L512 2015327-1•BVwG L512 2015327-1
L512 2015327-1Bundesverwaltungsgericht22.01.2015
EU-Entsendebestätigung, vorübergehende Arbeitsleistung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Daniel MERTEN und Josef ZUCKERSTÄTTER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan EIGL, vom 01.12.2014, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX, vom 30.10.2014 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde vom 01.10.2014 wird gemäß § 28 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 18 Abs 12 AuslBG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in Folge auch bP genannt) mit Firmensitz in XXXX, meldete am 18.07.2014 der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung die Entsendung des XXXX, für die berufliche Tätigkeit als Sprinklermonteur gemäß § 18 Abs 12 erster Satz AuslBG.
I.2. Mit Schreiben der belangten Behörde (in Folge auch bB genannt) vom 21.07.2014 wurde das Parteiengehör der bP hinsichtlich der Ermittlungsergebnisse gewahrt und diese zur Beibringung von Nachweisen zur gemeldeten Entsendung aufgefordert.
I.3. Mit Bescheid der bB vom 01.09.2014, GZ XXXX, wurde der Antrag der bP auf Bestätigung der EU-Entsendung gemäß § 13 Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991, BGBl. Nr. 51 idgF, zurückgewiesen. Zusammengefasst wurde begründend ausgeführt, dass die bP die von der bB angeführten Unterlagen nicht beigebracht habe.
I.4. Mit Schreiben vom 29.09.2014 wurde gegen den Bescheid der erstinstanzlichen Behörde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid im gesamten Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten wird. Eine Aufforderung an die bP zur Behebung eines Mangels sei nie erfolgt bzw. ergebe sich aus dem Schreiben der bB vom 21.07.2014 nicht, dass das Anbringen der bP einen Mangel darstelle. Zudem ergebe sich aus § 18 Abs 12 AuslBG nicht, dass nach in Österreich geltender Rechtslage die Vorlage von Unterlagen über die Geschäftstätigkeit in XXXX gefordert wird.
I.5. Mit Bescheid vom 06.10.2014, GZ XXXX, wurde der Beschwerde der bP im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung der bB gemäß § 14 VwGVG iVm § 20 f AuslBG und § 13 Abs 3 AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
I.6. Mit Bescheid der bB vom 30.10.2014, GZ XXXX, wurde der Antrag der bP auf Bestätigung der EU-Entsendung gemäß § 18 Abs 12 AuslBG abgelehnt und die Entsendung untersagt.
Gegenständlicher Bescheid wurde am 03.11.2014 rechtswirksam an die rechtsfreundliche Vertretung der bP zugestellt.
I.7. Mit Schreiben vom 01.12.2014 wurde gegen den Bescheid der erstinstanzlichen Behörde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid im gesamten Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten wird. Der Bescheid der bB stütze sich darauf, dass die angeführten Voraussetzungen in der Richtlinie 96/71/EG der europäischen Union nicht vorliegen, weil der Beweis nicht erbracht worden ist, dass die bP eine ausreichende Tätigkeit in XXXX durchführt. Die belangte Behörde übersehe, dass bei der Umsetzung des EU Rechtes ins Nationale Recht diese Hürde einer umfangreichen Tätigkeit in dem Heimatland der bP und dem notwendigen Nachweis der Ausübung einer derartigen Tätigkeit nicht errichtet worden ist. Die von der bP vorgelegten Urkunden und Unterlagen würden den Nationalen Vorschriften, insbesondere dem § 18 Abs. 12 AuslBG entsprechen.
I.8. Der gegenständliche Vorlageantrag und der Bezug nehmende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.12.2014 vorgelegt.
I.9. Mit Verfügung vom 14.01.2015 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L517 abgenommen und der Gerichtsabteilung L512 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Am 18.07.2014 meldete die bP bei der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung die Entsendung des XXXX, für die berufliche Tätigkeit als Sprinklermonteur gemäß § 18 Abs 12 erster Satz AuslBG.
Mit Schreiben der bB vom 21.07.2014 wurde der bP mitgeteilt, dass gemäß § 18 Abs 12 AuslBG für Ausländer, die von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des EWR zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erforderlich ist, wenn sie ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung nach Österreich hinaus zugelassen und beim entsendenden Unternehmen rechtmäßig beschäftigt sind und die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäß § 7b Abs 1 bis 3 und Abs 2 des Arbeitsvertragsrechts- Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.
Weiters wurde die bP informiert, dass als Nachweis, ob die jeweilige Arbeitskraft rechtmäßig beim entsendenden Unternehmen beschäftigt ist, unter anderem das Formular A1 diene und auf diesem Formular unter anderem die Dauer der Entsendung vermerkt wird.
Diesbezüglich stellte die bB in weiterer Folge fest, dass die bP am Formular "Meldung der Entsendung" anführte, dass die geplanten Tätigkeiten beim Bauvorhaben XXXX, am 18.07.2014 beginnen sollten, ein Enddatum wurde mit 30.09.2014 angegeben.
Zum betreffenden Arbeitnehmer wurde festgestellt, dass die Entsendung laut Formular A1 von 18.07.2014 bis 05.09.2014 dauern sollte. Am 05.09.2014 endet die am Antrag beigelegte Aufenthaltsberechtigung des XXXX für XXXX.
Der Meldung der EU Entsendung wurde die Bestellung der Fa. XXXX an die Fa. XXXX beigelegt, bei der ein Montagezeitraum von 18.07.2014 bis 30.09.2014 angegeben wurde. Daher ergaben sich unterschiedliche Zeiträume über die Dauer der Entsendung für das Bauvorhaben, welches im A1 Formular angegeben wurde.
In weiterer Folge wurde die bP auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit aufgefordert, entsprechende Nachweise über nennenswerte Geschäftstätigkeiten an ihrem Betriebssitz in XXXX zu erbringen.
Die bP wurde mit gegenständlichem Schreiben vom 21.07.2014 hinsichtlich des Ermittlungsergebnisses auch zur Abgabe einer Bezug nehmenden Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert.
Eine Stellungnahme seitens der bP erging jedoch nicht und wurden keine wie immer gearteten Nachweise über die Geschäftstätigkeit der bP an ihrem Betriebssitz in XXXX erbracht.
Mit Bescheid der bB vom 01.09.2014, GZ GZ XXXX, wurde der Antrag der bP auf Bestätigung der EU-Entsendung gemäß § 13 Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991, BGBl. Nr. 51 idgF, zurückgewiesen. Zusammengefasst wurde begründend ausgeführt, dass die bP die von der bB angeführten Unterlagen nicht beigebracht habe.
Mit Schreiben vom 29.09.2014 wurde gegen den Bescheid der erstinstanzlichen Behörde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid im gesamten Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten wird. Eine Aufforderung an die bP zur Behebung eines Mangels sei nie erfolgt bzw. ergebe sich aus dem Schreiben der bP vom 21.07.2014 nicht, dass das Anbringen der bP einen Mangel darstelle. Zudem ergebe sich aus § 18 Abs 12 AuslBG nicht, dass nach in Österreich geltender Rechtslage die Vorlage von Unterlagen über die Geschäftstätigkeit in XXXX nicht gefordert wird.
Mit Bescheid vom 06.10.2014, GZ XXXX, wurde der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung der bB gemäß § 14 VwGVG iVm § 20 f AuslBG und § 13 Abs 3 AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Mit Bescheid der bB vom 30.10.2014, GZ XXXX, wurde der Antrag der bP auf Bestätigung der EU-Entsendung gemäß § 18 Abs 12 AuslBG abgelehnt und die Entsendung untersagt.
Begründend wurde durch die bB ausgeführt, dass für Herrn XXXX seit 17.10.2012 24 und seit Ende 2013 15 EU-Entsendungen angezeigt wurden. Auch für weitere Arbeitnehmer der bP wurden EU-Entsendungen in ähnlichem Ausmaße beantragt. Die Projektzeiten betragen 2 Wochen bis zu 16 Monate, wobei sich die Projektzeiträume unbestrittenermaßen überschneiden. Kurz nach Einstellung des bP (nach 20 Tagen) und weiterer Arbeitnehmer erfolgten die Anzeigen der EU- Entsendung. Diesbezüglich führte die bB aus, dass angesichts dieser nur sehr kurzen Zeit der Beschäftigung in XXXX, insbesondere der folgenden großen Zahl an Projekten in Österreich und den fehlenden Nachweisen, dass nach den Einsätzen in Österreich tatsächlich eine Rückkehr und ein Arbeitseinsatz in XXXX erfolgte, davon auszugehen ist, dass schon die genannten Arbeitnehmer in XXXX nicht im Sinne des § 12 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gewöhnlich tätig sind.
Die bB bemängelte darüber hinaus die fehlenden Nachweise über eine nennenswerte Geschäftstätigkeit der bP in XXXX, welche trotz Aufforderung nicht beigebracht wurden. Darüber hinaus führte sie aus, dass angesichts des Umstandes, dass die Antragstellerin seit Ende 2013 für 34 ausländische Dienstnehmer 128 Entsendungen für Österreich angezeigt hat, es für sie erwiesen sei, dass die bP keine Geschäftstätigkeit in XXXX entfaltet und demnach dort ebenfalls nicht im Sinne des § 12 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gewöhnlich tätig ist.
Darüber hinaus hätte eine EU-Entsendung auch nicht ausgestellt werden können, weil die Aufenthaltsgenehmigung für XXXX von XXXX mit 05.09.2014 ausgelaufen sei und gemäß § 18 Abs 12 Z 1 AuslBG erforderlich sei, dass die entsandten Mitarbeiter ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung nach Österreich hinaus zugelassen sind. Das vorgesehene Ende der Entsendung wurde aber mit 30.09.2014 angegeben.
Der Bescheid wurde am 03.11.2014 rechtswirksam an die rechtsfreundliche Vertretung der bP zugestellt. Mit Schreiben vom 01.12.2014 wurde gegen den Bescheid der erstinstanzlichen Behörde fristgerecht Beschwerde eingebracht.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II. 1.0. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichtes auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Hinsichtlich der von der bP im Rahmen ihrer Beschwerde vorgebrachten Behauptung, dass die Voraussetzungen für eine Entsendung gemäß § 18 Abs 12 AuslBG vorliegen würden bzw. die bB die Entsendung hätte bestätigen müssen, wird seitens des erkennenden Gerichtes ausgeführt, dass die gegenständliche Erbringung von Arbeitsleistungen durch die Dienstnehmer der bP, so auch jene des Herrn XXXX, mangels Nachweis der Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen nicht als EU-Entsendung im Sinne des § 18 Abs 12 AuslBG qualifiziert werden kann.
Diesbezüglich führte die bB näher aus, dass sich aus der Bestimmung des Art 12 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit eindeutig ergebe, dass sowohl der Arbeitnehmer, als auch das entsendende Unternehmen (in diesem Fall die bP) gewöhnlich in dem Mitgliedsstaat , in dem der Betriebssitz liegt, tätig sein muss. Im Falle der bP wäre dies XXXX. Da die bP jedoch keine ausreichenden Nachweise betreffend ihrer Geschäftstätigkeit in XXXX erbrachte und die auffallend hohe Anzahl an EU- Entsendungen (allein seit Ende 2013 wurden für 34 ausländische Dienstnehmer 128 Entsendungen für Österreich angezeigt) sowie die mangelnde Beweiserbringung eines Arbeitseinsatzes ihrer Dienstnehmer in XXXX auf eine nicht vorhandene Geschäftstätigkeit der bP in XXXX schließen lassen, ging die bB aus Sicht des erkennenden Gerichtes zu Recht davon aus, dass sich die Dienstleistungserbringung der bP ausschließlich auf den österreichischen Markt beschränkt.
Dies vor allem auch unter dem Gesichtspunkt der in Artikel 14 Absatz 2 VO (EG) Nr. 987/2009 enthaltenen näheren Definierung der "gewöhnlichen Tätigkeit im Entsendestaat", wonach ein Arbeitgeber dann eine solche ausübt, wenn er gewöhnlich andere nennenswerte Tätigkeiten als reine interne Verwaltungstätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, ausübt, unter Berücksichtigung aller Kriterien, die die Tätigkeit des betreffenden Unternehmens kennzeichnen; die maßgebenden Kriterien müssen auf die Besonderheiten eines jeden Arbeitgebers und die Eigenart der ausgeübten Tätigkeiten abgestimmt sein.
Da das ho Gericht auf Grundlage des vorliegenden Verwaltungsaktes davon ausgeht, dass sich die Tätigkeit der bP im Entsendestaat aufgrund der von ihr übernommenen Vielzahl an Projekten im Ausland und der oben dargelegten hohen Anzahl ihrer ausländischen Dienstnehmer, für welche eine Entsendung angezeigt, jedoch eine, wie immer geartete, Arbeitsverrichtung im Entsendestaat (Betriebssitz) nicht nachgewiesen wurde, überwiegend auf eine reine Verwaltungstätigkeit im Entsendestaat beschränkt, folgt es den diesbezüglichen Ausführungen der bB, wonach das Tatbestandselement der "gewöhnlichen Tätigkeit im Entsendestaat" im Falle der bP nicht gegeben ist.
Es wurde sohin von der bP nicht nachgewiesen, dass Herr XXXX, wie auch weitere Dienstnehmer der bP, in XXXX im Sinne des § 12 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gewöhnlich tätig bzw nach seinen Arbeitseinsätzen nach XXXX zurückgekehrt ist und spricht dies für die Annahme, dass sich die Dienstleistungserbringung der bP ausschließlich auf den österreichischen Markt beschränkt. Diesbezüglich wird auch angemerkt, dass nicht dargelegte wurde, warum sich die angezeigten Projektzeiträume teilweise überschneiden bzw. woraus sich deren Häufigkeit ergibt. Gegenständliche Angaben wurden, dem Akteninhalt zufolge, auch betreffend anderer Dienstnehmer der bP nicht gemacht.
Für das erkennende Gericht ist auch der Umstand, dass bereits kurze Zeit nach der Einstellung des Herrn XXXX bei der bP eine EU-Entsendung angezeigt wurde, als Nachweis für die fehlende gewöhnliche Tätigkeit dieses Dienstnehmers in XXXX im Sinne des § 12 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu werten. Diesbezüglich führt das ho Gericht weiters aus, dass allein die Häufigkeit der EU-Entsendungen betreffend Herrn XXXX seit 17.10.2012 24 und seit Ende 2103 15 EU-Entsendungen auf eine fehlende gewöhnliche Tätigkeit im obigen Sinne schließen lässt, da bei einem, den angezeigten Projekten der bP zufolge angenommenen, durchschnittlichen Projektzeitraum von 2 bis 16 Wochen ein längerfristiges Tätigwerden des betreffenden Dienstnehmers in XXXX nicht möglich gewesen ist. Auch wurde eine Rückkehr nach XXXX bzw ein Arbeitseinsatz des Herrn XXXX in XXXX durch die bP nicht nachgewiesen.
Aus obig genannten Gründen liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes eine Betriebsentsendung im Sinne des § 18 Abs 12 AuslBG nicht vor.
Zu den Ausführungen der bP betreffend einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung durch die bB ist anzumerken, dass entgegen der Behauptung der bP betreffend der Erbringung sämtlicher erforderlicher Nachweise im Verfahren ebengenau diese trotz Aufforderung nicht beigebracht wurden und demnach aufgrund des bescheidmäßig festgestellten Nicht-Vorliegens eines Nachweises für die Geschäftstätigkeit der bP in XXXX die Anwendungsvoraussetzungen für die Bestimmung des § 18 Abs 12 AuslBG ausgeschlossen werden konnten. Aus diesem Grund war die Entsendung mangels Nachweises der Erfüllung der erforderlichen Voraussetzung des § 18 Abs 12 AuslBG zu versagen.
Darüber hinaus wurde von der bP in keinster Weise bestritten, dass die Aufenthaltsgenehmigung des Herrn XXXX mit 05.09.2014 ausgelaufen ist. Das vorgesehene Ende der Entsendung wurde mit 30.09.2014 angegeben.
Anzumerken ist weiters, dass der VwGH ausführte, dass eine Untersagung der Entsendung dann in Betracht kommt, wenn die angezeigte Beschäftigung der Sache nach sich gar nicht als Entsendung (iSd Art. 1 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 96/71 und § 18 Abs. 12 AuslBG), sondern als eine andere Form der Beschäftigung erweist (VwGH vom 19.03.2014, GZ 2013/09/0159). Der Begriff der Entsendung des AuslBG geht somit inhaltlich mit dem Gemeinschaftsrecht konform. Von der bP wurden im gesamten Verfahren keinerlei Urkunden oder Unterlagen beigebracht die die bB davon ausgehen lassen könnten, dass eine Entsendung vorliege. Der bB kann somit nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie auf Grund der von der bP selbst gemachten Angaben in den verfahrensgegenständlichen Unterlagen bzw. der Nichtvorlage bestimmter Unterlagen nicht vom Vorliegen einer Entsendung ausgeht.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien korrespondiert, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime entbindet daher die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen bzw. Vorlage von Urkunden oder Unterlagen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Es bedarf aber mehr als einer bloß pauschalen und unsubstantiierten Behauptung, also eines gewissen Mindestmaßes an Konkretisierung des Vorbringens, um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden, etwa Aufforderung der Partei, mitzuteilen, welche Angaben zur Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs noch benötigt werden, und hiefür Beweise anzubieten, auszulösen (vgl. das hg Erkenntnis vom 8. August 2008, Zl. 2007/09/0339).
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Senat
Gemäß Art 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20f Abs 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Gemäß Abs 2 leg cit haben die fachkundigen Laienrichter und Ersatzrichter über besondere Kenntnisse des Arbeitsmarktes und des Ausländerbeschäftigungsrechts zu verfügen und sind von der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich in erforderlicher Anzahl vorzuschlagen.
Gemäß Abs 3 leg cit kann die zuständige regionale Geschäftsstelle den angefochtenen Bescheid binnen zehn Wochen nach Einlangen der Beschwerde aufheben, abändern oder die Beschwerde zurück- oder abweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß Abs 4 leg cit haben Beschwerden gegen den Widerruf einer Sicherungsbescheinigung, einer Beschäftigungsbewilligung, einer Entsendebewilligung oder eines Befreiungsscheines keine aufschiebende Wirkung. Beschwerden gegen den Widerruf einer Beschäftigungsbewilligung kann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.
Gemäß Abs 5 leg cit gelten im Übrigen die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013.
In Anwendung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 20f Abs 1 AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet.
Bedingt durch den Umstand, dass im § 20f Abs 1 AuslBG eine Senatszuständigkeit in Beschwerdeangelegenheiten gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des § 20f Abs 1 und 2 AuslBG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist.
Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.3. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
Ausländerbeschäftigungsgesetz AuslBG, BGBl. 218/1975 idgF
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2 013 idgF
Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG,: BGBl. Nr. 10/1985 idgF
Richtlinie 96/71/EG der Europäischen Union ("Entsenderichtlinie")
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
Zu A)
3.4. Der gegenständliche, mit 30.10.2014 datierte, Bescheid wurde mittels RSb- Zustellung am 03.11.2014 an den Rechtsvertreter der bP zugestellt. Die Beschwerdeerhebung an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 01.12.2014 und wurde demnach binnen offener Frist bei der bB eingebracht.
3.5. Gemäß Art 12 Abs 1 der VO (EG) Nr. 883/2004, gilt als betriebsentsandter Arbeitnehmer "eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen,...".
Gemäß Artikel 14 Absatz 2 VO (EG) Nr. 987/2009 beziehen sich bei der Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung die Worte "der gewöhnlich dort tätig ist" auf einen Arbeitgeber, der gewöhnlich andere nennenswerte Tätigkeiten als reine interne Verwaltungstätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, ausübt, unter Berücksichtigung aller Kriterien, die die Tätigkeit des betreffenden Unternehmens kennzeichnen; die maßgebenden Kriterien müssen auf die Besonderheiten eines jeden Arbeitgebers und die Eigenart der ausgeübten Tätigkeiten abgestimmt sein.
3.6. Wie bereits der ehem. UVS erkannt hat, hat sich der Entsendebegriff aus der Rechtsprechung des EuGH (vgl. etwa die Urteile EuGH Rs C-113/89 Rush Portuguesa, Slg. I 1990, 1417; EuGH Rs C-43/93 Vander Elst, Slg. I 1994, 3803) herausgebildet und verweist Art. 2 Abs 2 der "Entsenderichtlinie" 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.1996 hinsichtlich der Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses iSd § 18 AuslBG auf innerstaatliches Recht.
Aufgrund gegenständlichen Verweises ist zur Beurteilung des Vorliegens eines Beschäftigungsverhältnisses iSd § 18 AuslBG zum entsendenden Unternehmen innerstaatliches Recht anzuwenden. (UVS vom 27.09.2010, 019/12/10040)
3.7. Gemäß § 18 Abs 1 AuslBG bedürfen Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung. Dauern diese Arbeiten nicht länger als sechs Monate, bedürfen Ausländer einer Entsendebewilligung, welche längstens für die Dauer von vier Monaten erteilt werden darf.
Gemäß Abs 2 leg cit ist für Ausländer nach Abs. 1, die ausschließlich im Zusammenhang mit kurzfristigen Arbeitsleistungen, für die ihrer Art nach inländische Arbeitskräfte nicht herangezogen werden, wie geschäftliche Besprechungen, Besuche von Messeveranstaltungen und Kongressen und dergleichen, beschäftigt werden, eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung nicht erforderlich.
Gemäß Abs 12 leg cit ist für Ausländer, die von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erforderlich, wenn
1. sie ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung nach Österreich hinaus zugelassen und beim entsendenden Unternehmen rechtmäßig beschäftigt sind und
2. die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäß § 7b Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 des Arbeitsvertragsrechts Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.
Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung über die Beschäftigung betriebsentsandter Ausländer gemäß § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zwei Wochen ab Einlangen der Meldung dem Unternehmen und dem Auftraggeber, der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung zu untersagen. Unbeschadet der Meldepflicht gemäß § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG darf die Beschäftigung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne EU-Entsendebestätigung begonnen werden.
§ 7 AVRAG lautet:
Beschäftigt ein Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich, der nicht Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft in Österreich ist, einen Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, so hat dieser Arbeitnehmer zwingend Anspruch zumindest auf jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt.
Gemäß § 7b Abs 1 leg cit hat ein Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf
1. zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt;
2. bezahlten Urlaub nach § 2 UrlG, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist; nach Beendigung der Entsendung behält dieser Arbeitnehmer den der Dauer der Entsendung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihm nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht; ausgenommen von dieser Urlaubsregelung sind Arbeitnehmer, für die die Urlaubsregelung des BUAG gilt;
3. die Einhaltung der kollektivvertraglich festgelegten Arbeitszeitregelungen;
4. Bereithaltung der Aufzeichnung im Sinne der Richtlinie des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (91/533/EWG) in Österreich durch den Arbeitgeber oder den mit der Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers gegenüber den entsandten Arbeitnehmern Beauftragten.
Gemäß Abs 2 leg cit gilt für einen entsandten Arbeitnehmer, der bei Montagearbeiten und Reparaturen im Zusammenhang mit Lieferungen von Anlagen und Maschinen an einen Betrieb oder bei für die Inbetriebnahme solcher Anlagen und Maschinen nötigen Arbeiten, die von inländischen Arbeitnehmern nicht erbracht werden können, beschäftigt wird,
1. Abs. 1 Z 1 nicht, wenn es sich um kollektivvertragliches Entgelt im Sinne des Abs. 1 Z 1 handelt und diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als drei Monate dauern;
2. Abs. 1 Z 2 nicht, wenn diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als acht Tage dauern.
Für Arbeitnehmer, die mit Bauarbeiten, die der Errichtung, der Instandsetzung, der Instandhaltung, dem Umbau oder dem Abriß von Bauwerken dienen, insbesondere mit Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltung (Maler- und Reinigungsarbeiten), Sanierung, Reparaturen und Installationen an Anlagen in Kraftwerken beschäftigt sind, gilt Abs. 1 jedenfalls ab dem ersten Tag der Beschäftigung in Österreich.
Gemäß Abs 3 leg cit haben Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und eine Abschrift der Meldung dem im Abs. 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem auszuhändigen. Sofern dies technisch möglich ist, hat die Meldung elektronisch zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Hat der Arbeitgeber dem Beauftragten oder dem Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme keine Abschrift der Meldung ausgehändigt, so hat der Beauftragte oder der Arbeitnehmer eine Meldung nach dem 1. Satz und Abs. 4 unverzüglich mit der Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat eine Abschrift der Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (§§ 26 und 30 ASVG) elektronisch zu übermitteln.
Gemäß Abs 4 leg cit hat die Meldung nach Abs. 3 folgende Angaben zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Arbeitgebers,
2. Name des im Abs. 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten,
3. Name und Anschrift des inländischen Auftraggebers (Generalunternehmers),
4. die Namen, Geburtsdaten und Sozialversicherungsnummern sowie die Staatsangehörigkeit der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer,
5. Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung in Österreich,
6. die Höhe des dem einzelnen Arbeitnehmer gebührenden Entgelts,
7. Ort der Beschäftigung in Österreich (auch andere Einsatzorte in Österreich),
8. die Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers,
9. sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung,
10. sofern die entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung.
Gemäß Abs 5 leg cit haben Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 oder in Abs. 1 Z 4 bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer (Abs. 3), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Abs. 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten.
Gemäß Abs 6 leg cit sind die Organe der Abgabenbehörden berechtigt, die Arbeitsstelle zu betreten, das Bereithalten der Unterlagen nach Abs. 5 zu überwachen sowie Abschriften von diesen Unterlagen anzufertigen. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits (Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits (Einsatz)ort bereitzuhalten. Erfolgt eine Kontrolle an einem der anderen Arbeits(Einsatz)orte, sind die Unterlagen binnen 24 Stunden dem Kontrollorgan nachweislich zu übermitteln.
Gemäß Abs 7 leg cit haben die Behörden nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften auch mit Behörden anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, die für die Kontrolle der Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften oder für die Bekämpfung illegaler Erwerbstätigkeit zuständig sind oder Auskünfte geben können, ob ein Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen nach Abs. 1 einhält, zusammenzuarbeiten sowie Auskünfte bei begründeten Anfragen von Behörden anderer Mitgliedstaaten zu geben. Die Gewährung von Amtshilfe an diese Behörden ist von Stempel- und sonstigen Gebühren befreit.
Gemäß Abs 8 leg cit haben die Kollektivvertragsparteien die von ihnen abgeschlossenen Kollektivverträge in geeigneter Form zugänglich zu machen. Sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, wird die Informations- und Auskunftstätigkeit nach Maßgabe des BUAG von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse wahrgenommen.
Gemäß Abs 9 leg cit begeht, wer als Arbeitgeber oder als in Abs. 1 Z 4 bezeichneter Beauftragter
1. die Meldung nach Abs. 3 nicht rechtzeitig erstattet oder
2. die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 nicht bereithält,
eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen.
Gemäß Abs 10 leg cit gelten die Abs. 1 bis 9 auch für Arbeitnehmer/innen, die von einem/einer Arbeitgeber/in mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden.
Gemäß § 7 d Abs 1 leg cit haben Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen binnen 24 Stunden nachweislich zu übermitteln.
Gemäß Abs 2 leg cit trifft die Verpflichtung nach Abs. 1 die/den Beauftragten, wenn der/die Arbeitgeber/in im Sinne des § 7b Abs. 1 eine/n Beauftragte/n nach § 7b Abs. 1 Z 4 bestellt hat. Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen den/die Beschäftiger/in, wobei der/die Überlasser/in dem/der Beschäftiger/in die Unterlagen bereitzustellen hat.
3.8. Nach der Judikatur des VwGH ist Voraussetzung für die Erlangung einer EU-Entsendebestätigung, dass die Ausländer zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung in Erfüllung eines dem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des EWR erteilten Auftrages entsandt werden. Dies entspricht der Entsendung iSd Art. 1 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, ABl. 1997, L 18, S 1. (VwGH vom 19.03.2014, GZ 2013/09/0159)
Nach der Übermittlung der Meldung der Beschäftigung von grenzüberschreitend entsendeten Arbeitnehmern gemäß § 7b Abs. 3 erster Satz AVRAG 1993 iVm § 18 Abs. 12 dritter Satz AuslBG hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice das Vorliegen der Voraussetzungen (für den Entfall des Erfordernisses einer Beschäftigungsbewilligung bzw. einer Entsendebewilligung) zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung zu untersagen. Die für die Ausstellung einer EU-Entsendebestätigung erforderlichen Angaben sind in § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG 1993 geregelt. (VwGH vom 05.11.2010, GZ 2010/09/0118)
Weiters führt der VwGH aus, dass eine Untersagung der Entsendung dann in Betracht kommt, wenn die angezeigte Beschäftigung der Sache nach sich gar nicht als Entsendung (iSd Art. 1 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 96/71 und § 18 Abs. 12 AuslBG), sondern als eine andere Form der Beschäftigung erweist. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien korrespondiert, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH vom 19.03.2014, GZ 2013/09/0159).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur des VwGH, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist zunächst auf das Erfordernis des Betriebssitzes des entsendenden Unternehmens im Ausland einzugehen. Wie die bB diesbezüglich ausführte, wurden entsprechende Nachweise hinsichtlich der Entfaltung einer nennenswerten Geschäftstätigkeit der bP in XXXX nicht erbracht und sprechen auch die vielfachen, bereits kurz nach Einstellung der Dienstnehmer, erfolgten EU-Entsendungen im Rahmen der Projektzuteilungen, ohne Nachweisen, dass nach den Einsätzen in Österreich tatsächlich eine Rückkehr und ein Arbeitseinsatz in XXXX erfolgte, für die Annahme, dass schon die genannten Arbeitnehmer in XXXX nicht im Sinne des § 12 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gewöhnlich tätig sind. So auch im Falle des Herrn XXXX.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes fehlt es aufgrund der Häufigkeit der Projekteinsätze der Dienstnehmer der bP in Österreich, welche sich zum Teil sogar zeitlich überschneiden, an der für eine EU- Entsendung im Sinne des § 18 Abs 12 AuslBG erforderlichen Voraussetzung der vorübergehenden Arbeitsleistung in Österreich. Diese lässt sich aus der Tatsache schließen, dass, sich hinsichtlich des angegebenen Montagezeitraumes bei der Fa. XXXX sowie des Zeitraumes für das Bauvorhaben XXXX, nicht nachvollziehbare Entsendungszeiträume ergeben.
Darüber hinaus sind die laut VwGH für die Ausstellung einer EU-Entsendebestätigung erforderlichen Angaben des § 7b Abs 3 und 4 AVRAG 1993 von der bP nicht vollständig gemacht worden.
Wie das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall festgestellt hat, erfüllt die bP bzw. der gegenständliche Dienstnehmer obig definierten Arbeitgeberbegriff iS einer gewöhnlichen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat nicht und mangelt es demnach an den Voraussetzungen für eine EU-Entsendung iSd AusBG vor. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Darüber hinaus ist die Aufenthaltsgenehmigung des Herrn XXXX mit 05.09.2014 ausgelaufen. Das vorgesehene Ende der Entsendung wurde mit 30.09.2014 angegeben.
Gemäß § 18 Abs 12 Z 1 AuslBG ist erforderlich, dass die entsandten Mitarbeiter ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung nach Österreich hinaus zugelassen sind. Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Entsendebewilligung im Sinne des § 18 Abs 12 AuslBG erfuhr keine substanzielle Änderung.
Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
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