BVwG I406 2011207-1

I406 2011207-1Bundesverwaltungsgericht19.01.2015

Regest

Ausländerbeschäftigung, Beschäftigungsbewilligung, Kostenersatz,<br/>Rechtslage, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I406 2011207-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I406.2011207.1.00

Spruch

I406 2011207-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Vorsitzenden sowie den fachkundigen Laienrichterinnen Dr. Heidi-Theresa SCHARNREITNER, M.B.L. und Maria WODOUNIK als Beisitzerinnen über die Beschwerde des 1.) XXXX (Erstbeschwerdeführer) und der 2.) XXXX (Zweitbeschwerdeführerin), gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Bludenz, Regionale Geschäftsstelle vom 26.06.2014, GZ: 08114/GF: 3686291, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung im Kontingent für den Sommertourismus, BGBl II 96/2014 wird wegen mangelnder Rechtsgrundlage gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Ersatz der Kosten und Gebühren wird mangels Rechtsgrundlage zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 29.04.2014 bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Bludenz einen Antrag auf Verlängerung einer zeitlich befristeten Saisonbewilligung nach § 5 Abs. 2 AuslBG für die im Spruch genannte Zweitbeschwerdeführerin betreffend die berufliche Tätigkeit als Köchin.

2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Bludenz vom 26.06.2014, GZ: 08114/GF: 3686291, wurde dieser Antrag abgelehnt. Die Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass das mit Verordnung BGBl II 96/2014 vom 30.04.2014, eingerichtete Kontingent restlos ausgeschöpft sei.

3. Gegen die Entscheidung des Arbeitsmarktservice Bludenz erhoben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 03.07.2014 an das Arbeitsmarktservice Bludenz fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragten, die Beschwerde und sämtliche Akten sogleich - ohne Beschwerdevorentscheidung - dem Beschwerdegericht vorgelegt werde und dass über die Beschwerde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in Senatsbesetzung und in der Besetzung als "Tribunal" iSd Art. 6 EMRK, Art 47 GRC zu entscheiden sei. In weiterer Folge sei der angefochtene Bescheid dahin abzuändern - der Abänderungsauftrag inkludiere eventualiter die Aufhebung, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin, vom 29.04.2014 auf Erteilung der konkreten Beschäftigungsbewilligung stattgegeben werde und dass die mit dem Beschwerdeverfahren verbunden Kosten und Gebühren ersetzt werden.

3.1. Begründend führten sie an, dass mit der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, BGBl II Nr. 96/2014, für den "Wirtschaftszweig Sommertourismus" hinsichtlich des Bundeslandes Vorarlberg eine Anzahl von 100 Kontingent-Saisoniers festgelegt worden seien.

Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer von 25 Wochen und einem absoluten Ende am 30.10.2014 dürften daher insoweit erteilt werden. Der Erstbeschwerdeführer führe einen Gastronomiebetrieb, der dem Wirtschaftszweig "Sommertourismus" zu unterstellen sei. Sein Betrieb profitiere schwerpunktmäßig vom Sommertourismus in der genannten Gemeinde und der Region, insbesondere vom diesbezüglichen "Tages-Tourismus", der "Hotelbeherbergung" und der "Fremdenzimmervermietung". Dies würden die Erhebungen der Gemeinde und die vom Erstbeschwerdeführer gewonnenen Erkenntnisse belegen. Bei der Gemeinde handle es sich zudem um eine klassische "Tourismusgemeinde", die sich auch dem Sommertourismus verschrieben habe. Zudem treffe den Erstbeschwerdeführer auch die Verpflichtung, Tourismusbeiträge nach dem Vorarlberger Tourismusgesetz zu bezahlen, die ihre Rechtfertigung darin fänden, dass sein Betrieb vom Sommertourismus maßgeblich profitiere.

3.2. Der Erstbeschwerdeführer habe seit längerem am inländischen Arbeitsmarkt für den vorübergehenden Bedarf in den Sommermonaten und im Herbst (bis zum Oktober 2014) eine Arbeitskraft in der Küche (Pizzakoch, Koch) gesucht, die auch Spezialitäten der "Mazedonischen Küche" zubereiten könne. Eine solche Person habe aus dem bevorzugten Arbeitskräftepotenzial nicht gefunden werden können. Daher sei der Erstbeschwerdeführer gezwungen gewesen, auf die Zweitbeschwerdeführerin zurückzugreifen, die diese Zusatzqualifikationen erbringe.

3.3. Der Erstbeschwerdeführer bestreite zudem, dass keine einhellige Befürwortung durch den Regionalbeirat vorliege, falls eine solche Befürwortung für die Genehmigung erforderlich sei und sollte eine solche einhellige Befürwortung durch Regionalbeirat nicht vorliegen, erfolge die Verweigerung aus sachlich nicht gerechtfertigten Gründen und somit willkürlich. Der Erstbeschwerdeführerin verwies in seiner Beschwerde auf Literatur zu § 5 Abs. 6 AuslBG (Kreuzhuber/Hudsky, Arbeitsmigration, Rz 105, 108), wonach eine einhellige Befürwortung durch den AMS-Regionalbeirat lediglich bei einer erstmaligen Anwerbung erforderlich sei. Die gegenteilige - nicht näher begründete - Annahme der belangten Behörde sei daher verfehlt. Bei der Zweitbeschwerdeführerin handle es sich um keine erstmalige Anwerbung. Eine Kontingentanwerbung durch den Erstbeschwerdeführer als Arbeitgeber als auch durch die Zweitbeschwerdeführerin als Arbeitnehmerin sei bereits wiederholt erfolgt.

3. 4 Die belangte Behörde sei gemäß § 45 Abs. 3 AVG verpflichtet, den antragstellenden Arbeitgeber von der im Zeitpunkt der Erlassung seines Bescheid angeblichen Überschreitung der Landeshöchstzahl in Kenntnis zu setzen und ihm dabei die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen, was im gegenständlichen Fall rechtswidrigerweise nicht erfolgt sei. Dem Bewilligungsverfahren hafte aus diesem Grund ein wesentlicher Verfahrensmangel an.

3.5. Das behördliche Verfahren erweise sich insoweit als qualifiziert mangelhaft, als der Erstbeschwerdeführer den konkreten Antrag bereits am 29.04.2014 gestellt habe, die gegenständliche Verordnung jedoch frühestens erst mit 02.05.2014 in Kraft getreten sei. Am 02.05.2014 und auch noch einige Zeit danach wäre das Kontingent bei richtiger Zuordnung und Reihung der Kontingentplätze durch das rechtmäßig bevorzugte Arbeitskräftepotenzial keinesfalls erschöpft gewesen.

3.6. Außerdem sei die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, BGBl II Nr. 96/2014 rechtswidrig, eine sachlich gerechtfertigte Normierung, wonach "sämtliche" AsylwerberInnen den Drittstaatsangehörigen in Bezug auf die angestrebte Kontingent-Bewilligung "auf jeden Fall" vorzuziehen wären, bestünde nicht. Eine derartige Differenzierung bliebe dem Gesetzgeber vorbehalten. Dem Verordnungsgeber komme lediglich die Ermächtigung zur näheren Bestimmung des Kontingents zu, nicht aber, bevorzugte Personengruppen festzulegen. Bereits aus diesem Grund habe das Beschwerdegericht einen Verordnungsprüfungsantrag an den VfGH zu stellen. In diesem Hinblick sei die gegenständliche Verordnung in Bezug auf das Kontingentausmaß gesetzwidrig, zumal der im Sommer 2014 bestehende vorübergehende zusätzliche Arbeitskräftebedarf des Sommertourismus in Vorarlberg mit 100 Kontingent-Saisoniers nicht abgedeckt werden könne.

3.7. Im Übrigen habe das Beschwerdeverfahren den Sachverhalt auch hinsichtlich der Erteilungsvoraussetzungen nach der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung - BHZÜV zu erweitern und lägen in Hinblick auf die Zweitbeschwerdeführerin insbesondere die Erteilungsvoraussetzungen des § 1 Z 1, 3 und 5 BHZÜV vor. Auch berücksichtige die belangte Behörde nicht, dass es sich bei der Zweitbeschwerdeführerin um eine Schlüsselkraft handle und ihr Integrationsgrad in Österreich bereits sehr fortgeschritten sei.

3.8. Auch lägen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 AuslBG vor. Der Erstbeschwerdeführer könne sich auf § 4 Abs. 3 Z 5 AuslBG berufen, nachdem es sich bei der beantragten Kontingentbewilligung zweifelsfrei um eine befristete Beschäftigung iSd § 5 AuslBG handle.

3.9. Sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen seien zweifelfrei zu bejahen und wären auch die Unbedenklichkeitsbescheinigungen erbracht.

4. Mit Schreiben vom 16.07.2014 informierte das Arbeitsmarktservice Bludenz im Rahmen des Parteiengehörs den Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen darüber, dass das für Vorarlberg festgelegt Kontingent von 100 Plätzen mit Stichtag 16.07.2014 zur Gänze ausgeschöpft gewesen sei und schon daher eine Bewilligungserteilung nicht möglich gewesen sei.

5. Mit Schreiben vom 16.07.2014 informierte das Arbeitsmarktservice Bludenz im Rahmen des Parteiengehörs die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen darüber, dass der Antrag auf Beschäftigungsbewilligung im Kontingent für den Sommertourismus, BGBl II Nr.96/2014, aus objektiven Kriterien gemäß § 5 Abs. 2 AuslBG abgelehnt worden sei. Umstände in der Person der Zweitbeschwerdeführer seien außer Betracht geblieben, weshalb ihr im Bewilligungsverfahren keine Parteizustellung zukomme, ihr Antrag zurückzuweisen wäre und ihr ein Rechtsmittel allenfalls verwehrt bliebe.

6. In seiner Stellungnahme zum Parteiengehör wies der Erstbeschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.07.2014 auf die bisherige Verfahrensdauer und die besondere Dringlichkeit des gegenständlichen Falles hin, da die laufende Sommersaison mit 31.10.2014 ende. Unter dem Vorhalt, wonach die Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice von vorne herein davon ausgegangen sei, dass sie eine negative Beschwerdevorentscheidung erlassen werde, wären die Akten umgehend mit der Beschwerde vom 03.07.2014 ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vorzulegen gewesen.

6.1. Auch erweise sich das Parteiengehör der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als gänzlich verfehlt, zumal ausschließlich Gesetzesstellen aneinandergereiht würden und hiefür kein rechtliches Gehör seitens der Partei notwendig sei. Vielmehr hätte die Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der Beschwerdeführerin jene Aktenteile zur Stellungnahme übermitteln müssen, die aus Anlass der Beschwerde vom 15.06.2014 entstanden und zu den Akten gelangt seien. Dies sei jedoch nicht erfolgt und werde offenbar gezielt nicht auf den Beschwerdeinhalt eingegangen.

6.2. Zudem habe die belangte Behörde im Zeitpunkt ihrer Bescheiderlassung gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Pflicht, die Beschwerdeführerin von der angeblichen Überschreitung der Landeshöchstzahl zu informieren und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen. Dies sei im gegenständlichen Fall rechtswidrig unterblieben, weshalb dem behördlichen Bewilligungsverfahren ein wesentlicher Verfahrensmangel anhafte.

6.3. Überdies sei das bisherige behördliche Verfahren auch deshalb qualifiziert mangelhaft, da die gegenständliche Verordnung frühestens mit 02.05.2014 in Kraft getreten sei und der Erstbeschwerdeführer den konkreten Antrag am 29.04.2014 gestellt habe. Am 02.05.2014 und auch noch einige Zeit danach seien das Kontinent bei richtiger Zuordnung und Reihung der Kontingentplätze durch das rechtmäßig bevorzugte Arbeitskräftepotenzial keinesfalls erschöpft gewesen. Dahingehende Feststellungen fehlten im Bescheid.

6. 4 Der Erstbeschwerdeführer verwies zudem darauf, die belangte Behörde vermöge sich bei der konkreten Reihung weder auf eine Rechtsgrundlage noch einen überprüfbaren Sachverhalt zu beziehen, die Zuweisung der 100 Kontingentplätze sei daher völlig willkürlich.

7. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Bludenz vom 11.08.2014, GZ: SAB/089114/GF: 3685138 ABB 3693779, wurde der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 20f Abs. 3, § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 2 AuslBG nicht stattgegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

7.1. Begründend führte das Arbeitsmarktservice Regionale Geschäftsstelle Bludenz im Wesentlichen aus, dass das Kontingent für Bludenz von 59 Plätzen und das landesweite Kontingent für Vorarlberg von insgesamt 100 Plätzen zum gegenwärtigen Zeitpunkt zur Gänze ausgeschöpft gewesen seien und schon aus diesem Grund eine Bewilligungserteilung nicht möglich gewesen sei. Insbesondere sei auch die Ausschöpfung der 100 Kontingentplätze nicht in Frage gestellt worden. Die belangte Behörde verwies in ihrer Begründung zudem auf die gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung für Beschäftigte von AusländerInnen im Sommertourismus angeführte Bevorzugung von Staatsangehörigen der neuen EU-Länder (Kroatien) und AsylwerberInnen.

7.2. Hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung sei eine Negativentscheidung nicht von vornherein festgestanden und habe man durch das Zuwarten innerhalb der offenen Frist die Möglichkeit offengelassen, bei Freiwerden von Kontingentplätzen bzw. bei eventueller Aufstockung der Kontingentplätze doch noch eine für die Beschwerdeführerin positive Entscheidung herbeizuführen.

7.3. Im Hinblick auf das BHZÜV hält das Arbeitsmarktservice Regionale Geschäftsstelle Bludenz dem Vorhalt der Beschwerdeführerin entgegen, dass im Rahmen der Novelle zum AuslBG BGBL. Nr. 72/2013 die Bundeshöchstzahlen für die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften abgeschafft worden sei. Der von der Beschwerdeführerin angeführte § 1 Z 1, 3 und 5 BHZÜV habe im Kontingentverfahren ebenso wenig einen Anwendungsbereich wie die von ihr behauptete Eigenschaft als Schlüsselkraft.

8. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Bludenz vom 11.08.2014, GZ: SAB/089114/GF: 3685138 ABB 3694475 wurde die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 21 AuslBG ebenfalls zurückgewiesen.

8.1. Begründend führte das Arbeitsmarktservice Regionale Geschäftsstelle Bludenz im Wesentlichen aus, dass der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf Beschäftigungsbewilligung im Kontingent für den Sommertourismus, BGBl II 96/2014, aus objektiven Kriterien - nachdem das Kontingent ausgeschöpft sei - gemäß § 5 Abs. 2 AuslBG abgelehnt worden sei. Umstände in der Person der Zweitbeschwerdeführer seien außer Betracht geblieben, weshalb ihre eine allfällige Parteistellung gemäß § 21 AuslBG nicht zukomme und sie in weiterer Folge auch zur Erhebung eines Rechtsmittels nicht berechtigt sei.

9. Mit Schriftsatz vom 19.08.2014 stellten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zu den jeweiligen Geschäftszahlen beim Arbeitsmarktservice Bludenz einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.

10. Mit Schreiben vom 22.08.2014 legte das Arbeitsmarktservice Regionale Geschäftsstelle Bludenz die Beschwerdevorlage beim zuständigen Bundesverwaltungsgericht vor.

11. Mit Antrag vom 20.08.2014 stellte der Erstbeschwerdeführer bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Bludenz einen Antrag auf Erteilung einer zeitlich befristeten Saisonbewilligung nach § 5 Abs. 2 AuslBG für die im Spruch genannte Zweitbeschwerdeführerin betreffend die berufliche Tätigkeit als Köchin für die Wintersaison 2014/2015 (Winterkontingent).

12. Dieser Antrag auf Erteilung eine Bewilligung für die Wintersaison 2014/2015 wurde von der belangten Behörde mit Bescheid GZ: 08114/GF: 3699298, vom 07.10.2014 abgelehnt und erhob der Erstbeschwerdeführer dahingehend ebenfalls fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, welches nunmehr unter der GZ I402 2014624 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist.

13. Der angefochtene Bescheid GZ: 08114/GF: 3699298 wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgericht zu I402 2014624 vom 12.01.2015 gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eine neuen Bescheides an die Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Bludenz zurückverwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem unter Punkt I. angeführten Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung des Verfahrensgangs ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und ist nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG; BGBl. I Nr. 10/2013) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG).

Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG erkennt das Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdesachen nach diesem Bundesgesetz durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Diese haben über besondere Kenntnisse des Arbeitsmarktes und des Ausländerbeschäftigungsrechts zu verfügen und sind von der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich in erforderlicher Anzahl vorzuschlagen (§ 20f Abs. 2 leg.cit). Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei fachkundigen Laienrichter und einem Berufsrichter zu entscheiden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrargarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Üb-rigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Die Frist zur Erhebung der Beschwerdevorentscheidung beträgt gemäß § 20f Abs. 3 AuslBG zehn Wochen. Ob die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlässt, liegt in ihrem Ermessen. Der Beschwerdeführer hat kein subjektives Recht darauf, dass die Behörde derart vorgeht (VwSlg 17.265 A/2007 und Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 14 VwGVG Anm. 5).

Zu A)

Die mit "Befristet beschäftigte Ausländer" betitelte Bestimmung des § 5 AuslBG lauten wie folgt:

"§ 5. (1) Ausländer, die in den Kalenderjahren 2006 bis 2010 im selben Wirtschaftszweig jeweils mindestens vier Monate im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 befristet beschäftigt waren, können sich bis 30. April 2012 bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice für eine weitere Beschäftigung in diesem Wirtschaftszweig registrieren lassen. Für diese registrierten befristet beschäftigten Ausländer dürfen Beschäftigungsbewilligungen im jeweiligen Wirtschaftszweig mit einer Geltungsdauer von längstens sechs Monaten, pro Kalenderjahr jedoch nur für die Gesamtdauer von insgesamt zehn Monaten, erteilt werden. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt (§ 4 Abs. 7 Z 6).

(2) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann bei einem vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarf, der weder aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial noch mit EWR-Bürgern, Schweizern und gemäß Abs. 1 registrierten befristet beschäftigten Ausländern abgedeckt werden kann, durch Verordnung zahlenmäßige Kontingente

1. für eine zeitlich befristete Zulassung ausländischer Arbeitskräfte in einem bestimmten Wirtschaftszweig, in einer bestimmten Berufsgruppe oder Region oder

2. für die kurzfristige Zulassung ausländischer Erntehelfer, die zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet berechtigt sind,

festlegen. Er hat dabei die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes, insbesondere im betreffenden Teilarbeitsmarkt, zu berücksichtigen und darf die gemäß § 13 Abs. 4 Z 1 NAG festgelegte Höchstzahl für befristet zugelassene ausländische Arbeitskräfte im Jahresdurchschnitt nicht überschreiten. Zeitlich begrenzte Überschreitungen sind zulässig.

(3) Die Länder und die Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf Landesebene sind vor der Festlegung von Kontingenten gemäß Abs. 2 anzuhören.

(4) Im Rahmen von Kontingenten gemäß Abs. 2 Z 1 dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer von längstens sechs Monaten erteilt werden. Für Ausländer, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für die zeitlich befristete Zulassung ausländischer Arbeitskräfte im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren und den Übergangsbestimmungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a), dürfen in diesem Wirtschaftszweig Beschäftigungsbewilligungen bis zu einer Gesamtdauer von neun Monaten erteilt werden. Pro Ausländer dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur für eine Gesamtdauer von zwölf Monaten innerhalb von 14 Monaten erteilt werden. Die Beschäftigung von Ausländern, die bereits zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, ist bevorzugt zu bewilligen.

(5) Im Rahmen von Kontingenten gemäß Abs. 2 Z 2 dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer von längstens sechs Wochen erteilt werden.

(6) Für Ausländer, die erstmalig für eine Beschäftigung im Rahmen von Kontingenten für die zeitlich befristete Zulassung ausländischer Arbeitskräfte und für die kurzfristige Zulassung ausländischer Erntehelfer aus dem Ausland angeworben werden, dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur mit einhelliger Befürwortung des Regionalbeirats erteilt werden.

(7) Für Ausländer, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, ist vor Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen von Kontingenten gemäß Abs. 2 eine fremdenpolizeiliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 31 Abs. 2 FPG) vorzulegen. Mit der Vorlage dieser Bescheinigung gilt § 4 Abs. 1 Z 1 als erfüllt."

Die mit "Befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus" titulierte Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz lautet wie folgt:

"§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 900 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland: ................................... 10

Kärnten: ....................................... 115

Niederösterreich: ............................ 15, davon 5 für

Schaustellerbetriebe

Oberösterreich: .............................. 125, davon 10 für

Schaustellerbetriebe

Salzburg: ...................................... 140, davon 2 für

Schaustellerbetriebe

Steiermark: ................................... 135, davon 10 für

Schaustellerbetriebe

Tirol: .......................................... 220

Vorarlberg: ................................... 100

Wien: .......................................... 40, davon 35 für

Schaustellerbetriebe

§ 2. (1) Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Oktober 2014 enden darf.

(2) Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), und AsylwerberInnen sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2014 außer Kraft.

Eine Änderung der Rechtslage auf verfahrensrechtlichem Gebiet ist von der zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens berufenen Behörde jedenfalls vom Zeitpunkte des Inkrafttretens der die Rechtslage ändernden Vorschrift an zu berücksichtigen, auch wenn sich das Verfahren auf Tatbestände bezieht, die vor Eintritt der Rechtsänderung verwirklicht wurden (vgl. VwGH vom 03.05.1956, 2205/53).

Die Rechtsmittelbehörde hat wie in gleicher Weise jede andere Behörde - "im allgemeinen" das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden (Hinweis E VS vom 4. Mai 1977, Zl. 898/75, VwSlg. 9315 A/1977). Eine andere Betrachtungsweise ist nach diesem Erkenntnis dann geboten, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist. Nach diesem Erkenntnis hat eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis VS vom 28. November 1983, Zl. 82/11/0270, VwSlg. 11237 A/1983, dahin präzisiert, dass (für die Frage der heranzuziehenden Rechtslage) primär auf die Auslegung der im konkreten Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften abzustellen ist. Nur dann, wenn die Auslegung der Verwaltungsvorschriften ergibt, dass eine vor der Erlassung des Berufungsbescheides bestandene Rechtslage von Bedeutung ist, kommt es nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides an (Hinweis E vom 6. Mai 2004, Zl. 2001/20/0622). Diese grundsätzlichen Erwägungen gelten für jede bescheiderlassende Behörde (Hinweis E vom 6. Juni 1991, Zl. 91/09/0077).

Im gegenständlichen Fall war der verfahrenseinleitende Antrag auf der Grundlage der Ver-ordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, BGBl II Nr.96/2014 zu prüfen. Die Verordnung trat gemäß ihrer Bestimmung laut § 3 mit 30.09.2014 außer Kraft.

Aufgrund des Außer-Kraft-Tretens dieser Verordnung und damit Wegfall der Rechtsgrundla-ge der beantragten Bewilligung ist die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin zurückzuweisen.

Überdies ist auf folgendes hinzuweisen:

Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht (vgl. etwa § 33 VwGG sowie wiederum die Auslegung von § 66 AVG; dazu Hengstschläger/Lee, AVG III § 66 Rz 56f). Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei der Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung) wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs (etwa durch die Verwaltungsbehörde bzw. Sachliche Oberbehörde gemäß § 68 AVG) als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013 § 28 VwGVG Anm. 5).

Da der Erstbeschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS Bludenz am 20.08.2014 einen weiteren Antrag auf eine zeitlich befristete Saisonbewilligung nach § 5 Abs. 2 AuslBG für die Zweitbeschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren als Köchin für die Wintersaison 2014/2015 stellte, die belangte Behörde dies ablehnte und das Bundesverwaltungsgericht die Angelegenheit am 12.01.2015 an die Regionale Geschäftsstelle des AMS Bludenz zurückverwies, haben Erstbeschwerdeführer sowie Zweitbeschwerdeführerin in diesem Verfahren die Möglichkeit zur Erlangung einer Saisonbewilligung nach § 5 Abs. 2 AuslBG. Somit liegt im gegenständlichen Verfahren auch eine Klaglosstellung von Erstbeschwerdeführer sowie Zweitbeschwerdeführerin wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses vor, das Verfahren wäre auch aus diesem Grunde einzustellen.

Der Sachverhalt war iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Der EGMR sieht den Entfall der nach dieser Bestimmung grundsätzlich gebotenen öffentlichen Verhandlung dann als zulässig an, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Ausnahme davon rechtfertigen (vgl. etwa die Urteile des EGMR in den Fällen Jussila gegen Finnland, 23. November 2006, Nr. 73053/01; Bösch gegen Österreich, 3. Mai 2007, Nr. 17912/05; Hofbauer gegen Österreich 2, 10. Mai 2007, Nr. 7401/04). Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang aber auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 20.2.2014, 2013/09/0166).

Zum Antrag des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auf Ersatz der mit dem Beschwerdeverfahren verbundenen Kosten und Gebühren wird darauf hingewiesen, dass weder das AuslBG noch das VwGVG im Beschwerdeverfahren einen Kostenersatz vorsehen, gemäß § 17 VwGVG iVm § 74 AVG haben die Beteiligten ihre Kosten selbst zu tragen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung zu den wesentlichen (Rechts-) Fragen im Hinblick auf den Wegfall der Rechtsgrundlage auf eine einheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen kann und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Weder weicht diese Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch nicht als uneinheitlich angesehen werden. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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