BVwG W126 1427314-1

W126 1427314-1Bundesverwaltungsgericht21.01.2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, politische<br/>Gesinnung, Rechtsanschauung des VwGH, Schutzunfähigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W126 1427314-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W126.1427314.1.00

Spruch

W126 1427314-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2012, Zl. 12 05.762-BAT nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.12.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste am 10.05.2012 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am 11.05.2012 niederschriftlich von der Polizei erstbefragt sowie am 24.05.2012 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen.

Im Verwaltungsverfahren gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, afghanischer Staatsangehöriger zu sein, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören und sunnitischer Muslime zu sein. Der Beschwerdeführer sei im Stadtteil XXXX in Kabul geboren und habe bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in Kabul gelebt. Sein Vater arbeite beim afghanischen Fernsehsender XXXX und seine Mutter in Kabul als Lehrerin. In Kabul habe der Beschwerdeführer nach der zwölften Klasse die Schule abgeschlossen. Ansonsten würden noch zwei Brüder und eine Schwester sowie zwei Tanten des Beschwerdeführers in Kabul sowie ein Onkel väterlicherseits in der Provinz Nimroz leben. Gemeinsam mit seinem Cousin sei der Beschwerdeführer von Kabul aus geflohen. Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass in seiner Heimat Krieg und Unruhen herrschen und täglich Menschen durch Bomben getötet werden würden. Ein junger Mensch wie der Beschwerdeführer habe in seiner Heimat keine Zukunft und keine Chance sich ein normales Leben aufzubauen. Der Beschwerdeführer sei nach Europa gekommen, um hier zur Schule zu gehen und sein Deutsch zu verbessern. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise bereits ein Jahr lang im Goethe-Institut in Kabul Deutsch gelernt. Die Taliban würden nicht wollen, dass das Land Fortschritte mache, weshalb die Familie Angst habe, attackiert zu werden, da der Vater beim Fernsehen arbeite und die Mutter Lehrerin sei. Circa vier Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers habe es einen Vorfall gegeben, wo jemand stark an die Haustüre geklopft habe, danach verschwunden sei und lediglich einen Zettel hinterlassen habe, auf dem gestanden sei, dass der Sohn der Familie bei den Ungläubigen Deutsch lernen würde. Eine Woche später sei erneut ein Zettel vor der Tür gelegen, auf dem geschrieben gewesen sei, dass der Beschwerdeführer aufhören solle, den Deutschkurs zu besuchen und die Mutter des Beschwerdeführers aufhören solle, Frauen zu unterrichten. Auf dem zweiten Brief sei ein Stempel der Republik Afghanistan gewesen und darunter das Wort "Taliban" gestanden. Nach dem zweiten Vorfall sei die Familie zur Polizei gegangen und habe Anzeige erstattet. Danach sei wieder ein Zettel vor der Tür gelegen mit dem Inhalt, dass sie wissen würden, dass die Familie bei der Polizei gewesen sei und Anzeige erstattet habe und sie deshalb ihren Sohn, den Beschwerdeführer, aus Rache entführen würden. Die Eltern hätten daraufhin dem Beschwerdeführer geraten wegzugehen. Er sei zu seiner Tante in den Stadtteil XXXX in Kabul gegangen und nach einer Woche hätten seine Eltern ihm mitgeteilt, dass sie weiterhin Drohungen bekommen würden, weshalb der Beschwerdeführer sich telefonisch von seinen Eltern verabschiedet habe und danach aus Afghanistan geflüchtet sei.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamts vom 24.05.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe zur Seite gegeben.

2. Mit Bescheid vom 25.05.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde ausgeführt, dass es ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspreche, dass die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstelle, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringe. Bei der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer weder einen Drohbrief noch eine konkrete Bedrohung seiner Person vorgebracht und habe explizit das Vorliegen politischer, religiöser oder ethnischer Fluchtgründe verneint. Auch auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts erwähnt. Mit dem nachträglichen Vorbringen von Bedrohungen bzw. der Drohbriefe der Taliban habe der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe unglaubwürdig gesteigert und er habe sich auch hinsichtlich der Anzahl der Drohbriefe und des Herganges der Geschehnisse widersprochen. Seine Aussagen seien daher als unglaubwürdig zu werten.

Dem Beschwerdeführer sei es zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit, das zu seinem Lebensunterhalt notwendige zu erlangen, zumal es sich bei ihm um einen erwachsenen, arbeitsfähigen Mann handeln würde. Der Beschwerdeführer könne sich in Kabul bei seinen Familienangehörigen niederlassen und sich dort eine Existenz aufbauen. Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens würden sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhalts ergeben, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung subsidiären Schutzes führen würde.

Es könne nicht vom Vorliegen eines schützenswerten Familien- oder Privatlebens des Beschwerdeführers ausgegangen werden.

3. Am 12.06.2012 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass "radikal-islamische" Taliban die Familie des Beschwerdeführers aufgrund der Tätigkeiten der Eltern des Beschwerdeführers sowie aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine deutsche Schule in Kabul besucht habe, massiv bedroht hätten. Die Drohbriefe seien von der Polizei nicht ernst genommen worden. Nachdem die Verfolger erfahren hätten, dass die Familie bei der Polizei gewesen sei, sei der Beschwerdeführer zuerst zu seiner Tante in einen anderen Stadtteil gegangen und habe - da die Drohungen nicht aufgehört hätten - anschließend das Land verlassen. Das mangelhafte Ermittlungsverfahren der belangten Behörde ergebe sich aus der mangelnden Einhaltung der Manuduktionspflicht und dem Unterlassen der belangten Behörde, sich mit den Angaben des Beschwerdeführers konkret auseinanderzusetzen und dieses durch spezifische Fragen zu verifizieren. Der Beschwerdeführer habe im Wesentlichen von Beginn des Verfahrens an gleich lautende Angaben gemacht und diese erst später durch detaillierte und widerspruchsfreie Ausführungen untermauert. Das Vorbringen etwas allgemein gehaltener Schilderungen der Fluchtgründe zu Beginn des Verfahrens liege darin begründet, dass der Beschwerdeführer bei der polizeilichen Erstbefragung ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass es in dieser vorrangig um die Klärung seiner Identität und die Schilderung seiner Fluchtroute gehe und er bloß eine kurze Darstellung seiner Ausreisegründe geben solle. Die belangte Behörde verkenne die Ausgangssituation, in welcher sich der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland befunden habe. Dadurch dass die belangte Behörde die Angaben des Beschwerdeführers weder zur Gänze betrachtet noch ihrer Entscheidung zugrunde gelegt habe, habe diese dessen Recht auf Parteiengehör verletzt. Aufgrund der mangelhaften Beweiswürdigung sei die belangte Behörde zum Schluss gekommen, dass das Vorbringen nicht glaubhaft sei. Weiters seien aus der Begründung der belangten Behörde die Entscheidungsgründe nicht erkennbar. Auch sei die rechtliche Beurteilung betreffend § 8 AsylG mangelhaft. Da schon die Feststellungen der belangten Behörde zur Asylrelevanz des Vorbringens aufgrund eines mangelhaften Verfahrens, mangelhafter Beweiswürdigung und letztlich verfehlter Rechtsansichten zustande gekommen seien, gelte dies auch für die Feststellungen zur Frage des Anspruchs auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes. Die belangte Behörde unterliege bei der Refoulementprüfung mehreren Rechtsirrtümern, da diese davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, im Rahmen des grundsätzlich vorhandenen Familienverbandes in seiner Heimat Kabul zu leben. Jedoch sei die Sicherheitslage insgesamt als prekär zu bezeichnen, insbesondere habe sich die Sicherheitslage im Raum Kabul dramatisch verschlechtert und bleibe damit äußerst fragil. Von einer gefahrlosen innerstaatlichen Fluchtalternative könne seit der sogenannten "Frühjahrsoffensive" der "radikal-islamischen" Taliban längst nicht mehr gesprochen werden. Weiters sei eine Zunahme von Selbstmordattentätern und Bombenanschlägen auf öffentliche Gebäude zu verzeichnen und ziehe die Überbevölkerung das Problem der hohen Kriminalität mit sich. Dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr nach Afghanistan unmenschliche Behandlung und sogar der Tod, zumal die Drohungen gegen dessen Familie auch nach seiner Flucht nicht nachgelassen hätten. Ein menschenwürdiges Leben sei somit im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht zu erwarten. Die Prüfung der Zulässigkeit einer Ausweisung gemäß Art. 8 EMRK sei nicht im Hinblick auf den konkreten, gegenständlichen Fall vorgenommen worden, sondern erschöpfe sich in allgemeinen Ausführungen zum Recht auf Familienleben. Der Beschwerdeführer beherrsche zumindest in Grundzügen die deutsche Sprache und würde diese Kenntnis seit seiner Ankunft in Österreich intensivieren. Der Beschwerdeführer habe nach seinen tragischen Erlebnissen in seinem Herkunftsland in Österreich ein neues Leben in Frieden begonnen, weswegen ein schützenswertes Privatleben vorliegen würde.

4. Am 09.04.2014 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Schreiben eines Bekannten des Beschwerdeführers vom 20.02.2014, in dem dieser bekanntgab, den Beschwerdeführer sei zwei Jahren zu kennen und sich aufgrund der gelegentlichen Hilfe bei Gartenarbeiten ein positives Bild vom Beschwerdeführer habe machen können. Der Beschwerdeführer würde gut deutsch sprechen, eine gute Schulausbildung und immer ein gepflegtes Erscheinungsbild haben.

5. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter sowie eine Vertrauensperson des Beschwerdeführers teilnahmen.

Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung an, vor seiner Ausreise aus Afghanistan gemeinsam mit seinen Eltern, seinen zwei Brüdern und seiner Schwester in Kabul gelebt zu haben. Seit drei Jahren habe er keinen Kontakt zu seiner Familie, weshalb er auch nicht wissen würde, wo sich seine Familie derzeit aufhalte und ob seine Angehörigen überhaupt noch am Leben seien.

Zu seinem Fluchtgrund befragt legte der Beschwerdeführer dar, dass seine Familie in Afghanistan zu den gebildeten Familien zählen würde, da seine Mutter Lehrerin sei und zu Hause Alphabetisierungskurse für Frauen und junge Mädchen veranstalten würde und sein Vater beim Staatsfernsehen im Büro der Berichterstattung gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer habe die Schule beendet und das Goethe-Institut besucht. Der Beschwerdeführer interessiere sich für Bildung und sei auch sehr an Sprachen interessiert, weshalb er bereits in Afghanistan sieben Monate Deutsch gelernt habe und auch Englisch sprechen könne.

Eines Tages habe jemand vor der Tür der Familie des Beschwerdeführers einen Brief hinterlassen, in dem die Berufe der Eltern des Beschwerdeführers angeführt worden seien sowie dass der Beschwerdeführer am Institut Deutsch lernen würde und dass solche Personen zu verfolgen seien. Die Familie habe diesen Brief nicht ernst genommen, weil sie angenommen habe, dass sich jemand einen Spaß erlaubt habe. Nach circa einer Woche sei ein weiterer Brief mit demselben Inhalt wieder vor die Tür gelegt worden, worüber der Beschwerdeführer schockiert gewesen sei. Im zweiten Brief sei er aufgefordert worden, nicht mehr Deutsch zu lernen, weil der Unterricht von Ungläubigen veranstaltet werden würde und der Beschwerdeführer ebenfalls zu einem Ungläubigen werden würde. Ebenso sei darin erwähnt gewesen, dass der Unterricht seiner Mutter nicht den Vorschriften der Taliban entsprechen würde. Beim zweiten Mal habe die Familie die Drohung ernst genommen und sei zur Polizei gegangen. Dem Beschwerdeführer sei gesagt worden, dass die Polizei Ermittlungen aufnehmen würde. Am selben Tag sei ein dritter Brief hinterlassen worden, in dem die Familie erneut bedroht worden sei und gestanden sei, dass der Beschwerdeführer bei der Polizei gewesen sei und dass, falls die Taliban den Beschwerdeführer finden würden, sie ihn töten würden. Der Beschwerdeführer sei aus Angst nicht wieder zur Polizei gegangen, weil er davon ausgegangen sei, dass jemand aus den Reihen der Polizisten den Taliban Bericht erstattet habe. Aus Angst habe der Beschwerdeführer das Haus seiner Eltern verlassen und sei zu seiner Tante väterlicherseits gegangen, wo er circa eine Woche verbracht habe. In dieser Zeit habe der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt zu seiner Familie gehabt und erfahren, dass die Drohungen nicht aufgehört hätten. Da er um sein Leben gefürchtet habe, sei er aus Afghanistan geflüchtet.

Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, dass die Briefe von den Taliban stammen würden, welche gegen Bildung und Fortschritt seien und die Menschen in Angst und Schrecken versetzen wollen würden. Für die Taliban entspreche auch alles, was im Fernsehen ausgestrahlt werde, nicht ihren Vorstellungen und seien dies in ihren Augen Sendungen von Ungläubigen.

Er wisse, dass es sich um Briefe der Taliban gehandelt habe, da die Briefe in der Sprache Paschtu verfasst gewesen seien und die Briefe Stempel der Taliban enthalten hätten. In seiner Reisetasche habe der Beschwerdeführer Schulzeugnisse und auch Bestätigungen des Goethe-Institutes sowie die Drohbriefe der Taliban mitgenommen. Jedoch sei ihm diese vom Schlepper abgenommen worden, weshalb er die Dokumente nicht vorlegen könne.

Der Beschwerdeführer sei zwar bei der Polizei gewesen, jedoch hätten die Taliban überall Spione. Die Polizei in Afghanistan sei nicht fähig, sich selbst oder Regierungsmitarbeiter oder Parlamentsabgeordnete zu schützen, daher sei sie auch nicht in der Lage einfache Menschen wie den Beschwerdeführer zu beschützen. Da die Taliban viele Gebiete außerhalb von Städten kontrollieren und der Beschwerdeführer außer in Kabul keine Verwandte oder Familienmitglieder habe und er Angst davor habe, dass die Taliban ihn überall finden können, habe er Angst an einem anderen Ort in Afghanistan zu leben.

Der Beschwerdeführer legte dem Bundesverwaltungsgericht diverse Nachweise zur Integration vor. Zurzeit arbeite er als Küchenhilfe. In Österreich habe er österreichische Freunde und in seiner Freizeit spiele er gerne Fußball und übe "Deutsch-Reden".

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers betonte in seiner Stellungnahme, dass der Beschwerdeführer glaubhaft, nachvollziehbar und ohne Zögern eine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan habe schildern können, dies vor allem aufgrund der westlichen Einstellung seiner gesamten Familie, was in klarem Widerspruch zu den Vorstellungen der Taliban stehe. Es seien bereits Bedrohungssituationen durch die Taliban geschaffen worden, indem Drohbriefe vor das Haus des Beschwerdeführers gelegt worden seien. Aufgrund der Tätigkeit seiner Eltern und vor allem auch aufgrund seiner Ausbildung, die der Beschwerdeführer in Afghanistan bereits abgeschlossen habe, sei jedenfalls weiterhin mit einer asylrelevanten Verfolgung in Afghanistan zu rechnen. Der Beschwerdeführer habe sich in Afghanistan an die Polizei gewandt, welche jedoch nicht tätig geworden sei. Es sei auch zu befürchten, dass Taliban bei der Polizei tätig seien und dem Beschwerdeführer daher seitens der afghanischen Sicherheitsbehörden kein effektiver Schutz vor Verfolgung geboten werden könne. Aufgrund des gut funktionierenden Netzwerks der Taliban sei es dem Beschwerdeführer auch nicht möglich, den Machenschaften dieser Organisation in einem anderen Teil Afghanistans zu entkommen. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage in ganz Afghanistan und auch in Kabul sei dem Beschwerdeführer zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass er in Afghanistan über kein soziales Netz mehr verfüge. Der Beschwerdeführer habe der Verhandlung auf Deutsch folgen können und habe Antworten oft auf Deutsch geben können. Er sei bestens in Österreich integriert, habe viele Freunde und sei in einem Fußballverein. Er verfüge auch über eine - dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte - Arbeitsbewilligung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Muslime und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Er stammt aus Kabul.

1.2. Der Vater des Beschwerdeführers arbeitete beim afghanischen Fernsehsender XXXX und die Mutter des Beschwerdeführers ist Lehrerin und veranstaltete in ihrem Haus Alphabetisierungskurse für Frauen. Der Beschwerdeführer beendete die Schule nach der zwölften Klasse und besuchte anschließend bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan einen Deutschkurs im Goethe-Institut in Kabul.

Der Beschwerdeführer und seine Familie erhielten Drohbriefe von den Taliban, in denen die Tätigkeiten der Familienmitglieder des Beschwerdeführers aufgelistet waren, welche als nicht den Vorschriften der Taliban entsprechend angesehen wurden, der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, nicht mehr bei den "Ungläubigen" Deutsch zu lernen, von seiner Mutter verlangt wurde, den Unterricht der Mädchen einzustellen und der Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht wurde. Der Beschwerdeführer wandte sich deshalb an die Polizei, was die Taliban erfuhren und weitere Drohungen zur Folge hatte. Aus Angst um sein Leben verließ der Beschwerdeführer sein Elternhaus und ging zu seiner Tante in einen anderen Stadtteil Kabuls, von wo aus er eine Woche später Afghanistan verließ, nachdem ihm seine Eltern mitgeteilt hatten, dass sie weiterhin von den Taliban bedroht wurden.

1.3. Zur maßgeblichen Lage in Afghanistan im konkreten Fall werden nachfolgende Feststellungen getroffen:

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen.

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig.

Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems.

Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind, die sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Personen kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.

Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden.

Zahlreichen Berichten zufolge finden Angriffe auf Frauen im öffentlichen Leben, einschließlich weiblicher Parlamentsmitglieder, Mitglieder des Provinzrates, Staatsbedienstete, Journalistinnen, Rechtsanwältinnen, Lehrerinnen, Menschenrechtsaktivistinnen und in internationalen Organisationen tätiger Frauen statt. Sie wurden von regierungsfeindlichen Kräften - insbesondere in Gebieten, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle von regierungsfeindlichen Kräften befinden - von traditionellen und religiösen Machtinhabern, von Mitgliedern ihrer Gemeinschaften und in einigen Fällen von Regierungsmitarbeitern angegriffen. Frauen, die sich am öffentlichen Leben beteiligen, wird oftmals die Überschreitung gesellschaftlicher Normen vorgeworfen und ihre Tätigkeit als "unmoralisch" verurteilt. Diese Frauen werden von Taliban und anderen regierungsfeindlichen Kräften eingeschüchtert, verfolgt oder gewaltsam angegriffen. Frauen im öffentlichen Leben erhalten Berichten zufolge Todesdrohungen, zum Beispiel über Telefonanrufe oder nächtliche Drohbriefe, in denen sie gewarnt werden, ihre Arbeit zu beenden, da sie andernfalls angegriffen würden. Zahlreiche Frauen, die sich im öffentlichen Leben engagierten, wurden Berichten zufolge getötet.

Art. 34 der afghanischen Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt. Staatlichen Medien, wie der Fernsehsender XXXX, die Nachrichtenagentur Baghda und die Tageszeitung Anis stehen unter starker inhaltlicher Einflussnahme der Regierung. Daneben gibt es eine Fülle privater Medien, die von großen westlich orientierten und regierungskritischen Medien bis hin zu kleinen Sendern und Zeitungen lokaler Machthaber, von Parteien oder religiösen Strömungen zur Verstärkung ihrer eigenen Propaganda reichen. Gegen Journalisten und Medienorgane gerichtete Gewalt und Einschüchterung durch regierungsfeindliche Kräfte sind weiterhin ein Problem, das die Fähigkeit der Journalisten beschränkt, frei über aktuelle Geschehnisse zu berichten. Journalisten, die positive Beiträge über die Regierung und ihre Politik veröffentlichten, wurden Berichten zufolge von den Taliban bedroht.

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am XXXX durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.

2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seiner Herkunft ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren.

2.3. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan stützen sich auf den Bericht des US Department of State (USDOS) Country Reports on Human Rights Practices 2013 von März 2014, den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014, die Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013 sowie den Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 19.11.2014. Die Parteien sind diesen nicht entgegengetreten.

2.4. Der Sachverhalt in Bezug auf die Gründe für das Verlassen Afghanistans sowie die Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem widerspruchsfreien, gleichbleibenden und vor dem Hintergrund der afghanischen Verhältnisse plausiblen Vorbringen des Beschwerdeführers während des Verfahrens, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung. Die Schilderungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht waren stimmig und schlüssig, und er machte in der Gesamtschau einen persönlich glaubhaften Eindruck. Die von der Verwaltungsbehörde angenommenen Gründe für den Schluss der Unglaubwürdigkeit erwiesen sich als nicht tragend, die aufgezeigten Unstimmigkeiten können nicht als solche erkannt werden und wurden diese bereits in der Beschwerde und insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar aufgeklärt. Entscheidend ist, dass das Kernvorbringen sowohl in der Einvernahme beim Bundesasylamt als auch in der Beschwerdeverhandlung dasselbe ist und der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen immer kohärent erzählt hat sowie dass seine Darstellung der Ereignisse der Berichtslage und der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht.

2.5. Das erkennende Verwaltungsgericht geht aufgrund einer Gesamtschau davon aus, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht hat, dies aus folgenden näheren Erwägungen:

Der Quellenlage entsprechend kommt es häufig zu Einschüchterungen oder Bedrohungen sowohl gegenüber Lehrerinnen als auch gegenüber in der Medienbranche tätigen Personen. Die Einschüchterungen oder Bedrohungen können sich auch gegen die Familien der jeweiligen Personen richten.

Dadurch, dass die Mutter des Beschwerdeführers als Lehrerin arbeitete und Alphabetisierungskurse für Frauen abhielt, der Vater des Beschwerdeführers bei einem Fernsehsender tätig war und der Beschwerdeführer sich für Bildung interessierte, Deutsch und Englisch lernte und sich am Goethe-Institut weiterbildete, wurde der Familie seitens der Taliban eine "feindliche politische Gesinnung" unterstellt, weshalb der Beschwerdeführer in den Fokus der Taliban geraten ist. Der Beschwerdeführer schilderte in glaubwürdiger Weise, dass er und seine Eltern Aktivitäten gesetzt haben, welche in Widerspruch zu den Vorstellungen der Taliban stehen. Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Verfolgungshandlungen durch die Taliban ausgesetzt sein würde, erscheint zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblich wahrscheinlich.

In Anbetracht der derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan und aufgrund des sich aus den Berichten ergebenden Umstandes, dass die Zentralregierung die regierungsfeindlichen Kräfte und Gruppierungen nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen kann und Menschenrechtsverletzungen wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens häufig ohne Sanktionen bleiben, kann nicht angenommen werden, dass die staatlichen Stellen in der Lage sind, dem Beschwerdeführer ausreichend Schutz zu gewähren.

Vor diesem Hintergrund ist auch eine innerstaatliche Relokationsalternative aufgrund der sich aus den Quellen ergebenden schlechten Sicherheitslage in Afghanistan und der bereits vor seiner Ausreise stattgefundenen Bedrohungen durch die Taliban, welche über weitreichenden Einfluss in Afghanistan verfügen, auszuschließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Verfolgungsgefahr im Falle ihres Zusammenhangs mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen" Gruppe, nämlich der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie Asylrelevanz im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu (VwGH 24.08.2007, 2006/19/0131; 21.03.2007, 2006/19/0083; 26.05.2009, 2007/01/0077).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.2. Aus nachstehenden Gründen besteht für den Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgungsgefahr:

Bei der gegebenen Sachlage ist die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben, da der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers wesentlich in der dem Beschwerdeführer von den Taliban zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung liegt, die aus deren Sicht darauf beruht, dass der Beschwerdeführer und seine Eltern Aktivitäten gesetzt haben, welche nicht den Vorstellungen und der "Wertehaltung" der Taliban entsprechen. Es genügt die begründete Befürchtung des Beschwerdeführers, dass ihm eine bestimmte politische Gesinnung unterstellt wird. Die politische Gesinnung muss nicht tatsächlich vorhanden sein, die Annahme des Verfolgers, dass eine solche vorliege, reicht aus, da die Unterscheidung für den Verfolgten im Ergebnis keinen Unterschied macht (vgl. auch die Judikatur des VwGH zur Asylrelevanz der Tatsache, dass Personen ins Blickfeld gewaltbereiter Gruppen geraten: VwGH 25.5.2005, 2004/01/0576; 16.12.2010, 2007/20/0743).

Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich daher auf Grundlage des Ermittlungsverfahrens das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr asylrelevanter Intensität durch die Taliban wegen unterstellter oppositioneller politischer Gesinnung, dies unter Berücksichtigung der zitierten Länderfeststellungen. Es liegt genau ein Fall vor, in welchem wegen individueller Verfolgung gezielte Menschenrechtsverletzungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen können. Die hinreichende Schwere dieser möglichen Menschenrechtsverletzungen ist durch die Berichtslage und die Bedrohungen des Beschwerdeführers durch die Taliban eindeutig indiziert. Dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Afghanistan, abgesehen von den Drohbriefen der Taliban, keinen konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt war, spielt keine Rolle (vgl. VwGH 28.03.1996, Zl. 95/20/0027; 12.09.1996, Zl. 95/20/0274, 11.11.1998, Zl. 98/01/0274).

Auch die Aktualität der Gefährdung ist gegeben, von einer Verjährung einer solchen Lebensbedrohung kann auf Basis der Feststellungen und der Länderberichte nicht gesprochen werden.

Verfolgungshandlungen, welche nicht von staatlichen Stellen ausgehen, im gegenständlichen Fall durch die Taliban, sind, wie dargelegt, im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur relevant, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, besteht im konkreten Fall keine Schutzfähigkeit des Staates, die drohenden Menschenrechts-verletzungen können infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503; 25.11.1999, Zl. 98/20/0523). Ausgehend von der Sicherheitslage in Afghanistan, den dem Beschwerdeführer drohenden Konsequenzen und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann, wie unter 2.5. dargelegt, nicht davon ausgegangen werden, dass dem aus Kabul stammenden Beschwerdeführer ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre.

Somit befindet sich zusammengefasst der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht asylrelevant verfolgt zu werden außerhalb Afghanistans und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren.

Es liegen keine der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vor.

Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern zum einen von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und der Würdigung der individuellen Situation unter dem Hintergrund der Lage in Afghanistan, zum anderen erging sie in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur asylrelevanten Verfolgungsgefahr sowie unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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