BVwG W159 1424591-1

W159 1424591-1Bundesverwaltungsgericht20.01.2015

Regest

Familienverband, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, politische Aktivität, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Übergangsbestimmungen, Verfolgungsgefahr

Gesamter Gesetzestext

BVwG W159 1424591-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W159.1424591.1.00

Spruch

W159 1424591-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des xxxx, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.01.2012, Zl. 11 00.961-BAT, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Gambia und Angehörige der Volksgruppe Mandingo, gelangte am 30.01.2011 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag unter Angabe des Geburtsdatums xxxx einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der noch am gleichen Tag erfolgten Ersteinvernahme durch das Bundesasylamt Erstaufnahmestelle Ost gab er zu den Fluchtgründen an, dass sein Vater ein Oppositionspolitiker der UDP sei und dass dieser verhaftet worden sei. Da er selbst Angst gehabt habe, verhaftet zu werden, sei er geflüchtet. Am 04.02.2011 erfolgte eine weitere Einvernahme durch die Erstaufnahmestelle Ost, welche jedoch lediglich die Frage des Reiseweges und des behaupteten Alters des Beschwerdeführers zum Gegenstand hatte. In der Folge wurden seitens des Bundesasylamtes Gutachten zur medizinischen Altersfeststellung in Auftrag gegeben. Aus dem Gutachten des Ludwig Boltzmann Institutes ergibt sich ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 19 Jahren. Es haben sich auch keine Hinweise auf die Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates für die Führung des gegenständlichen Asylverfahrens ergeben.

Am 12.04.2011 wurde der Antragsteller durch das Bundesasylamt Erstaufnahmestelle Ost nochmals einvernommen und ihm die Ergebnisse der medizinischen Altersfeststellung vorgehalten, wobei er bei seinen Angaben, dass ihm seine Eltern gesagt hätten, dass er erst 16 Jahre alt sei, blieb. Gegen die amtliche Feststellung der Volljährigkeit erhob er jedoch keinen Einwand.

Zu den Fluchtgründen führte er aus, dass sein Vater oberstes Parteimitglied der UDP sei und verhaftet worden sei. Er könne sich jedoch nicht erinnern, wann dies gewesen sei und zwar nicht einmal ungefähr. Er gab jedoch an, dass er im gleichen Monat verhaftet worden sei, in dem er ausgereist sei und zwar wegen einer Wahlkampagne. Die UDP sei in ihrem Heimatort xxxx verboten und habe sein Vater trotzdem eine Wahlkampagne für die UDP gestartet. Es seien auch andere Personen mit ihm verhaftet worden, er wisse jedoch nicht, wie viele. Sein Vater sei in seiner Heimat xxxx Parteiführer gewesen. Er sei auch bei der UDP, aber da er noch nicht 18 Jahre sei, sei er kein offizielles Mitglied. Er habe allerdings die Zeitung der UDP in xxxx verteilt. Persönliche Probleme habe er in Gambia niemals gehabt, lediglich sein Vater sei verhaftet worden. Daraufhin wurde das Asylverfahren zugelassen.

Am 10.05.2011 wurde der Beschwerdeführer dann durch das Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen ausgiebig befragt. Dabei wiederholte er, dass er am xxxx in xxxx geboren sei. Dokumente habe er lediglich in Gambia. Seine Eltern und seine jüngere Schwester würden ebenfalls in Gambia leben. Er selbst habe keine öffentliche Schule, sondern lediglich eine Koranschule besucht. Er sei ledig und Moslem. Regelmäßige Kontakte mit seinen Verwandten in Gambia habe er nicht. In Gambia habe er als Bauarbeiter und Fliesenleger gearbeitet. Er habe bis zu seiner Flucht mit seinen Eltern und mit seiner Schwester in xxxx gelebt. Er habe weder mit der Polizei noch mit dem Militär noch mit den Gerichten in seiner Heimat Probleme gehabt. Er sei jedoch einfaches Mitglied der UDP und habe keine Funktion gehabt. Seine Tätigkeit habe sich auf Zettel verteilen beschränkt. Außerdem habe er bei Veranstaltungen Sesseln aufgestellt. Sein Vater xxxx sei jedoch der Vorsitzende der UDP für Gambia. Sein Vater habe für diese Partei Mitglieder geworben. Das habe dem Präsidenten nicht gefallen und deswegen sei sein Vater verhaftet worden. Unmittelbar danach sei er dann geflohen. Sein Vater sei von Zuhause mitgenommen worden, er sei jedoch nicht Zuhause gewesen. Das hätte ihm seine Mutter und seine Schwester erzählt. Seine Schwester habe ihn nach der Verhaftung angerufen, er habe sich daraufhin drei Tage lang bei Freunden in der Stadt versteckt. Dann sei er nur kurz nach Hause gekommen, um seine Sachen zu holen. Angeblich hatten die Polizisten auch gesagt, dass man ihn verhaften würde, als sie seinen Vater verhaftet hätten. Dies habe ihm seine Schwester erzählt. Wenn er sich in einer anderen Stadt versteckt hätte, hätte man ihn auch gesucht. Bei einer Rückkehr fürchte er, dass man ihn verhaften würde.

In Österreich lebe er von der Bundesbetreuung und treffe sich in erster Linie mit anderen Asylwerbern. Er sei gesund. Seine Mutter habe nach der Verhaftung seines Vaters mit diesem keinen Kontakt mehr gehabt. Sie wisse nur, dass er im Gefängnis von xxxx angehalten werde. Er sei seit ca. 3 Jahren Parteimitglied und habe auch einen Parteiausweis gehabt. Wann sein Vater Parteivorsitzender geworden sei, wisse er nicht. Die UDP sei jedoch legal und nehme auch immer wieder an Wahlen teil. Wenn Wahlen stattfinden würden und die UDP die Wahl gewinnen würde, würde sein Vater Präsident von Gambia werden. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass Polizisten von Zeit zu Zeit zu ihnen kommen würden und nach ihm fragen würden. Sein Vater sei noch immer in Haft und habe noch keine Gerichtsverhandlung gehabt. Nach Rückübersetzung gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater bei einem Wahlsieg der UDP nicht Präsident von Gambia werden würde, und der Parteivorsitzende der UDP xxxx heiße, sein Vater hingegen sein Stellvertreter sei. Er kenne xxxx auch persönlich.

Das Bundesasylamt veranlasste zwischenzeitig konkrete verfahrensbezogene Erhebungen im Wege der Staatendokumentation. Dabei wurde erhoben, dass der Vater des Beschwerdeführers xxxxnicht stellvertretender Vorsitzender der UDP sei, sondern dass dieser xxxx heiße. Dieser sei nicht im Gefängnis. Der einzige hohe Vertreter der UDP, der in den letzten fünf Jahren verhaftet worden sei, sei einige Monate nach Verbüßung einer Haftstrafe freigelassen worden. Ob xxxx derzeit in Haft sei, könne jedoch nicht beantwortet werden.

Am 03.11.2011 erfolgte eine neuerliche Einvernahme durch das Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater der Führer der UDP-Partei für ganz Gambia sei. Über Vorhalt der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation bekräftigte der Beschwerdeführer, dass er die Wahrheit sage. Er bleibe auch bei seinen sonstigen Aussagen. Er selbst habe weder mit der Polizei noch mit dem Militär noch mit Gerichten Probleme gehabt. Wenn er zurückkehre, würden ihn jedoch Probleme erwarten. Es könnte sein, dass man ihn ebenso wie seinen Vater verhaften würde. In Österreich habe er schon Probleme mit der Polizei gehabt. Er sei gesund und habe alles gesagt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Traiskirchen vom 26.11.2012, Zahl xxxx wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 30.01.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. gem. § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen und unter Spruchteil III. gem. § 10 Abs. 1 leg. cit. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zu Gambia getroffen.

Beweiswürdigend wurde in der Folge insbesondere ausgeführt, dass er widersprüchliche Angaben zur Funktion seines Vaters in der UDP-Partei gemacht habe und widerspreche die Behauptung, dass der Vater des Beschwerdeführers stellvertretender Vorsitzender dieser Partei sei, der eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation. Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil I. insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder sonstige Gefährdung seiner Person aus einem GFK-Grund habe glaubhaft gemacht und seien von Amts wegen keine Gründe feststellbar, dass der Beschwerdeführer aus einem GFK-Grund einer besonderen Gefährdung ausgesetzt wäre. Zu Spruchteil II. wurde insbesondere ausgeführt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr Gefahr laufe, in Gambia einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Zu Spruchteil III. wurde festgehalten, dass kein Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich bestehe und zu seinem Privatleben ausgeführt, dass er keine Kurse, Schulen oder Bildungseinrichtungen besuche und keine besonderen Bindungen zu Österreich habe und sich insgesamt keine Integrationsverfestigung in Folge der Kürze des Aufenthaltes ergeben hätte. Im vorliegenden Fall würde daher das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich überwiegen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde. In dieser wurde insbesondere kritisiert, dass in dem Bescheid keine Feststellungen über die UDP erfolgt seien. Der Beschwerdeführer hielt fest, dass sein Vater stellvertretender Vorsitzender der UDP sei, sich seine Arbeit jedoch vor allem auf die Region xxxx konzentriert habe und sei die zitierte Anfragebeantwortung nicht Teil des Bescheides. Es sei auch nicht richtig, dass in den letzten fünf Jahren lediglich ein einziger hoher Vertreter der UDP verhaftet worden sei und wurde diesbezüglich aus einem Bericht von BBC zitiert. Vielmehr stelle die Verhaftung politischer Gegner in Gambia keine Seltenheit dar und wurde diesbezüglich auf verschiedene Länderberichte, die auszugsweise zitiert wurden, verwiesen. Der Beschwerdeführer habe bereits Beweise in seiner Heimat angefordert und hoffe diese ehestmöglich dem Asylgerichtshof vorlegen zu können. Er sei schließlich auch entgegen der Feststellungen der Behörde bereits gut in Österreich integriert. Er habe auch schon einen Kurs beim xxxx besucht.

Weiters legte er eine Bestätigung des xxxx vor. Mit Schreiben vom 24.02.2012 legte er eine Bestätigung bzw. ein Unterstützungsschreiben der UDP vor, dass er ein aktives Mitglied dieser Partei sei. Sein Vater wurde in dieser Bestätigung auch erwähnt, nicht jedoch mit irgendeiner Parteifunktion. Weiters wurden Bestätigungen über Deutschkurse mit Schreiben vom 26.11.2012 vorgelegt.

Das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 16.12.2014 im Landesgericht für Strafsachen Wien an, da der Beschwerdeführer eine Haftstrafe verbüßt. Eingangs der Verhandlung hielt der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte auch nichts korrigieren oder ergänzen. Zu seinem Geburtsdatum führte er aus, dass man ihm hier das Geburtsdatum xxxx zugeordnet habe. Er sei jedoch nach den Angaben seiner Mutter bei seiner Einreise in Österreich erst 16 Jahre gewesen. Er könne sich jedoch nicht erinnern, wann er wirklich geboren sei, da es schon lange her sei. Er habe in xxxx in Gambia gelebt und zwar von seiner Geburt bis zur Ausreise. Er habe in Gambia eine Koranschule besucht, könne jedoch nicht genau sagen, wie lange, etwa drei Jahre. Sein Vater heiße xxxx, seine Mutter xxxx. Seine Schwester sei xxxx. Wie alt seine Schwester sei, könne er sich nicht erinnern. Über Vorhalt, dass in der vorgelegten Bestätigung der UDP seine Schwester als xxxx erwähnt sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er das möglicherweise gesagt habe, ihr richtiger Name sei jedoch xxxx. Sein Vater sei in Gambia ein Politiker gewesen, er habe Wahlkampagnen organisiert und dafür auch etwas bezahlt bekommen. Er selbst habe in Gambia als Fliesenleger gearbeitet. Aus wirtschaftlichen Gründen sei er nicht ausgereist, sondern weil sein Vater Probleme gehabt habe und man ihn auch verhaften habe wollen. Gefragt, ob er in Gambia sich selbst politisch betätigt habe, gab er an, dass er nur bei Wahlkampagnen dabei gewesen sei und geholfen habe. Er sei jedoch kein Mitglied einer Partei gewesen. Über Vorhalt, dass er bei den Einvernahmen beim BAT am 12.04.2011 (AS 151) angegeben habe, dass er kein offizielles Mitglied gewesen sei, bei der weiteren Einvernahme am 10.05.2011 (AS 181) jedoch, dass er Mitglied der UDP gewesen sei und dass in der von ihm vorgelegten Bestätigung sogar stehe, dass er ein aktives Mitglied gewesen sei, gab er an, dass das stimme, weil er mitgeholfen habe, sei er als Mitglied betrachtet worden. Befragt, was er über die UPD wisse, gab er an, dass diese Buchstaben für irgendetwas stehen würden, aber er nicht mehr wisse, wofür. Er habe das vergessen. Befragt, wofür diese Partei eintrete, gab er an, dass sie die zweitstärkste Partei in Gambia sei und die Regierung übernehmen wolle. Der Vorsitzende sei xxxx. Befragt, welche Aktivitäten er für diese Partei entfaltet habe, gab er an, dass er geholfen habe, Sessel hinzubringen und die Leute auf ihre Sitzplätzen verweisen. Über Vorhalt, dass er bei der Einvernahme durch das BAT am 12.04.2011 (AS 151) angegeben habe, dass er Zeitungen verteilt habe, bei der weiteren Einvernahme durch das BAT am 10.05.2011 (AS 181) er jedoch behauptet habe, dass er Zetteln verteilt habe, nun spreche er davon, dass er Sesseln aufgestellt habe und den Zuhörern Plätze zugewiesen habe, gab er an, dass das alles stimme. Er wisse nicht, welche politische Position sein Vater innegehabt habe, er sei jedoch ein wichtiger Mann gewesen. Es sei jedoch alles schon so lange her und er könne sich nicht mehr erinnern. Über Vorhalt, dass er beim BAT am 12.04.2011 angegeben habe, dass sein Vater das oberste Parteimitglied der UDP sei (AS 149), dann zuerst beim BAT am 10.05.2011 (AS 180) ebenso, bei der Rückübersetzung (AS 183) jedoch, dass er stellvertretender Parteiobmann gewesen sei, in der von ihm vorgelegten Bestätigung der UDP werde eine Funktion seines Vaters überhaupt nicht erwähnt, gab er an, dass er nicht wisse, warum der Name seines Vaters nicht darauf stehe, sei er doch ein wichtiger Mann in der Partei und auch Stellvertreter von xxxx. Sein Vater habe Probleme mit den Behörden gehabt und sei in Haft. Er wisse nicht, was ihm passiert sei. Er könne sich auch nicht erinnern, wann sein Vater verhaftet worden sei. Bei seiner Verhaftung sei er nicht dabei gewesen, er habe nur davon gehört und dann das Land verlassen, weil man ihn auch verhaften habe wollen. Über Vorhalt, dass er beim BAT am 10.04.2011 ausdrücklich gesagt habe, dass er selbst keine Probleme mit den Behörden gehabt habe (AS 151), bei der weiteren Einvernahme am 11.05.2011 (AS 180) jedoch, so wie heute, dass er gehört habe, dass er verhaftet würde, gab er an, dass das alles stimme, was er gesagt habe. Wenn er länger dort geblieben wäre, wäre er heute in Haft. Er könne sich auch nicht mehr genau erinnern, wann er ausgereist sei. Er habe ein großes Auto gekommen und sei mit diesem nach Senegal und von dort nach Libyen gefahren. Von Libyen sei er dann mit dem Schiff nach Italien weitergereist. Er habe Kontakt zu seiner Mutter, aber auch nur, wenn er Geld habe. Sie habe ihm gesagt, dass die Lage sehr schwierig sei und dass sie nichts über seinen Vater wisse.

Gefragt, ob er aktuelle gesundheitliche oder psychische Probleme habe, gab er an, dass er denke, dass er gesund sei. Er habe sich in Gambia noch an der Hand verletzt und sei dann in Österreich behandelt worden. Er habe manchmal noch ein bisschen Schmerzen. Diese seien aber nicht so stark. In Österreich habe er über ein Jahr lang Deutschkurse besucht, aber dann kein Geld mehr gehabt, weitere Deutschkurse zu besuchen. Er lebe weder in einer Ehe noch in einer Lebensgemeinschaft, sondern in einem Flüchtlingsheim und habe auch keine Kinder in Österreich. Befragt, welche Kurse dies gewesen seien, auf die sich die Bestätigungen des xxxx beziehen würden, gab er an, dass diese Kurse in Gambia gewesen seien. Über Vorhalt, dass er bis jetzt behauptet habe, dass er in Gambia lediglich eine Koranschule besucht habe, nunmehr jedoch Urkunden über den Besuch einer technischen Schule vorlege, gab er an, dass das eine Berufsausbildung gewesen sei, wo er Fliesenleger gelernt habe. In Österreich habe er niemals gearbeitet. Gefragt, warum er in Österreich straffällig geworden sei, gab er an, dass er aus der Bundesbetreuung geworfen worden sei und dann zwei Monate auf der Straße gelebt habe. Er habe kein Geld gehabt und niemand habe ihm geholfen. Er habe nur deswegen "Gras" verkauft, um zu überleben. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gefragt, gab er an, dass das Problem, weswegen er ausgereist sei, noch immer bestehe und dass er Hilfe brauche und hier niemanden habe.

Am Schluss der Verhandlung wurden den Verfahrensparteien gem. § 45 Abs. 3 AVG folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist von 3 Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia vom 02.09.2014

Operational Guidance Note The Gamie des UK. Home Office vom 07.01.2014.

Der Beschwerdeführer führte dazu aus, dass er zu den Dokumenten sicher keine Stellungnahme abgeben werde. Es ist auch zwischenzeitig keine Stellungnahme eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Gambia und Angehöriger der Volksgruppe Mandingo. Sein exaktes Geburtsdatum kann nicht festgestellt werden, er ist jedenfalls im Entscheidungszeitpunkt volljährig. Auch zu seiner Ausbildung und insbesondere zu seinen Fluchtgründen könne mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden.

Der Beschwerdeführer gelangte am 30.01.2011 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist in Österreich nicht verheiratet und lebt auch in keiner Lebensgemeinschaft. Er hat auch keine Kinder. Während seines Aufenthaltes in Österreich hat er niemals gearbeitet, sondern lediglich einige Deutschkurse besucht. Er leidet unter keinen (schwerwiegenden) gesundheitlichen oder psychischen Problemen. Er hat in Österreich niemals gearbeitet und ergeben sich auch sonst keine Hinweise auf eine Integration in Österreich. Er wurde in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 06.06.2011, Zahl xxxx wegen § 27 Abs. 1 und 2 zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt sowie mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 02.12.2014, Zahl xxxx wegen § 27 Abs. 1 und 3 zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wobei davon 6 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden und die Probezeit hinsichtlich des erstangeführten Urteils auf 5 Jahre verlängert wurde. Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit den unbedingten Teil der Strafhaft. Der Beschwerdeführer hat nach wie vor gelegentlich Kontakt zu seiner Mutter in Gambia.

Zu Gambia wird Folgendes festgestellt:

1. Politische Lage

Gambia ist eine Präsidialrepublik. Der direkt gewählte Staatspräsident hat eine starke Stellung inne. Das Land ist in fünf Bezirke und die Hauptstadt Banjul unterteilt. Es wird aber zentral verwaltet (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014).

Der gambische Präsident Jammeh kam im Jahr 1994 durch einen Putsch an die Macht. Bei Präsidentschaftswahlen in den Jahren 1996, 2001 und 2006 wurde er in seinem Amt bestätigt. Zuletzt gewann er die Präsidentschaftswahlen am 24. November 2011 mit 71,5 Prozent aller Wählerstimmen. Zweitplatzierter wurde xxxx von der United Democratic Party mit 17,4 Prozent der Stimmen. Die Opposition erkannte das Wahlergebnis nicht an. Internationale Wahlbeobachter urteilten, die Wahlen selbst seien ordnungsgemäß verlaufen (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014). Allerdings waren sie - nicht zuletzt aufgrund eines politischen Klimas der Angst im Vorfeld - weder als frei noch als fair zu bezeichnen (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014, ÖB 11.2013). Die Amtszeit des Präsidenten beträgt fünf Jahre. Es gibt keine Beschränkung, was die Wiederwahl des Präsidenten anbelangt (ÖB 11.2013).

Das Einkammerparlament, die Nationalversammlung, hat 53 Sitze. 48 Mandatare werden direkt vom Volk gewählt, fünf vom Präsidenten ernannt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre. Bei den letzten Parlamentswahlen im März 2012 erlangte die Partei von Präsident Jammeh, die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), 43 Mandate. Sechs der Oppositionsparteien hatten die Wahl boykottiert (CIA 22.6.2014; vgl. AA 7.2014), aus Protest gegen Einmischungen der Regierung und der Einschüchterung von politischen Gegnern (US DOS 27.2.2014). Auch die Parlamentswahlen waren weder fair noch frei (ÖB 11.2013).

Die für 4.4.2013 angesetzten Lokalwahlen wurden abermals von der Opposition boykottiert wodurch die APRC in 69 Bezirken auf keine Gegenkandidaten stieß. Von den restlichen 45 Bezirken konnte die APRC 35 gewinnen, 10 gingen an unabhängige Kandidaten, darunter auch die Hauptstadt Banjul (ÖB 11.2013).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Seit dem unblutig verlaufenen Putsch des heutigen Staatspräsidenten Jammeh im Jahre 1994 herrscht in Gambia gespannte innenpolitische Ruhe, die jedoch als volatil zu bezeichnen ist (AA 2.9.2014; vgl. BMEIA 2.9.2014).

Laut gambischen Angaben weist das Land eine der niedrigsten Verbrechensraten in Schwarzafrika auf (ÖB 11.2013).

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die Gerichte sind jedoch nicht unabhängig und sind ineffizient und korrupt. Die richterliche Unabhängigkeit wird durch die Macht des Präsidenten, Richter zu entlassen, verhindert. Richter, die in "sensiblen" Fällen nicht im Sinne der Regierung entscheiden, riskieren ihre Entlassung. Auch bei den Höchstrichtern gibt es wenig Beständigkeit (US DOS 27.2.2014). Rechtsstaatlichkeit ist nach Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. In der Praxis geht die Staatsgewalt direkt vom Präsidenten aus, dieser ist Dreh- und Angelpunkt des gesamten Staatsapparates. Die theoretische Unabhängigkeit der Justiz wird in "heiklen" Fällen allzu leicht ignoriert. Richter und Staatsanwälte werden nach Belieben eingesetzt und versetzt. Der Großteil der Richter wurde vom Präsidenten selbst handverlesen und wird auf Vertragsbasis angestellt. Eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses unterliegt dessen Gutdünken (ÖB 11.2013).

Verzögerungen und nicht verfügbare Zeugen, Richter oder Anwälte verhindern oft, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Um den Rückstau zu lindern, stellte die Regierung Richter und Magistrate aus anderen Staaten des Commonwealth mit ähnlichen Rechtssystemen an. Ausländische Richter, die oft sensible Verfahren leiten, sind ganz besonders dem Druck der Exekutive ausgesetzt (US DOS 27.2.2014; vgl. ÖB 11.2013). Das Vertrauen in die Justiz ist dementsprechend gering (ÖB 11.2013).

Das Justizsystem anerkennt auch Gewohnheitsrecht und Schariagesetze (US DOS 27.2.2014). Gewohnheitsrecht findet meistens in Heirats- und Scheidungsangelegenheiten nicht-muslimischer Staatsangehöriger Anwendung, sowie in Erbschafts-, Pacht- und sozialen Angelegenheiten. Allen Bürgern werden dort ohne jedwede Diskriminierung dieselben Rechte zuerkannt. Die Bezirkschefs sitzen den Bezirksgerichten in Fällen von Gewohnheitsrecht vor. Islamisches Recht findet in familienrechtlichen Angelegenheiten der muslimischen Bevölkerung Anwendung. Frauen werden vor islamischen Gerichten nicht dieselbe Stellung wie Männern eingeräumt (ÖB 11.2013).

Quellen:

4. Sicherheitsbehörden

Die Streitkräfte Gambias sind für die externe Verteidigung zuständig und unterstehen dem Verteidigungsminister, eine Position, die der Präsident innehält. Die Polizei untersteht dem Innenminister und ist für die Öffentliche Sicherheit zuständig. Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten und ist für Staatsschutz, Informationsgewinnung und verdeckte Ermittlungen zuständig. 2013 übernahm die Nationale Drogenbehörde umfassende Befugnisse im Bereich der Staatssicherheit, was den Nationalen Geheimdienst weitgehend marginalisierte. Die Sicherheitskräfte sind oft korrupt und ineffektiv. Straffreiheit ist ein Problem und die Polizei verwehrt sich gelegentlich gerichtlichen Anordnungen (US DOS 27.2.2014; vgl. ÖB 11.2013).

Die gambische Polizei besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, als auch eine Abteilung für Kinderfürsorge und Gefährdete Personen. Das Polizeigesetz stammt jedoch noch weitgehend aus der Kolonialzeit (ÖB 11.2013).

Quellen:

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt aber Berichte, dass Sicherheitskräfte

Personen in Gewahrsam folterten, schlugen und misshandelten (US DOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014).

Bis dato hat Gambia noch nicht das optionale Protokoll der Anti-Folter Konvention ratifiziert. Gambia hat es bisher auch verabsäumt, das Spezialverfahren der VN-Menschenrechtskommission anzurufen, sowie eine Einladung an den Sonderbeauftragten für Folter auszusprechen. Gambia wurde vom ECOWAS-Gerichtshof (ECOWAS Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten) in zwei Fällen wegen Menschenrechtsverstößen - nämlich für die Verhaftung und Folter von Journalisten - verurteilt. Allerdings blieben diese Verurteilungen folgenlos und nur symbolischer Natur (ÖB 11.2013).

Quellen:

6. Korruption

Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten, das Gesetz wird aber nicht effektiv umgesetzt (US DOS 27.2.2014). Behördliche Korruption ist weiterhin ein ernstes Problem. 2012 nahmen die Antikorruptionsbemühungen von Präsident Jammeh zu. So wurde etwa eine Antikorruptionskommission eingerichtet und einige hochrangige Sicherheitsbeamte wurden aufgrund von Drogen- und Korruptionsvergehen verurteilt. Viele der verurteilten Beamten kehrten allerdings nach Bezahlung einer Geldstrafe an ihren Arbeitsplatz zurück. Regierungsbeamte sind vermutlich in Drogenhandel involviert (FH 23.1.2014; vgl. US DOS 27.2.2014, ÖB 11.2013). Auch 2013 sprach sich Präsident Jammeh gegen Korruption aus, und es gab einige Strafverfolgungen u.a. gegen hochrangige Polizisten, Militärangehörige und Zivilbeamte (US DOS 27.2.2014).

Auf dem Corruption Perceptions Index 2013 von Transparency International lag Gambia auf Platz 127 von 177 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2013).

Quellen:

7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Eine Reihe von inländischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen ist trotz der behördlichen Einschränkungen tätig; diese untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Regierungsbeamte sind selten kooperativ oder empfänglich für ihre Ansichten (US DOS 27.2.2014).

Der NGO-Erlass von 1996 bürdet NGOs einen mühsamen Registrierungsprozess auf, ermöglicht es der Regierung, eine gültige Registrierung einer NGO zurückzuweisen und verlangt das Vorlegen jährlicher Budget- und Arbeitsprogramme. 2010 wurde beschlossen, die Supervision der Aktivitäten von NGOs dem Büro des Präsidenten zu unterstellen, was die Einengung noch verschärft (US DOS 27.2.2014).

Es gibt praktisch keine funktionierende bzw. organisierte zivilgesellschaftliche Gruppe, welche sich mit Menschenrechtsthemen auseinandersetzt. Die wenigen vorhandenen NGOs beschränken sich auf nicht-sensible Bereiche und führen keine Monitoring-Aktivitäten durch. Dies hängt auch damit zusammen, dass NGOs zwar vom Gesetz her erlaubt sind, deren Tätigkeit jedoch streng beobachtet wird und sich im Rahmen der allgemeinen Entwicklungsanstrengungen des Landes zu bewegen hat. Große NGOs wie Human Rights Watch, Amnesty International oder das IKRK sind in Gambia nicht präsent (ÖB 11.2013; vgl. US DOS 27.2.2014).

Die Regierung schikaniert und inhaftiert Menschenrechtsaktivisten (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

8. Ombudsmann

Das staatliche Büro des Ombudsmannes unterhält eine nationale Menschenrechtsabteilung, die die Menschenrechte gefährdeter Gruppen fördern und schützen soll. 2013 behandelte diese Abteilung Beschwerden betreffend unrechtmäßiger Entlassungen, Beendigung von Arbeitsverhältnissen, unfairer Behandlung und illegaler Festnahme und Haft. Dem eigenen Bericht für das Jahr 2011 zufolge betrafen die meisten der damals 73 Beschwerden die Strafvollzugsbehörde, die Polizei und das Bildungsministerium (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

9. Wehrdienst

Es gibt keinen verpflichtenden Wehrdienst in Gambia. Für einen freiwilligen Militärdienst ist für Männer und Frauen ein Mindestalter von 18 Jahren vorgesehen und eine mindestens sechsmonatige Verpflichtung (CIA 22.6.2014; vgl. ÖB 11.2013).

Quellen:

10. Allgemeine Menschenrechtslage

Das gambische Recht basiert auf einer Kombination aus Common Law, Scharia und Gewohnheitsrecht. Prinzipiell gewährt die Verfassung von 1997 den Bürgern weitreichenden Schutz, wie z.B. Schutz der persönlichen Freiheit sowie vor willkürlicher Festnahme und Haft (Art. 19), der Meinungs-, Versammlungs-, und Glaubensfreiheit (Art. 25) oder der Pressefreiheit (Art. 207 und 208). Die in der Verfassung garantierten Rechte werden jedoch auf einfachgesetzlicher Ebene teilweise stark eingeschränkt, was zu einer großen Diskrepanz zwischen Verfassung und gelebter Realität führt (ÖB 11.2013).

Die Menschenrechtslage in Gambia wird international scharf kritisiert. Die Justiz sei nicht immer frei von politischer Einflussnahme (AA 7.2014).

Zu den schwersten Menschenrechtsverletzungen zählen die staatliche Beeinflussung von Wahlen, behördliche Schikanen gegen und Übergriffe auf Kritiker, sowie die Folter, Verhaftung und manchmal das Verschwinden von Bürgern. Regierungsbeamte wenden regelmäßig verschiedene Einschüchterungsmethoden an, um ihre Macht beizubehalten. Straffreiheit von Tätern ist weiterhin ein Problem (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

11. Meinungs- und Pressefreiheit

Die Meinungs- und Pressefreiheit sind gesetzlich vorgesehen, werden in der Praxis aber eingeschränkt. Immer wieder werden Journalisten und Oppositionelle willkürlich verhaftet.

Laut dem im Jahr 2013 verabschiedeten Gesetz gegen "Falschinformation" kann eine solche mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft werden. Gleichwohl gibt es noch immer Zeitungen in Banjul, die unabhängig Bericht erstatten (AA 7.2014; vgl. US DOS 27.2.2014).

Die wichtigsten nationalen Medien sind unter staatlicher Kontrolle, darunter der einzige nationale Fernsehsender. Daneben existieren 8 private Medienhäuser. Diese erhalten jedoch kaum private Werbeeinschaltungen - aus Angst vor staatlichen Repressalien. Der Zugang zu ausländischen Satelliten- und Kabelprogrammen wird nicht gestört. Rund 9 Prozent der Bevölkerung haben Zugang zum Internet. Mehrere im Ausland herausgegebene regierungskritische Online-Zeitungen werden fallweise von den Behörden blockiert (ÖB 11.2013).

Die Pressefreiheit steht durch eine repressive Gesetzgebung unter Druck. Verschärfungen der jeweiligen Medien- und Strafgesetzgebung sehen für Delikte wie Volksverhetzung, Verleumdung oder die Veröffentlichung von Falschinformation über Staatsbedienstete hohe Geld- bzw. Gefängnisstrafen vor. Diese reichen von 2 bis 6 Jahren Haft bzw. Geldstrafen von GMD 50.000 (EUR 1.268) bis GMD 250.000 (EUR 6.340). Die am 3. Juli 2013 verabschiedete Novellierung des Informations- und Kommunikationsgesetzes erlaubt der Regierung nun auch Kritik an Regierungsmitgliedern und Beamten in elektronischen Medien mit bis zu 15 Jahren Haft zu bestrafen. Die gelegentliche Anwendung dieser Bestimmungen sowie die Einschüchterung von Journalisten führen zu Selbstzensur. Ob das StGB jedoch Anwendung findet unterliegt der Willkür der Behörden. So kann zwischen zwei Fällen eines Durchgreifens der Behörden durchaus eine längere Phase der Duldung eines gewissen Maßes an Kritik beobachtet werden (ÖB 11.2013).

Personen, die die Regierung oder den Präsidenten öffentlich oder privat kritisieren, riskieren staatliche Repressalien (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Versammlungsfreiheit ist in der Verfassung und anderen Gesetzen vorgesehen. Die Polizei verweigert aber systematisch Genehmigungen für Demonstrationen und gelegentlich auch Oppositionsparteien die Genehmigungen für politische Versammlungen (US DOS 27.2.2014). Die Versammlungsfreiheit ist eingeschränkt. Immer wieder werden Journalisten und Oppositionellen willkürlich verhaftet (AA 7.2014).

Die politische Opposition stellt aufgrund ihrer schwachen Verankerung in der Bevölkerung und interner Streitigkeiten keine wirkliche Gefahr für die Regierung und den Präsidenten dar. Ihre Glaubwürdigkeit in der Bevölkerung bzw. ihre Fähigkeit die regierende APRC ernsthaft herauszufordern wurde durch die letzten Wahlen nicht gesteigert. Eine ernsthafte Gefahr für den Präsidenten dürfte nur vom inneren Machtzirkel ausgehen, was auch die weiterhin häufigen Wechsel von Ministern, hohen Beamten (v.a. im Sicherheitssektor) und Militärs erklären dürfte. So drehte sich auch im Berichtszeitraum das Minister- und Beamtenkarussell mit gewohnter Geschwindigkeit weiter. Verschärfend kam jedoch hinzu, dass einige abgesetzte Minister sich kurzerhand vor Gericht wiederfanden (ÖB 11.2013).

Quellen:

13. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich. Die Zellen sind überfüllt, feucht und schlecht belüftet. Ende 2013 saßen rund 1.000 Personen in den drei Gefängnissen des Landes ein, mehr als doppelt so viele wie die vorgesehenen Kapazitäten. Frauen werden getrennt von Männern inhaftiert und Kinder/Jugendliche getrennt von Erwachsenen. Die Insassen beschweren sich oft über schlechte Hygiene und Lebensmittel. Die Zuführung von Lebensmitteln von Außerhalb ist nur bis zur Verurteilung erlaubt. Manchmal schlafen Häftlinge auf dem Boden. Die medizinischen Einrichtungen in den Haftanstalten sind schlecht. Die Todesrate unter Häftlingen ist ehemaligen Insassen und NGOs zufolge hoch (US DOS 27.2.2014).

Menschenrechtsorganisationen prangern die Zustände in gambischen Gefängnissen an, insbesondere im "Miles-II"-Gefängnis in Banjul (AA 7.2014).

Quellen:

14. Todesstrafe

Die Todesstrafe ist in Gambia formell weiterhin in Kraft (AI ohne Datum). Die Todesstrafe wird auch weiterhin für schwere Delikte verhängt. Das seit 1985 bestehende de facto-Moratorium bezüglich ihrer Vollstreckung wurde am 23. August 2012 mit der Hinrichtung von 9 Personen aufgehoben. Offizielle Begründung für die Wiederaufnahme der Hinrichtungen war eine angeblich stark gestiegene Verbrechensrate. Die Exekutionen wurden von einer gezielten Desinformationskampagne der Regierung begleitet. Aufgrund der internationalen Empörung und vor allem des Drucks seiner afrikanischen Partner setzte Präsident Jammeh am 14. September 2012 das de facto-Moratorium wieder in Kraft, behielt sich aber vor dieses wieder auszusetzen, sollte es wieder zu einer ehrhöhten Verbrechensrate kommen (ÖB 11.2013; vgl. US DOS 27.2.2014).

Die im August 2012 hingerichteten neun Personen waren wegen Mordes beziehungsweise Landesverrats verurteilt. Die internationale Gemeinschaft protestierte nachdrücklich gegen die Hinrichtungen. Auch lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen verurteilten die Hinrichtungen, die auch gambischem Recht nicht entsprochen hätten (AA 7.2014).

Quellen:

15. Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und Gesetze ermöglichen die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (US DOS 27.2.2014).

Ein Meldewesen gibt es in Gambia nicht (ÖB 25.11.2013).

Generell kann in Gambia kaum von Urkundensicherheit gesprochen werden. Sowohl gefälschte als auch echte Dokumente mit falschen Angaben sind leicht erhältlich (ÖB 11.2013).

Quellen:

16. Grundversorgung/Wirtschaft

Landwirtschaft, Tourismus und Fischerei sind die Haupterwerbszweige des Landes. Im tertiären Sektor werden rund zwei Drittel des gambischen Bruttoinlandsproduktes erwirtschaftet. Daneben stellen Geldüberweisungen von im Ausland lebenden Gambiern einen wichtigen Wirtschaftsfaktor dar. Gambia zählt zu den ärmsten Ländern der Welt:

Laut Angaben des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen leben über 60 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, Gambia steht damit an 165. Stelle von 186 des sogenannten Human Development Index der Vereinten Nationen. Die Inflationsrate betrug im Jahr 2013 nach Angaben des IWF rund 6 Prozent (AA 7.2014).

Rund drei Viertel der Bevölkerung hängen für ihren Lebensunterhalt vom Landwirtschaftssektor ab, etwa ein Fünftel des Bruttoinlandsproduktes wird in diesem Sektor erwirtschaftet. 2006 waren 15,8 Prozent der Kinder unter fünf Jahren unterernährt. Ebenfalls 2006 wurde geschätzt, dass rund 25 Prozent der Kinder zwischen fünf und 14 Jahren arbeiten. 51,1 Prozent der Bevölkerung (60,9 Prozent der Männer und 41,9 Prozent der Frauen) über 15 Jahren können lesen und schreiben (CIA 22.6.2014).

Wie in den meisten Ländern Afrikas südlich der Sahara ist auch in Gambia die Arbeitslosigkeit nach europäischer Berechnung hoch, doch gibt es keine verlässlichen Zahlen. Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor. Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen. Laut der gambischen Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 Prozent der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw.) nach, wovon 96 Prozent im informellen Sektor tätig sind (ÖB 11.2013).

Der Mindestlohn liegt bei 50 Dalasi (ca. 1,43 US-Dollar) pro Tag, dies betrifft aber lediglich die rund 20 Prozent der Arbeitskräfte, die im formalen Sektor tätig sind. Die Regierung legt die nationale Armutsgrenze bei 38 Dalasi (ca. 1,09 US-Dollar) pro Person und Tag fest. In den meisten Familien werden Ressourcen innerhalb der Großfamilie geteilt (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

17. Medizinische Versorgung

Trotz einiger Fortschritte auf diesem Gebiet ist in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar. Die Finanzierung der medizinischen Versorgung wird zu rund 70 Prozent von den internationalen Gebern gesichert. Laut rezenten Daten der WHO schneidet Gambia im Gesundheitsbereich jedoch teilweise deutlich besser als der Westafrikanische Durschnitt ab. Schlechtere Werte werden allerdings bei Tuberkulose-Infektionen verzeichnet. Große Herausforderungen im Gesundheitsbereich bleiben ein hohe Mütter- und Kindersterblichkeitsrate, der Kampf v.a. gegen Malaria, Atemwegsinfektionen, Tuberkulose und HIV/Aids. Ebenfalls problematisch gestaltet sich die die hohe Hepatitis-B-Infektionsrate, welche laut Schätzungen der WHO bei 90 Prozent der Bevölkerung liegen soll. Erfolgreiche Programme zur Aids-Bekämpfung sorgten dafür, dass die Aids-Rate in Gambia rückläufig ist und somit niedriger als im weltweiten Durchschnitt von neun Prozent liegt. Auch das Malaria-Kontroll-Programm Gambias gilt als vorbildlich für ganz Westafrika (ÖB 11.2013).

Sämtliche Bevölkerungsgruppen haben Zugang zu allen staatlichen Spitälern, Kliniken oder Krankenstationen. Jeder Patient hat eine Anmeldegebühr von 5 Dalasi (0,14 US-Dollar) zu entrichten. Schwangere Frauen und Kinder unter 5 Jahren sind von der Gebühr befreit. Patienten mit Krankheiten mit Relevanz für die öffentliche Gesundheit, wie z.B. Tuberkulose oder HIV/Aids sind ebenfalls von allen Gebühren befreit, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit. Behandlung und Medikamente sind, soweit vorhanden, generell kostenlos (ÖB 11.2013).

Die staatliche Gesundheitsversorgung ist dreigliedrig. Die erste Ebene bilden die rund 546 Gesundheitspunkte, gefolgt von 38 Gesundheitszentren sowie 7 Spitälern. Das medizinische Personal besteht im Großen und Ganzen aus 167 Ärzten, 13 Apothekern und 819 Krankenschwestern. Hinzukommen noch ca. 67 Ärzte, 5 Apotheker und 218 Krankenschwestern aus dem privaten bzw. NGO-Bereich. Die höchste Dichte an medizinischen Dienstleistungen ist im urbanen Bereich im Westen des Landes zu finden. Seit 1995 ist das wichtigste Krankenhaus des Landes, das Royal Victoria (nunmehr Royal Victoria Teaching Hospital) an die Universität Banjul angeschlossen und bildet medizinisches Personal aus, was die Gesundheitsversorgung auf eine stabilere Basis setzte (ÖB 11.2013). Auf 1.000 Einwohner kommen in Gambia 0,11 Ärzte (2008) und 1,1 Krankenhausbetten (2011) (CIA 22.6.2014).

Die Ebola-Epidemie in den Ländern Guinea, Liberia und Sierra Leone kann sich unter Umständen in der Region weiter ausbreiten. Bisher wurden aus Gambia aber keine Fälle berichtet (AA 2.9.2014).

Quellen:

18. Behandlung nach Rückkehr

Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen und danach den Familien übergeben. Staatliche oder NGO-Betreuung sind der Botschaft keine bekannt. Das Ministerium für Jugend und Sport kündigte jedoch in dessen Nationaler Jugendstrategie die Erarbeitung von Programmen für Rückkehrer an. Nach Einschätzung der Botschaft ist davon auszugehen, dass ein rückkehrender Asylwerber vorerst mit der ihm zukommenden österreichischen Rückkehrhilfe über die Runden kommen muss. Mit einer Unterstützung für Rückkehrer von Seiten öffentlicher Stellen ist vorerst a priori nicht zu rechnen (ÖB 11.2013).

Zur Wohnsituation liegen der Botschaft keine spezifischen Informationen vor. Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich, in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten. So sind Familien im Regelfall weit verzweigt - mit Verwandten in der Hauptstadt sowie in den Ursprungsdörfern auf dem Land. Außer im Falle von Vollwaisen kann erfahrungsgemäß fast immer auf eine Unterstützung durch die Familie gezählt werden (ÖB 11.2013).

Die Stellung eines Asylantrags ist nicht als Verfolgungsgrund bekannt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass, sollte im Zuge der Vernehmung bei der Rückkehr festgestellt werden, dass die angegebenen Asylgründe den Tatbestand der Rufschädigung (der Regierung oder des Präsidenten) erfüllen, der Rückkehrer in Haft genommen wird (ÖB 11.2013).

Quellen:

Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Asylwerbers durch das Bundesasylamt Erstaufnahmestelle Ost am 31.01.2011, am 04.02.2011 und am 12.04.2011 sowie durch das Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen am 10.05.2011 und am 03.11.2011 weiters durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2014, durch medizinische Altersfeststellung im Auftrage des Bundesasylamtes, wobei sich herausgestellt hat, dass der Beschwerdeführer jedenfalls 19 Jahre alt sei, durch Einholung einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation durch Bundesasylamt, durch Vorlage einer Bestätigung und eines Unterstützungsschreibens der UDP sowie von Bestätigungen über Deutschkurse sowie die Absolvierung einer technischen Ausbildung in Gambia durch den Beschwerdeführer, durch Einsichtnahme in den Strafregisterauszug sowie das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 02.1.2014 zur Zahl xxxx, und schließlich durch Vorhalt der oben näher bezeichneten länderspezifischen Dokumente durch das Bundesverwaltungsgericht.

2. Beweiswürdigung:

Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist) jüngsten Datums, welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden.

Weder der Beschwerdeführer noch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl haben im Zuge des Parteiengehörs zu den Länderdokumenten irgendeine Äußerung abgegeben, sodass das Bundesverwaltungsgericht von diesen ausgeht.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203. 037-0/IV/29/98 uva.m.)

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung vom 16.12.2014, ist in zahlreichen Punkten äußerst vage: So konnte der Beschwerdeführer nicht einmal sein Geburtsdatum nennen und auch nicht, wie lange er eine Koranschule besucht habe. Noch weniger konnte er das Geburtsdatum seiner Eltern und jenes seiner Schwester nennen. Er hatte auch keinerlei Wissen über jene Partei, die er angeblich unterstützt hat, nämlich die UDP:

Er wusste nicht einmal, wofür diese Abkürzung stehe und auch nicht, wofür diese Partei eintrete. Lediglich ihren Vorsitzenden konnte er, allerdings nur mit seiner Berufsbezeichnung und seinem Familiennamen nennen. Schließlich konnte er auch die konkrete politische Position seines Vaters vorerst nicht angeben. Schließlich war der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, anzugeben, wann er sein Herkunftsland verlassen hat und konkret womit. Der Beschwerdeführer war somit nicht in der Lage, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch in zahlreichen Punkten äußerst widersprüchlich: Während er vor dem Bundesasylamt immer wieder behauptete, dass er am xxxx geboren sei (zB. AS 178), konnte er in der Beschwerdeverhandlung sein Geburtsdatum nicht nennen. Auch hinsichtlich seiner Schulausbildung widersprach sich der Beschwerdeführer, indem er sowohl vor dem Bundesasylamt als auch in der Beschwerdeverhandlung zunächst behauptete, lediglich eine Koranschule besucht zu haben, jedoch im Zuge des Beschwerdeverfahrens Bestätigungen über eine technische Ausbildung in Gambia vorlege. Über Vorhalt dieses Umstandes gab er dann widersprüchlich zum bisherigen Vorbringen an, dass er in Gambia auch eine Berufsausbildung als Fliesenleger erhalten habe. Während der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung den Namen seiner Schwester mit xxxx angab, ist diese in der von ihm selbst vorgelegten Bestätigung der UDP als xxxx bezeichnet.

Der Beschwerdeführer machte insbesondere auch mehrfach widersprüchliche Angaben zu dem Umstand, ob er selbst Mitglied der UDP gewesen sei: So gab er bei der Einvernahme durch das BAT am 12.04.2011 (AS 151) an, dass er kein offizielles Mitglied dieser Partei gewesen sei, bei der weiteren Einvernahme am 10.05.2011 (AS 181) jedoch - widersprüchlich dazu - dass er Mitglied der UDP gewesen sei. In der von ihm selbst vorgelegten Bestätigung steht sogar, dass er ein aktives Mitglied gewesen sei. Wiederum widersprüchlich dazu behauptete er jedoch in der Beschwerdeverhandlung, dass er kein Mitglied dieser Partei gewesen sei, um dann über Vorhalt dieses Umstandes - neuerlich widersprüchlich - zu behaupten, dass er "als Mitglied betrachtet worden sei".

Auch die politische Funktion seines Vaters, von dem er die behauptete Verfolgung ableitet, gab er mehrfach widersprüchlich an:

Während er beim BAT am 12.04.2011 behauptete, dass sein Vater das oberste Parteimitglied der UDP gewesen sei (AS 149) wiederholte er dies zunächst auch beim BAT am 10.05.2011 (AS 180), widersprach sich jedoch in der Rückübersetzung dahingehend, dass er nunmehr behauptete, dass sein Vater stellvertretender Parteiobmann gewesen sei (AS 183). Dies widerspricht jedoch eindeutig den Recherchen der Staatendokumentation, wonach der Vater des Beschwerdeführers jedenfalls nicht stellvertretender Parteiobmann der UDP gewesen sei. Nicht zu diesem Vorbringen passend wird in der von dem Beschwerdeführer selbst vorgelegten Bestätigung der UDP, der Namen seines Vaters, jedoch keinerlei Funktion erwähnt. In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer - widersprüchlich zu dem bisherigen Vorbringer zunächst völlig vage an, dass sein Vater "ein wichtiger Mann" (in der Partei) gewesen sei und er sich nicht mehr erinnern könne, welche Funktion er gehabt habe, um jedoch - wiederum widersprüchlich zu diesem Vorbringen - neuerlich zu behaupten, dass er Stellvertreter des Parteiobmanns gewesen sei, obwohl das Gegenteil durch die Staatendokumentation erhoben wurde.

Wie bereits ausgeführt, widerspricht das Vorbringen des Beschwerdeführers mehrfach den im Auftrage des Bundesasylamtes durch die Staatendokumentation im Wege der österreichischen Botschaft in Dakar erstatteten Erhebungen, wobei beide Institutionen zur besonderen Objektivität verpflichtet sind. Der Beschwerdeführer hat schließlich auch widersprüchliche Angaben hinsichtlich seiner Aktivitäten für die UDP gemacht, indem er zunächst beim BAT am 12.04.2011 (AS 151) behauptete, dass er Zeitungen verteilt habe. Bei der weiteren Einvernahme durch das BAT am 10.05.2011 (AS 181) jedoch, dass er Zetteln verteilt hätte. Neuerlich widersprüchlich dazu behauptete er in der Beschwerdeverhandlung, dass er Sesseln aufgestellt hätte und den Zuhörern (bei Parteiveranstaltungen) Plätze zugewiesen habe.

Gegen die persönliche Glaubwürdigkeit spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer überhaupt keine Identitätsdokumente vorgelegt hat, obwohl er dem Bundesasylamt gegenüber versprochen hat, solche aus Gambia zu beschaffen. Er hat lediglich Schreiben der UDP vorgelegt, das jedoch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht vollständig in Einklang zu bringen ist. Insgesamt kann man auch sagen, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen unbegründet einsilbig erstattet hat und insofern ein mangelndes Interesse am Verfahrensablauf gezeigt hat, indem er schon von vornherein auf die Abgabe einer Stellungnahme zu den vorgehaltenen Länderdokumenten verzichtet hat.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass dem vagen, oberflächlichen und in zahlreichen zentralen Punkten widersprüchlichem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zugebilligt werden konnte. Glaubwürdig ist allerdings, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Gambia ist und Angehöriger der Volksgruppe Mandingo ist, weil dies die einzige Sprache ist, die er gut beherrscht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

A)

Zu I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufent-haltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat ob-jektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann an-zunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).

Es fehlt den vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründen - wie in der obigen Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - an der Glaubwürdigkeit.

Auch von Amts wegen waren keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar, weshalb die Beschwerde zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen war.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 0.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Außerdem herrscht notorischer Weise in Gambia keine aktuelle Bürgerkriegssituation (wie sich auch aus den obigen Länderfeststellungen ergibt).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des § 8 zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun.

Als der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vom 16.12.2014 gefragt wurde, was mit ihm geschehen würde, wenn er nach Gambia zurückkehren würde, gab er an, dass er Angst habe und das Problem, weswegen er ausgereist sei, noch immer bestehe. Damit bezieht sich der Beschwerdeführer jedoch auf sein oben als unglaubwürdig erkanntes Vorbringen.

Dem Beschwerdeführer ist es mit seinem Vorbringen jedenfalls nicht gelungen, durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen eine aktuelle Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG darzutun.

Der Beschwerdeführer ist gesund. Ein Abschiebehindernis aufgrund gesundheitlicher Probleme liegt demnach nicht vor.

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).

Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vgl. auch VwGH vom 15.03.1989, 88/01/0339).

Der Beschwerdeführer hat in Gambia als Fliesenleger gearbeitet und verfügt auch dort noch über einen Familienanschluss. Wenn auch nicht verkannt wird, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse in Gambia äußerst schwierig sind und es für Personen ohne höhere Ausbildung und größere finanzielle Mittel äußerst schwierig ist, der allgemeinen Armut zu entfliehen, so ist jedenfalls bei dem Beschwerdeführer, bei dem es sich um einen jungen und arbeitsfähigen Mann mit einer Berufsausbildung handelt, jedenfalls nicht anzunehmen, dass er nicht durch Erwerbsarbeit sein Überleben, wenn auch auf bescheidenem Niveau, sichern könnte.

Es ist daher auf Grund der persönlichen Umstände und des bisherigen Lebenslaufes des Beschwerdeführers nicht zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr nach Gambia in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen würde.

Es war daher auch die Beschwerde zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Zu II.:

Gemäß § 75 Abs. 18 AsylG idgF kann, wenn eine Entscheidung des Bundesasylamtes, gegen die eine Beschwerde an den Asylgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde, und die Beschwerdefrist mit Ablauf des 31.12.2013 noch läuft, diese Entscheidung, wenn nicht bereits bis zum 31.12.2013 Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben wurde, vom 01. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die §§ 14 bis 16 VwGVG sind nicht anwendbar. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gem. Art.130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Gemäß Abs. 19 leg. cit. sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren ab dem 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit., in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Der Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zu Folge über keine Familienangehörigen in Österreich. Weiters lebte er auch nicht in einer Lebensgemeinschaft und hat auch keine Kinder in Österreich, sondern hat sich vor seiner Haft in einem Flüchtlingsheim aufgehalten. Er führt somit kein Familienleben in Österreich.

Was sein Privatleben in Österreich betrifft, so ist auf folgende Umstände hinzuweisen:

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt und findet sich nunmehr in § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG.

Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

Der Beschwerdeführer ist wohl seit rund fünf Jahren ununterbrochen in Österreich aufhältig, hat seinen Aufenthalt in Österreich die gesamte Zeit lediglich auf den in der obigen Entscheidung als unbegründet qualifizierten Asylantrag gestützt. Er hat wohl einige Deutschkurse in Österreich besucht, aber trotz relativ langer Aufenthaltsdauer in Österreich kein Deutschdiplom im Niveau A2 (oder höher). Die übrigen Dokumente über eine technische Ausbildung beziehen sich auf eine solche im Herkunftsstaat. Weitere Urkunden über eine Integration in Österreich, wie zum Beispiel über die Mitgliedschaft bei Vereinen oder Institutionen, die Leistung von freiwilliger oder ehrenamtlicher Arbeit, Unterstützungsschreiben von Freunden oder dergleichen hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt und hat auch eigenen Angaben zur Folge niemals in Österreich in irgendeiner Form gearbeitet, sondern war immer von der Grundversorgung abhängig und ist in keiner Weise selbsterhaltungsfähig.

Dazu kommt noch als wesentlicher Punkt, dass der Beschwerdeführer zwei Mal rechtskräftig wegen Drogendelikten in Österreich verurteilt wurde und zwar zumindest teilweise auch zu einer unbedingten Haftstrafe, die er gerade verbüßt.

Strafrechtliche Verurteilungen verschieben die Interessen eines Asylwerbers an einem Verbleib im Bundesgebiet massiv, vor allem wenn diese wiederholt und auch längere Zeit nach der Einreise, wo dieser mit der österreichischen Rechtsordnung schon vertraut sein müsste, erfolgen (siehe auch BVwG vom 10.12.2014, W159 1420234-2/11E).

Schließlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durchaus ein familiäres Umfeld bei einer Rückkehr in Gambia, wo er den Großteils seines Lebens verbracht hat, vorfindet und dass den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber stehen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Da sich verfahrensgegenständlich demnach zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

Bloß am Rande verweist der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes darauf, dass § 10 AsylG 2005 idgF auf das vorliegende Verfahren nicht angewendet werden kann, weil dieser mit der Rückkehrentscheidung einen anderen Inhalt hat als der im angefochtenen Bescheid angewendete § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (Ausweisungsentscheidung). Bei Ausspruch einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würde der Beschwerdeführer einer Beschwerdemöglichkeit verlustig gehen, was im Prinzip auch Grund für die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG idgF war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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