BVwG W105 1430512-1

W105 1430512-1Bundesverwaltungsgericht19.01.2015

Regest

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, Lebensgrundlage,<br/>politische Gesinnung, Rückkehrsituation, Sicherheitslage,<br/>Verfolgungsgefahr, Versorgungslage, Volksgruppenzugehörigkeit,<br/>wesentlicher Verfahrensmangel

Gesamter Gesetzestext

BVwG W105 1430512-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W105.1430512.1.00

Spruch

Zl. W105 1430512-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2012, ZI. 12 04.521-BAT beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte am 15.04.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bezirkspolizeikommando XXXX vom 16.04.2012 gab der Antragsteller einerseits zu Protokoll, Angehöriger des Volkes der Mareehaan zu sein sowie aus Mogadishu zu stammen. Er habe Somalia am 26.03.2012 auf dem Luftwege nach Dubai verlassen, sei sodann nach Moskau weitergeflogen und habe sich letztlich nach Österreich begeben. Inhaltlich gab der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen an, dass er Somalia verlassen habe, da er von den Al Shabaab bedroht worden sei. Man habe ihn im März 2012 entführt und habe man ihn verurteilen wollen. Sie hätten ihn töten wollen, da er als Grundschullehrer Kindern Englisch beigebracht habe, was von Seiten der Al Shabaab als Verrat am Glauben gewertet würde. Am 07.05.2004 sei sein Vater aus ethnischen Gründen von Stammesfeinden getötet worden und sei sein Bruder am 30.12.2011 von der Al Shabaab regelrecht geschlachtet worden. Man habe diesen beschuldigt gehabt für die Regierung zu arbeiten, weshalb er getötet worden sei. Aus Angst, dass ihm das gleiche wie dem Vater und dem Bruder passiere, sei er aus Somalia geflohen.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA vom 05.10.2012 spezifizierte der Antragsteller sein Vorbringen dergestalt, dass im Jahr 2009 die Al Shabaab in die Schule gekommen sei und er aufgefordert worden wäre, zweimal wöchentlich an deren Schulungen teilzunehmen und habe er 6 Monate lang diesen Unterricht besucht. Man habe von ihm gefordert, dass er die Schulkinder im Sinne der Al Shabaab beeinflussen solle und sei es für ihn sehr schwer gewesen, den Kindern klar zu machen, dass sie Selbstmordattentate durchführen sollten. Daraufhin habe er aufgrund seiner Weigerung 30 Dollar an die Al Shabaab Strafe zahlen müssen und habe man auch von ihm gefordert die Leute auszuhorchen und mitzuteilen, wer gegen die Al Shabaab eingestellt sei. Im Rahmen der Kampfhandlungen vom Dezember 2011 habe die Al Shabaab viele Leute, darunter auch ihn, festgenommen und sei erst nach 15 Tagen ohne Begründung wieder freigelassen worden. Im Dezember 2011 sei sein Bruder von den Al Shabaab getötet worden; dies deshalb da die Regierung bei ihm als Apotheker eingekauft habe. In weitere Folge beschrieb der Antragsteller einen weiteren Vorfall seiner Person betreffend. Aufgrund der Mitteilung seiner Ehegattin, dass die Al Shabaab neuerlich nach ihm suchen würde, habe er das Haus verlassen und in der Folge seine Ausreise organisiert.

2. Im nunmehr in beschwerdegezogenen Bescheid wurde hinsichtlich der Person des Antragstellers festgestellt, dass dieser Staatsangehöriger Somalias sei und er Somali spreche, sowie, dass er am 15.04.2012 in Österreich einen Asylantrag stellte. Gleichfalls wurde festgestellt, dass der Antragsteller keinen lebensbedrohlichen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes leide. Sowie sei er nie politisch tätig gewesen und habe nie an einer politischen Partei angehört und habe er mit den Behörden seines Herkunftsstaates nie Probleme aufgrund seines Religionsbekenntnisses gehabt. Weiters wurde festgehalten, dass aufgrund der geänderten aktuellen Sicherheitslage in Mogadischu schon nicht festgestellt werden könne, dass er im Falle einer Rückkehr einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt sei. In weiteren wurde festgestellt, dass er bei einer Rückkehr nicht in eine die existenzbedrohende Notlage geraten würde. Familienbezug habe er in Österreich keinen. Weitere individualisierende Feststellungen wurden im Bescheid nicht getroffen.

Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass die Angaben des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft seien, da sich eine Divergenz in den Angaben vor der Polizei und dem BAA dergestalt ergebe, dass er ursprünglich angegeben habe, mit 05.03.2012 von Al Shabaab entführt worden zu sein; wonach er bei der schriftlichen Einvernahme vor dem BAA angegeben habe, im Jahr 2009 einen 6 monatigen Unterricht bei den Al Shabaab habe machen müssen und habe man in der Folge von ihm gefordert, die Schulkinder zu Selbstmordattentaten zu überreden. Somit habe er sich bereits bei den Kernaussagen zum Fluchtvorbringen widersprochen.

3. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.10.2012, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zuerkannt und er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen wurde, hat das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in Somalia (insbesondere zur aktuellen Sicherheitslage, zu Rückkehrfragen und zur Versorgungslage) getroffen.

Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des BAA fristgerecht mittels Beschwerde, in welcher er zentral darauf verwies, dass auch eine Verfolgung, die von nicht staatlichen Akteuren aus gehe, nach der ständigen Judikatur des VwGH asylrechtlich relevant sei. In diesem Zusammenhang verwies der Antragsteller auf die gänzliche Schutzunfähigkeit seines Herkunftsstaates sowie verwies es des Weiteren darauf, dass er gegenüber den Al Shabaab eine offenbar abweichende politische Gesinnung gezeigt habe und seien bereits sein Vater und sein Bruder getötet worden. Im Hinblick auf eine Niederlassung in Mogadischu verwies der Antragsteller darauf, dass er dort über kein soziales Netzwerk verfüge. Des weiteren führte er an, dass die Al Shabaab sich teilweise aus Mogadischu schon zurückgezogen habe, jedoch immer noch sehr aktiv die Randbezirke beherrsche und landesweit über gut funktionierendes Netzwerk auch in vielen anderen Gebieten Somalias verfüge. Die Situation im gesamten Land sei nach wie vor prekär und bestehe die Risikosituation zumindest zwischen die Fronten der Bürgerkriegsparteien zu geraten. Des weiteren würde Al Shbaab versuchen, sich unter anderem durch Zwangsrekrutierung von wehrfähigen Männer einen stetigen Zugang von Mitkämpfern zu organisieren. In weiteren verwies der Antragsteller auf die katastrophale humanitäre Situation im Süden des Landes, sowie in der Zentralregion.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).

2. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

4. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall nicht hinreichend beachtet:

Einerseits hat die belangte Behörde im erstinstanzlichen Bescheid keinerlei Feststellung zur Volksgruppen- bzw. Clan Zugehörigkeit des Antragstellers getroffen bzw. ist festzuhalten, dass die bekämpfte Entscheidung eine konkrete Auseinandersetzung mit dem detaillierten Vorbringen des Antragstellers vor dem BAA vermissen lässt. Die herangezogene Würdigung einer Divergenz im Vergleich zu den äußerst knapp gehaltenen Angaben im Rahmen der Ersteinvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes reicht jedenfalls in der dergestaltigen Würdigung, wie im Bescheid dargelegt, nicht hin, eine gänzliche Unglaubwürdigkeit der Substanz des Vorbringens zu den Fluchtgründen zu erkennen. Umgekehrt ist erkennbar, dass die Angaben des Antragstellers vor dem Bundesasylamt in sich schlüssig und in die Tiefe gehend sind bzw. diesem - ohne genauere Auseinandersetzung - nicht entgegen getreten werden kann.

Im weiteren, ist jedenfalls im fortgesetzten Verfahren näher zu beleuchten, ob der Antragateller aufgrund seiner unterrichtenden Tätigkeit in einer Schule allenfalls gegenüber dem somalischen Normalbürger aus Sicht der Tätigkeit der radikalen Al Shabaab - Miliz als herausgehoben oder besonders gefährdet zu qualifizieren ist.

5. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.

Bereits in den Länderfeststellungen, die die belangte Behörde in ihren Bescheid aufgenommen hat, wurde ausgeführt, dass "die Versorgungslage für Rückkehrer, die nicht über größeres eigenes Vermögen verfügen, äußerst schwierig [ist]. Somalia ist eines der ärmsten Länder der Welt. Soziale Sicherungssysteme sind nicht vorhanden; private Hilfe wird allenfalls im Klan- und Familienverband oder im Einzelfall durch internationale Nichtregierungsorganisationen geleistet. Die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen verfügen, sind unter diesen Bedingungen sowie angesichts der prekären Sicherheitslage extrem schwierig."

2.3. Aus den bereits im angefochtenen Bescheid festgestellten Informationen zu Rückkehrfragen geht eindeutig hervor, dass für den Fall einer Rückkehr nach Somalia, genauer: nach Mogadischu, eine entsprechende Aufnahme in die Kernfamilie und/oder in den Clan eine conditio sine qua non darstellt.

Nun hat die beschwerdeführende Partei angegeben, zu ihrer Familie seit ihrer Ausreise keinen Kontakt gehabt zu haben. Ermittlungen, ob tatsächlich noch Kontakt besteht und wo sich die Kernfamilie der beschwerdeführenden Partei tatsächlich aufhält, ob sie gefunden werden kann und ob sie überhaupt noch in Somalia ist, wurden von der belangten Behörde in keiner Weise angestellt. Feststellungen im angefochtenen Bescheid über solcherart Familienanschluss bzw. Hinweise in der Beweiswürdigung und in der rechtlichen Beurteilung auf die Möglichkeit einer Aufnahme in und Unterstützung durch die Kernfamilie entbehren daher jeder Grundlage und müssen wohl entfallen.

2.4. Die Beschwerde ist auch dahingehend im Recht, dass die belangte Behörde keine Feststellungen zur Subclan-Zugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei anstellte. Damit fehlen auch Aussagen darüber, in welcher Situation sich XXXX in Mogadischu zum Bescheiderlassungszeitraum befunden haben. Auch wird dort festgestellt, dass die Habr Gedir und die Abgaal, Subclans der Hawiye, Mogadischu dominieren würden. Für die Frage der Aufnahme in den Subclan im Falle einer Rückkehr nach Mogadischu müssen daher tatsächlich entsprechende Feststellungen zur Zugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei diesem Clan und deren Situation in Mogadischu angestellt werden.

2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher zu ermitteln haben, wo sich die Kernfamilie der beschwerdeführenden Partei tatsächlich aufhält, und ob eine Unterstützung und Aufnahme der beschwerdeführenden Partei durch ihre Familie in Somalia tatsächlich möglich und wahrscheinlich ist. Ebenso werden entsprechende Ermittlungen zur Clanzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei zu treffen und mit aktuellen dazu passenden Länderberichten in einen Kontext zu stellen sein. Diese Ermittlungsnotwendigkeiten ergeben sich aus den von der belangten Behörde selbst festgestellten Länderinformationen.

Im fortzusetzenden Verfahren wird das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die aufgezeigten Mängel zu beheben haben. Darüber hinaus wird es entsprechendes aktuelles Länderdokumentationsmaterial, insbesondere die aktuellen Aktivitäten von Al Shabaab in Somalia sowie die dortige derzeitige humanitäre Situation betreffend, in die Ermittlungen einzubeziehen haben.

Da der Beschwerdeführer nunmehr seit nahezu 3 Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhältig ist, und zwischenzeitig auch integrationsbestätigende Unterlagen in Vorlage gebracht hat, wird die belangte Behörde erneut auf das Privat- und Familienleben des Genannten einzugehen und dieses zu berücksichtigen haben.

4. Insgesamt gesehen kann gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gem. § 28 Abs. 3 2. Satz zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Darüber hinaus wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.