W200 2001105-1•BVwG W200 2001105-1
W200 2001105-1Bundesverwaltungsgericht21.01.2015
Beschädigtenversorgung, Dienstbeschädigung, Kausalität,<br/>Sachverständigengutachten
W200 2001105-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Svoboda als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle NÖ, Außenstelle Wien vom 18.01.2013, XXXX Abteilung N5/Heeresversorgung, betreffend die Beschwerde gegen die Abweisung
I.) des Antrages auf Anerkennung der geltend gemachten Gesundheitsschädigungen "Knorpelschaden am linken Knie und Muskelfaserriss" gemäß §§ 1 und 2 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 igF sowie
II.) des Antrages auf Gewährung von Beschädigtenversorgung gemäß § 4 Abs. 1 HVG idgF zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) abgewiesen.
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) abgewiesen.
B)
Die Revision gegen die Spruchpunkte I. und II. ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 09.09.2012 einen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG). Begründend wurde ausgeführt, dass er im Zuge eines Kurses FüOrgEt1 beim Rückmarsch nach einem Gefechtsdienst ein leichtes Stechen im linken Knie bemerkt hätte. Das Stechen wäre am nächsten Tag so stark gewesen, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, Sport zu betreiben. Schon einfache Tätigkeiten wie Stiegen hinauf bzw. hinunter zu gehen hätten ihm Schwierigkeiten gemacht.
Ort und Zeit der Verletzung: ~ 15.02.12, Kärnten, Spittal an der Drau
Er hätte sich deshalb öfter einen Tag auf Grund vieler falscher Diagnosen in Heeressanitätsanstalt/Heeresspital befunden.
Im Rahmen einer Niederschrift gem. § 83 Abs. 2 HVG vom 27.04.2012 gab der Beschwerdeführer an, dass er nach einem Marsch zunehmende Schmerzen im linken Kniegelenk verspürt hätte. Er leide an einem Knorpelschaden und einer Muskelfaserzerrung links.
Der Unfallmeldung an die Dienststelle vom 27.04.2012 ist als Diagnose "Kniegelenk: Knorpelschaden und Muskelfaserzerrung" zu entnehmen. Der Vorfall hätte sich am 02.12.2011, bei einem Marsch im Rahmen der EF-Ausbildung ereignet.
Der ärztlichen Meldung vom 27.04.2012 ist eine Verletzung im Ausbildungsdienst mit Gesundheitsschädigung und Heilungsdauer über 24 Tage ohne wahrscheinliche Gesundheitsschädigung zu entnehmen. Der Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses sei 02/12 gewesen.
Das heeresschädigende Ereignis sei laut Beschwerdeführer während eines Marschs erfolgt. Er hätte danach an zunehmenden Schmerzen im linken Kniegelenk gelitten. Erste Hilfe sei im Krankenrevier Spital an der Drau erfolgt.
Als vorläufige Diagnose wurde festgestellt: "Knorpelschaden und Muskelfaserzerrung links."
Das Endgutachten zur ärztlichen Meldung vom 27.04.2012 ergab unter anderem Folgendes:
"Beginn des derzeitigen PD/AusbD am: 01 09 11
Vorauss. Ende des PD/AusbD: 27 04 12
Einheit/Dienststelle/Standeskörper: MKdW/StbKp
Ausbildungsdienst
Endgültige Diagnose (Deutsch): Knorpelschaden und Muskelfaserzerrung links
Im Dienst, Gebrechen vorhanden: Ja. Stechende Schmerzen im li Kniegelenk, jedoch nur bei Belastung
Vorläufiges Erhebungsprotokoll: Verletzung mit Gesundheitsschädigung und Heilungsdauer über 24 Tage, ohne wahrscheinlicher
Gesundheitsschädigung. Dienstfähig: Nein. Eingeschränkt dienstfähig:
von 02/12 bis 27.04.12, Drittverschulden möglich: Nein."
Die Behandlungskarteikarte des Beschwerdeführers weist unter anderem folgende Eintragungen auf:
20. Februar 2012: Schm li Knie ohne Trauma, Bereich lat. Femurkondyl. MZ neg, band stabil, Dg ÜI Th. Strumpf, Traumongel, Artrotec 421, edfg wb 23.02.12 Dr. D/L
24.02. 2012: Noch Schmerzen li Knie trotz Th. keine Besserung, Fa Rö Dr. Pi/Schw, FA Ortho Dr. Wech; EDFG 25.02.12 Dr. Z/L
28 Februar 2012 Dg. Gonarthralgie li Knie, ad Bandagist Genutrain, dfg Dr. Z/L
28.12. 2012 (gemeint wohl 28.02.2012) Genutrain passt, edfg bis 29/02/12
15. März 2012 Schmerzen li Knie, Gonarthralgie links, Th.: ad HSP/Ortho 19 03 12 KOTH 20 03 12 edfg.: S
20. März 2012 Gestern HSP Ortho, DG. Tr. Iliotibialissyndrom li. TH:
Inf mit Sylo + Dipr. Kniegelenk li, Diclofenac 3x1, Syno Tabs 2x1, edfg L+M+Sp, unleserlich 28.03.12
10. April 2012 unleserlich Gonarthralgie sind. ad HSP -Orth edfg unleserlich
Der ärztliche Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie ergab als Diagnose vom 24.02.2012:
"Gonarthralgie links, V. auf Plica mediopatellaris oder suprapatellaris sin."
In der Beurteilung wurde ausgeführt: "Ich finde keine wesentliche Pathologie, die wahrscheinlichste Ursache für die Beschwerden ist eine inkarcerierende Plica medio. bzw. suprapatellaris. Ehestens könnte eine Kniescheibenführungsbandage getragen bei zu erwartenden Belastungen, die Symptomatik abfedern, wobei hier unbedingt eine Bandage vom Typ Genutrain (34603 034) verordnet werden sollte, da die vorhandene Bandage zu wenig Führung an der Patella bietet."
Das Röntgen des linken Kniegelenkes in zwei Ebenen + Patella tangential ergab laut Befund vom 24.02.2012:
"Zustand nach Trauma vor 2 Tagen. Normale Konfiguration des linken Kniegelenks. Kein Hinweis für eine frische ossärtraumatische Läsion."
Die Ambulanzkarte des Beschwerdeführers weist unter anderem folgende
Eintragungen auf:
19.03. 2012: Sedit 1 Monat nach Marsch, zunehmende Schmerzen Kniegel.
Li.. Mitgebr. FA-Befund, Dr. Wech v 240212: Gonarthralgie li mit Vd. auf Plica mediopatellaris oder suprapat. Sin. Kl.: GB harmon.,
Kniebeuge möglich, Knigel.li.: Zohlen ++, S-0-0-140, bandstabil, dzt. keine sicheren MZ, DS Tr. iliotibialisyndrom li, Th.:
Infiltration mix Xylo+ Dipr. Kiegel li., i.a. verabreicht, Diclofenac 3x1, Syno Tabs 2x1 mitgegeben. Empf. Schonung v. Knie-Hockebelastungen f 1 Woche, Kontrolle bei Bedarf.
11.04. 2012: Anamn.: Patient ber. Weiterhin über belastungsabhängige Beschwerden im li. Kniegelenk, Gangbild harmon., Zohlen ++, S-0-0-140, Bandstabil in X/O,. keine sicheren MZ, dzt. nur minim. Erguss, DS Tract. Iliotib. Syndrom li.; Th.: 1 Hyalgan li. Knie, empf. Physiotherapie mit Vastus med. Aufbau, Schwellstrom, Quadrizeps und Proc.Ionto nach Abrüsten bei niedergelassenem FA. Bei Therapieresistenz ev. Hyalgankur empf. Pat. wiederbestellt in 1 Woche ho. Zur 2. Hyalgan (li. Knie)
18.04. 2012:Pat. berichtet über Besserung d. Beschwerden. Infiltration i.a. mit Hyalgan Kniegel. Li verabreicht. Kontrolle in 1 Woche zur 3. Hyalgan
25.04. 2012: Pat. ber über Besserung der Beschwerden. Heute 3. Hyalgan li. Knie verabreicht. Weitere Kontrolle nur bei Beschwerden.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Gutachten eines Facharztes für Chirurgie hinsichtlich der Kausalität des Leidens "Knorpelschaden am linken Knie und Muskelfaserzerrung" zur Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit für die gemäß § 2 HVG als Dienstbeschädigung zu erkennende Gesundheitsschädigung ein.
Das Gutachten vom beauftragten Sachverständigen vom 03.12.2012 ergab Folgendes:
"Vorgeschichte
Er habe nach einem langen Marsch am 2.12.2011 Beschwerden im linken Kniegelenk bekommen, die Beschwerden hätten bis etwa Anfang Mai gedauert. Er habe Knorpelaufbauspritzen bekommen, diese hätten gut geholfen. Er traue sich das linke Knie noch nicht so richtig zu belasten. Bei Kälte habe er noch Beschwerden, sonst sei es soweit in Ordnung. Früher habe er nie Probleme mit dem Kniegelenk gehabt.
Status
22-jähriger Mann in gutem Allgemein- und Ernährungszustand, Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Größe 173/Gew. 72
Wirbelsäule: Normal konfiguriert, Becken gerade, die Rückenmuskulatur normal entwickelt, kein muskulärer Hartspann, kein Druckschmerz. KJA 1/23, HWS Rot. bds. 80°, Seitneigen bds. 30°, FBA 10cm, Seitneigen und Rotation bds. frei
Thorax: Äußerlich unauffällig, symmetrisch
Abdomen: In Thoraxniveau, Bauchdecken weich, unauffälliger Palpationsbefund
Obere Extremitäten: Beidseits normale Gelenkskonturen, die Muskulatur seitengleich entwickelt, keine Entzündungszeichen, keine Weichteilschwellung. Handpulse seitengleich tastbar. Sämtliche Gelenke beidseits frei beweglich, Fingerbeweglichkeit uneingeschränkt, Faustschluss bds. suffizient und kräftig.
Untere Extremitäten: Beidseits normale Gelenkskonturen, die Muskulatur seitengleich entwickelt, keine Entzündungszeichen, keine Weichteilschwellung. Beinlängen seitengleich. Periphere Pulse seitengleich tastbar.
Sämtliche Gelenke beidseits frei beweglich, Kniegelenke bandfest.
Zehen- und Fersenstand, Einbeinstand sowie Hocke ungehindert durchführbar, Gangbild unauffällig
Beurteilung
keine DB
Zur Kausalität der geltend gemachten Gesundheitsschädigung
Ein Knorpelschaden am linken Kniegelenk ist befundmäßig nirgends dokumentiert, ebenso wenig eine Muskelfaserzerrung. Die Belastungen im Rahmen eines Marsches sind nicht geeignet, eine Knorpelschädigung hervorzurufen. Für eine Knorpelschädigung bedarf es eines erheblichen Traumas, bei dem auch stets Begleitverletzungen nachweisbar sein müssen. In einem orthop. Befund AB1. 15 konnte keine wesentliche Pathologie gefunden werden, ein Röntgen unauffällig. In Befunden des HSP wird eine femoropatellares Schmerzsyndrom und ein Tractus iliotibialis Syndrom diagnostiziert. Beim femoropatellaren Schmerzsyndrom handelt es sich um ein multifaktorielles Geschehen, meist im Rahmen einer Fehlbelastung des Kniestreckapparates und Fehlstellung der Patella, oft ist die Ursache auch ungeklärt. In der Regel tritt es bei sportlicher Überbelastung auf. Retropatellare Knorpelschäden sind hier möglich, sind jedoch nicht auf eine zeitlich engbegrenzte Mehrbelastung zurückzuführen. Ein Tractus iliotibialis Syndrom tritt bei dauerhafter Belastung bzw. Überbelastung auf, wie bei Langstreckenläufern und Radfahrern. Im gegenständlichen Falle hat die lediglich vorübergehende Belastung im Rahmen eines Marsches wohl zu einer passageren Kniesymptomatik geführt, hat jedoch keine nachhaltige Schädigung des Kniegelenkes bewirkt. Der nunmehrige Befund unauffällig."
Mit Bescheid vom 18.01.2013 wurde die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen "Knorpelschaden am linken Knie und Muskelfaserriss" gem. §§ 1 und 2 HVG nicht als Dienstbeschädigung anerkannt. Der Antrag auf Gewährung der Beschädigtenversorgung wurde gem. § 4 Abs. 1 HVG abgelehnt. Nach Wiedergabe des § 2 Abs. 1 HVG führte die belangte Behörde aus, dass das schlüssige SV-Gutachten vom 23.10.2012 (gemeint 03.12.2012) der Entscheidung zugrunde gelegt werde. Nach dem schlüssigen ärztlichen Sachverständigengutachten liege keine Dienstbeschädigung vor, da kein ursächlicher Zusammenhang zwischen den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen und den geltend gemachten Gesundheitsschädigungen im medizinisch naturwissenschaftlichen Sinn vorliege, zumal weder ein Knorpelschaden noch ein Muskelfaserriss befundmäßig dokumentiert sei.
Im Rahmen des am 18.01.2013 erhobenen Rechtsmittel führte der Beschwerdeführer aus, dass er dem angefochtenen Bescheid entnehme, dass das Heeresspital seine Verletzungen scheinbar nicht ordentlich dokumentiert hätte, jedoch sei dokumentiert worden, dass ihm Knorpelspritzen in wöchentlichen Abständen - insgesamt drei Mal - verabreicht worden seien. Diese wären sicher nicht verabreicht worden, weil das Heeresspital gerne Geld zum Fenster hinauswerfe oder weil es ihm so großen Spaß mache. Dass die Heeresspitalsärzte diesen Sachverhalt alles andere als richtig dokumentiert hätten, sei ihm klar, da er zweieinhalb Monate in kontinuierlichen Abständen ins Heeresspital gebracht worden sei und seine Verletzungen während dieses Zeitraumes fehldiagnostiziert worden seien, bis er den Ärzten klar gemacht hätte, dass er wegen dieser Verletzungen aus freien Stücken abrüste, da er keine Kurse mehr besuchen hätte können und im Dienst so nicht zu gebrauchen gewesen wäre. Auch dann sei jedoch kein MR gemacht worden, wie es bei solchen Verletzungen üblich wäre. Als er dem Oberst, der ihm geraten hätte Sport zu betreiben, klar gemacht hätte, dass er zu keiner sportlichen Betätigung mehr fähig sei, meinte dieser dann, dass wohl doch eine Knorpelbeschädigung vorliege. Nachdem er das offensichtlich nur mündlich diagnostiziert hätte, hätte er ihm die erste Hyalganspritze verabreicht. Die dem Befund zu entnehmenden Diagnosen würden ihm als Laien nichts sagen. Ihm sei gesagt worden, dass scheinbar doch ein Knorpelschaden vorliege, bevor ihm die erste Spritze verabreicht worden sei.
Im Bescheid werde weiters beschrieben, dass seine Verletzung keinesfalls eine Dienstverletzung sein könne. Woher hätte er diese Schmerzen sonst bekommen? Als man ihn nach der Entstehung der Schmerzen befragt hätte, antwortete er, dass er sie erstmalig während eines Marsches zur Kaserne wahrgenommen hätte. Er selbst glaube auch kaum, dass genau dieser Marsch ausschlaggebend gewesen wäre, aber möglicherweise sei die dauerhafte Belastung während seiner Zeit als Offiziersanwärter kausal. Der Marsch in Spittal an der Drau hätte das Fass vermutlich nur zum Überlaufen gebracht.
Eine Anfrage der Rechtsmittelbehörde, ob der Beschwerdeführer im Rahmen seines gesamten Präsenz- bzw. Ausbildungsdienstes besonderen Belastungen ausgesetzt gewesen wäre, gegebenenfalls seien diese konkret mit Hinblick auf Ausmaß und Häufigkeit (zum Beispiel häufige Märsche mit sehr schwerem Gepäck) zu beschreiben, wurde dahingehend beantwortet, dass die in den Dienstplänen angeführten Märsche mit einem Gepäck von 25 - 30 kg im angeführten Zeitraum abzüglich einer halben Stunde für Vor- und Nachbereitung unter einer Marschgeschwindigkeit von 4 km/h durchgeführt worden wären. Weiters seien in einem regelmäßigen Intervall von drei Mal in vier Monaten durch das Heeressportzentrum Leistungstests durchgeführt worden, in denen die Anwärter mit Wasserkanistern zu zwei Mal 25 Liter eine Strecke von 20 km zurücklegen hätten müssen. Sonstige außergewöhnliche Belastungen seien nicht durchgeführt worden (Aktenvermerk vom 02.08.2013 über ein Telefonat mit dem zuständigen Oberstleutnant).
Von der zuständigen Rechtsmittelbehörde wurde in weiterer Folge ein unfallchirurgisches Gutachten in Auftrag gegeben.
Das von einem Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin erstattete Gutachten vom 09.10.2013 ergab Folgendes:
"GA 1. Instanz vom 23.10.2012
Geltend gemacht wurde als DB ein Knorpelschaden am linken Kniegelenk und eine Muskelfaserzerrung.
Die Kausalität dieses Leidens wurde erstgutachtlich abgelehnt. Dagegen wird berufen. Angeführt wird, dass im HSP Knorpelspritzen verabreicht wurden, dass die Verletzung des BW im HSP fehldiagnostiziert worden wäre und dass kein MR gemacht worden sei. Weiters führt der BW an, dass ausschlaggebend für die Schädigung die dauerhafte Belastung während der Zeit als Offiziersanwärter gewesen sei, wo Märsche mit 35 kg Gepäck an der Tagesordnung lagen und dass der Marsch in Spittal/Drau, bei dem die Schmerzen erstmals im linken Knie auftraten, das Fass offensichtlich zum Überlaufen gebracht habe.
Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten.
Zwischenanamnese: unauffällig, keine Behandlungen
Subjektive Symptome:
Gelegentlich habe ich ein leichtes Stechen im linken Knie, das vergeht dann auch schnell wieder.
Medikamente: Trittico seit gestern
Laufende Therapie: dzt. keine bezüglich Kniegelenks, vor kurzem Physiotherapie wegen der linken Schulter
Sozialanamnese: Architekturstudent
Status
Größe 173, Gewicht 72 kg,
Kommt in Sneakers zur Untersuchung, das Gangbild ist symmetrisch, elastisch, flott. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt.
Untere Extremitäten:
Barfußgang in Gangarten durchführbar, Einbeinstand ist möglich, die tiefe Hocke ist nicht eingeschränkt. Es besteht eine O-Beinstellung mit einem Knieinnenabstand von 6 cm-
Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge rechts -0,5 cm. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten.
Rechtes Knie: Ergussfrei und bandfest. Zohlentest positiv.
Linkes Knie: Ergussfrei und bandfest. Zohlentest negativ.
Beide Kniegelenke sind etwas überstreckbar.
Die übrigen Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Beweglichkeit:
Hüften seitengleich, Knie S 0/0/140 beidseits, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Umfang in cm:
Oberschenkel 51 beidseits, Knie 27 beidseits. Unterschenkel 37 beidseits
DB:
Es besteht ein klinisch völlig unauffälliger Befund. Ein Leiden ist weder klinisch objektivierbar noch befunddokumentiert.
Die Belastungen während des Ausbildungsdienstes waren nicht geeignet, die vom BW beeinspruchte Gesundheitsschädigung hervorzurufen.
Stellungnahme zu den Einwendungen:
Angeführt wird, dass im HSP Knorpelspritzen verabreicht wurden, dass die Verletzung des BW im HSP fehldiagnostiziert worden wäre und dass kein MR gemacht worden sei. Weiters führt der BW an, dass ausschlaggebend für die Schädigung die dauerhafte Belastung während der Zeit als Offiziersanwärter gewesen sei, wo Märsche mit 35 kg Gepäck an der Tagesordnung lagen und dass der Marsch in Spittal/Drau, bei dem die Schmerzen erstmals im linken Knie auftraten, das Fass offensichtlich zum Überlaufen gebracht habe.
Zur Diagnosestellung im HSP kann nicht weiter Stellung genommen werden. Warum dem BW Knorpelaufbauspritzen verabreicht wurden, entzieht sich seiner Kenntnis.
Eine tatsächliche Knorpelschädigung ist nicht befunddokumentiert (Magnetresonanztomographie).
Stellungnahme bezüglich GA 1. Instanz:
Es findet sich keine abweichende Beurteilung.
Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
In einer weiteren Stellungnahme führte der Gutachter aus:
"Wie im Gutachten 1. Instanz bereits angeführt, sind retropatellare Knorpelschäden bei sportlicher Überlastung zwar möglich, jedoch nicht auf eine zeitliche engbegrenzte Mehrbelastung zurückzuführen.
Zu den verabreichten Hyalganinjektionen kann gesagt werden, dass die(se) ein Behandlungsversuch war(en).
Weder war vorher ein Knorpelschaden objektiviert worden, noch ist die Wirkung der Präparate mit ausreichender Sicherheit belegt. Eine Beschwerdebesserung ist lediglich möglich.
Aus diesem Grund werden die Kosten für diese Präparate auch nicht von der Krankenkasse übernommen.
Der BW hat keine objektivierbare Gesundheitsschädigung erlitten."
Im zu dem Gutachten und der Stellungnahme ergangenem Parteiengehör gab der Beschwerdeführer an, zu der nichtdokumentierten Schädigung erneut zu sagen, dass er auf die Dokumentation keinen Einfluss hätte, ihm jedoch Hyalganspritzen verabreicht worden seien. Weiters sei seiner Krankenakte zu entnehmen, dass er aufgrund ein und derselben Schmerzen des Öfteren ins Heeresspital transportiert worden sei. Jedes Mal sei er mit einer anderen Geschichte vertröstet worden. Es sei nie eine Magnetresonanz gemacht worden, sogar nicht einmal dann, als der Arzt der Kaserne es angeordnet hätte. Mangels Magnetresonanzbefund hätte er keine Chance auf Anerkennung als Dienstverletzung.
Er hätte nie behauptet, dass die Schädigung durch einen Marsch verursacht worden sei, sondern dass die Beschwerden erstmals bei einem Marsch zum Vorschein gekommen seien. Es wäre auch möglich, dass der Schaden anders entstanden sei - zum Beispiel durch den Kolben, den er sich in sein Knie gerammt hätte, als er laufend mit MG in Deckung gehen hätte sollen, was in derselben Woche war, als der Schaden entstanden sei. Dies könne auch aus dem Dienstplan von Spittal an der Drau entnommen werden.
Mit Schreiben vom 12.08.2014 legte der Beschwerdeführer einen Befund des MRT des linken Kniegelenkes mit dem Ergebnis "Incipient degenerativer Innenmeniskusverschmälerung. Leichte tibiofemorale Chondropathie" vor. In seinem Schreiben nannte er seiner Ansicht nach folgende Gründe für die Schädigung:
Massive Vorbelastung durch die Märsche mit sehr schwerem Gepäck als mögliche Mitursache für die Knieschädigung.
Befohlene Deckung nach einem Sprint mit dem Maschinengewehr, wobei sei Gewehrkolben mit seinem linken Knie kollidiert sei.
Nach dem nächsten Gefechtsdienst hätte er dauerhaft anhaltende Schmerzen im linken Knie während des Marsches verspürt.
Am nächsten Tag hätte er während des Sports den starken stechenden Knieschmerz dem kommandierenden Zugführer gemeldet, wobei dieser ihm jedoch das Weiterlaufen angeordnet hätte und er trotz stark stechendem Schmerz im linken Knie weiter gelaufen sei, obwohl er hinter dem Zug alleine zurückgeblieben sei, da er aufgrund des Schmerzes nur sehr langsam laufen und gehen hätte können.
Mehrmalige Besuche beim Kasernenarzt und im Heeresspital und Erhalt von Medikamenten zum Knorpelaufbau.
Der Arzt der Kaserne, in der der nächste Kurs stattfinden hätte sollen, hätte ihn aufgrund des Befundes des linken Knies nicht an den weiteren Kursen teilnehmen lassen.
Bis zum besagten Knietrauma, das er erst während des Bundesheeres erlitt, hätte er sich gesund gefühlt und hätte aus seiner Sicht die Knieverletzung durch das Bundesheer erhalten.
Nach Belegen über seine körperliche Gesundheit bis 2011 schilderte der Beschwerdeführer schriftlich den Beginn der chronischen körperlichen Überbelastung. Grob zusammengefasst führte er aus, dass regelmäßig Märsche mit Gepäck von 35 kg durchgeführt worden seien.
Sein erstes "Trauma" hätte er beim Bundesheerwaffendienst erlitten. Er hätte sich mit dem Maschinengewehr nach kurzem Sprint in Deckung werfen müssen und der Kolben sei mit seinem linken Knie kollidiert (erstmals starker Schmerz im Knie).
Der erste bemerkbare dauernde anhaltende Schmerz sei während des Gefechtsdienstes entstanden. Am späten Nachmittag am Marsch zurück in die Kaserne hätte er erstmals einen dauerhaft stechenden Schmerz im Knie bemerkt. Am folgenden Tag hätte er am Frühsport nur 100 m mitlaufen können, wobei der Kommandant gemeint hätte, er soll den Rest noch mitlaufen. Kommandierender hätte nicht reagiert, sondern sei mit dem Zug weiter gelaufen, während er den Anschluss verloren hätte. Er sei mit dem Schmerz so lange wie möglich gelaufen und sei dann die letzten Kilometer alleine in die Kaserne zurückgegangen. Den Kasernenarzt hätte er nicht aufsuchen können, da dieser nicht im Dienst gewesen sei. Am folgenden Morgen hätte er dem Kasernenarzt von seinem stechenden Schmerz im Knie berichtet, sei zum Röntgen und Orthopäden geschickt worden, der ihm den Schmerz als völlig normal bei Leuten in seinem Alter erklärt hätte und dass dieser nach geringer Zeit auch wieder nachlassen würde. Er sei mit Bandagen behandelt worden und nach einem Aufenthalt im Heeresspital Wien hätte er letztendlich Hyalganspritzen zur Unterstützung des Knorpelaufbaus erhalten.
Das in weiterer Folge vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten des Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin insbesondere unter Zugrundelegung des vom Beschwerdeführer vorgelegten MRT-Befundes ergab, dass sich aus dem MRT-Befund vom 23.06.2014 keine Änderung des zuvor im Gutachten festgestellten Leidenszustandes ergebe.
Weder im Gutachten der ersten noch der zweiten Instanz hätte ein Leiden objektiviert werden können. Befunde, die ein Leiden dokumentiert hätten, würden nicht vorliegen. Auch der neuvorgelegte MRT-Befund würde kein Leiden dokumentieren. Bei den festgestellten Veränderungen handle es sich um geringgradige degenerative Veränderungen, die nicht über das Altersmaß hinausgehen würden. Die Veränderungen seien als altersüblich zu betrachten. Mangels Schädigung des Kniegelenkes gäbe es auch kein schädigendes Ereignis.
Die vom Beschwerdeführer angeführten Belastungen seien im Rahmen der Ausbildung als üblich zu betrachten. In den Unterlagen sei ein Unfallgeschehen nicht dokumentiert worden. Ab Februar 2012 seien befundmäßig Schmerzen am linken Knie ohne Trauma dokumentiert und am 24.02.2012 ein Orthopäde aufgesucht worden, der den Verdacht einer Schleimhautfalte im Kniegelenk geäußert hätte. Diese - wenn vorhanden - wäre ein anlagenbedingtes Leiden, aber nicht Folge eines Traumas oder einer Überbelastung. Die Knorpelaufbauspritzen werden in der Orthopädie zwar häufig verwendet, ein positiver therapeutischer Effekt sei medizinisch-wissenschaftlich aber nicht ausreichend belegt. Aus diesem Grund werde die Bezahlung dieser Leistungen auch nicht von den Krankenkassen übernommen.
Die angegebenen Schmerzen seien ein subjektives Symptom. Durch objektive Befunde hätte diese Aussage nicht erhärtet werden können. Der klinische Status am linken Kniegelenk sei bei der erst- und zweitinstanzlichen Untersuchung völlig unauffällig gewesen und eine Muskelverschmächtigung als Zeichen einer Belastungs- oder Gebrauchsminderung am linken Bein hätte nicht festgestellt werden können.
Ein einschätzungsrelevantes Leiden am linken Kniegelenk liege weder als Dienstbeschädigung noch als Nicht-Dienstbeschädigung vor. Es finde sich keine abweichende Beurteilung zum erst- und zweitinstanzlichen Gutachten und eine Nachuntersuchung sei nicht erforderlich.
Im Rahmen des Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer zum eingeholten Gutachten keine Stellungnahme ab.
Feststellungen:
Der Beschwerdeführer befand sich von 01. 09.2011 bis 29.04.2012 im Ausbildungsdienst des österreichischen Bundesheers bei der Stabskompanie/Militärkommando Wien.
Laut eigenen Angaben verspürte er am 15.02.2012 erstmals einen stechenden Schmerz im linken Knie während des Rückmarschs nach einem Gefechtsdienst.
Der Beschwerdeführer leidet an keinem Knorpelschaden und keiner Muskelfaserzerrung am linken Knie.
Im Heeresspital wurde ein femoropatellares Schmerzsyndrom und ein Tractus iliotibialis Syndrom diagnostiziert.
Am 03.12.2012 lag ein unauffälliger Befund vor.
Am 09.10.2013 lag ein klinisch völlig unauffälliger Befund vor.
Es liegt kein einschätzungsrelevantes Leiden und in weiterer Folge keine Dienstbeschädigung vor.
Beweiswürdigung:
Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie im erstinstanzlichen Verfahren vom 03.12.2012 ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Im Rahmen des Gutachtens wird nachvollziehbar ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weder an einem Knorpelschaden noch an einer Muskelfaserzerrung leidet. Der Gutachter führt auch aus, dass der Befund des Beschwerdeführers unauffällig ist.
Zur ersten Diagnose des Heeresspitals (femoropatellares Schmerzsyndrom) erfolgt vom Gutachter die Erklärung, dass es sich dabei um ein multifaktorielles Geschehen (oft Fehlbelastung des Kniestreckapparates und Fehlstellung der Patella) handelt bzw. die Ursache auch oft ungeklärt ist und daraus resultierende eventuelle retropatellare Knorpelschäden nicht auf eine zeitlich engbegrenzte Mehrbelastung zurückzuführen sind, zur zweiten Diagnose (Tractus iliotibialis Syndrom), dass diese bei einer dauerhaften Belastung bzw. Überbelastung auftritt.
Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie im vom 09.10.2013 weist weder in sich noch zum erstinstanzlichen Gutachten Widersprüche auf. Im Rahmen dieses Gutachtens wird ausgeführt, dass ein klinisch völlig unauffälliger Befund vorliege und ein Leiden weder klinisch objektivierbar noch befunddokumentiert ist. Der vom Beschwerdeführer nachträglich vorgelegte MRT-Befund wurde in weiterer Folge einer neuerlichen Beurteilung durch den unfallchirurgischen Gutachter unterzogen, welcher zum Ergebnis kam, dass keine Änderung des im Gutachten vom 09.10.2013 festgestellten Leidenszustandes vorliegt. Bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schmerzen handelt es sich um ein subjektives Symptom, die durch objektive Befunde nicht erhärtet werden können. Die degenerativen Veränderungen sind altersüblich.
Von beiden medizinischen Sachverständigen wird damit ausführlich auf das Vorbringen eingegangen und schlüssig dargelegt, warum keine Schädigung vorliegt.
Die Ausführungen im Rahmen der Beschwerde und der Stellungnahmen waren nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften oder eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens herbeizuführen. Mangels Schädigung des Kniegelenks liegt auch kein schädigendes Ereignis vor.
Dem Vorbringen war kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Sowohl das von der belangten Behörde als auch das von der Rechtsmittelbehörde und das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
Der Berufungswerber ist den schlüssigen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Rechtliches:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 88a Abs. 1 HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 1 Abs. 1 1. Satz HVG besagt: Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (§ 2).
Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. (§ 2 Abs. 1 HVG auszugsweise)
§ 4 Abs. 1 HVG besagt:
Im Falle einer Dienstbeschädigung hat der Beschädigte Anspruch auf:
Heilfürsorge;
orthopädische Versorgung;
berufliche und soziale Maßnahmen.
2. Beschädigtenrente, Erhöhungsbetrag, Familienzuschläge, Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage, Blindenzulage, Blindenführzulage, Zuschuss zu den Kosten für Diätverpflegung, Kleider- und Wäschepauschale.
Mangels Schädigung des Kniegelenks liegt auch kein schädigendes Ereignis und keine Kausalität einer Schädigung vor.
Demnach war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich um Tatsachenfragen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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