BVwG W182 2005939-1

W182 2005939-1Bundesverwaltungsgericht19.01.2015

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Gesamter Gesetzestext

BVwG W182 2005939-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W182.2005939.1.00

Spruch

W 182 1435493-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER über die Beschwerde von 1.) XXXX, beide StA. Volksrepublik China, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 16.05.2013, Zl. 13 06.009-BAT (ad 1.) und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2014, Zl. 650899306 - 2429415 (ad 2.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.09.2014 zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und 1.) XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F. jeweils der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird unter einem festgestellt, dass damit sowohl 1.)XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Volksrepublik China, gehören der Volksgruppe der Han-Chinesen und keiner Religionsgemeinschaft an. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1), die Mutter des Zweitbeschwerdeführers (im Folgenden: BF2), war im Herkunftsstaat in XXXX in der Provinz XXXX wohnhaft und wurde am 11.05.2007 bei einer Razzia in einem Lokal von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet festgenommen, da sie über keine Dokumente bzw. keinen Aufenthaltstitel verfügte.

In einer Einvernahme bei einer Bundespolizeidirektion, Fremdenpolizeiliches Referat, am 14.05.2007 gab die damals noch minderjährige BF unter anderem an, keinerlei Dokumente zu besitzen und auch nicht zu wissen, ob ihre Eltern Dokumente von ihr hätten. Mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion, Fremdenpolizeiliches Referat, vom 14.05.2007 wurde eine Ausweisung gegen die BF ausgesprochen. Ein beantragtes Heimreisezertifikat wurde von der Botschaft der Volksrepublik China abgelehnt. Auf wiederholte Anträge der BF wurde seitens einer Bundespolizeidirektion mit Bescheid vom 28.12.2009 ein bis zum 27.12.2010 gültiger Abschiebungsaufschub erlassen.

Am 08.05.2013 stellte die BF erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Für den in Österreich geborenen BF2 wurde am 11.11.2013 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.05.2013 gab die BF1 zu ihren Fluchtgründen befragt an (vgl. As 35): "Ich weiß nicht, warum ich das Land verlassen habe. Mein Vater hat gesagt, ich soll ins Ausland gehen. Ich habe einfach meinem Vater gehorcht." Die BF1 halte sich seit 2007 ununterbrochen in Österreich auf. Bis vor zwei Jahren hätten sich das Jugendamt und eine karitative Organisation um sie gekümmert. Seit zwei Jahren sei sie bei einer Familie von Landsleuten als Kindermädchen tätig. Sie erhalte Kost und Logis. Sie sei im vierten Monat schwanger. Im Herkunftsland würden sich ihre Eltern sowie eine Schwester aufhalten.

In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 15.05.2013 brachte die BF1 im Wesentlichen zu ihren Fluchtgründen vor, dass sie sich mit ihrer Stiefmutter nicht verstanden habe, die sie schlecht behandelt habe. Daher habe ihr Vater ihre Ausreise organsiert. Ihre leibliche Mutter sei schon früh verstorben oder verschollen. Sie habe in China mit ihrem Vater, ihrer Stiefmutter sowie ihrer etwa 25-jährigen Schwester zusammengewohnt. Sie stelle den Asylantrag, da sie schwanger sei und für die Entbindung und Schwangerschaftsuntersuchungen eine Krankenversicherung benötige. Sonst habe sie keine Asylgründe. Sie habe in China weder Probleme mit Behörden, noch religiös oder politisch irgendwelche Probleme. Sie wolle nicht nach China zurückkehren. Den Kindesvater habe sie in Österreich in einer Diskothek kennengelernt. Sie habe keinen Kontakt mehr zu ihm. Er wisse auch nicht, dass sie schwanger sei. Zum Kindesvater weiter befragt, gab sie an: "Ich weiß nur, dass er ohne Familie hier lebt. Er stammt aus der Provinz XXXX und arbeitet womöglich als Koch. Mehr weiß ich nicht." Dazu befragt, was passieren würde, wenn sie in ihren Herkunftsstaat zurückkehre, gab sie an: "Ich weiß nicht, aber ich möchte einfach hierbleiben. Wenn ich unbedingt sagen soll, was mich erwarten würde, wenn ich zurückginge, dann kann ich halt nur sagen, dass es in meiner Heimat nicht gerne gesehen wird, wenn eine unverheiratete Frau schwanger ist." Dazu nachgefragt, gab sie an: "Es ist einfach Sitte und Brauch in meiner Heimatregion, dass eine Frau zuerst heiratet und erst dann schwanger wird." Ihr Vater sei vergangenen Monat verstorben. Dies habe sie von ihrer Schwester erfahren. Woran ihr Vater gestorben sei, wisse sie nicht. Sie habe ihre Schwester auch nicht gefragt, da sie das nicht interessiere. Sie habe wenig Kontakt zu ihrer Familie. Die BF2 sei auch immer wieder in Österreich in der Psychiatrie gewesen. Danach gefragt, was sie dort gemacht habe, erklärte sie:

"Das Spital hat entschieden, mich dorthin zu bringen."

Laut vorgelegter Befunde wurde die BF1 in einem Landeskrankenhaus wegen des Verdachtes auf Medikamenteningestion in suizidaler Absicht am 16.01.2011 aufgenommen und nach einer Magenspülung am 17.01.2011 im guten AEZ nach Hause entlassen. Laut Arztbrief vom 17.01.2011 (vgl. As 81) wird im Zusammenhang mit dem Verdacht auf eine posttraumatische Störung auf die Vorgeschichte der BF1 verwiesen, wonach sie bei einem ausführlichen Gespräch mit einer Psychologin angegeben habe, dass sie nach der Scheidung der Eltern bei ihrem Vater in China aufgewachsen sei und nach dessen Tod von ihrer Stiefmutter als Arbeitskraft verkauft worden wäre. Die BF1 leide unter psychogenen Anfällen und sei deshalb schon mehrfach stationär behandelt worden. Laut weiterem Arztbrief vom 17.11.2011 habe die BF1 angegeben, die Medikamente aus Liebeskummer eingenommen zu haben (vgl. As 83-85). Am 29.02.2008 wurde in einer Landesnervenklinik die Diagnose chronische posttraumatische Belastungsstörung bestätigt. (vgl. As 99)

1.2. Mit dem angefochtenen, oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF1 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihr der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat VR - China nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig ihre Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die BF2 habe keine Fluchtgründe nach der GFK geltend gemacht und ihren Asylantrag lediglich damit begründet, dass Sie schwanger wäre und für die Entbindung und Schwangerschaftsuntersuchungen eine Krankenversicherung benötige. Sofern Sie vorgebracht habe, sie sei von ihrer Stiefmutter schlecht behandelt worden, sei festzustellen, dass sie weder in der Erstbefragung noch bei anderen Einvernahmen vor den Behörden angegeben habe, dass es sich bei der von ihr als Mutter genannten Person eigentlich um die Stiefmutter gehandelt habe. In der Erstbefragung habe die BF1 vorgebracht, sie wüsste nicht, aus welchem Grund ihr Vater Sie zur Ausreise veranlasst hätte, während sie divergierend in der Einvernahme vorgebracht habe, die Ausreise wäre aufgrund von Problemen mit der Stiefmutter erfolgt. Auch werde der in der Einvernahme vorgebrachte plötzliche Tod ihres Vaters bzw. die Existenz der Stiefmutter anstelle der bisherigen leiblichen Mutter als Versuch gewertet, durch eine Steigerung des Vorbringens die Situation einer jungen, schwangeren Frau ohne Familienangehörige in Ihrer Heimat darzustellen, was sich auch daraus ergebe, dass die BF1 bei Ihrer Einvernahme vor der Fremdenpolizei noch angegeben habe, dass Ihre Familie aus Ihren Eltern und drei Geschwistern bestehe, während sie in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nur noch von einer Schwester gesprochen habe. Im Zuge der Anamnese habe sie ihre Ausreise mit einer weiteren Version begründet, wonach sie bei Ihrem Vater aufgewachsen und nach dessen Tod von ihrer Stiefmutter verkauft worden sei. Zu ihrem Vorbringen im Zuge der Einvernahme, dass eine unverheiratete Frau in China nicht gerne gesehen werde, habe sie dann auf konkrete Befragung hin keine detaillierten Begründungen bzw. Befürchtungen genannt. Zusammenfassend sei den Angaben der BF1 die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen.

1.3. Dagegen erhob die BF1 innerhalb offener Frist Beschwerde. Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sie konkret die Bestrafung und Ächtung aufgrund des Umstandes, dass sie eine unverheiratete junge Mutter sei, befürchte. Sie sei ca. im fünften Monat schwanger. Für den Fall, dass die belangte Behörde noch nicht von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens überzeugt gewesen wäre, wäre sie zur amtswegigen Ermittlung des gesamten maßgeblichen Sachverhaltes verpflichtet gewesen. Die Behörde habe offensichtlich von Anfang an nicht vorgehabt, solche Recherchen durchzuführen, die einzige Einvernahme habe am 15.05.2013 stattgefunden, der bekämpfte Bescheid sei am nächsten Tag verfasst und am 17.05.2013 ausgefolgt worden. Auch sei die entscheidende Referentin nur für wenige Tage an der Außenstelle Traiskirchen tätig gewesen. Schon aufgrund der zeitlichen Abstände könne ausgeschlossen werden, dass sich das zur Entscheidung berufene Organ tatsächlich mit dem Vorbringen der BF1 auseinander gesetzt habe. Zu den persönlichen Gefährdungsvorbringen der BF1 wurde angemerkt, dass sich bereits aus den im Bescheid enthaltenen (Länder) Feststellungen ergebe, dass uneheliche Schwangerschaften in der VR China mit Strafe belegt seien. Die Bestrafung sei völlig unverhältnismäßig und somit erniedrigend. Auch habe sich die belangte Behörde nicht mit der Situation im Herkunftsland auseinander gesetzt, keine persönliche Rückkehrdiagnose getroffen und nicht zu erklären vermocht, warum trotz der aktenkundigen Gefährdung von unverheirateten Müttern bzw. Schwangeren aus dem Vorbringen der BF1 keine reale Gefährdung abzuleiten wäre. Der BF1 sei auch keine Möglichkeit gegeben worden, zu den Länderfeststellungen und zur Meinung des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen.

1.4. Am 11.11.2013 legte die BF1 beim Bundesasylamt die Geburtsurkunde des BF2 vor und stellte als gesetzliche Vertreterin für ihn einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Geburtsurkunde enthielt hinsichtlich des Vaters keinen Eintrag. Die BF1 brachte dazu vor, dass ihr Kind keine eigenen Fluchtgründe habe und der Antrag sich ausschließlich auf ihre Fluchtgründe beziehe. Bei einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 30.01.2014 gab sie dazu im Wesentlichen an, sie habe von anderen Asylwerberinnen gehört, dass Kinder nur dann eine Versicherung hätten, wenn die Mutter noch vor deren Geburt einen Asylantrag für diese Kinder stelle. Welche Verfolgungen sie für ihr Kind im Heimatland befürchte, könne sie nicht sagen, sie sei schon seit neun Jahren nicht mehr dort gewesen. Zum Vater des Kindes sagte sie aus, dass sie ihn kenne, aber seinen Namen nicht nennen wolle.

1.5. Mit dem angefochtenen, oben angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 18.02.2014 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF2 gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat VR - China nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF2 gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat zulässig sei (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es seien für den BF2 keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht und das Asylverfahren seiner Mutter in erster Instanz gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 negativ entschieden worden. Da in seinem Fall keinem anderen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für den BF2 die Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.

1.6. Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, der BF2 sei chinesischer Staatsangehöriger und als Flüchtling im Bundesgebiet geboren. Gemäß AsylG 2005 sei auf Antrag die Familieneigenschaft festzustellen und das Familienverfahren einzuleiten, so die Person zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers sei. Solche Familienangehörige haben im Verfahren über die Gewährung von Asyl dieselbe Rechtsstellung wie Asylwerber. Das Asylverfahren seiner Mutter sei derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, als deren unverheiratetes minderjähriges Kind habe er dabei dieselben Rechte wie sie. Aus diesen Gründen werde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem BF2 dieselbe Rechtsstellung wie seiner Mutter einzuräumen.

1.7. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.09.2014, zu der ein Vertreter des Bundesamts entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der BF1 im Beisein eines Dolmetschers der chinesischen Sprache, weiters durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes bzw. Bundesamts sowie in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei das Bundesamt lediglich schriftlich um Übersendung des Verhandlungsprotokolls ersuchte.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde von der BF1 im Wesentlichen vorgebracht, dass sie China verlassen habe, weil sie Konflikte mit ihrer Stiefmutter und ihrer Stiefschwester gehabt habe. Ihr Vater sei sehr besorgt gewesen und habe von einem Nennonkel gehört, dass es Schlepper gebe und man im Ausland bleiben könne, wenn man drei Jahre dort gearbeitet habe. Der Nennonkel sei Restaurantbesitzer und habe gesagt, dass die BF1 in seinem Lokal arbeiten und seine Kinder betreuen könne. Sie sei mit ihm freiwillig von China nach Österreich gekommen, er befinde sich im Bundesgebiet. Sie sei jedoch inzwischen von ihm weggelaufen und bestehe schon lange kein Kontakt mehr zu ihm. Den Asylantrag habe sie gestellt, weil sie schwanger geworden und nicht versichert gewesen sei und deshalb nicht zum Arzt gehen habe können. Zu ihren Befürchtungen bei einer Rückkehr befragt, gab sie an, im Alter von 15 Jahren China verlassen zu haben und an Österreich gewöhnt zu sein. Sie hätte in China nichts zum Leben. Außerdem sei sie nicht verheiratet und habe bald zwei Kinder. Sie habe von einer Freundin gehört, als unverheiratete Frau mit Kind müsse man zuerst eine Strafe bezahlen, die sie sich nicht leisten könne. Zweitens würden sich dann die Kinder dort auch nicht anmelden und die Schule besuchen können. Der Vater ihrer Kinder komme aus einer Bauernfamilie, er könne die Strafe auch nicht bezahlen. Er sei ein Einzelkind. Die BF lebe mit ihm nicht zusammen. Er arbeite in einem Lokal in Linz in der Küche und zahle für das Kind monatlich €

300. -. Sie würden sich einmal in der Woche sehen. Die Frage, welchen Aufenthaltstitel er habe, wolle sie nicht beantworten. Er habe keine Arbeitserlaubnis. In China sei es so, dass eine Familie nur ein Kind haben dürfe, wenn das erste Kind ein Sohn sei. Ihr erstes Kind sei ein Sohn. Wenn sie schwanger nach China zurückkehren würde, würde die Schwangerschaft sofort abgebrochen werden. Vor ihrer Schwangerschaft habe die BF2 in einem Lokal an der Bar und auch in einem Bekleidungsgeschäft als Verkäuferin gearbeitet. Jetzt helfe sie einer Freundin im Haus und bekomme auch € 100,00 von einem Frauen-und Kinderzentrum. Sie habe bereits Deutsch gelernt. In China habe sie eine Stiefschwester und eine Stiefmutter, der Vater sei letztes Jahr verstorben. Als er noch gelebt habe, habe sie noch Kontakt zu ihren Angehörigen gehabt, jetzt habe sie ihren Sohn.

Die BF1 könne ihre Identität nicht durch Dokumente belegen, da sie auch in China keine Personaldokumente gehabt habe und dort auch nie registriert gewesen sei. Sie habe jedoch die Grundschule besucht. Vorgehalten, dass sie dann registriert gewesen sein müsse, meinte sie, sie wisse es nicht. Aufgekommen sei ihr Vater für sie.

Der BF1 wurde eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Situation von ledigen Müttern und zur Problematik von Zweitkindern in China vorgehalten sowie ein Bericht der Staatendokumentation zur Ein-Kind-Politik zur Kenntnis gebracht.

1.8. Am 03.10.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine am 29.09.2014 ausgestellte Bescheinigung eines Facharztes für Frauenheilkunde ein, nach der die BF1 in der 20+3 Woche schwanger sei. Der voraussichtliche Geburtstermin sei im Februar 2015.

Am 06.10.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine ergänzende Stellungnahme übermittelt, in der im Wesentlichen wie bisher vorgebracht wurde, dass die BF1 einen Sohn im Kleinkindalter (BF2) habe und mit einem weiteren schwanger sei. Mit dem im Bundesgebiet lebenden Vater sei sie nicht verheiratet. Der Vater der BF1 sei bereits verstorben, in ihrem Herkunftsland würden sich nur mehr die Stiefmutter und Stiefschwester befinden, mit denen es Konflikte gegeben habe. Im Falle einer Rückkehr hätte sie wegen ihres unehelich geborenen Sohnes hohe Strafen zu zahlen, die sie sich aufgrund ihrer Familienverhältnisse nicht leisten könne, weshalb die Registrierung des BF2 verweigert und dieser in eine ausweglose Lage gedrängt werden würde. Im Hinblick auf das ungeborene Kind drohe der BF1 eine Zwangsabtreibung. Die Ein-Kind-Politik Chinas sei ein zentraler staatspolitischer Grundsatz. Die BF1 habe sich offen gegen diese Politik gewandt und es drohe ihr aufgrund der Zwangsabtreibung politische Verfolgung. Auch verfüge sie über keine sozialen Beziehungen und Netzwerke mehr, sodass sie vor dem Hintergrund ihrer Situation in eine ausweglose Lage gedrängt würde. Weil sie einen alleinerziehenden Haushalt führen müsste, sei sie dem realen Risiko ausgesetzt, in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung nicht behandelt zu werden, keine Krankenversicherung und weder öffentliche Bildung noch Pension zu erhalten. Da die BF1 nicht in der Lage sei, die Strafe zu bezahlen, drohe dem BF2 bei einer Rückkehr massive Diskriminierung aufgrund des Umstandes, dass er keine Haushaltsregistrierung/Hukou bekommen würde. Jedenfalls würde ein Schulbesuch verweigert bzw. ein Arztbesuch erschwert und er könnte Gefahr laufen, seiner Mutter weggenommen, an Waisenhäuser verkauft und von dort zur Adoption ins Ausland vermittelt zu werden oder überhaupt dem Kinderhandel ausgesetzt zu sein.

1.9. Am 05.11.2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesamtes zur Administration der Geburtenkontrolle und zur allfälligen Praxis von Bußgeldzahlungen und Zwangsmaßnahmen wie Zwangsabtreibungen bzw. Zwangssterilisationen in der Provinz XXXX, wobei als Hintergrundinformation auf die uneheliche Geburt des BF2 in Österreich sowie die neuerliche uneheliche Schwangerschaft der BF1 hingewiesen wurde. Eine entsprechende Anfragebeantwortung erfolgte am 21.11.2014, die im Auftrag des Bundesamtes von ACCORD erstellt wurde.

1.10. Im Strafregister scheint mit Stichtag 19.02.2015 keine Verurteilung der BF1 auf.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF sind Staatsangehörige der Volksrepublik China, gehören der Volksgruppe der Han-Chinesen und keiner Religionsgemeinschaft an.

Die BF1 war im Herkunftsstaat in XXXX in der Provinz XXXX wohnhaft, reiste im Jahr 2007 im Alter von knapp 15 Jahren als unbegleitete Minderjährige ins Bundesgebiet ein und hält sich seither hier auf. Sie ist unverheiratet und die Mutter des minderjährigen und unehelichen BF2. In der Geburtsurkunde des BF2 ist kein Vater eingetragen. Der leibliche Vater ist ein Landsmann aus der Provinz XXXX und hält sich in Österreich auf. Im Februar 2015 erwartet die BF1 ihr zweites Kind. Die BF1 lebt mit dem Kindesvater nicht zusammen, es besteht jedoch ein wöchentlicher Kontakt. Der Kindesvater leistet monatliche Zahlungen für den BF2 in der Höhe von 300,- Euro. Er arbeitet in Österreich unangemeldet als Koch.

Die BF1 verfügt über kein Vermögen und lebt im Wesentlichen von sozialer Unterstützung. Im Herkunftsland halten sich eine Stiefmutter und eine Schwester der BF1 auf.

1.2. Zur Situation in der Volksrepublik China

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein äußerst zwiespältiges und trotz aller Fortschritte negatives Bild. 2004 wurde der Begriff "Menschenrechte" in die Verfassung aufgenommen, die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Die chinesische Führung erkennt die Notwendigkeit wirtschaftlicher, sozialer und gesellschaftlicher Reformen an. Andererseits bleiben die Wahrung der inneren Stabilität und der Machterhalt der KPCh oberste Prämisse und rote Linie. Vor diesem Hintergrund geht die chinesische Führung kompromisslos und unverändert hart gegen jene vor, die als Bedrohung dieser obersten Prioritäten angesehen werden, wie z.B. regierungskritische Schriftsteller, Blogger, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Petitionäre oder Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (Falun Gong, Hauskirchen etc). (AA 18.6.2013).

Das Handeln staatlicher Organe richtet sich weiterhin am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller Machtausübung durch Zentralregierung und regionale Amtsträger. Auch wenn gesetzliche Reformen in den letzten drei Jahrzehnten zu Verbesserungen beim Schutz der Individual- und Menschenrechte geführt haben, bleiben Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte in Kernbereichen, in denen es um den "Erhalt von Stabilität" - einschließlich des Machterhalts der Partei - geht, Einschränkungen unterworfen. Dem Funktionieren staatlicher und gesellschaftlicher Abläufe wird gegenüber den Rechten des Individuums Vorrang eingeräumt. Zur vermeintlichen Wahrung von Stabilität operiert der Staat weiterhin auch außerhalb der Legalität. Der am 12. Juni 2012 von der chinesischen Regierung vorgelegte zweite Aktionsplan für Menschenrechte für 2012-15 verweist vor allem auf Verbesserungen der wirtschaftlichen und sozialen Rechte, ermöglicht durch das anhaltende Wirtschaftswachstum, sowie auf Gesetzesreformen und neue Kodifizierungen. Letztere erreichen ihre Wirksamkeitsgrenze jedoch oft in der noch mangelhaften Durchsetzung und in der fehlenden Unabhängigkeit der Justiz (AA 18.6.2013).

Der Schutz einiger Grund- und Menschenrechte ist in Art. 33 ff. der Verfassung grundsätzlich vorgesehen. Dazu gehören u. a. die Rede-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Demonstrationsfreiheit. Religionsfreiheit besteht nur bei "normalen" religiösen Aktivitäten. Einschränkend sind allerdings alle Bürgerinnen und Bürger nach Art. 51 verpflichtet, bei der Grundrechtsausübung u. a. nicht gegen Interessen des Staates zu verstoßen. Viele Grund- und Menschenrechtsverletzungen sind strafbar, etwa die Verletzung der Freiheit der Person (Art. 238 Abs. 4 StGB), des Rechts auf räumliche Privatsphäre (Art. 245 Abs. 2 StGB), der Menschenwürde durch im Wege der Folter erzwungene Geständnisse (Art. 247 StGB), der körperlichen Unversehrtheit (Art. 248 StGB), der Glaubensfreiheit (Art. 251 StGB), der Rechte ethnischer Minderheiten (Art. 251 StGB) etc. Von größerer Bedeutung ist aber, dass Verfahren auf Grund dieser Strafnormen gegen Staatsorgane bisher kaum bekannt geworden sind (AA 18.6.2013). Elementare Menschenrechte werden weiterhin signifikant verletzt. Dies umfasst verwaltungsbehördliche Einweisungen in ein Lager für Umerziehung durch Arbeit oder andere Arten der Administrativhaft wie Verwahrung und Erziehung oder zwangsweise Drogenrehabilitation, Folter, polizeiliche Willkür, parteiabhängige Justiz, fehlende Meinungs-, Religions-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (AA 18.6.2013; vgl. HRW 31.1.2013). In den Minderheitenregionen wie Tibet, Xinjiang und der Inneren Mongolei, werden stark repressive Politiken umgesetzt (HRW 31.1.2013).

Kommunalregierungen griffen weiter auf Landverkäufe zur Finanzierung von Projekten der Wirtschaftsförderung zurück, was im ganzen Land zur rechtswidrigen Zwangsräumung von Tausenden Menschen aus ihren Wohnungen oder zur Vertreibung von ihrem Land führte. Rechtswidrige Zwangsräumungen unter Anwendung von Gewalt und ohne Vorankündigung waren weit verbreitet. Ihnen gingen oftmals Drohungen und Drangsalierungen voraus. Eine Konsultierung der betroffenen Einwohner fand nur selten statt. Entschädigungen, angemessene Ersatzwohnungen und der Zugang zu Rechtsbehelfen waren stark eingeschränkt. In vielen Fällen schlossen korrupte Dorfvorsteher Verträge mit privaten Bauunternehmen und übertrugen ihnen die Nutzungsrechte für Grund und Boden, ohne dass die dortigen Bewohner darüber unterrichtet wurden. Wenn diese sich mit friedlichen Mitteln der rechtswidrigen Zwangsräumung widersetzten oder auf rechtlichem Wege versuchten, ihre Rechte durchzusetzen, liefen sie Gefahr, inhaftiert, zu Gefängnisstrafen verurteilt oder in Lager der Umerziehung durch Arbeit gesteckt zu werden. Einige ergriffen drastische Maßnahmen und setzten sich selbst in Brand oder entschieden sich für gewaltsame Formen des Protestes (AI 23.5.2013).

Es kommen mitunter auch Übergriffe lokaler Amtsträger vor, die im Ergebnis den Zielen der Regierungspolitik entsprechen. In diesen Fällen ist der Schutz der Betroffenen vor Missbrauch staatlicher Gewalt kaum gewährleistet. Dies betrifft z.B. die Durchsetzung der staatlichen Familienplanungspolitik (Ein-Kind-Familie) oder die Überwachung politisch Andersdenkender auf lokaler Ebene. Besonders außerhalb der Großstädte werden häufig Fälle gemeldet, in denen von Behörden beauftragte Menschen gewaltsam gegen Unliebsame vorgehen. Zumeist handelt es sich um Demonstranten bei Fällen mit wirtschaftlichem Hintergrund (illegale Landnahme, Korruption etc.). Auch Journalisten sind von solchen Fällen betroffen, zum Teil werden offen Kopfgelder ausgesetzt, ohne dass dies rechtliche Konsequenzen hat (AA 18.6.2013). Wegen der mangelnden Unabhängigkeit der Justiz wählen viele Betroffene von Behördenwillkür den Weg der Petition bei einer übergeordneten Behörde, z.B. Provinz- oder Zentralregierung. Petitionen von Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen zu. Allein in Peking versammeln sich täglich Hunderte von Petenten vor den Toren des staatlichen Petitionsamts, um ihre Beschwerde vorzutragen. Chinesischen Zeitungsberichten zufolge werden pro Jahr landesweit ca. 10 Mio. Eingaben eingereicht (AA 18.6.2013; vgl. AI 23.5.2013).

Das Petitionswesen kann die Missstände allerdings nicht lösen. Dazu kommt, dass zahlreiche Petenten, aus den verschiedenen Provinzen, die die örtliche Politik bei der Pekinger Zentralregierung anprangern, über die Verbindungsbüros ihrer jeweiligen Heimatprovinzen denunziert, häufig von Schlägertrupps im Auftrag der Provinzregierungen aufgespürt und in Ihre Heimatregionen zurückgebracht oder zur Rückkehr gezwungen werden. Als Sanktion für ihr Verhalten werden viele anschließend in ein Lager für "Umerziehung durch Arbeit", eine psychiatrische Anstalt oder ein illegales Gefängnis ("black jail") eingewiesen (AA 18.6.2013; vgl. FH 1.2.2013). Vor und während besonderer Jubiläumsfeiertage (z.B. Jahrestag des Aufstands in Tibet im März 1959, Jahrestag der Niederschlagung der Tiananmen-Proteste am 4. Juni 1989), häufig auch im Umfeld der Parteikongresse, werden Menschenrechtsverteidiger regelmäßig in ihrer Freiheit eingeschänkt (AA 18.6.2013).

Nach der Verleihung des Friedensnobelpreises an den chinesischen Schriftsteller Liu Xiabo im Dezember 2010, der Umsturzbewegungen in Nordafrika und Aufrufen im chinesischen Internet zur "Jasminbewegung" im Frühjahr 2011 hat sich das Klima für Menschenrechtsverteidiger und regierungskritische Personen, die politische Reformen fordern, deutlich verschärft. Ein verstärkt restriktives bis repressives Vorgehen der chinesischen Behörden gegenüber Kritikern der Regierung oder der Partei (Menschenrechtsverteidiger, Bürgerrechtsanwälte, kritische Intellektuelle und Künstler, Petitionäre, Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften, Journalisten und Blogger, die sich zu Themen äußern, die die chinesische Führung als sensibel ansieht etc.) ist zu beobachten. Sie werden unter Druck gesetzt, bedroht und inhaftiert. Einschüchterungsmaßnahmen umfassen willkürliche Haft ("black jails"), Folter und Druck auf Familienangehörige; in einigen Fällen wurden lange Haftstrafen verhängt. Zahlreiche Dissidenten und Aktivisten befinden sich wegen kritischer Äußerungen in Haft unter dem Vorwurf der "Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt" oder der "Gefährdung der Staatssicherheit". Ende 2011/ Anfang 2012 war eine Serie von Verurteilungen wegen politischer Meinungsäußerungen zu beobachten (AA 18.6.2013).

Im Vorfeld des 18. Parteikongress der Kommunistischen Partei Chinas wurden mindestens 130 Personen in Haft genommen oder mit anderen Beschränkungen belegt, um Kritik und Proteste zu vereiteln (AI 23.5.2013). Nicht zuletzt dank der modernen Kommunikationsmittel entsteht allerdings eine über ihrer Rechte zunehmend besser informierte Öffentlichkeit, die bereit ist, diese Rechte zu verteidigen, und willkürliches Handeln der staatlichen Organe nicht länger unwidersprochen hinnehmen will. Massenproteste mit sozialpolitischem Hintergrund - insbesondere gegen illegale Landnahme, unzureichende oder vorenthaltene Kompensationen bei Umsiedlungen, gewaltsamen Abriss von Häusern, Umweltkonflikte und Korruption - nehmen zu. Dabei sind Internet und soziale Netzwerke zu machtvollen Sprachrohren von Frustrationswellen geworden, die Partei und Regierung immer stärker herausfordern. Ungeachtet der strengen und engmaschigen Kontrolle des Internet ist eine zunehmende Unterstützung der chinesischen Öffentlichkeit im Internet für soziale und politische Anliegen zu beobachten, die unter kreativer Umgehung der Zensur über Blogs und Mikroblog-Netzwerke genährt wird (AA 18.6.2013; vgl. FH 1.2.2013; HRW 31.1.2013).

Trotz der Risiken, mit denen sie konfrontiert sind, wird durch Internetbenutzer und Medien Fehlverhalten aufgedeckt und nach Reformen gerufen (HRW 31.1.2013). Millionen von Menschen nehmen an diesen Protesten und Online Kampagnen u.a. gegen Menschenrechtsverletzungen und Machtmissbräuche teil, was manchmal zu Zugeständnissen der Regierung führt. Als Reaktion erhöhte die Regierung das Budget für interne Sicherheit und erhöhte die Kontrolle über soziale Medien sowie die soziale Überwachung (FH 1.2.2013). Präsident Xi Jinping und weitere Mitglieder der neuen Führung hatten in ersten Äußerungen wiederholt die Bedeutung der Verfassung, von Rechtstaatlichkeit einschließlich der Respektierung der Menschenrechte hervorgehoben und damit eine Diskussion um die Abschaffung nicht verfassungskonformer Gesetze in Gang gesetzt. Diese Diskussion wurde inzwischen verboten und wird streng zensiert (AA 18.6.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

AI - Amnesty International (23.5.2013): Annual Report 2013 - China, http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html, Zugriff 20.11.2013

FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013.

HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch World Report 2013 - China,

www.hrw.org/world-report/2013/country-chapters/china?page=2, Zugriff 28.11.2013

Bewegungsfreiheit und Meldewesen

Repressionen erfolgen landesweit nicht einheitlich. Da wegen der Größe des Landes und der historisch überkommenen Strukturen Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich spürbar sind, treten staatliche oder dem Staat zurechenbare Übergriffe in den Regionen unterschiedlich häufig auf. Daher kann es im Einzelfall möglich sein, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. So berichten beispielsweise protestantische Hauskirchen von besonders großem Druck in den Provinzen Hubei und Heilongjiang, während sie in Peking relativ ungehindert praktizieren können. Allerdings ist ein Umzug von in der VR China lebenden Chinesen in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis ("Hukou"-System) nur schwer möglich. Für Personen aus ländlichen Gebieten ist es schwierig, legal in die Stadt zu überzusiedeln. Für aus politischen Gründen Verfolgte dürfte es in China kaum einen sicheren Ort geben (AA 18.6.2013).

Quellen

Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

Grundversorgung / Wirtschaft

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit. 2011 erhöhte sich das durchschnittliche Pro-Kopf-Jahres- einkommen der chinesischen Stadtbevölkerung gegenüber dem Vorjahr um preisbereinigt 8,4 % auf 21.810 RMB (etwa 2.670 €). Für die Landbevölkerung gab es 2011 ein Einkommensplus von preisbereinigt 11,4 %; ihr durchschnittliches Pro-Kopf-Jahreseinkommen beträgt jetzt 6.977 RMB (etwa 855 €) (AA 18.6.2013).

China ist seit 2010 vor Japan die zweitgrößte Volkswirtschaft der Welt und ist derzeit auf dem Weg, die USA als größte Handelsnation abzulösen. Zudem hält China die weltweit höchsten Devisenreserven. Die Lohnkosten haben sich in China zwischen 2006 und 2010 verdoppelt und steigen weiter an. China steht unverändert vor gewaltigen Aufgaben: In den Städten lebten Ende 2012 bereits über 700 Mio. Menschen (52,6% der Gesamtbevölkerung Chinas). Rund 660 Mio. Menschen leben noch auf dem Lande und sind zum großen Teil in ihrer wirtschaftlichen Existenz von der Landwirtschaft abhängig. Die Landwirtschaft trägt aber nur noch 10,1% zum Bruttoinlandsprodukt bei. Ihr Anteil sinkt, während die Anteile von Industrie (45,3%) und Dienstleistungen (44,6%) langfristig steigen. Wachstumsziel der chinesischen Regierung für 2013 ist 7,5 %. 2012 lag das Wachstum bei 7,7 %, im 3. Quartal 2013 stieg es auf 7,8 % und liegt damit etwas über dem Zielwert der Regierung. Der Leistungsbilanzüberschuss reduzierte sich 2012 nach vorläufigen Berechnungen weiter auf rund 2,6 % des Bruttoinlandsproduktes (zum Vergleich Deutschland: 6,3 %). Die sinkenden Überschüsse in der Leistungsbilanz lassen die Aufwertungserwartungen für den Yuan zurückgehen. Das gesamte Exportvolumen 2012 betrug 2,1 Bill. USD. Dies entspricht einem Zuwachs von 7,9%. China bleibt Exportweltmeister vor den USA und Deutschland. Das chinesische Bankensystem befindet sich noch in der Entwicklungsphase. Die Staatsbanken verbuchen hohe Gewinne; ihre Hauptkreditnehmer sind die großen Staatsunternehmen. Für kleinere und mittlere Unternehmen bleibt die Finanzierung der Ausweitung ihrer Geschäfte durch Bankkredite weiterhin schwierig. China hat sich seit Ende der 70er Jahre und förmlich mit seinem Ende 1990 beschlossenen Zehnjahresprogramm langfristig zur Politik der wirtschaftlichen Reform und Öffnung bekannt. Das Konzept der "sozialistischen Marktwirtschaft" wurde zunächst in die Parteistatuten, im März 1993 erstmals auch in die Verfassung aufgenommen und durch ergänzende Verfassungsänderungen vom März 1999 weiter präzisiert. Das rasante Wirtschaftswachstum infolge der Reform- und Öffnungspolitik hat den Lebensstandard der meisten Chinesen maßgeblich erhöht, allerdings zu großen Ungleichgewichten bei der Einkommensverteilung zwischen Stadt und Land sowie Küsten- und Binnenprovinzen und zunehmender Arbeitslosigkeit geführt (AA 11.2013a). Noch leben mehr als 48% aller Chinesen auf dem Land, wo es nach offiziellen Schätzungen immer noch ein Überangebot von mehr als 100 Mio. Arbeitskräften gibt. Es gibt mittlerweile 252,78 Mio. interne Arbeitsmigranten ("Wanderarbeiter"), von denen 158,63 Mio. außerhalb ihrer Heimatprovinz einer Beschäftigung nachgehen (AA 18.6.2013).

Sie verrichten in den Städten für Niedriglöhne Schwerstarbeit. Andererseits müssen jährlich ca. 6 Millionen Hochschulabsolventen in den Arbeitsmarkt integriert werden. Ende 2011 waren nach offiziellen Angaben 4,1 % der registrierten städtischen Erwerbsbevölkerung als arbeitslos gemeldet. Dem gegenüber finden bis zu 30 % der Arbeitskräfte auf dem Lande dort keine oder keine ausreichende Beschäftigung (AA 11.2013b). Viele Bauern in den trockenen Regionen Nord- und Mittelchinas werden schon in den nächsten Jahren wegen fehlenden Wassers und ausgelaugter Böden zur Aufgabe der Landwirtschaft gezwungen sein. Die Regierung will bis 2020 mit Hilfe eines entwicklungsorientierten Programms zur Armutsreduzierung in ländlichen Regionen gezielt in die soziale Infrastruktur von besonders zurückgebliebenen Schlüsselregionen investieren (AA 18.6.2013).

Ein Hauptziel der chinesischen Wirtschaftspolitik bleibt die Wahrung der sozialen Stabilität. Dies ist aufgrund des zunehmenden Wohlstandsgefälles in der chinesischen Gesellschaft schwierig. Es bestehen große Unterschiede zwischen Stadt und Land. Erleichterung für die teils noch in bitterer Armut lebenden Chinesen soll beispielsweise die Abschaffung der Besteuerung der Landwirtschaft und die Entwicklung in den Erschließungs- beziehungsweise Revitalisierungsprogrammen bieten. Darüber hinaus wird der industrielle Aufbau für die armen westlichen Gebiete weiter vorangetrieben (AA 11.2013b). Im Fokus der Regierung steht die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Rechte: Verminderung der Armut, Anstieg verfügbarer Einkommen in den städtischen und ländlichen Gebieten sowie Verbesserung sozialer Sicherheit. Der im März 2011 verabschiedete Fünf- jahresplan 2011-2015 nennt eine Reihe präziser Zielvorgaben für die Schaffung von Arbeitsplätzen, Einkommenssteigerungen, Renten und Gesundheitsversorgung sowie für den sozialen Wohnungsbau. Am 1. Juli 2011 ist das neue Sozialversicherungsgesetz in Kraft getreten. Damit verfügt China zum ersten Mal in seiner Geschichte über einen einheitlichen Rechtsrahmen für alle Zweige der Sozialversicherung. Die landesweite Umsetzung des Gesetzes steht jedoch erst am Anfang (AA 18.6.2013).

Eine systematische staatliche Unterstützung für Bedürftige befindet sich erst im Aufbau und konzentriert sich vorwiegend auf die Bevölkerung in den Städten. Früher kam die jeweilige "Arbeitseinheit" für die soziale Sicherheit ihrer Beschäftigten auf, auch im Ruhestand. Bis heute spielt vor allem die Familie in China bei der Existenzsicherung eine wichtige Rolle. Auch weit entfernte Verwandte gewähren sich gegenseitig Unterstützung. Kinder werden häufig bei entfernten Verwandten in Pflege gegeben, wenn die Eltern in einer anderen Provinz oder im Ausland (besser bezahlte) Arbeit gefunden haben (AA 18.6.2013).

Im Rahmen des Basisrentensystems können anspruchsberechtigte Personen, die die folgenden Kriterien erfüllen, eine monatliche Grundrente beziehen:

  1. Erfüllung der nationalen Ruhestandsvoraussetzungen, einschließlich des normalen Ruhestands, krankheitsbedingter Frührente, berufsbedingtem vorzeitigen Ruhestand

  2. Einzahlungen für 15 Jahre, in Übereinstimmung mit den Regelungen zur Basisrentenversicherung. Einzahlung für weniger als 15 Jahre, aber Erreichen des Ruhestandsalters: einmalige Auszahlung des persönlichen Fonds bei Beendigung der Rentenversicherungsansprüche. Der Rentenkontostand ist im Todesfall des Beitragszahlers übertragbar (IOM 10.2013).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

AA - Auswärtiges Amt (11.2013a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5, Zugriff 20.11.2013

AA- Auswärtiges Amt (11.2013b):

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Wirtschaft_node.html, Zugriff 10.12.2013.

IOM - International Organisation for Migration (10.2013):

Länderinformationsblatt China,

http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_china-dl_de.pdf;jsessionid=26FF41DEA56CC3FB42ACB905E22F001F.1_cid294?__blob=publicationFile, Zugriff 11.12.2013.

Medizinische Versorgung

In China gibt es kein System niedergelassener Ärzte. Die Krankenversorgung konzentriert sich daher auf die Krankenhäuser. In den großen Städten finden sich sehr große Klinikzentren mit modernster Ausstattung, wohingegen auf dem Land die Versorgung noch sehr einfach sein kann. Die Hygiene mag nicht europäischen Vorstellungen entsprechen (AA 24.06.2014). Zum Ende Juni 2013 wurden in China 959.872 Gesundheitseinrichtungen gezählt, einschließlich

656. 307 Dorfkliniken in ländlichen Gebieten, 23.894 Krankenhäusern (13.414 davon staatlich), 37.006 Gesundheitszentren, 34.165 Gemeinde-Gesundheitszentren, 3.055 Mutter- und Kind-Abteilungen,

3. 499 Zentren für Krankheitskontrolle und Prävention sowie 3.236 Sanitätsstationen (IOM 10.2013).

Die medizinische Grundversorgung ist für große Teile der chinesischen Bevölkerung nur unzureichend gewährleistet. Für wohlhabende Chinesen gibt es in Peking, Shanghai und anderen Großstädten an der Ostküste eine wachsende Zahl teurer Privatkliniken. Die Mehrheit der Chinesen kann es sich kaum leisten, krank zu werden. Wer die steigenden Kosten für eine Behandlung nicht bezahlen kann, muss sich - wenn ihm das möglich ist - hoch verschulden (AA 18.6.2013).

Stadtbewohnern und städtischen Arbeitnehmern steht ein medizinisches Grundversicherungsschema zur Verfügung. Die medizinische Versorgungskooperative in den ländlichen und städtischen Regionen stellt Chinas medizinisches Grundversicherungssystem dar. Abgedeckt werden somit städtische Arbeitnehmer, städtische Nicht-Arbeitnehmer, die Landbevölkerung sowie gefährdete Personengruppen in den Städten und auf dem Land. Die Medikamentenkosten von Arbeitnehmern können im Rahmen der Regularien des Provinzrates von der Grundversicherung gedeckt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn der jeweilige Arbeitgeber die entsprechenden Grundversicherungsprämien leistet (IOM 10.2013). Von diesem neu eingeführten, kooperativen medizinischen Versorgungssystem wurden Ende 2011 nach Angaben des nationalen Büros für Statistik 97,5% der Landbevölkerung erfasst. Es handelt sich um eine Basisversorgung. Sie regelt die Teilerstattung von Kosten für die Behandlung (regional unterschiedlich definierter) schwerer Erkrankungen. Darüber hinaus gibt es für die Landbevölkerung bisher kein flächendeckendes Krankenversicherungssystem. Die Krankenversicherung in den Städten erfasst 472,91 Mio. Menschen, davon 252,26 Mio. Beschäftigte und 220,66 Mio. in Pilotprojekten für nicht erwerbstätige Einwohner. Darüber hinaus werden 46,41 Mio. in den Städten lebende Arbeitsmigranten aus ländlichen Gebieten ("Wanderarbeiter") von Pilotprojekten der Krankenversicherung erfasst. Auch wer versichert ist, muss einen großen Teil der Behandlungskosten selbst tragen, da die Erstattungsbeträge aus der Krankenversicherung in der Regel nicht mehr als 60% betragen (AA 18.6.2013).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

AA - Auswärtiges Amt 24.06.2014 China: Reise- und Sicherheitshinweise.

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_FEE1DEA8CA1DAA7568194E18288FA3B8/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/ChinaSicherheit.html?nn=334554#doc334524bodyText7, Zugriff 24.06.2014

IOM - International Organisation for Migration (10.2013):

Länderinformationsblatt China,

http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_china-dl_de.pdf;jsessionid=26FF41DEA56CC3FB42ACB905E22F001F.1_cid294?__blob=publicationFile, Zugriff 11.12.2013.

Behandlung nach Rückkehr

Soweit Rückführungen aus Deutschland erfolgen, konnten die zurückgeführten Personen die Passkontrolle nach einer Identitätsüberprüfung unbehindert passieren und den Flughafen problemlos verlassen bzw. ihre Weiterreise in China antreten. Vereinzelte Nachverfolgungen von Rückführungen durch die deutsche Botschaft in Peking ergaben keinen Hinweis darauf, dass abgelehnte Personen, allein deshalb politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefahr an, die von der einzelnen Person für Regierung und Partei ausgehen könnte. Formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation oder eine Asylantragstellung sind nicht zwangsläufig entscheidend. Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses - keine politisch begründeten, unmenschlichen Repressalien auslöst. Nach § 322 chin. StG kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich mit einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet. Kapitel 6 Abschnitt 3 des StG der VR China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe (AA 18.6.2013).

Besondere Aufmerksamkeit widmet die chinesische Führung führenden Mitgliedern der Studentenbewegung von 1989, soweit sie noch im Ausland aktiv sind. Dies gilt auch für bekannte Persönlichkeiten, die öffentlich gegen die chinesische Regierung oder deren Politik Stellung beziehen und eine ernst zu nehmende Medienresonanz im westlichen Ausland hervorrufen, sowie für Angehörige ethnischer Minderheiten, sofern sie nach chinesischem Verständnis als "Separatisten" einzustufen sind. Eine Überwachung oder sogar Gerichtsverfahren gegen diese Personen sind bei Rückkehr in die VR China nicht auszuschließen (AA 18.6.2013).

Quellen

Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

Ein-Kind-Politik in China

Die überregionale deutsche Tageszeitung FAZ berichtet in ihrem Artikel vom 27.01.2014 über eine rücksichtslose Ein-Kind-Politik, die auch vor Zwangsabtreibungen nicht zurückschreckt. Wer sich beschwert, muss mit weiteren Schikanen rechnen. FAZ schrieb in diesem Artikel über eine Frau, die mit ihrem zweiten Kind im neunten Monat schwanger war. Sie wurde von Funktionären der Familienplanungsbehörde von Honghu abgeholt und in ein Krankenhaus gebracht, wo zu einer Zwangsabtreibung kam. Zehn Tage später wurde in einem anderen Krankenhaus festgestellt, dass der Frau auch ihre Gebärmutter samt Gebärmutterhals und der rechte Eierstock entfernt worden waren. Sie beschwerte sich beim lokalen Familienplanungsamt. Ein Funktionär sagte ihr, sie habe diese Behandlung verdient, weil sie gegen die Ein-Kind-Politik verstoßen habe.

FAZ berichtet weiter, dass China Ende 2013 die Ein-Kind-Politik gelockert hat. Jetzt dürfen Ehepaare, von denen ein Partner ein Einzelkind ist, zwei Kinder bekommen. Weiterhin müssen Ehepaare für jedes Kind umständlich eine Geburtserlaubnis beantragen, weiterhin werden "außerplanmäßige Geburten" mit hohen Bußgeldern bestraft oder durch Abtreibungen verhindert. Und weiterhin wird die staatliche Politik auf Kosten der Gesundheit der Frauen ausgetragen. Die staatlich verordnete Familienplanung habe über die 30 Jahre ihrer Existenz mehr als 300 Millionen Geburten in China verhindert.

Das deutsche Auswärtige Amt in seinem Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China vom 18.06.2013 berichtet, dass die Familienplanungspolitik vorsieht, dass eine verheiratete Frau in der Regel nur ein Kind bekommen darf. Verheiratete Paare müssen vor der Geburt eines Kindes eine Genehmigung einholen. Neben den seit der Einführung der Familienplanungspolitik geltenden Sonderregelungen für nationale Minderheiten gilt seit Mitte der 1980er Jahre, dass auf dem Land lebende Ehepaare ein zweites Kind haben dürfen, wenn das erste Kind ein Mädchen ist. Seit dem Jahr 2000 dürfen auch Ehepartner, die beide aus Ein-Kind-Familien stammen, ein zweites Kind haben. Viele lokale Vorschriften sehen zudem inzwischen Erleichterungen vor (z.B. für bestimmte Personengruppen, Rückkehrer etc.).

Wenn ein Ehepaar gegen die Familienplanungsbestimmungen verstößt, muss die Familie mit einer für durchschnittliche chinesische Einkommensverhältnisse empfindlichen Geldbuße rechnen, die an das Einkommen der Eltern gekoppelt ist. Grundlage hierfür ist das am 1. September 2002 in Kraft getretene "Bevölkerungs-und Familienplanungsgesetz", das in §41 die Entrichtung sog. "sozialer Unterhaltsbeiträge" vorsieht. Inwiefern eine fehlende Geburtsgenehmigung für ein zweites oder weiteres Kind sanktioniert wird, hängt maßgeblich von den am Ort der Registrierung des Kindes geltenden Vorschriften zur Familienplanung ab.

Bußgelder, die bei Verstößen gegen die Familienplanungspolitik erhoben werden, variieren ebenfalls lokal. Sofern das Bußgeld nicht gezahlt wird oder nicht gezahlt werden kann, darf eine Eintragung des (zweiten oder weiteren) Kindes in das Haushaltsregister ("hukou") nicht vorgenommen werden. Eine fehlende Eintragung im Haushaltsregister hat Auswirkungen u. a. auf die Möglichkeit des freien Schulbesuchs, freie medizinische Versorgung und andere soziale Leistungen. Darüber hinausgehende staatlich gelenkte Maßnahmen im Fall von Verstößen gegen die Familienplanungsbestimmungen sind gesetzlich nicht vorgesehen.

Fälle einer staatlich gelenkten Entziehung von Kindern, die im Ausland entgegen der familienplanungsrechtlichen Vorschriften gezeugt wurden, sind gesetzlich nicht vorgesehen und nicht bekannt. Gelegentlich gibt es jedoch Berichte über Kinder, die von örtlichen Behörden als "Strafe" für Verstöße gegen die Familienplanungspolitik oder Nichtzahlung der Geldbuße den Familien weggenommen, an Waisenhäuser verkauft und von dort gegen hohe Beträge zur Adoption ins Ausland vermittelt werden.

Die Durchsetzung und Kontrolle der staatlichen Familienplanungspolitik obliegt den regionalen und lokalen Behörden. Die einschlägigen Durchführungsbestimmungen sind in den verschiedenen Provinzen, regierungsunmittelbaren Städten und Autonomen Regionen unterschiedlich. Die Durchsetzung und Kontrolle der staatlichen Familienplanungspolitik ist immer wieder mit gravierenden Verletzungen der Menschenrechte bis hin zu Zwangsabtreibungen in fortgeschrittenen Schwangerschaftsmonaten verbunden. Bei Schwangerschaften unverheirateter Frauen drängen die Behörden auf eine "freiwillige" Abtreibung.

Die US-amerikanische Congressional-Executive Commission on China (CECC) berichtet in ihrem Jahresbericht vom Oktober 2012 (Berichtszeitraum Herbst 2011 bis Herbst 2012) über die Strafen bei Verstößen gegen die Ein-Kind-Politik. In diesem Bericht wurden einige konkrete Fälle von Zwangsabtreibungen angeführt sowie die Strafen, die dabei verhängt worden sind. Die Höhe der Strafen der in dem Bericht befassten Fälle beläuft sich zwischen USD 6,284,- und USD 23,563,-. Dem CECC-Bericht zufolge wurde den betroffenen hoch schwangeren Frauen eine Substanz, die Abtreibung verursacht, verabreicht.

Quellen

AA-Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

CECC - Congressional-Executive Commission on China (10.10.2012):

Annual Report 2012,

http://www.gpo.gov/fdsys/pkg/CHRG-112shrg76190/pdf/CHRG-112shrg76190.pdf

FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (27.1.2014): Politik, Ausland, Asien, Chinas Ein-Kind-Politik: Als sie zu sich kam, war alles vorbei,

http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/asien/chinas-ein-kind-politik-als-sie-zu-sich-kam-war-alles-vorbei-12772307.html, Zugriff 20.6.2014

Situation lediger Mütter

In den meisten Provinzen Chinas ist es illegal, Kinder außerhalb einer Ehe zu gebären; bei Verstoß können hohe Geldstrafen verhängt werden. Ob, abgesehen von der Zahlung einer sozialen Kompensationsgebühr, andere Risiken bestehen, hängt in hohem Maße von den Lebensverhältnissen der Frauen ab. Soziale Beziehungen und Netzwerke sind essentiell. Ohne soziale Unterstützung kann es passieren, dass der Zugang zu grundlegenden Dingen wie Wohnraum und Beschäftigungsmöglichkeiten verwehrt wird. Unverheiratete schwangere Frauen sind üblicherweise mit Diskriminierung beim Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung konfrontiert. Alleinerziehende Mütter werden oftmals bei der Wohnungssuche, bei der Suche nach Bildungsmöglichkeiten für ihr Kind, bei der Suche nach Beschäftigungsmöglichkeiten und, allgemeiner, im Kontext sozialer Interaktionen diskriminiert.

Ohne Heiratsurkunde ist es nicht möglich eine Registrierung zu beantragen. Ohne Hukou darf das Kind jedoch z.B. den Kindergarten nicht besuchen, und im Krankheitsfall sind die zu entrichtenden medizinischen Gebühren höher als beim Durchschnitt.

Die Congressional-Executive Commission on China (CECC) schrieb in ihrem Jahresbericht vom Oktober 2013, dass einige Kinder keine Haushaltsregistrierung (Hukou) haben, da sie "außerplanmäßig" geboren sind und ihre Eltern die entsprechenden Geldstrafen nicht bezahlt haben. Diese Kinder befinden sich in einem rechtlichen Schwebezustand, weshalb ihnen Rechte vorenthalten werden könnten. Das Fehlen eines Hukou führt zu Hindernissen beim Zugang zu sozialen Unterstützungsleistungen, von denen registrierte StaatsbürgerInnen üblicherweise Gebrauch machen können. Dazu zählen Krankenversicherung, öffentliche Bildung und Pensionen.

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand Mai 2013

CECC - Congressional-Executive Commission on China (10.10.2013):

Annual Report 2013,

http://www.cecc.gov/sites/chinacommission.house.gov/files/AR13DJ.PDF, Zugriff 26.6.2014

Centre for Rural Childhood des Perth College UHI (3.2012): Mother to child: How discrimination prevents women registering the birth of their child,

http://www.perth.uhi.ac.uk/specialistcentres/ruralchild/Documents/Mother%20to%20Child%20Full%20Report.pdf, Zugriff 26.6.2014

IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (1.10.2012): China:

Treatment of "illegal" or "black" children born outside the family planning policy; whether unregistered children are denied access to education, health care and other services [CHN104186.E], http://www.ecoi.net/local_link/231316/353805_de.html, Zugriff 26.6.2014

RRT - Australian Government - Refugee Review Tribunal (8.9.2010):

Country Advice China - CHN37269 - Corruption - Chinese Communist Party - Family disputes - State protection - Women - Single mothers - Domestic violence - Child custody, http://www.ecoi.net/file_upload/2107_1314087946_chn37269.pdf, Zugriff 26.6.2014

RRT - Australian Government - Refugee Review Tribunal (18.2.2010):

Country Advice China - CHN36060 - Fujian - Illegitimate children - De facto relationships - Societal attitudes - Social compensation fee - Household registration - State protection, http://www.ecoi.net/file_upload/2107_1313482067_chn36060.pdf, Zugriff 26.6.2014

WNN - Women News Network (30.6.2013): Secrecy, guilt survival under pregnancy childbirth haunt China's single women, http://womennewsnetwork.net/2013/06/30/secrecy-pregnancy-chinas-single-women/, Zugriff 26.6.2014

Geburtenkontrolle in der Provinz XXXX

Die Congressional-Executive Commission on China (CECC), schreibt in ihrem Jahresbericht vom Oktober 2014 (Berichtszeitraum: Herbst 2013 bis Herbst 2014), dass es in China gesetzliche Vorschriften gebe, die es BeamtInnen verbieten würden, bei ihrer Umsetzung der Maßnahmen zur Familienplanung in die "legitimen" Rechte und Interessen von BürgerInnen einzugreifen. Allerdings sei der Begriff "legitime" Rechte und Interessen im Gesetz nicht definiert.

Trotz dieser Vorschriften sei es im Laufe des Berichtszeitraums weiterhin zu Missbräuchen gekommen. In mindestens 22 der insgesamt 31 Jurisdiktionen auf Provinzniveau, die es in China gebe, würden die Regelungen zur Bevölkerungsplanung BeamtInnen ausdrücklich dazu anweisen, in Fällen von "ungeplanten" Schwangerschaften Abtreibungen vorzunehmen. Bei diesen Abtreibungen, die oftmals als "Abhilfemaßnahmen" (bujiu cuoshi) bezeichnet würden, sei das Einverständnis der Eltern offenbar nicht erforderlich. Chinesische BeamtInnen hätten bei der Umsetzung von Familienplanungsmaßnahmen laut Berichten weiterhin auch auf andere Zwangsmaßnahmen wie Zwangsabtreibung, Zwangsimplantierung von Geräten zur langfristigen Verhütung oder Zwangssterilisierung zurückgegriffen.

Auch die in offiziellen Reden und Regierungsberichten im ganzen Land verwendete Sprache würde die gewichtige Rolle von harten Maßnahmen zur Durchsetzung der Familienplanungspolitik widerspiegeln. So hätten während des Berichtsjahres mehrere Provinzen und Gemeinden im Land, darunter auch die Provinz XXXX, die Umsetzung der Familienplanungsmaßnahmen mit Sätzen wie "Scheut keine Mühen" oder "Macht von allen nötigen Mitteln Gebrauch" beworben, um BeamtInnen dazu zu drängen, strenge und in die Privatsphäre eingreifende Maßnahmen zu ergreifen. Die in diesen Berichten beworbenen Umsetzungsziele seien "erbarmungslos" und würden teilweise fordern, dass 100 Prozent aller Personen, die gegen die Familienplanungsvorschriften verstoßen würden, sich "Abhilfemaßnahmen" oder den sogenannten "vier Prozeduren" (Implantierung eines Intrauterinpessars, Abtreibung in den ersten drei Schwangerschaftsmonaten, Abtreibung im mittleren oder späten Schwangerschaftsstadium, Sterilisierung) unterzögen.

Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem im Februar 2014 veröffentlichten Länderbericht zur Menschenrechtslage (Berichtsjahr: 2013), dass manche lokale Regierungen weiterhin alleinstehende schwangere Frauen zur Abtreibung verpflichten würden. Provinzen und Ortsgemeinden würden unverheirateten Müttern Geldstrafen in unterschiedlicher Höhe auferlegen. In beinahe allen Provinzen sei es alleinstehenden Frauen verboten, ein Kind zur Welt zu bringen, und bei Verstößen würden Geldstrafen erhoben

Im Jänner 2014 berichtet Xinhua, dass der Ständige Ausschuss des Volkskongresses der Provinz XXXX einer Änderung der Bevölkerungs- und Familienplanungsgesetze der Provinz zugestimmt habe. Diese Gesetzesänderung erlaube es Paaren, zwei Kinder zu haben, sofern ein Elternteil Einzelkind sei. Zuvor sei es notwendig gewesen, dass beide Elternteile Einzelkinder seien, um zwei Kinder haben zu dürfen. Die Lockerung der Geburtenpolitik war im November 2013 auf der Dritten Vollversammlung des 18. Zentralkomitees der Kommunistischen Partei Chinas erstmals beschlossen worden. Auf der zweimonatlichen Vollversammlung des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses im Dezember 2013 sei dann eine Resolution zu Familienplanung verabschiedet worden. Die Umsetzung sei den Provinzkongressen und deren ständigen Ausschüssen überlassen worden.

Caixin, ein auf Berichterstattung zu Wirtschaftsthemen spezialisiertes Medienunternehmen mit Sitz in Peking, erwähnt in einem Bericht vom Juli 2014, dass es in 16 Provinzen, darunter auch in XXXX, per Gesetz möglich sei, jede in einem staatlichen Betrieb oder einer Behörde tätige Person im Falle eines Verstoßes gegen die Familienplanungspolitik zu entlassen.

Im Februar 2013 berichtet BBC News, dass BeamtInnen der Familienplanungsbehörde in Mayu, einer Nachbargemeinde der Stadt XXXX, eine Familie mit drei Kindern aufgesucht hätten, um die Eltern zur Zahlung einer Geldbuße wegen Verstoßes gegen die Ein-Kind-Politik zu bewegen. Laut Angaben des Familienvaters hätten die BeamtInnen ihnen mit Festnahme im Fall einer Nichtzahlung gedroht. Während der heftigen Diskussionen sei eines der Kinder, ein 13-monatiger Junge, auf den Boden gefallen, unter die Räder eines der Fahrzeuge der BeamtInnen geraten und zu Tode gekommen. Laut der Nachrichtenagentur Xinhua seien in der Folge der Fahrer des Wagens und der örtliche Parteisekretär verhaftet worden. Es sei indes nicht bekannt, mit welchen Anklagen zu rechnen sei.

Die Global Times, eine Tageszeitung, die unter Aufsicht der chinesischen Regierungszeitung People's Daily herausgegeben wird, berichtet im Juni 2013, dass in der Provinz XXXX eine neue Verordnung in Kraft getreten sei, der zufolge sich die Eltern von Kindern im Alter von über einem Jahr einem Elternschaftstest unterziehen müssten, um eine Geburtsurkunde für das Kind zu erhalten. Dieser Test sei von den Eltern selbst zu bezahlen. Diese neue Regelung ziele laut den Gesundheitsbehörden der Provinz in erster Linie darauf ab, Kinderhandel zu verhindern und den Schutz von Kinderrechten zu gewährleisten. Indes würden zahlreiche Internet-User vermuten, dass die Vorschrift dazu diene, härter gegen Verstöße gegen die Ein-Kind-Politik vorzugehen. Laut dem Gesundheitsamt der Provinz müssten Eltern normalerweise innerhalb von 30 Tagen nach der Geburt des Kindes ihre Identitätsnachweise vorlegen, um eine Geburtsurkunde zu beantragen. Laut Angaben einer für Geburtshilfe zuständigen Krankenschwester in einem Krankenhaus in der Stadt Hangzhou würden nur wenige Eltern die Beantragung der Geburtsurkunde länger als ein Jahr aufschieben. Wenn dies geschehe, handle es sich zumeist um Fälle von unehelicher Geburt oder eines Verstoßes gegen die Ein-Kind-Politik

Im Jänner 2014 berichtet die australische Tageszeitung Sydney Morning Herald (SMH) über den zwei Jahre zurückliegenden Fall einer Frau in der nahe der Stadt XXXX gelegenen Stadt Rui'an (Provinz XXXX), die mit einem zweiten Kind im siebenten Monat schwanger gewesen sei und ihre Schwangerschaft vor den Behörden verheimlicht habe. Die Frau sei von Dutzenden Beamten, die ihre Familie überwältigt hätten, mit Gewalt in das Amt für Familienplanung der Stadt gebracht worden. Dort habe ein Arzt mittels einer Injektion eine Zwangsabtreibung an ihr vorgenommen. Wie der SMH weiters bemerkt, komme es regelmäßig zu derartigen Spätabtreibungen, über die meisten dieser Fälle werde jedoch in den lokalen Medien nicht berichtet

Radio Free Asia (RFA), ein privater, nichtkommerzieller Rundfunksender, der von einer Medieneinrichtung der US-Regierung finanziert wird, berichtet im August 2012, dass eine Frau, die sich im siebenten Schwangerschaftsmonat befinde, im Bezirk Wuyi in der Provinz XXXX laut eigenen Angaben von BeamtInnen der Familienplanungsbehörde aufgegriffen worden sei. Diese würden ihr mit Abbruch ihrer Schwangerschaft drohen, sollte sie kein Bußgeld in Höhe von 157.000 Yuan zahlen. Rund ein Dutzend Personen würden sie im örtlichen Familienplanungsbüro überwachen. Laut dem Ehemann der Frau hätten die BeamtInnen angegeben, dass sie nach erfolgter Zahlung des Bußgelds die Geburtspapiere für das erwartete zweite Kind ausstellen würden und danach eventuell einen Teil der Geldsumme zurückerstatten würden. Die Frau habe zuvor ihre Schwangerschaft aus Furcht vor einer Zwangsabtreibung verborgen

Quellen (Zugriff auf alle Quellen am 21. November 2014)

BBC News: Arrests over China baby's death in one-child policy row, 6. Februar 2013 http://www.bbc.com/news/world-asia-china-21359962

Caixin: Hard Choices for Family Planners and Parents, 3. Juli 2014 http://english.caixin.com/2014-07-03/100699063.html

CECC - Congressional-Executive Commission on China: Annual Report 2014, 9. Oktober 2014 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412919632_cecc-annual-report-2014-china.pdf

Global Times: Birth cert plan to combat child trafficking, 7. Juni 2013 (verfügbar auf Factiva)

RFA - Radio Free Asia: Abortion Threatened at 7 Months, 3. August 2012 (verfügbar auf ecoi.net)

https://www.ecoi.net/local_link/255417/379980_de.html

SMH - Sydney Morning Herald: The enduring agony of China's one-child policy, 11. Jänner 2014

USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - China, 27. Februar 2014 (verfügbar auf ecoi.net) https://www.ecoi.net/local_link/270629/399484_de.html

Xinhua: New birth policy goes into force in E China province, 17. Jänner 2014

http://news.xinhuanet.com/english/china/2014-01/17/c_133053629.htm

Xinhua: Most Chinese provincial areas relax one-child policy, 10. Juli 2014

http://news.xinhuanet.com/english/china/2014-07/10/c_133474572.htm

2. Beweiswürdigung:

2.1.1. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft der beschwerdeführenden Parteien stützen sich auf die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren, den Akteninhalt und den dazu vorgelegten Personaldokumenten (Geburtsurkunde) des BF2. Nach gegenwärtigem Kenntnisstand bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, die Angaben zur Identität und Staatsangehörigkeit in Zweifel zu ziehen.

Dass es sich bei dem BF2 um ein uneheliches Kind handelt, ergibt sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde und den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der BF1. Dass die BF1 im Februar 2015 ihr zweites (uneheliches) Kind erwartet, ergibt sich aus der vorliegenden ärztlichen Bescheinigung vom 29.09.2014.

Die Vermögensverhältnisse der BF1 ergeben sich aus deren glaubwürdigen Angaben in der Beschwerdeverhandlung sowie aus dem Umstand, dass sie weder über eine abgeschlossene Schulbildung noch einen Berufsausbildung verfügt und von einer karitativen Organisation unterstützt wird.

Die Feststellungen zur Familie der BF1 im Herkunftsland ergeben sich aus ihren Angaben im erstinstanzlichen Verfahren sowie in der Beschwerdeverhandlung. Es erscheint auch durchaus plausibel, dass die Abneigung der Stiefmutter gegen die BF1 ausschlaggebend für das Verlassen des Herkunftsstaates war und sohin auch kein intaktes familiäres Netz im Herkunftsland angenommen werden kann. In diesem Zusammenhang wird auch nicht verkannt, dass die BF1 abweichende Angaben zu ihren Familienangehörigen im Herkunftsland machte. Aber selbst, wenn man den Angaben der BF1 zu den Gründen ihrer Ausreise und ihren Familienangehörigen nicht glauben würde, ist zumindest davon auszugehen, dass der Umstand, dass sie bereits in sehr jungen Jahren (Anfang 15) von ihrer Familie ins Ausland weggeschickt und auf sich gestellt wurde, darauf hindeutet, dass ihre Familie offensichtlich wirtschaftlich nicht mehr in der Lage war, sie zu erhalten.

Die Feststellungen zum Kindesvater basieren auf den Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlungen, die glaubwürdig erscheinen.

2.2. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Berichte und die zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Die Berichte wurden den Parteien im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zu Kenntnis gebracht. Insbesondere die Feststellungen zur Ein-Kind-Politik in China, zur Situation lediger Mütter sowie zur Geburtenkontrolle in der Heimatprovinz der BF1 beruhen im Wesentlichen auf konkreten Anfragen des Bundesverwaltungsgerichts an die Staatendokumentation des Bundesamtes. Auch seitens der Parteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen keine Einwände erhoben.

2.3. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/ idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599)

3.2.3.1. Wie sich aus den Länderfeststellungen (Punkt 1.2.) ergibt, ist es in beinahe allen Provinzen in China alleinstehenden Frauen verboten, ein uneheliches Kind zur Welt zu bringen und bei Verstoß können hohe Geldstrafen erhoben werden, die sich laut Bericht der US Congressional-Executive Commission on China etwa zwischen USD 6.000,- und USD 23,500,- bewegen. Bei Verstößen gegen die Ein-Kind Politik drohen weiters Zwangsmaßnahmen wie Zwangsabtreibungen oder Zwangssterilisationen. Ohne Heiratsurkunde ist es auch nicht möglich, eine Haushaltregistrierung (Hukou) für das Kind zu beantragen, was diesem soziale und rechtliche Nachteile bringt. Ob Mütter aufgrund ihrer außerehelichen Kinder, abgesehen von der Zahlung einer sozialen Kompensationsgebühr, noch anderen Risiken ausgesetzt sind, hängt in hohem Maße von ihren Lebensverhältnissen ab. In Städten wie XXXX sind soziale Beziehungen und Netzwerke essentiell. Ohne soziale Unterstützung kann es passieren, dass den Müttern der Zugang zu grundlegenden Dingen wie Wohnraum und Beschäftigungsmöglichkeiten verwehrt und sie im Kontext sozialer Interaktionen diskriminiert werden. Auch sind unverheiratete schwangere Frauen üblicherweise mit Diskriminierung beim Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung konfrontiert.

Zwar hat sich die Ein-Kind Politik seit Ende 2013 in China tendenziell gelockert, doch hängt die Administration von der Jurisdiktion auf Provinzniveau ab, die sehr uneinheitlich erfolgt. Eine im Verfahren gestellte Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts an die Staatendokumentation des Bundesamtes hat diesbezüglich zur Situation in der Heimatprovinz der BF1 ergeben, dass dort die Beamten angewiesen werden, bei der Umsetzung von Familienplanungsmaßnahmen besonders restriktiv vorzugehen und strenge sowie in die Privatsphäre eingreifende Maßnahmen zu ergreifen. Die Umsetzungsziele fordern teilweise, dass alle Personen, die gegen die Familienplanungsvorschriften verstoßen haben, sich "Abhilfemaßnahmen" oder den sogenannten "vier Prozeduren" (Implantierung eines Intrauterinpessars, Abtreibung in den ersten drei Schwangerschaftsmonaten, Abtreibung im mittleren oder späten Schwangerschaftsstadium, Sterilisierung) unterziehen.

3.2.3.2. Da die BF1 sich seit mindestens 2007 in Österreich aufhält, kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass sie in der VR China über die notwendigen sozialen Beziehungen und Netzwerke bzw. um die familiäre Unterstützung verfügt, um die oben genannten Risiken abzuwenden. Aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer Lebenssituation kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in der Lage ist, sich die für ihre ungenehmigten und unehelichen Kinder vorgesehenen Bußgelder leisten zu können und somit die damit verbundenen Sanktionen abzuwenden. Diesbezüglich kann sie weder hinsichtlich ihrer Familie, die sie bereits im Alter von 15 Jahren - aufgrund von Differenzen und/oder aus wirtschaftlichen Gründen - weggeschickt hat, noch hinsichtlich der Familie des Kindesvaters, bei der es sich um eine schlichte Bauernfamilie handelt, ausreichende finanzielle Unterstützung erwarten. Gleiches gilt im Wesentlichen für den Kindesvater selbst, der in Österreich zwar Unterhaltszahlungen an sie leistet, wobei seine Einkünfte als Koch (ohne Beschäftigungsbewilligung) zur Begleichung der Bußgeldzahlungen weder ausreichend noch sonst auf Dauer als gesichert angesehen werden können. Der vom Bundesamt vorgelegten Anfragebeantwortung vom 21.11.2014 als auch den übrigen herangezogenen Berichten sind auch keine Hinweise dahingehend zu entnehmen, dass die Geburtenkontrollpolitik und die damit verbundenen staatlichen Sanktionen grundsätzlich nicht auch für Chinesen gelten würden, die im Ausland leben und dort Kinder bekommen.

Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21.11.2014 ergibt sich zwar, dass der Ständige Ausschuss des Volkskongresses der Heimatprovinz der BF1, zwar einerseits einer Änderung der Bevölkerungs- und Familienplanungsgesetze der Provinz zugestimmt hat, die es Paaren erlaubt, zwei Kinder zu haben, sofern ein Elternteil Einzelkind ist und die BF1 hat auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben, ihr Freund - und somit der (vermeintliche) Vater des BF2 - sei ein Einzelkind, andererseits lebt sie von ihm getrennt, sie sind nicht miteinander verheiratet, sehen sich nur einmal wöchentlich und er scheint auch nicht in der Geburtsurkunde des BF2 als Vater auf. Eine Eheschließung erscheint in absehbarer Zukunft nicht als wahrscheinlich, zumal diese von der BF1 auch nicht erwünscht ist und es auch nicht zumutbar ist, ihr eine solche durch Versagung des Flüchtlingsschutzes aufzuzwingen, zumal es unter Zugrundelegung der herangezogenen Berichte auch nicht gesichert erscheint, dass ein nachträglicher Eheschluss sie auch tatsächlich von den Sanktionen befreien würde.

Somit kann aber letztlich auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlicht ausgeschlossen werden, dass auch der BF1 aufgrund ihrer Verstöße gegen die chinesische Geburtenkontrollpolitik bei einer Rückkehr in ihre Heimatprovinz neben Bußgeldzahlungen Zwangsmaßnahmen wie die Implantierung eines Intrauterinpessars oder die Sterilisierung drohen. Eine Zwangsabtreibung erscheint angesichts der bald bevorstehenden Geburt eher unwahrscheinlich. Dennoch sind auch die zuvor genannten Maßnahmen insgesamt noch von so extremer Natur, dass sie das Ausmaß einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erreichen. Ein gegen den Willen der Betroffenen (zwangsweise) vorgenommene Sterilisation bedeutet - ebenso wie eine auf diese Art durchgeführter Schwangerschaftsabbruch - als völlig unverhältnismäßige Maßnahme zur Verwirklichung der Ziele einer Bevölkerungswachstumspolitik eine "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (vgl. VwGH 14.12.2004, Zl. 2001/20/0692 mwN; VfGH 22.11.2012, Zl. U615/12; VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; VwGH 17.09.2003, Zl. 2000/20/0535; vgl. zur Definition des Verfolgungsbegriffes und der erforderlichen Intensität Putzer, Leitfaden Asylrecht² (2011) Rz 53-57).

Diese Maßnahmen drohen aufgrund der generellen Unterstellung einer oppositionellen politischen Gesinnung der BF1, weil die Nichtbefolgung der "Ein-Kind-Politik" von den staatlichen Behörden unter den besonderen Verhältnissen in der Volksrepublik China als ein -"eine oppositionelle Gesinnung zum Ausdruck bringender"- politischer Akt angesehen wird (vgl. VwGH 14.12.2004, Zl. 2001/20/0692 mwN).

Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt für die BF1 nicht in Betracht. Einerseits geht aus den herangezogenen Länderberichten hervor, dass die BF1 in der Mehrheit der Provinzen des Herkunftslandes im Wesentlichen der gleichen oben beschriebenen Verfolgung ausgesetzt wäre. Andererseits wäre ein Umzug im Herkunftsland angesichts einer restriktiven Registrierungspraxis und mangelnder beruflicher Qualifikation für eine Mutter mit zwei Kleinkindern ohne familiäres bzw. soziales Netz letztlich unzumutbar.

3.2.4. Für den BF2, für den in der Beschwerde keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden, wurde der Antrag gestellt, die Familieneigenschaft gemäß § 34 AsylG festzustellen und ihm dieselbe Rechtsstellung wie seiner Mutter einzuräumen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn (Z. 1) dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); (Z. 2) die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und (Z. 3) gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7). Nach § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Laut § 34 Abs. 5 AsylG gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden: (Z. 1) auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; (Z. 2) auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

3.2.4.3. Der BF2 ist als zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige, ledige Sohn Familienangehörige der BF1 i. S. d. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Da der BF1 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wird und keine sonstigen Hinderungsgründe nach § 34 AsylG vorliegen, ist dieser Status gemäß § 34 Abs. 4 AsylG auch dem BF2 zuzuerkennen.

3.2.5. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass den beschwerdeführenden Parteien damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.2. zitierte Judikatur).

Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.