I408 1406637-1•BVwG I408 1406637-1
I408 1406637-1Bundesverwaltungsgericht16.01.2015
Anhaltung, Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Glaubwürdigkeit,<br/>Integration, Intensität, Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz,<br/>non refoulement, Privatleben, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig, vage Mutmaßungen
I408 1406637-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, StA. Sudan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2008, Zl. 08 08.826-BAI nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.07.2014, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
III. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
A)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger des Sudan, wurde am 04.08.2008 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle aufgegriffen und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Bei der darauf durchgeführten Erstbefragung gab er an, er sei am XXXX geboren, sudanesischer Staatsangehöriger moslemischen Glaubens. Seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern leben in XXXX, einem Dorf bei XXXX. Er habe am 15.05.2008 sein Heimatland illegal, versteckt in einem Lkw in Richtung Lybien verlassen. Von dort sei er schlepperunterstützt nach Italien gelangt und dann weiter auf einem Lkw versteckt nach Österreich gekommen. Am Bahnhof Arnoldstein habe er sich ein Zugticket nach Wien gekauft. In seinem Heimatland hatte er große Probleme mit der Polizei. Am 08.05.2008 sei er auf dem Weg nach Omdurman zufällig in einen Streit zwischen 40 und 50 Personen aus Darfur und der Polizei geraten. Die Polizei sei davon ausgegangen, dass er zu diesen Personen gehöre, habe ihn mit Stöcken geschlagen und mit Elektroschockern unter Strom gesetzt. Durch diese Misshandlungen hatte er Schmerzen im Bereich des Kopfes, des Oberkörpers und des Rückens und es wären beide Trommelfelle eingerissen. Aus diesem Grund sei er von der Polizei ins Krankenhaus in Omdurman gebracht worden und dort stationär behandelt worden. Nach vier Tagen sei er aus dem Krankenhaus geflohen, weil er Angst vor der Polizei hatte, weil diese bestimmt nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus behautet hätten, dass er mit diesen Personen unter einer Decke stecken würde. Sie hätten zu ihm gesagt, dass er einer von diesen Personen wäre und dass sie ihn nach seiner Entlassung festnehmen würden. Nach seiner Flucht habe er sich 3 Tage bei einem Bekannten in Sawrat/Omdurman versteckt und am 15.08.2008 mit Hilfe eines Schleppers sein Heimatland verlassen. Bei einer Rückkehr in den Sudan habe er Angst von der Polizei festgenommen und verurteilt zu werden
1.3. Das aufgrund seiner Altersangabe von 16 Jahren eingeholte Gutachten zur Altersfeststellung ergab eine Einschätzung von 24-26 Jahren, jedenfalls aber deutlich über dem 18. Lebensjahr. (AS 63)
1.4. In der am 27.08.2008 erfolgten Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes stellte der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum mit XXXX richtig und begründete seine falsche Altersangabe, dass ihm die Schlepper geraten hätten, sich als Minderjähriger auszugeben, weil er sonst angeschoben werde. Zum Fluchtgrund befragt gab er an, dass er in Omdurman gewesen sei, um am Bazar einzukaufen, als sich dort viele Leute aus Darfur versammelten. Er habe sich bei einem dieser Leute erkundigt, warum es sich dabei handle. Dabei sei es zu seinem Streit mit der Polizei gekommen. Er sei mit den anderen Leuten verhaftet und beschuldigt worden, einer von diesen zu sein. Er sei geschlagen, mit einem Elektroschlagstock auf den Kopf geschlagen und bewusstlos in ein Krankenhaus gebracht worden. Als er am nächsten Tag im Krankenhaus aufgewacht sei, habe er sich vor Schmerzen nicht bewegen können. Am vierten Tag sei er dann aus dem Krankenhaus geflohen. Im Krankenhaus sei er von der Polizei einvernommen und beschuldigt worden, dass er einer von den Leuten aus Darfur wäre. Er habe das bestritten aber die Polizei habe ihm nicht geglaubt. Im Krankenhaus sei er von einem Polizisten, der beim Zimmereingang positioniert war, bewacht worden und er sei bei einem Klobesuch aus dem Fenster gestiegen und geflohen. Nach der Flucht aus dem Krankenhaus habe sich die Polizei bei ihm zu Hause bzw. bei seinem Bruder nach ihm erkundigt.
1.5. In einer weiteren Befragung am 06.10.2008 gab er ergänzend an, dass er im Sudan in guten wirtschaftlichen Verhältnissen aufgewachsen sei. Sein Vater habe eine Landwirtschaft sowie ein Geschäft gehabt. Als er unterwegs nach Omdurman war, um dort für seinen Vater Gemüse einzukaufen, sei er in einen Stau geraten. Der Grund für diesen Stau seien Leute aus Darfur gewesen, die in Omdurman "für ihre Rechte sprechen wollten". Im Krankenhaus habe die Polizei von ihm verlangt, dass er ein Schreiben unterschreiben müsse, dass er bei der Demonstration teilgenommen habe. Darauf sei er aus dem Krankenhaus geflohen. Als er dann von seinem Bruder telefonisch erfahren habe, dass die Polizei zu Hause nach ihm gefragt habe und sein Bruder meinte, er solle sich freiwillig bei der Polizei melden, habe er beschlossen die Heimat zu verlassen. Auf Nachfrage gab er an, dass es keine Demonstration gewesen sei. Die Leute aus Darfur seien bewaffnet gewesen und haben sogar Panzer dabei gehabt. Von den Leuten habe er keine Angst gehabt, weil diese ja nur etwas vom Staat erreichen wollten. Auf die Frage, ob es einen Haftbefehl gebe, führte er an, dass er dies nicht wisse. Seinen Bruder sei aber von der Polizei eine Woche lang angehalten und geschlagen worden, damit er ihnen bekannt gebe, wo er sich versteckt halte.
1. 6 Laut Anfragebeantwortung der Österreichischgen Botschaft in Kairo kam es am 10.05.2008 in Omdurman/Sudan zu einem militärischen Aufeinandertreffen zwischen dem sudanesischen Militär/Polizei/Sicherheitskräften und mehreren hundert Aufständischen aus Darfur. Die eigentliche militärische Auseinadersetzung, in deren Rahmen auch die Luftwaffe eingesetzt wurde, dauerte mehrere Stunden und es sei auch in den darauf folgenden Tagen immer wieder zu Schusswechseln gekommen. Es handelte sich dabei erstmals um einen direkten Angriff von Rebellen auf die Hauptstadt Khartoum. Zum Zeitpunkt des Vorfalls herrschten in diesem Gebiet Bürgerkriegszustände. (AS 169)
1.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2009, Zl. 08 08.826-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sudan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Im Wesentlichen führte dabei das Bundesasylamt aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, aufgrund der Ermittlungsergebnisse aber davon ausgegangen wird, dass er aus dem Sudan stamme. Dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde aber kein Glauben geschenkt. (AS 205ff)
1.8. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 15.05.2009 bekämpfte der Beschwerdeführer diesen Bescheid im vollen Umfang und sprach sich vor allem gegen die mangelhafte Beweiswürdigung in Bezug auf die Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens aus. Im Hinblick auf die ihm unterstellten staatsfeindlichen Aktivitäten und der Mitgliedschaft bei den Rebellen sei er staatlicher Verfolgung ausgesetzt und es daher auch keine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben. Unabhängig davon sei eine Abschiebung unzulässig, weil dadurch Art 2 und 3 EMRK verletzt würden. Außerdem sei es ihm aufgrund der allgemeinen schlechten Sicherheits- und Wirtschaftssituation im Sudan nicht möglich, dort eine eigene Existenz aufzubauen. (AS 317ff)
1.9. Mit Verfahrensanordnung vom 04.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäß der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Verfügung gestellt.
1.10. Als Nachweis zu seinen Integrationsbemühungen legte der Beschwerdeführer am 24.10.2011, 10.05.2012 und 11.02.2013 legte vier Deutschkursbestätigungen der Caritas vom 25.02.2009 (Grundkurs I), 27.05.2009 (Grundkurs II), 27.10.2009 (Aufbaukurs) und 11.03.2010 (Kurs 3), einen Werkvertrag vom 14.04.2009 bezüglich der Hauszustellung von Zeitungen, eine Bestätigung des Pfarramtes XXXX vom 25.04.2012, dass er manchmal bei der Reinigung der Büroräume helfe, Unterstützungsschreiben von Frau XXXX, XXXX und XXXX und Primar Dr. XXXX und Dr. XXXX und Frau XXXX, Einladungsschreiben des Bürgermeisters der Stadt XXXX vom 28.09.2012 und 10.12.2012 zum XXXX BürgerInnen Rat, sowie den Bericht der Stadt XXXX zu diesem Bürgerrat mit seinem Foto vor.
1.11. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren seit 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
1.12. In der am 06.08.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Fa. XXXX vom 27.06.2014 zu seinen Leistungen als Zeitungsverkäufer sowie ein Empfehlungsschreiben der Caritas Vorarlberg vom 30.06.2014 vor und gab wie folgt an (gekürzt und teilanonymisier durch das BVwG; Richter: idF ER;
Beschwerdeführer: idF BF):
ER: Waren Ihre Aussagen im Asylverfahren richtig und bleiben diese aufrecht?
BF: Ja, bezüglich des im Akt befindlichen Aliasnamen XXXX handelt es sich um den Namen meines Vaters.
ER: Sie halten sich seit August 2008 in Österreich auf. Seit September 2008 sind Sie in XXXX. Was machen Sie dort? Schildern Sie mir Ihren Tagesablauf?
BF: Ja. Ich arbeite nachts bei den Vorarlberger Nachrichten als Zeitungsauträger. Als Hobby spiele ich Fußball und gehe schwimmen bzw. besuche ich Freunde.
ER: Haben Sie in Österreich eine Beziehung oder nähere private Kontakte (Verein, etc.)?
BF: Ja.
ER: Besuchen Sie weiterhin Deutschkurse?
BF: Ich besuchte vier Deutschkurse, in einem Monat habe ich eine Prüfung im A2 Niveau.
ER: Sind Sie in einem Verein?
BF: Nein.
ER: Was sind Ihre Pläne für die Zukunft in Österreich?
BF: Ich möchte gerne wieder in die Schule gehen, ich möchte hier meinen Hauptschulabschluss absolvieren, aber darf das ohne Papiere leider nicht machen. Ich möchte hier gerne eine Ausbildung zum Mechaniker machen. Im September 2013 gab es keine Möglichkeit, aber dieses Jahr gibt es eine Möglichkeit, den Hauptschulabschluss zu machen.
ER: Leiden Sie an einer ernsten (lebensbedrohenden) Erkrankung?
BF: Ich bin gesund.
ER: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren Verwandten im Sudan?
BF: Ich rufe sie ab und zu an. Mein Vater ist vor zwei Jahren gestorben, ich rufe meine Mutter an. Ihnen geht es gut, meine Mutter ist ein bisschen krank. Sie vermisst mich, ich war seit sechs Jahren nicht mehr dort.
ER: Aber momentan werden sie nicht bedroht oder sind in bewaffnete Konflikte eingebunden?
BF: Ihr geht es gut, sie ist zu Hause. Immer, wenn ich sie anrufe, weint sie. Aber ich glaube, dass sie mich vermisst. Auch meinem Bruder geht es gut.
ER: Warum sind Sie 2008 verhaftet worden? Schildern Sie den Ablauf genau? Wie schritt die Polizei ein? Kam es zu Kämpfen?
BF: Ich bin mit dem Bus nach Khartoum gefahren. Wir haben gehört, dass draußen geschossen wird. Ich bin ausgestiegen und wollte mich erkundigen, was passiert. Dann kam die Polizei, hat mich geschlagen. Ich verlor das Bewusstsein und wachte erst im Spital auf. Es sind die meisten Leute aus dem Bus ausgestiegen und wollten davon laufen. Ich wollte mich erkundigen, wo es sicher ist. Wir haben die Schüsse nur gehört, aber es wurde im Umkreis des Busses nicht geschossen.
ER: Wie war es, als die Polizei kam?
BF: Die Polizei war überall, sie haben einen Kreis um den Bus gemacht und alle mitgenommen.
ER: Warum wurden Sie geschlagen?
BF: Sie meinten, dass ich die Partei aus Darfour unterstützte.
ER: Hatten die Leute aus Darfour Waffen?
BF: Ja, sie hatten Waffen.
ER: Haben sie diese auch verwendet, als die Polizei kam?
BF: Niemand hat geschossen.
ER: Wenn niemand geschossen hat, warum hat die Polizei dann eingegriffen?
BF: Als wir im Bus waren, haben sie geschossen, aber als wir angekommen sind, haben sie aufgehört zu schießen. Die Polizei wusste nicht, wer gegen wen war.
ER: Gegen wen haben sie dann geschossen?
BF: Gegen die Polizisten.
ER: Warum fragten Sie nach, wenn auf Polizisten geschossen wird?
BF: Es wurde zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geschossen, wir wollten nur einen Ort finden, wo es sicher ist.
ER: Wer brachte Sie ins Spital?
BF: Ich war bewusstlos und als ich wach war, war ein Polizist neben mir.
ER: Warum sollte die Polizei Sie ins Krankenhaus bringen?
BF: Ich weiß es nicht, aber ich glaube, sie wollten mich befragen.
ER: Was wäre passiert, wenn Sie dieses Schreiben unterschrieben hätten?
BF: Ich habe das mir vorgelegte Schreiben unterfertigt, weil sie mich sonst weiter geschlagen hätten.
ER: Wissen Sie, was in dem Schreiben drin stand?
BF: Ich konnte es nicht lesen und habe es nur unterschrieben.
ER: Was passierte danach?
BF: Ich fragte, ob ich auf die Toilette gehen darf, dort war ein kleines Fenster, dann bin ich von dort geflüchtet. Dann bin ich nach XXXX (phonetisch), ein Ort in der Nähe, wo meine Tante lebt. Ungefähr zehn Minuten bis fünfzehn Minuten mit dem Auto.
ER: Was haben Sie dort gemacht?
BF: Ich blieb dort ein paar Tage. Ich rief meinen Bruder an und er sagte, dass die Polizei nach mir sucht. Ich fragte, ob ich Geld haben kann, dass ich nach Libyen flüchten kann. Dann kam mein Bruder und hat mir das Geld gegeben.
ER: Warum wurden Sie zu den Aufständischen gerechnet? Menschen aus Darfour tragen nach ihren Worten eine eigenständige Kopfbedeckung?
BF: Sie dachten nicht, dass ich zu dieser Partei gehöre, sondern dass ich diese Partei unterstütze. Jeder, der diese Partei unterstützt, ist gegen den Staat. Deshalb wurde ich geschlagen und kam ins Gefängnis.
ER: Wie war zum damaligen Zeitpunkt die Situation im Land? Hat es militärische Auseinandersetzungen gegeben? Warum haben Sie diese nie erwähnt?
BF: Alles war ganz in Ordnung. Nur in die größeren Orte waren unsicher. Damals waren viele Demonstrationen, vor allem von den Leuten aus Darfour. Der Staat verhaftete viele Leute und hat viele Leute umgebracht.
ER: Hatten Sie vor diesem Vorfall Probleme mit den Behörden? Warum glaubte die Polizei, dass Sie zu den Aufständischen gehören?
BF: Nein. Wir unterstützen die Leute aus Darfour, weil viele Leute dort umgebracht wurden.
ER: Was befürchten Sie, wenn Sie zurück in den Sudan müssten?
BF: Entweder würde ich verhaftet oder umgebracht werden, weil ich dieses Schreiben unterfertigt habe. Damals waren viele Leute in dieser Situation, sie haben auch etwas unterschrieben und wurden daraufhin umgebracht.
ER: Möchten Sie zu Ihrem Fluchtgrund noch etwas ergänzen?
BF: Nein.
ER: Haben Sie in Vorarlberg Freunde oder eine Freundin?
BF: Ich kenne viele Leute, aber ich habe keine Beziehung.
ER: Wovon leben Sie derzeit?
BF: Von der Zeitung, ich verdiene 500-600 € pro Monat.
ER: Wo wohnen Sie genau?
BF: Ich wohne im Caritas-Heim.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungs-erheblicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Sudan und muslimischer Sunnit. In Ermangelung eines unbedenklichen nationalen Identitäts- oder Reisedokumentes oder sonstiger Bescheinigungsmittel ergibt sich die Identität lediglich auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers und bezieht sich nur auf dieses Verfahren.
1.1.2. Der Beschwerdeführer ist ledig. Im Sudan leben seine Mutter sowie seine beiden Brüder und Schwerstern, mit denen er in telefonischem Kontakt steht.
1.1.3. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Er ist gesund und arbeitsfähig.
1.1.4. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet unbescholten.
1.1. 5 Der Beschwerdeführer erhält in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung. Daneben ging er einer Beschäftigung als Zeitungsausträger nach, besuchte vier Deutschkurse und hat an verschiedenen Projekten sowohl der Caritas als auch der Stadtgemeinde XXXX teilgenommen. Seine Integrationsbemühungen werden durch verschiedenste Unterstützungsschreiben unterstrichen.
1.2. Feststellungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer hat den Sudan nicht aufgrund einer konkreten individuellen Verfolgung verlassen. Wie sich aus den nachstehenden Länderfeststellungen ergibt, droht dem Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht die Gefahr einer ihn unmittelbar betreffenden unmenschlichen Behandlung oder bzw. einer existenzbedrohenden Behandlung.
1.3. Feststellungen zur politischen und wirtschaftlichen Lage sowie der Sicherheitslage im Herkunftsstaat Sudan
Allgemeines
Der Sudan ist seit Loslösung des Südens im Juli 2011 und dem Verlust eines Großteils seines Öleinkommens in einer schwierigen Situation, die wiederum zu inzwischen chronischen Phasen sozialer Unruhe führt. Aufgrund der Sparpläne der Regierung kam zur Jahresmitte 2012 und im September/Oktober 2013 zu großen Protestwellen mit vielen toten Demonstranten. Weitere Sparmaßnahmen sollen folgen. Obwohl die Sudan Armed Forces (SAF) noch fast ein Viertel des Budgets in Anspruch nehmen, erscheinen sie nicht in der Lage, der bewaffneten Rebellengruppen Herr zu werden. Gleichzeitig kommt es vor allem in Darfur immer wieder zu wirtschaftlich und sozial bedingten Auseinandersetzungen zwischen Stammesmilizen. Die Rebellenbewegungen sind ihrerseits aufgrund des Verlusts ihrer ausländischen Unterstützung (Libyen, Tschad und nun zum Teil auch Südsudan) geschwächt, was sie bisher allerdings nicht daran gehindert hat, den Krieg mit Intensität fortzuführen und den Druck auf Khartum aufrecht zu erhalten. Nach Rebellen-Angriffen in Nord-Kurdufan erhöhte die SAF den militärischen Druck. Im politischen Zentrum des Landes hat die Staatspartei National Congress Party (NCP) die Geheimdienste und die Sicherheitskräfte weiterhin fest im Griff. Anzeichen für einen Umsturz bot die 8. Generalkonferenz des "Islamic Movement" (der politischen Basis der NCP) am 16.-17. November 2012, bei der offene Kritik am herrschenden Zentralismus, der weitreichenden Korruption und dem andauernden Bürgerkrieg geäußert wurde. Anfang Dezember 2012 wurden unter dem Vorwand eines angeblichen Putschversuchs der ehemalige Leiter des politischen Geheimdienstes "National Intelligence and Security Services" (NISS), Salah Gosh, und weitere Verdächtige festgenommen. Gosh wurde 2013 jedoch wieder freigelassen. Im November 2013 kam es unter dem Eindruck der Unruhen zur Abspaltung einer Gruppe von parteiinternen Reformisten unter der Führung des ehemaligen Präsidentenberaters Ghazi Salah Eddin, die die Bildung einer neuen Partei anstreben.
Im Jahr 2012 hatte der Sudan sieben ausländische Hilfsorganisationen aus dem ärmlichen Osten des Landes ausgewiesen, drei Jahre zuvor war bereits 13 in Darfur tätigen Organisationen die Arbeit verboten worden, nachdem der Internationale Gerichtshof (ICC) in Den Haag einen Haftbefehl gegen den Präsidenten Omar Al-Baschir wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit erlassen hatte.
Die Verfassung und Gesetze garantieren Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Regierung schränkt diese Rechte in der Umsetzung ein. In Darfur beeinträchtigen Regierung und Rebellen die Bewegungsfreiheit von UN, humanitären Organisationen und Staatsbürgern. Während sich Staatsbürger außerhalb der Konfliktgebiete generell frei bewegen können, benötigen Ausländer eine Erlaubnis für Reisen außerhalb Khartums, welche oft schwierig zu bekommen ist. Die Infrastruktur im Sudan ist in vielerlei Hinsicht unzureichend. Versorgungsmängel sind weit verbreitet. Aufgrund der Nachwirkungen des Bürgerkriegs in Südsudan, der Stammeskonflikte und der nach wie vor angespannten Situation in manchen Teilen der südlichen und östlichen Grenzen sowie insbesondere aufgrund des Darfur-Konflikts ist eine Durchquerung des Landes weder in Nord-Süd- noch in Ost-West-Richtung gefahrlos möglich.
Im Sudan herrscht ein humanitärer Notstand.
In Sudan benötigen nach Schätzung der Vereinten Nationen im Jahr 2014 mit 6,1 Mio. etwa 40 % mehr Menschen Hilfe als im Vorjahr. Von den für Sudan dieses Jahr benötigten Hilfszahlungen in Höhe von 995 Mio. USD seien bisher erst 3 % eingegangen.
Allein in Darfur hätten nach Angaben der UN im Jahr 2013 so viele Menschen ihr Zuhause verloren wie in keinem anderen Jahr seit 2004. In den ersten Monaten des Jahres 2014 seien mehr als 200.000 Flüchtlinge hinzugekommen. UN-Vertreterin ausgewiesen Die sudanesische Regierung wies die Vertreterin des Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) aus. Nach Angaben eines Sprechers des Außenministeriums habe sie Gesetze nicht befolgt und sich in die inneren Angelegenheiten eingemischt.
(Quellen: Auswärtiges Amt, Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise, 16.01.2015, http://www.
auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/Sudan Sicherheit_node.html
[Zugriff 16.01.2015]; Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan, 12.2013, http://www.ecoi.net/
file_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 14.02.2014]; Bundes-amt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 18.02.2014]; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 20.09.2013,
https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch /2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/16196686/16832226/DeutschlandBundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_30.09.2013_%28deutsch%29.pdf?nodeid=16832329vernum=-2; USDOS: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sudan, http://www.state.gov /documents/organization/220376.pdf [Zugriff 16.01.2015];) vgl. International Crisis Group, Im Sudan hängen alle Konflikte zusammen, 07.03.2014, http://www.crisisgroup.org /en/regions/africa/horn-of-africa/sudan/op-eds/arbour-tubiana-im-sudan-hangen-alle-konflikte-zusammen.aspx [Zugriff 16.01.2015]).
Politische Lage
Sudan ist offiziell eine föderale Präsidialrepublik (17 Teilstaaten). De-facto wird das Land durch die zentralistisch und islamistisch ausgerichtete NCP unter der Führung Präsident Omar Al Baschir regiert. Die auf der CPA basierende "Regierung der Nationalen Einheit" unter Beteiligung des Sudan People¿s Liberation Movement (SPLM) wurde mit der Unabhängigkeit Südsudans aufgelöst. Die letzten Wahlen erfolgten im April 2010.
Für den 2. April 2015 hat die Nationale Wahlkommission eine Wahl im Sudan angekündigt, welche seit der Machtübernahme von Omar Al Baschir erst die zweite Wahl im Sudan wäre. Gewählt werden sollen sowohl ein neuer Staatspräsident als auch Abgeordnete für das Nationalparlament und die Versammlung der Bundesstaaten.
Kandidaten könnten die ehemaligen Vizepräsidenten Nafie und Taha sein, welche bei der Regierungsumbildung vom 08.12.2013 ihre Ämter verloren haben. Möglich ist außerdem, dass Al Baschir selbst antritt, um eine drohende Auslieferung an den Internationalen Strafgerichtshof zu verhindern.
Die auf der CPA beruhende Übergangsverfassung von 2005 soll durch eine neue Verfassung ersetzt werden.
Die legislative Gewalt liegt beim Nationalrat (wurde 2011 aufgrund der Abtrennung des Südens von 450 auf 354 Sitze reduziert) und einem Oberhaus, dem Föderationsrat (50 Sitze). Regierungsparteien sind die NCP (mit 317 Abgeordneten) und die Democratic Unionist Party (Mohamed Osman Al Mirghani, 4 Abgeordnete).
Der Oberste Gerichtshof ist oberste richterliche Instanz. Seine Mitglieder werden vom Präsidenten ernannt und entscheiden nach dem Mehrheitsprinzip. Urteile des OGH können nur dann aufgehoben werden, wenn der Präsident des OGH einen Widerspruch zur Sharia feststellt und dies durch einen Ausschuss von 5 OGH-Richtern bestätigt wird.
Laut Übergangsverfassung von 2005 gelten für den Sudan die Sharia und der "Volkswille" als Rechtsquellen. In vielen Teilen Sudans ist außerhalb der städtischen Zentren der Zugang zum staatlichen Rechtssystem sehr eingeschränkt. Es fehlt an Polizei, Richtern sowie an materiellen Ressourcen für Sicherheitsbehörden und Justiz. Es herrscht weitgehende Straflosigkeit und Korruption. Neben der staatlichen Rechtsordnung existieren vor allem außerhalb der städtischen Zentren lokale Gewohnheitsrechte. Die einzige bedeutende politische Opposition war bis 2011 die südsudanesische People¿s Liberation Movement (SPLM) mit 99 Abgeordneten. Die im Norden verbliebene SPLM-North (Malik Agar) mit 8 Abgeordneten (die größte Oppositionspartei) wurde im September 2011 verboten. Nach Sezession des Südens verbleiben in der Opposition: Popular Congress Party (PCP; Vorsitzender: Hassan Al-Turabi; 4 Abgeordnete), Umma-Partei (UP; Sadiq al- Mahdi; 1), Umma Federal Party (UFP; 3), Umma Reform and Development Party (URDP; 2), DUP-Original (DUPO; 1); Umma National Party (UNP; 1), Umma Collective Leadership Party (UCLP; 1), Moslembruderschaft (1), Unabhängige (3).
Viele enge Verwandte der jeweiligen Parteiführer arbeiten für das Regime, weshalb überall enge Verflechtungen bestehen. Trotzdem kommt es immer wieder zur Verhaftung von Vertretern der legalen politischen Parteien. Aktive Oppositionspolitik betreibt die im Parlament nicht vertretene und damit marginale Kommunistische Partei (SCP). Seit 2010 bilden PCP, Umma-Partei und Kommunistische Partei neben weiteren 16 Parteien eine Koalition, die National Consensus Forces (NCF).
Im Rahmen der NCF verpflichteten sich diese Parteien am 04. Juli 2012 zum Sturz des Regimes mit friedlichen Mitteln.
Am 11. November 2013 kündigte die NCF eine Koordination mit den bewaffneten Oppositionsbewegungen an. Die Ankündigung baut auf der, allerdings innerhalb der Opposition umstrittenen, "New Dawn Charter" vom 05. Jänner 2013 auf, in der Teile der Opposition und "Sudanese Revolutionary Front" (SRF) ein gemeinsames Reformprogramm vorstellten. Bruchlinien innerhalb der NCF (u.a. mit der Umma-Partei Al-Mahdis) könnten allerdings zu einem Auseinanderbrechen der Koalition führen.
Im Rahmen der Zivilgesellschaft kam der von Studenten 2009 gegründeten Oppositions-bewegung GIRIFNA eine wichtige Rolle zu. Die Bewegung ist durch die Verfolgung stark dezimiert und zersplittert. Insbesondere vor dem Hintergrund der Studenten-Unruhen Anfang 2012 kam es zu Festnahmen und Misshandlungen ihrer Aktivisten. Einem Teil der Gründergeneration gelang die Flucht ins Ausland.
Im August 2011 kam es zu einer losen Vereinbarung zwischen Rebellen, die gegen das Regime kämpfen: SPLM-N in Südkurdufan, Sudan Liberation Movement (SLM-Minni Menawi) und SLM-AW (Abdelwahid Nur), beide in Darfur.
Im November 2011 schloss sich, nach Beilegung eines Streits zur Rolle des Islam in einer Post-NCP-Regierung, die ebenfalls hauptsächlich in Darfur operierende Justice and Equality Movement (JEM) der SRF (Vorsitzender: Malik Agar) an.
Auch ostsudanesische Gruppierungen wie der Beja-Kongress und die United People¿s Front for Liberation and Justice (UPFLJ) schlossen sich inzwischen an.
Am 27.09.2012 unterzeichneten die Regierungen vom Sudan und Südsudan das "Vier-Freiheiten-Abkommen", welches den Bürgern des Sudan und des Südsudan garantiert, in beiden Staaten wohnen zu dürfen, Eigentum zu erwerben und wirtschaftliche Aktivitäten zu starten.
Nach Presseberichten verhaftete der Geheimdienst NISS (National Intelligence and Security Service) mehrere Mitunterzeichner eines am 03.12.2014 in Addis Abeba beschlossenen politischen Kommuniqués. Es soll sich um den Führer der NCF (National Consensus Forces, ein Zusammenschluss von Oppositionsparteien), den Vorsitzenden der Sudanese Civil Society Initiative sowie einen hochrangigen Angehörigen der SPLM-N (Sudan People's Liberation Movement-North, der in Sudan aktive Ableger der südsudanesischen SPLM) handeln. Der Präsident der Menschenrechtsorganisation SHRM (Sudan Human Rights Monitor) soll eben-falls verhaftet worden sein. (National Umma Party). Das Papier ist die Fortschreibung der sogenannten Pariser Erklärung vom August 2014. Die Opposition fordert u.a. ein Ende der inneren Auseinandersetzungen, eine demokratische Transformation des derzeitigen Einparteiensystems und eine Wiederherstellung der bürgerlichen Freiheiten.
Zu den Unterzeichnern des Kommuniqués gehören auch Minni Minawi, Vizepräsident der SRF (Sudan Revolutionary Front, Zusammenschluss der drei Rebellengruppen aus dem Darfur JEM, SLA/MM, SLA/AW mit der in den Grenzgebieten zum Südsudan kämpfenden SPLA/N) und Sadiq el-Mahdi, der Führer der NUP.
(Quellen: Amnesty International, 19.10.2014, Wahlen im Sudan, http://amnesty-sudan.de/amnesty-wordpress/wahlen-2015/ [Zugriff 15.01.2015]; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 08.12.2014, http://www.ecoi.net/file_upload/ 4232_1418114028_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-08-12-2014-deutsch.pdf [Zugriff 15.01.2015]; Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan, 12.2013, http://www.ecoi.net/file upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 18.02.2014]; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 14.04.2014, Sudan,
https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/ 2000/702450/683266 /683355/1094994/1094995/1095013/13446325/16998462/17166611/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_14.04.2014_%28deutsch%29.pdf?nodeid=17167816vernum=-2 , [Zugriff 16.01.2015]).
Sicherheitslage
Wegen Preissteigerungen kam es in verschieden Städten (zB: Khartum, Omdruman) zu gewaltsamen Demonstrationen und wenngleich sich die Lage wieder beruhigt hat, so ist mit neuerlichem Aufkeimen der Demonstrationen zu rechen. Von Reisen in die Regionen Südkurdufan (inklusive Abyei), Darfur und Blauer Nil wird wegen umfangreicher militärischer Kampfhandlungen sowie wegen des teilweise vorherrschenden Bandenwesens und der Gefahr einer Entführung abgeraten. Ebenso sollte von Reisen in die Grenzgebiete zu Ägypten, Libyen und Tschad abgesehen werden. Die von Konflikten betroffenen Bundesstaaten Südkurdufan, Blue Nile sowie die fünf Bundesstaaten der Region Darfur befinden sich im Ausnahmezustand. Im August 2011 kam es zu einer ersten losen Vereinbarung zwischen diversen Rebellengruppen, die gegen den Sudan kämpfen: SPLM-N (Sudan People's Liberation Movement - North; Südkurdufan), SLA (Minni Menawi; SLM-MM) und SLA (Abdelwahid Nur; SLM-AW) beide Darfur. Im November 2011 schloss sich die JEM (Darfur) dieser losen Allianz an (Name der Allianz: Sudanese Revolutionary Front, SRF).
Die regionalen Entwicklungen stellen sich im Dezember 2013 wie folgt dar:
Ostsudan: Der Region kommt aufgrund des Hafens, der wichtigsten Öl-Pipeline des Sudan und der Goldminen strategische Bedeutung zu. Am 14. Oktober 2006 unterzeichneten die Regierung und die "Eastern Front" (Zusammenschluss des "Beja Congress" und der "Free Lions", die die Völker der Beja und Rashaida vertreten) unter Vermittlung Eritreas das "Eastern-Sudan-Peace-Agreement" (ESPA / Asmara-Verträge). Wegen der schleppenden Umsetzung haben sich Teile der früheren "Eastern Front" seit 2011 SRF angeschlossen. Im Juli 2013 wurde die Reintegration früherer Kämpfer ins Zivilleben abgeschlossen. Die durch die ESPA vorgesehene Versöhnungskonferenz hat aber nicht stattgefunden und nur 12 % des Entwicklungsfonds für Ostsudan (von insgesamt 600 Mio. USD) wurden implementiert. Die International Crisis Group warnte daher im November 2013 vor einem neuerlichen Aufflackern des Konflikts.
Der Ostsudan weist, wie die Region Dafür - die höchste Flüchtlingskonzentration im Sudan auf. Die Dürrekatastrophe am Horn von Afrika führte ab Jahresbeginn 2011 zu vermehrten Flüchtlingsströmen von Äthiopien in den Ostsudan. 2011 wurde von UNHCR die Zahl der Binnenflüchtlinge auf 180.000, die der Flüchtlinge auf 80.000 geschätzt.
Südkurdufan/ Blue Nile: Die Konsultationen in Blue Nile begannen Anfang 2011, wurden aber aufgrund des aufflammenden Konflikts nicht fortgesetzt. Offen ist weiterhin, welche Bindungswirkung die Ergebnisse der Konsultationen haben würden. Anfang September 2011 setzte Präsident Al Bashir den gewählten SPLM-Gouverneur Malik Agar von Blue Nile ab und erklärte das Kriegsrecht. Die Gouverneurs-Wahlen in Südkurdufan wurden Anfang Mai 2011 nachgeholt und endeten mit einem knappen Sieg des NCP-Kandidaten, Ahmed Haroun (wegen Verbrechen in Darfur vom Internationalen Strafgerichtshof angeklagt), der allerdings vom Gegenkandidaten (SPLM-Nord) nicht anerkannt wird. Haroun suspendierte die auch für Südkurdufan vorgesehenen Konsultationen. Anfang Juni 2011 kam es zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den SAF (Sudanese Armed Forces) und der SPLM-Nord.
Am 09. April 2012 nahmen reguläre Streitkräfte des Südsudan mit Unterstützung von Rebellenverbänden Heglig, eines der größten Ölfelder Sudans, ein. Im Zuge der nachfolgenden Gespräche kam es zum allmählichen Abbau der Spannungen mit dem Südsudan und zur Wiederaufnahme der Öllieferungen. Erfolge der in Südkurdufan teils gemeinsam operierenden SPLM-N und JEM (u.a. ein Angriff auf Um Ruwaba in Nordkurdufan am 27. April 2013) führten zu heftiger Kritik an der Performance des Verteidigungsministers.
Laut den UNHCR-Zahlen vom 2013 ist die Flüchtlingskrise in Südkurdufan und Blue Nile dramatisch: 200.000 Personen sind in den Süden geflohen, 275.000 wurden aus Regierungs-, 420.000 aus Rebellengebieten (intern) vertrieben. Die humanitäre Situation wird durch die Weigerung der SPLM-N verschärft, Hilfsgüter (z.B. Polio-Impfungen der WHO) aus dem Sudan zuzulassen.
Abyei: Das Gebiet mit administrativem Sonderstatus ist zwischen Sudan und dem Süden umstritten. Gemäß dem "Comprehensive Peace Agreement" (CPA - Abyei-Protokoll) wird das Gebiet sowohl Südkurdufan als auch Nord-Bahr Al-Ghazal zugerechnet und festgelegt, dass die Einwohner in einem Referendum über den Status des Teilstaates entscheiden sollen. Die Einwohner gelten bis auf Weiteres als Doppelstaatsbürger. Ab März 2008 gab es bewaffnete Auseinandersetzungen in Abyei zwischen SPLM-nahen Dinka Ngok und dem Stamm der Misseriya, die sich Mitte Mai 2008 zu den schwersten Kämpfen seit Abschluss des Comprehensive Peace Agreement (CPA) ausweiteten (mindestens 50.000 Vertriebene; schwerste Zerstörungen der Provinzhauptstadt Abyei). Am 8. Juni 08 unterzeichneten NCP und SPLM eine Übergangslösung für Abyei (inkl. Erstellung einer "Road Map"; gemeinsame Übergangsverwaltung: Leiter nominiert von SPLM; Stv. nominiert von NCP). Der durch das Abkommen vorbereitete Haager Schiedsspruch von 2009, der vorab von NCP und SPLM als bindend anerkannt wurde, legte die Grenzen von Abyei endgültig fest. Ende Mai 2011 kam es nach direkten Kampfhandlungen zwischen der SAF und der SPLM zur Besetzung des Nordens durch Sudan. Über Vermittlung der AU und nach Unterzeichnung der "Temporary Arrangements for the Administration and Security of the Abyei Area" (Interimsabkommen) am 20.06.2011, wurde am 27.06.2011 vom VN-SR eine VN-Friedensmission, "UN Interim Security Force for Abyei" (UNISFA; VN-SR-Res. 1990/2011), bestehend aus meist äthiopischen Truppen, für zunächst 6 Monate eingerichtet (zuletzt verlängert am 25.11.2013 bis 31.05.2014). Am 08. September 11 erfolgte die Einigung zwischen Juba und Khartum, ihre Truppen aus Abyei abzuziehen. Die Frage der Teilnahmeberechtigung am Abyei-Statusreferendum erschwert sich durch den nomadisierenden Charakter des Misseriya-Stammes. Teilweise setzt sich nun die Ansicht durch, dass eine Verhandlungslösung einem Referendum vorzuziehen ist. Das zuletzt für Oktober 2013 vorgesehene Referendum wurde verschoben. Die Dinka-Ngok führten ein einseitiges Referendum mit einem Ergebnis von fast 100 % für eine Vereinigung mit dem Süden durch, das vom Sudan nicht anerkannt wird (die Misseriya befinden sich zu diesem Zeitpunkt mit ihren Herden in Südsudan).Die Situation in Abyei bleibt 2013 sehr gespannt. Insbesondere trugen das einseitige Referendum, der weiterhin hohe Bewaffnungsgrad der Bevölkerung und die Tötung des Dinka- Führers Kuol Deng Kuol am 04. Mai 2013 zu erneuten Spannungen bei.
Darfur: Der Konflikt forderte geschätzte 300.000 Tote und hatte über 2 Mio. Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge zur Folge. Auch 2013 wurden rund 460.000 Menschen in Darfur vertrieben. Seit Beginn des Konflikts gelingt es nicht, ihn nachhaltig zu lösen. Zur militärischen Befriedung und zum Schutz der Zivilbevölkerung wurde im November 2006 zunächst die AMIS (African Union Mission in Sudan), eine 20.000 Mann umfassende AU-Mission (Mission der Afrikanischen Union) gegründet. Mit der Resolution 1769 etablierte der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die UNAMID (United Nations Mission in Darfur), eine Hybridoperation der UNO mit der Afrikanischen Union (zuletzt verlängert bis 31. 08. 2014). Die Annäherung des Sudans an den Tschad (und später der Umsturz in Libyen) schwächt seit Mitte 2010 die Rebellenbewegungen. Gleichzeitig wurden internationale Bemühungen zur Erzielung einer politischen Lösung des Konflikts verstärkt. Die Verhandlungen zwischen Liberation and Justice Movement (LJM) und Khartum unter Mithilfe der Vermittlers der Afrikanischen Union und der Vereinten Nationen führten am 14.07.11 zur Unterzeichnung eines Rahmenabkommens in Doha (Durban Declaration and Programme of Action [DDPA]; Folgeabkommen zum nicht umgesetzten Abuja-Abkommen von 2006). Darin erhält Darfur einige Regierungsposten in der Zentralregierung und Zusagen für zukünftige Transfer-leistungen aus dem Staatsbudget. Auch ein Referendum über die Gestalt Darfurs (5 Teilstaaten oder eine Region) ist darin vorgesehen. Im September 2011 wird in Erfüllung des Durban Declaration and Programme of Action die "Transitional Darfur Regional Authority" in die "Darfur Regional Authority" mit exekutiven und legislativen Funktionen unter der Leitung von Tijani Sese umgeformt. Im Dezember 2011 starb JEM-Anführer Khalil Ibrahim bei Kampfhandlungen. Sein Bruder, Gibril Ibrahim, wurde Ende Jänner 2012 sein Nachfolger an der Spitze der JEM. Eine Abspaltung der JEM (JEM-Bashar) begann in Doha im Oktober 2012 und führte im April 2013 zu einem Separatfrieden mit der Splittergruppe. JEM gelang allerdings bereits im Mai 2013 die Tötung Mohamed Bashars und seines Stellvertreters. Die Lage in Darfur bleibt weiterhin aufgrund von regelmäßigen, meist wirtschaftlich motivierten, bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Nomadenstämmen, sowie zwischen lokalen regierungs- bzw. rebellennahen Milizen weiterhin instabil. Die Konflikte haben teils grenzüberschreitenden Charakter (Verbindungen nach Libyen und in den Tschad). Im November 2013 wurde ein Eingreifen von Truppen aus dem Tschad in Kämpfe zwischen Misseriya und Salamat gemeldet.
Weiterhin problematisch bleibt auch die wirtschaftliche Situation. Auf der Doha- Geberkonferenz für Darfur im April 2013 wurden Versprechen für 3,6 Mrd. USD über den Zeitraum von 6 Jahren abgegeben, wobei 7,2 Mrd. USD von Seiten der VN erhofft worden waren.
(Quellen: Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 14.02.2014]; Blick, 01.02.2014, Sudan: Rotes Kreuz muss Arbeit im Sudan auf Druck der Behörden einstellen;
http://www.blick.ch/news/ausland/rotes-kreuz-muss-arbeit-im-sudan-auf-druck-der-behoerden-einstellen-id2649615.html [Zugriff 16.01.2015]; Sudan Tribune: Sudanese Political Leaders detained incommunicado and under threat of torture;
http://www.sudantribune.com/spip.php?article45192, 15.01.2013, [Zugriff 16.01.2015]; Sudan Tribune: Sudan arrests prominent Islamic figure, http://www.sudantribune. com/spip.php?article45524, 14.02.2013, [Zugriff 15.01.2015]; Auswärtiges Amt, Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise, 16.01.2015, http://www.
auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/Sudan Sicherheit_node.html
[Zugriff 16.01.2015]; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785 suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 18.02.2014], Auswärtiges Amt, Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise, 16.01.2015, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderin formationen/00-SiHi/Nodes/Sudan Sicherheit_node.html [Zugriff 16.01.2015]).
Menschenrechte/ Folter / unmenschliche Behandlung
Die Verfassung beinhaltet grundlegende Menschenrechte. Der Sudan ratifizierte auch einige internationale Menschenrechtsabkommen (z.B.: Internationaler Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte, ICCPR (ohne Zusatzprotokolle), 18.03.1986; Internationaler Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte, 18.03.1986; Internationales Übereinkommen zur Abschaffung aller Formen von Rassendiskriminierung, 21.03.1977; Übereinkommen über die Rechte des Kindes, 03.08.1990 und Zusatzprotokolle zum Kinderhandel und -Prostitution (02.11.2004) und Kinder in bewaffneten Konflikten, 26.07.2005; Sklaverei-Konvention; Genozid-Konvention; Konvention über den Status von Flüchtlingen von 1951, 22.02.1974; Protokoll zum Status der Flüchtlinge von 1967, 23.05.1974; Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, 24.04.2009; Afrikanische Charta über Menschen- und Völkerrechte, 18.02.1986; Afrikanische Charta über Rechte des Kindes, 30.07.2005). Nicht alle genannten Abkommen sind vollständig in nationales Recht umgesetzt. Bei den vom Sudan unterzeichneten, aber nicht ratifizierten Abkommen handelt es sich um die UN-Konvention gegen die Folter (gezeichnet 04.06.1986), das Statut des Internationalen Strafgerichtshofes (gezeichnet 08.09.2000), das Protokoll zur Afrikanischen Charta über Menschen- und Völkerrechte über die Einrichtung eines Afrikanischen Gerichtshofes für Menschen- und Völkerrechte. Nicht unterzeichnet wurden die Übereinkommen zur Beseitigung jeder Diskriminierung von Frauen (CEDAW), das Zusatzprotokoll zum ICCPR, das zweite Zusatzprotokoll zum ICCPR zur Abschaffung der Todesstrafe sowie Zusatzprotokoll zur Antifolter-Konvention.
Dennoch bleibt im Sudan die Menschenrechtslage schwierig, zumal willkürliche Verhaftungen von Regimegegnern, massiver Druck auf Presse, Oppositionsparteien und Menschenrechtsaktivisten an der Tagesordnung stehen. Aber auch oppositionelle Gruppen begehen ihrerseits Menschenrechtsverletzungen in von ihnen kontrollierten Gebieten. Wie oben erwähnt, wurden Menschenrechtsorganisationen geschlossen bzw. werden an ihrer Arbeit gehindert. Trotz der formellen Aufhebung der Pressezensur besteht keine wirkliche Pressefreiheit. Der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst (NISS) überwacht politische Gegner und lässt missliebige Personen ohne richterlichen Beschluss verhaften.
In der Region Darfur wird das humanitäre Völkerrecht von allen Konfliktparteien (Armee, Milizen, Aufständische und "Banditen") regelmäßig verletzt. Grundsätze wie Rechts-staatlichkeit oder Verhältnismäßigkeit sind vielen Sicherheitskräften de facto unbekannt oder sie werden bewusst außer Acht gelassen. Übergriffe und Einschüchterungsmethoden als Ermittlungsinstrument der Polizei, Übergriffe der Armee oder der Sicherheitsdienste reichen bis hin zur Folter, mitunter auch mit Todesfolge. Von rücksichtslosem polizeilichem Handeln sind in Khartum lebende afrikastämmige Südsudanesen und Binnenvertriebene aus Darfur und den Nubabergen besonders stark betroffen. In Darfur und anderen Konfliktregionen kommt es durch Regierungstruppen, Rebellengruppen und Stammesfraktionen zu Folter und Misshandlungen. Es gibt zahlreiche Berichte, dass die Regierung und Alliierte willkürliche und ungesetzliche Tötungen begingen. Die Regierung zeichnet auch für politisch und ethnisch motivierte Entführungen verantwortlich. Die Straflosigkeit der Sicherheitskräfte ist ein ernstes Problem. Der National Security Act von 2010 sieht vor, dass Bedienstete des NISS (Nationaler Nachrichten- und Sicherheitsdienst) für Taten, die bei offiziellen Einsätzen begangen werden, nicht bestraft werden können. Verfehlungen der Sicherheitskräfte können nach dem Gesetz zwar grundsätzlich mit Disziplinarverfahren, Entlassung aus dem Dienst, Haft und in besonders schweren Fällen mit der Todesstrafe geahndet werden. Allerdings sind Ahndungen solcher Delinquenzen kaum bekannt, zumal die Sondergerichte für Sicherheitskräfte unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden und sohin keine gesicherten Erkenntnisse über diziplinäre oder strafrechtliche Konsequenzen vorliegen. Die Sicherheitskräfte verletzen auch regelmäßig das Recht auf Versammlungsfreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung:
Arbiträre Verhaftungen von Regime-Gegnern, massiver Druck auf die Presse und Oppositionsparteien sowie Menschenrechtsaktivisten bleiben an der Tagesordnung. Insgesamt wurde die Zahl der politischen Gefangenen im April 2013 auf rund 100 geschätzt. Gleichzeitig leidet die sudanesische Bevölkerung unter der wirtschaftlichen Lage und dem mangelnden Zugang zu staatlichen Dienstleistungen. Es herrscht Diskriminierung gegen aus dem Süden stammende, nicht arabisch-stämmige Gruppen und gegen Frauen (Verhängung von Todesurteilen wegen angeblichen Ehebruchs, die erst im Berufungsweg aufgehoben werden). Im Zuge der Loslösung des Südens wird seitens der Regierung eine Politik der Arabisierung und Islamisierung vorangetrieben, der die im Sudan verbliebenen Minderheiten trifft. So kam es in Khartum bereits mehrmals zur ungestraften Stürmung und Zerstörung von Kirchen, mit Billigung durch die lokalen Behörden.
(Quellen: Human Rights Watch, 11.02.2014, Agypten/Sudan: Folter durch Menschenhändler,
http://www.hrw.org/de/news/2014/02/11/aegyptensudan-folter-durch-menschenhaendler [Zugriff 16.01.2015], Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länder-informationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785 _ suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 19.02.2014]; Amnesty International, Stunden ohne Anklage in Haft, 21.05.2014, sowie Verbleib der Studenten unbekannt, 13.06.2014, http://www.amnesty.de/urgent-action/ua-136-2014/studenten-ohne-anklage-haft ?
destination=node%2F5309%3Fsupport_type%3D%26node_type%3D%26country%3D%26topic%3D%26from_month%3D0%26from_year%3D%26to_month%3D0%26to_year%3D%26submit_x%3D52%26submit_y%3D8%26resul bzw. http://www.amnesty.de/urgent-action/ua-136-2014-1/verbleib-von-studenten unbekannt?destination=node %2F5309%3Fsupport _type%3D%26node_type%3D%26country%3D%26topic%3D%26from _month%3D0%26from_year%3D%26to_month%3D0%26to_year%3D%26submit_x%3D64%26submit_y%3D11 [Zugriff 16.01.2015], Auswärtiges Amt, Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise, 16.01.2015, http://www. auswaertiges-amt.de/DE/ Laenderinform ationen/00-SiHi/Nodes/Sudan Sicherheit_node.html, [Zugriff 16.01.2015]).
Grundversorgung/Wirtschaft
Sudan gehört trotz der reichen Bodenschätze (Öl, Erze, Edelmetalle) und fruchtbarer Böden zu den ärmsten und dabei am höchsten verschuldeten Ländern der Welt. Die anhaltenden Konflikte haben beträchtliche Summen aus dem Erdölexport für Waffen und Rüstung verschlungen, während sich der Arbeitsmarkt und Grundversorgung für die Bevölkerung merklich verschlechtert hat. Ob und wie lange das Regime Lebensmittel- und Treibstoffsubventionen aufrechterhalten und die Inflation in Schach halten kann, ist unklar.
Durch die Abspaltung des Südsudan am 09.07.2009 verlor der Sudan 80% seiner Erdölfelder an den Südsudan. Der Wegfall der Öleinnahmen ab August 2011 (mangels Einigung "Nord-Süd" über die Aufteilung der Einnahmen des im Süden produzierten Öls) verlor der Sudan mehr als 65% seiner staatlichen Einnahmen. Steigende Inflation, die Notwendigkeit zum Teil starker Ausgabenkürzungen und damit einhergehend, negative Auswirkungen auf die sudanesische Wirtschaft waren die Folgen.
In weiten Teilen des Landes ist die Versorgungslage kritisch, während in der Hauptstadt Khartum ein recht gutes Warenangebot besteht. Über den Mindestbedarf zum Leben hinausgehende Güter sind aber auch hier für den Großteil der Bevölkerung kaum erschwinglich. Die Ernährungslage der Bevölkerung ist vielerorts prekär. Neben Konflikten führen auch Dürreperioden immer wieder zu Hungerkatastrophen, die humanitäre Hilfe erfordern. Wassermangel und Wüstenbildung sind charakteristisch für weite Landesteile und wirken entwicklungshemmend. In der Krisenregion Darfur ist die Daseinsvorsorg weitgehend zusammengebrochen und wird von der Internationalen Gemeinschaft im Rahmen humanitärer Hilfe übernommen.
Im Sudan herrscht ein humanitärer Notstand. In Sudan benötigen nach Schätzung der Vereinten Nationen im Jahr 2014 mit 6,1 Mio. etwa 40 % mehr Menschen Hilfe als im Vorjahr. Von den für Sudan dieses Jahr benötigten Hilfszahlungen in Höhe von 995 Mio. USD seien bisher erst 3 % eingegangen.
(Quellen: Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 21.02.2014]; Auswärtiges Amt: Sudan: Wirtschaftspolitik, 10.2013, http://www.
auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Sudan/Innenpolitik_node.html , [Zugriff 21.02.2014]; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 14.04.2014,
Sudan,https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/16998462/17166611/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_14.04.2014_%28deutsch%29.pdf?nodeid=17167816vernum=-2 , [Zugriff 15.01.2015]; Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Sudan, Jänner 2015, http://liportal.giz.de/sudan/wirtschaft-entwicklung/ [Zugriff 16.01.2015]).
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (BAA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität sowie die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren. Laut Strafregisterauszug ist er unbescholten. Hinsichtlich seiner persönlichen Situation wird auf die unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge des Verfahrens verwiesen. Dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus dem vorliegenden Auszug des Betreuungsinformationssystems.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
2.3.1. Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
2.3.2. Der Beschwerdeführer brachte als Fluchtgrund nur die Furcht vor staatlicher Verfolgung aufgrund seiner (zufälligen) Anwesenheit bei einer Polizeiaktion gegen Leute aus Darfur in Omdurman vor. Dabei soll er von Polizisten bewusstlos geschlagen und von diesen in ein Krankenhaus gebracht worden sein. Von dort sei er dann geflüchtet und habe in weiterer Folge aus Furcht vor einer Verhaftung das Land verlassen. Dieses Vorbringen ist aber aufgrund seiner vagen Schilderungen der Abläufe und der sich daraus ergebenden Widersprüchen nicht glaubhaft. So wird aus einem Streit zwischen 40 und 50 Personen aus Darfur mit der Polizei, in den er hineingeraten sei in der Ersteinvernahme im Zuge der weiteren Einvernahmen eine Auseinandersetzung, in der Schüsse fallen, die Personen aus Dafur bewaffnet sind und sogar einen Panzer im Besitz haben. Sein angeblich unter polizeilicher Bewachung stehender Aufenthalt im Krankenhaus widerspricht aufgrund seiner passiven und zufälligen Rolle in der (angeblichen) Auseinandersetzung jeglicher Lebenserfahrung. Auch die nach seiner Flucht aus dem Krankenhaus erfolgte Suche der Polizei bei seiner Familie entwickelt sich von einer Befragung ("er möge sich freiwillig der Polizei stellen") zu einer einwöchigen Festnahme ("Anhaltung") und Folterung seines Bruders. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass das zu dieser Zeit erfolgte militärische Aufeinandertreffen zwischen dem sudanesischen Militär/Polizei/Sicherheitskräften und mehreren hundert Aufständischen aus Darfur der Hintergrund für diese Fluchtgeschichte darstellt.
Aufgrund dieser Überlegungen sieht der erkennende Richter, wie auch schon das Bundesasylamt, dieses Fluchvorbringen als nicht glaubhaft an. Zudem hat der Beschwerdeführer seine Glaubwürdigkeit durch die unrichtige Altersangabe am Beginn des Verfahrens selbst beeinträchtigt. Seine Begründung, er habe diese Falschangabe nur auf Anraten der Schlepper gemacht, zeigt, dass nicht unbedingt asylrelevante Vorfälle die Beweggründe zum Verlassen seines Heimatlandes waren.
2.3.3. Die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlungen sowie den unbedenklichen Unterlagen, die er im Laufe des Verfahrens zur Vorlage gebracht hat.
2.3.4. Die Feststellungen zur Situation im Sudan beruhen auf einer Zusammenfassung von Länderberichten, die aus Informationen der zitierten Quellen erstellt werden. Sie wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung - auf das Wesentliche zusammengefasst - vorgehalten und erörtert. Diesen Quellen und deren Kernaussagen ist der Beschwerdeführer konkret und substantiiert nicht entgegengetreten. Abgesehen von dem als Unglaubhaft gewerteten Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer von sich aus auch keine weiteren Bedrohungsszenarien angeführt, die für ihn eine unmittelbare Bedrohung an Leib und Leben darstellen würden. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer im Sudan weiterhin ein familiäres Netzwerk zur Verfügung steht, dass ihm auch in der Vergangenheit Unterstützung gewährt hat. Zudem ist der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig.
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände i. S. d. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund wie unter Pkt. 2.3. bereits ausgeführt, nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft anzugeben. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung im Sinn des Art. 3 EMRK kann demnach nicht erkannt werden.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Somit ist zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind:
Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Abgesehen von dem als nicht glaubhaft angesehenen Fluchtvorbringen war der Beschwerdeführer keinen Bedrohungsszenarien ausgesetzt. Bei einem gesunden, beinahe 27-jährigen Mann, dem noch in seinem Heimatland ein intakter Familienverband (Mutter sowie Geschwister) zur Verfügung steht, kann davon ausgegangen werden, dass ihm bei einer Rückkehr eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird.
3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt III. (Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig):
Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 - seit 01.01.2014 nunmehr § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG - umgesetzt.
Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).
Der Beschwerdeführer ist seit 2008 ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
Die Beschwerdeführer ist alleinstehend aber seit seinem Aufenthalt im Wohnheim der Caritas Vorarlberg in XXXX seit 6 Jahren besonders bemüht sich in Österreich zu integrieren. Er hat vier Deutschkurse absolviert, hat sich sowohl bei der Caritas als auch bei der Gemeinde XXXX in verschiedenen Projekten eingebracht und auch als Zeitungsausträger zu seinem Unterhalt in Österreich beigetragen.
Durch seine Aktivitäten erfährt der Beschwerdeführer überdies die Unterstützung zahlreicher österreichischer Mitbürger, die seine gute Integration bezeugen und sich für seinen Verbleib in Österreich einsetzen.
Auch wenn der Beschwerdeführer zu seinen im Sudan lebenden Familienangehörigen telefonisch Kontakt hält, sind seine Bindungen zum Heimatland nach dem langen Aufenthalt in Österreich als gering zu bezeichnen, zumal sich die politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Sudan in dieser Zeit keinesfalls verbessert haben.
Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin auch nur einen Asylantrag gestellt und er selbst hat zur Verzögerung in der Bearbeitung seines Antrages in keiner Weise beigetragen.
Zusammenfassend ist daher im Rahmen einer Interessensabwägung zu befinden, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der langjährigen Integrationsbemühungen seine privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung, insbesondere wegen einer Übertretung der einreiserechtlichen Vorschriften durch die illegale Einreise überwiegen.
Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären (in diesem Sinne auch schon AsylGH vom 11.08.2009, Zl. B5 241.319-2/2009/3E, AsylGH vom 29.10.2009, Zl. D8 263154-0/2008/20E, AsylGH vom 09.11.2009, Zl. D7 242438-9/2008/20E, AsylGH vom 27.10.2009, Zl. E3 249.769-2/2009/5E, AsylGH vom 29.01.2010 D3 400226-1/2008/15E, u.a.).
Der Beschwerde zu Spruchteil III. war daher Folge zu geben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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