G307 2005962-1•BVwG G307 2005962-1
G307 2005962-1Bundesverwaltungsgericht16.01.2015
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zustellung
G307 2005962-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 03.04.2013, Zl. 1330802/FrB/13, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet z u r ü c k g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des fremdenpolizeilichen Büros der Landespolizeidirektion XXXX (im Folgenden: FRB), wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 52 Abs. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.), gegen diesen gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs 3 Z 5 iVm Abs. 3 FPG, BGBL I Nr. 100/2005 in der damaligen Fassung ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 57 Abs. 1 FPG in der damaligen Fassung einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Dieser Bescheid wurde dem BF am 03.04.2013 zu eigenen Handen zugestellt.
2. Mit dem am 17.02.2014 postalisch beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), eingebrachten und mit selbem Tag datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2014 vom BFA vorgelegt und sind dort am 03.03.2014 eingelangt.
4. Mit Verspätungsvorhalt vom 30.06.2014 wurde dem BF mitgeteilt, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet darstelle. Gleichzeitig wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
5. Trotz nachweislicher Übernahme der unter Punkt 4. genannten Aufforderung durch den BF am 10.07.2014 blieb dieser bis dato eine Antwort hierauf schuldig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zu Spruchteil A):
2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
2.1.1. Gemäß § 125 Abs. 23 FPG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei einer Landespolizeidirektion anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz sind ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
Da die Beschwerde nach dem 31.12.2013 beim BFA eingelangt ist, ist von einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Bearbeitung der Beschwerde auszugehen.
2.1.2. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
2.1.3. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
2.2. Zurückweisung wegen Verspätung:
2.2.1. Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 3 erster Satz des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.
Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG - bei so genannten Bescheidbeschwerden - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
2.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei ergibt, dass der angefochtene Bescheid dem BF am 03.04.2013 nachweislich zu eigenen Handen zugestellt und daher gemäß §§ 13 und 21 iVm. § 9 Abs. 3 ZustG rechtswirksam erlassen wurde. Dies ist auf der letzten Seite des diesbezüglichen Bescheides durch die Unterschrift des BF eindeutig dokumentiert.
Ausgehend davon, dass der angefochtene Bescheid auch eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthält, hat nach Maßgabe sowohl des § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG als auch des § 63 Abs. 5 AVG iVm. §§ 32 und 33 AVG im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist am Donnerstag 04.04.2013 begonnen und mit Ablauf des Freitages 18.04.2013 geendet.
Die gegenständliche Beschwerde wurde jedoch vom BF erst am 17.02.2014 und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist an die belangte Behörde postalisch übermittelt.
Wie bereits oben erwähnt, erging vom BF auf den Verspätungsvorhalt hin auch keine Stellungnahme. Vielmehr hat das erkennende Gericht anhand der Aktenlage ausschließlich über die Frage der Verspätung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der Bejahung dieses zurückzuweisen (vgl. VwGH 05.06.1996, Zl. 96/20/0334; 23.05.2002, Zl. 2002/03/0029).
2.2.3. Da die gegenständliche Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht wurde, war die Beschwerde gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösende Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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