BVwG W136 2014589-1

W136 2014589-1Bundesverwaltungsgericht19.01.2015

Regest

Rechtsmittelfrist, verspätete Beschwerde, Zurückweisung, Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W136 2014589-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W136.2014589.1.00

Spruch

W136 2014589-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 21.10.2014, Zl. 413872/17/ZD/1014 betreffend Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 Abs. 4 und 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Zivildienstserviceagentur wurde der Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 2 Zivildienstgesetz abgewiesen.

Der Bescheid wurde dem BF nachweislich am 22.10.2014 durch Hinterlegung zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 20.11.2014 (Übermittlung an die belangte Behörde per E-Mail) Beschwerde.

Die belangte Behörde legte mit Note vom 21.11.2014 die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.12.2014 wurde dem BF mitgeteilt, dass gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen betrage. Im vorliegenden Fall habe die Frist mit der Zustellung des Bescheides an ihn am 22.10.2014 zu laufen begonnen und habe am 19.11.2014 geendet. Die am 20.11.2014 eingebrachte Beschwerde scheine daher um einen Tage verspätet zu sein. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde der BF eine Frist von 10 Tagen zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

Mit dem per E Mail vom 16.12.2014 übermittelten Schreiben des BF gab dieser an, dass er der Meinung sei, dass die am 20.11.2014 um 23:13 Uhr an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde rechtzeitig erhoben worden sei, weil sich dieses Datum noch in der angegebenen Frist befinde, er könne nicht nachvollziehen, warum diese Frist als versäumt zu werten sei. Außerdem habe ihm ein gewisser Herr M. (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht) der belangten Behörde telefonisch mitgeteilt, er solle den Einspruch bis 21.11.2014 schicken, was er auch getan habe. Er hoffe auf eine gemeinsame Lösung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der gegenständlich bekämpfte Bescheid der Zivildienstserviceagentur wurde entsprechend der im Akt inne liegenden Zustellverfügung an die Adresse des Wohnsitzes des BF adressiert. Dem im Akt erliegenden Rückschein der gegenständlichen Sendung ist zu entnehmen, dass diese am 22.10.2014 nach einem Zustellversuch am Postamt hinterlegt wurde und ab diesem Tag zur Abholung bereit stand. Der BF übermittelte die Beschwerde der belangten Behörde am 20.11.2014 um 23:14 per E-Mail.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, vom BF im Rahmen des Parteiengehörs auch nicht bestrittenen Sachverhalt aus, der unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die den Sachverhalt bildenden Tatsachen liegen sichtbar zutage und sind offenkundig (VwGH 27.09.2013, 2012/05/0212). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss.

Zu A)

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ist als letzter Tag der Frist der nächste Werktag anzusehen.

Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde hat gemäß § 17 Abs. 3 des Zustellgesetzes mit der Zustellung des Bescheides an den BF hat mit der Hinterlegung (Beginn der Abholfrist) am 22.10.2014 zu laufen begonnen und hat am 19.11.2014, 24:00 Uhr, geendet. Die am 20.11.2014 eingebrachte Beschwerde ist daher um einen Tag verspätet.

Das Vorbringen des BF in seiner Stellungnahme vom 16.12.2014 vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass auch eine allfällige unrichtige Rechtsbelehrung durch einen Bediensteten der Behörde, worauf das Vorbringen des Beschwerdeführers hindeutet, die Beschwerdefrist nicht verlängert (vgl. VwGH 01.02.1990, 89/12/0113).

Die Beschwerde ist daher gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe dazu die Entscheidung des VwGH zu A), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde konnte aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage getroffen werden.

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