W179 2002428-1•BVwG W179 2002428-1
W179 2002428-1Bundesverwaltungsgericht20.01.2015
Begründungsmangel, Behindertenpass, Behinderung, Beweiswürdigung,<br/>Ermittlungsverfahren, ersatzlose Behebung, Gebührenbefreiung, Grad<br/>der Behinderung, Kassation, mündliche Verhandlung, Notstandshilfe,<br/>Rundfunkgebührenbefreiung, Verfahrensmangel, wesentlicher<br/>Verfahrensmangel
W179 2002428-1/ 5E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, wohnhaft in XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX, Teilnehmernummer XXXX, betreffend einen Antrag auf Befreiung von Rundfunkgebühren, zu Recht erkannt:
SPRUCH
A) Befreiung von Rundfunkgebühren
Der angefochtene Bescheid wird nach § 28 Abs 1 und Abs 5 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, iVm § 17 VwGVG idgF iVm § 58 Abs 2 und § 60 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, behoben.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Das Verfahren vor der belangten Behörde:
Der Beschwerdeführer (kurz: BF) brachte unter Verwendung eines von der belangten Behörde aufgelegten Formulars einen (am XXXX bei dieser einlangenden) Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr ein. Mit dem Antrag wurde als Anspruchsvoraussetzung ua geltend gemacht: "Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz". Als im gemeinsamen Haushalt mit dem BF lebend wurde dessen Gattin angeführt.
Dem Antrag waren beigelegt:
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
Mit Schreiben vom XXXX verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über das "Ergebnis der Beweisaufnahme" und führt in diesem aus, die Behörde habe geprüft und festgestellt, dass "Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs. 1 bzw Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung). Um einen positiven Bescheid auf ihren Antrag zu bewirken, können sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, (...), eine schriftliche Stellungnahme abgeben."
Der Beschwerdeführer, anwaltlich vertreten, übermittelte hierauf eine bei der belangten Behörde am XXXX einlangende Stellungnahme. In dieser führte der Beschwerdeführer an, gemäß § 47 Abs 1 Z 4 Fernmeldegebührengesetz seien unter anderem Personen von der Rundfunkgebühr zu befreien, die Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 beziehen würden. Nach kurzer Darstellung der Sachlage bis zum Einstellen der Notstandshilfe (bzw Abweisung des Antrages auf Notstandshilfe) bringt der BF hiezu im Wesentlichen vor, er habe gemäß § 34 Abs 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung wie während des Bezuges von Notstandshilfe. Dementsprechend beziehe er auch Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz. Daher seien die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung erfüllt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX (dem BF laut dessen Angaben in der Beschwerde am XXXX zugestellt) wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ab und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu zahlen sind.
Begründend führte die belangte Behörde "lediglich kurz" aus: "Wir haben Ihren Antrag eingehend geprüft und festgestellt, dass Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung)." Als Rechtsgrundlage führt die belangte Behörde § 4 Abs 1 und § 6 Abs 2 Rundfunkgebührengesetz iVm §§ 47ff der Fernmeldegebührenordnung an.
3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, mit XXXX datierte, rechtzeitig am XXXX eingebrachte und zulässige Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Befreiungsantrag vollinhaltlich stattgegeben wird, in eventu diesen aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Der Beschwerde sind keine Unterlagen beigeschlossen.
Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und erstattet keine Gegenschrift.
Mit hg am XXXX eingelangtem Schreiben stellt der Beschwerdeführer, anwaltlich vertreten, einen Fristsetzungsantrag.
Mit Schreiben vom XXXX legt das Bundesverwaltungsgericht dem Hohen Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten vor.
Mit beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX eingehender verfahrensleitender Anordnung des Hohen Verwaltungsgerichtshofes wird jenem aufgetragen, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) an die antragstellende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Hiermit wird der eingangs beschriebene Verfahrensgang festgestellt.
Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt. Die Zustellung an die beschwerdeführenden Partei erfolgte am XXXX. Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben.
Der angefochtene Bescheid enthält weder Sachverhaltsfeststellungen, noch eine zugehörige Beweiswürdigung.
Auf die von der beschwerdeführenden Partei im Zuge ihrer Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme aufgeworfene Rechtsfrage, inwieweit eine "bloße" Kranken- und Pensionsversicherung nach § 34 Abs 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz ohne gleichzeitigem Bezug von Geldleistungen (wie Arbeitslosengeld, Nostandshilfe etc) ein Bezug von Leistungen iSd § 47 Abs 1 Z 4 Arbeitslosenversicherungsgesetz ist, geht die belangte Behörde nicht (konkret) ein.
Die belangte Behörde führt hier nur allgemein aus: "Wir haben Ihren Antrag eingehend geprüft und festgestellt, dass Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung)."
Eine darüber hinausführende rechtliche Subsumtion enthält der angefochtene Bescheid nicht.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen des Verfahrensakts und der darin enthaltenen Unterlagen.
Weiters ist im Detail zu würdigen:
Die angeführten Daten des Einlangens der angeführten Schriftstücke bei der belangten Behörde ergeben sich aus der "Gliederung der Beilagen" der Beschwerdevorlage (Seite 2 derselben) sowie aus dem Eingangsstempel der eingebrachten Beschwerde.
Da der Bescheid im Jahr 2014 und somit im neuen System der Verwaltungsgerichtsbarkeit erlassen wurde, ist nach § 7 Abs 4 VwGVG die Beschwerde binnen - vier Wochen - zu erheben. Daran vermag auch die fälschliche Angabe von - zwei Wochen - als Berufungsfrist (richtig: Beschwerdefrist) in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausweislich § 61 Abs 2 AVG iVm § 17 VwGVG nichts zu ändern.
Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen. Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung (XXXX) die Beschwerdeerhebung mit Eingang XXXX binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist von - 4 Wochen - rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.
Der zudem festgestellte Zustellzeitpunkt "XXXX" beruht auf den Angaben in der Beschwerde, denen die belangte Behörde nicht entgegentritt und die der allgemeinen Lebenserfahrung und den allgemeinen Denkgesetzen nicht widersprechen und somit schlüssig sind, zumal hier mit einer etwaigen unrichtigen Angabe für den BF nichts gewonnen und somit eine solche nicht anzunehmen ist.
Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2013, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
a) Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 Abs 1 und Abs 5 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten wortwörtlich: "(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (...) (5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."
§ 24 Abs 1 u Abs 2 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten wortwörtlich: "§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. Der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist."
§ 58 Abs 2 und § 60 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, lauten wortwörtlich: "2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. (...) § 60. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen."
b) Rundfunkgebührengesetz und Fernmeldegebührenordnung:
§ 6 Abs 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2013, lautet (auszugsweise) wortwörtlich: "§ 6. (1) (...)
Das AVG ist anzuwenden. "
§ 47 Fernmeldegebührenordnung (als Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl Nr 170/1970 idF BGBl I Nr 71/2003, lautet wortwörtlich:
"§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Blindenheime, Blindenvereine, b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen; b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)"
3. 3 Zu A) Befreiung von Rundfunkgebühren:
1. Die belangte Behörde hat im zugrundeliegenden Antragsverfahren gemäß § 6 Abs 1 RGG das AVG anzuwenden.
2. Da der angefochtene Bescheid den Antrag der Beschwerdeführenden Partei auf Befreiung von der Rundfunkgebühr abweist und somit in sein subjektives Recht auf ebendiese Befreiung eingreift, ist jener ausweislich § 58 Abs 2 AVG zu begründen.
3. Nach § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, der angefochtene Bescheid würde sich mangels Sachverhaltsfeststellungen und bloßer Verwendung verba legalia einer Überprüfung entziehen, sowie sich mit seinen in der Stellungnahme vom XXXX getätigten Ausführungen nicht auseinandersetzen, kann ihm hier nicht entgegengetreten werden:
Dem Bundesverwaltungsgericht ist aus anderen Beschwerdefällen durchaus bekannt, dass die belangte Behörde den Sachstand darzulegen vermag, so zB in Fällen der Zurückweisung eines mangelhaften Antrages den vorliegenden Mangel oder bei Abweisungen auf Grund von Richtsatzüberschreitungen die rechnerischen Grundlagen. Doch im vorliegenden Fall hat sie, wie oben festgestellt, Sachverhaltsfeststellungen und eine zugehörige Beweiswürdigung gänzlich (!) unterlassen und sich nicht der vom Beschwerdeführer monierten Rechtsfrage zu § 47 Abs 1 Z 4 Fernmeldegebührenordnung geäußert, sondern vielmehr lediglich einen allgemeinen Textbaustein ohne (konkreten) Fallbezug und ohne nähere Begründung verwendet.
Sie belastet damit ihren Bescheid mit einem wesentlichen Begründungsmangel (Verfahrensmangel), nimmt sie doch den Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich gegen diesen abweisenden Bescheid qualifiziert zur Wehr zu setzen, weiß dieser (und auch das erkennende Gericht) keinesfalls, warum aus Sicht der Behörde kein Leistungsbezug iSd Arbeitslosenversicherungsgesetzes vorliegt und auf welchen Sachverhalt sie sich hiebei stützt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3. Das Verwaltungsverfahren tritt durch die Bescheidkassation in jenes Stadium zurück, in dem es sich vor Erlassen des angefochtenen Bescheids befunden hat. Dies erschließt sich implizit schon aus § 28 Abs 5 VwGVG, der die Behörden verpflichtet, nach Kassation des angefochtenen Bescheides unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. (Vgl hiezu auch Grabenwarter/Fister Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit, Verlag Österreich, 4. Auflage, Seite 234, 4. Absatz, mH auf Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts², 2013).
Die belangte Behörde hat das behördliche Antragsverfahren somit fortzuführen und wird im neu zu erlassenden Bescheid beweiswürdigend festhalten, auf welchen Sachverhalt sie ihre Entscheidung stützt und diesen einer rechtlichen Subsumtion zuführen. Insbesondere wird sie sich hier explizit mit der von der beschwerdeführenden Partei bereits im Zuge ihrer Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme aufgeworfene Rechtsfrage, inwieweit eine "bloße" Kranken- und Pensionsversicherung nach § 34 Abs 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz ohne gleichzeitigem Bezug von Geldleistungen (wie Arbeitslosengeld, Nostandshilfe etc) ein Bezug von Leistungen iSd § 47 Abs 1 Z 4 Fernmeldegebührenordnung ist, argumentativ und damit für das Bundesverwaltungsgericht überprüfbar auseinanderzusetzen haben.
3. 4 Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK und Art 47 GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, zumal der Bescheid behoben wird und das behördliche Antragsverfahren fortzuführen ist.
Im Übrigen hat die beschwerdeführende Partei keinen Antrag auf Durchführen einer mündlichen Verhandlung gestellt.
Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 1 u Abs 2 VwGVG entfallen.
4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Frage zu klären, inwieweit ein erlassener Bescheid, der keine Sachverhaltsfeststellungen, keine Beweiswürdigung und keine konkrete (fallbezogene) rechtliche Beurteilung aufweist, an einem wesentlichen Verfahrensmangel (Begründungsmangel) leidet.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich, vielmehr bewegt sich das vorliegende Erkenntnis auf dem Boden der bisherigen Rechtsprechung des Hohen Verwaltungsgerichtshofes zu § 58 Abs 2 iVm § 60 AVG. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
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