G305 2013231-1•BVwG G305 2013231-1
G305 2013231-1Bundesverwaltungsgericht19.01.2015
Frist, Krankengeld, Krankenstand, Meldepflicht, Notstandshilfe
G305 2013231-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingrid KUSTER und Mag. Gernot LASNIK, als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vom 10.10.2014 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 133/2013 iVm. §§ 56 und 24 Abs. 2, 38 und 22 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG 1977), BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 139/2013 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i
g.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Zwischen dem 29.07.2013 und dem 08.12.2013 bezog der Beschwerdeführer (im Folgen so oder kurz BF) Notstandshilfe, wobei der jeweilige Tagsatz mit EUR 16,39 bemessen war.
Infolge einer Erkrankung und eines damit im Zusammenhang stehenden Bezuges von Krankengeld kam es zu einer Unterbrechung des Notstandshilfebezuges bis einschließlich 18.03.2014.
2. Am 18.03.2014 sprach der BF in der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vor und überreichte noch am selben Tag einen von ihm persönlich unterzeichneten Antrag auf Notstandshilfe. Dafür verwendete er das bundesweit einheitlich gestaltete Antragsformular, auf dessen letzter Seite sich unter anderen eine Belehrung über die ihn treffenden Meldepflichten gemäß § 50 Abs. 1 AlVG findet, so insbesondere die Verpflichtung, der regionalen Geschäftsstelle der belangten Behörde den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung), sowie einen Kranken- und Wochengeldbezug sofort mitzuteilen und jede Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und der seiner Angehörigen, jede Änderung der Wohnadresse, jeden Aufenthalt im Ausland sowie jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß seines Anspruches maßgebende Änderung spätestens innerhalb einer Woche zu melden. Weiter findet sich die Information, dass der Antragsteller bei einer Unterbrechung des Leistungsbezuges (z.B. wegen Krankheit oder Beschäftigung) die Weitergewährung seiner Leistung innerhalb einer Woche ab Wegfall des Unterbrechungsgrundes beantragen muss. In diesem Zusammenhang heißt es weiter, dass eine Leistung frühestens ab dem Tag der Wiedermeldung gebührt, sollte die Meldung später - also nach Ablauf der Wochenfrist - erfolgen. Die diesbezügliche Belehrung lautet wie folgt:
"Wurde ihr Leistungsbezug unterbrochen (z.B. wegen Krankheit oder Beschäftigung), müssen Sie die Weitergewährung Ihrer Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragen. Sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibt, kann diese auch telefonisch oder elektronisch über Ihr eAMS-Konto geschehen. Erfolgt Ihre Meldung später, gebührt die Leistung frühestens ab dem Tag Ihrer Wiedermeldung. Bei Unterbrechungszeiträumen länger als 62 Tage besteht frühestens wieder ab dem Tag der elektronischen (über eAMS-Konto) oder persönlichen Beantragung ein Leistungsanspruch. Eine telefonische Wiedermeldung ist hier nicht ausreichend."
Dem Antragsformular war darüber hinaus ein mit der Bezeichnung "AMS Meldepflichten" versehenes Beiblatt mit einer Belehrung über die eine Arbeitslosen treffenden Meldepflichten beigegeben, die der Beschwerdeführer ebenfalls am 18.03.2014 unterschriftlich zur Kenntnis nahm und in der es auszugsweise wie folgt heißt:
"[...] Folgende Ereignisse sind der regionalen Geschäftsstelle unverzüglich mitzuteilen:
Arbeitsaufnahme: darunter fällt auch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit und eine geringfügige Beschäftigung
Krankenstand (auch wenn kein Krankengeld bezogen wird)
Auslandsaufenthalt
Änderung der Einkommensverhältnisse des Partners (Gatte/LebensgefährtIn)
Änderungen im Familienstand
Änderung der Wohnadresse
Beantragung einer Invaliditäts-/Erwerbsunfähigkeitspension
Beginn einer Ausbildung (Studium, ...)
Nach einer möglichen Unterbrechung des Bezuges von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz ist der neuerliche Anspruch PERSÖNLICH durch Vorsprache in der regionalen Geschäftsstelle geltend zu machen. [...]"
3. Auf Grund seiner persönlichen Vorsprache in der regionalen Geschäftsstelle der belangten Behörde gewährte ihm diese beginnend mit 19.03.2014 abermals Notstandshilfe. Der Tagsatz war auch diesmal mit EUR 16,39 bemessen.
Zwischen dem 19.03.2014 und dem 13.08.2014 bezog der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) Notstandshilfe im Ausmaß eines Tagsatzes in Höhe von je EUR 16,39.
4. Am 14.08.2014 wurde der Notstandshilfebezug wegen Erkrankung des BF neuerlich unterbrochen. Ab diesem Tag bezog er bis einschließlich 27.08.2014 Krankengeld im Ausmaß von insgesamt EUR 229,46. Am 27.08.2014 endete der Krankengeldbezug.
5. Am 19.09.2014 sprach der BF in der regionalen Geschäftsstelle der belangten Behörde vor und erhob in diesem Zusammenhang die Behauptung, dass er bereits am 26. oder 27. August bei der belangten Behörde vorgesprochen und sich gesund gemeldet hätte.
In der Folge begehrte er die Ausstellung eines Bescheides, gegen den er berufen könne.
6. Seit dem 19.09.2014 wird dem BF wieder Notstandshilfe im Ausmaß eines Tagsatzes zu je EUR 16,39 gewährt.
7. Mit Bescheid vom 22.09.2014, VSNR: XXXX, stellte die belangte Behörde gemäß § 38 iVm. § 17 Abs. 2 und gemäß § 58 iVm. den §§ 46 und 50 AlVG fest, dass dem BF ab dem 19.09.2014 Notstandshilfe gebühre.
In der Bescheidbegründung heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass sich der BF persönlich am 20.08.2014 am Infopoint der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung mit 14.08.2014 krank gemeldet hätte. Sein Krankengeldbezug hätte am 27.08.2014 geendet. Da er sich nach Beendigung seines Krankenstandes nicht innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist von sieben Tagen gemeldet habe und eine persönliche Vorsprache vor der belangten Behörde erst am 19.09.2014 erfolgt sei, bestehe erst am dem 19.09.2014 ein Anspruch auf Notstandshilfe.
8. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 26.09.2014 bei der belangten Behörde eingelangte, rechtzeitige Beschwerde, in der der Beschwerdeführer im Kern ausführte, dass sein Krankenstand am 27.08.2014 geendet und er "am nächsten Tag (26.08.2014) am Infopoint" der belangten Behörde seine "Gesundmeldung mit 27.08.2014 bekanntgegeben habe". Nachdem ihm der Mitarbeiter der belangten Behörde mitgeteilt habe, dass alles in Ordnung sei, sei er wieder nach Hause gegangen. Erst am 19.09.2014 habe er in Erfahrung gebracht, dass sein Leistungsbezug eingestellt sei. Er ersuche daher darum, seine Akte noch einmal zu überprüfen.
9. Mit dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid vom 02.10.2014, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und bestätigte den zum 22.09.2014 datierten Bescheid.
Inhaltlich stellte die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung fest, dass sich der Beschwerdeführer ab dem 11.08.2014 im Krankenstand befunden und er sich anlässlich einer persönlichen Vorsprache in der regionalen Geschäftsstelle am 20.08.2014 krank gemeldet habe. Er habe sich erst wieder am 19.09.2014 im Rahmen einer persönlichen Vorsprache in der regionalen Geschäftsstelle gemeldet. Auch sei er anlässlich seiner Antragstellung vom 18.03.2014 darauf hingewiesen worden, dass in den Fällen einer Unterbrechung des Leistungsbezuges mit der beispielhaften Erwähnung einer Erkrankung eine Weitergewährung nur möglich sei, wenn er diese innerhalb einer Woche nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes beantragt. Auch sei er damals darüber informiert worden, dass die Leistung bei einer späteren Meldung erst ab dem Tag der Wiedermeldung gebühre. Eine allfällige persönliche, telefonische oder elektronische Meldung nach seinem Krankenstand wäre in der EDV der belangten Behörde vermerkt worden. Diese Vorgehensweise folge definierten Standards, der die Mitarbeiter der belangten Behörde zur Durchführung einer entsprechenden Eintragung in der EDV verpflichte. Ein standardisierter EDV-Eintrag sei am 20.08.2014 anlässlich seiner Krankmeldung erfolgt. Für den 26.08.2014 existiere kein entsprechender EDV-Eintrag, weshalb nicht nachvollzogen werden könne, dass er sich im August 2014 persönlich bei der belangten Behörde gemeldet hätte.
10. Gegen diese, dem Beschwerdeführer am 07.10.2014 durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung richtet sich der am 10.10.2014 bei der belangten Behörde eingegangene, als "Berufung gegen den AMS-Bescheid vom 02.10.2014" bezeichnete, rechtzeitige Vorlageantrag.
11. Am 20.10.2014 langten die von der belangten Behörde die Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorlage vorgelegte Beschwerde des BF und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht ein.
12. Mit der zum 28.10.2014 datierten, dem Beschwerdeführer am 03.11.2014 durch Hinterlegung zugestellten Verfahrensanordnung wurde diesem das Ergebnis des vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm gemäß §§ 37, 39 Abs. 2 und 45 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG die Gelegenheit gegeben, sich dazu binnen zwei Wochen ab erfolgter Zustellung zu äußern.
Der Beschwerdeführer ließ die ihm eingeräumte Frist ungenützt verstreichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. 1 Vom 29.07.2013 bis 08.12.2013 bezog der Beschwerdeführer Notstandshilfe, wobei der Bezug am 08.12.2013 durch eine Erkrankung des Beschwerdeführers unterbrochen wurde.
An die Stelle des Notstandshilfebezuges trat hier ein Krankengeldbezug. Auf Grund seiner Genesung wurde das Krankengeld am 18.03.2014 eingestellt.
1. 2 Am 18.03.2014 sprach der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde persönlich vor und überreichte bei dieser Gelegenheit einen von ihm persönlich unterzeichneten Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe.
Beginnend mit 19.03.2014 bezog er wieder Notstandshilfe im Ausmaß eines Tagsatzes in Höhe von je EUR 16,39.
1. 3 Am 14.08.2014 wurde der Notstandshilfebezug wegen Erkrankung des BF neuerlich unterbrochen. Ab diesem Tag bezog er bis einschließlich 27.08.2014 Krankengeld im Ausmaß von insgesamt EUR 229,46.
1. 4 Am 27.08.2014 endete zwar der Krankengeldbezug, doch trat er erst am 19.09.2014 wieder in Kontakt mit der belangten Behörde.
Diese persönliche Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit der belangten Behörde führte dazu, dass er ab diesem Tag wieder in den Genuss der Notstandshilfe in Höhe eines Tagsatzes zu je EUR 16,39 gelangte.
1. 5 Dass der Beschwerdeführer in dem zwischen der Einstellung des Krankengeldbezuges (27.08.2014) und seiner persönlichen Vorsprache (19.09.2014) gelegenen Zeitraum mit der belangten Behörde in Kontakt getreten sei, um dieser seine Genesung mitzuteilen, lässt sich nicht feststellen. In der EDV der belangten Behörde finden sich lediglich EDV-Vermerke hinsichtlich seiner Krankmeldung vom 20.08.2014 und hinsichtlich seiner ersten, nach der Genesung erfolgten Kontaktaufnahme am 19.09.2014.
Der für die Abweisung der Beschwerde der BF maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den Akten des Verwaltungsverfahrens.
Die zu den Krankenständen und zum Krankengeldbezug des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen gründen auf einem Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Feststellungen zum Notstandshilfebezug, zu den jeweiligen Zeiträumen, in denen er gewährt wurde, zur Höhe der Tagsätze und zur Unterbrechung gründen auf einer Darstellung der belangten Behörde zum Versicherungsverlauf. Da die Darstellung der belangten Behörde mit jener des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger nachvollziehbar korrespondiert und damit in Einklang zu bringen sind, konnten diese dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.
Zur Erfassung der Kundenkontakte verwendet die belangte Behörde ein standardisiertes System, das den Zweck verfolgt, eine nachprüfende Kontrolle zu ermöglichen. Dazu sind die Mitarbeiter der belangten Behörde insbesondere angehalten, sämtliche Kontaktaufnahmen von Antragstellern zu erfassen.
Die zu den Kontaktaufnahmen des Beschwerdeführers vom 20.08.2014 (Krankmeldung) und vom 19.09.2014 (Gesundmeldung) getroffenen Feststellungen gründen auf den Auszügen des standardisierten EDV-Erfassungssystems der belangten Behörde. Dagegen findet sich für den 26.08.2014, sohin den Tag, an dem der Beschwerdeführer vorgesprochen haben will, kein Eintrag. Hätte er am Infopoint vorgesprochen, wäre der darüber in der EDV aufgenommene Vermerk reaktiviert worden. Da dies nicht erfolgte, erscheint die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er am 26.08.2014 am Infoschalter der belangten Behörde vorgesprochen hätte, nicht glaubwürdig. Die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens wird zusätzlich untermauert durch das unsubstantiiert gebliebene Beschwerdevorbringen und die Widersprüche in der zeitlichen Abfolge ("[...] Nachdem mein Krankenstand vom Chefarzt der GKK vom 25.08.2014 mit 27.08.2014 beendet wurde, habe ich am 26.08.2014 am Infoschalter des AMS vorgesprochen. [...]").
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1. 1 Der gegenständliche, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice vom 02.10.2014 gerichtete Vorlageantrag langte am 10.10.2014 beim Arbeitsmarktservice ein.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
3.1. 2 Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice beträgt gemäß § 56 Abs. 2 letzter Satz AlVG 1977 idgF zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Gemäß § 15 Abs. 2 leg. cit. hat ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat, oder die Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Im Fall eines Vorlageantrages hat die Behörde dem Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 VwGVG vorzulegen und allfällig sonstigen Parteien die Vorlage des Antrages mitzuteilen (§ 15 Abs. 2 zweiter Satz VwGVG).
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
3.2. 1 Für den gegenständlichen Fall sind folgende Gesetzesbestimmungen relevant:
"§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
während einer Bezugsfortzahlung nach dem Ende einer öffentlichen Funktion,
der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt,
des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 der Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337/1914, gebührt,
des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach § 20d der Ausgleichsordnung (AO), BGBl. II Nr. 221/1934, gebührt,
des Bezuges von Entgelt gemäß § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974,
des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind,
des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,
des Bezuges von Pflegekarenzgeld,
des Bezuges von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld oder eines Fachkräftestipendiums,
des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt,
des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4,
des Bezuges von Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963 in der jeweils geltenden Fassung,
des Bezuges von Übergangsgeld nach Altersteilzeit oder Übergangsgeld,
des Bezuges von Rehabilitationsgeld,
des Bezuges von Umschulungsgeld sowie während eines Verlustes des Anspruches auf Umschulungsgeld.
[...]"
"§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5."
"§ 46. [...]
(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
[...]"
Nach der Bestimmung des § 38 AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Bestimmungen der Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
3.2. 2 Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er sich bei der belangten Behörde am 20.08.2014 krank gemeldet habe. Sein Krankenstand habe am 27.08.2014 durch eine Expertise des Chefarztes der GKK geendet und sei er am 26.08.2014 am Infopoint der belangten Behörde gewesen und habe er hier seine Gesundmeldung erstattet. Am Infopoint sei ihm von einem Mitarbeiter der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass alles in Ordnung sei. Am 19.09.2014 habe er von der Einstellung seines Leistungsbezuges erfahren.
3.2. 3 Grundsätzlich bewirkt der Bezug von Krankengeld das Ruhen des Anspruchs auf Notstandshilfe (§ 16 Abs. 1 lit. a AlVG). Der Beschwerdeführer bezog zwischen dem 14.08.2014 und dem 27.08.2014 Krankengeld. Dieser Umstand bewirkte, dass die Gewährung der Notstandshilfe mit 14.08.2014 eingestellt wurde und der Anspruch auf Notstandshilfe ruhte. Der Ruhenszeitraum umfasste im beschwerdegegenständlichen Fall insgesamt 13 Tage.
Da der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt war und eine allfällige Genesung des Beschwerdeführers, wie er selbst zutreffend ausführte, nur durch einen Arzt festgestellt werden kann, hätte er sich, nachdem der Ruhenszeitraum 62 Tage nicht überstieg, binnen einer Woche nach seiner Gesundschreibung durch den Arzt (27.08.2014) persönlich in der regionalen Geschäftsstelle wiedermelden müssen. Für die Wiedermeldung hätte eine telefonische oder elektronische Kontaktaufnahme nicht genügt, da die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine persönliche Vorsprache ausdrücklich vorgeschrieben hatte. Das ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer am 18.03.2014 unterfertigten Anhang zum Antrag auf Notstandshilfe selben Datums mit der Bezeichnung "AMS Meldepflichten".
Im gegenständlichen Fall erfolgte die Wiedermeldung des Beschwerdeführers durch persönliche Vorsprache in der regionalen Geschäftsstelle am 19.09.2014, sohin 22 Tage nach Beendigung des Ruhenszeitraumes.
Erfolgt, wie im gegenständlichen Fall, die Wiedermeldung nicht innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung (vgl. dazu VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2010/08/0103; VwGH vom 28.03.2012, Zl. 2010/08/0234; VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0017 mwN).
Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF die Notstandshilfe erst ab dem 19.09.2014 gebührt.
Aus den angeführten Gründen erweist sich die Beschwerde als unberechtigt und unbegründet, weshalb sie abzuweisen war.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zuerkennung der Notstandshilfe ab Geltendmachung aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch das AMS nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff).
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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