W191 1438144-2•BVwG W191 1438144-2
W191 1438144-2Bundesverwaltungsgericht16.01.2015
Ermittlungspflicht, Kassation, Privatleben, Verfahrensmangel
W191 1438144-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2014, Zahl 831271610-2349328, beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 03.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
1.2. Am 03.09.2013 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. In weiterer Folge wurde der BF am 11.09.2013 vor dem Bundesasylamt (BAA) im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen, wobei er zusammengefasst als Fluchtgrund angab, dass es Auseinandersetzungen zwischen Sikhs und Anhängern eines Gurus gegeben hätte. Dabei sei er als Sikh verletzt und von der Polizei festgenommen worden. Nach seiner Freilassung hätten ihn die Anhänger des Gurus verfolgt und bedroht, weshalb er Indien verlassen hätte.
1.3. Mit Bescheid des BAA vom 12.09.2013, Zahl 13 12.716-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof (in der Folge AsylGH).
1.5. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das zur Behandlung dieser Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet.
1.6. Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.04.2014, Zahl W188 1438144-1/2E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) zurückverwiesen.
Begründend wurde hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gemäß § 3 AsylG ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen als unglaubwürdig gewertet werde, und wurden die Gründe hierfür umfassend dargelegt. Ferner wurde umfassend ausgeführt, warum dem BF der Status des subsidiären Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht zu erteilen sei.
Hinsichtlich der Zurückverweisung der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA gemäß § 75 Abs. 20 AsylG wurde wie folgt ausgeführt:
"Der BF hat in Österreich keine Verwandte oder sonstige nahe Angehörige, seine Familienangehörigen leben in seinem Herkunftsland. Auch sonst bestehen keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht.
[...]
Besondere Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt bereits bestehende dauernde Integration des BF in Österreich (etwa aufgrund eines Beschäftigungs- oder Familienverhältnisses oder sonstiger intensiver sozialer Kontakte) sind auch in der Beschwerde nicht entsprechend substanziell vorgebracht worden. Wie oben festgestellt, verfügt der BF in Österreich über keine besonderen sozialen Kontakte; es befinden sich keine Angehörigen in Österreich, und er hat auch nicht angegeben, hier eine Lebensgemeinschaft zu führen; weiter ergaben sich auch sonst keine auf eine Inklusion hindeutende konkrete Initiativen, wie z.B. Erlangung und Vertiefung umfassender Kenntnisse der deutschen Sprache, Kursbesuche, Vereinstätigkeit oder Absolvierung einer speziellen Ausbildung. Angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich sind somit zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervor gekommen, sodass allein aus diesem Grunde angesichts der oben wiedergegebenen Judikatur zum Art. 8 EMRK nicht davon auszugehen ist, dass beim BF eine solche Aufenthaltsverfestigung in Österreich stattgefunden hat, in Folge derer eine Rückkehrentscheidung gegen den BF gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären wäre, weshalb im Hinblick auf § 75 Abs. 20 AsylG 2005 die Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) auszusprechen war, welches über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu befinden haben wird. Es ist unter den aufgezeigten Umständen vielmehr davon auszugehen, dass der BF noch weit stärker an seinen Herkunftsstaat als an Österreich gebunden ist, zumal sich dort noch seine Eltern und sonstige Familienangehörige aufhalten."
1.7. Im folgenden Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung wurde der BF zu einer Einvernahme am 15.07.2014 geladen.
Mit "Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme" vom 05.08.2014 teilte das BFA dem BF mit, dass hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine Beweisaufnahme stattgefunden hätte, und der BF wurde zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Weiters verwies das BFA auf das Verfahren vor dem BVwG, stellte dem BF konkrete Fragen zu seiner Integration sowie seinem Privat- und Familienleben und seinem sozialen Umfeld und forderte ihn auf, allfällige Unterlagen vorzulegen.
1.8. Mit Schreiben vom 19.08.2014 brachte der gewillkürte Vertreter des BF den Antrag ein, aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheit der Juristen der Kanzlei die Frist betreffend die Abgabe einer Stellungnahme zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme bis zum 30.09.2014 zu erstrecken.
Mit E-Mail vom 02.10.2014 stellte der gewillkürte Vertreter an das BFA die Anfrage, inwieweit in der Angelegenheit eine neuerliche inhaltliche Entscheidung getroffen werden könne bzw. werde um die Zumittlung eines Ladungstermins ersucht. Es werde um eine kurze Mitteilung gebeten, ob weitere Unterlagen oder Informationen für die Bearbeitung des Aktes im Sinne des BF notwendig seien.
1.9. Mit Verfahrensanordnung vom 03.10.2014 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.10. In der Folge erließ das BFA ohne Durchführung einer Einvernahme den angefochtenen Bescheid.
1.11. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.11.2014, Zahl 831271610-2349328, stellte das BFA fest, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt werde. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Im angefochtenen Bescheid wurden sinngemäß jene Ausführungen des BVwG, welche von diesem im Rahmen der Zurückverweisung zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung angeführt worden waren, wiedergegeben. Ergänzende Ausführungen wurden inhaltlich nicht getätigt.
1.12. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen gewillkürten Vertreter, dem inzwischen erneut Vollmacht erteilt worden war, mit Schriftsatz vom 05.12.2014 fristgerecht Beschwerde an das BVwG.
Der BF beantragte sinngemäß:
der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid ersatzlos zu beheben und dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, in eventu
den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen,
eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
In der Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, dass es trotz kurzer Aufenthaltsdauer zu intensiven Bindungen zum Bundesgebiet gekommen sei und der BF bereits einen entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut hätte. Er habe sich umfassend sozial, sprachlich und auch gesellschaftlich integriert.
1.13. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 11.12.2014 beim BVwG ein.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
2.2.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 09.12.2014 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 11.12.2014 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchpunkt A):
2.2.2. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der AsylGH und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20f).
Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines Verwaltungsgerichts (in der Folge VwG) aufgehoben, weil das VwG in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. In der Begründung dieser Entscheidung führte der VwGH unter anderem aus, dass die Aufhebung eines Bescheides durch ein VwG nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hätte, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden.
2.2.3. Das dem angefochtenem Bescheid zugrundeliegende Verwaltungsverfahren leidet an mehreren Verfahrensmängeln, die in einer Gesamtschau die Zurückverweisung des Verfahrens an die Erstbehörde erforderlich machen.
Der schwerwiegendste Mangel betrifft den Umstand, dass sich das BFA mit der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht in hinreichender Weise auseinandergesetzt hat, zumal dem BF nicht in ausreichender Weise Parteiengehör zu seiner Situation und seinen Lebensumständen in Österreich gewährt wurde.
Dem vorgelegten Verwaltungsakt ist zwar eine Ladung zu einer Einvernahme des BF und eine "Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme" zu entnehmen, allerdings ist nicht nachvollziehbar, in welcher Form diese Beweisaufnahme durchgeführt worden wäre, zumal die angeführte Einvernahme - aus dem Akteninhalt nicht zu entnehmenden Gründen - offenbar nie stattgefunden hat.
Ferner wurde der BF in dieser Verständigung aufgefordert, eine Stellungnahme und aktuelle Unterlagen zu seiner Integration, seinem Privat- und Familienleben sowie zu seinem sozialen Umfeld vorzulegen (wobei auch hier nicht nachvollziehbar ist, ob und wann dieses Schriftstück dem gewillkürten Vertreter zugestellt worden wäre, zumal auf der Rückseite ein Vermerk hinsichtlich der persönlichen Übernahme durch den BF - und nicht rechtswirksam durch den Vertreter - aufscheint). In der Folge wurde am 19.08.2014 durch den gewillkürten Vertreter um eine Fristerstreckung für die Einbringung einer Stellungnahme gebeten, und am 02.10.2014 ersuchte dieser um Zuteilung eines neuen Ladungstermins.
Anstatt nunmehr zur Aufklärung des Sachverhalts weitere Ermittlungsschritte zu setzen, beispielsweise den BF über seinen Vertreter neuerlich zu einer Einvernahme zu laden, blieb die Erstbehörde fast zwei Monate lang in der Sache untätig und erließ - nachdem der Vertreter die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekanntgegeben hatte - am 28.11.2014 den angefochtenen Bescheid, ohne dem BF eine weitere Möglichkeit gegeben zu haben, Auskunft über allfällige Integrationsschritte in Österreich zu geben.
In diesem Bescheid wurden dann größtenteils - mangels eigener Ermittlungsergebnisse des BFA - die Ausführungen des Erkenntnisses des BVwG vom 04.04.2014, Zahl W188 1438144-1/2E, hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung übernommen, obwohl die Erstbehörde verpflichtet gewesen wäre, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen.
Nach dem gesetzlichen Konzept des § 75 Abs. 20 zweite Variante AsylG ist hinsichtlich der Rückkehrentscheidung durch das BFA ein neues Verfahren nach der neuen Rechtslage zu führen, welches sich nicht ausschließlich auf Beweisergebnisse des seitens des BVwG geführten Verfahrens, das auf einer anderen Rechtslage basierte, stützen kann. Seitens des BFA muss zumindest der aktive Versuch unternommen werden, sei es ihm Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs oder der niederschriftlichen Einvernahme des Asylwerbers, neue Sachverhaltselemente in Erfahrung zu bringen.
Ferner ist auch festzuhalten, dass gemäß § 75 Abs. 20 zweite Variante AsylG im Falle der Zurückverweisung des Verfahrens an das BFA die Abwägungen des BVwG hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das BFA nicht bindend sind, was das Erfordernis weitergehender Ermittlungen indiziert.
Darüber hinaus sind weitere Verfahrensmängel aufgefallen, die zwar jeweils für sich allein gesehen nicht zu einer Aufhebung des Bescheides geführt hätten, jedoch in einer Gesamtschau geeignet sind, die Rechtmäßigkeit des auf Grundlage dieses Verfahrens erlassenen Bescheides zu beeinträchtigen.
So ist hinsichtlich der Verfahrensanordnung vom 03.10.2014, mit der dem BF ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wurde, zu bemängeln, dass aus dem Akt nicht hervorgeht, ob und an wen (so scheint der anwaltlich vertretene BF und nicht sein Vertreter als Adressat auf) diese Anordnung zugestellt wurde. Ferner wurde im auf Deutsch gehaltenen Teil der Verfahrensanordnung der "Verein Menschenrechte Österreich" als Rechtsberater bestimmt, während in der anschließenden Übersetzung auf Punjabi die "ARGE - Rechtsberatung Diakonie und Volkhilfe" als Rechtsberater genannt wurde.
Ferner wurde in der Verständigung vom 05.08.2014 unter dem Punkt "Ergebnis der Beweisaufnahme" fälschlicherweise ausgeführt, dass das BVwG mit Entscheidung vom 04.04.2014 unter Einbeziehung der aktuellen Situation in Pakistan die Abschiebung des BF nach Pakistan für zulässig erklärt hätte, obwohl es sich beim BF um einen indischen Staatsbürger handelt und der Herkunftsstaat - wie auch im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt - somit Indien ist.
Letztendlich ist auch festzuhalten, dass der gegenständliche Bescheid eine Vielzahl an Schreibfehlern (Grammatik und Orthografie, insbesondere Klein-/Großschreibung, fehlerhafte Satzzeichensetzung, unnachvollziehbare Variation der Schriftstärke, unvollständige Sätze, etc.), wodurch die Lesbarkeit und Verständlichkeit des Bescheides beeinträchtigt wird.
Zusammengefasst wird sich das BFA im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten in geeigneter Weise mit dem Privat- und Familienleben des BF hinreichend auseinanderzusetzen haben und wird eine entsprechende Würdigung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung zu erfolgen haben.
2.2.4. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine ganzheitliche Würdigung nicht vorgenommen, da das BFA die persönlichen Verhältnisse offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation und unter Heranziehung des tatsächlichen Sachverhaltes geprüft hat.
In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des BVwG als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des BVwG gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des BFA gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Das BFA wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
2.2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen, die in ihren wesentlichen Grundzügen auch mit der aktuellen Entscheidung des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur neuen Rechtslage bestätigt worden ist, heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob 105/90), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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