BVwG W224 2013086-1

W224 2013086-1Bundesverwaltungsgericht19.01.2015

Regest

Beschwerdemängel, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W224 2013086-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W224.2013086.1.00

Spruch

W224 2013086-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrats für Steiermark vom 25.07.2014, Zl. SHB-601447/2016/13, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 iVm § 9 und § 17 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, iVm § 13 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Tochter der Beschwerdeführerin war im Schuljahr 2012/13 Schülerin der 1. Klasse (9. Schulstufe) der HTL XXXX. Im Schuljahr 2013/14 besuchte die Tochter der Beschwerdeführerin zunächst die 2. Klasse (10. Schulstufe) der HTL, wobei sie am 08.11.2013 noch eine ausständige Nachtragsprüfung zu absolvieren hatte. Diese Nachtragsprüfung bestand die Tochter der Beschwerdeführerin nicht und wurde aus diesem Grund wieder in die 1. Klasse (9. Schulstufe) der HTL "zurückgestuft".

2. Mit Bescheid vom 11.11.2013, GZ. 601447/2016/13, erkannte der Landesschulrat für Steiermark der Beschwerdeführerin für ihre Tochter antragsgemäß Schulbeihilfe für das Schuljahr 2013/14 in der Höhe von € 1.130,-- zu.

3. Mit Bescheid vom 25.07.2014, Zl. SHB-601447/2016/13, schrieb der Landesschulrat für Steiermark der Beschwerdeführerin die Rückzahlung der zuerkannten Schulbeihilfe in voller Höhe mit der Begründung vor, dass der Zuerkennung der Schulbeihilfe die Angabe zugrunde lag, dass die Tochter der Beschwerdeführerin die 2. Klasse (10. Schulstufe) der HTL besuche. Da sich jedoch aus einer Mitteilung der Schule vom 03.07.2014 betreffend die Beendigung des Schulbesuchs der Tochter der Beschwerdeführerin am 24.02.2014 ergebe, dass diese zwei Mal die

1. Klasse (9. Schulstufe) besucht hätte, wäre die ausbezahlte Beihilfe gemäß § 21 Schülerbeihilfengesetz 1983 zurückzuzahlen gewesen.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine als "Einspruch" titulierte Beschwerde. Wörtlich führt die Beschwerdeführerin Folgendes aus: "Ich XXXX erhebe einen Einspruch gegen den Bescheid GZ: SHB-601447/2016/13. Weitere Unterlagen folgen".

5. Der Landesschulrat für Steiermark legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 09.10.2014, eingelangt am 16.10.2014, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

6. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 21.10.2014, W224 2013086-1/2Z, zugestellt am 27.10.2014, trug das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Verbesserung ihrer Beschwerde auf, da die Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG nicht genügte. Insbesondere fehlten die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Beschwerdebegehren. Die Beschwerdeführerin wurde daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung, diese Mängel zu verbessern, und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, ihre Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde.

7. Mit Eingabe vom 05.11.2014 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht am letzten Tag der vierzehntägigen Mängelbehebungsfrist mit, dass sie sich auf Grund einer Krankheit und eines Spitalsaufenthalts außer Stande sehe, dem Verbesserungsauftrag nachzukommen, und ersuchte aus diesem Grund um einen "vierzehntägigen Aufschub".

8. Mit Verfahrensanordnung vom 06.11.2014, W224 2013086-1/4Z, zugestellt 12.11.2014, gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Ersuchen entsprechend eine Verlängerung um zwei Wochen zur Verbesserung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht wies abermals ausdrücklich darauf hin, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, die Eingabe der Beschwerdeführerin gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde.

9. Mit Eingabe vom 26.11.2014 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht am letzten Tag der abermaligen vierzehntägigen Mängelbehebungsfrist mit, dass ihr der Krankheitsverlauf ihrer näher angeführten Krankheit erst "diese Woche" (KW 48 des Jahres 2014) gestattet habe, das Spital zu verlassen. Aus diesem Grund werde um "nochmaligen Aufschub" ersucht.

10. Mit Verfahrensanordnung vom 15.12.2014, W224 2013086-1/6Z, zugestellt 17.12.2014, forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung eine Bestätigung über die Tage des von ihr als "Aufschubgrund" ins Treffen geführten Krankenhausaufenthaltes vorzulegen. Nach Vorlage einer entsprechenden Bestätigung würde über eine weitere Fristverlängerung entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht wies abermals ausdrücklich darauf hin, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, die Eingabe der Beschwerdeführerin gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde.

11. Mit Eingabe vom 14.01.2015 legte die Beschwerdeführerin einen

"XXXX Befund" der XXXX Ambulanz des LKH XXXX vom 21.11.2014 vor, in dem eine "Wiedervorstellung" der Beschwerdeführerin für den 26.11.2014 zum Zweck der "Verlaufskontrolle" verzeichnet ist. Eine Bestätigung über einen Krankenhausaufenthalt, der der Beschwerdeführerin "das Verlassen des Spitals erst in der KW 48 des Jahres 2014 gestattet hätte", legte diese nicht vor. Es wurde keinerlei Bestätigung über einen stationären Krankenhausaufenthalt vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die seitens der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde ("Einspruch") weist nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) auf, insbesondere keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und kein Beschwerdebegehren. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21.10.2014, W224 2013086-1/2Z, zugestellt am 27.10.2014, einen entsprechenden Mängelbehebungsauftrag. Die Beschwerdeführerin ist dem Auftrag zur Behebung von Mängeln seiner Eingabe nicht fristgerecht nachgekommen. Sie konnte auch nicht nachweisen, dass sie auf Grund der von ihr angegebenen Krankheit oder auf Grund eines behaupteten Krankenhausaufenthalts an der Befolgung des Mängelbehebungsauftrags gehindert gewesen wäre.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde, den zitierten Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts und den Eingaben der Beschwerdeführerin. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zur Zurückweisung der Beschwerde

§ 9 Abs. 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest.

Eine solche hat demnach zu enthalten:

die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

die Bezeichnung der belangten Behörde,

die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

das Begehren und

die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).

Die vorliegende Beschwerde enthielt keine Angaben zu den Gründen, auf die sich die Beschwerde stützt, sowie zum Beschwerdebegehren. Für das Bundesverwaltungsgericht war insbesondere nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin von einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ausgeht. Das unter Punkt I.4. dieses Beschlusses wiedergegebene Schreiben kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden, da insbesondere ein ausdrückliches Beschwerdebegehren sowie die Angabe von Gründen, auf die sich die Beschwerde stützt, fehlen.

Der Beschwerdeführerin wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2014, W224 2013086-1/2Z, zugestellt am 27.10.2014, ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag binnen zwei Wochen mit Hinweis auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist erteilt. Die Beschwerdeführerin ließ die ihr gesetzte ursprüngliche sowie die ihr um zwei Wochen verlängerte Frist zur Behebung der ihrer Eingabe anhaftenden Mängel jedoch ungenutzt verstreichen. Sie konnte keine Gründe ins Treffen führen und entsprechend belegen, die als Verhinderung zur Behebung der mangelhaften Beschwerde zu qualifizieren wären, zumal die Beschwerdeführerin die eigenhändig zugestellten Verfahrensanordnungen des Bundesverwaltungsgerichts, welche durchgängig den Hinweis der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist enthielten, immer zeitnah selbst übernahm (keine Hinterlegung) und somit auch beispielsweise am 26.11.2014, also jenem Tag, an dem eine Wiederbestellung an die Neuromuskuläre Ambulanz vereinbart war, ortsanwesend war und eine Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht tätigte. Der letztlich am 14.01.2015 - also lange nach Ablauf der zweiwöchigen Vorlagefrist - vorgelegte "XXXX Befund" der XXXX Ambulanz des LKH XXXX vom 21.11.2014 tut ebenfalls in keiner Weise dar, dass die Beschwerdeführerin an der fristgerechten Befolgung des verfügten Mängelbehebungsauftrags krankheitsbedingt oder auf Grund eines stationären Krankenhausaufenthalts gehindert gewesen wäre.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als mangelhaft und war zurückzuweisen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG konnte im vorliegenden Beschwerdefall die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.

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