BVwG W137 2004801-1

W137 2004801-1Bundesverwaltungsgericht21.01.2015

Regest

Aufenthaltsrecht, Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung,<br/>Rückkehrentscheidung, Versorgungslage, wirtschaftliche Gründe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W137 2004801-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W137.2004801.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Volksrepublik China, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2014, Zl. 1001752104/14094692, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 sowie gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China, wurde am 10.02.2014 im Zuge von "Schwarzarbeiterkontrollen" in Österreich aufgegriffen. Bei seiner diesbezüglichen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, in Österreich eingereist zu sein um zu arbeiten. Er arbeite zurzeit gegen Kost und Logis. Seine Eltern, seine Gattin und sein Sohn würden in China leben. Er habe in China 8 Jahre lang die Schule besucht und eine kleine Boutique betrieben. Nach Ankündigung, über ihn die Schubhaft zu verhängen, gab er an in China "Probleme" zu haben und über keine Wohnmöglichkeit zu verfügen. Unmittelbar danach beantragte er die Gewährung von Asyl.

Bei seiner Erstbefragung im Asylverfahren durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.02.2014 gab der Beschwerdeführer zunächst an, verheiratet zu sein, der Volksgruppe der Hui-Chinesen und dem muslimischen Glauben anzugehören. Er stamme aus XXXX in der Provinz Henan, habe von 1983 - 1990 die Volksschule und von 1990 - 1992 die Hauptschule besucht und keine Berufsausbildung. Im Herkunftsland würden noch sein Vater, seine Ehefrau und sein minderjähriger Sohn (gemeinsam an derselben Adresse) leben. Seine Mutter sei im Jahr 1996 verstorben. In Österreich oder der EU habe er keine Verwandten. Der Beschwerdeführer gab unter Nennung der Reiseroute an, im Juli 2013 seinen Herkunftsstaat illegal verlassen zu haben. Er habe etwa einen Monat in Italien gewohnt und gearbeitet bevor nach Österreich weitergereist sei. In Wien habe er an verschiedenen Adressen bei Landsleuten gewohnt. Er habe als Hilfsarbeiter in einem Markt gearbeitet und zuletzt auch übernachtet. Die Reise habe er selbst organisiert. Er habe dem Schlepper RMB 110.000,- gezahlt.

Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an: "Aufgrund der Straßenerweiterung sollte ein Teil meines Hauses an der genannten Adresse von der zuständigen Behörde und Spekulanten abgerissen werden. Dafür würde ich eine sehr niedrige Entschädigung in der Höhe von RMB 800,- pro Quadratmeter bekommen, obwohl der Marktpreis mindestens RMB 4.000,- pro Quadratmeter betrug. Da ich mit dem Angebot nicht zufrieden war, kam es am 7. oder 8. Juni 2013 zu Handgreiflichkeiten zwischen mir und einem Spekulanten namens XXXX Dabei wurde ich heftig geschlagen und es gelang mir wegzulaufen. Um weitere Probleme mit dem Spekulanten zu vermeiden habe ich mich entschlossen, meine Heimat zu verlassen. Trotz allem wurde der betreffende Teil meines Hauses am 17. oder 18. Juni 2013 abgerissen. Das war mein einziger Fluchtgrund. Ich habe keine anderen Fluchtgründe."

Im Falle einer Rückkehr in die VR China befürchte er Probleme mit dem sehr mächtigen Spekulanten und der Polizei.

1.2. Im Verlauf einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.02.2014 gab der Beschwerdeführer zunächst an, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Er habe in der VR China selbständig mit Textilien gehandelt; der verdiente Ertrag habe für den Lebensunterhalt gereicht. Er habe zuletzt im September 2013 Kontakt zu seiner Familie gehabt; sie würden noch im selben Wohnhaus leben. Er sei nie Mitglied einer politischen Partei oder bewaffneten Gruppierung gewesen. In Österreich besuche er keine Kurse oder Ausbildung und er sei auch kein Mitglied in einem Verein. Er habe auch keine Verwandten oder Bekannten in Österreich.

Die Befragung zu seinen Fluchtgründen verlief wie folgt:

LA: Was veranlasste Sie, die Heimat zu verlassen? Bitte schildern Sie möglichst konkret und detailliert!

VP: Ich habe ein Geschäft gehabt, dieses Geschäft sollte abgerissen werden, wegen eines Straßenbauprojektes. Es war der Grund, dass es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen ist. Befragt gebe ich an, dass es der Abrisstrupp gewesen ist, mit welchem ich lautstark gestritten habe. Man hat mich dann handgreiflich attackiert, wobei ich nur die Flucht ergreifen konnte. Befragt gebe ich an, dass ich

keine Entschädigung bekommen habe ... nochmals befragt, habe ich

doch das Geld genommen. Mehr kann ich nicht angeben. Sonst habe ich keine ethnischen, politischen oder religiösen Fluchtgründe.

LA: Wenn Sie das Geld genommen haben, haben Sie doch den Vertrag angenommen?

VP: Ja, schon.

LA: Wie viele Tage vor der Auseinandersetzung haben Sie den Vertrag angenommen?

VP: Mitte Juni, das war nach der Auseinandersetzung.

LA: Sie erhielten nach dem Vorfall eine Entschädigung, wovor sind Sie geflüchtet?

VP: (Ast überlegt sehr lange) ... (und schweigt).

LA: Wie lange dauerte es bis zur Ausreise nach dem Erhalt des Geldes und was ist in dieser Zeit passiert? Wann haben Sie sich vor allem entschlossen ins Ausland zu gehen?

VP: Als ich das Geld erhielt, das waren ca. 16.000,- Rmb, ... hat es

noch ca. 10 Tage gedauert bis ich mich entschlossen habe, das Land zu verlassen.

LA: Was geschah in diesen 10 Tagen?

VP: Ich habe das Geld auf die Hand bar bekommen ... der andere hat

dann Racheaktionen gestartet.

LA: Welcher andere?

VP: Der mich geschlagen hat.

LA: Kannten Sie diesen?

VP: Nur den Namen ... er heißt XXXX

LA: Wer war dieser An?

VP: Das war der Teamleiter.

LA: War dieser auch für die Entschädigung zuständig?

VP: Ja.

LA: Nach der Handgreiflichkeit ... wie wurde der Kontakt zur

auszahlenden Stelle aufgebaut und vor allem von wem?

VP: Der Teamleiter ist noch einmal gekommen und hat mir das Geld gegeben.

LA: Sie haben es genommen?

VP: Ich habe es einfach genommen und die Leute sind gegangen.

LA: Was haben Sie unterschrieben? Oder nicht?

VP: ... mein Vater hat das Geld quittiert.

LA: Wie viel Zeit hatten Sie für die Räumung des Geschäftes?

VP: Irgendwann im Juni. .... Es wurde geräumt...

LA: Wie viele Tage nachdem Sie das Geld genommen haben?

VP: (Ast überlegt sehr lange) ... lassen Sie mich nachdenken ... am

14. oder 15. Juni wurde das Geschäft geräumt.

LA: Wann haben Sie das Geld genommen?

VP: Das Geld wurde mir erst danach vorbei gebracht.

LA: Vorhalt: das gaben Sie zuvor mehrmals anders an!

VP: Ich kann mich nicht genau erinnern.

LA: Wie viel hat die Schleppung gekostet?

VP: 110.000,- Rmb.

LA: Woher stammte das Geld?

VP: Mein Erspartes.

LA: Wie viele Racheaktionen hat es dann genau und konkret gegeben?

VP: Es hat zwei Drohanrufe und einmal hat der Gegner auch Mafiosi zu mir geschickt, da war ich aber nicht zu Hause und das habe ich nur von meiner Familie erfahren. Sonst kann ich nichts genauer angeben.

LA: Waren Sie bei der Polizei?

VP: Nein.

LA: Warum nicht?

VP: Das bringt doch nichts.

LA: Warum glauben Sie das?

VP: Die Polizei ist wie die Mafia.

LA: Erklären Sie sich?

VP: Das weiß man doch!

LA: Weiter! Details!

VP: Weiß nicht mehr. Ich weiß nicht, wann die Anrufe waren, es war auf meinem Telefon, ...

LA: Weshalb sollte Ihnen dieser nun drohen, wenn dieser Ihnen sogar das Geld gegeben hatte, erklären Sie sich?

VP: Ich habe ihn blamiert, denn vor mir gab es niemanden in unserem Ort, der sich getraut hätte sich gegen seine Beschimpfungen in irgendeiner Form zu wehren. Aber ich habe mir erlaubt zurück zu schimpfen und sogar zurückzuschlagen.

LA: Haben Sie ein Dokument?

VP: Der Reisepass war ein gefälschter.

LA: Können Sie mehr angeben? Mehr Details?

VP: Nein. Mehr weiß ich nicht.

LA: Wollen bzw. können Sie mehr angeben?

VP: Nein. Das ist alles.

LA: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr?

VP: Der Gegner wird mich belästigen.

LA: Warum sind Sie nicht in einen anderen Teil von China untergekommen?

VP: (Ast schweigt).

LA: Wollen Sie bei Ihrer Geschichte bleiben, entspricht diese tatsächlichen Erlebnissen und wollen Sie Ihrem Vorbringen noch etwas hinzufügen?

VP: Ja, alles ist korrekt und entspricht der Wahrheit. Ich habe nichts hinzuzufügen.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit, alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint? Oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

VP: Nein, das war alles.

Nach Vorhalt, dass das erstattete Vorbringen weder asylrelevant noch glaubhaft sei, erwiderte der Beschwerdeführer lediglich: "Ich kann nicht zurück." Zu den vorgelegten Feststellungen zur Situation in der Volksrepublik China erklärte der Beschwerdeführer nicht mehr angeben zu können.

1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2014, Zahl: 1001752104/14094692, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Zudem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die VR China zulässig ist (Spruchpunkt III.); unter einem wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft seien. Zudem habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt gewesen sei oder aktuell wäre. Der Beschwerdeführer habe seiner Erstbefragung nichts hinzuzufügen gehabt bzw. habe sich nicht festlegen wollen. Zudem habe er zu allen behaupteten Vorfällen nur extrem vage Angaben gemacht. Bereits aufgrund der Tatsache, dass er von sich aus weder den vollständigen Namen seines vermeintlichen Gegners, noch der betreffenden Baufirma oder der zuständigen Verwaltungsbehörde angegeben habe - obwohl er aufgefordert worden sei, seine Antragsgründe konkret und detailreich zu schildern - sei das Vorbringen nicht glaubhaft. Nicht nachvollziehbar sei insbesondere, dass der Gegner dem Beschwerdeführer nach dem Vorfall noch das Geld ausbezahlt haben soll. Die befürchteten Übergriffe durch Private würden auch in der VR China eine strafbare Handlung darstellen, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden in der VR China bei Kenntnis verfolgt und geahndet werden würden. Eine Billigung derartiger Übergriffe durch die chinesischen Behörden sei vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft vorgebracht worden, noch würde dies mit dem Amtswissen im Einklang stehen.

Im Falle einer Rückkehr in die VR China müsse der Beschwerdeführer nicht um sein Leben fürchten. Er sei ein gesunder, erwachsener, arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung und könne seinen Lebensunterhalt durch berufliche Tätigkeiten bestreiten. Er verfüge in der VR China über Freunde, Familie und Verwandte; in Österreich habe er hingegen keine Angehörigen. Für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (§ 57 AsylG)" bestehe kein Anlass, weil die entsprechenden Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Der Beschwerdeführer verfüge über kein Familienleben in Österreich, spreche nicht Deutsch und verfüge - nicht zuletzt aufgrund des erst sehr kurzen Aufenthalts in Österreich - über keine privaten Bindungen im Bundesgebiet. Der Eingriff in sein Privatleben sei überdies gesetzlich vorgesehen und im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK auch als verhältnismäßig anzusehen. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung überwiege somit das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich. Daher komme auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht.

1.4. Dagegen erhob der durch einen Verein und dessen Obmann, einen Rechtsanwalt, vertretene Beschwerdeführer innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, mit welcher der oben genannte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Gänze angefochten wurde.

Darin fasste der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers dessen Vorbringen dahingehend zusammen, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aus asylrelevanten Umständen habe verlassen müssen, um eine Gefährdung für Gesundheit und Leben abzuwenden. Der Beschwerdeführer sei von einer Grundstücksenteignung betroffen gewesen. Er sei brutal geschlagen worden. Um weiteren Problemen zu entgehen, habe er das Land verlassen müssen, denn ein faires Verfahren zur Wahrung seiner Rechte sei dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung gestanden.

Die belangte Behörde könne die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht widerlegen. Dass der Beschwerdeführer nur vage geschildert hätte, entspreche nicht dem Akteninhalt. Er habe in nachvollziehbarer Weise nur schildern können, was in seinem Wissensspektrum der Ereignisse liege. Ein Augenzeugenbericht sei immer "lückenhaft", da es sich nicht um einen wissenschaftlich vorbereiteten Bericht handle, sondern um eine Schilderung aus der persönlichen Perspektive.

Die belangte Behörde habe die Zulassung bloß pro forma durchgeführt, um die gesetzlich vorgesehene Rechtsberatung aus dem Verfahren "auszusperren" und die rechtsunkundige Situation des Beschwerdeführers ausgenutzt. Dies sei keine faire Verfahrensführung.

Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird ausgeführt, dass der bekämpfte Bescheid ausschließlich allgemeine Länderfeststellungen ohne Bezug zum persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers enthalte. Zum Thema Grundstücksenteignung finde sich im gesamten Bescheid keine einzige Feststellung und kein Rechercheergebnis. Die rechtsfreundliche Vertretung brachte unter Verweis auf die Judikatur weiters vor, dass selbst wenn die belangte Behörde die Angaben des Beschwerdeführers als völlig unglaubwürdig angesehen hätte, wäre damit das völlige Unterlassen von Erhebungen nicht zu rechtfertigen.

Zur Frage der persönlichen Glaubwürdigkeit fasse sich die belangte Behörde sehr kurz und gehe auf den tatsächlichen Sachverhalt nicht in herkunftslandgerechter Weise ein. Ohne Eingehen auf die persönliche Situation werde der Beschwerdeführer auf eine innerstaatliche Fluchtalternative und Arbeitsmöglichkeit in "Indien" [Anm.: gemeint wohl VR China] verwiesen. Dem Beschwerdeführer sei auch keine Möglichkeit gegeben worden, "zu den (sowieso bloß persönlichen) Anschauungen des zur Entscheidung berufenen Organs" und zu den Länderfeststellungen Stellung zu nehmen.

In Bezug auf die Ausweisung bediene sich die belangte Behörde leerer Floskeln ohne jeglichen Begründungswert. Dass ein Asylwerber einige Tage nach seiner Ankunft in Österreich in Bundesbetreuung sei und noch keine besonderen Bindungen aufbauen habe können, sei nicht ungewöhnlich. Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsamer, gesetzestreuer Mensch, der bereit sei, jede "ehrliche Arbeit" anzunehmen; Personen wie den Beschwerdeführer benötige die Republik dringend.

Beantragt werde daher a) dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren; b) allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren; c) allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die 1. Instanz zurückzuverweisen; d) aufschiebende Wirkung zu gewähren; e) einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in China befasst; f) zu recherchieren, ob die Fluchtgründe der Wahrheit entsprechen; g) eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen; h) allenfalls eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären; i) allenfalls einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen; j) allenfalls festzustellen, dass die Abschiebung in die VR China unzulässig ist.

1.5. Mit Schreiben vom 19.03.2014 führte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers in Ergänzung der Beschwerde aus, dass der Beschwerdeführer von einer Grundstücksenteignung betroffen gewesen sei und er von der Polizei keinen Schutz erwarten habe können, da diese - wie der Beschwerdeführer bereits vorgebracht habe - keine unparteiliche Hilfe leiste. Der Beschwerdeführer habe ein "Tabu" gebrochen, da er gegen die Vorgehensweise der "Grundstücksenteigner" öffentlich protestiert habe. Er habe die Enteigner beschimpft und "blamiert". Der Beschwerdeführer habe sich damit "de facto zu einem Regimekritiker gemacht" und als solchem drohe ihm zweifellos Verfolgung, wie sich schon aus den Feststellungen der belangten Behörde ergebe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm nicht offen.

Auch die - trotz Bezugslosigkeit zum Vorbringen des Beschwerdeführers - zusammengestellten Länderfeststellungen bestätigen generell das Vorbringen und die Gefährdung des Beschwerdeführers. So gebe es in der VR China keine unabhängige Justiz und Rechtsschutz. Daher seien die Angaben des Beschwerdeführers, wonach die Polizei nicht helfe, bestätigt.

Dem Verfahren vor der belangten Behörde fehle es an einer tatsächlichen Auseinandersetzung mit dem persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers und seinen Rückkehrbefürchtungen. Gemäß höchstgerichtlicher Judikatur sei eine Plausibilitätsberurteilung nur auf Grundlage von konkreten fallbezogenen Recherchen zum Heimatland möglich sei. Dies gelte selbst für "wenig oder kaum glaubwürdige Vorbringen." Weiters übersehe die belangte Behörde, dass die Gefährdung im Falle der Rückkehr auch von Amts wegen zu prüfen sei. Insbesondere wo Angaben nicht durch Recherchen und Erhebungen vor Ort zu verifizieren seien, könne die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nur durch eine mündliche Verhandlung beurteilt werden. Diese werde daher "konkret beantragt".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Hui-Chinesen und dem muslimischen Glauben an. Er lebte bis zu seiner Ausreise in seinem Geburtsort, wo er von 1983 bis 1992 auch die Grund- und Hauptschule besuchte. Sein Vater, seine Ehefrau und sein Sohn leben nach wie vor in der VR China. Die Angehörigen leben nach wie vor in jenem Haus, in dem auch der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären Beziehungen in Österreich oder der EU. Er ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig, geht in Österreich derzeit jedoch keiner legalen Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer war in der VR China bis zu seiner Ausreise selbständig als Gewerbetreibender (Textilienhändler) tätig.

Der Beschwerdeführer reiste Ende August 2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und wohnte daraufhin (ungemeldet) an unterschiedlichen Adressen bei Landsleuten. Der Beschwerdeführer wurde am 10.02.2014 bei illegaler Beschäftigung betreten und anschließend festgenommen. Dabei äußerte er zunächst nur, zum Zwecke der Arbeitsaufnahme eingereist zu sein. Erst nach Ankündigung der beabsichtigten Verhängung der Schubhaft stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er dann im Wesentlichen damit, dass das Gebäude, in dem sein Textiliengeschäft gewesen sei, teilweise abgerissen werden sollte. Man habe ihm zwar eine Entschädigung angeboten, diese sei aber deutlich unter dem Marktwert gelegen. Der Beschwerdeführer habe sich im Juni 2013 dagegen gewehrt und es sei zu einer Handgreiflichkeit mit dem Teamleiter des Abrisstrupps gekommen. Das Gebäude sei letztlich abgerissen geworden und er habe dafür auch eine Entschädigung erhalten. Dann sei er geflüchtet, weil der Teamleiter ihn nachträglich bedroht habe.

Dieses Vorbringen erweist sich - wie bereits das Bundesamt festgestellt hat - als gänzlich unglaubwürdig und überdies auch als bereits abstrakt nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer war nie einer Verfolgung aus ethnischen, religiösen oder politischen Gründen ausgesetzt und trat auch nie offen gegen das Regime in Erscheinung. Sein (nicht glaubhaftes) Vorbringen beschränkt sich auf eine Verfolgung seitens einer Privatperson aus Gründen der persönlichen Rache und somit auf ein kriminelles Motiv.

Der Beschwerdeführer verfügt in der VR China über ein soziales Netz und eine Unterkunft. Seine Existenz im Falle einer Rückkehr ist ebenfalls gesichert. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde.

Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Volksrepublik China in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Der Beschwerdeführer spricht nicht Deutsch und konnte im Asylverfahren auch keine substanziellen Integrationsbestrebungen darlegen.

1.2. Zur Situation in der Volksrepublik China werden folgende Feststellungen getroffen:

Politische Lage

Die Volksrepublik China ist mit geschätzt 1.4 Milliarden Einwohnern der bevölkerungsreichste Staat der Welt bei einer Fläche von 9 596 961 km2 (CIA 4.12.2013).

Sie ist in 22 Provinzen, die fünf Autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) unterteilt. Nach dem Grundsatz "Ein Land, zwei Systeme", der der chinesisch-britischen "Gemeinsamen Erklärung" von 1984 über den Souveränitätsübergang zugrunde liegt, kann Hongkong für 50 Jahre sein bisheriges Gesellschaftssystem aufrecht erhalten und einen hohen Grad an Autonomie genießen. Nach einem ähnlichen Abkommen wurde Macau am 20. Dezember 1999 von Portugal an die Volksrepublik China zurückgegeben. Die Lösung der Taiwanfrage durch friedliche Wiedervereinigung bleibt eines der Hauptziele chinesischer Politik (AA 11.2013a).

Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (AA 11.2013a).

Die Volksrepublik China ist keine Wahldemokratie (FH 1.2.2013).

Sie ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Regierungs-, Polizei- und Militärposten werden von Mitgliedern der Kommunistische Partei inne gehalten, sowie auch jene in vielen wirtschaftlichen Einrichtungen und sozialen Organisationen (USDOS 19.4.2013).

Die KPCh ist somit entscheidender Machtträger. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (376 Mitglieder), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der zurzeit siebenköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Dieser gibt die Leitlinien der Politik vor. Die Personalvorschläge für alle diese Gremien werden zuvor im Konsens der Parteiführung erarbeitet (AA 11.2013a, vgl. USDOS 19.4.2013).

An der Spitze der Volksrepublik stehen der Staatspräsident sowie der Ministerpräsident. Dem Ministerpräsidenten obliegt die Leitung des Staatsrats, d.h. der Regierung. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung. Alle Mitglieder der Exekutive sind gleichzeitig führende Mitglieder der streng hierarchisch gegliederten Parteiführung (Ständiger Ausschuss, Politbüro, Zentralkomitee), wo die eigentliche Strategiebildung und Entscheidungsfindung erfolgt. Die Zentrale Militärkommission der Partei leitet die Streitkräfte des Landes. Nach dem Gesetz zur Landesverteidigung von 1997 sind die Streitkräfte nicht dem Staatsrat, sondern der Partei unterstellt (AA 11.2013a).

Gemäß der Verfassung ist der Nationale Volkskongress (NVK) formal das höchste Organ der Staatsmacht (AA 11.2013a). Der 3.000 Mitglieder zählende NVK wird durch subnationale Kongresse für fünf Jahre gewählt. Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird. Der NVK ist jedoch vor allem eine symbolische Einrichtung. Nur der Ständige Ausschuss trifft sich regelmäßig, der NVK kommt einmal pro Jahr für zwei Wochen zusammen, um die vorgeschlagene Gesetzgebung anzunehmen (FH 1.2.2013).

Eine Opposition gibt es nicht. Die in der "Politischen Konsultativkonferenz" organisierten acht "demokratischen Parteien" sind unter Führung der KPCh zusammengeschlossen und haben eine beratende Funktion ohne eigene politische Gestaltungsmöglichkeiten (AA 11.2013a).

Beim 18. Kongress der Kommunistischen Partei China im November 2012 wurde, nach einem Jahrzehnt, ein Führungswechsel vollzogen (AI 23.5.2013). Für die nächsten fünf Jahre wurden ein neues Zentralkomitee, Politbüro und ein neuer Ständiger Ausschuss bestimmt. Xi Jinping wurde zum Generalsekretär der KPCh und zum Leiter der Zentralen Militärkommission gekürt. Mit dem 12. Nationalen Volkskongress im März 2013 gilt dieser Führungswechsel als abgeschlossen. Seitdem ist Xi Jinping auch Präsident Chinas (AA 11.2013a, vgl. FH 1.2.2013). Er hält damit die drei einflussreichsten Positionen (USDOS 19.4.2013). Die Vergabe der Posten war bereits am Kongress der Partei beschlossen worden. Die Wahl beim Volkskongress war daher reine Formsache (Die Zeit 14.3.2013).

Die delikate Phase des Führungsüwechels wurde im Februar 2012 gestört, als ein von Bo Xilai (damals Politbüromitglied und Parteichef der 30-Millionen-Metropole Chongqing) entlassener Polizeioffizier mit belastenden Dokumenten in einem US-Konsulat um Asyl ansuchte (FH 1.2.2013). Die Spannungen des Führungsübergangs entluden sich daraufhin in einer Politaffäre, wie sie das Land seit 20 Jahren nicht erlebt hat. Bo Xilai, Anwärter auf einen Sitz im Ständigen Ausschuss des Politbüros, wurde gestürzt. Im Volk war Bo populär, weil er gegen die Kluft zwischen Reich und Arm wetterte; und weil er gnadenlos die chinesische Mafia bekämpfte. Er tat dies allerdings mit einer solchen Gleichgültigkeit gegenüber den Gesetzen, dass es der Führung in Peking unbehaglich wurde. Der tiefe Fall des vielleicht beliebtesten Politikers Chinas erschütterte die Partei bis ins Mark (Die Zeit 25.5.2012). Die Entwicklungen wurden begleitet von einem landesweiten, rigorosen Durchgreifen gegen Aktivisten (FH 1.2.2013).

Die neue Staatsführung soll zehn Jahre im Amt bleiben, wenngleich die Amtszeit offiziell zunächst fünf Jahre beträgt, mit der Möglichkeit zur Verlängerung durch eine zweite, ebenfalls fünfjährige, Amtsperiode (Die Zeit 14.3.2013). Konservative machen die Mehrheit des neuen Ständigen Ausschusses des Politbüros aus (FH 1.2.2013).

Vorrangige Ziele der Regierung sind die weitere Entwicklung Chinas und die Wahrung der politischen und sozialen Stabilität durch den Machterhalt der Kommunistischen Partei Chinas. Politische Stabilität wird als Grundvoraussetzung für wirtschaftliche Reformen angesehen. Die Rolle der Partei in allen Bereichen der Gesellschaft soll gestärkt werden. Gleichzeitig laufen Kampagnen zur inneren Reformierung und Stärkumg der Partei. Prioritäten sind der Kampf gegen die Korruption und Verschwendung, der Abbau des zunehmenden Wohlstandsgefälles, die Schaffung eines nachhaltigeren Wachstums, die verstärkte Förderung der Landbevölkerung, der Ausbau des Bildungs- und des Gesundheitswesens, die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und insbesondere der Umweltschutz und die Nahrungsmittelsicherheit. Erste Ansätze für die zukünftige Lösung dieser grundlegenden sozialen und ökologischen Entwicklungsprobleme sind sichtbar geworden, haben deren Dimension aber auch noch einmal deutlich aufgezeigt. Die neue Führung hat ihren Willen zur Kontinuität der bisher betriebenen Politik betont (AA 11.2013a). Gleichzeitig wurde mit dem Parteitag eine striktere Zensur und Kontrolle des Internets eingesetzt (FH 1.2.2013).

Sicherheitslage

Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Grundstücken oder die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen. Die Anzahl sog. "Massenzwischenfälle" - nach chinesischer Definition nicht genehmigte Demonstrationen und Proteste, an denen sich mehr als 100 Personen beteiligen - soll 2011 über 180.000 gelegen haben und schnell zunehmen. Wie verlässlich die Zahlen sind, bleibt offen (AA 18.6.2013).

Anhand von offiziellen und akademischen Statistiken wird die Zahl der Protest auf 250-500 pro Tag geschätzt, mit Teilnehmerzahlen von zehn bis Tausenden (HRW 31.1.2013).

Einige Beobachter sehen die Reluktanz der KP repressive Politiken zu beenden und fundamentale Reformen durchzuführen um den Unmut der Bevölkerung entgegenzukommen als destabilisierend (FH 1.2.2013).

Mit dem Ziel der Aufrechterhaltung der inneren Ordnung soll das öffentliche Sicherheitssystem gestärkt und die bewaffnete Volkspolizei modernisiert werden. Nach Maßgabe des 12. Fünfjahresplans soll zur effektiveren Bewältigung von Unruhen ein neues "Rapid Response-System" aus Kräften der Polizei, der bewaffneten Volkspolizei und des Militärs, unterstützt durch Spezialisten für Sicherheit, sicherheitsrelevante Unternehmen und Freiwilligen aufgebaut werden (AA 18.6.2013).

Rechtsschutz/Justizwesen

Die VR China verfügt gemäß ihrer Verfassung über keine unabhängige Justiz. Ein Rechtsstaat erfordert ein Justizsystem, das unabhängig und fachlich kompetent ist und das über entsprechende Macht verfügt, Fälle fair und unparteilich zu lösen. Chinas Justiz erfüllt keines dieser drei Kriterien. Die Kontrolle der Gerichte durch politische Institutionen ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip (ÖB 9.2013; vgl. FH 1.2.2013).

Die Kommunistische Partei hält weiterhin die Macht über alle richterlichen Institutionen und Mechanismen und koordiniert die Arbeit der Justiz über politische und rechtliche Kommittes (HRW 31.1.2013). Diese "Kommissionen für Politik und Recht" sichern den Einfluss der KPCh auf die Rechtsprechung (AA 18.6.2013).

Die wichtigste Einrichtung der Partei zur Kontrolle des Rechtssystems ist die Kommission des Zentralkomitees für Politik und Recht (ZKPR), welche neben dem Präsidenten des Gerichts, den stv. Parteisekretär, die Staatsanwaltschaft und die lokalen Leiter der Büros verschiedener Fachministerien (v.a. Justiz, öffentliche Sicherheit, Staatssicherheit, Supervision) umfasst. Das ZKPR ist eine Einrichtung der Partei und somit auf jeder Verwaltungsebene verankert. Jede untergeordnete Ebene ist der übergeordneten Ebene verantwortlich (ÖB 9.2013).

Es gibt somit mehrere Stufen zur politischen Kontrolle der Gerichte. Die Gerichte sind auf jeder Ebene administrativ und institutionell den jeweiligen Einheiten des Nationalen Volkskongresses verantwortlich, von denen sie laut Verfassung auch errichtet werden. Jedes Gericht verfügt über ein Rechtskomitee, bestehend aus dem Gerichtspräsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Leiter jeder Abteilung des Gerichts. Aufgabe ist es, bei "wichtigen und komplizierten Fällen" Anleitung zu geben. Das Problem ist, dass ein Richter, der einen solchen "komplizierten" Fall betreut, vor dem Urteilsspruch an das Rechtskomitee berichten muss. Es kommt daher zu der Situation, dass Personen, die den Prozess nicht gehört haben, Einfluss auf das Urteil nehmen (ÖB 9.2013).

Die Funktionäre des Rechtskommittes werden von der Partei bestellt. Gerichte sind nur insoweit "unabhängig", als die verhandelten Fälle nicht die Interessen der KPCh bzw. lokaler Machthaber berühren. Untere Gerichte sind angehalten, bei bedeutsamen Fällen die Oberen Volksgerichte um eine Beurteilung zu bitten. Dies soll helfen, eine etwaige spätere Aufhebung von Urteilen zu vermeiden. Auch kann durch verbindliche Gesetzesinterpretationen der Oberen Gerichte in laufende Verfahren lenkend eingegriffen werden (AA 18.6.2013).

Chinas Richter haben keine Unabhängigkeit und genießen auch keinen erhöhten Schutz und können zwischen Gerichten und anderen Staatsorganen versetzt werden (ÖB 9.2013).

Die lokalen Richter werden vom örtlichen Volkskongress bestellt, der Haushalt der Gerichte wird von der Lokalregierung bewilligt (AA 18.6.2013).

Das gesetzmäßige Handeln staatlicher Organe ist in der Praxis nicht immer gewährleistet. Es richtet sich am Rechts-und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschafts-ordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken willkürlicher Machtausübung (AA 18.6.2013).

Die Regierung widmet seit mehreren Jahren sowohl der juristischen Ausbildung als auch der Schaffung der juristischen Infrastrukturgroße Aufmerksamkeit. Die Fortentwicklung des "Sozialistischen Rechtssystems chinesischer Prägung" bleibt aus Sicht der chinesischen Regierung ein Kernelement der Garantie langfristiger politischer Stabilität, sozialer Harmonie, nationaler Einheit und der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung. Nach dem Aufbau eines rechtlichen Rahmens bis 2010 liegt der Schwerpunkt nach dem 2011 veröffentlichten Weißbuch jetzt auf einer verbesserten Umsetzung (AA 18.6.2013).

Trotz laufender Reformbemühungen gibt es, vor allem auf unterer Gerichtsebene, noch immer einen Mangel an gut ausgebildeten Richtern, was die unterschiedliche Rechtsqualität zwischen den Gerichten in den großen Städten und den kleineren Städten erklärt. Hinzu kommt, dass bis vor wenigen Jahren noch mehr als 50% der Richter keine universitäre Ausbildung hatten (ÖB 9.2013).

Ein umfassender Regelungsrahmen unterhalb der gesetzlichen Ebene soll "Fehlverhalten" der Justizbeamten und Staatsanwälte in juristischen Prozessen unterbinden. So nennt eine 2010 erlassene Richtlinie zwölf Sachverhalte, die eine Untersuchung gegen Justizbeamte erlauben, darunter die bewusste Verfolgung unschuldiger Personen, Freilassung von Personen trotz hinreichenden Schuldnachweises, illegale Festnahme oder Anwendung anderer freiheitsbeschränkender Maßnahmen oder die Anwendung von Folter. In der Praxis geht die beabsichtigte Verbesserung der Qualität der Justiz- und Strafvollzugsbehörden einher mit einer verstärkten Kontrolle und letztlich auch der Möglichkeit willkürlichen Vorgehens gegen Justizbeamte (AA 18.6.2013).

Eine unabha¿ngige Strafjustiz existiert in China nicht. Strafrichter und Staatsanwa¿lte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien. Zudem verbleiben erhebliche Diskrepanzen zwischen den gesetzlichen Grundlagen und der o¿rtlichen Umsetzung. Das Recht auf Anho¿rung und Verhandlung vor dem gesetzlichen Richter ist nicht voll gewa¿hrleistet, da freiheitsentziehende Maßnahmen z. T. auch durch Administrativorgane oder parteiintern angeordnet werden ko¿nnen. Selbst tiefe Eingriffe in Freiheitsrechte wie die Verha¿ngung von Untersuchungshaft und/ oder ein vorangehender, vom Gesetz nicht vorgesehener Hausarrest du¿rfen ohne richterliche Kontrolle von Sicherheitsbeho¿rden angeordnet werden (AA 18.6.2013).

Am 1. Jänner 2013 trat eine Novelle des chinesischen Strafprozessgesetzes in Kraft. Es handelt sich dabei um die umfassendste Reform des Strafrechts seit 16 Jahren. Neu aufgenommen wurde "die Hochachtung und der Schutz der Menschenrechte". So sind z. B. gemäß Art. 50 Folter und Bedrohung bzw. Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung verboten. Gemäß Art. 83 sollen die Familien der Internierten innerhalb von 24 Stunden ab Strafarrest informiert werden, es sei denn es ist nicht möglich. Gemäß Art. 188 tragen Ehepartner, Eltern und Kinder keine Beweispflicht mehr. Die Rechte der Verteidigung wurden in einigen Bereichen gestärkt. Polizeibehörden können Verdächtige nicht mehr zwingen sich selbst zu bezichtigen; dies könnte zu einem Rückgang an Foltervorfällen durch Polizeiorgane führen. Der Schutz jugendlicher Straftäter wird erhöht (ÖB 9.2013; vgl. FH 1.2.2013; AI 23.5.2013; AA 18.6.2013).

Der Zeugenschutz wird gesta¿rkt. Chinesische Experten gehen davon aus, dass die Durchsetzung dieser Regeln viele Jahre erfordern wird (AA 18.6.2013).

Sicherheitsbehörden und Dokumente

Zivile Behörden hatten im Allgemeinen effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 19.4.2013). Die Sicherheitskräfte arbeiten auf allen Ebenen eng mit der KP zusammen. 2012 dehnte die Partei ihren Apparat zur "Stabilitätserhaltung" aus, mit dem Recht und Ordnung erhalten werden soll, allerdings auch friedlicher Protest unterdrückt und die Bevölkerung überwacht wird (FH 1.2.2013).

Das Ministerium fu¿r O¿ffentliche Sicherheit ist fu¿r den gesamten Bereich der "inneren Sicherheit" zusta¿ndig. Es unterha¿lt beispielsweise Bu¿ros und Personal fu¿r den Schutz von Regierung und politischer Fu¿hrung, lebenswichtiger Wirtschaftsanlagen sowie der See- und Landgrenzen, fu¿r das Nachrichtenwesen, fu¿r die Administrativhaft und fu¿r die Koordination mit anderen Sicherheitsinstanzen. Auf der Provinzebene unterstehen dem Ministerium fu¿r O¿ffentliche Sicherheit die "Sicherheitsa¿mter", auf Kreis- und Gemeindeebene die "Sicherheitsbu¿ros" mit ihrem jeweiligen Polizeistab (AA 18.6.2013).

Aufgaben der Polizei sind sowohl die Gefahrenabwehr als auch die Strafverfolgung, bei der ihr u. a. die Anordnung von Administrativhaft als Zwangsmaßnahme zur Verfu¿gung steht. Im Bereich der Strafverfolgung ist sie fu¿r die Durchfu¿hrung von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren origina¿r zusta¿ndig. Bei Delikten, die von Polizisten aufgrund ihrer Amtsstellung begangen werden ko¿nnen, ermittelt die Staatsanwaltschaft selbst, wa¿hrend sie sonst prima¿r die Ta¿tigkeit der polizeilichen Ermittlungsorgane beaufsichtigt und auf Grundlage deren Empfehlung u¿ber die Erhebung der Anklage entscheidet. Die Polizei ist nicht nur fu¿r kriminalstrafrechtliche, sondern auch fu¿r Ermittlungen so genannter "Verwaltungsstraftaten" sowie die Verha¿ngung der Sanktionen zusta¿ndig (AA 18.6.2013).

Seit einigen Jahren ist die Regierung bemu¿ht, die Polizei zu reformieren und ihre Machtausu¿bung zu begrenzen. Mit dem im Ma¿rz 2012 verabschiedeten und ab 1.1.2013 in Kraft tretenden neuen Strafprozessgesetz werden die Rechte von Beschuldigten auch in dem maßgeblich von Polizei und Staatsanwaltschaft gefu¿hrten Ermittlungsverfahren gesta¿rkt, es verbleiben jedoch Ausnahmen (AA 18.6.2013).

Neben der dem Ministerium fu¿r O¿ffentliche Sicherheit unterstehenden Polizei gibt es noch Volkspolizeien des Ministerium fu¿r Staatssicherheit, der Gefa¿ngnisse, der Beho¿rden fu¿r Arbeitserziehung und die Justizpolizei der Volksgerichte und Volksstaatsanwaltschaften (AA 18.6.2013).

Korruption

Bei der Polizei auf lokaler Ebene ist Korruption weit verbreitet, auch die Justiz war durch Korruption beeinflusst. Die Sicherheitsmechanismen sind vage und unzureichend durchgesetzt. Es gibt Strafen für Korruption, doch dieses Gesetz wurde nicht effektiv umgesetzt, sodass Staatsdiener häufig ungestraft korrupten Praktiken nachgehen konnten (USDOS 19.4.2013).

Die Parteiführung erkannte den zunehmenden öffentlichen Unmut über dieses Thema. Die Bemühungen der Regierung die Korruption zu bekämpfen nehmen zu, doch die Verbreitung bleibt (FH 1.2.2013).

2011 untersuchte die Zentrale Kommission für Disziplinaruntersuchungen 137,859 Fälle. Gegen 142,893 Personen wurden Disziplinarstrafen verhängt (USDOS 19.4.2013).

Doch die Strafverfolgung ist sehr selektiv und undurchsichtig, sodass persönliche Netzwerke und interne Machtkämpfe innerhalb der KP die Zielpersonen und Ausgänge beeinflussen. 2012 wurden allerdings Dutzende Staatsdiener auf niedriger und mittlerer Ebene aufgrund von Korruption diszipliniert, entlassen oder verurteilt, nachdem Blogger diese aufgedeckt hatten. Nachforschungen von New York Times und Bloomberg News enthüllten, dass die Familienmitglieder des früheren Premiers über ein Vermögen von 2,7 Millarden Dollar, jene des neuen Präsidenten über 376 Millionen verfügen, was Fragen über mögliche Korruption aufwirft. Diesbezügliche Berichte in China wurden zensiert (FH 1.2.2013).

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein a¿ußerst zwiespa¿ltiges und trotz aller Fortschritte negatives Bild. 2004 wurde der Begriff "Menschenrechte" in die Verfassung aufgenommen, die individuellen Freira¿ume der Bu¿rger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Die chinesische Fu¿hrung erkennt die Notwendigkeit wirtschaftlicher, sozialer und gesellschaftlicher Reformen an. Andererseits bleiben die Wahrung der inneren Stabilita¿t und der Machterhalt der KPCh oberste Pra¿misse und rote Linie. Vor diesem Hintergrund geht die chinesische Fu¿hrung kompromisslos und unvera¿ndert hart gegen jene vor, die als Bedrohung dieser obersten Priorita¿ten angesehen werden, wie z.B. regierungskritische Schriftsteller, Blogger, Bu¿rgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwa¿lte, Petitiona¿re oder Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (Falun Gong, Hauskirchen etc) (AA 18.6.2013).

Das Handeln staatlicher Organe richtet sich weiterhin am Rechts- und Herrschaftsversta¿ndnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, ha¿ufig verbunden mit Praktiken traditioneller Machtausu¿bung durch Zentralregierung und regionale Amtstra¿ger. Auch wenn gesetzliche Reformen in den letzten drei Jahrzehnten zu Verbesserungen beim Schutz der Individual- und Menschenrechte gefu¿hrt haben, bleiben Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte in Kernbereichen, in denen es um den "Erhalt von Stabilita¿t" - einschließlich des Machterhalts der Partei - geht, Einschra¿nkungen unterworfen. Dem Funktionieren staatlicher und gesellschaftlicher Abla¿ufe wird gegenu¿ber den Rechten des Individuums Vorrang eingera¿umt. Zur vermeintlichen Wahrung von Stabilita¿t operiert der Staat weiterhin auch außerhalb der Legalita¿t (AA 18.6.2013).

Der am 12. Juni 2012 von der chinesischen Regierung vorgelegte zweite Aktionsplan fu¿r Menschenrechte fu¿r 2012-15 verweist vor allem auf Verbesserungen der wirtschaftlichen und sozialen Rechte, ermo¿glicht durch das anhaltende Wirtschaftswachstum, sowie auf Gesetzesreformen und neue Kodifizierungen. Letztere erreichen ihre Wirksamkeitsgrenze jedoch oft in der noch mangelhaften Durchsetzung und in der fehlenden Unabha¿ngigkeit der Justiz (AA 18.6.2013).

Der Schutz einiger Grund- und Menschenrechte ist in Art. 33 ff. der Verfassung grundsa¿tzlich vorgesehen. Dazu geho¿ren u. a. die Rede-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Demonstrationsfreiheit. Religionsfreiheit besteht nur bei "normalen" religio¿sen Aktivita¿ten. Einschra¿nkend sind allerdings alle Bu¿rgerinnen und Bu¿rger nach Art. 51 verpflichtet, bei der Grundrechtsausu¿bung u.

a. nicht gegen Interessen des Staates zu verstoßen. Viele Grund- und Menschenrechtsverletzungen sind strafbar, etwa die Verletzung der Freiheit der Person (Art. 238 Abs. 4 StGB), des Rechts auf ra¿umliche Privatspha¿re (Art. 245 Abs. 2 StGB), der Menschenwu¿rde durch im Wege der Folter erzwungene Gesta¿ndnisse (Art. 247 StGB), der ko¿rperlichen Unversehrtheit (Art. 248 StGB), der Glaubensfreiheit (Art. 251 StGB), der Rechte ethnischer Minderheiten (Art. 251 StGB) etc. Von gro¿ßerer Bedeutung ist aber, dass Verfahren auf Grund dieser Strafnormen gegen Staatsorgane bisher kaum bekannt geworden sind (AA 18.6.2013).

Elementare Menschenrechte werden weiterhin signifikant verletzt. Dies umfasst verwaltungsbeho¿rdliche Einweisungen in ein Lager fu¿r Umerziehung durch Arbeit oder andere Arten der Administrativhaft wie Verwahrung und Erziehung oder zwangsweise Drogenrehabilitation, Folter, polizeiliche Willku¿r, parteiabha¿ngige Justiz, fehlende Meinungs-, Religions-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (AA 18.6.2013; vgl. HRW 31.1.2013).

In den Minderheitenregionen wie Tibet, Xinjiang und der Inneren Mongolei, werden stark repressive Politiken umgesetzt (HRW 31.1.2013).

Nicht zuletzt dank der modernen Kommunikationsmittel entsteht allerdings eine u¿ber ihrer Rechte zunehmend besser informierte O¿ffentlichkeit, die bereit ist, diese Rechte zu verteidigen, und willku¿rliches Handeln der staatlichen Organe nicht la¿nger unwidersprochen hinnehmen will. Massenproteste mit sozialpolitischem Hintergrund - insbesondere gegen illegale Landnahme, unzureichende oder vorenthaltene Kompensationen bei Umsiedlungen, gewaltsamen Abriss von Ha¿usern, Umweltkonflikte und Korruption - nehmen zu. Dabei sind Internet und soziale Netzwerke zu machtvollen Sprachrohren von Frustrationswellen geworden, die Partei und Regierung immer sta¿rker herausfordern. Ungeachtet der strengen und engmaschigen Kontrolle des Internet ist eine zunehmende Unterstu¿tzung der chinesischen O¿ffentlichkeit im Internet fu¿r soziale und politische Anliegen zu beobachten, die unter kreativer Umgehung der Zensur u¿ber Blogs und Mikroblog-Netzwerke gena¿hrt wird (AA 18.6.2013; vgl. FH 1.2.2013; HRW 31.1.2013).

Trotz der Risiken, mit denen sie konfrontiert sind, wird durch Internetbenutzer und Medien Fehlverhalten aufgedeckt und nach Reformen gerufen (HRW 31.1.2013)

Millionen von Menschen nehmen an diesen Protesten und Online Kampagnen u.a. gegen Menschenrechtsverletzungen und Machtmissbräuche teil, was manchmal zu Zugeständnissen der Regierung führt. Als Reaktion erhöhte die Regierung das Budget für interne Sicherheit und erhöhte die Kontrolle über soziale Medien sowie die soziale Überwachung (FH 1.2.2013).

Präsident Xi Jinping und weitere Mitglieder der neuen Führung hatten in ersten Äußerungen wiederholt die Bedeutung der Verfassung, von Rechtstaatlichkeit einschließlich der Respektierung der Menschenrechte hervorgehoben und damit eine Diskussion um die Abschaffung nicht verfassungskonformer Gesetze in Gang gesetzt. Diese Diskussion wurde inzwischen verboten und wird streng zensiert (AA 18.6.2013).

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Grundversorgung der Bevo¿lkerung mit Nahrungsmitteln ist gewa¿hrleistet. Der Lebensstandard der Bevo¿lkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit. 2011 erho¿hte sich das durchschnittliche Pro-Kopf-Jahres- einkommen der chinesischen Stadtbevo¿lkerung gegenu¿ber dem Vorjahr um preisbereinigt 8,4 % auf 21.810 RMB (etwa 2.670 €). Fu¿r die Landbevo¿lkerung gab es 2011 ein Einkommensplus von preisbereinigt 11,4 %; ihr durchschnittliches Pro-Kopf-Jahreseinkommen betra¿gt jetzt 6.977 RMB (etwa 855 €) (AA 18.6.2013).

Noch leben mehr als 48% aller Chinesen auf dem Land, wo es nach offiziellen Scha¿tzungen immer noch ein U¿berangebot von mehr als 100 Mio. Arbeitskra¿ften gibt. Es gibt mittlerweile 252,78 Mio. interne Arbeitsmigranten ("Wanderarbeiter"), von denen 158,63 Mio. außerhalb ihrer Heimatprovinz einer Bescha¿ftigung nachgehen (AA 18.6.2013).

Sie verrichten in den Städten für Niedriglöhne Schwerstarbeit. Andererseits müssen jährlich ca. 6 Millionen Hochschulabsolventen in den Arbeitsmarkt integriert werden. Ende 2011 waren nach offiziellen Angaben 4,1 % der registrierten städtischen Erwerbsbevölkerung als arbeitslos gemeldet. Dem gegenüber finden bis zu 30 % der Arbeitskräfte auf dem Lande dort keine oder keine ausreichende Beschäftigung (AA 11.2013b).

Ein Hauptziel der chinesischen Wirtschaftspolitik bleibt die Wahrung der sozialen Stabilität. Dies ist aufgrund des zunehmenden Wohlstandsgefälles in der chinesischen Gesellschaft schwierig. Es bestehen große Unterschiede zwischen Stadt und Land. Erleichterung für die teils noch in bitterer Armut lebenden Chinesen soll beispielsweise die Abschaffung der Besteuerung der Landwirtschaft und die Entwicklung in den Erschließungs- beziehungsweise Revitalisierungsprogrammen bieten. Darüber hinaus wird der industrielle Aufbau für die armen westlichen Gebiete weiter vorangetrieben (AA 11.2013b).

Im Fokus der Regierung steht die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Rechte: Verminderung der Armut, Anstieg verfu¿gbarer Einkommen in den sta¿dtischen und la¿ndlichen Gebieten sowie Verbesserung sozialer Sicherheit. Der im Ma¿rz 2011 verabschiedete Fu¿nf- jahresplan 2011-2015 nennt eine Reihe pra¿ziser Zielvorgaben fu¿r die Schaffung von Arbeitspla¿tzen, Einkommenssteigerungen, Renten und Gesundheitsversorgung sowie fu¿r den sozialen Wohnungsbau. Am 1. Juli 2011 ist das neue Sozialversicherungsgesetz in Kraft getreten. Damit verfu¿gt China zum ersten Mal in seiner Geschichte u¿ber einen einheitlichen Rechtsrahmen fu¿r alle Zweige der Sozialversicherung. Die landesweite Umsetzung des Gesetzes steht jedoch erst am Anfang (AA 18.6.2013).

Eine systematische staatliche Unterstu¿tzung fu¿r Bedu¿rftige befindet sich erst im Aufbau und konzentriert sich vorwiegend auf die Bevo¿lkerung in den Sta¿dten. Fru¿her kam die jeweilige "Arbeitseinheit" fu¿r die soziale Sicherheit ihrer Bescha¿ftigten auf, auch im Ruhestand. Bis heute spielt vor allem die Familie in China bei der Existenzsicherung eine wichtige Rolle. Auch weit entfernte Verwandte gewa¿hren sich gegenseitig Unterstu¿tzung. Kinder werden ha¿ufig bei entfernten Verwandten in Pflege gegeben, wenn die Eltern in einer anderen Provinz oder im Ausland (besser bezahlte) Arbeit gefunden haben (AA 18.6.2013).

Behandlung nach Rückkehr

Soweit Ru¿ckfu¿hrungen aus Deutschland erfolgen, konnten die zuru¿ckgefu¿hrten Personen die Passkontrolle nach einer Identita¿tsu¿berpru¿fung unbehindert passieren und den Flughafen problemlos verlassen bzw. ihre Weiterreise in China antreten. Vereinzelte Nachverfolgungen von Ru¿ckfu¿hrungen durch die deutsche Botschaft in Peking ergaben keinen Hinweis darauf, dass abgelehnte Personen, allein deshalb politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es prima¿r auf die Gefahr an, die von der einzelnen Person fu¿r Regierung und Partei ausgehen ko¿nnte. Formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation oder eine Asylantragstellung sind nicht zwangsla¿ufig entscheidend. Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzu¿bertrittsbestimmungen verlassen haben, ko¿nnen bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfu¿giges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabha¿ngigen besonderen Interesses - keine politisch begru¿ndeten, unmenschlichen Repressalien auslo¿st. Nach § 322 chin. StG kann das heimliche U¿berschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumsta¿nde mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder U¿berwachung und zusa¿tzlich mit einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet. Kapitel 6 Abschnitt 3 des StG der VR China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe (AA 18.6.2013).

Besondere Aufmerksamkeit widmet die chinesische Fu¿hrung fu¿hrenden Mitgliedern der Studentenbewegung von 1989, soweit sie noch im Ausland aktiv sind. Dies gilt auch fu¿r bekannte Perso¿nlichkeiten, die o¿ffentlich gegen die chinesische Regierung oder deren Politik Stellung beziehen und eine ernst zu nehmende Medienresonanz im westlichen Ausland hervorrufen, sowie fu¿r Angeho¿rige ethnischer Minderheiten, sofern sie nach chinesischem Versta¿ndnis als "Separatisten" einzustufen sind. Eine U¿berwachung oder sogar Gerichtsverfahren gegen diese Personen sind bei Ru¿ckkehr in die VR China nicht auszuschließen (AA 18.6.2013).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner familiären Situation in der VR China und in Österreich, sowie zu seiner Schulbildung und Berufstätigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens. Auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat diese Angaben nicht erkennbar in Zweifel gezogen und seiner Entscheidung zu Grunde gelegt.

Hinweise für substanzielle gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers sind im Verfahren nicht hervorgekommen - er hat solche im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht vorgebracht. Auch in der Beschwerde werden keine schwerwiegenden gesundheitlichen - insbesondere psychischen - Probleme dargelegt. An seiner Arbeitsfähigkeit kann aufgrund der bisherigen (illegalen) Berufstätigkeit kein Zweifel bestehen.

Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getroffene Würdigung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe steht im Einklang mit dem Einvernahmeprotokoll vom 10.02.2014, dem Erstbefragungsprotokoll vom 11.02.2014 sowie dem Einvernahmeprotokoll vom 14.02.2014, wobei keine Verfahrensmängel ersichtlich sind. Weder die Protokollierung, noch die während der Einvernahmen tätigen Dolmetscher wurden damals in irgendeiner Form bemängelt. Überdies fehlen konkrete Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher der Beschwerdeführer allenfalls in seiner Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Die Protokolle wurden zudem vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung durch Unterschriftsleistung hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt. Insbesondere ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren wiederholt gefragt wurde, ob er noch weitere Asylgründe vorbringen wolle und dies stets ausdrücklich verneint hat.

Der Beschwerdeführer zeigte sich im erstinstanzlichen Verfahren außerstande, ein in sich schlüssiges, widerspruchfreies und glaubhaftes Vorbringen zu erstatten. So brachte der Beschwerdeführer in der ersten Einvernahme am 10.02.2014 zunächst lediglich vor, nach Österreich gereist zu sein, um hier zu arbeiten. Erst nach Ankündigung der geplanten Schubhaftverhängung behauptete der Beschwerdeführer dann plötzlich "Probleme".

In der Erstbefragung im Asylverfahren vom 11.02.2014 nannte er als seinen Fluchtgrund, dass das Entschädigungsangebot für den Abriss eines Teils seines Hauses zu niedrig gewesen sei und daher sei es mit einem "Spekulanten" zu Handgreiflichkeiten gekommen. Er sei letztlich geflohen "um weitere Probleme zu vermeiden". Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt drei Tage später, erklärte er hingegen, dass er mit dem Teamleiter des Abrisstrupps eine Auseinandersetzung gehabt habe. Weiters gab der Beschwerdeführer zunächst an, keine Entschädigung erhalten zu haben, gestand jedoch auf Nachfrage ein, doch RMB 16.000,- erhalten zu haben. Auf Vorhalt, damit den Vertrag angenommen zu haben, antwortete er: "Ja, schon."

Dies sei nach der handgreiflichen Auseinandersetzung geschehen. Auf die Nachfrage, wovor er dann geflüchtet sei, schwieg der Beschwerdeführer zunächst.

Anschließend gab er an, das Geld "bar auf die Hand" erhalten zu haben. 10 Tage später habe er das Land verlassen, weil der Streitgegner - der "Teamleiter" - "dann Racheaktionen gestartet habe". Das Geld habe ihm der Teamleiter damals persönlich übergeben, er habe es "einfach genommen" und die Leute seien wieder gegangen. Auf Nachfrage nach einer Quittung erklärte der Beschwerdeführer plötzlich, diese habe sein Vater ausgestellt. Zu den behaupteten "Racheaktionen" gab er an, es habe zwei Drohanrufe gegeben und einmal seien "Mafiosi" zu seinem Haus geschickt worden. Damals sei er aber nicht anwesend gewesen, weshalb er davon nur von seiner Familie erfahren habe. Zur Polizei sei er nicht gegangen, weil diese "wie die Mafia" sei - und das "weiß man doch". Auf ausdrückliche Aufforderung, weitere Details anzugeben, erklärte der Beschwerdeführer "mehr weiß ich nicht".

Das Vorbringen des Beschwerdeführers stellt sich damit in besonders auffallender Weise als oberflächlich und vage, ungeachtet dessen aber immer noch als klar widersprüchlich und in hohem Maße als nicht schlüssig nachvollziehbar dar. So bezeichnet er seinen Streitgegner einmal als "Spekulanten" und einmal als "Teamleiter" der Abrissfirma. Eine ausbezahlte Entschädigung wurde von ihm am 11.02.2014 nicht behauptet, am 14.02.2014 zunächst ausdrücklich verneint, auf Nachfrage dann doch bestätigt. Zur Geldübergabe behauptete der Beschwerdeführer zunächst, er habe das Geld bar erhalten und "einfach genommen", dann wieder soll sein Vater den Erhalt quittiert haben. Die Involvierung des Vaters ist aber gänzlich unplausibel, will doch der Beschwerdeführer selbst Eigentümer des Grundstückes gewesen sein.

Auch ist nicht nachvollziehbar, wieso der Streitgegner den Beschwerdeführer - nachdem er diesen ja bereits vertrieben haben soll - erst entschädigen und dann erneut verfolgen sollte. Sofern es dabei tatsächlich um eine verletzte Ehre gegangen sein sollte - was der Beschwerdeführer mit seinen gänzlich pauschalen Ausführungen, er habe lautstark gestritten und sogar zurückgeschlagen, ebenfalls nicht plausibel machen konnte - ist nicht nachvollziehbar, wieso es dann im Rahmen der Geldübergabe zu keinerlei Problemen gekommen sein soll. Zudem konnte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Drohungen lediglich vage vorbringen, zwei Drohanrufe erhalten zu haben und einmal habe der Gegner auch "Mafiosi" zu ihm geschickt, wo er jedoch nicht zu Hause gewesen sei. Weitere Details blieb der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung schuldig.

All dies ist im Übrigen der oben unter Punkt I.1.2. vollständig wiedergegebenen Befragung zu den Fluchtgründen in der Einvernahme am 14.02.2014 zu entnehmen. Auf diese Widersprüche sowie die besondere Oberflächlichkeit der Angaben wurde auch schon im angefochtenen Bescheid ausdrücklich und anhand konkreter Beispiele hingewiesen. Außerdem lässt sich der Befragung auch entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen keineswegs "alle Fragen beantworten konnte" und "ausführliche Angaben" gemacht hat, sondern lediglich auf ihm gestellte Fragen spärliche oder keine Antworten gab, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer keine selbst erlebten Erfahrungen vorbrachte.

Dem Beschwerdeführer und seinem rechtsfreundlichen Vertreter ist es auch in der Beschwerde nicht gelungen, das Vorbringen als glaubhaft erscheinen zu lassen. Dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren "aus Eigenem umfassende Erklärungen" abgegeben habe ist angesichts des vom Beschwerdeführer in seiner Richtigkeit bestätigten Einvernahmeprotokolls offenkundig aktenwidrig. Die Ausführung, das Bundesamt hätte zur Beseitigung etwaiger Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers "einfach weiterfragen müssen", ist angesichts der durchwegs rudimentären Angaben des Beschwerdeführers sowie seiner laufend eingeräumten Unfähigkeit, auch auf konkrete Nachfragen genauere oder ausführlichere Angaben zu machen, nicht geeignet die Qualität des Ermittlungsverfahrens in Zweifel zu ziehen. Soweit auf das "Wissensspektrum" des Beschwerdeführers hingewiesen wird, ist festzuhalten, dass dieser nach eigenen Angaben über eine achtjährige Schulbildung verfügt, Grundeigentümer war und ein Geschäft betrieben hat. Zudem will er den Marktpreis seines Grundes gekannt haben. Von einer Personen mit einem solchen Bildungs- und Berufshintergrund kann aber jedenfalls verlangt werden, Personen und Institutionen konkret und vollständig zu benennen, wenn diese ursächlich für seine Ausreise gewesen sein sollten. Überdies wird in der Beschwerde nicht einmal der Versuch unternommen, den im angefochtenen Bescheid konkret dargelegten Widersprüchen in den Angaben des Beschwerdeführers und der aufgezeigten fehlenden Plausibilität konkret entgegen zu treten.

Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit des Vorbringens hat der Beschwerdeführer zudem lediglich Probleme geschildert, die in keinem Zusammenhang mit der Genfer Flüchtlingskonvention stehen - was ihm auch im Rahmen der Einvernahme vom 14.02.2014 vorgehalten wurde und auch dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist. Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung aus ethnischen, politischen oder religiösen Gründen ausdrücklich verneint. Der "Teamleiter der Abrisstruppe" verfolge ihn, weil er diesen "blamiert" habe. Damit behauptet der Beschwerdeführer ausschließlich ein Verfolgungsmotiv aus rein persönlichen Gründen (Rache wegen einer "Ehrverletzung") sowie eine Verfolgung durch eine Person, die dem chinesischen Staat nicht zuzurechnen ist. Dass ihm die Polizei gegen eine solche - eindeutig kriminelle - Verfolgung (aus asylrelevanten Gründen) die Hilfe verweigern würde, hat der Beschwerdeführer ohne nachvollziehbare Begründung lediglich in den Raum gestellt.

Wieso der Beschwerdeführer - der für die Teilenteignung seines Grundstückes sogar finanziell entschädigt worden sein will - wegen der behaupteten Verfolgung durch eine Privatperson aus persönlichen Rachemotiven als "Regimekritiker" angesehen werden sollte, ist nicht nachvollziehbar. Diese Behauptung wurde zudem erstmalig in der Beschwerdeergänzung vom 19.03.2014 ohne nachvollziehbare Begründung aufgestellt. Wenn in der Beschwerdeergänzung in diesem Zusammenhang behauptet wird, der Beschwerdeführer habe gegen die Vorgehensweise "öffentlich protestiert", so ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst lediglich angegeben hat, mit dem Abrisstrupp auf seinem Grund "lautstark gestritten" zu haben. Letzteres ist zwar auch "öffentlich", kann jedoch nicht als Protest gegen die Behörden oder "das System" gewertet werden, zumal der Beschwerdeführer selbst auch nie behauptet hat, sich hinsichtlich der Enteignung an staatliche Behörden gewandt zu haben. Im Übrigen spricht die Beschwerdeergänzung von "den Grundstücksenteignern", wohingegen der Beschwerdeführer zwar am 11.02.2014 (Erstbefragung) von einem "Spekulanten" gesprochen hatte, in der ausführlichen Einvernahme am 14.02.2014 aber stets und ausdrücklich nur Probleme mit "dem Teamleiter" des Abrisstrupps behauptete. Die Ausführungen in der Beschwerdeergänzung stehen damit in wesentlichen Punkten im Widerspruch zu den authentischen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vom 14.02.2014 (deren Richtigkeit vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung bestätigt wurde) und sind auch aus diesem Grund nicht glaubhaft.

Dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Antragstellung bereits rund sechs Monate in Österreich aufhielt und den verfahrensgegenständlichen Antrag erst stellte, als er bei einer illegalen Beschäftigung betreten wurde und mit Verhängung der Schubhaft zu rechnen hatte, spricht ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens. Es gibt keinen ersichtlichen Grund, warum der Beschwerdeführer seinen Antrag nicht schon kurz nach seiner illegalen Einreise stellte, sollte er China tatsächlich aus asylrelevanten Gründen verlassen haben. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch, dass er zunächst - bemerkenswerterweise exakt bis zur Ankündigung der geplanten Verhängung der Schubhaft - auch nur erklärt hatte, zum Zwecke der Arbeitsaufnahme nach Österreich gekommen zu sein.

Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer keine Gelegenheit gehabt habe zur Meinung des zur Entscheidung berufenen Organs Stellung zu nehmen, ist zu entgegnen, dass sich dies als aktenwidrig erweist. Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 14.02.2014 ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer sehr wohl vorgehalten wurde, dass sein Vorbringen nicht glaubhaft sei und die vorgebrachten Gründe überdies nicht asylrelevant (weil dem Herkunftsstaat nicht zuzurechnen) seien, worauf er bloß erwiderte, nicht zurückgehen zu können.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise nach Österreich in seinem Geburtsort in China gelebt hat. Es findet sich im gesamten Vorbringen kein Hinweis, dass er in dieser Zeit jemals einer existenziellen Notsituation ausgesetzt gewesen wäre. Insbesondere hat der Beschwerdeführer selbst derartige Probleme während des gesamten Verfahrens (inklusive des Beschwerdeschriftsatzes) nie behauptet und will seine Schleppung nach Österreich auch aus eigenen Ersparnissen finanziert haben. Vielmehr brachte er in der Einvernahme vor, dass die Einkünfte aus dem Textilienhandel für den Lebensunterhalt gereicht hätten. In der Beschwerde werden zu Rückkehrfragen abseits des Kernvorbringens keine Ausführungen getroffen. Unstrittig ist darüber hinaus die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, war dieser doch - wie er selbst einräumte - in Österreich illegal beschäftigt.

Unter Zugrundelegung der vom Bundesamt getroffenen Feststellungen zur Grundversorgung in der Volksrepublik China kann daher auch kein Grund erkannt werden, weshalb der 38-jährige, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Hinblick auf seine Grundversorgung in eine aussichtslose Lage geraten würde. Dies umso mehr, als er Eigentümer eines Geschäfts ist, das er auch bis zu seiner Ausreise betrieben hat. Auch der Beschwerdeschrift sind diesbezüglich keine konkreten Gründe zu entnehmen, die eine andere Einschätzung nahelegen würden.

Nur der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis zum Verlassen des Herkunftsstaates mit seiner Familie (Vater, Gattin, Sohn) in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, und dieses Haus auch nach wie vor bewohnen. Damit ist auch seine Unterkunft im Falle einer Rückkehr nach China jedenfalls gesichert. Überdies erweist sich damit die Behauptung in der Einvernahme vom 10.02.2014 - er habe in China "keine Wohnmöglichkeit" - als tatsachenwidrig.

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige besondere Bezugspersonen in Österreich und lebte bislang von illegaler Beschäftigung. Er spricht nicht Deutsch und es gibt keinen Hinweis auf substanzielle soziale Integration in Österreich. Insgesamt können somit keine schlüssigen Hinweise auf eine substanzielle und nachhaltige Integration erkannt werden - wobei sich der Beschwerdeführer auch erst seit rund eineinhalb Jahren in Österreich aufhält und sich dieser Aufenthalt weitgehend auf den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Rund 6 Monate davon hielt sich der Beschwerdeführer illegal in Österreich auf, was jedenfalls nicht als Integrationsbestreben gewertet werden kann.

2.2. Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in der Volksrepublik China ergeben sich aus den im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderberichten, die zusammengefasst dieser Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Die detaillierte Aufschlüsselung der angeführten Kurzbezeichnungen der Quellen ist im angefochtenen Bescheid vollständig vorhanden, weshalb auf deren neuerliche Wiedergabe verzichtet werden konnte. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in China ergeben. Sie sind hinreichend aktuell, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften des Beschwerdeführers eine Erörterung im Rahmen eines gesonderten Parteiengehörs notwendig gemacht hätten. Zudem ist in der Beschwerde auch keine inhaltliche Kritik an den Feststellungen zu finden. Vielmehr wird argumentiert, dass diese das Vorbringen des Beschwerdeführers stützen würden.

Die Feststellungen enthalten umfassende Ausführungen zu den Themenblöcken politische Lage, Sicherheitslage, Rechtsschutz und Justiz, Korruption, Sicherheitsbehörden sowie Grundversorgung. Angesichts des bereits Ausgeführten stellt dies im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers dar.

Soweit in der Beschwerde bemängelt wird, dass die Behörde sich nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinander gesetzt und etwa keine Feststellungen zur Frage der Enteignungen enthalten habe, kann auch aus diesem Vorbringen keine Verletzung der Ermittlungspflichten seitens des Bundesamtes abgeleitet werden. Insbesondere ist festzuhalten, dass das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers - wie schon oben unter Punkt 2.1. dargelegt - als nicht glaubhaft einzustufen war, weshalb sich eine eingehende Befassung mit konkret darauf Bezug nehmenden Berichten nicht als erforderlich erwiesen hat. Im Übrigen zielt auch das Vorbringen des Beschwerdeführers gar nicht auf die eventuellen Folgen einer Teilenteignung seines Grundstückes (für die er überdies entschädigt worden sein will) ab, sondern lediglich auf eine Verfolgung durch eine Privatperson aus rein persönlichen Gründen. Zu Fragen des Rechtsschutzes und der Sicherheitsbehörden wurden freilich ausführliche Feststellungen getroffen. Weitere Recherchen erscheinen sohin nicht mehr erforderlich. Auch eine denkbare Verletzung des Parteiengehörs durch nur auszugsweisen Vorhalt im Rahmen der Einvernahme wurde durch die mit der Beschwerde gegebene Möglichkeit der Stellungnahme jedenfalls saniert (vgl. etwa VwGH 26.6.1996, Zl. 95/07/0229).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599)

3.2.3. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen.

Zunächst gibt es keinen Hinweis, dass der Beschwerdeführer - der sich der Volksgruppe der Hui-Chinesen zurechnet, dem muslimischen Glauben angehört und nicht politisch aktiv war - im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Vielmehr hat er eine Verfolgung aus ethnischen, religiösen oder politischen Gründen ausdrücklich verneint.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Streit um die Enteignung seines Geschäftslokales den Teamleiter des Abrisstrupps beschimpft und geschlagen haben soll und deshalb dessen Rache im Herkunftsland befürchte, hat sich (wie oben ausführlich dargelegt) als vollständig unglaubhaft erwiesen.

Der Vollständigkeit halber ist noch zu ergänzen, dass auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Vorbringen für sich genommen auf die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zurückzuführen ist. Die behauptete Verfolgung stellt sich vielmehr als rein persönlicher Racheakt ohne Verbindung zur GFK dar. Damit ist das Vorbringen unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit auch bereits abstrakt nicht asylrelevant. Dass sich der Beschwerdeführer durch die Auseinandersetzung mit dem Teamleiter eines Abrisstrupps zum "Regimekritiker" gemacht hätte, wurde ohne Beleg oder schlüssige Argumentation erstmalig in der Beschwerdeergänzung in den Raum gestellt und ist, wie bereits dargelegt, weder nachvollziehbar noch glaubhaft.

Sofern der Beschwerdeführer die VR China aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.

3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;

VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;

VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).

"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des BFs bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des BFs als Zielort wegen der dem BF dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, Zl. U1674/12; 12.06.2013, Zl. U2087/2012)." (VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012)

3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.

Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang relevanter Intensität ausgesetzt zu sein.

Da sich das Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als nicht glaubhaft erwies, kann auch nicht von einer tatsächlichen Verfolgung des Beschwerdeführers durch den Teamleiter des Abrisstrupps ausgegangen werden. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den angeblichen Verfolgungshandlungen blieben trotz Nachfrage gänzlich pauschal ("Ich weiß nicht wann die Anrufe waren, es war auf meinem Telefon..."). Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer auch nicht plausibel machen, wieso er sich wegen Bedrohungen, die von einer Privatperson ohne erkennbaren politischen Einfluss (nämlich dem Teamleiter eines Abrisstrupps) ausgesprochen worden sein sollen, nicht an die Sicherheitsbehörden gewandt haben will. Seine Erklärung, dass das nichts bringe, weil man wisse, dass die Polizei "wie die Mafia" sei, ist im Zusammenhang mit dem behaupteten Problem in sich nicht schlüssig und findet auch keine Deckung in den unwidersprochenen Feststellungen zur Situation in China. Insbesondere hat der Beschwerdeführer keine in seiner Person oder im Sachverhalt gelegenen Gründe geltend gemacht, die geeignet wären eine Verweigerung von Schutz durch die Behörden schon grundsätzlich auszuschließen oder die Schutzsuche als unzumutbar anzusehen.

Weiters kann auch nicht angenommen werden, dass der 38-jährige, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der auch über eine mehrjährige Schulbildung verfügt, nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Es sind auch keine substanziellen Hindernisse hinsichtlich einer Wiederaufnahme seiner früheren Berufstätigkeit als selbständiger Kleinunternehmer ersichtlich. Seine Unterkunft ist jedenfalls gesichert, da sein Haus nach wie vor von seinen Familienangehörigen (Vater, Gattin, Sohn) bewohnt wird. Dazu ist zu ergänzen, dass die Grundversorgung der chinesischen Bevölkerung - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - gesichert ist. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021).

Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in der VR China ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

3.3.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin insgesamt auch keine Gefahren iSd § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.

3.4. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG):

3.4.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Der Beschwerdeführer hat nach illegaler Einreise und anschließendem rund 6 Monate dauernden illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, aufgrund dessen er sich gegenwärtig in Österreich aufhält. Der Beschwerdeführer fällt somit nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Er konnte auch keine eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen. Der persönliche, familiäre und berufliche Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liegt in der VR China, wo auch seine Ehegattin, sein Sohn und sein Vater leben. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Dies ergibt sich vorrangig aus der nur kurzen Aufenthaltsdauer von etwa eineinhalb Jahren. Substanzielle Deutschkenntnisse wurden nicht behauptet. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen und ist bislang lediglich einer illegalen Beschäftigung nachgegangen. Die Begründung eines (legalen) Familienlebens in Österreich ist zudem insofern ausgeschlossen, als der Beschwerdeführer bereits verheiratet ist (Gattin und Sohn leben in China).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden. Selbst wenn seitens des Beschwerdeführers zwischenzeitlich gewisse Integrationsschritte gesetzt worden sein sollten, kann diesen angesichts der nur kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich (wobei die ersten sechs Monate durch den illegalen Aufenthalt hinsichtlich der Integration weitgehend entwertet sind) und der nach wie vor besonders engen Bindungen zum Herkunftsstaat - dort hat der Beschwerdeführer fast sein gesamtes Leben (37 von knapp 39 Jahren) verbracht sowie bis unmittelbar vor der Ausreise gearbeitet und dort leben auch seine Ehegattin und sein Sohn - keine entscheidende Bedeutung zukommen.

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Auch Umstände, dass dem Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in die VR China unzulässig wäre.

3.4.3. Die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.

3.4.4. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG idgF als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zur Frage des Erfordernisses einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:

3.5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP, S. 14) wurde zu

§ 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken, ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).

3.5.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zahlen Ra 2014/20/0017 und 0018, ausführlich mit der Frage der Möglichkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung im Asylverfahren auseinandergesetzt und dabei unter anderem ausgeführt:

"[5.11.] Bezogen auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung regelmäßig unterbleiben könne, wenn das Vorbringen erkennen lasse, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. Habe der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände und Fragen bereits in erster Instanz releviert oder seien solche erst nachträglich bekannt geworden, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde (an den Asylgerichtshof) aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft sei (vgl. dazu nochmals VfGH vom 14. März 2012, Zl. U 466/11 ua.). In weiteren Entscheidungen hat er die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung verneint, wenn der Sachverhalt "sichtlich nicht hinreichend geklärt erscheint" (vgl. VfGH vom 13. März 2013, Zl. U 1175/12 ua.), mangels vertiefender Ermittlungen zur behaupteten Verfolgung "gerade nicht" geklärt sei (vgl. VfGH vom 26. Juni 2013, Zl. U 1257/2012), der Asylgerichtshof notwendige Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Asylwerbers in wesentlichen Punkten unterlassen habe (vgl. VfGH vom 3. Oktober 2013, Zl. U 477/2013), die Glaubwürdigkeit der Asylwerberin "großteils nur auf Grund ihres Vorbringens in erster Instanz beurteilt" habe, obwohl in der Beschwerde an ihn "wesentliches Tatsachenvorbringen erstattet wurde, welche die in erster Instanz durchgeführte Beweiswürdigung und die darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen begründet in Frage" gestellt habe (vgl. VfGH vom 3. Oktober 2013, Zl. U 642/2012), in nicht nachvollziehbarer Weise und ohne Einräumung von Parteiengehör andere Feststellungen getroffen worden seien als zuvor im Verwaltungsverfahren, die dort zudem auf den durch die persönliche Einvernahme gewonnenen persönlichen Eindruck des Asylwerbers beruht hätten (vgl. VfGH vom 21. Februar 2014, Zl. U 152/2013), oder wenn seit Einbringung der Beschwerde bereits lange Zeit vergangen sei, sodass allein schon deswegen der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt einer Aktualisierung bedurft habe (vgl. VfGH vom 22. November 2013, Zl. U 729/2013, bezogen auf die im Rahmen einer Entscheidung über eine aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu klärende Frage des Ausmaßes der mittlerweile bestehenden Integration des Fremden).

[5.12.] Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber - wie oben dargelegt - im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."

3.5.3. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Der Vorwurf der mangelnden Auseinandersetzung des Bundesamtes mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers steht im Widerspruch zum - oben hinsichtlich der Befragung zu den Fluchtgründen vollständig wiedergegebenen - Einvernahmeprotokoll. Aus diesem geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer ausführlich befragt worden ist, jedoch nicht in der Lage war, substanzielle Antworten zu geben.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren ermittelt und das Bundesverwaltungsgericht teilt auch die tragenden Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung zu den Entscheidungen des Asylgerichtshofes erkannt, dass einem Verwaltungsgericht - anders als einer Berufungsbehörde im administrativen Instanzenzug - ein Begründungsaufwand analog zu jenem der ordentlichen Gerichtsbarkeit obliegt und die bloße Verweisung auf den erstinstanzlichen Bescheid unzulässig ist (dazu etwa VfGH in U 2313/12 vom 13.03.2013, wo unter Verweis auf die bestehende Judikatur ausgeführt wurde: Der Verfassungsgerichtshof hat überdies bereits in VfSlg 18.614/2008 festgestellt, dass es "grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts [widerspricht], wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den VfGH möglich ist" (vgl. VfSlg 17.901/2006, 18.000/2006)). Die Entscheidungsgründe müssen somit bereits aus der gerichtlichen Entscheidung selbst schlüssig hervorgehen.

Die in diesem Sinne getätigten beweiswürdigenden Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis weichen inhaltlich nicht von jenen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ab und beinhalten überdies keine rechtlich relevanten Neuerungen. Insbesondere wurden auch keine zusätzlichen Ermittlungsergebnisse herangezogen. Die erstinstanzliche Beweiswürdigung war auch nicht ergänzungsbedürftig, sondern wurde lediglich im Sinne der zitierten VfGH-Judikatur für das verwaltungsgerichtliche Erkenntnis neu formuliert. Damit wird im Ergebnis der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - unter gleichzeitiger Berücksichtigung jener des Verfassungsgerichtshofes - Rechnung getragen.

3.6. Zu den in der Beschwerde gestellten Anträgen an das Bundesverwaltungsgericht ist - soweit sie nicht bereits unter den Punkten 3.1. bis 3.5. behandelt worden sind - zunächst festzuhalten, dass für eine Zurückverweisung des Verfahrens an die erste Instanz ebenso wenig ein Anlass besteht wie für die Beauftragung eines Sachverständigen, weitergehende Recherchen oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Notwendigkeit der Ergänzung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht konnte vom Beschwerdeführer auch nicht schlüssig dargelegt werden. Entscheidend ist dabei, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren substanzielle Wissensmängel zu praktisch allen Bereichen seines Vorbringens offenbarte. Zudem wird in der Beschwerde (samt Ergänzung) auch nicht dargelegt, was konkret Gegenstand von Ermittlungen oder eines Gutachtens sein sollte und insbesondere, worin die Entscheidungsrelevanz der dazu gewonnenen Beweisergebnisse liegen sollte. So äußerte der Beschwerdeführer nie (asylrelevante) Probleme aus der behaupteten Enteignung als solcher, sondern lediglich aufgrund eines handgreiflichen Konflikts mit dem Teamleiter des Abrisstrupps, wobei er weder dessen vollen Namen noch die Baufirma angeben konnte. Die aufschiebende Wirkung kam der Beschwerde bereits ex lege zu (und war ihr auch nicht aberkannt worden).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende - für den gegenständlichen Fall relevante - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Im gegenständlichen Fall war die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz bereits aufgrund des im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten unstrittigen Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers zu treffen, dem allerdings keine Asylrelevanz zugesprochen werden konnte. Auch verfahrensrechtlich wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die Möglichkeit der Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Fall ergibt aus der geltenden Gesetzeslage sowie der rezenten Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes zur entsprechenden Frage betreffend Entscheidungen des UBAS und des Asylgerichtshofes. Den dort formulierten Anforderungen - deren unveränderte Übertragung auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nach Ansicht des erkennenden Gerichts kein Hindernis entgegensteht - wurde entsprechend Rechnung getragen.

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