G305 2005260-1•BVwG G305 2005260-1
G305 2005260-1Bundesverwaltungsgericht23.01.2015
Dienstnehmereigenschaft, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, persönliche Abhängigkeit
G305 2005260-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS, als Einzelrichter über den gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 07.01.2011, AZ. XXXX, gerichteten Einspruch der Firma XXXX, vertreten durch Dr. XXXX, beschlossen:
A)
Gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. Nr. I Nr. 33/2013 idgF., wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 07.11.2011, AZ. XXXX, sprach die Kärntner Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) gegenüber der Firma XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) aus, dass der für sie im Zeitraum 26.08.2010 bis 27.08.2010 tätig gewesene slowenische Staatsangehörige
XXXX, VSNR XXXX
der Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 iVm. § 1 Abs. 1 AlVG unterliege. Nach Wiedergabe der sachlich in Betracht kommenden Gesetzesbestimmungen stellte die belangte Behörde fest, dass Organe des Finanzamtes Klagenfurt am 26.08.2010 anlässlich einer Kontrolle auf der Baustelle XXXX, XXXX beim Befestigen von Winkeln an der Fassade eines Hauses und bei einfachen Reinigungsarbeiten angetroffen und dabei festgestellt hätten, dass dieser einen von der Gewerbe- und Unternehmenskammer Ljubljana ausgestellten Gewerbeschein lautend auf "Ausübung einer Gewerbetätigkeit, für welche keine entsprechende Berufsqualifikation erforderlich ist, und zwar: Stuckaturgewerbe, Gipserei und Verputzerei, Fliesen- und Plattenlegerei, Wandverkleidung, Malergewerbe und sonstige Ausbauarbeiten", besitze, für den er eine österreichische Approbation nicht habe vorlegen können. Die Beschwerdeführerin habe mit ihm am 12.05.2010 eine als Rahmenvertrag bezeichnete Vereinbarung über durchzuführende Arbeiten im Bauwesen abgeschlossen. Er habe nicht über eigenes Werkzeug verfügt, sondern ein solches von einem Mitarbeiter der Beschwerdeführerin erhalten. Auch die Baustelleneinrichtung sei von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt worden. Zum Betretungszeitpunkt hätte XXXX keine unternehmerische Struktur und auch kein unternehmerisches Erfolgsrisiko zu tragen gehabt. Dazu hätte er seine Arbeitsleistung in Form von Reinigungs- und Bauhilfstätigkeiten geschuldet und wäre diesbezüglich der Weisung der Beschwerdeführerin unterstanden.
In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass gemäß Art. 11 Abs. 1 und 3 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und dem daraus folgenden Beschäftigungslandprinzip gegenständlich österreichisches Recht anzuwenden sei. Daran ändere auch ein im vorliegenden Fall als Entsendebestätigung bezeichnetes Schriftstück, das XXXX vorgelegt habe, nichts, da aus diesem die zwingend vorgeschriebenen Angaben, die auch im Formblatt A1 vorgesehen sind, nicht erkenntlich seien.
2. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtete sich der mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene, zum 07.02.2010 datierte Einspruch der Beschwerdeführerin, in dem sie im Wesentlichen zusammengefasst ausführte, dass XXXX zum Zeitpunkt der Kontrolle durch das Finanzamt Klagenfurt im Auftrag der Beschwerdeführerin Fensterabdichtungen und Spachtelungsarbeiten bei der Baustelle XXXX verrichten sollte. Die Beschwerdeführerin habe mit ihm einen Rahmenvertrag abgeschlossen, der für die Baustelle
XXXX durch die Zusatzvereinbarung vom 24.06.2010 konkretisiert worden sei. Darin sei die von XXXX zu erbringende Werkleistung ausreichend bestimmt gewesen und dass er den geschuldeten Erfolg mit eigenem Werkzeug zu erbringen habe. Die im angefochtenen Bescheid zur Sachverhaltsgrundlage erhobenen Erhebungsergebnisse, wonach XXXX nicht über eigenes Werkzeug verfügt habe, sei unrichtig. Im Rahmen der vor dem UVS für Kärnten wegen desselben Sachverhalts zur GZ: XXXX und GZ: XXXX anhängigen Verfahren habe der als Zeuge einvernommene XXXX angegeben, mit der Herstellung von 15 bis 20 Spaletten beauftragt gewesen zu sein und überdies für die ordnungsgemäße Ausführung dieser Arbeiten gehaftet zu haben. Damit sei auch die Auffassung der belangten Behörde, dass XXXX kein unternehmerisches Risiko zu tragen gehabt habe, unrichtig. Dass er Reinigungsarbeiten zu verrichten gehabt habe, sei zwar nicht vorgesehen gewesen, doch habe er den von ihm betreuten Teil der Baustelle nach getaner Arbeit aufgeräumt. In seiner Zeugeneinvernahme habe XXXX ausgesagt, nur den vereinbarten Erfolg geschuldet zu haben und an die Einhaltung von Arbeitszeiten nicht gebunden gewesen zu sein. Zusammenfassend handle es sich um keine unselbständige Tätigkeit und liege auch kein versicherungspflichtiges Dienstverhältnis vor.
3. Mit Schreiben vom 11.03.2011 legte die belangte Behörde den Einspruch und Teile aus dem Verwaltungsakt dem Landeshauptmann für Kärnten vor.
4. Mit seinem zum 28.03.2011 datierten Bescheid, Zl. XXXX, erkannte der Landeshauptmann für Kärnten auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin dem gegen den angefochtenen Bescheid vom 07.01.2011 gerichteten Einspruch aufschiebende Wirkung zu.
5. Mit ihrer zum 26.04.2011 datierten Urkundenvorlage legte die Beschwerdeführerin dem Landeshauptmann von Kärnten den von der Beschwerdeführerin am 12.05.2019 mit der Firma XXXX abgeschlossenen Rahmenvertrag und weiter die mit der Genannten zur Baustelle XXXX abgeschlossene Zusatzvereinbarung vor.
6. Infolge Zuständigkeitsübergangs legte der Landeshauptmann für Kärnten den gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 07.01.2011, AZ XXXX, gerichteten Einspruch und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor, die in der Folge der Gerichtsabteilung G305 zugeteilt wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zuständigkeit und anwendbares Recht
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG iVm. den §§ 414 Abs. 1 und 673 Abs. 1 ASVG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Ämtern der Landesregierung anhängigen Sozialrechtsverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
In § 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG heißt es wörtlich:
"8. Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119 a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde."
Gegenständlich ging die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Kärnten mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht über.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Beschwerde der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
§ 414 Abs. 1 ASVG lautet wörtlich wie folgt:
"(1) Gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden."
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Gegenständlich hat das Bundesverwaltungsgericht in Ermangelung eines Antrages durch Einzelrichter zu entscheiden.
Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt. Entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, bleiben gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen.
2. Zu Spruchteil A) (Aufhebung und Zurückverweisung des Bescheides):
2. 1 Gegenständlich wendet sich der nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Einspruch der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 07.01.2011, AZ: 3 MVBW 88/2010, mit dem dieser gegenüber festgestellt wurde, dass XXXX im Zeitraum 26.08.2010 bis 27.08.2010 der Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 iVm. Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliege.
Für die Feststellung der Dienstnehmereigenschaft ist jedoch die Beantwortung der Frage maßgeblich, ob die verfahrensgegenständliche Person bei der Beschwerdeführerin in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne der vorgenannten Bestimmungen beschäftigt wurde.
Wenn - wie hier - bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit, eine Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG iVm.
§ 4 Abs. 2 ASVG begründet habe, hat die Behörde diesen Umstand im gegenständlichen Verfahren zu klären.
Gegenständlich brachte die belangte Behörde in ihrer Rechtsmittelschrift vor, dass die verfahrensgegenständliche Person von der Beschwerdeführerin mit der Herstellung von 15 bis 20 Spaletten an der Baustelle Karl-Friedrich-Gauß-Straße 45 beauftragt war und für die ordnungsgemäße Ausführung dieser Arbeiten gehaftet habe. Ihn habe unternehmerisches Risiko getroffen.
2. 2 Das Modell der Aufhebung eines Bescheides und die Zurückweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (siehe dazu Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 11 zu § 28 VwGVG). Gemäß dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht , sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Die subsidiäre Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ist auf Grund der Regelung des § 17 VwGVG ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auch die Notwendigkeit zur Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es zu beurteilen gilt, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass bei der Ermessensübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtsmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werde dürfe. Der Umstand, dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren [...] nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet (VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
2. 3 Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides dann nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrach gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte entnehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
2. 4 Gemäß § 60 AVG sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage in der Begründung eines Bescheides klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides ist die Bekanntgabe jener Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist (siehe dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Aufl., E 19 zu § 60 AVG). Die Begründung eines Bescheides hat über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen Klarheit zu schaffen. Weiters hat sie alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumtion des Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH vom 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; vom 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; vom 28.06.2002, Zl. 99/02/0084 und vom 18.06.2014, Zl. 2013/09/0172 u.a.).
Zu einer lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhaltes, sondern auch die Anführung der Beweismittel (im Einzelnen), auf die sich die Feststellungen gründen.
Da die Begründung des Bescheides das Verwaltungsgericht in die Lage versetzen soll, diesen einer nachprüfenden Kontrolle zu unterziehen, ist dies im gegenständlichen Fall dem Bundesverwaltungsgericht jedoch verwehrt, da dem Bescheid eine ausreichende Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung und einer daraus resultierenden Begründung nicht entnommen werden kann. Da die belangte Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, erweist sich der angefochtene Bescheid in wesentlichen Punkten als mangelhaft, weshalb die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen nicht gegeben sind.
Der angefochtene Bescheid lässt eine Trennung in die drei, oben näher bezeichneten Begründungselemente vermissen. Demnach wurden weder das Verwaltungsgeschehen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, noch die rechtliche Beurteilung darstellt.
2. 5 Dem Zweck des § 60 AVG entsprechend muss die Begründung so gestaltet sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgebenden Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, und dadurch in die Lage versetzt wird, sie zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen. Weiters soll die Begründung eine nachprüfende Kontrolle ermöglichen. Der VfGH hat mehrfach betont, dass die Begründung des Bescheides aus diesem selbst hervorgehen muss und auch nicht dadurch beseitigt werden kann, dass die "Motivation" der Behörde aus den Verwaltungsakten erhellt werden kann. Ein Mangel in der Bescheidbegründung kann auch nicht durch - selbst umfangreiche - Ausführungen bzw. einem Nachtrag in der Gegenschrift behoben werden; diese Rechtsansicht lässt sich damit begründen, dass es der Partei mangels Kenntnis der Gründe bei Erhebung der Beschwerde unmöglich war, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 14 zu § 60 mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. dazu etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Aufl., E 19 zu § 60 AVG und die dort referierten Hinweise auf die höchstgerichtliche Judikatur). Zu einer lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhaltes, sondern auch die Anführung der Beweismittel (im Einzelnen), auf die die Feststellungen gegründet werden (vgl. VwGH vom 28. März 2007, Zl. 2006/12/0115). Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH vom 23. November 1993, Zl. 93/04/0156, vom 13. Oktober 1991, Zl. 90/09/0186, Slg. Nr. 13.520/A, und vom 28. Juli 1994, Zl. 90/07/0029).
2. 6 Gegenständlich sind die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, die zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen würden, nicht gegeben. Zum einen steht der maßgebliche Sachverhalt nicht fest, zum anderen ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit gelegen, noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Es liegen Ermittlungslücken vor, die einen hohen Grad an Erheblichkeit aufweisen und weitere Ermittlungsschritte erfordern, die durch die belangte Behörde, die eine Spezialbehörde ist, rascher und effizienter nachgeholt werden können.
Dem Bescheid lässt sich nicht entnehmen, dass die belangte Behörde den auf der Baustelle betretenen XXXX einvernommen hätte. Dem Umstand, dass der Betretene einen Gewerbeschein lautend auf "Ausübung einer Gewerbetätigkeit, für welche eine entsprechende Berufsqualifikation erforderlich ist, und zwar: Stuckaturgewerbe, Gipserei und Verputzerei, Fliesen- und Plattenlegerei, Wandverkleidung, Malergewerbe und sonstige Ausbauarbeiten" besaß, begegnete sie mit dem bloßen Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 03.11.2001, Zl. 2001/18/0129, dass ein Gewerbeschein noch nicht bedeute, dass der Inhaber auch eine selbständige Tätigkeit ausübe. Überdies charakterisierte sie seine Tätigkeit als solche eines Hilfsarbeiters. Eine derartige Charakterisierung einer Hilfstätigkeit indiziert zwar im Allgemeinen ein ihr zu Grunde liegendes Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG, doch müssen auch manuelle Arbeiten nicht notwendig in persönlicher Abhängigkeit verrichtet werden. Ob dies der Fall ist, hängt vielmehr von der konkreten Gestaltung der Beschäftigung ab; so folgt aus der bloßen Verrichtung manueller Arbeiten noch nicht, dass dem Empfänger dieser Arbeitsleistungen eine für die persönliche Abhängigkeit entscheidende Weisungsbefugnis in Bezug auf das arbeitsbezogene Verhalten, wenn auch allenfalls nur in der Form der "stillen Autorität", zukomme (siehe dazu VwGH vom 16.11.1993, Zl. 92/08/0223). In diesem Zusammenhang fehlen entsprechende Erhebungen und die daraus gezogenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid.
In ihrer Beschwerdeschrift brachte die Beschwerdeführerin vor, dass der Betretene den Auftrag gehabt habe, an der Baustelle ca. 15 bis 20 Spaletten anzubringen. Dafür habe er für die ordnungsgemäße Ausführung seiner Arbeiten die Haftung übernommen. Im Gegensatz zur Anbringung von Spaletten (Laibung von Türen und Fenstern), die bautechnische Kenntnisse erfordern, liegen dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs Hilfsarbeiten (Reinigen einer Wand zwecks anschließendem Befestigen von Holzplatten mittels plastischer und dauerelastischer Kunststoffmasse) zu Grunde, sodass die belangte Behörde ohne Ermittlungsverfahren nicht darauf schließen durfte, dass er sich in einem arbeitnehmerähnlichen Dienstverhältnis befunden habe.
Vielmehr hätte die Behörde zu erheben gehabt, ob er die Tätigkeiten in persönlicher Abhängigkeit verrichtete und nach dem genau zu erhebenden Gesamtbild der Tätigkeit wirtschaftlich unselbständig und unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie ein Arbeitnehmer tätig gewesen sei (VwGH vom 27.10.1999, Zl. 98/09/0033).
Überdies fehlen Ermittlungen dazu, ob die Spalettenherstellung unter Anleitung und Aufsicht oder selbständig erfolgte.
Erhebungen dazu, dass der Betretene bestimmte Arbeitszeiten einzuhalten gehabt habe und ihm bei der Leistungserbringung eine Vertretung untersagt gewesen wäre, fehlen ebenfalls. Ungeachtet dessen stellte die belangte Behörde fest, dass der XXXX Arbeitszeiten einzuhalten gehabt hätte.
Weiters fehlt eine Beantwortung der Frage, ob und für wie viele Auftraggeber er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (26.08.2010 bis 27.08.2010) tätig war. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs spricht gegen die Annahme der Arbeitnehmerähnlichkeit wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit im Verhältnis zu ihrem Auftrag, wenn eine Person im selben Zeitraum Tätigkeiten für eine unbegrenzte, ständig wechselnde Zahl von Auftraggebern ausübt, da derjenige, der gleichzeitig mit einer unbestimmten, häufig wechselnden Zahl von Auftraggebern zu tun hat und im Regelfall von keinem einzelnen von ihnen wirtschaftlich abhängig ist (VwGH vom 12.02.1986, Zl. 84/11/0234; VwSlg. 12015 A/1986).
Die belangte Behörde führt im Bescheid an, dass sie nach Überprüfung aller Unterlagen die Auffassung vertrete, dass die Beschwerdeführerin XXXX im Rahmen eines Dienstvertrages beschäftigt habe. Abgesehen davon, dass sich im angefochtenen Bescheid keinerlei Hinweise ergeben, auf welche Unterlagen die belangte Behörde ihre Auffassung stützt, finden sich in dem dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt auch keine Urkunden, die üblicherweise im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren stehen, wie etwa die Niederschrift des Finanzamtes Klagenfurt, die Niederschrift über die Einvernahme des Betretenen oder das Parteiengehör und die dazu ergangene Stellungnahme der Beschwerdeführerin.
Im angefochtenen Bescheid bezieht sich die belangte Behörde weiter auf ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 01.09.2010, das dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls nicht vorgelegt wurde. Somit entbehrt der angefochtene Bescheid wesentlicher Beweismittel, sodass dem Bundesverwaltungsgericht eine nachprüfende Kontrolle nicht möglich ist.
Auch lassen sich dem Akt Hinweise auf etwaige sonstige Ermittlungstätigkeiten der belangten Behörde nicht entnehmen. Unter Bezugnahme die vom Finanzamt Klagenfurt durchgeführte Kontrolle - die diesbezügliche Niederschrift liegt ebenfalls nicht vor -, hätte es einer umfassenden Beweiswürdigung bedurft, warum der Betretene XXXX der Vollversicherung nach den gesetzlichen Bestimmungen des ASVG bzw. AlVG unterliegen soll.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher entsprechende Einvernahmen durchzuführen und im Zuge dessen zu ermitteln haben, ob und aus welchen Gründen sie davon ausgeht, dass die verfahrensgegenständliche Personen der Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gem. § 1 Abs. 1 lit. a AIVG für unterliegt. Aus dem Akteninhalt bzw. aus den Ausführungen der belangten Behörde kann der vorliegenden Sachverhalt weder festgestellt, noch rechtlich beurteilt werden.
Gemäß § 27 VwGVG ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die angefochtene Entscheidung - gegenständlich ein Bescheid - zu "überprüfen". Das Bundesverwaltungsgericht ist damit in erster Linie Kontrollinstanz. Insbesondere angesichts der gerichtlichen Verfahrensführung durch einen einzelnen Richter, der Beachtung des Unmittelbarkeitsprinzips bei der Beweisaufnahme und grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht, dem eingeschränkten bzw. erschwerten Zugang zu den der Kärntner Gebietskrankenkasse für ihre Tätigkeit zugänglichen Daten, kann gegenständlich auch nicht festgestellt werden, dass die Verfahrensführung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, hier mit einer erheblichen Zeit- und Kostenersparnis verbunden wäre.
Die Feststellung, ob die verfahrensgegenständlichen Personen im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2009 aufgrund ihrer Beschäftigung für die BF der Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gem. § 1 Abs. 1 lit. a AIVG der Arbeitslosenversicherung unterliegen, als auch die Höhe der nachzuentrichtenden Beiträge inklusive Verzugszinsen, wird von der belangten Behörde durch ein ordnungsgemäßes amtswegiges Ermittlungsverfahren neu durchzuführen sein, da nur so eine zulässige Entscheidungsgrundlage im gegenständlichen Verfahren geschaffen werden kann, die eine begründete Sachentscheidung über die verfahrensgegenständliche Rechtsfrage erst ermöglicht.
Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid daher spruchgemäß aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen
Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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