G307 2016924-1•BVwG G307 2016924-1
G307 2016924-1Bundesverwaltungsgericht22.01.2015
Aufenthaltsrecht, Einreiseverbot aufgehoben, Intensität, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, persönliche und soziale Bindungen,<br/>Rückkehrentscheidung
G307 2016924-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2014,
Zl. 625571503-140010443 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 52 Abs.3 iVm. Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG sowie § 56 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 27 VwGVG aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 26.09.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einen (Erst)Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß § 56 Abs. 1 AsylG. In einem legte er seinen serbischen Reisepass, den mit XXXX geschlossenen Dienstvertrag als Kanzleibetreuer im Ausmaß von 10 Wochenstunden, eine Anmeldebestätigung zur Sozialversicherung, eine Strafregisterbescheinigung, eine Kopie seiner E-Card, eine Kopie seines Diploms zur Absolvierung eines Deutschkurses des Niveaus "A2", einen Auszug aus dem Geburtenbuch seiner Heimatgemeinde sowie eine XXXX erteilte Prozess- und Vertretungsvollmacht vor.
Mit Schriftsatz vom 06.10.2014 übermittelte die ausgewiesene Vertreterin des BF (im Folgenden: RV) dem BFA einen aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Am 24.10.2014 ließ die RV dem BFA einen Vorvertrag, abgeschlossen zwischen dem BF und der XXXX zukommen. Darin wurde unter anderem festgehalten, dass der BF unverzüglich als Schlosser eingestellt würde, sofern dieser die erforderliche Arbeitsbewilligung nachweisen sollte.
Im Rahmen einer weiteren Urkundenvorlage am 30.10.2014 übermittelte die RV dem BFA eine Bestätigung des Gewerbeamtes der XXXX vom XXXX, aus welcher hervorgehe, dass der BF - abgesehen von einem entsprechenden Aufenthaltstitel - alle Voraussetzungen für die Gewerbeanmeldung erfülle. Weiters werde eine Nachricht des XXXX vom XXXX vorgelegt, welcher entnommen werden könne, dass sich der BF einer Operation an seiner Hand unterziehen habe müssen.
Am 20.11.2014 übermittelte die RV des BF dem VFA eine Bestätigung des XXXX vom XXXX. Daraus sei ersichtlich, dass der BF als Folge seiner Verletzung an der Hand dahingehend wesentlich beeinträchtigt sei, dass diese derzeit lediglich unter Schmerzen und nur eingeschränkt bewegt werden könne. Ein weiterer Eingriff, durch welchen die zur Fixierung der Hand eingebrachte Schraube entfernt werden solle, werde aufgrund der schlechten Heilung zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden. Aus der Bestätigung ergäbe sich ferner, dass die Hand geschont werden müsse, weshalb der BF seinem Beruf derzeit nicht zur Gänze nachgehen könne.
Mit Schreiben vom 24.11.2014 teilte das BFA dem BF unter anderem mit, dass er derzeit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht erfülle und daher beabsichtigt sei, seinen Antrag abzuweisen.
Am 25.11.2014 setzte das BFA die Finanzpolizei in XXXX darüber in Kenntnis, dass der BF vom XXXX bis XXXX und von XXXX bis zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Schreibens einer Beschäftigung nachgegangen sei, ohne im Besitz der dafür erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Dokumente zu sein.
In der Stellungnahme der RV vom 11.12.2014 wurde vorgebracht, dass der BF am 26.03.2013 bei der XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" gestellt gehabt habe. Dieser sei durch Bescheid abgewiesen und anschließend durch eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung weitergeführt worden. Wegen eines Kahnbeinbruchs der linken Hand und der daraufhin erforderlichen Operation befinde sich der BF im Krankenstand. Daher habe dieser auf die Weiterführung des erwähnten Verfahrens verzichten müssen. Der Krankenstand sei voraussichtlich im Laufe des Jahres 2015 zu Ende. Sobald die Wiedergesundung des BF vorliege, könne er wieder als Schlosser bzw. Metalldreher dem österreichischen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
Ferner befänden sich seine Mutter und sein Stiefvater in XXXX in XXXX, mit welchen er zu Beginn in Österreich eine Familiengemeinschaft gehabt habe. Der BF führe außerdem eine familiäre Beziehung zu XXXX und deren Sohn XXXX. Dessen Großmutter verfüge über seine Obsorge, weil ihr diese im Außerstreitverfahren durch Bescheid (gemeint wohl Beschluss) übertragen worden sei. Beigelegt würden außerdem eine Bestätigung der XXXX, eine Schulbestätigung des minderjährigen XXXX sowie die aktuelle Krankengeschichte des BF.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, der RV des BF zugestellt am 19.12.2014, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG ab abgewiesen, gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde dem BF eine 14tägige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, der BF halte sich seit 18.01.2013 durchgehend im Bundesgebiet auf und sei seitdem behördlich gemeldet. Seit 23.09.2014 gehe er einer unselbständigen Beschäftigung als Kanzleibetreuer im Ausmaß von 10 Wochenstunden nach und betrage der Bruttomonatslohn hiefür € 300,00. Der BF übe die genannte Beschäftigung aus, ohne im Besitz der dafür erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Dokumente zu sein. In der letzten Stellungnahme habe der BF vorgebracht, seine Lebensgefährtin und deren Sohn befänden sich in Österreich. Die Behörde stelle dazu fest, dass für beide ein Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der XXXX anhängig sei. Die Beziehung zu den beiden genannten Personen sei somit zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich alle Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen seien. Dass eine Bindung zum Heimatstaat bestehe, gehe schon allein aus den im Reisepass des BF befindlichen Ein- und Ausreisestempeln hervor. Der BF verfüge zwar über ein Sprachdiplom des Niveaus "A2", jedoch habe er die Prüfung am XXXX und somit innerhalb jenes Zeitraums abgelegt, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sei, bzw. den sichtvermerksfreien Zeitraum überschritten hätte. Der BF habe mehrmals gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen, indem er den sichtvermerksfreien Zeitraum mehrmals deutlich überschritten hätte und trotz des Nichtvorliegens eines arbeitsmarktbehördlichen Dokuments einer illegalen Beschäftigung nachgehe.
Zu dem Anbringen, der BF benötige aufgrund seines Unfalls, bei welchem er sich das Kahnbein der linken Hand gebrochen hätte, Therapien, welche in seinem Heimatland sicherlich nicht angeboten würden, werde auf die aktuellen Informationen der Staatendokumentation hinsichtlich der medizinischen Versorgung in Serbien verwiesen.
Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, der BF habe das Bundesgebiet trotz des abweisenden Bescheides der XXXX vom 16.01.2014 nach Ablauf des sichtvermerksfreien Zeitraums nicht verlassen. Er habe am XXXX beim magistratischen Bezirksamt für den XXXX einen Antrag auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Ausübung des Gewerbes "XXXX" gestellt, obwohl er sich seines unrechtmäßigen Aufenthaltes bewusst habe sein müssen. Seit 23.09.2014 gehe er - wie bereits erwähnt - einer Beschäftigung als Kanzleibetreuer im Ausmaß von 10 Stunden nach, obwohl er über kein dafür erforderliches arbeitsmarktbehördliches Dokument verfüge. Im Ergebnis habe der BF die österreichische Rechtsordnung wissentlich missachtet, indem er trotz des abweisenden Bescheides der XXXX und nach Ablauf des sichtvermerksfreien Zeitraums das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Stattdessen habe er seinen unrechtmäßigen Aufenthalt fortgesetzt, sei einer illegalen Beschäftigung nachgegangen und habe den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG bei der Behörde eingebracht. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des BF davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, der BF stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, gerechtfertigt sei. Die Gesamtbeurteilung des BF-Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
Mit dem am 02.01.2015 beim BFA eingebrachten und mit selbem Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seine RV Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, den Bescheid des BFA ersatzlos aufzuheben, in eventu die Sache zur neuerlichen Entscheidung - allenfalls mit dem Auftrag, ergänzende Erhebungen vorzunehmen - zurückzuverweisen, in jedem Fall eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, die belangte Behörde habe das ihr nach dem FPG zustehende Ermessen falsch ausgeübt. Der BF habe beispielsweise kein im FPG genanntes Tatbestandsmerkmal verwirklicht, um gegen ihn ein Einreiseverbot erlassen zu können. Indem der angefochtene Bescheid gegenüber dem BF ein 18monatiges Einreiseverbot verhänge, werde ein Ermessensfehler begangen, weil gesetzliche Kriterien, die gegen die Verhängung eines Einreiseverbotes sprächen, überhaupt nicht berücksichtigt worden seien. Der BF gehöre nicht nur einer begünstigten Personengruppe an, weil er sich mit XXXX in Lebensgemeinschaft befinde. Im Falle der Visumserteilung durch das Land XXXX werde ihr das im Gemeinschaftsrecht gewährte Recht auf Personenverkehrsfreiheit innerhalb des EU-Binnenmarktes zugestanden werden. Diese werde voraussichtlich aufgrund der laut Art 8 MRK zuzugestehenden Familiengemeinschaft mit ihrem Sohn XXXX, dessen Großmutter die Obsorge innehabe, zu erteilen sein. Folglich liege hier ein durch Art 8 EMRK geschützter Sachverhalt vor, der die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten nach sich ziehe. Es handle sich weder beim minderjährigen XXXX noch bei dessen Mutter oder beim BF um einen per se vorhandenen unsicheren Aufenthaltsstatus. Im Rahmen der Ausübung der durch Art 8 EMRK geschützten Familienbeziehung habe der BF auch das Recht, den Sohn der Lebensgefährtin zu betreuen und mit letzterer, deren Sohn und der Großmutter in Österreich zusammenzuleben. Eine österreichische Vorschrift dürfe nicht so beschaffen sein, dass sie der obsorgeberechtigten Großmutter, die Inhaberin einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung sei, das familiäre Zusammenleben dadurch verunmögliche, dass sie den mj XXXX, dessen leiblicher Mutter oder dem BF das Beisammensein mit der Obsorgeberechtigten verbiete. Dadurch werde der Großmutter faktisch ein Hindernis am Aufenthalt in Österreich bereitet, weil sie gezwungen wäre, die Obsorge des mj XXXX außerhalb der EU auszuüben.
Der BF befinde sich in keinem aufrechten Dienstverhältnis, auch nicht in einem geringfügigen. Letztere seien von AuslBG und ASVG ausgenommen, weil dieses ausschließlich auf ASVG-vollversicherungspflichtige Dienstverhältnisse abstelle und ein geringfügiges Dienstverhältnis nur unfallversicherungspflichtig sei.
Weiters wurde hervorgehoben, dass das laufende Visumverfahren wegen des schweren Unfalls, der den BF ereilt habe, nicht habe weitergeführt werden können. In der Zwischenzeit sei wegen des günstig verlaufenden Heilungsprozesses des BF ein neuerlicher Antrag als "unselbständige Schlüsselkraft" bei der XXXX gestellt worden. Bei richtiger Beurteilung hätte die belangte Behörde daher erkennen müssen, dass überhaupt keine öffentlichen Interessen seinem Weiterverbleib im österreichischen Bundesgebiet entgegenstünden. Der BF habe keinerlei für ihn relevante Verwandte in Serbien. Seine Mutter lebe in Österreich und sei mit einem Österreicher verheiratet. Er habe zahlreiche Geschwister, die in der EU verstreut lebten. Mit seinem in Serbien lebenden Vater verstehe er sich überhaupt nicht. Es wäre daher ein schwerer Verstoß gegen Art 8 EMRK, den BF zum Verlassen Österreichs zu zwingen.
Im Übrigen sei der BF nicht bei einer Beschäftigung betreten worden, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen. Das auf drei Monate befristetet gewesene sei kein versicherungspflichtiges und weder dem AuslBG noch ASVG unterworfenes Dienstverhältnis gewesen. Entgegen der Ausführungen hinsichtlich der Rückkehrentscheidung sei überhaupt kein Grund vorhanden, der zur Erlassung einer solchen geführt hätte.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 07.01.2015 vorgelegt und sind 09.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist Staatsbürger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist im Besitz eines am XXXX ausgestellten und bis XXXX gültigen serbischen Reisepasses.
1.2. Der BF verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau "A2".
1.3. Der BF ist aufgrund des Bruchs des Kahnbeins der linken Hand derzeit arbeitsunfähig.
1.4. Der BF hält sich seit 18.01.2013 durchgehend im Bundesgebiet auf. Zu diesem Zeitpunkt war er in XXXX bei seiner Mutter gemeldet. Seit XXXX ist er bei XXXX, mit welcher er eine Lebensgemeinschaft führt, gemeldet.
1.5. Der BF beantrage am 26.09.2014 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen".
1.6. Der BF war innerhalb folgender Zeitspannen bei folgenden Arbeitgebern beschäftigt:
vom XXXX bis XXXX bei XXXX als geringfügig beschäftigter Arbeiter.
vom XXXX bis XXXX als selbständiger Arbeiter und gleichzeitig geringfügig Beschäftigter bei XXXX.
Der BF war vom XXXX bis XXXX bei XXXX als Kanzleibetreuer angemeldet. Es konnte nicht festgestellt werden, ob und wenn ja, in welchem Ausmaß der BF diese Tätigkeit tatsächlich ausgeführt hat.
Das magistratische Bezirksamt der XXXX stellte dem BF am XXXX eine Bestätigung aus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes der "XXXX", mit Ausnahme des Rechtes, sich bereits zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Österreich aufhalten zu dürfen, vorlägen.
1.7. Mit Bescheid vom 16.01.2014 wies die XXXX des Magistrats der XXXX den Antrag des BF vom 26.03.23013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot-Karte Fachkraft in Mangelberufen" ab, weil er die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht erfülle.
1.8. Das Verwaltungsgericht Wien stellte mit Beschluss vom 28.08.2014 das dort unter Zahl VGW-151/071/225465/2014-20 zum BF geführte Verfahren gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG ein, weil der BF die gegen den unter Punkt 1.7. erhobene Beschwerde am 28.08.2014 zurückgezogen hat.
1.9. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Anwesenheit des BF eine unabdingbare Voraussetzung darstellt, um die Obsorge des minderjährigen XXXX (mit) zu übernehmen.
1.10. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der serbischen Sprache.
Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen serbischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Der Aufenthalt des BF in Österreich seit dem 13.01.2013 ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF sowie dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Der Gesundheitszustand des BF und dessen Arbeitsunfähigkeit folgen aus den eigenen Angaben des BF, den im Akt befindlichen Bestätigungen des XXXX sowie des XXXX.
Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Anwesenheit des BF im Bundesgebiet eine unabdingbare Notwendigkeit darstelle, um die - zumindest teilweise - Obsorge des XXXX zu übernehmen ergibt sich daraus, dass von Seiten der RV behauptet wurde, damit sei dessen Großmutter gerichtlich betraut und sich aus dem gegenständlichen Sachverhalt ferner keine Hinweise auf die notwendige Obsorge durch den BF ergeben.
Die deutschen Sprachkenntnisse des BF auf dem Niveau "A2" sind dem im Akt befindlichen Diplom vom XXXX zu entnehmen.
Die Bestätigung des magistratischen Bezirksamtes für den XXXX über die Feststellung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes der XXXX folgt aus der Bestätigung vom 07.10.2014, Zahl
XXXX.
Die bisher ausgeübten Beschäftigungen sind dem Versicherungsdatenauszug vom 24.11.2014 zu entnehmen.
Die in Aussicht gestellte Tätigkeit als Kanzleibetreuer folgt aus dem diesbezüglichen zwischen dem BF und XXXX abgeschlossenen, von XXXX bis XXXX gültig gewesenen Dienstvertrag. Da lediglich eine Anmeldebescheinigung und ein Dienstvertrag, dem Gericht jedoch keine weiteren Beweise - wie etwa Kontoauszüge oder Auszahlungsbestätigungen an den BF - vorliegen, konnte nicht festgestellt werden, ob der BF diese Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hat, zumal er laut Bestätigung des XXXX vom XXXX am XXXX einen Sturz mit dem Fahrrad erlitt, welcher seine Arbeitsunfähigkeit herbeiführte.
Die Abweisung des Antrags nach § 41 Abs. 2 Z 1 NAG (Rot-Weiß-Rot-Karte) folgt aus dem diesbezüglichen Bescheid der XXXX vom 16.01.2014, Zahl XXXX, jene der Einstellung des Beschwerdeverfahrens durch das Verwaltungsgericht Wien aus dem diesbezüglichen Beschluss vom 28.08.2014, Zahl VGV-151/071/22565/2014-20.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF folgt aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" betitelte § 56 AsylG lautet:
"§ 56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand."
3.2.2. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Der mit "Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen" betitelte § 60 AsylG lautet:
"§ 60. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können oder
2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde."
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist eine Entscheidung, mit welcher der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Wie dem gegenständlichen Sachverhalt eindeutig zu entnehmen ist, erfüllte der BF weder im Entscheidungszeitpunkt des BFA noch des erkennenden Gerichts die in § 56 Abs. 1, Z 1 bis 3 FPG angeführten Voraussetzungen.
Im Gegensatz zu den Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG muss der Fremde den Nachweis erbringen, dass er die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG erfüllt, das bedeutet jedenfalls, dass er über ein ortsübliche Unterkunft, über ausreichende Unterhaltsmittel und über eine Krankenversicherung, die in Österreich leistungspflichtig ist, verfügt. Der Nachweis einer oder mehrerer dieser Voraussetzungen kann durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung(en) erbracht werden Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Abgabe mehrerer Patenschaftserklärungen durch verschiedene Personen unzulässig ist (Schrefler-König/Szymanski; Fremdenpolizei- und Asylrecht; Manz, Große Gesetzesausgabe, IV a 1 § 56 AsylG Seiten 1 und 2).
Eine "Aufenthaltsberechtigung plus" ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14 a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
Unabhängig von dem soeben Gesagten reichen die Argumente des BF nicht hin, ihm einen Aufenthaltstitel iSd genannten Bestimmung zu erteilen. So hielt er sich zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 5 Jahre im Bundesgebiet auf, wobei sich der BF seit 18.01.2013 im Bundesgebiet befindet. Daran anknüpfend fehlt es auch am Erfordernis der mindestens - die Hälfte dieses nötigen Zeitraums umfassenden - dreijährigen Zeitspanne eines rechtmäßigen Aufenthalts. Was die Z 3 betrifft, verfügt der BF zwar über ein Deutsch-Kurs-Diplom des Niveaus "A2", jedoch sind die Z 1 bis 3 als kumulativ ("und" am Ende der Z 2) anzusehen, wodurch der BF im Ergebnis dem gesetzlichen Gebot des Abs. 1 nicht nachkommt.
Der BF vermochte auch keine Krankenversicherung nachzuweisen, zumal das geringfügige Beschäftigungsverhältnis, selbst wenn es ausgeübt worden wäre, nur eine Unfallversicherung abdeckt. Dem entsprechend und auch vor dem Hintergrund seiner derzeitigen Arbeitsunfähigkeit war der BF auch nicht in der Lage, entsprechende Unterhaltsmittel iSd § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG nachzuweisen.
Es entspricht zwar den Tatsachen, dass es sich im Falle des § 56 Abs. 1 AsylG um eine Ermessensentscheidung der Behörde handelt, jedoch wird diese durch die Gebundenheit an die in den Z 1 bis 3 leg cit angeführten, unabdingbaren Voraussetzungen eingeschränkt. Wie bereits oben erwähnt, erfüllt der BF diese jedoch nicht.
Die Beschwerde übersieht ferner, dass das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn ein Antrag auf Erteilung (unter anderem) einer Aufenthaltsbewilligung nach § 56 AsylG abgewiesen wird. Die belangte Behörde konnte in diesem Fall somit gar kein Ermessen üben und ist über die untrennbare Kette der §§ 56 Abs. 1, 60 Abs. 1 Z 1 und § 52 Abs. 3 FPG zur richtigen Entscheidung in Spruchpunkt I. des erlassenen Bescheides gelangt. Ebenso stand ihr gemäß § 10 Abs. 3 AsylG im gegenständlichen Fall kein Ermessen zu. Diesbezügliche Fehler, wie in der Beschwerde gerügt, können dem BFA somit nicht vorgeworfen werden.
Es kann auch nicht nachvollzogen werden, dass durch die Abwesenheit des BF die Großmutter des mj XXXX nicht ihrer Obsorge nachkommen könne, zumal sich auch dessen Mutter in Österreich aufhält und im gemeinsamen Haushalt lebt.
Dass mit einem positiven Ausgang der ebenso bei der XXXX zum mj XXXX und dessen Mutter geführten Visumverfahren zu rechnen sei, ist derzeit noch immer eine Vermutung und liegen dem Gericht bis dato keine Anhaltspunkte vor, dass diese Verfahren tatsächlich bereits positiv beschieden sind.
Auch davon losgelöst kann nicht von einer hinreichenden Integration des BF gesprochen werden. Dieser ist zwar strafrechtlich unbescholten, hält sich aber erst seit Jänner 2013, also seit rund 2 Jahren im Bundesgebiet auf. Er ist in Österreich für keine minderjährigen Kinder sorgepflichtig und ist der absolvierte Deutschkurs des Niveaus "A2" der elementaren Sprachverwendung zuzuordnen. Auch wenn der BF mit XXXX eine Lebensgemeinschaft führt, so ist zu beachten, dass diese - bezieht man die gemeinsame Wohnungnahme mit ein - erst seit XXXX besteht. Da der BF zu diesem Zeitpunkt über keinen Aufenthaltstitel verfügte, musste er sich zum Zeitpunkt des Eingehens der genannten Beziehung seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein.
3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. 2 Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot stattzugeben. Dies aus folgenden Erwägungen:
Wie sich aus § 53 Abs. 2 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
Wie in der Beschwerde zutreffend hervorgehoben, kommt § 53 Abs. 2 Z 7 FPG nicht zum Tragen, weil der BF nicht bei einer Beschäftigung betreten wurde, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen. Mit seiner Meinung, dass geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer nicht dem AuslBG unterlägen, geht das Rechtsmittel jedoch fehl. So findet sich weder in den dort in § 1 angeführten Ausnahmen noch in der Ausländerbeschäftigungsverordnung ein Hinweis darauf, dass Beschäftigungen in derartigem Ausmaß nicht diesem Gesetz zuzuordnen seien.
Schließlich ist dem gegenständlichen Sachverhalt auch kein Anhaltspunkt zu entnehmen, dass der BF durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte. Diesbezügliche, substantiierte Argumente wurden auch von der belangten Behörde nicht dargetan.
3.2.3. Da sich das Einreiseverbot sohin schon in Bezug auf dessen Verhängung als unzulässig erwiesen hat, war der Beschwerde gemäß § 53 Abs. 2 Z 7 FPG in diesem Umfang folge zu geben und der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu beheben.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG iVm 24 Abs 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Ferner wurden vermittelt durch die zahlreichen Stellungnahmen und vorgelegten Urkunden genügend Umstände dargetan, die vom gegenständlichen Sachverhalt ein klares Bild zeichnen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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