W122 1438107-1•BVwG W122 1438107-1
W122 1438107-1Bundesverwaltungsgericht21.01.2015
Glaubhaftmachung, Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, soziale Gruppe, Übergangsbestimmungen, Versorgungslage
W122 1438107-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2013, Zl. 12 14.933-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.10.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am 17.10.2012 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari (Muttersprache) brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er Tadschike und Sunnit sei. Sein Vater sei bei einem US-Stützpunkt als Wächter tätig gewesen. Aufgrund seiner Tätigkeit sei er von den Taliban mehrmals ermahnt und schließlich getötet worden. Nach seinem Tod seien die Mutter des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer schriftlich und telefonisch von den Taliban bedroht worden. Die Mutter des Beschwerdeführers hätte Angst um sein Leben gehabt und beschlossen, dass er das Land verlassen müsste.
Nachdem der Beschwerdeführer unter einem anderen Namen und einem anderen Geburtsdatum in Deutschland in Erscheinung trat, wurde er am 10.12.2012 nach Österreich überstellt.
Nach Untersuchung vom 10.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer ein spätestmögliches Geburtsdatum zwei Jahre nach dem in Deutschland angegebenen bescheinigt.
3. Am 11.04.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, nicht genau zu wissen, wann er geboren sei. Er sei ca. 20 Jahre alt. Der Beschwerdeführer gab an, dass es ihm gut ginge, nicht in ärztlicher Behandlung oder Therapie zu stehen, keine Medikamente zu nehmen und nur ein wenig die lateinische Schrift zu beherrschen. Die deutsche Sprache beherrsche er noch sehr wenig. Der Beschwerdeführer gab an, in XXXX geboren worden zu sein, mit acht Jahren die Schule begonnen zu haben, vier Jahre zur Schule gegangen zu sein und mit 14 Jahren von Afghanistan in den Iran gereist zu sein. Dort habe der Beschwerdeführer zwei Jahre in Teheran bei seiner Schwester und seinem Schwager gewohnt und als Schneider gearbeitet. Von dort sei der Beschwerdeführer über die Türkei nach Griechenland gefahren und dann dreieinhalb Jahre in Griechenland gewesen. Davon verbrachte der Beschwerdeführer eineinhalb Jahre im Gefängnis, da er trotz Aufforderung zur Ausreise nicht ausgereist wäre. Der Beschwerdeführer gab an, den Iran verlassen zu haben, weil er ein besseres Leben haben wollte. Der Beschwerdeführer habe eine Schwester im Iran und eine Schwester in XXXX. Der Beschwerdeführer gab bei der Einvernahme an, in Afghanistan zwei Onkel väterlicherseits und drei Onkel und vier Tanten mütterlicherseits zu haben. Ein Onkel mütterlicherseits würde im Iran leben. Der Beschwerdeführer gab an, dass sein Bruder bei seiner Schwester in XXXX leben würde. Der Beschwerdeführer gab an, erst nach viereinhalb Jahren Kontakt mit der Mutter aufgenommen zu haben. Die Mutter habe geweint. Der Beschwerdeführer sei verzweifelt gewesen und hätte sich mit dem Messer am Arm verletzt. Der Beschwerdeführer gab weiters an, in Deutschland einen falschen Namen verwendet zu haben.
Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter nach dem Tod seines Vaters seinen Onkel geheiratet habe. Der Beschwerdeführer habe nicht bei seinem Onkel leben wollen. Sein Onkel sei kein guter Mensch, weshalb der Bruder des Beschwerdeführers auch zu seiner Schwester gezogen wäre. Der Beschwerdeführer habe nicht bei seiner Mutter leben können und der Onkel sei nicht gut zu ihm gewesen, weshalb er von Afghanistan in den Iran gefahren wäre. Der Beschwerdeführer habe dort arbeiten wollen. Er wäre zwei Jahre im Iran gewesen und hätte auch dort gearbeitet. Der Vater des Beschwerdeführers sei durch einen Selbstmordanschlag getötet worden. Es stimme nicht, dass der Vater für einen US-Stützpunkt in XXXX tätig gewesen wäre. Es stimme weiters nicht, dass der Vater von den Taliban getötet worden wäre und die Mutter und er von den Taliban schriftlich und telefonisch bedroht worden wären. Der Onkel habe den Beschwerdeführer beschimpft und beleidigt. Der Beschwerdeführer gab an, dass sein Bruder bei der Schwester in XXXX leben würde und als Straßenverkäufer arbeiten würde.
Der Beschwerdeführer befand sich vom XXXX bis XXXX in der Abteilung für Innere Medizin des Krankenhauses R. wegen Verdachts auf Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp. Nach Ausnüchterung des Alkoholspiegels von 2,2 Promille habe der Beschwerdeführer wieder psychisch stabil gewirkt. Der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp konnte jedoch erhärtet werden. Für eine Entlassung habe keine Kontraindikation bestanden (Arztbrief vom XXXX).
Nach psychiatrischem Gutachten vom 12.08.2013 von Dr. L. in L. wurde anamnestisch festgestellt, dass der Beschwerdeführer vier Jahre die Schule besuchte und als Schneider tätig gewesen wäre, eine schwierige Kindheit gehabt hätte, da er vom Stiefvater ausgegrenzt und zusätzlich wiederholt körperlich misshandelt worden wäre bzw. seitens der Mutter keine ausreichende Unterstützung gefunden hätte. In Folge der gewaltbesetzten Kindheit hätte der Beschwerdeführer nach Beendigung der Schule ca. 2007 Afghanistan Richtung Iran verlassen. Es habe sich beim Beschwerdeführer eine Angststörung in Verbindung mit affektiver Instabilität und erhöhter Impulsivität in der Jugendzeit entwickelt. Damit einhergehend auch Selbstverletzungstendenz und unkontrollierter Alkoholkonsum zur Reduktion der Spannungszustände. Es fänden sich keine Hinweise für eine erhöhte Suizidalität. Aufgrund der Stabilisierung im Familiensystem bzw. der regelmäßigen Kontakte zur Bezugsperson sei auch eine Remission der emotionalen Instabilität eingetreten, wodurch er derzeit keinen Bedarf an einer therapeutischen Intervention sähe. Der Beschwerdeführer zeige seit seiner Jugend Hinweise für eine bestehende emotionale und affektive Instabilität. Zusätzlich habe er das Gefühl der Leere und eine Neigung zu selbstdestruktivem Verhalten. Es seien in Folge dessen die Kriterien einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp erfüllt. Es bestünden keine Einschränkungen bezüglich der Alltagstauglichkeit bzw. auch kein Rückzugsverhalten und es bestünden weiters Zukunftsperspektiven. Anamnestisch und bei der aktuellen Untersuchung fänden sich beim Beschwerdeführer bezüglich einer posttraumatischen Belastungsstörung keine Hinweise zu den spezifischen Symptomen. Es bestehe eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp, eine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit wird bejaht, der Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp sähe aber keinen Bedarf an einer Therapie. Abhängig von den Belastungsfaktoren könne eine neuerliche Zunahme der Beschwerden nicht ausgeschlossen werden. Nach Einschätzung aufgrund der psychischen Erkrankung wäre die tatsächliche Durchführung einer Abschiebung und in weiterer Folge ein Verbleib des Beschwerdeführers in seinem Heimatland Afghanistan möglich, ohne dass von einer derartigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten würde, oder sich seine Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtern würde. Wesentlich für das Wohl sei der Bezug zum Familiensystem. Es fänden sich derzeit keine Hinweise für eine schwergradige Depressivität. Weiters fänden sich weder anamnestisch oder aktuell eine erhöhte Suizidalität. Die Abschiebung und der Verbleib wären möglich. Der Beschwerdeführer sähe keine Notwendigkeit einer Therapie. Eine Fortsetzung der ursprünglichen Psychotherapie wäre empfehlenswert.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2013, Zl. 12 14.933-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht mit der im Asylverfahren erforderlichen Verlässlichkeit feststehe, der Beschwerdeführer keine an asylrelevante Merkmale im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anknüpfende Verfolgung in Afghanistan glaubhaft gemacht habe und im Fall seiner Rückkehr bei seiner Schwester und seinem Schwager sowie bei seiner Mutter und seinem Stiefvater sowie bei mehreren Onkel und Tanten leben könne. Es wurde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten wäre. Der Verdacht einer schweren Köperverletzung wurde ebenfalls gewürdigt. Ausführlich gewürdigt wurden weiters das psychiatrische Gutachten und die Möglichkeiten einer ambulanten und stationären Behandlung durch einen Psychiater in XXXX. Weiters wurde die Verfügbarkeit von Psychopharmaka in XXXX im Detail aufgelistet.
Der Beschwerdeführer habe zunächst Taliban und deren Drohungen und Tötung des Vaters als Grund für die Ausreise angegeben, in weiterer Folge aber dies als vorgeschobene Lüge bezeichnet und seinen Onkel, der kein guter Mensch wäre und die Mutter des Beschwerdeführers geheiratet hätte als Grund für die Ausreise in den Iran angegeben. Weiters sei aufgrund der Verwendung verschiedener Namen in Deutschland und Österreich auch die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erschüttert worden. Auch aus den sonstigen Umständen sei keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung festgestellt worden.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 30.09.2013 Beschwerde wegen der Sicherheitslage in Afghanistan. Zahlreiche Medienberichte würden zeigen, dass die Lage in Afghanistan keinesfalls sicher wäre. Die gesamte Situation in Afghanistan sei sehr prekär und beunruhigend. Viele Staaten, darunter auch Deutschland und Österreich würden eine Reisewarnung für Afghanistan erteilt haben. Es sei somit offensichtlich, dass es in keinem Teil von Afghanistan sicher wäre und somit eine Rückkehr nach Afghanistan für den Beschwerdeführer nicht zumutbar wäre. Eine Abschiebung nach Afghanistan würde eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK bedeuten. Der Beschwerdeführer fügte eine handschriftliche auf Dari verfasste Begründung an:
"Die Sicherheitslage ist zurzeit nicht gut in Afghanistan. Die ganze Welt weiß davon, dass in Afghanistan, in XXXX und in allen anderen Provinzen Afghanistans Krieg herrscht und dass es Unruhen gibt. Ich kann in Afghanistan kein normales Leben führen aus diesem Grund. Ich habe außerdem auch Probleme mit meinem Onkel väterlicherseits. Dieser hat sich unser Haus überschreiben lassen und er hat mir alles weggenommen. Er wollte mich auch umbringen. Als ich darauf gekommen bin, dass er mich umbringt, bin ich aus Afghanistan geflüchtet und nach Österreich gekommen. Ich habe nichts mehr in Afghanistan. Daher ersuche ich in Österreich um internationalen Schutz. Ich hoffe, dass mir hier Schutz gewährt wird, damit ich keine Probleme mehr habe. Ich würde Ihnen immer dankbar dafür sein."
6. In der mündlichen Verhandlung am XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht in den Räumlichkeiten des Landesgerichtes für Strafsachen in Wien gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein, keine Medikamente außer Schlaftabletten zu nehmen und im Jahr 2013, nachdem er sich Schnittwunden zugefügt habe, drei Tabletten von Psychopharmaka bekommen zu haben. Der Beschwerdeführer sei ca. achtmal beim Psychiater oder Psychologen gewesen, zuletzt vor ca. sechs Monaten. Der Beschwerdeführer sei niemals auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich Sorgen um seinen Bruder gemacht, der jetzt elf Jahre alt geworden sei. Der Beschwerdeführer gab an, bei der Erstbefragung falsche Angaben gemacht zu haben, da ihm andere Personen geraten hätten, nicht die Wahrheit zu sagen. Der Beschwerdeführer gab an, auch als Kind immer gearbeitet zu haben und deswegen nur zwei Schulklassen besucht zu haben. Die Angabe, vier Schulstufen absolviert zu haben, stimme nicht. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wie alt er nach dem Schulabschluss gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe Probleme mit seinem Onkel, nachdem dieser alles an sich genommen hätte. Dieser heiratete die Mutter des Beschwerdeführers nachdem der Vater des Beschwerdeführers verstorben war. In den zwei Jahren vor dem Verlassen Afghanistans habe der Beschwerdeführer in einem Imbisslokal in XXXX als Gehilfe gearbeitet. Der Beschwerdeführer gab an, in XXXX für einige Zeit bei seiner Schwester gelebt zu haben. Auch der Bruder des Beschwerdeführers habe bei der Schwester des Beschwerdeführers gelebt. Im Jahr 2013 habe der Beschwerdeführer erfahren, dass sein Bruder nicht mehr bei seiner Schwester leben würde, da er hinausgeworfen worden sei. Der Schwager des Beschwerdeführers, in dessen Haus er vor dem Verlassen Afghanistans gelebt habe, würde einen Laden haben, wo er Mobiltelefone und Simkarten verkaufen würde. Der Schwager und die Schwester des Beschwerdeführers würden ein gemeinsames Haus mit Hof in XXXX besitzen. Der Beschwerdeführer gab an, mit seiner Schwester in XXXX und mit seiner Schwester in Teheran keinen Kontakt zu haben. Er habe als Helfer in einem Imbisslokal, als Schneider, als Automechaniker und zuletzt als Erntehelfer gearbeitet. Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass sein Onkel seine Mutter gegen ihren Willen geheiratet habe. Dies habe der Beschwerdeführer nicht gewollt. Der Onkel hätte für die Regierung gearbeitet. Der Beschwerdeführer hätte offenkundig gezeigt und gesagt, dass er den Onkel nicht gerne haben würde. Der Onkel hätte gewusst, dass der Beschwerdeführer ihn nicht mag. Der Onkel hätte dem Beschwerdeführer etwas antun wollen. Er hätte das Haus weggenommen und alles was der Beschwerdeführer hatte. Die Mutter des Beschwerdeführers hätte ihm selbst gesagt, dass sie um das Leben des Beschwerdeführers Angst hätte. Die Mutter würde fürchten, dass der Onkel den Beschwerdeführer umbringen würde, falls er ihn finden würde. Er wäre ein Mann der Regierung. Früher hätte er am Jihad als Mudschahed gegen die Russen teilgenommen. Der Onkel hätte ein Bein verloren und würde eine Prothese tragen. Auch weil der Beschwerdeführer als Sohn seines Vaters das Haus wiedererlangen könne, würde der Onkel ihm etwas antun. Der Onkel würde viele Leute kennen. Über Afghanistan wurden 15 Seiten der Länderfeststellungen übersetzt. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass diese Berichte nur zur Hälfte stimmen würden. Was alles in Afghanistan passieren würde, werde nicht notiert. In XXXX würden täglich zwei bis drei Selbstmordanschläge verübt werden. Wenn hundert Leute sterben würden, werde nur über fünf bis zehn Leute geschrieben. Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Eltern nicht, wie ursprünglich angegeben, sieben Geschwister, sondern nur vier Geschwister hätten. Eine Tante würde in Afghanistan leben und eine Tante in Deutschland. Der Onkel mütterlicherseits würde seit langem im Iran leben. In Österreich habe der Beschwerdeführer einen Deutschkurs absolviert. Bei der ersten Einvernahme habe der Beschwerdeführer nicht die Wahrheit gesagt, bei der zweiten jedoch schon. Die zweite Einvernahme des Beschwerdeführers sei zur Gänze richtig gewesen. Rückübersetzt sei nicht worden. Ein Dolmetscher sei aber anwesend gewesen. Der Beschwerdeführer sei für die Aufnahme einer Arbeit während seiner laufenden Strafhaft in der Justizanstalt Wels angemeldet, müsse aber warten, bis ein Platz frei werde. Auf freiwilliger Basis habe der Beschwerdeführer im Zuge der Überschwemmung in Österreich mitgearbeitet. Der Beschwerdeführer habe afghanische Freunde, die in Linz leben würden und davon seien einige österreichische Staatsangehörige. Er habe auch österreichische Freunde. In Griechenland sei der Beschwerdeführer aufgrund illegalen Aufenthalts in Haft. Derzeit sei der Beschwerdeführer aufgrund eines Konflikts mit einem Afghanen seiner Pension in Haft. Er hätte den Beschwerdeführer auch attackiert und verletzt. Daraufhin hätte ihn der Beschwerdeführer mit einem Messer verletzt. Der Beschwerdeführer gab an, nicht mehr nach Afghanistan zu wollen, dort keine Chance mehr zu haben, um zu leben und seit acht Jahren aus Afghanistan weg wäre. Abgesehen von dem ihm zustehenden Haus und dem Haus seiner Schwester habe der Beschwerdeführer keine weiteren Unterkunftsmöglichkeiten in XXXX. Der Beschwerdeführer würde Afghanistan und XXXX hassen. Er hätte dort nichts mehr. Der Beschwerdeführer hätte nichts mehr mit Afghanistan zu tun.
7. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 17.12.2013 des Landesgerichtes Linz aufgrund des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach den §§ 15 Abs. 1 und 87 Abs. 1 StGB, sowie aufgrund des versuchten Diebstahls nach den §§ 5 Abs. 1 und 127 StGB, sowie aufgrund des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe für die Dauer von 8 Monaten und bedingter Nachsicht auf 3 Jahre Probezeit verurteilt. Mildernd berücksichtigt wurde dabei das Alter unter 21 Jahren, die teilweise objektive Schadensgutmachung, der teilweise Versuch, die bisherige Unbescholtenheit, das umfassende Geständnis und der teilweise bestehende Alkoholeinfluss gewertet. Erschwerend wurde das Zusammentreffen mehrerer Vergehen gewertet.
Mit Urteil vom 29.10.2014 wurde der Beschwerdeführer nach absichtlicher schwerer versuchter Körperverletzung mit einer abgeschlagenen Glasflasche für das Verbrechen der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach den §§ 15 Abs. 1 und 87 Abs. 1 StGB, sowie das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB, sowie das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten unbedingt verurteilt. Strafmildernd berücksichtigt wurden ein teilweises Geständnis und der teilweise Versuch. Erschwerend berücksichtigt wurde die unmittelbar einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gesund und arbeitsfähig, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist Moslem sunnitischer Richtung. Er hat mehrere Jahre die Schule besucht und als Imbissverkäufer, Automechaniker, Schneider und Erntehelfer gearbeitet. Er kann Dari lesen und schreiben, ist an einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung erkrankt und zwei Mal rechtskräftig wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung in Österreich verurteilt worden.
Er stammt aus XXXX, wo er zusammen mit seiner Mutter und seinem Onkel sowie im Anschluss daran zusammen mit seiner Schwester und seinem Schwager in einem eigenen Haus lebte. Seine Familie befindet sich immer noch in XXXX und der Beschwerdeführer hat darüber hinaus mehrere Tanten und Onkeln, die ihn unterstützen können und bereits teilweise unterstützt haben.
Dass der Beschwerdeführer von seinem Onkel bedroht worden wäre und Gefahr läuft, von diesem umgebracht zu werden, konnte nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan im Jahr 2007 und reiste schlepperunterstützt nach einem zweijährigen Aufenthalt in Teheran und einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt in Griechenland nach Österreich, wo er am 17.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).
Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).
Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).
Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).
Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).
Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).
Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).
Kabul:
Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z).
Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014).
Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; NYT 1.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014).
Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.7.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).
Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).
Medizinische Versorgung
Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 31.3.2014). Eine medizinische Grundversorgung ist in weiten Landesteilen nahezu nicht gegeben. Lediglich in größeren Städten kann man eine bessere medizinische Versorgung vorfinden (GIZ 6.2014).
Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 31.3.2014).
Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten (USDOS 27.2.2014).
Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die PatientInnen sind gezwungen die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 2.7.2014).
Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können auch kompliziertere Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen (AA 31.3.2014).
Das Ministerium für öffentliche Gesundheit implementiert das notwendig Paket von Spitalsleistungen in 15 Provinzen, während Nichtregierungsorganisation die Arbeit in den restlichen 19 Provinzen durchführen (BMJ 17.6.2014)
Zwar findet die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (AA 31.3.2014). Eine der wahrscheinlich wichtigsten Verbesserungen in der Gesundheitsvorsorge ist, dass ein Ort existiert, zu dem sie gehen können um Hilfe bei mentalen Gesundheitsproblemen zu bekommen. Die mentale Gesundheitseinrichtung im Regionalspital Herat zum Beispiel, gibt einen kleinen Einblick der Probleme der Bevölkerung und die Versorgung, die sie nun erhalten. Die Einheit, bestehend aus 25 Betten, wurde vor sechs Jahren etabliert. Im letzten Jahr wurden
5. 161 PatientInnen aufgenommen, der Großteil von ihnen mit Störungen wie z.B. Depression, Anpassungsstörungen, aber auch mit Psychosen und bipolaren Störungen. Der Großteil von ihnen waren Frauen. Nachdem diese Frauen entlassen werden, werden sie durch regelmäßige Besuche von psychosozialen Arbeitern nachbehandelt (BMJ 17.6.2014). Zum Beispiel gibt es in Kabul eine psychiatrische Einrichtung mit 60 Betten, in Jalalabad und Herat gibt es jeweils nur 15 Betten für psychiatrische Fälle und in Mazar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt (AA 31.3.2014).
Unsichere Lage, große Entfernungen und Transportkosten sind die Haupteinschränkungen für die Bevölkerung beim Zugang zu Gesundheitsleistungen. Die Disparität zwischen sicheren urbanen Gegenden und unsicheren ländlichen oder abgelegenen Gegenden, steigt weiterhin. Diese Beschränkungen spielen eine besondere Rolle für Frauen und Kinder. (WHO 2.2013; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
Folgende nationale und internationale Organisationen sind im afghanischen Gesundheitsbereich tätig:
• United States Agency for International Development (USAID)
• Das afghanische Gesundheitsministerium - Afghan Ministry of Public Health (MoPH) (USAID 1.2013)
• Die Weltgesundheitsorganisation (WHO)
• Afghan Red Cross Society
• Afghan Health and Development Services
• Aga Khan Health Services
• Medical Emergency Relief International
• Care of Afghan Families
• Urgence Aide Médicale Internationale (WHO 2.2013)
• United Nations International Children's Emergency Fund (UNICEF) (UNICEF 8.2013)
Die Anzahl nicht funktionierender Gesundheitseinrichtungen im Jahr 2012 ist im Gegensatz zu 2011 um 40 Prozent gestiegen - 540 geplante Einrichtungen können ihre Arbeit nicht aufnehmen bzw. sind gezwungen sie wieder einzustellen, weil es keine Finanzierung gibt und aufgrund von Unsicherheit. In den südlichen Provinzen haben aufgrund des andauernden Konfliktes, 50-60% der Bevölkerung Schwierigkeiten beim bzw. haben gar keinen Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung (WHO 2.2013). Es können aber auch namhafte Fortschritte der letzten neun Jahre verzeichnet werden. Rund 85% der Bevölkerung leben in Bezirken in denen grundlegende Gesundheitsleistungen angeboten werden (WB 2013). Der Großteil der Gesundheitsversorgung wird von Nichtregierungsorganisationen bewerkstelligt, welche vom Gesundheitsministerium (MoPH) beaufsichtigt werden. Das Gesundheitsministerium ist zusätzlich für das Monitoring, die Evaluierung und die Koordination von Basispaketen der Gesundheitsvorsorge zuständig (UKBA 15.2.2013).
Die afghanische Regierung veröffentlichte im Dezember 2007 eine Liste jener Medikamente, die - unter ihrem vergebenen Internationalen Freinamen (INN) - nach Afghanistan importiert und dort verkauft werden können. Die Medikamente kommen aus Ländern wie Iran, China, Pakistan und. Die Regulierung ist schwach, die Landesgrenzen sind durchlässig und manche Importfirmen nicht lizensiert. Das begünstigt den Import gefälschter und minderwertiger Medikamente nach Afghanistan (UKBA 15.2.2013).
IOM - International Organization for Migration: Afghanistan - Country Fact Sheet 2014, Oktober 2014 (veröffentlicht von ZIRF)
"1. Allgemeine Informationen
Der Großteil der modernen medizinischen Einrichtungen des Landes befindet sich in Kabul und anderen Großstädten. Der generelle Mangel an Gesundheitszentren besteht vor allem in den ländlichen Gebieten bereits seit längerer Zeit. Die aktuelle Regierung arbeitet an der Wiedereröffnung von Krankenhäusern und der Kapazitätserhöhung auf dem medizinischen Sektor. Darüber hinaus sind Ressourcen zum landesweiten Bau von Kliniken bestimmt worden. Problematisch bleibt jedoch weiterhin die Frage des kompetenten medizinischen Personals.
Der Bedarf an gut ausgebildetem afghanischen Personal, das in der Lage wäre, der Bevölkerung auf nachhaltige Weise medizinische Versorgung zukommen zu lassen, ist groß. Das Land hat eine der höchsten Sterblichkeitsraten der Welt. Mit der Unterstützung von ausländischen Sponsoren und internationalen Hilfsorganisationen wurden in den Krankenhäusern einiger Städte chirurgische Abteilungen wiedereröffnet. Spezielle Behandlungszentren wurden eingerichtet, um Opfer von Landminen zu rehabilitieren.
Trotz dieser Anstrengungen beträgt die durchschnittliche Lebenserwartung nur 44 Jahre. Krieg, wiederkehrende Dürren, schlechte sanitäre Verhältnisse und fehlende Immunisierungsprogramme haben zu weit verbreiteter Unterernährung und dem Ausbruch von Krankheiten wie Cholera (die durch unsauberes Trinkwasser ausgelöst wird), Malaria, TBC, Typhus sowie weiteren Krankheiten, die durch Parasiten ausgelöst werden, geführt. Die Weltgesundheitsorganisation und andere Gesundheitsorganisationen arbeiten zusammen mit dem Ministerium für Gesundheit daran, das betreffende Bewusstsein für diese Krankheiten zu schärfen und insbesondere eine zeitnahe Behandlung solcher Krankheiten zu ermöglichen.
Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern ist dringend geboten; die Sterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren beträgt in Afghanistan 191 pro 1000 Geburten. Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan) durchgeführt. Das Fehlen eines Gesundheitssystems trägt zur Ungleichheit in der Frage des Zugangs zu medizinischen Dienstleistungen bei. Medikamente, überwiegend Importe aus Pakistan und Iran, sind immer besser erhältlich. [...]
Eine kleine engagierte Gruppe von medizinischem Fachpersonal mit überwiegend internationalem Hintergrund bietet medizinische Versorgung auf modernem Standard an. Die überwiegende Anzahl dieser medizinischen Dienstleistungen wird in Kabul angeboten. Einige Militärkrankenhäuser wurden in Folge der U.S. Präsenz nach dem Krieg errichtet. Andere Krankenhäuser in verschiedenen Landesteilen werden vom Roten Kreuz unterstützt. In ländlichen Gegenden ist der Nachschub an gut ausgebildetem medizinischem Fachpersonal praktisch nicht existent. Zudem gibt es in 24 der insgesamt 34 Provinzen kein Fachpersonal, das die neu aufgebauten medizinischen Einrichtungen betreuen könnte. Auf 10 000 Menschen kommen in Afghanistan schätzungsweise lediglich 1,8 Ärzte. Da drei Viertel der Ärzte in Kabul tätig sind, verfügen die meisten Provinzen über weniger als einen Arzt für 10 000 Menschen. Der größte Bedarf herrscht an Kinderärzten, Internisten und Geburtshelfern/Gynäkologen. [...]
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Einrichtungen durchgeführt werden, denen es generell an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal mangelt. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, oder Magnetresonanzaufnahmen sind ebenfalls nicht erhältlich." (IOM, Oktober 2014, S. 16-18)
Rückkehr:
Während des Untersuchungsjahres, kehrten mehr als 30.000 afghanische Flüchtlinge freiwillig, mit Hilfe von UNHCR, nach Afghanistan zurück. Die durchschnittliche Zahl der Rückkehrer pro Tag deutet einen Rückgang von 40% im Vergleich zum Jahr 2012 an. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Obwohl UNHCR berichtet, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg bei Rückkehrern nach Afghanistan im Jahr 2012 führten, sank die Zahl der Rückkehrer im Untersuchungsjahr aufgrund von Ungewissheit in Bezug auf die Sicherheit und der Transitionsperiode. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbesserungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren (USDOS 27.2.2014).
Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sogenannte Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten und bei Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche (AA 31.3.2014).
2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Herkunftsort, Volksgruppenzugehörigkeit sowie Religionsbekenntnis des Beschwerdeführers stützen sich auf dessen glaubwürdige Angaben. Er hat den Dolmetscher zumindest in der Verhandlung vor dem BVwG gut verstanden und dies auch mehrfach versichert.
2.2. Die Feststellung zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers fußen auf den Kopien der verkürzten Urteilsausfertigungen.
2.3. Die vom BVwG im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den dem Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung übersetzten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Dabei wurden Berichte verschiedenster namhafter staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor, sind ausgewogen und decken sich mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sie älteren Datums sind, aufgrund der sich nicht wesentlich geänderten Verhältnisse, nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Der BF ist in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren einbezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht qualifiziert entgegengetreten. Seine Behauptung, dass das was die Regierung und die Medien berichten würden, nicht zu 100 % der Wahrheit entspreche, kann den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte nicht in Zweifel ziehen.
Die angeführten Berichte die von einer Verschlechterung der Sicherheitslage sprechen sind nicht geeignet den Wahrheitsgehalt der Gesamtanalyse, dass XXXX zu den vergleichsweise sicheren Orten mit relativ guter Wirtschafts- und Versorgungslage zählt, in Zweifel zu ziehen.
2.4. Den Aussagen in der Ersteinvernahme hinsichtlich Bedrohung durch die Taliban wird durch die sich deckenden Aussagen vor dem Bundesasylamt und dem Bundesverwaltungsgericht kein Glauben geschenkt.
2.5. Das Fluchtvorbringen enthält zahlreiche Widersprüche, die von der belangten Behörde auch aufgezeigt und in der Verhandlung vom Beschwerdeführer noch einmal gesteigert bzw. variiert wurden, was zu neuerlichen Widersprüchen führte. Die Angaben zur Fluchtgeschichte sind nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar, weshalb generell die Glaubhaftigkeit der Angaben nicht gegeben und die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erschüttert wurde.
Wie sich aus der Erstbefragung und den weiteren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt ergibt, hatte der Beschwerdeführer ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesasylamt auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.
Der Beschwerdeführer hielt dezidiert Drohungen gegen ihn und gegen seine Mutter durch die Taliban nicht aufrecht. Der später vorgetragene Konflikt mit dem Onkel und Stiefvater des Beschwerdeführers enthielt keine Elemente einer unmittelbaren Bedrohung. Die in den Raum gestellte Befürchtung der Mutter konnte der Beschwerdeführer nicht erhärten. Zur Unterkunftsmöglichkeit bei seiner Schwester und seinem Schwager gab er selbst an, dass diese besteht und er diese wie sein Bruder bereits nutzte und als Verkaufsgehilfe arbeitete.
Mehrere unterschiedliche Angaben hinsichtlich Name und Alter des Beschwerdeführers, Alter und Aufenthalt des Bruders, Anzahl der Onkeln und Tanten in Afghanistan, Anzahl der absolvierten Schulklassen lassen sich abgesehen von einem möglichen Verschwinden des Bruders ohne Verschleierungstendenz nicht erklären. Wenn der Beschwerdeführer von Drohungen der Taliban auf Drohungen durch den Onkel schwenkt ist dennoch kein ausreichendes widerspruchsfreies Bedrohungssubstrat erkennbar, um eine Furcht ausreichend zu begründen. Über einen gewöhnlichen Konflikt zwischen Stiefvater und Stiefsohn gehen die vorgebrachten Schilderungen nicht hinaus. Eine über die Mutter transportierte Todesdrohung ist in diesem Zusammenhang nicht glaubwürdig.
Der Beschwerdeführer gehörte somit auch keiner bedrohten sozialen Gruppe an.
Dabei ist festzuhalten, dass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage sein musste, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade auf konkrete Befragung zu ihren Fluchtgründen, die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann. Der Beschwerdeführer ist nicht ungebildet und verfügt keinesfalls über eine unterentwickelte Auffassungsgabe oder Ausdrucksweise. So konnte er Jahre, Monate und Tage angeben und hat in der Verhandlung schlüssige Aussagen hinsichtlich der allgemeinen Gepflogenheiten in seiner Heimat gemacht. Lediglich die Darstellung eines Bedrohungsszenarios überzeugt im gegenständlichen Fall nicht. Wenn er das geschilderte Fluchtszenario tatsächlich persönlich so erlebt hätte, wären die diesbezüglichen Schilderungen deutlich stimmiger und detailreicher ausgefallen.
Es war daher weder die Fluchtgeschichte glaubhaft noch vermittelte der Beschwerdeführer in der Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck, dass er aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung sein Heimatland verlassen habe.
Die von der Rechtsberaterin unterstützt beantragte Einvernahme eines länderkundlichen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit der Angaben und zum Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhalts, konnte unterbleiben, weil dies aufgrund der einschlägigen Feststellungen zum Herkunftsland, insbesondere zur Hauptstadt und darüber hinaus zur medizinischen Versorgung als gerichtsbekannt vorausgesetzt werde konnte. Die Aussagen des BF anlässlich aller drei Befragungen und der persönliche Eindruck der in der Verhandlung gewonnen wurde, reichen dem BVwG zur Beurteilung aus.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in ÖSTERREICH einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des BVwG die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben, weil es dem Beschwerdeführer - wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt - nicht gelungen ist, eine begründete Furcht aufgrund der vorgetragenen fluchtkausalen Ereignisse glaubhaft zu machen.
Das Faktum, dass es in Afghanistan den Eintritt des Bruders für einen verstorbenen Ehemann gibt, kann der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht für sich nutzen, da seine Angaben hinsichtlich des Konfliktes, dass diese Umständen ihn betreffen würden, derart widersprüchlich und ungaubbwürdig waren, dass sie als nicht glaubhaft festgestellt wurden. Eine Verfolgung aufgrund Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe Familie kommt damit nicht in Betracht.
Da im konkreten Fall das gesamte Fluchtszenario nicht glaubhaft war, besteht auch kein Grund anzunehmen, dass der Beschwerdeführer einer innerstaatlichen Fluchtalternative bedürfte, er kann dennoch wieder bei seiner Familie in XXXX leben.
Aus der allgemeinen Lage in AFGHANISTAN lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen war.
2. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z. T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des BVwG keine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG vor. Dies im Hinblick darauf, dass der BF die seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Mangels Glaubhaftmachung des zentralen Vorbringens ist somit auch eine sich auf dieses Vorbringen stützende aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung außerhalb der GFK-Gründe in AFGHANISTAN nicht glaubhaft.
Nach den Ergebnissen der Verhandlung vom XXXX und den Angaben des BF bei seinen Befragungen muss davon ausgegangen werden, dass der BF weder aus "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" aus einem der in der GFK angeführten Asylgründe sein Land verlassen hat noch dass er im Falle seiner Rückkehr einer "realen Gefahr" iSd Art 2 oder Art 3 EMRK ausgesetzt wäre, die subsidiären Schutz notwendig machen würde. Seine gesamte Familie (Eltern, Schwester mit deren Mann und Kindern) mit der er auch im regelmäßigen telefonischen Kontakt steht, sowie viele Verwandte befindet sich in XXXX, haben dort eine Lebensgrundlage (Haus, Arbeit) und er verfügt daher in der Heimat über ein soziales Netzwerk.
Unabhängig vom individuellen Vorbringen des BF sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die dem BF im Fall seiner Rückkehr nach AFGHANISTAN drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v. United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 133699/03).
Generell ist nach Ansicht des EGMR die allgemeine Situation in AFGHANISTAN jedenfalls nicht dergestalt, dass alleine deswegen eine Rückkehr eines Antragstellers eine ernsthafte Bedrohung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (vgl. EGMR Urteil Husseini v. Sweden vom 13.10.2011, Beschwerdenummer 10611/09, Ziffer 84). Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage in AFGHANISTAN erscheint daher eine Rückkehr des BFs nach AFGHANISTAN im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation des BF insgesamt auch zumutbar.
Er hat sein soziales Netzwerk direkt in XXXX, einer für den Normalbürger, der nicht mit Ausländern zusammenarbeitet, vergleichsweise sicheren und über den Flughafen gut erreichbaren Stadt. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist keine gravierende Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit aus Sicherheitsgründen zu entnehmen. Für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat AFGHANISTAN reicht es nicht aus, sich bloß auf die allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in AFGHANISTAN zu berufen, sondern es müssen vom Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden, die im Fall der Rückkehr nach AFGHANISTAN eine reale Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. Diese konnte der BF im Verfahren nicht glaubhaft machen. Der Beschwerdeführer ist einigermaßen gebildet, ist gesund, arbeitsfähig, berufserfahren und kann daher seinen Lebensunterhalt mit Unterstützung seines sozialen Netzwerkes auch in XXXX bestreiten, er könnte beispielsweise seine Tätigkeit als Verkaufsgehilfe oder Automechaniker wieder aufnehmen.
3. Bestätigt das BVwG bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des BVwG hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
Der Beschwerdeführer hat keine in ÖSTERREICH lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer umfassende Deutschkenntnisse hat. Der BF verfügt in ÖSTERREICH über keine nennenswerten sozialen Bindungen und ist aktuell in Strafhaft. Es sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, sodass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.
Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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