W208 1431181-1•BVwG W208 1431181-1
W208 1431181-1Bundesverwaltungsgericht19.01.2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, Intensität,<br/>mangelnde Asylrelevanz, private Streitigkeiten, Rückkehrsituation,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz
W208 1431181-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2012, Zl. 11 15.057-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.11.2014 zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des
angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat AFGHANISTAN zuerkannt.
III Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.01.2016 erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der BF, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal und schlepperunterstützt am 14.12.2011 nach Österreich ein (Festnahme am Westbahnhof) und stellte am selben Tag einen Asylantrag.
2. Bei seiner Erstbefragung am 15.12.2011 durch die Polizei, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Usbekisch, gab er an, er sei 18 Jahre alt, das genaue Geburtsdatum kenne er nicht. Er stamme aus XXXX, Distrikt XXXX, Provinz SAR-E Pol. Unterschiedlich zu seiner Festnahme gab er nun als Vornamen XXXX an, während er bei seinem Aufgriff noch XXXX gesagt hatte. Sein Vater heiße XXXX (43 Jahre), seine Mutter XXXX (42), sein Bruder XXXX (25). Seine Eltern würden in XXXX leben, der Aufenthalt seines Bruders sei ihm nicht bekannt. Er spreche seine Muttersprache Usbekisch gut, Türkisch mittel und Farsi schlecht. Er sei sunnitischer Moslem und Usbeke. Er könne weder lesen noch schreiben und habe zuletzt als Schafhirte gearbeitet.
Zum Fluchtweg befragt gab er an, er habe sich über einen Schlepper einen afghanischen Reisepass und ein türkisches Visum besorgt und sei vor zwei Monaten von Kabul nach Istanbul geflogen. Dort habe er den Reisepass (der 1000 Karsais gekostet habe) weggeworfen, weil ihm dies Landsleute empfohlen hätten. Er sei drei Tage dort gewesen, danach habe ihn ein Schlepper auf die Ladefläche eines LKWs gebracht. Dies sei ca. einen Monat her gewesen, er könne nicht mehr sagen wohin er gefahren sei. Er habe das Gefühl gehabt, dass er auf einem Schiff gewesen sei. Eine Nacht sei der Lastwagen gefahren, die nächste Nacht sei er vermutlich auf einem Schiff gewesen. Nach zwei Tagen sei er auf einen anderen Lastwagen umgeladen worden. Er sei insgesamt einen Monat mit beiden Lastwagen unterwegs gewesen, im letzten Lastwagen sei er ca. eineinhalb Tage gewesen. Gefragt wo er die restliche Zeit gewesen sei, gab er an, er sei 15 Tage auf dem Lastwagen gewesen. Darauf hingewiesen, dass er eben gesagt habe er sei eineinhalb Tage auf dem Lastwagen gewesen, führte er aus, er sei in Afghanistan geschlagen worden und könne sich nicht erinnern.
Dazu aufgefordert seinen Reiseweg von der Türkei nach Österreich zu schildern, gab er an, er sei zuerst mit einem LKW auf der Straße unterwegs gewesen, dann sei er vermutlich auf ein Schiff verladen worden, danach sei er auf einen anderen LKW versteckt worden. Mit dem zweiten LKW, sei er 15 Tage unterwegs gewesen. Er sei 15 Tage nur auf der Ladefläche gewesen. Er habe nur geschlafen, der Lastwagen sei sehr langsam gefahren, deswegen habe es so lange gedauert. Dieser LKW sei bis nach Wien gefahren. Er wisse nicht welche Länder durchquert worden und welche Grenzen überschritten worden seien. Gefragt woher er gewusst habe, dass er in Wien sei, gab er an er habe mit dem Fuß an die Wand geklopft und dem Fahrer gesagt er solle ihn aussteigen lassen. Gefragt woher er gewusst habe, dass er in Wien sei, wenn er doch auf der Ladefläche gewesen sei, gab er an, der Fahrer habe ihm dies gesagt. Er habe usbekisch gesprochen und ihn hinausgeworfen. Gefragt warum er gerade angegeben habe, er habe dem Fahrer signalisiert, dass er aussteigen wolle und nun angegeben habe, der Fahrer habe ihn hinausgeworfen, führte er an, er sei geschlagen worden, er sei im Kopf verwirrt. Gefragt, was sein Reiseziel gewesen sei, gab er an Australien.
Gefragt wer die Reise organisiert habe, gab er an, sein Vater habe ihm geholfen, er selbst habe das Visum für die Türkei besorgt. Die Kosten der Reise hätten € 6000 von der Türkei nach Österreich betragen.
Befragt nach seinem Fluchtgrund gab er wörtlich an:
"Ich bin Schafhirte und die anderen Leute in meinem Dorf haben mich immer geschlagen. Außerdem hat mein Vater einen Streit mit einem Nachbarn. Deswegen hat mein Vater gesagt, ich soll meine Heimat verlassen. Vor den Leuten die mich geschlagen haben, habe ich jetzt keine Angst mehr. Nur vor den Feinden meines Vaters. Dieser Streit war einmalig, vor ca. sechs Monaten. Es gab Streit um ein Grundstück. Mich hat der Nachbar auch einmal auf der Straße bedroht. Er hat zu mir gesagt, er bringt mich um. Daraufhin bin ich sofort zu meinem Vater gelaufen und habe ihm das erzählt. Er hat mir gesagt, ich muss Afghanistan verlassen. Ich will hier in die Schule gehen. Ich habe Angst um mein Leben."
3. Im Akt findet sich ein mit 27.03.2012 datierter Aktenvermerk der lautet, dass mit der Dolmetscherin für die Sprache Dari und dem BF bei einem am 27.03.2102 geführten Telefonat keine Verständigungsschwierigkeiten in der Sprache Dari aufgetreten seien.
4. Am 24.05.2012 fand im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari, eine Befragung des BF vor dem Bundesasylamt (BAA) statt. Der BF gab dabei an, dass er Dari nicht verstehe. Darauf hingewiesen, dass am 27.03.2012 die Dolmetscherin mit ihm ein Gespräch in Dari geführt habe und er auch bei der Erstbefragung angegeben habe, dass er Dari zwar schlecht aber doch spreche sowie in seiner Herkunftsregion auch Dari gesprochen werde, gab er an, dass dort wo er herkäme lauter Usbeken seien. Die Dolmetscherin gab dazu an, dass sie zuvor ganz normal Dari mit ihm gesprochen habe und der BF nunmehr nur mehr in einzelnen Worten antworte, offensichtlich versuche er damit darzustellen kein Wort Dari zu verstehen.
Der Leiter der Amtshandlung brach daraufhin die Befragung ab und führte in einem Aktenvermerk an, dass die Dolmetscherin ihm gegenüber angegeben habe, dass der BF am 27.03.2012 ganz normal mit ihr in Dari kommuniziert und alles verstanden habe. Weiters führte er an, dass der BF nach Beendigung der Einvernahme in gebrochenem Deutsch gesagt habe "ich wirklich nix verstehen". Es sei kaum glaubhaft, dass der BF nach fünf Monaten Aufenthalt zwar gebrochen Deutsch spreche, aber sein Leben lang in Afghanistan gelebt habe und dann die Amtssprache nicht beherrsche.
5. Am 01.06.2012 fand eine weitere Einvernahme vor dem BAA in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Usbekisch statt. Zu Beginn der Befragung gab der BF an, es gehe ihm gut und es gäbe keine Verständigungsprobleme. Er habe keine Beweismittel außer Bestätigungen vom Deutschkurs, den er seit einem Monat einmal die Woche besuche. Er habe in Sar-e Pol, XXXX gelebt. Näher zu seiner Heimatregion befragt, gab er an es gäbe eine Stadt die heiße XXXX (T.), es gäbe auch XXXX. Das nächste an sein Dorf angrenzende Dorf wäre XXXX, nach T. seien es von seinem Heimatdorf 5-6 Stunden mit dem Esel oder 3 Stunden mit dem Auto. Gefragt welche Volksgruppen es in seiner Heimatprovinz gäbe, gab er an es gäbe Usbeken, Paschtunen und Perser.
Befragt nach dem Reisepass, gab er an, er habe ihn weggeworfen. Sein Vater habe diesen und das Visum ca. sechs Monate bevor er hergekommen sei besorgt, sein Vater habe gesagt er habe 600 Afghani bezahlt. Darauf hingewiesen dass er bei der Erstbefragung 1000 Karsai gesagt habe, führte der BF an, dass er dieses Wort nicht verstehe. Gefragt wo er das türkische Visum sich ausstellen habe lassen, gab er an, das wisse er nicht, sein Vater habe es besorgt. Er sei zuhause gewesen.
Gefragt nach Verwandten im Heimatland, gab er an, er habe einen Onkel väterlicherseits und einen mütterlicherseits die wie seine Eltern in Heimatdorf leben würden. Wo sein Bruder sei wisse er nicht, er habe seit zwei Jahren keinen Kontakt mit der Familie. Sein Vater habe einen eigenen Garten und Bäume gehabt und mit einer Schaufel gearbeitet und habe auch für andere Leute gearbeitet.
Gefragt, was er selbst gearbeitet habe, gab er an, er habe als Hirte gearbeitet. Es seien die Tiere von Freunden und Nachbarn gewesen, acht Schafe und vier Ziegen. Davon habe nur eine Ziege ihnen gehört und ein Esel. Sie hätten auch ein Haus gehabt. Die Weide sei mitten im Ort gewesen. Sein Heimatdorf sei groß, er wisse nicht wie viele Häuser dort seien.
Danach gefragt wann er seine letzte Wohnadresse verlassen habe, gab er an das wisse er nicht, er sei Analphabet. Gefragt wie die Monate im afghanischen Kalender heißen würden, zählte er diese auf. Er wisse nicht, in welchem Monat er ausgereist sei. Gefragt wie und wo er aus dem Heimatland ausgereist sei, gab er an, sein Vater hätte ein Auto für ihn besorgt, er sei in die Türkei mit diesem Auto. Wenig später gab er an er sei mit dem Auto nach Sar-e Pol gefahren, das sei eine große Stadt, 12 Stunden entfernt vom Heimatdorf, von dort sei er vom Flughafen aus weggeflogen. Er wisse nicht wie lange er geflogen sei, er habe geschlafen, er wisse auch nicht, ob es eine Zwischenlandung gegeben habe. Gefragt wie er von der Türkei nach Österreich gekommen sei, gab er an, mit einem großen Auto, er sei sechs Tage mit dem Auto gefahren, dann habe er aussteigen müssen. Es sei in der Nacht gewesen. Er habe von Anfang an nach Österreich gewollt, weil er hier die Schule besuchen und ein besseres Leben führen möchte. Gefragt woher er Österreich kenne, wo er doch Analphabet sei, gab er an, er habe dies in der Türkei erfahren. Er habe für die Schleppung € 7000 bezahlt, sein Vater habe das Geld gespart gehabt.
Befragt nach dem Fluchtgrund, führte er aus, er sei geflohen, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei. Er wäre ermordet worden, wenn er geblieben wäre. Nachgefragt, gab er an der Bruder seines Vaters (sein Onkel) hätte mit diesem Streit wegen eines Gartens gehabt. Der Garten habe ihm gehört, sein Onkel hätte ihm den Garten wegnehmen wollen. Er habe seinen Vater geschlagen und dann habe er auch ihn schlagen wollen, da sei er weggelaufen und sein Vater habe ihm geholfen auszureisen. Er habe sonst keine Probleme. Der Garten befinde sich in seinem Heimatdorf und sei 50 Toq groß. Gefragt, ob ihm der Begriff Jarib etwas sage, verneinte der BF.
Im Anschluss an die Erläuterungen der Länderfeststellungen wurde der BF noch einmal zu seinen Sprachkenntnissen befragt und auf die Widersprüche in seinen Angaben zur Erstbefragung hingewiesen.
6. In der Folge wurden vom BAA Anfragen an die Staatendokumentation gestellt und die Angaben des BF zu seiner Herkunft und zur Reisebewegung ua. auch anhand von Kartenmaterial und Internetrecherchen überprüft.
7. Mit Bescheid vom 19.11.2012 wies das BAA den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und wies ihn aus dem Bundesgebiet aus.
In den Feststellungen wurde ua. angeführt, dass die Herkunftsprovinz nicht glaubhaft gemacht werden konnte und der BF versucht habe, die Behörde hinsichtlich seiner Sprachkenntnisse zu täuschen. Er habe sein Heimatland nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen und es sei auch von keiner besonderen Bedrohung bei einer Rückkehr auszugehen. Der BF verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte (Eltern, zwei Onkel) im Heimatland. In Österreich habe er demgegenüber kein schützenswertes Privat- und Familienleben. Insgesamt sei ihm die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Es folgten Feststellungen zur Lage in Afghanistan (Stand November 2012), insbesondere auch zur Strecke zwischen dem Heimatdorf und T.; wonach dieses ca. 27 km Fußweg ( ca. 5,30 Stunden) bzw. 22 km mit dem Auto entfernt liege und zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz Sar-e Pol. Die Hauptsprachen dort seien Dari, usbekisch und turkmenisch. Viele Männer seien zweisprachig. Das Flächenmaß Toq sei unbekannt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass es in der Provinz Sar-e Pol das Heimatdorf zwar gäbe, in dessen Umgebung aber eine Reihe anderer Dörfer seien, die auch direkt an das Dorf angrenzen. Hätte der BF tatsächlich in der Region gelebt hätte er diese nennen können. Er habe auch die Frage nach den Nachbardistrikten nicht beantworten können und stattdessen die Stadt T. und "XXXX" genannt wobei es letztere(s) nicht gäbe; hier liege offensichtlich eine phonetische Verwechslung mit "XXXX" vor, die beim Erlernen passiert sei. Die Täuschung über die Dari-Sprachkenntnisse sei durch das Gespräch mit der Dolmetscherin vom 27.03.2012 erwiesen und dadurch dass in der Heimatprovinz Dari als Amtssprache gelte. Es sei glaubhaft, dass der BF dadurch seine Behauptung stützen habe wollen dass er völlig ungebildet sei. Dies sei jedoch nicht plausibel, da er Begriffe wie Reisepass, türkische Botschaft, Visum, Australien, Zwischenlandung benützt habe.
Die Angaben zum Fluchtgrund stünden im eklatanten Widerspruch zu jenen der Erstbefragung und seien nicht glaubhaft, wenig lebensnah und widersprüchlich. So habe er bei der Erstbefragung noch behauptet, dass der Vater 6 Monate zurückliegend Streit mit den Nachbarn wegen eines Grundstückes gehabt habe und er selbst von den Leuten im Dorf geschlagen worden sei. Beim BAA habe er jedoch angegeben, dass der Vater mit seinem Bruder Streit um einen Garten gehabt habe und die Schläge durch die Dorfbewohner habe er überhaupt nicht erwähnt.
Gegen die Glaubwürdigkeit des BF spräche auch, dass er falsche Angaben zu seinem Reisepass, zur Reisebewegung bzw. wer ihm die Reisedokumente besorgt habe, gemacht habe. Wenngleich die Angaben zur Herkunftsregion nicht plausibel wären, werde doch davon ausgegangen, dass ein soziales Netzwerk in Form seiner Eltern und zweier Onkel bestehe. Er sei arbeitsfähig und gesund und sei ihm auch eine Ansiedelung in Kabul, Mazar-e Sharif, Jalalabad und Herat grundsätzlich möglich.
Es folgen rechtliche Ausführungen zu den Spruchpunkten 1-3 die zum Ergebnis kamen, dass spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.
8. Mit Schriftsatz vom 04.12.2012 brachte der BF Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid ein. Er beantragte die Zuerkennung des Asylstatus, in evetu des Status des subsidiär Schutzberechtigten, in eventu die Ausweisung für unzulässig zu erklären, in eventu die Zurückverweisung, sowie die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren und die Beweiswürdigung mangelhaft seien und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen worden wäre sowie Verfahrensvorschriften verletzt worden seien, deshalb werde der Bescheid im gesamten Umfang angefochten. Die Behörde habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Sie hätte die Angaben des BF über den Konflikt mit seinem Onkel, und auch die Verletzung seines Vaters und dessen darauf folgende Behandlung in der Klinik in T. nach der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Onkel, von einem Vertrauensanwalt vor Ort überprüfen lassen müssen. Die Behörde habe auch den verfahrensrechtlichen Grundsatz nicht beachtet, dass die für ihn günstigen Umstände in gleichem Maße in die Entscheidung der Behörde einfließen müssten, wie die ungünstigen.
Die Länderfeststellungen seien mangelhaft. Der BF habe keine Berufsausbildung, sei Analphabet und habe außerhalb seines Herkunftsortes keine Verwandtschaft. Es sei ihm daher nicht möglich, eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch zu nehmen.
Die Behörde habe anstatt Glaubhaftmachung einen absoluten Beweis gefordert. Dies widerspreche § 3 AsylG. Die Behörde habe dem BF von Anfang an die Glaubwürdigkeit mit dem Argument abgesprochen, dass dieser nicht aus T. stamme und nicht ausreichend Dari spreche. Es läge jedoch kein vernünftiger Grund vor, warum dieser über seinen Herkunftsort täuschen sollte. Der BF habe vielmehr ziemlich genau die Dauer der Reise nach T. beschrieben und auch sonst einige Details aus seiner Herkunftsregion genannt. Darüber hinaus habe er niemals behauptet, überhaupt kein Dari zu sprechen, jedoch habe er es nicht in der Schule gelernt, sondern kämen seine Kenntnisse nicht über Smalltalk hinaus. Nur weil er elementare Begriffe wie Visum, Botschaft, Reisepass, Zwischenlandung etc. kenne, könne ihm nicht zwangsläufig eine höhere Bildung unterstellt werden. Er habe von seinem Vater und von seinen Fluchthelfern in der Türkei diese für ihn lebenswichtigen Begriffe gelernt.
Gemäß VfGH vom 27. Juni 2012, U 98/12, dürfe dem BF leicht abweichendes Vorbringen zwischen der Einvernahme bei der Polizei und dem BAA nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die Behörde sei nicht ausreichend objektiv und unparteiisch vorgegangen.
Zum Spruchpunkt I. sei auszuführen, dass dem Umstand Rechnung zu tragen sei, dass der BF von seinem Onkel aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten verfolgt worden sei und der afghanische Staat nicht willens bzw. nicht fähig sei den BF vor Angriffen Dritter zu schützen. Die Schutzunfähigkeit sei auf die bestehende Situation in Afghanistan zurückzuführen und müsse der Zweck des Asylrechtes auch dahingehend gesehen werden, einen fehlenden staatlichen Schutz auszugleichen (VwGH 13. November 2001, 2000/01/0098).
Zum Spruchpunkt II. werde angeführt, dass dem BF eine Verletzung des Art. 3 EMRK drohe, weil er bei seiner Rückkehr neuerlichen Bedrohungen seines Lebens durch seinen Onkel, und einer existenziellen Notlage ausgesetzt sei, weil er über keine Berufsausbildung verfüge.
Zu Spruchpunkt III. habe die Behörde die notwendigen Ermittlungen verabsäumt. Der BF sei strafrechtlich unbescholten, lerne Deutsch und versuche, soweit es sein psychischer Zustand erlaube, sich zu integrieren. Eine Ausweisung sei daher unzulässig.
Er beantrage seine persönliche Einvernahme sowie die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis für die Richtigkeit seiner Angaben und das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhalts.
9. Mit Schriftsatz vom 05.12.2012, eingelangt beim Asylgerichtshof am 11.12.2012, wurde die Beschwerde dem Asylgerichtshof vorgelegt.
10. Am 28.08.2014 wurde vom BVwG eine mündliche Verhandlung im gegenständlichen Fall anberaumt. Mit der Ladung wurden auch aktuelle Länderfeststellungen übermittelt.
11. Mit Schreiben vom 03.09.2014 teilte das BFA mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde und Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls.
12. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 26.11.2014 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er in Afghanistan keine Schule besucht habe. Er sei Analphabet, spreche Usbekisch, könne dies aber weder lesen noch schreiben. Er spreche auch ein bisschen Türkisch und habe inzwischen Deutsch gelernt. Dass er in der Erstbefragung gesagt habe, er verstehe teilweise Dari, sei nicht richtig. Der Dolmetscher habe das falsch übersetzt. In Afghanistan habe er als Hirte gearbeitet. Er habe vier Kühe, sechs Ziegen und einen Esel gehütet. Der Esel und eine Ziege hätten seiner Familie gehört, die anderen Tiere seien von Nachbarn gewesen. Die Weide habe sich im Dorf T. befunden. Seine Familie habe auch einen Obstgarten gehabt. Auf den Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt gesagt habe, acht Schafe und vier Ziegen gehütet zu haben, brachte der BF vor, dass es ihm psychisch nicht ganz gut gehe, er arbeite. Er habe vergessen, was er damals gesagt habe, aber er bestätigte, dass er damals doch von acht Schafen und vier Ziegen gesprochen habe. Er habe sich heute versprochen. Es gehe ihm heute gut, er sei etwas gestresst. Er nehme keine Tabletten. Er habe keine Dokumente aus Afghanistan, die er vorlegen könne. Er habe jedoch Unterlagen mitgebracht, die bestätigen, dass er hier arbeite und Kurse besucht habe.
Wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Religionszugehörigkeit sei er nicht beschimpft worden. Er habe keinen Kontakt zu politischen Parteien oder Gruppen. In seinem Heimatort würden noch seine Eltern leben. Sein älterer Bruder sei verschollen. Auch ein Onkel mütterlicherseits lebe in Afghanistan. Auf den Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt auch einen Onkel väterlicherseits erwähnt habe, meinte der BF, dass er nur einen Onkel habe. Sein Onkel lebe auch im Heimatdorf. Sein Vater arbeite als Tagelöhner in den Gärten und Grundstücken anderer Leute. Das Haus seiner Familie sei zweistöckig und bestehe aus zwei Zimmern. Dem BF wurde vorgehalten, er habe vor dem Bundesasylamt gesagt, das Haus würde nur aus vier Wänden bestehen. Dazu brachte er vor, dass dies richtig sei, aber er vermute, dass inzwischen ein Stockwerk darauf gebaut worden sei. Der BF habe seit fast zweieinhalb Jahren keinen Kontakt mit seinen Eltern.
Zu seinem Fluchtweg brachte er vor, dass sein Vater vor mehr als dreieinhalb Jahren ein türkisches Visum besorgt habe. Sein Vater habe ihn vom Heimatdorf nach Sar-e Pol gebracht und von dort sei er mit einem Flugzeug nach Istanbul geflogen. Dem Vorhalt, dass es keinen Direktflug von Sar-e Pol nach Istanbul gebe, entgegnete der BF, dass ihm sein Vater aber ein solches Visum besorgt habe. Nach drei Tagen Aufenthalt in Istanbul sei er in einen LKW gestiegen, sechs Tage unterwegs gewesen und dann in Österreich angekommen. Er sei immer im selben Lastwagen unterwegs gewesen und nicht umgestiegen. Auf den Vorhalt, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, umgestiegen zu sein und jeweils 15 Tage auf den Lastwagen gewesen sei, meinte der BF, dass er damals neu hier gewesen sei und es ihm nicht gut gegangen wäre. Es könne sein, dass er es so gesagt habe.
Als er Afghanistan verlassen habe, habe er keine Vorstellung gehabt, wo er hin wolle. Als er in der Türkei gewesen sei, hätten Leute über Österreich gesprochen und ihm empfohlen, nach Österreich zu gehen. Sein Vater habe für die Reise € 7.000,-- bezahlt und auch den Pass für ihn besorgt. Dass er in der Erstbefragung gesagt hätte, er selbst hätte sich den Pass und das Visum besorgt, könne nicht stimmen. Es könne sein, dass er damals gesagt habe, er hätte sich diese Dokumente über den Schlepper besorgt, weil es ihm damals nicht gut gegangen sei. Seinen Reisepass habe er weggeschmissen und dieser sei auch abgelaufen gewesen. Das hätten ihm die Leute gesagt.
Der BF habe in Österreich keine Familienangehörige. Er habe Kontakt zu Österreichern, die rund um die Pension, in der er wohne, leben würden.
Zu seinem Fluchtgrund befragt brachte der BF vor:
"VR: Erzählen Sie mir, wann und warum Sie AFGHANISTAN verlassen haben?
BF: Mein Vater hat mit meinem Onkel, der der Bruder meiner Mutter ist, Probleme. Sie haben über ein Grundstück miteinander gestritten. Dieser Onkel hat daraufhin mich bedroht und mein Leben war in Gefahr. Er hätte mich beinahe umgebracht. Dann hat mein Vater mich unterstützt und hat mir geholfen, zu flüchten. Er hat meinen Vater geschlagen. Nachdem ich ein junger Mensch bin und das Leben lebe, wollte ich nicht sterben. Somit bin ich geflüchtet. Ich will hier ein normales und gutes Leben haben. Das Gesetz ist hier gut. Ich fühle mich hier sehr gut. Ich bedanke mich, dass ich hierbleiben kann.
VR: Wie viele Monate vor Ihrer Ausreise war der Grundstückstreit?
BF: Der Streit zwischen meinem Vater (und Tagha) dauerte längere Zeit. Ich kann dazu keine Angaben machen, wann das begonnen hat.
VR: Sie müssen mir nicht sagen, wann er begonnen hat. Ich will wissen, wie lange danach Sie ausgereist sind.
BF: Als der Streit begonnen hat, hat es zwei Wochen gedauert, bis der Vater mir geholfen hat, aus Afghanistan zu flüchten.
VR: Beim BAA haben Sie gesagt, Ihr Vater hätte das Visum 6 Monate bevor Sie gekommen sind, besorgt.
BF: Ich kann mich jetzt nicht erinnern, was ich damals gesagt habe.
VR: Wie hat Ihr Onkel Sie bedroht?
BF: Er hat eine Schaufel in der Hand gehabt, hat mich verfolgt und sagte, er bringt mich um. Ich bin von ihm geflüchtet.
VR: Wem hat das Grundstück gehört, über das gestritten worden ist?
BF: Mein Vater hat gesagt, dass das Grundstück ihm gehört. Das Grundstück war auch im Besitz meines Vaters, aber mein Onkel (Tagha) hat das bestritten und gesagt, das Grundstück gehört ihm. Nach meinem Wissen gehört das Grundstück meinem Vater.
VR: Wieso hat der Onkel Sie und nicht Ihren Vater bedroht?
BF: Er hat meinen Vater insofern gedroht, dass er gesagt hat, dass er mich, seinen Sohn, töten würde. Deshalb half mir mein Vater zu flüchten.
VR: War Ihr Bruder zu dieser Zeit noch bei Ihrer Familie oder war er bereits weg?
BF: Mein Bruder ist 2 oder 3 Monate davor weggewesen. Er war auch nicht beim Streit.
VR: War er nur nicht beim Streit oder überhaupt nicht mehr da?
BF: Er galt damals als verschollen.
VR: Sie haben gesagt, Ihr Vater sei geschlagen worden. Ist er dabei auch verletzt worden?
BF: Er hat meinen Vater mit einer Säge an seinem rechten Unterschenkel verletzt.
VR: Musste Ihr Vater daraufhin in ein Krankenhaus oder zum Arzt?
BF: Nein, mein Vater ist nicht zu einer ärztlichen Behandlung gegangen. Er machte sich selbst einen Verband.
VR: Hat Ihr Onkel auch Sie geschlagen oder wollte er das?
BF: Er wollte mich schlagen aber ich bin geflüchtet. Er hat mich nicht erwischt, weil ich geflüchtet bin und vor ihm weggelaufen bin.
VR: In den 2 Wochen, in denen Sie noch dort waren, ist da noch irgendetwas passiert?
BF: Manchmal in der Nacht kam er zu uns nach Hause. Er wollte meinen Vater schlagen. Ich bin immer, wenn er gekommen ist, weggelaufen.
VR: Hat er Ihren Vater in diesen 14 Tagen auch noch einmal geschlagen?
BF: Nein, er wollte es aber tat es nicht.
VR: Hat sich Ihr Vater nicht gewehrt?
BF: Er ist stärker als mein Vater und nachdem er mit einer Säge angriff, wusste mein Vater nicht, was er machen sollte.
VR: Hatten Sie keine Waffe zu Hause?
BF: Ich habe keine Waffen zu Hause.
VR: Hatten Sie kein Gewehr, eine Pistole oder ein Messer zu Hause?
BF: Nein, ich habe keine Waffen zu Hause. Wir hatten Messer zum Fleisch schneiden.
VR: Beim BAA haben Sie gesagt, dass Sie geschlagen worden seien, jetzt sagen Sie, Sie sind nicht geschlagen worden.
BF: Es ist möglich ,dass ich das gesagt habe.
VR: Der Garten bzw. das Grundstück um das gestritten wurde, wie groß war das?
BF: Ich habe 50m gesagt, aber ich weiß nicht genau, wie groß das Grundstück, über das gestritten wird, ist.
VR: Wissen Sie was ein Visum ist?
BF: Visum bedeutet, wenn man irgendwohin reist.
VR: Könnte man Ihr Heimatdorf jetzt erreichen, wenn man das wollte?
BF: Ja, es ist zwar weit weg, aber man kann dorthin fahren. Es gibt jedoch unterwegs auf dem Weg Räuber.
VR: Woher hatte Ihr Vater das Geld für die Schleppung?
BF: Mein Vater hat bei den anderen in ihren Garten gearbeitet.. Aus diesen Verdienst hat er mich für meine Reise finanziert.
VR: Wie genau ist die Situation gewesen, als Ihr Onkel Sie bedroht hat?
BF: Mein Vater ist mit ihm in Streit geraten und er wollte meinen Vater schlagen. Er wollte mich auch schlagen. Ich bin vor ihm geflüchtet und nach 2 Wochen hat mein Vater mich von dort weggeschickt. Ich habe, wenn ich an diese Szene denke, Schlafstörungen und wache verängstigt auf.
VR: Sagen Sie mir, womit Ihr Onkel Sie und Ihren Vater schlagen wollte?
BF: Er wollte uns mit einer Schaufel schlagen. Ich träume, dass der Onkel mich mit einer Schaufel schlägt und meinen Vater mit der Säge.
VR: Womit hat er Sie nun geschlagen? War das eine Säge oder eine Schaufel?
BF: In einer Hand war die Säge, in der anderen die Schaufel. Einen Tag hat er mit der Säge geschlagen, einen anderen Tag mit der Schaufel.
VR: Vorhin haben Sie gesagt, Ihr Vater ist nur einmal mit einer Säge geschlagen worden, Sie gar nicht und danach auch nicht mehr. Erklären Sie den Widerspruch.
BF: Er hat Schaufel und Säge in beiden Händen gehabt. Er hat meinen Vater mit der Säge geschlagen und anschließend hat er mich verfolgt und wollte mich mit der Schaufel schlagen.
VR: Wo fand der Streit statt? Im Haus?
BF: Der Streit hat in unserem Haushof stattgefunden.
VR: Wieso ist der Onkel mit einer Säge und einer Schaufel in Ihr Haus gekommen?
BF: Er ist zu uns gekommen und hat meinem Vater gesagt, er muss seinen Sohn (gemeint mich) töten.
VR: Wieso haben Sie die Schaufel und die Säge nicht bei Ihrer Befragung vor dem BAA erwähnt?
BF: Ich habe das erwähnt."
Dem BF wurden Feststellungen zu Afghanistan und Sar-e Pol vorgehalten. Dazu gab der BF an, dass er "diese Sachen" in verschiedenen Fernsehprogrammen in der Pension sehe. Er habe aber keinen eigenen Informationen zu Afghanistan. Er habe sein eigenes Problem in Afghanistan.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stammt aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX in der Provinz SAR-E POL. Der BF gehört der Volksgruppe der Usbeken an und ist Sunnit. Der BF hat Afghanistan ca. im Jahr 2011 verlassen und ist schlepperunterstützt nach Österreich gereist. Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.12.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der vom BF vorgebrachte Grund für das Verlassen von Afghanistan (Streit zwischen seinem Vater und seinem Onkel wegen eines Grundstücks und daraus resultierende Verfolgung durch den Onkel) wird der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.
Der BF ist in Österreich nicht vorbestraft. Er war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden asylrelevanten Probleme in seinem Herkunftsstaat.
Zur Lage in Afghanistan:
Allgemeines:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.
(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren.
Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.
Beim ersten Termin der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 errangen Abdullah Abdullah mit 45 Prozent sowie Ahraf Ghani mit 31,6 Prozent die meisten Stimmen. Die Stichwahl fand am 14.06.2014 statt und war von Gewalt überschattetet. Die Wahlbeteiligung betrug dennoch fast 60 Prozent. Erste Resultate werden am 02.07.2014, das Endergebnis wird am 22.07.2014 erwartet. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitige Betrugsvorwürfe.
(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag vom 15. Juni 2014)
Die Stichwahl für das Präsidentenamt in Afghanistan ist von Anschlägen, Angriffen und Gefechten mit etwa 250 Toten überschattet worden. Nach Angaben von Regierung und Provinzbehörden wurden am Wahltag 176 Aufständische, 44 Zivilisten und 29 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Der Samstag war damit der blutigste Wahltag in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001.
(Die Presse, Rund 250 Tote am Wahltag in Afghanistan vom 15. Juni 2014)
Laut Wahlkommission stimmten 56 Prozent für Ashraf Ghani, der damit den früheren Außenminister Abdullah Abdullah deutlich besiegte. Der ehemalige Finanzminister Ashraf Ghani hat vorläufigen Ergebnissen zufolge die Präsidentenwahl in Afghanistan gewonnen. Dies gab die Wahlkommission am Montag in Kabul bekannt. Für Ghani hätten 56 Prozent der Wähler gestimmt, für den früheren Außenminister Abdullah Abdullah nur 44 Prozent, der die erste Wahlrunde gewonnen hatte.
(DiePresse.com, Afghanistan: Ex-Finanzminister Ghani wird Präsident vom 7. Juli 2014)
Nach offiziellen Angaben siegte Ashraf Ghani mit 56 Prozent. Der Ex-Finanzminister ließ den Sieger des ersten Durchgangs weit hinter sich. Abdullah Abdullah hatte die Wahl indessen schon vor Wochen heftig infrage gestellt. Der frühere Außenminister, einst Gegenspieler des Noch-Präsidenten Hamid Karzai, witterte Wahlbetrug und machte die Wahlkommission und auch Karzai persönlich verantwortlich. Die Kommission überprüfte daraufhin die Stimmzettel aus 2000 Wahllokalen. Denn der ehemalige Augenarzt Abdullah - halb Paschtune, halb Tadschike - war aus der ersten Runde als Sieger hervorgegangen. Der 53-Jährige war bereits vor fünf Jahren gegen Karzai angetreten, wegen Wahlmanipulationen boykottierte er damals den zweiten Wahlgang. Ghani und Abdullah suchten vor der Bekanntgabe nach einem Kompromiss, eine Form der Machtteilung stand im Raum. In Kabul greift die Angst vor einem Bürgerkrieg, dem Zerfall des Landes und einer Wiederkehr der Taliban um sich.
(DiePresse.com, Afghanistan: Wahlsieg für Ashraf Ghani vom 08. Juli 2014)
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.
(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4 und vom 31. März 2014, S.4)
Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2)
Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)
Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.
(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen. (TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.
(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)
Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.
Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.
(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)
Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.
(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Sar-e Pol:
Die nördliche Provinz Sar-i-Pul ist seit 1988 eine eigenständige Provinz, davor war sie Teil der Provinz Jawzjan. Die Provinz grenzt im Norden an die Provinz Jawzjan, im Süden an die Provinz Balkh, im Südosten an die Provinz Samangan und im Westen an die Provinzen Ghor, Bamyan und Faryab. Sar-i-Pul wird als einer der ressourcenreichsten gesehen. Die Provinz hat große Ölreserven, Kupfer und andere natürliche Ressourcen. Gemeinsam mit der Provinzhauptstadt Sar-i-Pul hat die Provinz sieben administrative Einheiten: Sozma Qala, Sanga charakh, Sayyad, Kohistanat, Kosfandi und Balkhab (Pajhwok o.D.m).
Die Einschätzung der Sicherheitslage in Sar-i-Pul stellt sich als schwierig heraus, denn dieselbe Quelle gibt in einem Zeitraum von sechs Monaten unterschiedliche Informationen an. Einerseits, wird die Provinz Sar-i-Pul im April 2014 zu den relativ friedlichen Provinzen gezählt, in der jedoch in letzter Zeit regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische ihre Aktivitäten in einer Anzahl der Distrikte erhöht haben (Khaama Press 2.4.2014). Andererseits wird im Oktober 2014 Sar-i-Pul zu den relativ volatilen Provinzen im Norden Afghanistan gezählt, in der regierungsfeindliche bewaffnete Gruppen von Aufständischen in einer Anzahl von Bezirken aktiv sind (Khaama Press 14.10.2014).
Eine Gruppe von 50 Aufständischen hat ihre Waffen abgegeben und sich einem Friedensprozess in der Provinz Sar-i-Pul angeschlossen. Laut Polizeichef verbessert sich dadurch die Lage in 16 weiteren Provinzen (Tolo News 13.8.2014).
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 14% gesunken. 2013 wurden 17 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
Quelle: BFA-Staatendokumentation (November 2014)
Ende März 2014 entführten und töteten regierungsfeindliches Kräfte 10 Personen darunter den Provinzgouverneur im Vorfeld der Wahlen. Die Opfer wurden im Gebiet Katlar (Hauptstadt) gefunden, 5 weitere Opfer im Gebiet BAHAWI.
Am 21.09.2014 kamen ein Polizist und 9 Taliban-Kämpfer bei Zusammenstößen in der unsichersten Distrikt SAYAD um. Die Polizei führte die militärische Operation durch um den Distrikt von regierungsfeindlichen Kräften zu säubern. (www.tolonews.com, abgefragt 23.09.2014).
Ethnische Minderheiten:
Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift.
Zu der am stärksten marginalisierten Gruppe gehört die ethnische Minderheit der Jat, die die Gemeinschaften der Jogi, Chori Frosh und Gorbat umfasst. Es gibt Berichte, dass Jogi keine Taskeras (Ausweisdokument) erhalten und damit nur beschränkten Zugang zu staatlichen Einrichtungen haben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10f)
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)
Medizinische Versorgung:
Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder aus älteren Erhebungen der Weltgesundheitsorganisation von 2008-2011 vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen.
Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück. Aktuell liegt die Lebenserwartung in Afghanistan noch bei ca. 50 Jahren. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt nunmehr bei 60 Jahren, gegenüber 68 Jahren im regionalen Vergleich, was für Afghanistan einen Anstieg um 18 Jahre über das letzte Jahrzehnt bedeutet. Über den gleichen Zeitraum sind auch die Verbesserungen in den Bereichen Mutter- und Kindersterblichkeit (bis zum fünften Lebensjahr) erheblich. Diese gingen um 70%, bzw. 60% zurück, bewegen sich mit 460 Todesfällen auf 100.000 Geburten und 257 von 1000 lebend Geborenen, die nicht das fünfte Lebensjahr erreichen, jedoch weiterhin zwischen 74% und 84% über dem regionalen Durchschnitt.
Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärzten und Ärztinnen, sowie gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 standen 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine Person qualifizierten medizinischen Personals gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen.
Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können Patienten einschließlich Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen.
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. In Kabul gibt es eine psychiatrische Einrichtung mit 60 Betten, die stets erheblich überfüllt ist. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils nur 15 Betten für psychiatrische Fälle und in Masar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn die Person kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden eher in spirituellen Schreinen (z.B. dem Mia Ali Baba Schrein) unter teilweise unmenschlichen Bedingungen behandelt oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben".
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20f)
Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen
(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Die oa. Informationen zur Lage in Afghanistan gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die Feststellungen zur Person des BF, zu seiner illegalen Einreise sowie zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des BF im gesamten Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten. Es ist diesbezüglich kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln.
Was das Vorbringen des BF zu seinem Fluchtgrund betrifft, erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen aus folgenden Gründen als nicht glaubhaft:
Zu seinem Fluchtgrund befragt brachte der BF in der Verhandlung vor dem BVwG vor, dass sein Vater mit seinem Onkel mütterlicherseits (Bruder der Mutter des BF), einen Streit wegen eines Grundstücks gehabt habe (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls vom 26.11.2014). Widersprüchlich dazu brachte der BF vor dem Bundesasylamt vor, dass der Vater mit seinem eigenen Bruder (also dem Onkel väterlicherseits des BF) Streit wegen eines Gartens gehabt habe (Seite 9 des Einvernahmeprotokolls vom 01.06.2012).
In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass der BF vor dem BVwG davon sprach, nur einen Onkel (mütterlicherseits) zu haben (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 26.11.2014), wo hingegen er vor dem Bundesasylamt behauptete, einen Onkel mütterlicherseits und einen Onkel väterlicherseits zu haben. Diesen Widerspruch konnte der BF nicht aufklären. Auf den entsprechenden Vorhalt meinte er bloß, er hätte mit Onkel väterlicherseits den Onkel mütterlicherseits gemeint (Seite 5 des Einvernahmeprotokolls vom 01.06.2012).
In der Verhandlung vor dem BVwG war es dem BF nicht möglich, jene Situation detailreich und lebensnah zu schildern, bei der er von seinem Onkel bedroht worden sei, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieser Vorfall auch tatsächlich stattgefunden hat (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls vom 26.11.2014):
"VR: Wie genau ist die Situation gewesen, als Ihr Onkel Sie bedroht hat?
BF: Mein Vater ist mit ihm in Streit geraten und er wollte meinen Vater schlagen. Er wollte mich auch schlagen. Ich bin vor ihm geflüchtet und nach 2 Wochen hat mein Vater mich von dort weggeschickt. Ich habe, wenn ich an diese Szene denke, Schlafstörungen und wache verängstigt auf."
Vor dem Bundesasylamt brachte der BF vor, dass sein Onkel seinen Vater geschlagen habe. Dann habe der Onkel auch den BF schlagen wollen, aber er sei weggelaufen. Sein Vater habe dem BF dann geholfen auszureisen (Seite 9 des Einvernahmeprotokolls vom 01.06.2012). In der Verhandlung vor dem BVwG steigerte der BF dieses Vorbringen und behauptete hier nicht nur, dass der Onkel den Vater geschlagen haben, sondern dass der Onkel zudem in den folgenden zwei Wochen manchmal in der Nacht zu ihnen nach Hause gekommen sei und den Vater erneut habe schlagen wollen. Der BF selbst sei immer weggelaufen, wenn der Onkel gekommen sei (Seiten 11 und 12 des Verhandlungsprotokolls vom 26.11.2014). Die unterschiedliche und insbesondere steigernde Darstellung asylantragsbegründender Tatsachen spricht nicht für die Glaubwürdigkeit eines Antragstellers, da es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass ein Asylwerber wohl keine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen ließe (vgl. dazu z.B. VwGH 07.06.2000, Zl. 2000/01/0250). Das in diesem Sinne gesteigerte Vorbringen erscheint daher schon unter diesem Aspekt als nicht glaubhaft.
Weiters brachte der BF in der Verhandlung vor dem BVwG auch vor, dass sein Vater, nachdem er vom Onkel verletzt worden sei, sich keiner ärztlichen Behandlung unterzogen habe. Sein Vater hätte sich selbst einen Verband gemacht (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls vom 26.11.2014). Hingegen brachte der BF in seiner Beschwerde noch vor, dass sein Vater nach der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Onkel in der Klinik in T. behandelt worden sei
Zum Grundstücksstreit brachte der BF in der Erstbefragung vor, dass sein Vater diesen mit einem Nachbarn gehabt hätte. Der BF selbst wäre von Leuten aus seinem Dorf geschlagen worden. Er hätte jetzt nur mehr Angst vor den Feinden seines Vaters und nicht mehr vor den Leuten aus dem Dorf, die ihn geschlagen hätten (Seite 5 des Protokolls der Erstbefragung vom 15.11.2011). Dieses Vorbringen steht im Widerspruch zu den Angaben des BF in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt und in der Verhandlung vor dem BVwG. Auch wenn sich die Angaben in der Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen haben (vgl. VfGH 27.06.2012, U 98/12), war der Beschwerdeführer dennoch gehalten, kurz zu erläutern, weshalb er seine Heimat verlassen habe. Dass der BF seinen Fluchtgrund in der Erstbefragung anders darstellt als in den folgenden Einvernahmen trägt daher nicht zur Glaubhaftmachung seines Fluchtgrundes bei.
Darüber hinaus war nicht nur das Vorbringen des BF zu seinem Fluchtgrund widersprüchlich und oberflächlich, sondern auch das übrige Vorbringen des BF.
Hinsichtlich seiner Arbeit in Afghanistan äußerte sich der BF widersprüchlich. Vor dem Bundesasylamt behauptete er, 8 Schafe und 4 Ziegen gehütet zu haben, wobei eine Ziege und zudem auch ein Esel der Familie des BF gehört hätten (Seite 6 des Einvernahmeprotokolls vom 01.06.2012). Dagegen brachte der BF in der Verhandlung vor dem BVwG vor, dass er 4 Kühe, 6 Ziegen und einen Esel gehütet hätte (Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 26.11.2014). Diesen Widerspruch versuchte er wie folgt zu erklären: "Inzwischen geht es mir psychisch nicht ganz gut. Ich arbeite. Ich habe vergessen, was ich damals gesagt habe. Aber ich bestätige, dass ich damals doch von 8 Schafen und 4 Ziegen gesprochen habe." Auf die Frage, was nun richtig sei, meinte er, er hätte sich heute versprochen (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 26.11.2014). Nicht nachvollziehbar ist, wie der BF vergessen kann, ob er Schafe oder Kühe gehütet habe. Dass es ihm "psychisch nicht ganz gut" gehe ist ebenso wenig geeignet, seine Widersprüche zu erklären, zumal der BF weder Medikamente nimmt noch ärztliche Befunde hinsichtlich etwaiger (psychischer) Krankheiten vorgelegt hat (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 26.11.2014).
Der BF behauptete vor dem BVwG, dass seine Familie arm gewesen sei ("Wir waren arm und hatten kein Auto.", Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 26.11.2014). Dies ist jedoch mit seinem weiteren Vorbringen, dass es seinem Vater möglich gewesen wäre, für die Schleppung des BF € 7.000 aufzubringen - was der BF zudem ausschließlich mit dem Verdienst des Vaters aus dessen Arbeit in Gärten anderer Leute begründete - nicht vereinbar (Seiten 8 und 13 des Verhandlungsprotokolls vom 26.11.2014).
Der BF machte auch unterschiedliche Angaben in Bezug auf den Kontakt zu seiner Familie. Während er vor dem Bundesasylamt am 01.06.2012 angab, seit mehr als 2 Jahren (als seit ca. Mitte 2010) keinen Kontakt zu seiner Familie zu haben (Seite 5 des Einvernahmeprotokolls vom 01.06.2012), gab er vor dem BVwG an, als er in Österreich angekommen sei (Dezember 2011), hätte er noch Kontakt zu seiner Familie gehabt (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 26.11.2014). Auf Vorhalt dieses Widerspruchs versuchte er diesen damit zu erklären, dass ihn der Dolmetscher nicht richtig verstanden haben dürfte. Diesbezüglich ist jedoch darauf zu verweisen, dass der BF am Ende der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gefragt wurde, ob er den Dolmetscher einwandfrei verstanden habe und der BF dies bejaht hat (Seite 12 des Einvernahmeprotokolls vom 01.06.2012).
Aufgrund der Vielzahl und Schwere der aufgetretenen Widersprüche innerhalb des Vorbringens des BF ergibt eine Gesamtschau der zur Glaubhaftmachung asylrelevanter Verfolgung getätigten Ausführungen, dass durch die Schilderungen des BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Aus diesem Grund war es auch nicht erforderlich, ein länderkundiges Sachverständigengutachten zum Beweis für die Richtigkeit der Angaben des BF einzuholen.
Auch die Versuche des BF, nach Vorhalt von Widersprüchen diese mit Erinnerungslücken zu erklären, vermochten angesichts der Häufung von Widersprüchen und der nicht stichhaltigen Erklärungen nicht zu überzeugen. Es konnte anhand der Aussagen des BF kein stimmiges, plausibles Bild einer dem BF in Afghanistan drohenden Verfolgung gezeichnet werden, das der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt hätte werden können.
Bei der Schilderung seiner Fluchtgründe in der Verhandlung vor dem BVwG zeigte der BF zudem keinerlei emotionale Betroffenheit und lächelte öfter verschmitzt. Dieses Verhalten des BF im Zusammenhang mit den geschilderten Widersprüchen erweckte den Eindruck, dass das vom BF Vorgebrachte nicht den Tatsachen entspricht.
Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das Fluchtvorbringen des BF zu unterstützen. Glaubwürdigkeit konnte der BF - aus den oben genannten Gründen - auch hier nicht erlangen, zumal darin auf die hiefür maßgeblichen Punkte nicht hinreichend eingegangen wurde.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF das BVwG nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu A) I. Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K7 zu § 3 AsylG, 56f). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K8 zu § 3 AsylG, 57). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 24.11.1999, 99/01/0280).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird;
auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318;
vom 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, 94/20/0836;
VwGH vom 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, 99/20/0373;
VwGH vom 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).
Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben, weil es dem BF - wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt - nicht gelungen ist, mit den vorgetragenen fluchtkausalen Ereignissen eine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen.
Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der BF als Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken und Zugehöriger der Religionsgemeinschaft der Sunniten aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal der BF eine derartige Verfolgung auch nicht vorgebracht hat. Während des gesamten Verfahrens vor dem Bundesasylamt und dem BVwG hat der BF niemals Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Usbeken vorgebracht, sondern diese ausdrücklich ausgeschlossen. Als Angehöriger der Glaubensrichtung der Sunniten gehört der BF darüber hinaus ohnehin der Mehrheitsreligionsgemeinschaft in Afghanistan an. Es ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal es auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Hinweise darauf gibt.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den BF kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des BF keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein.
Selbst bei Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens des BF ist nicht davon auszugehen, dass dem BF auf Basis dieser Ausführungen asylrelevante Verfolgung droht, da das Motiv für die Verfolgung des BF durch seinen Onkel nicht auf einen Konventionsgrund zurückzuführen ist.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
Zu A) II. Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstabs des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582 sowie 2005/20/0095). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;
08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;
25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).
Im Fall des BF ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des BF vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des BF in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.
Betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in der Provinz Sar-e Pol, dem Herkunftsgebiet des BF, ist zunächst auf die Länderfeststellungen zu verweisen, aus denen hervorgeht, dass die Sicherheitslage in der Provinz Sar-e Pol derzeit unsicher ist. Ende März 2014 entführten und töteten regierungsfeindliches Kräfte 10 Personen darunter den Provinzgouverneur im Vorfeld der Wahlen. Die Opfer wurden im Gebiet KATLAR (Hauptstadt) gefunden, 5 weitere Opfer im Gebiet BAHAWI. Am 21.09.2014 kamen ein Polizist und 9 Taliban-Kämpfer bei Zusammenstößen im unsichersten Distrikt SAYAD um. Die Polizei führte die militärische Operation durch um den Distrikt von regierungsfeindlichen Kräften zu säubern. Weiters können Rückkehrer auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen.
Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des BF zu erkennen, dass der BF im Fall seiner Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Dass der BF in Afghanistan noch Angehörige (Eltern und Onkel) hat, ändert an dieser realen Gefahr für den BF bzw. an der individuellen Betroffenheit des BF von dieser Situation nichts, zumal er zu seinen noch in Afghanistan lebenden Angehörigen überdies keinen Kontakt hat.
Eine Niederlassung des BF in Kabul oder einer anderen größeren Stadt - ohne familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte - ist dem BF jedoch nicht zumutbar, zumal er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan ausschließlich in seinem Heimatdorf in der Provinz Sar-e Pol gelebt hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass der BF in einer größeren Stadt in Afghanistan ohne Familienanschluss oder soziales Netzwerk auf sich alleine gestellt in der Lage wäre, dort Fuß zu fassen und seine existenziellen Grundbedürfnisse zu decken, zumal er nicht von vornherein über die nötigen finanziellen Mittel für eine Ansiedlung in einer Stadt verfügt.
Eine Rückverbringung des BF nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem BF war daher nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu A) III. Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom BVwG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall hat daher das BVwG gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem BF auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides sowie die Gewährung von subsidiärem Schutz ergehen in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung.
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