G305 2004937-1•BVwG G305 2004937-1
G305 2004937-1Bundesverwaltungsgericht21.01.2015
Verfahrenseinstellung, Versicherungspflicht, Zurückziehung
G305 2004937-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS, als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch die
XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 08.03.2006, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
Gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idF.
BGBl. Nr. I Nr. 33/2013 idgF. iVm. § 414 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF. wird das Verfahren nach erfolgter Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 08.03.2006, Zl. XXXX, hat die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) gegenüber der Firma XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) im Wesentlichen zusammengefasst festgestellt, dass die im Anhang I (Ärzte) und im Anhang III (OP-Schwestern) des Bescheides genannten Personen während der in den Anhängen näher genannten Zeiträumen (von Jänner 2000 bis Dezember 2004) auf Grund ihrer Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß
§ 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a) AlVG unterlegen seien (Spruchteil I). Weiter stellte die belangte Behörde fest, dass die im Anhang II (Ärzte) und im Anhang IV (OP-Schwestern) des Bescheides genannten Personen während der in den Anhängen genannten Zeiträumen (von Jänner 2000 bis Dezember 2004) auf Grund ihrer Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei der Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung nach
§ 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 sowie § 7 Z. 3 lit. a ASVG unterlegen seien (Spruchteil II). Mit Spruchteil III. wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, für die in den Anhängen I bis IV genannten Personen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge bzw. Verzugszinsen im Betrag von insgesamt EUR XXXX nachzuentrichten.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.04.2006 Einspruch an den Landeshauptmann für Steiermark, der sich gegen die Einbeziehung der
OP-Schwestern und der Hausärztinnen in die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG und die sich daraus ergebende Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen und gegen die Nachverrechnung der Sonderzahlungen für die Dienstnehmerinnen XXXX richtete. Mit ihrem Einspruch verband die Beschwerdeführerin weiters den Antrag, ihrem Einspruch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
In der Begründung ihres Einspruchs führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass entgegen der Auffassung der belangten Behörde bei den Ärzten, wie auch bei den OP-Schwestern ein freies Dienstverhältnis vorliege und diese daher nicht der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 4 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. AlVG unterliegen.
3. Mit Bescheid vom 16.04.2007, Zl. XXXX, gab der Landeshauptmann für Steiermark den Antrag, ihrem Einspruch gegen den angefochtenen Bescheid aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge.
4. Mit Bescheid vom 18.06.2008, Zl. XXXX, gab Landeshauptmann für Steiermark im Spruchteil I. dem gegen die Spruchteile I. und II. des Bescheides belangten Behörde vom 08.03.2006, Zl. XXXX, Einspruch der Beschwerdeführerin vom 12.04.2006 betreffend die Versicherungspflicht keine Folge und setzte gemäß Spruchteil II. das gegen den Spruchteil II. des Bescheides belangten Behörde vom 08.03.2006,
Zl. XXXX, betreffend die Beitragsnachverrechnung gemäß § 38 zweiter Satz AVG bis zur Rechtskrafterwachsung der Spruchteile I. und II. aus.
5. Mit Bescheid vom 06.08.2009, Zl. XXXX, sprach der Landeshauptmann für Steiermark über den gegen den Spruchteil III. des Bescheides der belangten Behörde vom 08.03.2006, Zl. XXXX, (Verpflichtung zur Nachentrichtung von Beiträgen, Nebenumlagen, Sonderbeiträgen und Zuschlägen) gerichteten Teil des Einspruchs der Beschwerdeführerin ab, in dem er den auf den Spruchteil III. gerichteten Teil des Einspruchs abwies und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich bestätigte.
In der Begründung heißt es dazu im Wesentlichen zusammengefasst, dass die belangte Behörde in Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides festgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen Beitragsprüfung festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, für die im Spruchteil I. und II. bzw. Anhang I., Anhang II., Anhang III., Anhang IV. und Beitragsnachverrechnungsanzeige vom 13.12.2005 genannten Personen die allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge bzw. Verzugszinsen nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten im Betrag von insgesamt EUR XXXX nachzuentrichten. Im gegebenen Zusammenhang stellte das Amt der Steiermärkischen Landesregierung fest, dass die Beschwerdeführerin ein als Belegspital organisiertes Sanatorium betreibe. Diese Konstellation bedeute, dass die medizinische Betreuung ausschließlich von zur selbständigen Beurfsausübung berechtigten ÄrztInnen, den BelegärztInnen, vorgenommen werde, denen zur selbständigen Berufsausübung berechtigte ÄrztInnen (HausärztInnen) zur Verfügung stehen. Neben diesen HausärztInnen würden auch OP-Schwestern beschäftigt, wobei im Prüfzeitraum eine OP-Schwester im Rahmen der Vollversicherungspflicht und XXXX weitere als freie Dienstnehmerinnen beschäftigt würden.
6. Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 18.06.2008, Zl. XXXX, erhob die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung, mit der sie die vollumfängliche Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragte. Mit ihrem Antrag verband sie den Eventualantrag, dass die gesamte Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen werden möge und führte dazu aus, dass die belangte Behörde bei Vorlage der von der Beschwerdeführerin angebotenen Beweise und nach Durchführung ergänzender Einvernahmen möglicherweise zu einem anderen Bescheid kommen könnte.
7. Mit Teilbescheid vom 29.06.2009, GZ: XXXX, wies der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die gegen den Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 18.06.2008 gerichtete Berufung ab, bestätigte den angefochtenen Bescheid und sprach aus, dass die Anhänge I und II des angefochtenen Bescheides einen Teil des Bescheidspruches bilden.
8. Mit einem weiteren, ebenfalls zum 29.06.2009 datierten Teilbescheid,
GZ: XXXX, gab der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz der gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Landeshauptmannes für Steiermark vom 18.06.2008, GZ: XXXX, betreffend die Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a ASVG der im Anhang A genannten Personen während der dort genannten Zeiträume, sowie betreffend die Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung nach § 7 Z. 3 lit. a ASVG der im Anhang B genannten Personen während er dort genannten Zeiträume, gerichteten Berufung keine Folge und sprach aus, dass die Anhänge A und B einen Teil des Bescheidspruches bilden.
9. Gegen den Teilbescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 29.06.2009, GZ: XXXX, erhob die Beschwerdeführerin die zum 18.08.2009 datierte Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der sie im Kern erklärte, den angefochtenen Bescheid seinem gesamten Inhalt und Umfang nach anzufechten.
In ihren Ausführungen zu den Beschwerdepunkten hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie sich durch den Bescheid der belangten Behörde in ihrem Recht auf Nicht-Feststellung, dass i) die im Anhang A des angefochtenen Bescheides genannten Personen während er dort genannten Zeiträume auf Grund ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG sowie § 1 lit. a AlVG unterliegen würden, sowie dass ii) die im Anhang B des angefochtenen Bescheides genannten Personen während der dort genannten Zeiträume der Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung nach § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG unterliegen würden, verletzt erachte. Weiters erachte sie sich in ihrem Recht auf Durchführung eines vollständigen, dem Rechtsgrundsatz der materiellen Wahrheit verpflichteten Ermittlungsverfahren und in ihrem Recht auf die zutreffende Beweiswürdigung verletzt. Mit ihrem auf die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts gerichteten Antrag verband sie überdies einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
10. Gegen den weiteren, zum 29.06.2009 datierten Teilbescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, GZ: XXXX, richtete sich eine weitere, zum 14.08.2009 datierte Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Erklärung der Beschwerdeführerin, auch diesen Bescheid seinem gesamten Inhalt und Umfang nach anzufechten.
In ihren Ausführungen zu den Beschwerdepunkten führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich durch den Bescheid der belangten Behörde in ihrem Recht auf Nicht-Feststellung, dass i) die im Anhang I des angefochtenen Bescheides genannten Personen während er dort genannten Zeiträume auf Grund ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 lit. a AlVG unterliegen würden, sowie dass
ii) die im Anhang II des angefochtenen Bescheides genannten Personen während der dort genannten Zeiträume der Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung nach § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG unterliegen würden, verletzt erachte. Weiters erachte sie sich in ihrem Recht auf Durchführung eines vollständigen, dem Rechtsgrundsatz der materiellen Wahrheit verpflichteten Ermittlungsverfahren und in ihrem Recht auf die zutreffende Beweiswürdigung verletzt. Mit ihrem auf die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts gerichteten Antrag verband sie überdies einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
11. Mit Erkenntnis vom 17.10.2012, Zl. XXXX, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen den Teilbescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 29.06.2009, GZ: XXXX, gerichtete Beschwerde wegen Pflichtversicherung nach dem ASVG hinsichtlich der dort namentlich näher angeführten Ärzte als unbegründet ab. In der rechtlichen Beurteilung führte der Gerichtshof im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass ärztliche Tätigkeiten grundsätzlich auch im Rahmen eines die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 ASVG erfüllenden Beschäftigungsverhältnisses erfolgen könnten und im konkreten Fall bei den Ärztinnen die Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit überwiegen würden.
12. Mit einem weiteren, ebenfalls am 17.10.2012 erlassenen Erkenntnis, Zl. XXXX, hob der Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Bescheidbeschwerde der Beschwerdeführerin den Teilbescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 29.06.2009, GZ: XXXX, wegen Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG der dort namentlich näher bezeichneten, im Haus der Beschwerdeführerin beschäftigten OP-Schwestern wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. In der Begründung hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass der vorliegende Fall, von dem strittig sei, ob die Erst- bis Neuntbeteiligten (Anm.: OP-Schwestern) in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt oder auf Grund von freien Dienstverträgen zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet waren, in weiten Bereichen dem mit Erkenntnis Zl. XXXX entschiedenen Fall gleiche. Es erfolgte hier der Hinweis auf die Begründung dieses Erkenntnisses. Der Gerichtshof stellte jedoch fest, dass hinsichtlich der Frage der Vertretungsbefugnis eine erhebliche Abweichung im Sachverhalt bestehe. Demnach hätten nach den Feststellungen der belangten Behörde, der Befugnis der OP-Schwestern, sich vertreten zu lassen, keine betrieblichen Erfordernisse entgegengestanden. Wäre es dem Arbeitgeber grundsätzlich gleichgültig, wer die zu verrichtenden Tätigkeiten vornimmt, läge eine generelle Vertretungsbefugnis vor, die ihrerseits das Bestehen einer Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 ASVG beseitigen würde. Gegenständlich sei entscheidend, ob die Absprache der Vertretung im Vorhinein lediglich administrativen Zwecken diente, oder ob erst durch diese Absprache die vertretene OP-Schwester von der persönlichen Arbeitspflicht entbunden wurden. Da der Gerichtshof entsprechende Feststellungen der Behörde zu diesen Fragestellungen vermisste, behob er den angefochtenen Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
13. Infolge Zuständigkeitsübergangs legte der Landeshauptmann für Steiermark am 14.03.2014 den Verfahrensakt zum Bezugsakt des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur GZ: XXXX dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde der Akt der Gerichtsabteilung G305 zugeteilt.
14. In ihrem an die belangte Behörde gerichteten, zum 28.11.2014 datierten und von letzterer am 14.01.2015 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteten Schreiben erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie auf den zweiten Rechtsgang verzichte und ihr Rechtsmittel betreffend die OP-Schwestern zurückziehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A):
1. Zuständigkeit und anwendbares Recht
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG iVm. den §§ 414 Abs. 1 und 673 Abs. 1 ASVG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Ämtern der Landesregierung anhängigen Sozialrechtsverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
In § 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG heißt es wörtlich:
"8. Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119 a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde."
§ 414 Abs. 1 ASVG lautet wörtlich wie folgt:
"(1) Gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden."
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da ein solcher Antrag im gegenständlichen Fall nicht vorliegt, hat das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter zu entscheiden.
Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen.
2. Zur Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).
Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049).
Von den vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig gemachten Rechtssachen ist die zur Zl. XXXX abgesprochene Rechtssache betreffend die bei der Beschwerdeführerin beschäftigten Ärztinnen bereits erledigt. Gegenständlich ist die zur Zl. XXXX anhängige Rechtssache betreffend die Feststellung der Dienstnehmereigenschaft der OP-Schwestern offen geblieben und beim erkennenden Verwaltungsgericht anhängig.
Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen, ihr Rechtsmittel betreffend die OP-Schwestern zurückzuziehen, womit sie unzweifelhaft die auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.10.2012, Zl. XXXX, noch offen gebliebene Rechtssache meinte, ist einer Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht die Grundlage entzogen, weshalb das gegenständliche Verfahren einzustellen war.
Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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