G307 2014703-1•BVwG G307 2014703-1
G307 2014703-1Bundesverwaltungsgericht21.01.2015
Aufenthaltsverbot, Gefährdungsprognose, öffentliches Interesse,<br/>strafrechtliche Verurteilung
G307 2014703-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2014, Zahl 561130201-14699475, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß § 67 Abs. 1 und 2 sowie § 70 Abs. 3 FPG idgF, BGBl I 100/2005, als unbegründet abgewiesen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 04.06.2014, der Mutter des zu diesem Zeitpunkt noch minderjährigen BF durch Hinterlegung zugestellt am 16.06.2014, setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, (im Folgenden: BFA) den BF von dessen Absicht, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot unter Bezugnahme auf seine Verurteilungen aus den Jahren 2013 und 2014 seitens des Landesgerichtes für Strafrechtssachen XXXX (im Folgenden: LG XXXX) erlassen zu wollen, in Kenntnis und räumte diesem in einem die Möglichkeit der Stellungnahme sowie der Vorlage aller dem entgegenstehender Unterlagen im Rahmen des Parteiengehörs ein.
2. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 12.11.2014, gab der BF, auf seine beiden strafrechtlichen Verurteilungen seinen bisherigen rechtmäßigen Aufenthalt hingewiesen, an, ledig jedoch mit einer österreichischen Staatsangehörigen verlobt und Vater von zwei gemeinsamen Kindern zu sein. Zudem lebten seine Eltern und seine Schwester im Bundesgebiet und hielten sich ein, über ein Bruder des BF, der ebenso mit einem Aufenthaltsverbot in Österreich belastet sei sowie weitschichtige Verwandte in Rumänien auf. Er sei zuletzt keiner Beschäftigung nachgegangen und vor seiner Inhaftierung in Österreich gemeldet gewesen.
Zur in Aussicht genommenen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF im Ausmaß von drei Jahren merkte der BF an, dass es ihm leid tue und finde, eine zweite Chance verdient zu haben. Er wolle nunmehr beim AMS einen Staplerkurs zu absolvieren und im Anschluss daran eine Beschäftigung bei der Fa. XXXX annehmen, was seine ebendort beschäftigte Mutter mit ihrem Vorgesetzten abgesprochen habe.
3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, vom BF persönlich übernommen am 12.11.2014, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), und dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. (Spruchpunkt II.).
Begründend hielt das BFA hiezu im Wesentlichen fest, dass der BF zwar legal im Bundesgebiet niedergelassen sei, jedoch aufgrund mehrerer Verurteilungen wegen der Verbrechen des versuchten Raubes, des teilweise vollendeten, teilweise versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch sowie des schweren Raubes, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten unbedingt und 20 Monaten bedingt seitens des LG XXXX verurteilt worden und seit seinem mit 27.08.2009 beginnenden Aufenthalt lediglich für 6 Tage erwerbstätig gewesen sei.
Das Fehlverhalten des BF stelle sohin eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Republik Österreich dar, sodass durch den Verbleib des BF im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit nachhaltig und maßgeblich gefährdet sei. Das aufgezeigte Fehlverhalten des BF sowie dessen mangelndes Verständnis für soziale Integration und der österreichischen Rechtsvorschriften berge die Gefahr der wiederholten Begehung strafbarer Handlungen in sich, weshalb selbst der bisherige, 5 Jahre übersteigende Aufenthalt im Bundesgebiet sowie die familiären Anknüpfungspunkte bei aufrechten Bindungen zum Herkunftsstaat und die hier überwiegend erlebte Sozialisation kein Überwiegen der privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber der öffentlichen Interessen der Republik Österreich zu bewirken vermöchten.
Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes sowie dessen Dauer erweise sich unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zur Begegnung der vom BF ausgehenden Gefahr als angemessen und notwendig und sei dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat mangels fassbarer, die unverzügliche Ausreise des BF bedingender Momente zu erteilen gewesen.
Mit Verfahrensanordnung wurde dem BF der "Verein Menschenrechte Österreich" als Rechtsberater zur Seite gestellt.
4. Mit per Telefax am 21.11.2014 beim BFA eingebrachter, mit 20.11.2014 datierter Eingabe, erhob der BF Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid und beantragte neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung jeweils in eventu, die Behebung des Spruchpunktes I., die Reduzierung der Dauer des Aufenthaltsverbotes sowie die gänzliche Behebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde.
Begründend brachte der BF zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass er bis zu seiner Einreise in Österreich im Jahre 2009 bei seiner Großmutter in Rumänien gewohnt habe und nach deren Tod zu seiner Mutter nach Österreich gezogen sei, wo er sich seither niedergelassen habe. Gegenwärtig lebe er mit seiner Lebensgefährtin und ihren beiden minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt und seien sowohl seine Eltern als auch seine Schwester in Österreich aufhältig.
Im Zeitpunkt der Begehung seiner Straftaten sei der BF gerade einmal 18 Jahre alt geworden, habe mit seiner Lebensgefährtin einen Streit gehabt, der zum Verlassen der Wohnung geführt habe und sei für zwei Kinder sorgepflichtig. Er habe jedoch keine Arbeit gehabt, weshalb er sich in einer ausweglosen Situation befunden habe und den falschen Weg zur Erlangung von Geld gewählt hätte. Sohin ersuche er das Gericht um Berücksichtigung seines jungen Alters und seiner bis zu seiner letzten Verurteilung bestehenden Unbescholtenheit. Er könne zudem versichern, angesichts seiner tätigen Reue keine weiteren strafbaren Handlungen mehr zu begehen und sei sowohl geneigt ein normales Leben zu führen als auch eine Stelle bei der Fa. XXXX nach Absolvierung eines Staplerkurses anzunehmen.
Unter Zitierung der rechtlichen Bestimmungen vermeinte der BF, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes einen schweren Eingriff in dessen Privat- und Familienleben darstelle. Der bloße Umstand von seiner Familie getrennt zu sein, wäre für den BF nicht nur unerträglich, sondern auch für seine Kinder eine negative Lebensbeeinflussung. Er plane seine die österreichische Staatsbürgerschaft innehabende Lebensgefährtin zu ehelichen und wolle der BF in Österreich verbleiben, um sich um seine Verlobte sowie seine Kinder kümmern zu können. Zudem brächte ein Aufenthaltsverbot den BF in eine psychische und finanzielle Notlage.
Bei einer ganzheitlichen - gegenständlich unterlassenen - Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen im Sinne der Judikatur des VwGH, hätte den Interessen des BF größeres Gewicht beigemessen werden müssen und hätte sich die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes als keinesfalls geboten erwiesen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 26.11.2014 vorgelegt und sind am 27.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Die belangte Behörde führte dazu aus, nicht der Ansicht zu sein, eine unverhältnismäßigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF vorgenommen zu haben, zumal dieser bereits zweimal wegen Raubes rechtskräftig verurteilt worden sei. Aufgrund der vom BF selbst eingestandenen die Begehung der Taten bedingenden aussichtlosen, wirtschaftlichen Situation, sei von einer Wiederholungsgefahr seitens des BF auszugehen, weshalb nach wie vor eine aktuelle, gegenwärtige und tatsächliche Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit aufgrund des Fehlverhaltes des BF vorliege und sohin die Privatinteressen des BF hinter jene der öffentlichen, insbesondere der Verhinderung weiterer gleichartiger Verbrechen, zurückzutreten hätten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF heißt XXXX, ist am XXXX in XXXX (Rumänien) geboren und rumänischer Staatsbürger.
Der BF hält sich seit 27.08.2009 durchgehend legal im Bundesgebiet auf.
1.2. Der BF verfügt aufgrund seiner in Österreich aufhältigen beiden minderjährigen Kinder, seiner die österreichische Staatsbürgerschaft innehabenden Lebensgefährtin, mit welcher der BF seit XXXX einen gemeinsamen Wohnsitz im Bundesgebiet aufweist, sowie seiner Mutter und seiner Schwester über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über bestimmte Deutschsprachkenntnisse verfügt und einen Deutschsprachkurs besucht oder abgeschlossen hat.
Der BF war im Zeitraum XXXX bis XXXX als Arbeiterlehrling bei "XXXX" tätig, ging seither jedoch keiner Beschäftigung nach und bezog im Zeitraum 10.12.2012 bis 08.11.2013 beinahe durchgehend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
1.3. Der BF weist folgende Verurteilungen in Österreich auf:
LG für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX vom XXXX, rechtskräftig seit XXXX:
6 Monate Freiheitsstrafe bedingt, Probezeit 3 Jahre wegen § 142 Abs. 1 StGB
LG XXXX, Zl. XXXX vom XXXX: Probezeit verlängert auf 5 Jahre
LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, rechtskräftig seit XXXX: 21 Monate Freiheitsstrafe, davon 14 Monate bedingt auf drei Jahre unter Anordnung der Bewährungshilfe nachgesehen, wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 129 Z 2, 130 3. Fall, 130 4. Fall StGB § 15 StGB, § 15, 142 Abs. 1 StGB.
LG XXXX, Zl. XXXX vom XXXX, rechtskräftig seit XXXX: 9 Monate Freiheitsstrafe, davon 6 Monate auf drei Jahre bedingt nachgesehen, wegen §§ 142 Abs. 1 und 143 2. Fall StGB.
Zudem weist der BF in den Zeiträumen XXXX bis XXXX sowie XXXX bis XXXX Anhaltungen in der Justizanstalt XXXX auf.
1.4. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Familienstand und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen rumänischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Verurteilungen des BF sind der im Akt befindlichen Kopien der jeweiligen Urteile des LG XXXX sowie einem Auszug aus dem österreichischen Strafregister zu entnehmen.
Die Wohnsitzmeldungen beruhen auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die arbeitsrelevanten Feststellungen beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, den eigenen Angaben des BF sowie einem Versicherungsdatenauszug.
Die familiären und sozialen Bezüge im Bundesgebiet beruhen auf den Angaben des BF und Auszügen aus dem Zentralen Melderegister.
Dass nicht festgestellt werden konnte, der BF verfüge über bestimmte Deutschkenntnisse und habe allenfalls einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen, beruht auf der diesbezüglichen Nichtbehauptung und Nichtvorlage Bezug habender Unterlagen seitens des BF. Zudem war die Beiziehung eines Dolmetschers im Rahmen der Einvernahme des BF vor dem BFA von Nöten und brachte der BF nicht vor, dieser auch in Deutsch folgen zu können.
2.2. 2 Wenn der BF nun in seiner Beschwerde vorbringt, aufgrund der verspürten strafrechtlichen Sanktionen geläutert und bestrebt zu sein, ein gesetzestreues Leben führen zu wollen, so ist zu entgegnen, dass angesichts der vom BF verübten Verbrechen, des raschen Rückfalles trotz bereits erfahrener Sanktionen und des weiteren Bestehens der von diesem als tatauslösende Umstände beschriebenen Lebenssituation, der lediglich in den Raum gestellten Behauptung des BF kein Beweiswert beigemessen werden kann. Auch zeigt sich der Verweis auf seine bisherige Unbescholtenheit als nicht zielführend, liegt es nämlich in der Natur der Sache, bis zur erstmaligen Begehung einer Straftat in strafrechtlicher Hinsicht unbescholten zu sein, was im Falle des BF jedoch bereits seit seiner Verurteilung im Jahre 2013 nicht mehr gilt.
Was das Vorbringen des BF betrifft, seine Lebensgefährtin heiraten zu wollen und nach der erfolgreichen Absolvierung eines Staplerkurses einer geregelten Erwerbstätigkeit bei der Fa. XXXX nachgehen zu wollen, ist anzumerken, dass der BF keinerlei Beweismittel zur Untermauerung dieser Behauptungen in Vorlage gebracht hat. So wäre es dem BF beispielsweise offen gestanden eine allfällige Einstellungszusage oder Bestätigung über die Vornahme eines Staplerkurses in Übersendung zu bringen. Auch geht das Argument, er sei für zwei Kinder sorgepflichtig, ins Leere, weil der BF derzeit arbeitslos ist und sich bereits zum Zeitpunkt seiner ersten Verurteilung bewusst hätte sein müssen, dass gegen ihn fremdenrechtliche Maßnahmen eingeleitet würden.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:
3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:
"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.2.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen:
Der BF wurde unbestritten LG für Strafsachen XXXX wiederholt wegen versuchten Raubes, teilweise versuchte, teilweise vollendete schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch und schweren Raubes zu einer insgesamt 36-monatigen Strafe, wovon 26 Monate bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt.
Diese Verbrechen stellen ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar. Dabei fällt nicht nur ins Auge, dass der BF durch dessen Handlung die Rechtsgüter Eigentum, Vermögen und körperliche Integrität Dritter beträchtlich in Mitleidenschaft gezogen hat, sondern auch nicht vor der wiederholten Tatausführung mit der teilweisen Intention, sich dadurch eine Einnahmequelle zu eröffnen, zurückgeschreckt ist. Sohin vermochte der BF zum einen sein kriminelles Potential und zum anderen seinen nachhaltigen Unwillen der Beachtung bestehender Gesetze eindrucksvoll unter Beweis zu stellen.
Wenn der BF nun vorbringt, aufgrund seiner in Österreich aufhältigen, die österreichische Staatsbürgerschaft innehabenden Lebensgefährtin, seiner Kinder, seiner Mutter und seiner Schwester über familiäre Bezüge zu verfügen und seine Lebensgefährtin zu heiraten gedenke, so ist ihm zu entgegnen, dass ihm der Umstand seiner Beziehungen im Bundesgebiet genau so wenig wie die bereits verspürten strafrechtlichen Sanktionen sowie der mögliche Verlust seines Aufenthaltsrechtes in Österreich und die damit einhergehende allfällige Unmöglichkeit des Weiterführens der sozialen Kontakte zu den zuvor Genannten von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten hat können. Zudem erfuhr das - laut ZMR erst mit XXXX im gemeinsamen Haushalt vorliegende - gemeinsame Familienleben mit seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern, aber auch seine sonstigen Beziehungen im Bundesgebiet, bereits wiederholte relevante Unterbrechungen, insofern der BF bereits 10 Monate lang in der JA XXXX in Strafhaft angehalten wurde und, der Angabe des BF folgend, es bereits zu einer streitbedingten Trennung von seiner Lebensgefährtin gekommen ist.
Vielmehr hat der BF durch dessen wiederholtes - strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten - eindrucksvoll seinen Unwillen unter Beweis gestellt, auch in Österreich geltende Grundinteressen der Gesellschaft nicht zu achten, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des BF sowie dessen vermögensrechtlicher und wirtschaftlicher Stellung von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung durch diesen auszugehen ist und eine Rückfälligkeit in strafrechtliches Verhalten seitens des BF nicht ausgeschlossen werden kann. Die Beteuerung, sich um eine Arbeit zu bemühen und sich zukünftig wohl zu verhalten vermag eine andere, für den BF sprechende Wertung nicht zu begründen. So standen diese Optionen dem BF bereits in der Vergangenheit jederzeit offen, doch hat er von diesen keinen Gebrauch gemacht, sondern sich mithilfe krimineller Handlungen versucht, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Selbst wenn man das jugendliche Alter des BF zum Zeitpunkt der Taten berücksichtigt, kann für den BF nichts gewonnen werden, zumal dieser angesichts seines Alters jedenfalls nach dessen erster Verurteilung erkennen hätte müssen, dass sein Verhalten in strafrechtlicher und gesellschaftlicher Hinsicht als inakzeptabel ausgewiesen wurde und der Verbleib in derartigen Verhaltensmustern zu schwerwiegenden Konsequenzen, wie etwa den Verlust des Aufenthaltsrechtes in Österreich, führen muss. Dessen unbeeindruckt und Reue seitens des BF ausschließend, beharrte der BF in seinem strafrechtlich relevanten Verhalten und vermochte sich in seinem Verhalten sogar hinsichtlich der Schwere seiner Verbrechen von einem versuchten Raub zu einem vollendeten schweren Raub und gewerbsmäßigen schweren Einbruchsdiebstahl zu steigern.
Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der BF dessen allfällige Beziehung zu seinen in Österreich aufhältigen Familienmitgliedern insbesondere unter Benutzung grenzüberschreitenden Kommunikationsmitteln wie Telefon und Internet aber auch gegebenenfalls durch Besuche seitens dieser im Rahmen der europarechtlichen Personenfreizügigkeit aufrechterhalten wird können (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 861).
Nach Abwägung aller sich widerstreitenden Interessen ist jenem der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Vorzug vor jenen des BF zu geben, woran dessen familiären Bezüge im Bundesgebiet nichts zu ändern vermögen, haben diese gegenwärtig durch das wiederholt strafrechtsrelevante Verhalten des BF eine Relativierung erfahren und selbst ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd. Art 8 EMRK daher hinter dieses zurückzutreten.
Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines auf die Dauer von 3 Jahren beschränkten Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als angemessen und erforderlich, der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen. Diesem obliegt es nun sein Wohlverhalten in dieser Zeit unter Beweis zu stellen. Demzufolge war auch die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes keiner Reduktion zugängig.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung eines Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherhit erforderlich.
Aus dem zuvor Gesagten ist zwar eindeutig erkennbar, dass der BF durch sein bisheriges strafbares Verhalten ein gewichtiges Gefahrenmoment für die öffentlichen Interessen der Republik Österreich darstellt, welches die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigte. Jedoch mangels aktuell erkennbarer die unverzügliche Ausreise des BF bedingender Momente, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese dem BF einen dem Wortlaut des Gesetzes entsprechenden Durchsetzungsaufschub von einem Monat zuerkannt hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der BF die im eingeräumte Zeit zur Vornahme notwendiger Ausreisevorbereitungen und zur Verabschiedung von seinen in Österreich aufhältigen Familienmitgliedern nutzen wird.
3.3.2. Sohin war auch die Beschwerde in diesem Umfang gemäß § 70 Abs. 3 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. Angesichts der, wie unter Punkt II. 3.3.2. ausgeführten, Sanierung des seitens der belangten Behörde allenfalls unterlassen Parteiengehörs ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht sohin hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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