BVwG G307 2014208-1

G307 2014208-1Bundesverwaltungsgericht21.01.2015

Regest

Aufenthaltsverbot, Gefährdungsprognose, strafrechtliche Verurteilung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G307 2014208-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G307.2014208.1.00

Spruch

G307 2014208-1/2E

im namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX,

StA. Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2014, Zl. 496405510-14553675, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 69 Abs. 2 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde von der damaligen Bundespolizeidirektion XXXX, am XXXX, Zl. XXXX, gemäß

§§ 86 Abs. 1 iVm. 63 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot, unter Bezugnahme auf dessen erfolgte Verurteilung zu einer 14-monatigen unbedingten Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahles erlassen. Die seitens des BF dagegen erhobene Berufung wurde vom unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 13.01.2010, Zl. UVS 26.20-4/2009-2 abgewiesen und erwuchs das Aufenthaltsverbot sohin in Rechtskraft.

2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX (im Folgenden: LG XXXX) vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, wurde der BF erneut zu einer 10-monatigen Freiheitsstrafe wegen schwerer Nötigung, weil er in aufrechter Anhaltung in Strafhaft am XXXX einen Justizwachebeamten der JA XXXX mit dem Einsatz von Sprengmitteln drohte um diesen zur Vornahme einer der Republik Österreich schädigenden Handlung, nämlich die Übergabe von EUR 5.000,-, zu nötigen, verurteilt und in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 2 StGB eingewiesen.

3. Nachdem mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX die bedingte Entlassung des BF aus der Unterbringung am

XXXX der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ausgesprochen worden war, kehrte der BF nach einer Anhaltung in Schubhaft unter Gewährung von Rückkehrhilfe am XXXX mittels Flugzeug nach Deutschland zurück.

4. Mit dem am 16.08.2013 bei der Landespolizeidirektion XXXX eingegangenen Schreiben ersuchte der BF, welcher zugleich XXXX als seinen Vertreter namhaft machte um die Herabsetzung der Dauer des gegen ihn ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes auf fünf Jahre.

Mit handschriftlicher Eingabe vom 08.04.2014 konkretisierte der BF sein Anliegen, indem er unter Anrechnung seiner bereits verbüßten Strafhaft bei bereits aufrechtem Aufenthaltsverbot davon ausgehe, dass dieses, gerechnet vom Datum des erstinstanzlichen Bescheides, längstens bis XXXX Gültigkeit habe, er aber nunmehr dessen vollständige Aufhebung zu beantragen gedenke. Dies daher, weil er im Bundesgebiet einer Arbeit in einem Gasthof oder Hotel nachgehen wolle und seine Freunde, deren Bekanntschaft er in der Haft geschlossen habe und deren Adressen er nicht kenne, wiedersehen möchte.

Gegenwärtig sei er in einem Heim für Menschen in besonderen Lebenslagen namens XXXX untergebracht und beziehe er ein Taschengeld in der Höhe von EUR 103,-. In Österreich gedenke er im Gasthof XXXX in der XXXX Wohnung zu nehmen und keine strafbaren Handlungen mehr zu verüben.

5. Mit Schreiben vom 28.07.2014 wurde dem BF unter Vorhalt seiner Verurteilungen im Bundesgebiet und der erfolgten Verhängung eines 10-jährigen Aufenthaltsverbotes, mitgeteilt, dessen Aufhebung nach fünf Jahren setze voraus, dass sich der Fremde für einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des Aufenthaltsverbotes im Ausland aufgehalten haben müsse, was im Fall des BF nicht gegeben sei. Vielmehr habe der BF nach bereits erlassenem Aufenthaltsverbotes eine neuerliche strafbare Handlung gesetzt, welche ihm eine weitere Verurteilung zu einer 10-monatigen Freiheitsstrafe und Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingebracht habe. Zudem könne dieser erst auf einen 2-jähringen Aufenthalt außerhalb Österreichs zurückblicken, was angesichts der Art des Fehlverhaltens für einen Wegfall oder eine maßgebliche Minderung der vom BF ausgehenden Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht hinreiche. Auch seien die vom BF genannten sozialen Kontakte im Bundesgebiet nicht dermaßen, dass diese zu einer Aufhebung des in Rede stehenden Aufenthaltsverbotes führen könnten.

In einem wurde dem BF die Möglichkeit der Stellungnahme dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eingeräumt.

Mit per Telefax am 07.08.2014 eingebrachtem handschriftlichen Schreiben, nahm der BF dazu Stellung und ersuchte, nach Eingeständnis des Bestehens seiner 15 Vorverurteilungen in Deutschland und weitschweifiger Erzählung seiner Lebensgeschichte aufgrund seines bis dahin dreijährigen Aufenthaltes in Deutschland um die Aufhebung seines Aufenthaltsverbotes mit März 2015.

Mit weiterer, mittels Telefax am 17.08.2014 eingebrachter Eingabe wies der BF erneut auf den bereits verstrichenen Zeitraum seit seiner Abschiebung und der damit begründbaren Möglichkeit der Aufhebung seines Aufenthaltsverbotes hin. Darüber hinaus vermeinte der BF aufgrund falscher Gutachten dem Maßnahenvollzug unterstellt worden zu sein und stellte mögliche Lebensverläufe im Falle der seinerzeitigen Abstandnahme von der Verfassung eines Drohbriefes dar.

6. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 23.10.2014, dem BF zugestellt am 30.10.2014, wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass, angesichts der Art der vom BF begangenen Straftaten, der bereits bei bestandenem Aufenthaltsverbot neuerlichen Begehung einer strafbaren Handlung und der fehlenden familiären, sozialen sowie beruflichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, die seit der Ausreise des BF verstrichene Zeitspanne bis zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt viel zu kurz sei, um eine wesentliche und tatsächliche Änderung im persönlichen Verhalten des BF feststellen zu können, welche gegen die Notwendigkeit des Aufenthaltsverbotes zur Begegnung der vom BF ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung spreche.

Sohin sei davon auszugehen, dass die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände sich nicht in entscheidungsrelevanter Weise geändert hätten, weshalb der Antrag abzulehnen gewesen sei.

7. Mit per Telefax am 12.11.2014 eingebrachter Eingabe erhob der BF Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid und beantragte die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes.

Die Beschwerde begründend brachte er zusammengefasst im Wesentlichen vor, der Entscheidung der belangten Behörde nicht folgen zu können, zumal das Fehlen von familiären und beruflichen Anknüpfungspunkten die Ablehnung seines Antrages nicht zu rechtfertigen vermöge. Mangels begangener schwerer Straftaten stelle er auch keine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in Österreich dar und habe er hinsichtlich seiner allfälligen Wohnungsnahme Kontakt mit dem Gasthof XXXX aufgenommen. Zudem entspreche es nicht der Wahrheit, dass er seinerzeit zur Begehung von Straftaten nach Österreich gereist sei, zumal er dazu keinen derart langen Reiseweg auf sich nehmen hätte müssen, sondern Diebstähle auch in Deutschland vornehmen hätte können.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 17.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Deutschland, wurde am XXXX geboren und ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

1.2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX, wurde der BF wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX, wurde der BF wegen des, bei bereits aufrechtem Aufenthaltsverbotes im Stande der Strafhaft begangenen und in den Printmedien Niederschlag gefundenen, Verbrechens der schweren Nötigung zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt sowie gemäß § 21 Abs. 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

1.3. Der BF reiste nach der bedingter Entlassung am XXXX aus der Strafhaft/Maßnahmenunterbringung am XXXX aus dem Bundesgebiet unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus und hält sich seither in Deutschland in einem Heim für Menschen in besonderen Lebenslagen namens XXXX, auf.

Der BF verfügt über keinerlei familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort) und Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zur Einreise sowie der privaten und familiären Situation des BF basieren auf seinen Angaben vor der belangten Behörde und in der Beschwerde. Wenn der BF jedoch vermeinte, aufgrund in Haft kennengelernter Personen über soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zu verfügen, so ist zu entgegnen, dass er mangels Kenntnis ihrer Adressen und der damit einhergehenden Annahme, seit seiner Haftentlassung mit diesen keinen Kontakt mehr gepflegt zu haben, keine hinreichenden sozialen Beziehungen, welche einer relevanten Beachtung im gegenständlichen Verfahren zuzuführen wären, darzulegen vermochte.

Die Feststellungen hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilungen, des Niederschlages in den Printmedien, der Anhaltung in Strafhaft sowie der bedingten Entlassung stützen sich auf das Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich), die im Akt befindliche die Entlassung und die Anhaltung in Strafhaft bzw. in der Maßnahmenunterbringung bestätigenden Entlassungsbestätigung der JA XXXX, einem im Akt befindlichen Zeitungsausschnitt der XXXX vom XXXX sowie einer Kopie des die Untersuchungshaft gegen den BF anordnenden Beschlusses des LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.

Die Feststellung des Ausreisezeitpunktes sowie die seitherige Unterbringung des BF in einem Heim in Deutschland beruht auf den eigenen Angaben des BF sowie den im Akt befindlichen Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zur Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes:

3.2.1. Der mit Gegenstandslosigkeit und Aufhebung betitelte § 69 FPG lautet:

(1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist. § 27b gilt.

(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und dies aus folgenden Gründen:

3.2.3. Ein Antrag gemäß § 69 Abs. 2 FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267; 12.03.2013, 2012/18/0228).

Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben weggefallen sind, ist nach den gemäß § 67 Abs. 1 maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1).

3.2.4. Dem Wortlaut des Gesetzes sowie der Judikatur des VwGH folgend, muss die vom BF ins Treffen geführte Argumentation, seinerzeit nicht mit dem Vorsatz der Begehung strafbarer Handlungen ins Bundesgebiet eingereist zu sein, ins Leere gehen, vermag er damit keinesfalls eine seit Verhängung des Aufenthaltsverbotes veränderte Sachlage zu seinen Gunsten darzulegen.

Vielmehr ist dem BF vorzuhalten, selbst von einem bereits erlassenem Aufenthaltsverbot und einer laufenden Anhaltung in Strafhaft nicht von der Begehung eines weiteren Verbrechens abgehalten worden zu sein. Dabei fällt nicht nur ins Auge, dass der BF vor einer Drohung mit massiven Schäden und Verletzungen bewirkender Mitteln, im Konkreten mit Sprengstoff, zurückgeschreckt ist, sondern sich sein strafrechtliches Verhalten gegen einen Organwalter der staatlichen Hoheitsverwaltung und in weiterer Folge gegen die Republik Österreich selbst gerichtet hat. Sohin vermochte der BF zum einen sein kriminelles Potential sowie seinen grundsätzlich nachhaltigen, auf Tatwiederholung gerichteten, Unwillen der Beachtung bestehender Gesetze und zum anderen seine fehlende Achtung vor der, das Funktionieren einer rechtsstaatlichen Gesellschaft bedingenden, staatlichen Hoheitsgewalt eindrucksvoll unter Beweis zu stellen.

Angesichts seines wiederholten - strafrechtliche Rechtsnormen negierenden und die Grundinteressen der Gesellschaft missachtenden Verhaltens - ist in Zusammenschau des sonstigen Verhaltens des BF sowie dessen, durch 15 Vorstrafen in Deutschland bestätigte Neigung zur Kriminalität, weiterhin von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung auszugehen und ist eine Rückfälligkeit in strafrechtliches Verhalten seitens des BF zu befürchten. Die bloße Beteuerung, sich zukünftig wohl zu verhalten vermag eine andere, für den BF sprechende Wertung nicht zu begründen. So stand dem BF diese Optionen bereits in der Vergangenheit offen, doch hat er - die Glaubwürdigkeit seiner Worte entgegenstehend - trotz bereits verspürter straf- und fremdenrechtlicher Sanktionen erneut sich mithilfe krimineller Handlungen einen finanziellen Vorteil zu erlangen versucht. Der BF hätte jedenfalls nach seiner ersten Verurteilung erkennen müssen, dass sein Verhalten in strafrechtlicher und gesellschaftlicher Hinsicht als inakzeptabel anzusehen ist und der Verbleib bzw. die Rückkehr in derartige Verhaltensmuster zu schwerwiegenden Konsequenzen, wie etwa die Nichtbehebung seines Aufenthaltsverbotes, führen muss. Dessen unbeeindruckt und Reue seitens des BF ausschließend, kehrte der BF in sein strafrechtlich relevantes Verhalten zurück und setze ein - sogar in den Printmedien Niederschlag gefunden habende - das erkennende Strafgericht zur Einweisung des BF in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher veranlassende Straftat. Mit Blick auf die gesetzlich geforderten Voraussetzungen hinsichtlich der erfolgten Einweisung, ist von einer im Charakter des BF verankerten kriminellen Labilität des BF auszugehen, welche angesichts des erst relativ kurz verstrichenen Zeitraumes seines Wohlverhaltens außerhalb des Bundesgebietes, keinen Schluss auf den Wegfall seiner die seinerzeitige Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes bedungenen Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuließe. So vermeint auch der VwGH, dass ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe unter dem Blickwinkel des hier maßgeblichen Fremdenrechts in erster Linie daran zu messen sei, innerhalb welchen Zeitraumes sich der Fremde nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten habe. (vgl. VwGH 21.02.2013, 2011/23/0192)

Auch allfällige sonstige im Sinne des Art 8 EMRK relevante Umstände wie familiäre, soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte zu Österreich liegen gegenständlich nicht vor, sodass im Ergebnis unter Anbetracht aller relevanten Momente der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn diese weiterhin vom Bestehen einer maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Republik Österreich seitens des BF ausgeht.

3.2.5. Unter Bezugnahme auf die zuvor angeführten Ausführungen und der darin begründeten Unfassbarkeit eines vollzogenem Gesinnungswandel seitens des BF, war die Beschwerde gemäß § 67 Abs. 2 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, des Parteiengehörs der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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