BVwG W216 2009545-1

W216 2009545-1Bundesverwaltungsgericht22.01.2015

Regest

Beschwerdegegenstand, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W216 2009545-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W216.2009545.1.00

Spruch

W216 2009545-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Hans-Jürgen GROß als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 06.05.2014, Passnummer: XXXX, betreffend die Stattgabe des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpass sowie Feststellung des Grades der Behinderung mit 60 vH, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin hat am 21.11.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge: belangte Behörde) unter Vorlage medizinischer Befunde einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses gestellt.

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, wurde, basierend auf der am 19.02.2014 durchgeführten persönlichen Untersuchung, der Gesamtgrad der Behinderung mit 60 vH beurteilt. Auszugsweise wird ausgeführt wie folgt:

"Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:

Pos. Nr. GdB %

01 Zustand nach Implantation einer Tumorprothese linker Oberschenkel

Wahl dieser Position, da mittelgradige Funktionseinschränkung im Hüftgelenk und höhergradige Funktionseinschränkungen im Kniegelenk sowie Beinverkürzung von 4 cm. g.Z.02.05.04 50%

02 Zustand nach papillärem Schilddrüsencarcinom, neck-dissection und Lymphknotenmetastasenrezidiv

Oberer Rahmensatz, da nach Abschluss der Heilungsbewährung kein Rezidiv vorliegt, jedoch Dauermedikation bei postoperativem Hypoparathyreoidismus erforderlich ist. 13.01.02 40%

03 Hepatitis C-Infektion

Unterer Rahmensatz, da keine Therapie erforderlich und diskret erhöhte Leberfunktionsparameter. 07.05.06 20%

04 Zustand nach Entfernung der Gebärmutter

Fixer Richtsatzwert 08.03.02 10%

Gesamtgrad der Behinderung 60 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da eine relevante Zusatzbehinderung vorliegt. Leiden 3 und 4 erhöhen nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken.

(...)

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Das Schilddrüsenleiden wird um 2 Stufen herabgesetzt, da innerhalb Heilungsbewährung kein Rezidiv aufgetreten ist.

Zustand nach Hepatitis-C-Infektion wird um 1 Stufe herabgesetzt gemäß der neuen Rechtslage (EVO).

Leiden 1 des aktuellen Gutachtens wird unverändert eingestuft. Verlust der Gebärmutter wird um 1 Stufe angehoben gemäß der neuen Rechtslage (EVO).

Der Gesamt-GdB wird um 1 Stufe herabgesetzt.

(...)

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

Ja nein nicht geprüft Die/Der Untersuchte

? X ? ist gehbehindert

? X ? ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen

? X ? ist sehbehindert

? X ? ist stark (hochgradig) sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)

? X ? ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)

? X ? ist gehörlos

? X ? ist schwer hörbehindert

? X ? ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates

? X ? ist Diabetikerin oder Diabetiker

? X ? leidet an einem Anfallsleiden (Epilepsie)

? X ? bedarf einer Begleitperson

? X ? ist Trägerin oder Träger einer Metallendoprothese

X ? ? ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial

? X ? ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger

? X ? ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger

? X ? Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen

dauernder Gesundheitsschädigung liegt vor."

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses stattgegeben und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 60 vH beträgt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass aufgrund der von der Beschwerdeführerin übermittelten medizinischen Unterlagen am 19.02.2014 beim ärztlichen Dienst des Bundessozialamtes ein Gutachten erstellt worden sei, welches als schlüssig erkannt und der freien Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei; laut diesem Gutachten sei der Grad der Behinderung mit 60 vH festgestellt worden.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin - fristgerecht - das von ihr als "Einspruch" bezeichnete Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führt sie aus, dass die im Bescheid festgestellten Tatsachen in Bezug auf ihre Beurteilung nicht stimmten, da die Zusatzeintragungen fehlerhaft seien. So sei sie gehbehindert, brauche eine Begleitperson (sie könne bspw. Schuhe und Bekleidung nicht alleine anziehen) und sei Trägerin einer Metallendoprothese. All diese Punkte seien im angefochtenen Bescheid mit "nein" angekreuzt, was nicht den Tatsachen entspreche. Sie ersuche um Richtigstellung und Neubewertung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Am 21.11.2013 hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses eingebracht.

1.2. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Antrag stattgegeben und über die Höhe des Grades der Behinderung abgesprochen.

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde nicht über das Vorliegen der Voraussetzungen für Zusatzeintragungen in den Behindertenpass abgesprochen.

2. Beweiswürdigung:

Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerdeschrift lässt sich zweifelsfrei darauf schließen, dass von der Beschwerdeführerin nicht der festgestellte Grad der Behinderung beeinsprucht wird - diesbezüglich erstattet die Beschwerdeführerin kein Vorbringen -, sondern Zusatzeintragungen ("Der Inhaber/die Inhaberin des Behindertenpasses bedarf einer Begleitperson", "Der Inhaber/die Inhaberin des Behindertenpasses ist TrägerIn einer Prothese") in den Behindertenpass begehrt werden.

Der Wortlaut des Vorbringens ist eindeutig und lässt keine andere Interpretation zu.

Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle festgehalten, dass seit In-Kraft-Treten der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, mit 1. Jänner 2014 die in der bisher geltenden Verordnung vorgesehene Eintragung "Der Inhaber/die Inhaberin des Behindertenpasses ist gehbehindert" nicht mehr vorgesehen ist. Den Erläuternden Bemerkungen ist diesbezüglich zu entnehmen, dass von dieser Eintragung Abstand genommen werden soll, da mit dieser Eintragung keine eigenständigen Berechtigungen/Vergünstigungen verbunden sind (s. hierzu die Erläuternden Bemerkungen zu § 1 Abs. 2 der Verordnung).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat. (VwGH vom 11.11.1991, Zl. 90/19/0505)

Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Ein in der Bescheidbeschwerde vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern.

Da die Beschwerdeführerin nicht die Höhe des im angefochtenen Bescheid festgestellten Grades der Behinderung beeinsprucht hat, sondern mit der Beschwerde die nicht bescheidgegenständliche Eintragung der Zusatzvermerke "Der Inhaber/die Inhaberin des Behindertenpasses bedarf einer Begleitperson" sowie "Der Inhaber/die Inhaberin des Behindertenpasses ist TrägerIn einer Prothese" begehrt, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt A) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass der Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides den Beschwerdegegenstand des Bundesverwaltungsgerichtes begrenzt.

Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt A) angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum für das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG nicht anwendbaren § 66 Abs. 4 AVG ergangen ist, ist diese Rechtsprechung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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