Ende der Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der Erstbeschwerdeführer gefragt, ob er noch etwas vorzubringen habe, woraufhin der Erstbeschwerdeführer erstmals angab, dass zwei Russen zu seinem Schwiegervater gekommen seien und er brutal verprügelt worden sei. Seinem Schwiegervater sei das Handy abgenommen worden und habe der Erstbeschwerdeführer nach einiger Zeit drei Anrufe aus Russland erhalten. Der Erstbeschwerdeführer sei beschimpft worden und habe ihm ein gewisser "XXXX" gesagt, dass er den Erstbeschwerdeführer überall finden würde, egal wo er sich aufhalte.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf die Frage, wie es ihren Eltern gehe, an: "Es geht, ich telefoniere nicht sehr oft mit ihnen. [...] Sie sind schon älter, haben Blutdruckprobleme." Auf die Frage, ob es ihren Eltern sonst gut gehe, gab die Zweitbeschwerdeführerin an: "Ja, es geht." Die vom Erstbeschwerdeführer geschilderten Vorfälle, insbesondere in Bezug auf den Vater der Zweitbeschwerdeführerin, wurden von dieser mit keinem Wort erwähnt.
Vor dem Hintergrund dieser gesteigerten Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die vom Erstbeschwerdeführer geschilderten Vorfälle im Zusammenhang mit seinem Schwiegervater, die nach der Ausreise der Beschwerdeführer passiert sein sollen, in Wahrheit nicht stattgefunden haben.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben daher weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht einen persönlich glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Dem Bundesasylamt kann dementsprechend nicht darin entgegengetreten werden, dass die Beschwerdeführer im Laufe ihres Verfahrens mit ihrem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, nicht haben glaubhaft machen können.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Die gegenständlichen Verfahren waren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG idF BGBl. I 161/2013 iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I 10/2013 war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen.
Die Beschwerden gingen innerhalb der Frist von zwei Wochen bei der belangten Behörde ein. Sie sind somit rechtzeitig.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Im vorliegenden Fall liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor: Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers. Die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sind ihre gemeinsamen Kinder. Hinsichtlich der ebenfalls im Familienverfahren anhängigen, in Österreich nachgeborenen Tochter XXXX ist mit heutigem Tag eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ XXXX, ergangen.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).
Nach den Sachverhaltsfeststellungen sind die Beschwerdeführer jedenfalls Staatsbürger der Russischen Föderation. Als Herkunftsstaat iSd Definition des § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist daher jedenfalls die Russische Föderation der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen. Ob die Beschwerdeführer darüber hinaus auch noch armenische Staatsangehörige sind, kann dahingestellt bleiben, weil selbst wenn die Beschwerdeführer darüber hinaus armenische Staatsbürger wären, käme ihnen die Flüchtlingseigenschaft bzw. der Status des subsidiär Schutzberechtigten nur zu, wenn ihnen in beiden "Herkunftsstaaten" asylrelevante Verfolgung bzw. eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohte (vgl. hinsichtlich der Asylberechtigung VwGH 21.12.2000, 2000/01/0126), was jedenfalls hinsichtlich der Russischen Föderation zu verneinen ist, wie im Folgenden gezeigt wird.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben, weil es den Beschwerdeführern - wie sich aus der Beweiswürdigung unter 2.3. ergibt - nicht gelungen ist, die hinsichtlich der Russischen Föderation vorgebrachte Verfolgung durch "Kriminelle mit Kontakten in die höchste Regierungsebene" (wie dies in der Beschwerde vorgebracht wird) glaubhaft zu machen.
Selbst wenn man aber von der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführer ausgehen sollte - was das Bundesverwaltungsgericht nicht tut -, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer (sowohl in Bezug auf Armenien als auch die Russische Föderation) eine Verfolgung durch kriminelle Privatpersonen behauptet haben, der kein Bezug zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zu entnehmen ist und dem Vorbringen der Beschwerdeführer daher keine Asylrelevanz zukommt.
In Bezug auf den hier in Prüfung zu ziehenden Herkunftsstaat Russische Föderation ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass den Beschwerdeführern ihren eigenen Angaben zu Folge in einem verkürzten Verfahren die russische Staatsbürgerschaft erteilt wurde und ihnen zu einem Zeitpunkt, in welchen die vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Probleme in Kaliningrad bereits begonnen hätten, auch Auslandsreisepässe ausgestellt wurden und der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin selbst angaben, niemals Probleme mit den russischen Behörden gehabt zu haben, weshalb es vor diesem Hintergrund auch maßgeblich unwahrscheinlich ist, dass die Beschwerdeführer im Falle einer tatsächlichen Verfolgung durch "Kriminelle mit Kontakten in die höchste Regierungsebene" keinen ausreichenden Schutz durch die russischen Sicherheitsbehörden erfahren könnten, zumal der Versuch sich an die russischen Sicherheitsbehörden zu wenden vom Erstbeschwerdeführer auch gar nicht unternommen wurde.
Ganz abgesehen davon ist weiters davon ausgehen, dass sich die Beschwerdeführer auch in einem anderen Landesteil der Russischen Föderation, nämlich in Nowosibirsk, Sibirien, wo die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin leben, niederlassen könnten (auf die diesbezüglichen Ausführungen unter 2.3. und die getroffenen Länderfeststellungen zur Bewegungsfreiheit und zum Meldewesen in der Russischen Föderation wird verwiesen).
Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide sind daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I 75/1997 idF BGBl. I 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übertragen werden kann - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH jeweils vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Rn 45).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine sie konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft vorgebracht und es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann im Beschwerdefall nicht angenommen werden. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen der Beschwerdeführer nicht davon ausgegangen werden, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, die gesund und arbeitsfähig sind, in der Russischen Föderation in ihrer Existenz bedroht wären und nicht für die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sorgen könnten. Sie waren jedenfalls vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation in der Lage, ihre Lebensgrundlage zu sichern und es ist daher nicht ersichtlich und haben die Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb ihnen dies nicht auch künftig möglich sein sollte. Im Übrigen haben die Beschwerdeführer im gesamten Verfahren auch nicht behauptet, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Erkrankungen leiden die Beschwerdeführer nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, sodass auch ihre gesundheitliche Verfassung einer Abschiebung nicht entgegen steht (zur Judikatur hinsichtlich der Abschiebung kranker Fremder vgl. VfSlg. 18.407/2008).
Dass die von den Beschwerdeführern allenfalls in Zukunft benötigte medizinische Behandlung in der Russischen Föderation nicht möglich wäre und insofern ein Abschiebungshindernis vorliegen würde, ist auch angesichts der Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation, wonach die medizinische Versorgung flächendeckend gewährleistet ist, nicht ersichtlich.
Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat auch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfSlg. 18.407/2008; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist - vgl. dazu etwa VwGH 23.09.2009, 2007/01/0515).
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Russischen Föderation auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in der Russischen Föderation ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Da die Beschwerdeführer jedenfalls Staatsangehörige der Russischen Föderation sind, konnte eine Prüfung in Bezug auf Armenien unterbleiben. Darüber hinaus führte selbst die Annahme einer Bedrohung in Armenien nicht zur Zuerkennung subsidiären Schutzes, weil den Beschwerdeführern in ihrem (weiteren) Herkunftsstaat Russische Föderation keine dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechende Behandlung droht.
Die Beschwerden sind daher hinsichtlich der Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.:
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.
Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Diese Bestimmung wird auch sinngemäß auf die Frage anzuwenden sein, ob eine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).
Abgesehen von der Kernfamilie der Beschwerdeführer liegen keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet vor. Hinsichtlich der in Österreich nachgeborenen XXXX wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz als vorübergehend unzulässig erklärt. Die vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung wurde vom Bundesamt damit begründet, dass derzeit keine Rückkehrentscheidung bezüglich der Eltern und Geschwister vorliege und eine nur gegenüber XXXX ausgesprochene Rückkehrentscheidung zum jetzigen Zeitpunkt eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde, weshalb im Sinne der Wahrung der Familieneinheit die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auszusprechen gewesen sei. Bei rechtskräftig negativem Abschluss der Asylverfahren der Bezugspersonen werde die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung bezüglich XXXX unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen gemäß Art. 8 EMRK neu geprüft.
Ein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer mit ihrer Tochter bzw. Schwester liegt daher nicht vor.
Auch wenn die Beschwerdeführer während ihres weniger als zwei Jahre andauernden und nur auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltes im Bundesgebiet im Hinblick auf die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterstützungsschreiben und Bestätigungen sichtlich um eine Integration in Österreich bemüht waren und sind, kann eine so weit fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführer, die das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung der Beschwerdeführer in den Hintergrund treten ließe, seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden (vgl. dazu VwGH vom 26.6.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.).
Der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich seit April 2013 beruht auf ihren Anträgen auf internationalen Schutz, die sich als nicht berechtigt erwiesen haben und ist auch noch zu kurz, um ihrem Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein relevantes Gewicht zu verleihen, zumal sich die Beschwerdeführer ihres unsicheren Aufenthaltes während der Dauer ihrer Asylverfahren auch bewusst sein mussten. Dabei lässt das Bundesverwaltungsgericht die ins Verfahren eingebrachten Unterstützungserklärungen, die zuletzt vorgelegte Einstellungszusage betreffend den Erstbeschwerdeführer und den Umstand, dass die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer in Österreich erfolgreich die Schule besuchen, nicht unberücksichtigt.
Es ist auch nicht erkennbar, dass sich die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnten. Den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu Folge, beherrschen sie beide die russische Sprache und waren in Kaliningrad berufstätig. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer haben in der Russischen Föderation dort auch die Schule besucht. In der Russischen Föderation leben auch die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin.
Im gegenständlichen Fall kann auch nicht gesagt werden, dass das Asylverfahren der Beschwerdeführer übermäßig lange gedauert hat.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführer während ihres Aufenthaltes in Österreich strafgerichtlich unbescholten geblieben sind, vermag insofern keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführer an ihrem Verbleib in Österreich zu bewirken, als mangelnde Straffälligkeit die Regel sein sollte; vielmehr stellt die Begehung von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Die Beschwerdeführer vermochten zum Entscheidungszeitpunkt daher keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr der Beschwerdeführers in ihren Herkunftsstaat führen könnten.
Auf Grund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet. Insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens wiegt in diesem Fall schwerer als die privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet.
Es kann daher im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass in dem die Beschwerdeführer betreffenden Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 ist das Verfahren daher spruchgemäß zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Die gegen den Bescheid vom XXXX betreffend XXXX im Familienverfahren erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag hinsichtlich der als vorübergehend unzulässig ausgesprochenen Rückkehrentscheidung abgewiesen.
Im Ergebnis ist daher die Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung hinsichtlich der gesamten Kernfamilie im diesbezüglich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fortzusetzenden Verfahren neu zu prüfen und ist die gesamte Kernfamilie gleichermaßen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer und unter Berücksichtigung des Ergebnisses dieser Prüfung nochmals über die als vorübergehend unzulässig ausgesprochene Rückkehrentscheidung gegen die in Österreich geborene XXXX - vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, GZ: XXXX- abzusprechen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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