BVwG W192 1420488-1

W192 1420488-1Bundesverwaltungsgericht22.01.2015

Regest

aktuelle Gefahr, Glaubwürdigkeit, Identität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>non refoulement, Sicherheitslage, Übergangsbestimmungen,<br/>Verfolgungsgefahr, Widerstandskämpfer

Gesamter Gesetzestext

BVwG W192 1420488-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W192.1420488.1.00

Spruch

W192 1420488-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Côte d'Ivoire gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2011, Zl.: 10 08.192-BAG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben. Gemäß § 75 Abs. 20 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF. wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. 1 Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Côte d'Ivoire, stellte erstmals nach illegaler Einreise am 13.03.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der niederschriftlichen Erstbefragung am selben Tag gab er an, dass er 2006 aus dem Herkunftsstadt ausgereist sei und sich zunächst zwei Jahre lang in Benin aufgehalten habe. Von dort sei er mit einem Schiff an einen unbekannten Ort in Italien und in weiterer Folge nach Österreich gelangt. Er habe den Herkunftsstadt verlassen, weil er sich als früherer Angehöriger der Armee der Republik Côte d'Ivoire 2005 den Rebellen angeschlossen habe, welche gegen die Regierung kämpften. Da er nicht weiter kämpfen wollte, habe er sich entschlossen, zu fliehen.

Zu einem österreichischen Informationsersuchen auf Grundlage der Dublin II-VO teilten die italienischen Behörden mit Schreiben vom 27.03.2008 mit, dass der Beschwerdeführer in Italien nicht bekannt sei.

Bei einer niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 07.04.2008 ergab sich, dass der Beschwerdeführer Kenntnisse der spanischen Sprache hat. Ein auf Grundlage der Dublin II-VO an die spanischen Behörden gerichtetes Informationsersuchen ergab zufolge einer Mitteilung der spanischen Behörden vom 17.04.2008, dass der Beschwerdeführer über eine gültige spanische Aufenthaltsberechtigung verfügte. In Entsprechung eines Wiederaufnahmeersuchens des Bundesasylamts teilten die spanischen Behörden mit Schreiben vom 30.04.2008 mit, dass die Verantwortung zur Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers gemäß Art. 9 Abs. 1 der Dublin II-VO akzeptiert werde.

In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 08.05.2008 gab der Beschwerdeführer auf Vorhalt des Ergebnisses des Konsultationsverfahrens mit Spanien an, dass er noch nie in Spanien gewesen sei. Zum Hinweis seiner Identifikation in Spanien anhand des Lichtbildes und der Fingerabdrücke brachte er vor, dass er dies nicht erklären könne.

1.1.2. Der erste Asylantrag des Beschwerdeführers wurde durch Bescheid des Bundesasylamts vom 29.05.2008 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 9 Abs. 1 der Dublin II-VO Spanien zuständig sei. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.05.2008 durch Hinterlegung im Akt zugestellt.

1.1.3. Mit Schreiben vom 19.11.2009 teilte das Bundesasylamt den Schweizer Behörden mit, dass einem dortigen Übernahmeersuchen betreffend den Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO zugestimmt werde. Eine Überstellung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Österreich erfolgte am 02.09.2010. Bei einer am 03.09.2010 vorgenommenen fremdenpolizeilichen Einvernahme brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nach negativem Abschluss des Verfahrens über seinen ersten in Österreich gestellten Asylantrag 2008 nach Afrika zurückgekehrt sei und sich in Guinea aufgehalten habe. Als dort nach dem Tod des Präsidenten Unruhen ausgebrochen seien, sei er im Juli 2009 die Schweiz gereist und habe neuerlich einen Asylantrag gestellt. Schließlich sei er jedoch nach Österreich zurückgeschickt worden. Da das Leben des Beschwerdeführers in seinem Heimatland in Gefahr wäre, stelle er neuerlich einen Asylantrag.

Bei der dazu erfolgten Erstbefragung brachte er am selben Tag vor, dass er nach der negativen Entscheidung über seinen ersten Asylantrag in Österreich 2008 mit dem Flugzeug über Paris nach Guinea ausgereist sei. 2009 sei er mit einem Flugzeug nach Italien und von dort in die Schweiz gereist, wo er einen Asylantrag gestellt habe und von wo er am 02.09.2010 nach Österreich überstellt worden sei. Für die Ausreise aus Guinea 2009 habe ihm ein Schlepper einen Reisepass und ein Ticket besorgt. Die Kosten der Reise in der Höhe von € 10.000 habe er durch Ersparnisse aus Österreich, die einen Betrag von € 20.000 umfasst hätten, bestritten. Der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstadt Republik Côte d'Ivoire 2006 oder 2007 verlassen, weil er sich an der Rebellion beteiligt habe und fürchte, dort getötet zu werden.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.09.2010 brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Angaben bei der Erstbefragung korrekt gewesen seien. Er sei 2008 aus Österreich ausgereist und über Frankreich nach Guinea gereist, weil ihm bei der Behörde gesagt worden sei, dass er eine negative Entscheidung erhalten werde. Er habe die Reise organisieren können, weil er im Lotto einen Betrag von € 20.000 gewonnen habe. Das Geld sei an einem Ort übergeben worden, wo man Lottoscheine und auch Zigaretten kaufen könne, also in einer Trafik. Der Beschwerdeführer sei hingegangen, habe dem Verkäufer das Ticket gezeigt und dieser habe das Geld ausbezahlt. Der Beschwerdeführer bestätigte auf Nachfrage, dass der Trafikant dem Beschwerdeführer sofort den Betrag von € 20.000 ausbezahlt habe.

Für seine neuerliche Ausreise aus Guinea habe der Beschwerdeführer für einen Betrag von 10.000 Euro einen Pass und ein Visum gekauft.

Aus dem von den Schweizer Behörden dem Bundesasylamt übermittelten Vernehmungsprotokoll über die Einvernahme des Beschwerdeführers in der Schweiz am 27.08.2008 ist ersichtlich, dass dieser dort behauptet hatte, im August 2009 aus Guinea, das er als Herkunftsstaat bezeichnete, mit Hilfe eines italienischen Freundes nach Italien und in weiterer Folge in die Schweiz gereist sei. Der Beschwerdeführer gab bei dieser Einvernahme an, dass er nach negativer Entscheidung über seinen ersten Asylantrag in Österreich, die ihm von den österreichischen Behörden übergeben worden sei, unter Verwendung eines von den österreichischen Behörden für ihn ausgestellten Dokumentes zurück nach Afrika gereist sei.

Aus von den Schweizer Behörden übermittelten Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unter anderem Namen und als Staatsangehöriger von Guinea aufgetreten war und dort wegen Verstoßes gegen das Bundesgesetz über Betäubungsmittel angezeigt wurde. Der Beschwerdeführer räumte dies ein.

Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.12.2010 gab der Beschwerdeführer an, dass er im Herkunftsstadt in Abidjan gelebt habe und dort noch seine Mutter und ein Bruder und eine Schwester leben würden. Zum Vorhalt, dass der Beschwerdeführer sich in Spanien und in der Schweiz immer unter anderen Namen und Geburtsdaten sowie als Staatsangehöriger von Guinea ausgegeben habe, brachte er vor, dass seine Eltern Staatsangehörige von Guinea gewesen seien. Die Mutter des Beschwerdeführers sei in die Republik Côte d'Ivoire verzogen und habe dort einen Staatsangehörigen der Republik Côte d'Ivoire geheiratet. Der Beschwerdeführer habe seinen Vater, der während der Schwangerschaft seiner Mutter verschwunden sei, nie gekannt.

Im Zusammenhang mit der Erörterung der vom Beschwerdeführer behaupteten Ausreise aus Europa nach Guinea nach Beendigung seines ersten Asylverfahrens in Österreich beharrte der Beschwerdeführer darauf, dass ihm in Österreich ein Lottogewinn an der Stelle, wo man auch Lottoscheine ausgebe, in der Höhe von € 20.000 ausbezahlt worden sei. Zum neuerlichen Vorhalt, dass dies nicht möglich sei, gab er an, dass er dort den Spielbeleg vorgezeigt habe und aufgefordert worden sei, etwas zu warten. Er sei dann in der Stadt spazieren gegangen und um 18:00 Uhr wieder gekommen und habe das Geld erhalten. Der Beschwerdeführer könne diese Trafik in Wien nicht zeigen, weil er sich nicht mehr erinnern könne. Hinsichtlich des Aufenthaltes in Spanien behauptete der Beschwerdeführer weiterhin, dass er niemals in Spanien gewesen sei.

Der Beschwerdeführer habe die Republik Côte d'Ivoire verlassen, weil er auf Seiten der Rebellen gekämpft habe und dann vor dem Krieg geflohen sei. Auf die Frage nach konkreten Erlebnissen führte aus, dass alles schon lange her sei und er im Jahr 1998 oder 1999 aus der Republik Côte d'Ivoire geflohen sei. Er könne sich nicht mehr genau erinnern. Auf die Frage nach Ereignissen in Republik Côte d'Ivoire gab an, dass der Präsident durch das Militär Leute töten habe lassen. Der Beschwerdeführer habe sich 1996, im Alter von etwa 20 Jahren, den Rebellen angeschlossen. Es herrsche auch gegenwärtig wieder Krieg in der Republik Côte d'Ivoire und er befürchte dort getötet zu werden.

Durch das Bundesasylamt wurde ein Sprachanalyse-Bericht betreffend den Beschwerdeführer eingeholt, der auf Grundlage einer Sprachaufnahme des Beschwerdeführers vom 24.02.2011 erstellt wurde. Aus dem entsprechenden Bericht vom 19.03.2011 geht hervor, dass der französische Dialekt des Beschwerdeführers sich der in größeren Städten von Republik Côte d'Ivoire gesprochenen Variante von Französisch zuordnen lasse. Der sprachliche Hintergrund des Sprechers liege mit hoher Sicherheit in der Republik Côte d'Ivoire bzw. Abidjan. Im Zuge einer Kenntniskontrolle habe der Beschwerdeführer Kenntnisse zur Republik Côte d'Ivoire und Abidjan gezeigt.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.06.2011 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Sprachanalyse in Kenntnis gesetzt. Er brachte vor, dass er in Österreich sehr zufrieden sei und es ihm gut gehe. Die Machtverhältnisse in seinem Herkunftsland hätten sich zu seinen Gunsten geändert, was ihn freue. Zum Vorhalt, dass die vormaligen Rebellen unter der Führung von Quattara nunmehr an der Macht seien und deshalb im Herkunftsstadt für den Beschwerdeführer keine Probleme mehr bestehen würden, brachte er vor, dass er immer noch Probleme in der Heimat habe. Es gebe nach wie vor Tote in verschiedenen Bezirken, weil die Integration der neuen Kräfte nicht reibungslos von Statten gehe. Dem Beschwerdeführer wurden Feststellungen zur Lage im Herkunftsstadt zur Kenntnis gebracht und er bezeichnete diese als richtig, wobei er ergänzte, dass es immer noch in verschiedenen Regionen zu Kämpfen komme. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme und gab an, dass in seinem Land Frieden sei, aber sein Problem bestehe, weil er nicht wisse, ob seine Familie noch lebe. Er habe seit 2008 keinen Kontakt mehr mit der Familie gehabt.

Zum Vorhalt, dass der Beschwerdeführer zwar aus der Republik Côte d'Ivoire stamme, aber weitere Angaben vage, allgemein gehalten und widersprüchlich gewesen sein, gab er an, dass die Interviews ihn verwirrt hätten. Es sei richtig, dass er seinen Namen geändert habe, als er von der Schweiz hierhergekommen sei. Er habe die Daten seines Vaters angenommen und nicht gewollt, dass man seinen Namen kennt.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. seine Ausweisung "in die Elfenbeinküste" ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).

Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer geäußerten Befürchtungen, als Angehöriger der früheren Rebellengruppe von der Regierung Gbagbo verfolgt zu werden, angesichts der aktuellen Lage im Herkunftsstadt nicht geeignet sein, eine Verfolgungssituation darzutun, da nach der Abwahl des früheren Präsidenten mit einem anschließenden blutigen Machtkampf und Festnahme des abgewählten Präsidenten keine Gefährdung mehr bestehe. Unabhängig davon wurde darauf hingewiesen, dass sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in Spanien und in der Schweiz unter anderen Identitäten aufgetreten war und er im Verfahren in Österreich unterschiedliche Zeitpunkte für das Verlassen des Herkunftsstaates behauptet hatte, dessen persönliche Unglaubwürdigkeit zeige. Ebenso wurde festgehalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers über eine 2008 zwischenzeitlich erfolgte Rückkehr nach Afrika nicht glaubhaft seien, da die von ihm behaupteten Modalitäten der Auszahlung eines angeblich zur Finanzierung der Ausreise verwendeten Geldbetrages von € 20.000 als Lottogewinn in einer österreichischen Trafik nicht den Tatsachen entsprechen könnten.

Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsfähiger junger gesunder Mann, der durch Teilnahme am Erwerbsleben im Herkunftsstadt seine Lebensbedürfnisse decken könnten. Angesichts des Fehlens von familiären und näheren privaten Bindungen im Inland würden keine Hinderungsgründe gegen die Ausweisung vorliegen

3. In der mit Schreiben vom 28.07.2011 gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit 1998 Mitglied der Rebellengruppe von Quattara gewesen sei, die versucht habe, den damaligen Präsidenten zu stürzen. Der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstadt erst im Jahr 2006 verlassen. Zum behaupteten Geldgewinn in Österreich brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sein Gewinnticket in einer Trafik abgegeben habe und dann einige Stunden später, als er wieder gekommen sei, den Gewinnbetrag erhalten habe.

Zur Situation im Herkunftsstadt zitiert die Beschwerde einen Abschnitt aus einem Bericht des UN-Sicherheitsrats vom 24.06.2011, woraus sich ergibt, dass die Situation im Herkunftsstadt sich verschlechtert habe, bis der frühere Präsident Gbagbo am 11.04.2011 festgenommen wurde. Aus Berichten gehe hervor, dass sich die Sicherheitslage zwar gebessert habe, jedoch eine Stabilität nach wie vor nicht vorherrsche. Die Behörde habe zwar Feststellungen über die allgemeine Lage im Herkunftsstadt getroffen, jedoch unterlassen, einen Bezug zum Fall des Beschwerdeführers herzustellen. Es hätte die Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass eine Rückführung den Beschwerdeführer einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK aussetzen würde.

Gegen die Ausweisung wurde eingewendet, dass der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der Behörde durch seinen Aufenthalt weder die öffentliche Ruhe und Ordnung, noch die nationale Sicherheit und das wirtschaftliche Wohl gefährde und öffentliche Interessen dem nicht entgegenstehen würden.

4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2014 wurde den Verfahrensparteien Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis einer Beweisaufnahme zur aktuellen Lage im Herkunftsstadt des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dazu keine Stellungnahme abgegeben, der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 13.08.2014 vorgebracht, dass die Länderberichte nahelegen würden, dass in der Republik Côte d'Ivoire tatsächlich noch keine Befriedung eingetreten sei. Zwar habe Quattara, zu dessen Rebellengruppe der Beschwerdeführer gehört habe, die Präsidentenwahlen des Jahres 2010 gewonnen, es komme aber noch immer zu gewalttätigen Vorfällen. Es seien nach wie vor in der Nacht Straßen gesperrt und Teile der früheren Rebellen hätten sich de facto von Quattara abgespaltet und würden - hauptsächlich im Westen des Landes - Polizeigewalt ausüben. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass der Beschwerdeführer auf Seiten des jetzigen Präsidenten gestanden sei und dessen Anhänger derzeit nicht verfolgt werden. Nach Gewalttaten im Anschluss an die Präsidentenwahlen 2010 seien etwa 200.000 Menschen in andere afrikanische Länder geflohen. Diese würden nunmehr zurückkehren, weshalb sowohl der Wohnungsmarkt als auch der Arbeitsmarkt angespannt sei, aber auch gewalttätige Auseinandersetzungen auftreten, vor denen der unfähige Sicherheitsapparat den Beschwerdeführer nicht schützen könne. Diesem sei daher Asyl, zumindest aber subsidiärer Schutz in Österreich zu gewähren, jedenfalls aber sei aufgrund des langen Aufenthaltes in Österreich seine Rückkehr als auf Dauer unzulässig zu beurteilen, zumal er auch einen Deutschkurs besucht und an einem Integrationsworkshop eines Kunstvereines teilgenommen habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Côte d'Ivoire und stammt aus der Region Abidjan.

Der Beschwerdeführer reiste erstmals im März 2008 illegal nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Aus einer Mitteilung der spanischen Behörden an das Bundesasylamt vom 30.04.2008 geht hervor, dass der Beschwerdeführer von den spanischen Behörden zur Prüfung seines Asylantrages zur Aufnahme akzeptiert wurde, da für ihn in Spanien ein gültiger Aufenthaltstitel ausgestellt worden war. Der Beschwerdeführer trat in Spanien unter anderen Namen und als Staatsangehöriger von Guinea auf.

Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 29.05.2008 wurde dieser erste Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages Spanien zuständig sei und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nach Spanien ausgewiesen. Da der Beschwerdeführer es unterlassen hatte, der Behörde eine Änderung seiner Abgabestelle mitzuteilen, wurde dieser Bescheid am 30.05.2008 durch Hinterlegung im Akt ohne vorhergehenden Zustellversuch zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

Am 19.11.2009 stimmten die österreichischen Behörden einer Übernahme des Beschwerdeführers aus der Schweiz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO zu. Der Beschwerdeführer wurde am 02.09.2010 aus der Schweiz nach Österreich überstellt und stellte den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Aus dem Konsultationsverfahren mit den Schweizer Behörden ergab sich, dass der Beschwerdeführer dort unter wiederum anderer Identität als Staatsangehöriger von Guinea aufgetreten war.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer im Sommer 2008 freiwillig aus Österreich über Frankreich nach Afrika gereist ist und diese Reise durch eine Gewinnsumme aus dem österreichischen Lotto finanziert hat. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer der Zeit von 1998 bis 2006 in seinem Herkunftsstadt die durch den nunmehrigen Präsidenten Quattara geführte Rebellenbewegung gegen den damaligen Präsidenten Gbagbo unterstützt hat. Der Beschwerdeführer hätte jedenfalls angesichts der nunmehrigen aktuellen Situation im Herkunftsstadt keinerlei Verfolgung von staatlicher Seite wegen einer derartigen Aktivität zu befürchten.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, geht aber in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären oder sonstigen engen persönlichen Beziehungen. Er hat einen Deutschkurs besucht und an einem Integrationsworkshop eines Kunstvereines teilgenommen

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Politische Lage

In umstrittenen Wahlen war am 26.10.2000 Laurent Gbagbo für fünf Jahre zum Präsidenten gewählt worden (AA 12.2012a). Mit der Absicht Gbagbo zu stürzen, griffen im September 2002 ehemalige Soldaten Städte im Norden und Süden des Landes an. Die Rebellen, die sich unter Rebellenführer Guillaume Soro zu den "Forces armées des Forces nouvelles" (FAFN) zusammengeschlossen hatten, brachten den Norden unter ihre Kontrolle und das Land war faktisch zweigeteilt in den eher christlich geprägten Süden unter Präsident Laurent Gbagbo und den eher muslimisch geprägten Norden unter Rebellenführer Guillaume Soro und den FAFN. Unter der Vermittlung von Burkina Faso konnte ein Friedensabkommen verhandelt werden. Rebellenführer Guillaume Soro wurde Premierminister. Er sollte die Rebellenarmee und die reguläre Armee zusammenführen und freie Wahlen organisieren (SFH 10.2.2014).

Bei den Präsidentschaftswahlen 2010 gewann Laurent Gbagbo zwar die erste Runde, verlor aber die Stichwahl gegen Alassane Ouattara, der vom Drittplatzierten Henri Konan Bédié unterstützt wurde. Die Wahlkommission erklärte Ouattara mit 54,1 Prozent der Stimmen zum Wahlsieger. Auf Einspruch Gbagbos annullierte das Verfassungsgericht das Ergebnis und erklärte Gbagbo mit 51,4 Prozent zum Sieger. Beide Kandidaten ließen sich daraufhin als Präsidenten vereidigen. Premierminister Soro wechselte das Lager und blieb unter Ouattara im Amt (SFH 10.2.2014). Die vielfältigen Bemühungen um eine friedliche Beilegung des Machtkampfs und einen freiwilligen Rücktritt Gbagbos blieben erfolglos (AA 12.2012a). Mehr als 3.000 Ivorer starben, nachdem sich Gbagbo weigerte, seinem gewählten Nachfolger Alassane Ouattara das Amt zu überlassen (BAMF 10.3.2014). Ab Februar 2011 kam das wirtschaftliche und soziale Leben nach dem Zusammenbruch des Bankenwesens zum Erliegen. Das Land geriet an den Rand einer humanitären Katastrophe und eines erneuten Bürgerkriegs. Schließlich gelang es den vornehmlich aus Kombattanten der ehemaligen Rebellenarmee "Forces nouvelles" zusammengesetzten Unterstützern Ouattaras den früheren Präsidenten Gbagbo und seine Entourage festzunehmen. Gbagbo wurde an den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag überstellt und erwartet dort ein Verfahren (AA 12.2012a). Der 68-Jährige ist das erste frühere Staatsoberhaupt, das im Gewahrsam des Strafgerichtshofes ist (BAMF 24.3.2014). Gbagbo werden im Zusammenhang mit den Unruhen bei den Wahlen 2010 Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorgeworfen (BAMF 10.3.2014). Auch gegen seine Frau Simone liegt ein Haftbefehl des Internationalen Strafgerichtshofs vor (AA 12.2012a).

Am 11.12.2011 und am 26.2.2012 wurde ein neues Parlament mit 253 Abgeordneten gewählt. Die Wahl, die von der Partei des früheren Präsidenten Gbagbo boykottiert wurde, erbrachte eine absolute Mehrheit an Sitzen für die Partei Ouattaras (Rassemblement des Républicains, RDR). Nach den Parlamentswahlen wurde zunächst unter Premierminister Ahoussou (PDCI) eine Regierung gebildet, die im November 2012 aufgelöst und durch eine Regierung unter Premierminister Kablan Duncan (ebenfalls PDCI) ersetzt wurde (AA 12.2012a). Während der frühere Präsident Laurent Gbagbo in einem Gefängnis im niederländischen Scheveningen auf seinen Prozess vor dem Internationalen Strafgerichtshof (ICC) wartet, entwickelt sich seine Partei, die Front Populaire Ivoirien (FPI), wieder zu einer ernstzunehmenden politischen Kraft. Ziel ist, bei den für Oktober 2015 geplanten Präsidentschaftswahlen wieder an die Macht zurückzukehren (BAMF 10.3.2014). Vor den Kommunal- und Regionalwahlen im April 2013 wurde die Stimmung als aufgeheizt beschrieben. Es kam zu blutigen Zwischenfällen. Der Riss durch die ivorische Gesellschaft ist tief, und die Anhänger Laurent Gbagbos stehen denen des jetzigen Präsidenten Alassane Ouattara nach wie vor unversöhnlich gegenüber. Gbagbos seit 2010 entmachtete FPI boykottierte nach den Parlamentswahlen 2011 auch die Kommunalwahlen 2013. Außerdem bröckelt die Allianz zwischen Ouattara und Henri Konan Bédié. Seit Gbagbo von der Bildfläche verschwunden und nach Den Haag an den internationalen Strafgerichtshof überstellt worden ist, gibt es keinen Grund mehr, zusammenzuarbeiten. Die Versuche, die FPI in den politischen Prozess zu integrieren, sind bis anhin gescheitert. Gespräche zwischen der Regierung und elf politischen Formationen wurden am 6. September 2013 zwar wieder aufgenommen, die FPI verweigert jedoch weiterhin die Teilnahme (SFH 10.2.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (12.2012a): Côte d'Ivoire, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/CoteDIvoire/Innenpolitik_node.html, Zugriff 30.4.2014

AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Côte D'Ivoire, http://www.ecoi.net/local_link/247929/374051_de.html Zugriff 30.4.2014

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.3.2014): Briefing Notes,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/16998462/17103642/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_10.03.2014_%28deutsch%29.pdf?nodeid=17105074vernum=-2, Zugriff 30.4.2014

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (24.3.2014): Briefing Notes,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/16998462/17130025/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_24.03.2014_%28deutsch%29.pdf?nodeid=17130026vernum=-2, Zugriff 30.4.2014

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (10.2.2014): Côte d'Ivoire:

Situation der Opposition,

http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1392409642_document.pdf, Zugriff 6.5.2014

Sicherheitslage

Seit der großen Krise von 2010/2011 hat sich die Sicherheitslage deutlich verbessert, es werden aber immer noch regelmäßig gewalttätige Vorfälle aus verschiedenen Landesteilen gemeldet. Es wird noch mehr Zeit brauchen, bis eine Sicherheitsstruktur aufgebaut ist, die im ganzen Land wirksam ist. Die Polizei und die Gendarmerie haben zurzeit noch beschränkte Kapazitäten. Die wichtigsten Städte (Abidjan, Bouaké, San Pedro, Yamoussoukro) sind relativ gut gesichert, aber gleichwohl Zielscheibe von Angriffen gegen die staatlichen Institutionen. Seit Beginn der Militärintervention in Mali am 11. Januar 2013 hat sich die Sicherheitslage im ganzen Sahel-Raum verschärft (EDA 6.5.2014).

Während es vom deutschen Auswärtigen Amt keine Reisewarnung gibt (AA 6.5.2014) warnt das österreichische Außenministerium vor allen Reisen außerhalb von Abidjan. Auch nach der Machtübernahme durch die legitime Regierung sei die Sicherheitslage vor allem außerhalb Abidjans noch nicht unter Kontrolle (BMEIA 6.5.2014).

Die Sicherheitslage in Côte d'Ivoire hat sich seit 2013 laufend verbessert und eine positive Entwicklung ist auch für 2014 zu erwarten, trotz der zuletzt in Abständen erfolgten Angriffe in den westlichen Grenzgebieten. (UNHCR 2014).

Der UN-Sicherheitsrat stellte anlässlich der im Juni 2014 erfolgten Verlängerung des Mandates der UNOCI bis 30.06.2015 eine signifikante Verbesserung der Sicherheitslage in Côte d'Ivoire fest und verringerte die die militärischen Kapazitäten des Einsatzes und nahm eine mögliche Beendigung des Einsatzes nach den Präsidentenwahlen im Oktober 2015 in Aussicht. (UNSC 25.06.2014)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (6.5.2014): Elfenbeinküste, Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/CoteDIvoireSicherheit_node.html, Zugriff 6.5.2014

BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (6.5.2014): Reiseinformationen - Côte d'Ivoire, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/cote-divoire-de.html?dv_staat=33, Zugriff 6.5.2014

EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (6.5.2014): Reisehinweise Côte d'Ivoire, publiziert am: 24.01.2014, http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/travad/hidden/hidde2/ivory.html, Zugriff 6.5.2014

UNHCR - 2014 UNHCR country operations profile - Côte d'Ivoire,

UNSC - United Nations Security Council Resolution 2162(2014) vom 25.06.2014. http://www.unhcr.org/pages/49e484016.html, Zugriff 06.11.2014

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung und Gesetze gewähren eine unabhängige Justiz, doch in der Praxis steht die Justiz unter dem Einfluss der Exekutive, des Militärs und anderer Kräfte. Obwohl die Justiz in gewöhnlichen Kriminalfällen unabhängig ist, folgt sie der Exekutive in Fällen der nationalen Sicherheit oder bei politisch sensiblen Fällen. Richter sind korrupt und sehr oft durch Bestechungsgelder beeinflusst. Während der Krise nach den Wahlen funktionierte das Justizsystem überhaupt nicht mehr. Die Regierung unter Quattara versucht, eine funktionierende Justiz wiederaufzubauen, stößt dabei jedoch auf große Herausforderungen (USDOS 27.2.2014).

Präsident Ouattara hatte eine unparteiische gerichtliche Aufarbeitung der Verbrechen während der Krise nach den Präsidentschaftswahlen versprochen. Bereits im Juni 2011 hatte eine Untersuchungskommission der Vereinten Nationen festgestellt, dass schwere Gewalttaten auf beiden Seiten während der politischen Krise nach den Präsidentschaftswahlen verübt worden seien (KAS 24.9.2012). Bislang sind im Zusammenhang mit der Krise nach den Präsidentschaftswahlen jedoch lediglich Personen festgenommen worden, die mit der Regierung des früheren Präsidenten Gbagbo in Verbindung gebracht wurden (AI 23.5.2013; vgl. HRW 21.1.2014). Weder Angehörige der ehemaligen Forces Nouvelles noch Militärangehörige oder Zivilpersonen, die für schwere Menschenrechtsverstöße verantwortlich waren und Präsident Ouattara unterstützten, waren zur Rechenschaft gezogen worden (AI 23.5.2013). Die Côte d'Ivoire's Dialogue, Truth and Reconciliation Commission (CDVR), die im September 2011 eingesetzt wurde, hat nach zwei Jahren ihr Mandat abgeschlossen und einen Schlussbericht erstellt. Beobachter kritisieren, dass die Kommission nichts für die Versöhnung erreicht habe. Bis Ende 2013 wurden unter den Gbagbo-Anhängern mehr als 150 Zivilisten und Armeeangehörige angeklagt, auf der Seite von Ouattara dagegen niemand. Zivile Gerichte hatten bis Ende 2013 noch keine Verhandlungen eröffnet, die angeklagten Gbabgo-Anhänger sitzen zum Teil seit über zweieinhalb Jahren in Haft (SFH 10.2.2014). Seit Anfang 2014 wurden 134 politische Gefangene wieder freigelassen (RW 28.3.2014).

Doudou Diene, unabhängiger Experte für die Menschenrechtslage in Côte d'Ivoire, begrüßte den Entschluss der Regierung, eine bedeutende Anzahl politischer Gefangener freizulassen, Eigentum zurückzugeben und die Wahlkommission zu reformieren (OHCHR 06.06.2014).

Quellen:

AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Côte D'Ivoire, http://www.ecoi.net/local_link/247929/374051_de.html Zugriff 30.4.2014

HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Côte d'Ivoire, http://www.ecoi.net/local_link/267743/395097_de.html, Zugriff 30.4.2014

KAS - Konrad Adenauer Stiftung (24.9.2012): Zerbrechlicher Friede; Wohin steuert die Côte d'Ivoire ein Jahr nach der Machtübernahme durch Präsident Ouattara?,

http://www.kas.de/wf/doc/kas_32151-1522-1-30.pdf?120926104701, Zugriff 30.4.2014

RW - ReliefWeb: Côte d'Ivoire (28.3.2014): 134 prisonniers politiques libérés au début de l'année (ministre), http://reliefweb.int/report/c-te-divoire/c-te-divoire-134-prisonniers-politiques-lib-r-s-au-d-de-lann-e-ministre, Zugriff 5.5.2014

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (10.2.2014): Côte d'Ivoire:

Situation der Opposition,

http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1392409642_document.pdf, Zugriff 6.5.2014

USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Cote d'Ivoire, http://www.ecoi.net/local_link/270688/400772_de.html, Zugriff 30.4.2014

OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (06.06.2014): Côte D'ivoire, United Nations Expert Welcomes Government Efforts Towards Reconciliation, Calls On Opposition To Join These Efforts,

http://www.ecoi.net/local_link/277776/407118_de.html, Zugriff 06.11.2014.

Sicherheitsbehörden

Die Reform des Sicherheitssektors ist derzeit die größte Herausforderung der Präsidentschaft Ouattaras (KAS 24.9.2012). Am 17.3.2011 unterschrieb Präsident Quattara ein Dekret um die früheren Rebellengruppen zu vereinen. Die FN (Forces Nouvelles), die früheren Regierungstruppen und die FDS (Forces de défense et de sécurité) wurden zur FRCI (Forces Républicaines de Côte d'Ivoire), der neuen offiziellen Armee der Elfenbeinküste vereint (USDOS 24.5.2012). Im März 2013 wurde das Centre de coordination des décisions opérationnelles (CCDO) mit 750 Sicherheitskräften ins Leben gerufen. Diese Einheit soll für eine verbesserte Sicherheit in Abidjan sorgen und auch gegen die illegalen Straßensperren vorgehen, die vor allem in der Nacht aktiviert werden (SFH 10.2.2014). Die Polizei, unterstützt von der CCDO, ist - gemeinsam mit der Direktion für territoriale Überwachung (DST) und der Gendarmerie - für Recht und Ordnung verantwortlich. Die Gendarmerie untersteht dem Verteidigungsministerium; alle anderen genannten Einheiten unterstehen dem Innenministerium. Die DST ist für das Sammeln und Analysieren von Informationen, die für die nationale Sicherheit relevant sind, verantwortlich. Der Polizei mangelt es an Ausrüstung und Ausbildung und an Effektivität. Die FRCI übt viele Funktionen, welche normalerweise in der Zuständigkeit der Polizei liegen, aus. Sie hat die Hauptrolle in Sicherheitsangelegenheiten übernommen(USDOS 27.2.2014).

Quellen:

KAS - Konrad Adenauer Stiftung (24.9.2012): Zerbrechlicher Friede; Wohin steuert die Côte d'Ivoire ein Jahr nach der Machtübernahme durch Präsident Ouattara?,

http://www.kas.de/wf/doc/kas_32151-1522-1-30.pdf?120926104701, Zugriff 30.4.2014

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (10.2.2014): Côte d'Ivoire:

Situation der Opposition,

http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1392409642_document.pdf, Zugriff 6.5.2014

USDOS - U.S. Department of State (24.5.2012): Country Report on Human Rights Practices 2011 - Cote d'Ivoire, http://www.ecoi.net/local_link/217694/338458_de.html, Zugriff 30.4.2014

USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Cote d'Ivoire, http://www.ecoi.net/local_link/270688/400772_de.html, Zugriff 30.4.2014

Folter und unmenschliche Behandlung

Im Jahr 2013 machte die Regierung von Präsident Alassane Ouattara Fortschritte bei der Schaffung eines Rechtsrahmens für die stärkere Achtung der Menschenrechte und bei der Gewährleistung einer besseren Disziplin innerhalb der Sicherheitskräfte. Fälle von Missbrauch durch Sicherheitskräfte nahmen im Vergleich zu 2012 ab; teilweise durch die Bemühungen der Regierung (HRW 21.1.2014). Obwohl die Übergriffe der Sicherheitskräfte im Jahr 2013 im Vergleich zum Vorjahr zurückgegangen sind, sind die Sicherheitskräfte jedoch weiterhin in willkürliche Verhaftungen, Folter von Gefangenen und Erpressungen an den Checkpoints involviert (SFH 10.2.2014).

Quellen:

HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Côte d'Ivoire, http://www.ecoi.net/local_link/267743/395097_de.html, Zugriff 30.4.2014

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (10.2.2014): Côte d'Ivoire:

Situation der Opposition,

http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1392409642_document.pdf, Zugriff 6.5.2014

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Eine Reihe von lokalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann generell uneingeschränkt agieren. Die Regierung beschränkt weder ihre Arbeit noch die Untersuchungen oder die Publizierung der Resultate von Menschenrechtsfällen. Regierungsangestellte sind üblicherweise auch bereit zu kooperieren und auf die Vorschläge der NGOs einzugehen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Cote d'Ivoire, http://www.ecoi.net/local_link/270688/400772_de.html, Zugriff 30.4.2014

Allgemeine Menschenrechtslage

Eine Million Menschen wurden intern vertrieben. Seit der Entscheidung des Machtkampfes im April 2011 hat sich die Menschenrechtslage insgesamt deutlich verbessert, wenngleich einzelne Übergriffe noch vorkommen (AA 12.2012a). Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme stellen der Missbrauch durch Sicherheitskräfte und die Unfähigkeit der Regierung, Recht und Ordnung durchzusetzen, dar. Weitere Probleme sind schlechte Haftbedingungen, Korruption, Einschränkungen bei der Presse- und Versammlungsfreiheit, sowie Diskriminierung, sexuelle Übergriffe und Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter auch weibliche Genitalverstümmelung/Beschneidung (FGM/C). Ethnische Gruppen, Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender, Menschen mit Behinderungen und Opfer von HIV/AIDS können gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt sein (USDOS 27.2.2014).

Die EU, Frankreich und die USA unterstützen in Zusammenarbeit mit der UN Mission in Côte d'Ivoire (UNOCI) Reformen der Regierung in den Bereichen Justiz und Sicherheit. Die UNOCI überwacht auch die Einhaltung der Menschenrechte und hilft, Schulungen bezüglich Menschenrechte für die Sicherheitskräfte zu implementieren. Der unabhängige Experte für Menschenrechtsangelegenheiten des UN-Menschenrechtsrats (HRC) in der Elfenbeinküste veröffentlichte im Januar und Juni 2013 Berichte, in welchen auch die einseitige Verfolgung von nach den Wahlen begangenen Verbrechen und deren Auswirkungen auf die Versöhnung hervorgehoben wurde (HRW 21.1.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (12.2012a): Côte d'Ivoire, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/CoteDIvoire/Innenpolitik_node.html, Zugriff 30.4.2014

HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Côte d'Ivoire, http://www.ecoi.net/local_link/267743/395097_de.html, Zugriff 30.4.2014

USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Cote d'Ivoire, http://www.ecoi.net/local_link/270688/400772_de.html, Zugriff 30.4.2014

USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Cote d'Ivoire, http://www.ecoi.net/local_link/270688/400772_de.html, Zugriff 30.4.2014

Todesstrafe

Die Côte d'Ivoire wird bezüglich der Todesstrafe als "abolitionist for all crimes" bezeichnet und gehört somit zu den Staaten, welche die Todesstrafe nicht anwenden (AI 2014).

Quellen:

AI - Amnesty International (2014): Death Sentences and Executions 2013,

http://amnesty.org/en/library/asset/ACT50/001/2014/en/652ac5b3-3979-43e2-b1a1-6c4919e7a518/act500012014en.pdf, Zugriff 5.5.2014

Religionsfreiheit

Laut Verfassung ist die Côte d'Ivoire ein laizistischer Staat (AA 12.2012). Die Bevölkerung besteht zu 38,6 Prozent aus Muslimen, zu 32,8 Prozent aus Christen, 11,9 Prozent der Bevölkerung sind Anhänger indigener Religionen und 16,7 Prozent gehören keiner Religionsgemeinschaft an (CIA 22.4.2014).

Die Verfassung gewährt Religionsfreiheit, andere Gesetze und Richtlinien tragen zur generell freien Religionsausübung bei und die Religionsfreiheit wird auch in der Praxis von der Regierung respektiert. Traditionell ist der Norden dem Islam zugeordnet und der Süden dem Christentum, obwohl im ganzen Land Menschen beider Religionen leben. Generell folgen politische und religiöse Zugehörigkeiten ethnischen und sozioökonomischen Linien. Es gibt keine Berichte über gesellschaftliche Missstände oder Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung (USDOS 20.5.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (12.2012a): Côte d'Ivoire, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/CoteDIvoire/Innenpolitik_node.html, Zugriff 30.4.2014

CIA (22.4.2014): The World Factbook - Côte d'Ivoire, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/iv.html, Zugriff 5.5.2014

USDOS - U.S. Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Cote d'Ivoire, http://www.ecoi.net/local_link/247491/371076_de.html, Zugriff 5.5.2014

Ethnische Minderheiten

Im Land leben circa 60 Ethnien, die sich in fünf Kulturkreise gliedern lassen:

25 Prozent Akan-Gruppe (darunter Baoulé - vor allem im Zentrum des Landes und im Großraum Abidjan)

12 Prozent Kru (vorwiegend Bété - im Südwesten und im Zentrum)

11 Prozent Volta-Gruppe (hier vor allem Senoufou, im Norden ansässig)

10 Prozent Malinké (ebenfalls im Norden)

8 Prozent Mandé-Gruppe (im Westen) (AA 12.2012a).

Es wird geschätzt, dass von den rund 20 Millionen Einwohnern der Côte d'Ivoire bis zu 40 Prozent aus den Nachbarländern eingewandert sind bzw. von Einwanderern aus diesen Ländern abstammen (AA 12.2012a).

Manchmal kommt es zu gesellschaftlicher Diskriminierung der Gruppen untereinander aufgrund der Ethnie. Mindestens 25 Prozent der Bevölkerung sind Ausländer. Veraltete oder unzureichende Gesetze über den Landbesitz führen zu Konflikten mit ethnischen und xenophoben Untertönen. Obwohl das Gesetz Xenophobie, Rassismus und Tribalismus verbietet und diese Arten von Intoleranz mit fünf bis zehn Jahren Haft strafbar sind, wurde bislang niemand aufgrund dieses Gesetzes angeklagt (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (12.2012a): Côte d'Ivoire, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/CoteDIvoire/Innenpolitik_node.html, Zugriff 5.5.2014

USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Cote d'Ivoire, http://www.ecoi.net/local_link/270688/400772_de.html, Zugriff 30.4.2014

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen und Repatriierung zwar nicht spezifisch, dennoch werden diese Rechte von der Regierung im Allgemeinen nicht eingeschränkt. Es kommt jedoch durch Sicherheitskräfte und andere Gruppen zu Behinderungen. Sie errichten Straßensperren an Hauptstraßen und erpressen regelmäßig Geld von Reisenden. Im Zuge der Gewalt nach den Präsidentschaftswahlen 2010 flohen mehr als 200.000 Menschen in nahe gelegene Länder, vor allem nach Liberia, Ghana und Togo. Die überwiegende Mehrheit der Flüchtlinge kehrte mittlerweile wieder nach Cote d'Ivoire zurück (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Cote d'Ivoire, http://www.ecoi.net/local_link/270688/400772_de.html, Zugriff 30.4.2014

Binnenflüchtlinge (IDPs) und internationale Flüchtlinge

Die Verfassung und Gesetze sehen einen Asyl- oder Flüchtlingsstatus vor, und es gibt seitens der Regierung auch ein System, um Schutz zu gewähren. In der Praxis bietet die Regierung den Flüchtlingen auch Schutz vor Abschiebung und gewährt Flüchtlings- und Asylstatus. Der UNHCR unterstützt auch weiterhin die sichere und freiwillige Rückkehr von Flüchtlingen in ihre Heimat. Die Regierung respektiert das Prinzip der freiwilligen Rückkehr; sie hat aber keine Gesetze zum Schutz der Vertriebenen gemäß der "UN Guiding Principles on Internal Displacement" erlassen (USDOS 27.2.2014).

Im April 2011, am Ende der Krise nach den Präsidentschaftswahlen, wurden mehr als eine Million IDPs in 35 Flüchtlingslagern des Landes untergebracht; die Meisten kehrten schnell wieder in ihre Heimatregion oder in Aufnahmegemeinschaften zurück. Die Anzahl der verbleibenden Vertriebenen ist schwierig zu bestimmen; UN OCHA berichtet von geschätzten 45.000 Vertriebenen, vor allem im Westen des Landes und in Abidjan. Im Laufe des Jahres 2013 bemühten sich UN-Agenturen und lokale Behörden weiterhin, die stetige Rückkehr von Vertriebenen zu erleichtern. Im Norden und Westen des Landes, wo es an Regierungsangestellten und Infrastruktur mangelt und Unterstützung durch die Regierung nur teilweise vorhanden und unzureichend ist, versuchen internationale und lokale NGOs diese Lücke zu schließen. Am 17. Juli 2013 wurde ein Koordinierungsausschuss (mit Vertretern aus dem Ministerium für Solidarität, einer Reihe von lokalen und internationalen NGOs und UN OCHA) gegründet, um eine Strategie zu finden und Mittel für humanitäre Probleme, einschließlich der Situation der Vertriebenen, zu koordinieren (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013- Cote d'Ivoire, http://www.ecoi.net/local_link/270688/400772_de.html, Zugriff 30.4.2014

Grundversorgung/Wirtschaft

Côte d'Ivoire ist ein tropisches Agrarland, der Rohstoffsektor (Erdöl, Erdgas, Gold, Mangan, Nickel) gewinnt jedoch zunehmend an Bedeutung. Wegen der blutigen Krise während der ersten vier Monate kam es im Jahr 2011 zu einem Rückgang der Wirtschaftsleistung um 5 Prozent. Die seit Juni 2011 im Amt befindliche Regierung legt den Akzent ihrer Wirtschaftspolitik eindeutig auf die Stärkung des privaten Sektors. Außerdem sollen die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen durch den Ausbau der einst vorbildlichen, mittlerweile aber in die Jahre gekommenen Infrastruktur verbessert werden. Insbesondere sollen die Verkehrswege, die Energieerzeugung, das Gesundheitswesen, Schulen und Hochschulen sowie die für die Exportzolleinnahmen unentbehrlichen Häfen modernisiert werden (AA 12.2012c).

Viele der großen, vor allem französische, Unternehmen sind während der politischen Krise im Land geblieben und nahmen ihre Geschäfte und Investitionen wieder auf. Mehrere große Infrastrukturprojekte, vornehmlich in der Hauptstadt Abidjan, sind begonnen worden. Die internationalen Reisen von Präsident Ouattara auf der Suche nach neuen Investoren zahlen sich aus. Die internationale Gemeinschaft hat der Côte d'Ivoire massive Unterstützung zugesagt. Nach Nigeria ist die Côte d'Ivoire die zweitstärkste Wirtschaftsmacht in Westafrika und spielt damit eine Schlüsselrolle im Entwicklungsprozess der gesamten Region. Die Côte d'Ivoire ist der zweitgrößte Kaffee- und der größte Kakao-Exporteur der Welt (KAS 24.9.2012).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (12.2012c): Elfenbeinküste - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/CoteDIvoire/Wirtschaft_node.html, Zugriff 5.5.2014

KAS - Konrad Adenauer Stiftung (24.9.2012): Zerbrechlicher Friede; Wohin steuert die Côte d'Ivoire ein Jahr nach der Machtübernahme durch Präsident Ouattara?,

http://www.kas.de/wf/doc/kas_32151-1522-1-30.pdf?120926104701, Zugriff 30.4.2014

Medizinische Versorgung

Das ivorische Gesundheitswesen ist in drei Ebenen aufgeteilt. Die primäre Ebene umfasst vor allem die kleinen, ländlichen und städtischen medizinischen Einrichtungen. Es gibt 1.357 Institutionen auf dieser Ebene. Die sekundäre Ebene entspricht den allgemeinen und regionalen Spitälern. Auf diesem Niveau gibt es 17 Einrichtungen. Die tertiäre Ebene umfasst die spezialisierten Institute sowie die Universitätskliniken. Es gibt 15 Institutionen auf dieser Ebene. Parallel haben sich private medizinische Einrichtungen entwickelt. Es gibt 1.212 meist kleinere Einrichtungen im privaten Sektor (SFH 7.9.2012).

Die Regierung unter Alassane Ouattara hat direkt nach der Krise einen für alle Ivorer kostenlosen Zugang zur Gesundheitsversorgung eingeführt. Diese Politik der "Gratuité" wurde im März 2012 durch eine Politik der "Gratuité Ciblée" ersetzt, welche den kostenlosen Zugang zur Gesundheitsversorgung ausschließlich für Kinder unter fünf Jahren, für schwangere Frauen und für an Malaria erkrankte Personen gewährleisten soll. Die Politik der "Gratuité Ciblée" funktioniert in der Praxis jedoch nur teilweise. Hinzu kommen Medikamentenengpässe in den öffentlichen Einrichtungen. Wenn die Medikamente nicht vorhanden sind, müssen die Patienten diese auf eigene Kosten bei privaten Einrichtungen besorgen. Auch die Transportkosten zu den medizinischen Einrichtungen stellen für viele Ivorer ein Hindernis dar. Deshalb können Personen, die Anspruch auf eine kostenlose Behandlung haben, diese oft nicht erhalten (SFH 7.9.2012).

Wer kein Begünstigter der Politik der "Gratuité Ciblée" ist, muss an Ort und Stelle für die Untersuchungen und Behandlungen bezahlen. Medikamente sind immer noch sehr teuer. Im öffentlichen Sektor kosten Untersuchungen zwischen 500 FCFA (0,95 US-Dollar) und 5.000 FCFA (9,50 US-Dollar), in privaten Einrichtungen kosten sie zwischen 10.000 FCFA (19 US-Dollar) und 17.500 FCFA (33,50 US-Dollar). Es gibt keine öffentlichen Krankenversicherungen, sondern ausschließlich private. Diese sind jedoch sehr teuer, und nur ungefähr 3 Prozent der Bevölkerung können davon profitieren. Personen, welche in schlechten ökonomischen Verhältnissen leben, haben deshalb nur einen sehr eingeschränkten Zugang zur medizinischen Versorgung (SFH 7.9.2012).

Die medizinische Versorgung im Landesinneren ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 6.5.2014). Durch die Krise nach den Wahlen zwischen November 2010 und Mai 2011 verschlimmerte sich die Situation. Viele medizinische Einrichtungen wurden zerstört, besetzt oder geplündert. Bewaffnete Gruppen, aber auch Zivilisten stahlen Medikamente, Labor-Ausstattungen, Betten, Matratzen und sogar Krankenautos. Viele der Einrichtungen sind bis heute nicht wieder aufgebaut und/oder ausgestattet worden, was dazu führt, dass sie sich nach wie vor in einem sehr schlechten Zustand befinden und dass nur minimale Dienstleistungen erbracht werden können. Manchmal fehlt es sogar an Nadeln oder Thermometern. Zudem gibt es viel zu wenig medizinisches Personal. Die Indikatoren diesbezüglich liegen klar unter den WHO-Standards. Das Personal ist geografisch ungleichmäßig verteilt, die meisten Fachkräfte arbeiten in Abidjan, weshalb sich der Personalmangel in den anderen Gebieten zusätzlich verschärft (SFH 7.9.2012).

Abidjan hingegen ist trotz Abwanderung von Fachärzten immer noch das medizinische Referenzzentrum für Westafrika. Ist der Standard vor allem in den öffentlichen Krankenhäusern gesunken, so ist im privaten Gesundheitssektor eine gute Diagnostik und Behandlung möglich. Einfache bis mittelschwere Operationen können in Abidjan, in ausgewählten Krankenhäusern durchgeführt werden. Für den Notfall kommen mehrere Kliniken in Abidjan in Betracht. Die Rechnungen müssen häufig (auch in Notfällen) vorab bezahlt werden (AA 6.5.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (6.5.2014): Elfenbeinküste, Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/CoteDIvoireSicherheit_node.html, Zugriff 6.5.2014

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (7.9.2012): Elfenbeinküste:

Medizinische Versorgung,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1347620292_120830-civ-medizinische-versorgungfin2.pdf, Zugriff 6.5.2014

Behandlung nach Rückkehr

Im Zuge der Gewalt nach den Präsidentschaftswahlen 2010 flohen mehr als 200.000 Menschen in nahe gelegene Länder, vor allem nach Liberia, Ghana und Togo. Laut dem UN-Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN OCHA) sank die Zahl der ivorischen Flüchtlinge, welche in nahe gelegenen Ländern leben, mit Stand September 2013 auf 77.400. Verbesserte Bedingungen führten zu einer weiteren freiwilligen Rückkehr von ivorischen Flüchtlingen im Laufe des Jahres 2013, darunter 17.000 Menschen, deren Rückkehr ohne Zwischenfälle und assistiert vom UNHCR erfolgte. Auch zwei prominente Gbagbo-Unterstützer konnten im September ohne Zwischenfall nach Abidjan zurückkehren, um Familienangelegenheiten zu erledigen (USDOS 27.2.2014).

Aus Angst vor Repressalien wollen tausende landflüchtige Ivorer, die nach Ghana und Togo geflohen sind, weiterhin nicht nach Côte d'Ivoire zurückkehren. Die Situation stellt sich bei denjenigen, die nach Liberia geflohen sind, anders dar. Das hat in erster Linie mit den Profilen der Flüchtlinge zu tun. Viele der nach Ghana Geflohenen kommen aus Abidjan und weiteren Städten. Unter ihnen befinden sich hochrangige Anhänger von Gbagbo, aber auch Mitglieder der Jugendorganisation von Gbagbos Front Populaire Ivorien (FPI) sowie der Studentenunion. Jene, die nach Liberia geflohen sind, stammen zum größten Teil aus dem Westen des Landes und den Grenzgebieten (SFH 10.2.2014).

Am 11.07.2014 wurden 392 seit der Krise 2010/2011 in Liberia aufhältige Flüchtlinge von den Grenzbehörden an der Rückkehr nach Côte d'Ivoire gehindert, da die ivorischen Behörden eine grenzüberschreitende Ausweitung der Ebola-Epidemie verhindern wollte; UNHCR äußerte Verständnis für die Maßnahme. (IRIN 19.09.2014)

Quellen:

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (10.2.2014): Côte d'Ivoire:

Situation der Opposition,

http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1392409642_document.pdf, Zugriff 6.5.2014

USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Cote d'Ivoire, http://www.ecoi.net/local_link/270688/400772_de.html, Zugriff 30.4.2014

IRIN - Integratet Regional Information Service (19.09.2014): Côte d'Ivoire refugees stuck in Liberia due to Ebola crisis, http://www.refworld.org/docid/542120e64html, Zugriff 5.11.2014

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen über die Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und seinen Sprach- und Ortskenntnissen, die auch durch die Sprachanalyse bestätigt wurden. Schon das Bundesasylamt hat entsprechende Feststellungen getroffen. Seine Identität steht nicht fest, da er keine entsprechenden Dokumente vorgelegt hat.

Die Feststellungen über das Verfahren über den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Aus den Mitteilungen der spanischen und der Schweizer Behörden im Rahmen der geführten Konsultationsverfahren auf Grundlage der Dublin II-VO sind die entsprechenden Voraufenthalte des Beschwerdeführers in diesen Staaten ersichtlich. Den Angaben des Beschwerdeführers, dass er sich niemals in Spanien aufgehalten habe, kann nicht gefolgt werden, da sein dortiger Aufenthalt durch die Überprüfung der erkennungsdienstlichen Daten des Beschwerdeführers seitens der spanischen Behörden belegt worden ist.

Da nach den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstadt die frühere Rebellenbewegung des nunmehrigen Präsidenten Quattara sich im militärischen Machtkampf durchgesetzt hat, der frühere Präsident Gbagbo mittlerweile festgenommen und dem Internationalen Strafgerichtshof überstellt worden ist und die Partei des Präsidenten Quattara die nachfolgenden Parlamentswahlen im Herkunftsstadt mit deutlicher Mehrheit gewonnen hat, ist eindeutig ersichtlich, dass der Beschwerdeführer wegen der behaupteten Unterstützung der früheren Rebellenbewegung dort keinerlei Verfolgung zu befürchten hat. Daher kann es auch dahingestellt bleiben, ob die Behauptungen, er habe diese während der militärischen Auseinandersetzungen bis zu seiner Ausreise unterstützt, den Tatsachen entsprochen haben.

Allerdings ist der Behörde beizupflichten, dass der Beschwerdeführer als Person nicht als glaubhaft angesehen werden kann. Dies ergibt sich zunächst aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer während der Voraufenthalte in Spanien und in der Schweiz unter anderer Identität aufgetreten ist. Sein dafür angebotener Erklärungsversuch, er habe eine andere Staatsangehörigkeit aufgrund der Staatsangehörigkeit seines Vaters zu Guinea angegeben, vermag diesen Widerspruch nicht aufzulösen, da der Beschwerdeführer darüber hinaus auch jeweils völlig unterschiedliche Identitäten behauptet hat. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer offensichtlich grundsätzlich bereit ist, zur Durchsetzung seiner Ziele wahrheitswidrige Angaben gegenüber den Behörden zu tätigen.

Hinsichtlich seiner Verfolgungsbehauptungen ist in diesem Zusammenhang weiters zu berücksichtigen, dass er im Verfahren mehrmals unterschiedliche Zeitpunkte des Verlassens des Herkunftsstaates angegeben hatte. Auch dies deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht aus den von ihm behaupteten Gründen den Herkunftsstadt verlassen hat, da er sonst in der Lage gewesen wäre, kohärente Angaben zu tätigen.

Die im Verfahren vor der Behörde erörterte Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine Ausreise aus Europa im Sommer 2008 durch einen Gewinn im österreichischen Lotto, der ihm in der Höhe von € 20.000.- in einer Trafik bar ausbezahlt worden sei, finanziert habe, hat für die Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz keine unmittelbare Bedeutung. Da nach den auf jeder Quittung der österreichischen Lotterien ersichtlichen Regelung für die Auszahlung von Gewinnansprüchen allerdings ersichtlich ist, dass Gewinne in der Höhe von € 1000,10 bis einschließlich € 81.000.- in den Gewinnauszahlungsstellen (in Wien: Casino und ein Postamt) ausbezahlt werden, ist ersichtlich, dass die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe diesen Betrag in einer Trafik erhalten, nicht der Wahrheit entsprechen kann und er daher somit falsche Angaben getätigt hat. Dies wurde auch durch den Umstand bekräftigt, dass der Beschwerdeführer bei der erstmaligen diesbezüglichen Behauptung noch - auch auf Nachfrage - vorgebracht hatte, dass er unmittelbar nach Beanspruchung des Geldgewinnes in der Trafik diesen Betrag von € 20.000.- erhalten habe, während er im späteren Verlauf des Verfahrens seine Aussagen dahingehend veränderte, dass er zunächst den Gewinnanspruch geltend gemacht habe und dann erst nach einigen Stunden den Geldbetrag erhalten habe. Wenn dies tatsächlich der Wahrheit entsprochen hätte, so hätte der Beschwerdeführer bei der erstmaligen Beschreibung dieses Vorganges nicht behauptet, den Geldbetrag sofort erhalten zu haben und dies auch auf sofortige Nachfrage bestätigt. Es weist daher auch dieser - allerdings einen nicht unmittelbar entscheidungsrelevanten Sachverhalt betreffende - Ablauf darauf hin, dass der Beschwerdeführer als nicht grundsätzlich glaubwürdig angesehen werden muss.

Die Feststellungen über die privaten und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen eigenen Angaben im Verfahren und einer Auskunft aus dem Betreuungsinformationssystem.

2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen ergeben sich aus den zitierten Quellen. Die Verfahrensparteien sind der Richtigkeit dieser Feststellungen nicht auf entsprechendem fachlichem Niveau entgegengetreten. Auch die Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13.08.2014 legen diese Länderfeststellungen zu Grunde. Es ist allerdings aus den in dieser Stellungnahme zum Teil wiederholten Ausführungen der Länderfeststellungen keine konkrete individuelle Betreuungssituation des Beschwerdeführers im Herkunftsstadt oder etwa auch eine allgemeine Bedrohungslage ableitbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

3.2.3. Der Beschwerdeführer hat wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK zufolge den Feststellungen nicht glaubhaft gemacht, da seine auf eine Unterstützung der früheren Rebellenbewegung des nunmehrigen Präsidenten Quattara gestützten Angaben angesichts der nunmehr bestehenden Situation im Herkunftsstadt keine Eignung aufweisen, eine konkrete Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer darzutun. Der nunmehrige Präsident Quattara ist Staatsoberhaupt und die von ihm geführte Partei hat bei den letzten Parlamentswahlen die absolute Mehrheit erreicht. Der frühere Präsident Gbagbo wurde nach den Länderfeststellungen, die auch in der Beschwerde vom 28.07.2011 diesbezüglich bestätigt wurden, am 11.04.2011 festgenommen und mittlerweile dem Internationalen Strafgerichtshof überstellt. Die seinerzeit vom Beschwerdeführer bezeichneten Verfolger haben daher in dessen Herkunftsstadt keinerlei Machtbefugnisse mehr inne und es besteht unabhängig vom Wahrheitsgehalt der seinerzeitigen Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers keine Bedrohung von dieser Seite.

Auch die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstadt hat sich nach den Länderfeststellungen verbessert und es hat der Beschwerdeführer daher auch vor diesem Hintergrund keine Bedrohung zu befürchten.

3.2.4. Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt zu Recht erfolgt.

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Her-kunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Proto-kolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine in-nerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judika-tur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraus-setzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefähr-dung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtspre-chung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbe-endender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maß-stab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Be-troffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

3.3.2. Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre. Die Sicherheitslage hat sich im Vergleich zur früher bestehenden Bürgerkriegssituation deutlich verbessert und es gilt insbesondere die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Abidjan, als relativ gut gesichert.

Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der im Herkunftsstaat aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Nach den Feststellungen gibt es auch keine Hinweise auf eine derartig prekäre Versorgungslage im Herkunftsstaat, auf Grund der zu erwarten sei, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG 2005 nicht.

Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimat-land im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zu beanstanden.

3.4.1. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlan-desbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbe-sondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Um-ständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

3.4.2. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessens-abwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asyl-weber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner erstmaligen illegalen Einreise im März 2008 bis zu seinem Untertauchen im Mai 2008 und seit der Übernahme aus der Schweiz im September 2010 ist nicht als lange zu bezeichnen und liegt deutlich unter der in den vorgenannten Entscheidungen des EGMR genannten Dauer von 10 Jahren. Sie wird weiter dadurch relativiert, dass die ursprüngliche Einreise illegal war und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein.

Der Beschwerdeführer konnte wegen seines prekären aufenthaltsrechtlichen Status nicht damit rechnen, dass ihm der weitere Verbleib im Inland gestattet werde.

Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Die Absolvierung eines Deutschkurse und eines Integrationsworkshops belegen zwar, dass beim Beschwerdeführer kein völliger Mangel an Interesse besteht, es ist aber davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist, da er in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und Leistungen der Grundversorgung in Anspruch nimmt. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal der Beschwerdeführer auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache und eine weitere verbreitete Sprache beherrscht.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet eher geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten.

Es war daher nicht zu erkennen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sondern das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

3.5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)

3.5.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im vorliegenden Fall nicht beantragt. Aber auch die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal die Beschwerde der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids nicht wirksam entgegengetreten ist.

Aus der bereits bei Erlassung der angefochtenen Entscheidung bestehenden Situation im Herkunftsstaat (Machtübernahme durch den früheren Führer der Rebellenbewegung Quattara, Absetzung des früheren Präsidenten Gbagbo) war ersichtlich, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohungssituation nicht gegeben war und es ist diesbezüglich auch keine Sachverhaltsänderung eingetreten. Somit war diesbezüglich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zu den einzelnen Spruchpunkten oben dargelegt wurde, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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