BVwG W127 2001695-1

W127 2001695-1Bundesverwaltungsgericht20.01.2015

Regest

Beihilfefähigkeit, Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rinderdatenbank, Rinderprämie

Gesamter Gesetzestext

BVwG W127 2001695-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W127.2001695.1.00

Spruch

W127 2001695-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.03.2013, AZ II/7-KQ/12-119361458, betreffend Mutterkuhprämie 2012 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 in Verbindung mit § 8 Abs. 5 Z 3 lit.c MOG 2007 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit angefochtenem Bescheid wurde für den Betrieb der beschwerdeführenden Partei die individuelle Höchstgrenze bei der Gewährung der Mutterkuhprämie (Quote) ab dem Jahr 2012 mit 6,00 Stück festgesetzt.

Aus der Begründung geht hervor, dass von der zuletzt berechneten Mutterkuhquote von 9,00 Stück aufgrund von Nichtnutzung 3,00 Stück abgezogen wurden.

Vom nunmehrigen Beschwerdeführer wurde hiegegen Rechtsmittel erhoben und begründend dargelegt, dass der Beschwerdeführer der Ansicht gewesen sei, dass man eine Kuh, welche die Haltefrist von sechs Monaten "vorbei hat", noch einmal als Ersatztier verwenden könne; nach dieser Berechnung hätte er 8 Mutterkühe. Wenn die beiden Mutterkühe nicht prämienfähig blieben, ersuche er, dass ihm zumindest die Mutterkuhquote von 8 Stück erhalten bleibe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Die beschwerdeführende Partei verfügte seit der Mutterkuhprämienzuteilung 2011 über eine Mutterkuhquote von 9 Stück.

Am Betrieb der beschwerdeführenden Partei wurden zu den drei Antragsstichtagen 6 Fleischrassekühe und 3 Fleischrassekalbinnen gehalten. Die beschwerdeführende Partei verfügte über keine Milchreferenzmenge.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurde die Mutterkuhquote aufgrund von Nichtnutzung auf 6 Stück herabgesetzt.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.03.2013, Az II/7-RP/12-119374273, wurden der beschwerdeführenden Partei Rinderprämien in der Höhe von insgesamt EUR 1.743,00 gewährt. Aus der Begründung geht hervor, dass Prämien für 6 Mutterkühe und 4 Kalbinnen gewährt wurden.

Das dagegen eingebrachte Rechtsmittel wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2015, GZ W118 2001690, abgewiesen, da die beiden von der beschwerdeführenden Partei zusätzlich zu den seitens der Agrarmarkt Austria als prämienfähig anerkannten Mutterkühe begehrten Kühe zum Zeitpunkt der Antragstellung einen Meldefehler gemäß Artikel 117 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 aufwiesen und daher zu Recht als nicht beantragt gewertet wurden.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem übermittelten Verwaltungsakt und der Rinderdatenbank.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu A)

Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, kann auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten. Diese Prämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betriebsinhaber im Rahmen individueller Höchstgrenzen gewährt (Artikel 111 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für die Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782,/2003, ABl. L 030, 31.01.2009, S.16, - in der Folge VO 73/2009).

Gemäß Artikel 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der

a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;

b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.

Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60% und eine Zahl Färsen von höchstens 40% der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.

Um festzustellen, wie viele Tiere gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a und b prämienfähig sind, wird auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten, ausgedrückt in Tonnen, und des durchschnittlichen Milchertrages festgestellt, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestands handelt.

Gemäß Artikel 68 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29.10.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S.27, müssen Prämienansprüche in einem Umfang von mindestens 70 % genutzt werden. Die Mitgliedstaaten können diesen Mindestumfang jedoch auf 100 % anheben.

In Österreich wurde durch § 8 Abs. 5 Z 3 lit.c des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012, der Mindestsatz für die Nutzung der Prämienansprüche mit 90 % festgelegt.

Falls ein Betriebsinhaber im Laufe eines Jahres seine Prämienansprüche nicht in dem in Absatz 4 festgesetzten Mindestumfang nutzt, fällt gemäß Artikel 68 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der nicht genutzte Teil in die nationale Reserve zurück, ausgenommen der Betriebsinhaber hat maximal sieben Prämienansprüche - nutzt ein solcher Betriebsinhaber in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren seine Ansprüche jeweils nicht in dem in Absatz 4 festgesetzten Mindestumfang, so wird der im letzten Kalenderjahr nicht genutzte Teil der nationalen Reserve zugeführt - (lit.a) oder es liegt ein ordnungsgemäß begründeter Ausnahmefall vor (lit.d).

Im Antragsjahr waren infolge Meldefehler lediglich 6 Rinder als beantragt und ermittelt anzuerkennen. Die Entscheidung der Agrarmarkt Austria erfolgte sohin zu Recht und war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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