W168 2014750-1•BVwG W168 2014750-1
W168 2014750-1Bundesverwaltungsgericht19.01.2015
Altersfeststellung, Außerlandesbringung, Gutachten,<br/>Lagerbedingungen, medizinische Versorgung, staatlicher Schutz,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Versorgungslage
W168 2014750-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde von XXXX StA: Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2014, Zl. 1025195408/14788228 - EAST Ost zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 13.07.2014 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab hierzu die oben angeführte Personalien mit der Maßgabe an, am XXXX geboren und damit Minderjährig zu sein.
Eine taggleich durchgeführte EURODAC-Abfrage ergab folgende Treffer:
XXXX.
Bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an er sei im Jahre 2013 von Nigeria über Libyen illegal nach Italien gereist. Dort habe er ununterbrochen bis vor wenigen Tagen gelebt. Er habe in Italien keinen Platz zum Wohnen gehabt und um Essen betteln musste, habe er sich entschlossen mit dem Reisezug von Rom nach Österreich zu fahren. Weiters führte er aus, dass er in Italien keineZukunft für sich sehe. Er fände dort keine Arbeit, würde auf der Straße schlafen und um Essen betteln müssen.
Mit Mitteilung des LPD Wien wurde das BFA über die Amtshandlung gegen einen Fremden aufgrund des Verdachtes des Bestehens eines Deliktes des §27 Abs. 3 SMG verständigt.
Aufgrund der vorhandenen Eurodac - Treffer und der konkreten Angaben zu Italien, leitete das Bundesamt ein Konsultationsverfahren mit Italien und der Schweiz ein. Das Führen von Konsultationen wurde der beschwerdeführenden Partei mit Mitteilung gem. §29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt.
Nach einer zur Abklärung der Frage des Alters durchgeführten Einvernahme durch das BFA vom 23.7.2014 wurde die beschwerdeführende Partei aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes, ihrer hierbei zu Protokoll gegebenen Aussagen als auch ihres Auftretens einer ärztlichen Untersuchung zur Bestimmung des Alters zugeführt. Mit gutachterlicher Stellungnahme vom 17.9.2014 wurde durch gerichtsmedizinisches Gutachten des XXXX eine forensiche Altersschätzung vorgenommen und hierbei ein nicht zu unterschreitendes Mindestalter der beschwerdeführenden Partei von 21 Jahren festgestellt.
Italien antwortete nicht binnen der vorgegebenen Frist und war daher gem. Art. 25 Abs. 2 iVm Art. 18 Abs. 1 (b) Dublin III - VO als zuständiger Mitgliedsstaat zu bestimmen. Dies wurde den italienischen Behörden mit Datum 09.10.2014 mitgeteilt.
Mit 24.10.2014 langte seitens des LG Wien die Strafkarte der beschwerdeführenden Partei mit Mitteilung einer Verurteilung nach einem Delikt gem. der §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und 27 Abs. 3 Suchtmittelgesetz (SMG) ein.
Am 31.10.2014 wurde eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt nach Durchführung einer Rechtsberatung vorgenommen. Die beschwerdeführende Partei brachte zunächst vor, sich gut zu fühlen, an keinen Krankheiten zu leiden, nicht in ärztlichen Behandlung zu stehen und in der Lage zu sein, der Einvernahme zu folgen. Hinsichtlich der Verwandtschaftsverhältnisse zu Personen in der EU befragt führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie über keine solchen verfügen würde. Die bisher im Verfahren getätigten Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Angesprochen auf die festgestellte Volljährigkeit führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie ihr Alter von ihrer Mutter erfahren habe. Über weitere Dokumente die ihr Alter bescheinigen könnten würde sie nicht verfügen. Befragt nach den Gründen, die einer Ausweisung nach Italien entgegenstünden, gab der Beschwerdeführer an, er möchte auf keinen Fall nach Italien zurück. Er hätte dort niemanden der sich um ihn kümmern würde. Er hätte dort kein Haus in dem er wohnen könne und könne auch nicht in ein Spital gehen. Er hätte keine Unterkunft und müsse auf der Straße schlafen. Er hätte in Italien bereits einen negativen Asylbescheid erhalten. Er hätte jedoch nichts Schriftliches erhalten, man hätte es ihm nur gesagt. Weiters befragt führt die beschwerdeführende Partei aus, dass der einzige Grund der gegen Italien sprechen würde, wäre der, dass er in Italien niemanden kennen würde und nirgends wohnen könne. Es hätte sich dort niemand um ihn gekümmert und er hätte auf der Straße leben und betteln müssen. Er hätte auch nicht in ein Krankenhaus gehen können. Bevor er Italien verlassen hätte, wäre er krank gewesen. Er hätte Problem im Hals gehabt und nicht gut schlucken können. Er wolle nicht nach Italien zurück.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) 343/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates) zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Italien zulässig sei. Der Bescheid enthält aktuelle und umfassende Feststellungen zur Lage im Mitgliedstaat. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus den Angaben des Beschwerdeführers würden sich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Der Beschwerdeführer leide an keiner schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit und hätte auch keine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Auch könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung nach Italien eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde.
Mit 19.11.2014 wurde eine handschriftliche unterfertigte Erklärung zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat, eine Vollmacht für den Verein Menschenrechte Österreichs, sowie eine Zurückziehung der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht abgegeben.
Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesamtes mittels fristgerecht am 24.11.2014 eingebrachter Beschwerde und stellte zugleich einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Hierin wird ausgeführt, dass das erhobene Gesuch um Wiederaufnahme vom 19.09.2014 gem. Art 23 Abs. 1 nicht innerhalb von 2 Monaten und damit verspätet gestellt worden wäre. Dies da der Asylantrag bereits am 13.7.2014 gestellt worden sei und aus diesem Grund gem. Art. 21 Abs. 1 Dublin III VO ex lege eine Zuständigkeit des sich verfristenden Mitgliedsstaates eintreten würde. Die Frist habe am 13.09.2014 geendet. Mit dem Verstreichen dieses Datums ohne die Stellung eines Wiederaufnahmegesuches wäre daher Österreich gem. Art. 21 Abs. 1 3. Untersatz zuständig geworden. Eine nachträgliche Zustimmungserklärung des ersuchten Mitgliedsstaates wäre nicht mehr zulässig und könne daran nichts mehr ändern. Der Beschwerde wäre daher stattzugeben und das Verfahren über den Antrag der beschwerdeführenden Partei in Österreich auf internationalen Schutz zuzulassen.
Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes langte am 28.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung W168 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei reiste illegal über mehrere Staaten, jedoch erstmalig über Italien, kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 13.07.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es um eine durch forensische Altersfeststellung zweifelsfrei festgestellt volljährige Person.
Es wird weiters festgestellt, dass die Zuständigkeit Italiens aufgrund nach Konsultierung aufgrund des Verschweigens der italienischen Behörden unzweifelhaft ist. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates ergeben sich keine Hinweise.
Besondere in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine nahen Angehörigen, welche zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, und zu denen ein besonders intensives Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis vorliegt.
Die beschwerdeführende Partei wurde am 17.09.2014 nach §27 Abs. 3 Suchtmittelgesetz (SMG) zur Anzeige gebracht und durch das LG für Strafsachen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Probezeit 3 Jahre) verurteilt.
Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben des Beschwerdeführers in Österreich sprechen, wurden während sämtlicher Befragungen und in der Beschwerde nicht vorgebracht.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes und, insbesondere den Niederschriften. Eine die beschwerdeführende Partei konkret treffende unmittelbare Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.
2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
....
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Art. 18 Dublin-III-VO lautet:
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
Auf gegenständliches Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten:
a.) Die Zuständigkeit Italiens basiert auf der Zustimmung Italiens gem. Art 18 Abs 1 b. iVm Art. 25. 2 Dublin III VO. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates gibt es keine Anhaltspunkte.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
Italien hat sämtliche Informationen die für die eindeutige Bestimmung seiner Zuständigkeit sprechen nachweislich erhalten.
Hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerdeschrift in denen aufgrund der Bestimmungen des Art. 21 Abs. 1 3. Untersatzes in diesem Verfahren ein unwiderruflich ex lege eingetretener Zuständigkeitsüberganges anzunehmen sei, ist zunächst auszuführen, dass im gegenständlichen Verfahren (AS. 75) bereits mit Datum 23.7.2014 der beschwerdeführenden Partei mittels nachweislich übernommener Mitteilung gem. §28 Abs.2 AsylG das Führen von Konsultationen mitgeteilt wurde und diesfalls Konsultationen durch das Bundesamt mit Italien begonnen wurden. Von einem diesbezüglich eingetretenen Fristablauf kann somit im gegenständlichen Verfahren grundsätzlich nicht gesprochen werden.
Der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass die im gegenständlichen Verfahren eingetretenen Verzögerungen in der Durchführung des Konsultationsverfahrens eindeutig nicht im Verschulden der Behörde gelegen sind, sondern ausschließlich durch die bewusst und nachweislich asylzweckbezogen erstattet widersprüchlichen Angaben der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich des angegebenen Alters und ihrer ausschließlich in Österreich angegebenen Minderjährigkeit selbst verursacht worden sind. Diese Angaben zum Alter mussten in Folge durch die Einholung eines medizinischen Gutachtens zur forensischen Altersfeststellung abgeklärt werden. Das Ergebnis dieser Abklärung ergibt eindeutig und unzweifelhaft die Volljährigkeit der beschwerdeführenden Partei. Art. 21 Abs. 1 normiert unzweifelsfrei, dass ein Mitgliedsstaat "so bald wie möglich" ein diesbezügliches Ersuchen stellen muss. Dies impliziert jedoch, dass die Stellung eines solcherart Ersuchens möglich sein muss. Würde es sich bei der beschwerdeführenden Partei jedoch tatsächlich um eine minderjährige Person handeln, so wäre aufgrund dessen Österreich zuständig. Solange also verfahrenswesentlich berechtigte Zweifel am tatsächlichen Alters einer beschwerdeführenden Partei bestehen ist eine Durchführung von abschließenden Konsultationen demnach tatsächlich in diesem Sinne offensichtlich nicht möglich. Somit war die Abklärung des tatsächlichen Alters eine notwendig zu klärende Vorfrage für die Beurteilung der Frage des weiteren Vorgehens im gegenständlichen Dublinverfahren und somit ebenfalls eine Vorfrage hinsichtlich der rechtlichen Möglichkeit der Führung von Konsultationen mit Italien iSd Art. 21 Abs.1. Die vorgenommene Altersfeststellung wurde aus dem Akt erschließlich ohne Verzögerung durch die Behörde eingeleitet und vorgenommen. Ebenso waren keinerlei Hinweise für die beschwerdeführende Partei zu erkennen, dass Österreich tatsächlich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen könnte und in ein materielles Verfahren einsteigen wolle.
Zum teleologischen Verständnis der Dublin III VO ist weiters wesentlich auszuführen, dass diese VO ein System zur Bestimmung der Zuständigkeiten normiert, um so schnell wie möglich mit der Führung eines materiellen Verfahrens zur Prüfung des Vorliegens von Asylgründen beginnen zu können. Nicht jedoch kann der Dublin III VO unterstellt werden aus rein formalen Gründen Personen, die bewusst und nachweislich asylzweckbezogen falsche Angaben bereits hinsichtlich ihrer Personalien bei nachweislicher Antragstellung in mehreren Staaten der Dublin VO zu Protokoll geben und dadurch die Bestimmung des für sie letztlich zuständigen Mitgliedsstaates bewusst verzögern, in der Weise in eine für sie subjektiv möglicherweise bessere verfahrensrechtliche Situation stellen zu wollen, als dies bei wahrheitsgemäßer Erstattung von Angaben eindeutig rascher und ohne Einholung aufwendiger medizinsicher Gutachten der Fall sein würde. Gerade solcherart Vorteilsgewinnung wäre in solcherart Konstellationen jedoch der Fall. In diesem Zusammenhang kann die Bestimmung des Art. 21 Abs. 1 Dublin VO einschränkend ausschließlich nur in der Weise verstanden werden, dass eine vorsätzlich durch einen Antragsteller selbst durch die bewusste Erstattung unwahrer Angaben verschuldete Verzögerung im Verfahren, bzw. in diesem Verfahren in der Einleitung eines Konsultationsverfahrens, nicht die Folge eines Fristablaufes haben kann, sondern die Einleitung der Konsultationen, so sie nachweislich so bald als eben möglich iSd Art. 21. Abs.1 Dublin VO, begonnen worden sind, zulässig erscheinen lassen. Gleichzeitig wird die Behörde jedoch in solcherart Konstellationen darauf Sorge zu Tragen haben, dass tatsächlich jedenfalls Konsultationen so rasch als jeweils möglich begonnen werden, dies der beschwerdeführenden Partei auch mitgeteilt wird, bzw. bereits vorab dem Einlangen des Ergebnisses Informationen mit dem Mitgliedsstaat ausgetauscht werden.
Es ist weiters grundsätzlich festzuhalten, dass jeder Staat berechtigt ist bis zum gewollten Einstieg in ein materielles Verfahrens Konsultationen mit anderen Mitgliedsstaaten zu führen, so nicht Willkür in der Führung von dieserart Konsultationen unterstellt werden könnte. Ein gewollter Zuständigkeitsübergang durch ein Versäumen dieser Frist ist im gegenständlichen Verfahren jedenfalls, insbesondere in solcherart Konstellationen, jedenfalls nicht anzunehmen. Dies würde in etwa dann in Konstellationen anzunehmen sein, wenn die Behörde tatsächlich keinerlei Anstrengungen unternommen hätte innerhalb der zeitlichen Vorgaben des Art.21 Abs. 1 Dublin VO erste erforderliche Schritte zur Abklärung der Zuständigkeit einzuleiten, bzw. dem Antragsteller keinerlei Information hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise, wie es etwa die im gegenständlichen Verfahren die am 23.7.2014 an die beschwerdeführende Partei übermittelte Stellungnahme nach §28 Abs. 2 AsylG darstellt, übermittelt hätte. Würde somit ein Mitgliedsstaat jedoch diese Fristen gerade eben weil er die erforderlichen Abklärungen vornimmt versäumen, so hat allenfalls ausschließlich der konsultierte Mitgliedsstaat selbst die Möglichkeit einem auch nach einer Frist gestellten Ersuchen im Einzelfall bei Vorliegen von Gründen zuzustimmen oder auch zu widersprechen. Tut dies der entsprechende Mitgliedsstaat nicht und/oder stimmt dennoch ein Mitgliedsstaat, auch durch Verschweigung, seiner Zuständigkeit dennoch zu, so ist dieser Mitgliedsstaat unzweifelhaft wieder, bzw. weiterhin für dieses Verfahren zuständig.
Auch ist auszuführen, dass es sich bei der Dublin VO nicht um ein Regelwerk handelt, welches subjektive Rechte für Antragsteller normiert, sondern ausschließlich Rechte und Pflichten der Mitgliedsstaaten untereinander regelt. Somit normiert die Dublin VO für die beschwerdeführende Partei kein subjektives Recht auf die Zuständigkeit eines bestimmten Dublinmitgliedsstaates. Hierzu ist beispielhaft auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, zu verweisen in denen der Gerichtshof explizit ausgesprochen hat, dass Bestimmungen der Dublin VO dahin auszulegen seien, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach einem in der Verordnung niedergelegten Kriterium zugestimmt habe, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten könne, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend mache, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr laufe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Nach dieser Rechtsprechung regeln also die Zuständigkeitskriterien der Dublin III-VO die Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen aber eindeutig kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat. Somit ist schließlich festzuhalten, dass allenfalls ausschließlich Italien berechtigt gewesen wäre, mit der Einwendung einer allenfalls verspäteten Einleitung des Konsulationsverfahrens dem Bundesamt entgegenzutreten und eine solcherart Firstüberschreitung zu monieren. Die beschwerdeführende Partei selbst hat jedoch kein Recht sich hierauf zu berufen und hieraus einen gewollten Zuständigkeitsübergang abzuleiten.
Im gegenständlichen Verfahren ist somit eindeutig kein Zuständigkeitsübergang aufgrund der Bestimmung des Art. 21 Abs. 1 Dublin III VO eingetreten und Italien als zuständiger Mitgliedsstaat zu bestimmen.
b.) Vorausgeschickt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht zum heutigen Datum in Kenntnis der aktuellen Berichtslage nicht davon ausgeht, dass Überstellungen nach Italien allgemein die EMRK oder GRC verletzen.
Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin II-Verordnung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren).
Solche qualifizierten Defizite (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar.
Der angefochtene Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum italienischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.
Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Italien rücküberstellt werden, aufgrund der italienischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Frankreich vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären.
c.) Hinsichtlich der angegebenen Gründe, die zum Verlassen des Mitgliedsstaates geführt haben, ist auszuführen, dass diesbezüglich kein konkretes und die beschwerdeführenden Partei unmittelbar betreffendes glaubwürdiges Vorbringen ergangen ist, welches auf eine tatsächliche konkret und unmittelbar bestehende rechtliche oder faktische Bedrohung des Beschwerdeführers im relevanten Dublinstaat Italien schließen lassen würde. Sämtliche durch die beschwerdeführende Partei getätigten Ausführungen zum Bestehen von etwaigen Bedrohungen in Italien sind derart vage und unbestimmt, dass von einer unmittelbar drohenden konkreten Bedrohung nicht ausgegangen werden kann.
So die beschwerdeführende Partei, stets sehr allgemein und unspezifisch, ausführt, dass sie über einzelne Probleme etwa hinsichtlich Unterbringungsproblemen spricht und deshalb nicht nach Italien zurück wolle, so ist hierzu auszuführen, dass dieserart unbestimmtes Vorbringen, ebenso wie die unsubstantiiert in den Raum gestellte Behauptungen, dass es in Italien keine Rechte für Asylwerber geben würde und die Situation schlecht sei, nicht geeignet sind eine unmittelbare und konkrete Gefährdung bei einer allfälligen Rücküberstellung glaubhaft darzubringen.
Den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen Berichten zu Italien ist zu entnehmen, dass die italienischen Behörden belegbare Anstrengungen zur steten Gewährleistung eines ordentlichen Asylverfahrens bzw. auch hinsichtlich einer lückenlosen Versorgung unternehmen und konkret nicht davon auszugehen ist, dass die italienischen Aufnahme- oder Unterbringungskapazitäten aktuell erschöpft wären. Hinsichtlich der hierzu seitens der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten Bedenken bezüglich der Versorgungs- und Unterbringungslage ist auszuführen, dass diesbezüglich kein konkretes Vorbringen seitens der beschwerdeführende Partei erstattet worden wäre. Dass in Italien keine ausreichenden Unterbringungsmöglichkeiten bestehen, deckt sich nicht mit den oben angeführten unzweifelhaften Länderfeststellungen. Auch ist auszuführen, dass sich die beschwerdeführende Partei, von einer Unterbrechung von 8 Monaten in der sie sich in der Schweiz befunden hat, durchgehend in Italien aufgehalten hat und dort nach eigenen Angaben unterstützt leben konnte.
Dass der Standard dieser Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht dem österreichischen Standard entspricht ist unerheblich, solange grundlegende Versorgungsgarantien gewährleistet sind. Dass dies in concreto in Italien der Fall ist, lässt sich aus den hierzu unzweifelhaften Länderfeststellungen unzweifelhaft entnehmen. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in aktueller Rechtssprechung nicht vom Bestehen systemischer Mängeln in Italien ausgeht. ECHR 326 (2014). Wie oben bereits ausgeführt, enthält der angefochtene Bescheid ausführliche Feststellungen zum italienischen Asylwesen, sowie hinsichtlich der Unterbringungs- und Versorgungslage. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes, und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Feststellungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Italien rücküberstellt werden, aufgrund der italienischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Italien vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären.
Wenn nun in der Beschwerdeschrift Bedenken hinsichtlich des italienischen Versorgungssystems angeführt werden, so ist hierzu klar auszuführen, dass einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat jedenfalls noch keine Grundlage dafür darstellen, die auf unionsrechtlicher Stufe stehenden Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed).
Auch sonst konnte die beschwerdeführende Partei keine konkreten und auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Ebenso konnte nicht erkannt werden, dass die italienischen Behörden Sonderrechtspositionen gegenüber Antragstellern aus bestimmten Ländern einnehmen würden. Dass somit die beschwerdeführende Partei selbst unzulässigerweise rechtlichen Sonderpositionen in Italien ausgesetzt wäre, kann ebenso den unzweifelhaften Länderfeststellungen nicht entnommen werden.
Wesentlich ist weiters auch hier auszuführen, dass es auch aufgrund der Bestimmungen der Dublin VO, als auch hinsichtlich der grundsätzlichen Konzeption eines Asylrechts kein beliebiges Wahlrecht gibt, in welchem bestimmten Land eine verfolgte Person um Asyl ansuchen möchte. Menschen die gezwungen sind aus GFK relevanten Gründen zu fliehen, ist Schutz in für sie sicheren Staaten zu gewähren. Dass die beschwerdeführende Partei grundsätzlich in Italien keinen Schutz vor ihrer Verfolgung finden und erhalten würde, kann nicht angenommen werden. Auch sonst bestehen keine Hinweise darauf, dass im italienischen Asylverfahren allgemein oder im Verfahren des Beschwerdeführers im speziellen unzulässige rechtliche Sonderpositionen vertreten würden.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung nach Italien ein reguläres Erstverfahren mit aufschiebender Wirkung in allen Verfahrensstadien erhalten wird. Es besteht demnach für ihn kein Anlass von einer Verweigerung eines Asylverfahrens oder einer konkret drohenden Verletzung des Non - Refoulementgebotes auszugehen.
Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
d.) Hinsichtlich des Gesundheitszustandes ist auszuführen.
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unmittelbar konkret zu erwartenden unzumutbaren Verschlechterung von Krankheitsbildern im Falle einer Überstellung sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer konnte somit letztlich insgesamt keinesfalls besondere Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.
e.) Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Privat- oder Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich nicht dargelegt.
Die Abwägungen hinsichtlich Art. 8 Abs. 2 EMRK wurden somit vollkommen richtig seitens des Bundesamtes zu Ungunsten den beschwerdeführenden Partei durchgeführt und der Wahrung der Öffentlichen Ordnung durch Beendigung des bewusst illegal begonnenen Aufenthaltes ist in einer solchen Konstellation der Vorzug zu geben.
f.) Das Bundesamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Im Lichte der Judikatur des EGMR als auch der österreichischen Höchstgerichte zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erklärungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin - Verordnung vorgesehenem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und in Österreich eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Aus diesem Grund war sämtlichen Anträgen der Beschwerdeschrift nicht zu folgen und spruchgemäß zu entscheiden.
g.) Die abgegebene Erklärung der Zurückziehung der Beschwerde vom 19.11.2014 war in diesem Einzelfall unbeachtlich, zumal zum Zeitpunkt der Erstattung dieser Erklärung noch gar keine Beschwerde erhoben worden war und, so dies nach ordentlicher Belehrung der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der Rechtsfolgen es weiterhin in ihrem Interesse gelegen wäre, die Abgabe eines qualifizierten Rechtsmittelverzichtes möglich gewesen wäre. Eine ohne weitere Abklärung des Willens zu erforschende Umdeutung einer solchen Erklärung ist ob der relevanten Rechtsfolgen einer solchen Erklärung nicht möglich.
h.) Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
i) Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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