BVwG W194 2009424-1

W194 2009424-1Bundesverwaltungsgericht15.01.2015

Regest

Fahrlässigkeit, Frist, Fristüberschreitung, Fristversäumung,<br/>geringfügiges Verschulden, Glaubhaftmachung, Informationspflicht,<br/>Kognitionsbefugnis, Kontrolle, Kontrollsystem, Meldefehler,<br/>Meldepflicht, Meldeverstoß, Prüfungsumfang, Strafbemessung,<br/>Transparenz, Ungehorsamsdelikt, Unterlassung, Unterlassungsdelikt,<br/>verantwortlicher Beauftragter, Verschulden, verspätete Meldung,<br/>Verspätung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W194 2009424-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W194.2009424.1.00

Spruch

W194 2009424-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Vorsitzende und die Richter Dr. Christian EISNER und Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX als Obmann des XXXX gegen das Straferkenntnis der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 12. Juni 2014, KOA 13.500/14-120, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, iVm § 36 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 84/2013, iVm § 5 Abs. 1 und § 4 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011, als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von XXXX Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 12. Juni 2014, KOA 13.500/14-120, entschied die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer als Obmann des XXXX und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Gemeindeverbandes zu verantworten habe, dass der XXXX in XXXX, Bekanntgaben gemäß § 4 Abs. 1 MedKF-TG an die belangte Behörde innerhalb des Zeitraums vom

1. bis zum 15. Jänner 2014 sowie innerhalb der mit Schreiben zu KOA 13.250/14-001 gesetzten Nachfrist von vier Wochen, somit bis zum 28. Februar 2014, an die belangte Behörde über die unter www.rtr.at ("eRTR/Anmeldung") abrufbare Webschnittstelle unterlassen habe.

Wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 MedKF-TG iVm § 9 Abs. 1 VStG wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von XXXX Euro (Ersatzfreiheitsstraße 3 Stunden) verhängt. Samt dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von XXXX Euro (§ 64 VStG) betrug der zu zahlende Gesamtbetrag daher XXXX Euro.

Gemäß § 9 Abs. 7 VStG wurde weiters verfügt, dass der XXXX für die verhängte Geldstrafe sowie Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand hafte.

2. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde insbesondere aus:

2.1. Der XXXX sei ein Gemeindeverband iSd Art 116a B-VG und gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 6. Dezember 2005 über die Bildung von Planungsverbänden und deren Satzung genehmigt worden. Diesem Gemeindeverband gehöre ua. die Gemeinde Galtür an. Der Beschwerdeführer sei Bürgermeister dieser Gemeinde. Er sei am 16. Juni 2010 zum Obmann des verfahrensgegenständlichen Gemeindeverbandes gewählt worden und habe diese Funktion daher auch im Zeitraum vom 1. Jänner bis zum 28. Februar 2014 inne gehabt. Der XXXX sei auf der vom Rechnungshof des Bundes am 4. März 2014 an die belangte Behörde übermittelten Liste (mit Stand 1. Jänner 2014) als einer der ihm bekannten seiner Kontrolle unterliegenden Rechtsträger angeführt. Zudem befinde sich der verfahrensgegenständliche Gemeindeverband auch auf der online abrufbaren Liste derjenigen Rechtsträger, die aktuell der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof unterlägen.

2.2. Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens stehe fest, dass der XXXX von den Bekanntgabepflichten nach § 2 und § 4 MedKF-TG betroffen sei und jener gemäß § 4 Abs. 1 MedKF-TG in Bezug auf das

4. Quartal 2013 auch nach Setzung einer Nachfrist von vier Wochen nicht nachgekommen sei. Das Tatbild nach § 5 Abs. 1 MedKF-TG bestehe in der nicht fristgerechten und damit nicht rechtzeitigen Erfüllung der Bekanntgabepflichten gemäß § 2 oder § 4 MedKF-TG. Es handle sich hierbei um ein Unterlassungsdelikt mit der Wirkung eines Zustandsdelikts. Angesichts des festgestellten Sachverhaltes sei der Tatbestand des § 5 Abs. 1 MedKF-TG hinsichtlich der Bekanntgabepflicht nach § 4 MedKF-TG in objektiver Hinsicht erfüllt. Im vorliegenden Fall habe die Frist für die Bekanntgaben vom 1. Jänner 2014 bis zum Ende der dem XXXX von der belangten Behörde gesetzten Nachfrist am 28. Februar 2014 gedauert. Mit Ablauf des 28. Februar 2014 sei die Tat vollendet gewesen.

2.3. In Hinblick auf § 9 VStG wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitraum "Geschäftsführer" des XXXX und damit zu dessen Vertretung nach außen berufen gewesen sei. Ein für die Einhaltung der Verpflichtungen nach dem MedKF-TG verantwortlicher Beauftragter sei nicht bestellt worden. Demnach sei der Beschwerdeführer für die Einhaltung der Verpflichtungen des XXXX nach dem MedKF-TG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

2.4. Zur subjektiven Tatseite sei auszuführen, dass es sich bei dem vorgeworfenen Verstoß gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 4 MedKF-TG um ein Ungehorsamsdelikt handle, weil weder der Eintritt eines Schadens noch jener einer Gefahr Voraussetzung sei und nichts über das Verschulden bestimmt werde. Bei Ungehorsamsdelikten verlange die in § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG verankerte widerlegliche Schuldvermutung zu Lasten des Täters, dass dieser von sich aus sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen habe. Das bedeute aber, dass der Beschuldigte alles initiativ darzulegen habe, was für seine Entlastung spreche. Die belangte Behörde führte unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass es dazu etwa der Darlegung bedürfe, dass der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet habe.

Im Verfahren seien keine Umstände vorgebracht worden, die darauf schließen lassen würden, dass ein wirksames Kontrollsystem bestanden habe, um den Meldeverpflichtungen des XXXX nachzukommen. Der Beschwerdeführer habe auch sonst kein Vorbringen erstattet, um die Schuldvermutung gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG zu widerlegen. Der Beschwerdeführer habe daher jedenfalls fahrlässig die im Spruch des Straferkenntnisses festgestellte Verwaltungsübertretung begangen.

2.5. Betreffend die Strafbemessung nahm die belangte Behörde zunächst auf § 45 Abs. 1 Z 4 VStG Bezug und führte diesbezüglich aus, dass im vorliegenden Fall das tatbildmäßige Verhalten nicht erheblich hinter den in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurücktrete. Der Zweck des § 5 Abs. 1 MedKF-TG bestehe gerade darin, das Ziel der umfassenden Transparenz sicherzustellen und die Unterlassung von Bekanntgaben gemäß § 2 und § 4 MedKF-TG zu verhindern. Das Verhalten des Beschwerdeführers beeinträchtige diesen Zweck somit nicht nur unerheblich. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, ein (grundsätzlich) funktionierendes Kontrollsystem, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden könne, glaubhaft zu machen, sodass nicht von einem geringfügigen Verschulden gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG gesprochen werden könne. Zudem sei der Beschwerdeführer durch mehrere Schreiben der belangten Behörde, die dem XXXX zugestellt worden seien, auf die Bekanntgabepflichten hingewiesen worden. Ein Absehen von der Strafe sei damit ausgeschlossen.

Da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch die belangte Behörde keinen Nachweis über seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse vorgelegt habe, seien diese aufgrund der Ermittlungsergebnisse einzuschätzen gewesen.

Als strafmildernd sei anzusehen gewesen, dass es sich hierbei um die erste Verwaltungsübertretung dieser Art handle. Im Übrigen habe sich aufgrund der Abgabe fristgerechter Meldungen für das 1. Quartal 2014 gezeigt, dass bereits wirksame Maßnahmen gesetzt worden seien, um zukünftige Rechtsverletzungen zu vermeiden und eine bessere Kontrolle zu gewährleisten. Erschwerungsgründe seien keine vorgelegen.

Unter Berücksichtigung des Schuldausmaßes, das angesichts der dargestellten Milderungsgründe und dem Fehlen von Erschwerungsgründen nicht wesentlich über dem iSd § 45 Abs. 1 Z 4 VStG umschriebenen geringfügigen Verschulden liege, habe mit einer Strafe von 600 Euro, welche am untersten Ende des Strafrahmens (Höchstmaß 20.000 Euro) angesiedelt sei, das Auslagen gefunden werden können.

3. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juni 2014, bei der belangten Behörde am 26. Juni 2014 eingelangt, fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlich aus, dass die Meldung vom 2. Jänner 2014 im Hinblick auf die Medienkooperation und die Werbeaufträge nicht korrekt verschickt worden sei. Diese Meldung sei jedoch am 28. Jänner 2014 nachgesandt worden. Dabei sei dem Mitarbeiter jedoch ein entscheidender Fehler unterlaufen und die Meldung für den XXXX sei nicht übermittelt worden. Dieser Mitarbeiter sei jedoch der Meinung gewesen, dass die Meldung in korrekter Weise abgegeben worden sei. Aufgrund des Schreibens der belangten Behörde vom 24. April 2014 habe der besagte Mitarbeiter bei der belangten Behörde angerufen und ihm sei von der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass alles in Ordnung sei. Zusätzlich habe dieser Mitarbeiter noch ein E-Mail gesendet. Es sei im gegenständlichen Fall daher erkennbar gewesen, dass eine Meldung gemacht worden sei. Ferner sei es erstaunlich, dass mit derart massiven Androhungen gegen eine "relativ geringfügige Fehlermeldung" vorgegangen werde.

4. Mit am 7. Juli 2014 hg. eingelangtem Schreiben übermittelte die belangte Behörde die vorliegenden Verfahrensakten an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt kann auf die Ausführungen zum Verfahrensgang (vgl. zuvor I.2.) sowie die im angefochtenen Straferkenntnis getroffenen Feststellungen verwiesen werden (vgl. dessen Seiten 3f).

2. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass die behördlichen Feststellungen in der Beschwerde nicht bestritten werden. Bekämpft wird ausschließlich die rechtliche Würdigung durch die belangte Behörde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden (Art. 130 Abs. 4 B-VG).

§ 1 Abs. 3 KOG sieht iVm § 1 Abs. 2 BVG MedKF-TG vor, dass der KommAustria die Kontrolle der Bekanntgabepflicht von Medienkooperationen, Werbeaufträgen und Förderungen nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften zukommt.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die KommAustria.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG).

Gemäß § 36 KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I. Nr. 33/2013), durch Senat.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret lautet die Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Die Abs. 3 bis 5 des § 28 VwGVG lauten:

"(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."

Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt § 50 VwGVG spezifisch fest: "Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden." Diese Bestimmung wiederholt die in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehene (und schon zuvor zitierte) Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache und ist insoweit lex specialis gegenüber § 28 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 VwGVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 50 VwGVG).

Zu Spruchpunkt A)

3.4. Die §§ 2, 4 und 5 MedKF-TG lauten:

"Bekanntgabepflicht bei Aufträgen

§ 2. (1) Zu dem in § 1 genannten Zweck haben die in Art. 126b Abs. 1, 2 und 3, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1, 3 und 4, Art. 127a Abs. 1, 3, 4 und 9 und Art. 127b Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, angeführten sowie sonstige durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfene Rechtsträger für sämtliche entweder direkt oder unter Vermittlung über Dritte erteilten Aufträge

1. über (audiovisuelle) kommerzielle Kommunikation gemäß § 1a Z 6 des ORF-Gesetzes - ORF-G, BGBl. I Nr. 83/2001, § 2 Z 2 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes - AMD-G, BGBl. I Nr. 84/2001, und Werbung und Patronanz gemäß § 19 Abs. 1 und 5 des Privatradiogesetzes - PrR-G, BGBl. I Nr. 20/2001, sowie über Beiträge im Dienste der Öffentlichkeit im Inhaltsangebot des ORF (§ 14 Abs. 9 ORF-G) oder in Hörfunkprogrammen nach dem PrR-G oder in audiovisuellen Mediendiensten nach dem AMD-G und

2. über entgeltliche Veröffentlichungen gemäß § 26 MedienG an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks oder sonst an Medieninhaber eines periodischen elektronischen Mediums

den Namen des jeweiligen periodischen Mediums, in dem - mit Ausnahme der Fälle des Abs 4 - Veröffentlichungen vorgenommen wurden, sowie die Gesamthöhe des jeweils innerhalb für die innerhalb eines Quartals erfolgten Veröffentlichungen (Z 1 und 2) zu leistenden Entgelts nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bekanntzugeben. Für die nach Z 2 erfassten periodischen Druckwerke bezieht sich die Bekanntgabepflicht auch auf entgeltliche Veröffentlichungen in den dem periodischen Druckwerk angefügten Beilagen oder Sondertitel.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Aufträge, deren Zweck die Erfüllung einer bundes- oder landesgesetzlich geregelten oder sonst verwaltungsbehördlich oder gerichtlich angeordneten Veröffentlichungsverpflichtung oder deren Zweck die Veröffentlichung von Stellenangeboten, Ausschreibungen oder von mit diesen vergleichbaren Bekanntmachungen von eingeschränktem öffentlichen Interesse ist.

(3) Die Bekanntgabe des Auftraggebers, des Namens des periodischen Mediums und der Gesamthöhe des geleisteten Entgelts für Veröffentlichungen in dem jeweiligen periodischen Medium hat durch die dazu Verpflichteten elektronisch im Wege einer Webschnittstelle (Web-Interfaces) an die KommAustria zu erfolgen. Die Bekanntgabe hat quartalsweise jeweils innerhalb von zwei Wochen gerechnet ab dem Ende eines Quartals zu erfolgen. Die Veröffentlichung dieser Daten durch die KommAustria bestimmt sich nach § 3 Abs. 3.

(4) Wurden für einen Rechtsträger keine Aufträge im Sinne des Abs. 1 im jeweils maßgeblichen Quartal durchgeführt oder beträgt die Gesamthöhe des Entgelts der von einem Medieninhaber eines periodischen Mediums durchgeführten Aufträge nicht mehr als 5000 Euro im jeweiligen Quartal, so ist dies im Wege der Webschnittstelle (Abs. 3) innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist gesondert bekanntzugeben. Die Veröffentlichung dieser Information durch die KommAustria richtet sich nach § 3 Abs. 3.

(5) Das geleistete Entgelt ist jeweils als Nettoentgelt anzugeben. Bei Tausch- oder tauschähnlichen Geschäften ist der gemeine Wert anzugeben. Für die Bekanntgabepflicht maßgeblich ist jeweils der Zeitpunkt der Leistungserbringung.

Bekanntgabepflicht und Veröffentlichung von Förderungen und Programmentgelt

§ 4. (1) Zusätzlich zu den Bekanntgabepflichten nach § 2 Abs. 1 haben die dort angeführten Rechtsträger für an Medieninhaber eines periodischen Mediums gewährte Förderungen

1. aus den Fonds gemäß § 29 und § 30 des KommAustria-Gesetzes - KOG, BGBl. I Nr. 32/2001,

2. nach dem Presseförderungsgesetz 2004 - PresseFG 2004, BGBl. I Nr. 136/2003,

3. nach Abschnitt II des Publizistikförderungsgesetzes 1984 - PubFG, BGBl. Nr. 369/1984, sowie

4. die mit den in Z 1 bis 3 angeführten Fördermaßnahmen insofern inhaltlich vergleichbar sind, als insbesondere die inhaltliche Gestaltung, Herstellung oder Verbreitung eines periodischen Druckwerks oder die inhaltliche Gestaltung und Ausstrahlung oder Abrufbarkeit eines periodischen elektronischen Mediums gefördert werden,

den Namen des Förderungsempfängers und die Gesamtsumme der jeweils innerhalb eines Quartals gewährten Förderungen bekanntzugeben. Maßgeblich ist die Zusage der Förderung, wobei nachträgliche Änderungen nicht zu berücksichtigen sind. § 2 Abs. 3 und 4 sowie § 3 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Wurden von einem Rechtsträger keine Förderungen im Sinne des Abs. 1 im jeweils maßgeblichen Zeitraum vergeben oder beträgt die Gesamthöhe der Förderung an einen Medieninhaber nicht mehr als 5 000 Euro im entsprechenden Quartal, so ist dies im Wege der Webschnittstelle (§ 2 Abs. 3) gesondert bekanntzugeben.

(3) In einer weiteren Rubrik ist die vom ORF bekanntgegebene Höhe des dem ORF innerhalb des jeweiligen Quartals zugekommenen Programmentgelts (§ 31 Abs. 1 ORF-G) sowie der Abgeltung nach § 31 Abs. 11 ORF-G zu veröffentlichen.

Verwaltungsstrafe

§ 5. (1) Wer seiner Bekanntgabepflicht gemäß § 2 oder § 4 bis zu dem in § 2 Abs. 3 genannten Zeitpunkt nicht nachkommt und auch die Nachfrist gemäß § 3 Abs. 2 ungenutzt verstreichen lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(2) Weiters begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, zu bestrafen, wer eine Bekanntgabe veranlasst, deren Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit offensichtlich ist oder von der KommAustria aus Anlass einer Mitteilung des Rechnungshofes im Zuge der Gebarungskontrolle eines Rechtsträgers festgestellt wurde."

3.5. Die Gesetzesmaterialien zu § 5 MedKF-TG halten fest:

Zu § 5 MedKF-TG: "Im Begutachtungsverfahren wurde die mangelnde Sanktionierung der Verletzung von Bekanntgabepflichten kritisiert. Auch diese Bestimmung dient daher für den äußersten Fall, dass nicht schon die in § 3 vorgesehene Bekanntmachung über die Nichterfüllung einer Rechtspflicht ausreicht, der Einhaltung des vorgesehenen Bekanntgabesystems. Der Straftatbestand greift dann Platz, wenn gar keine Bekanntgabe erfolgt und daher von der KommAustria eine (ungenutzt verstrichene) Nachfrist gesetzt wurde. Mit Wiederholungsfall ist ein erneutes vollständiges Unterlassen der Bekanntgabe anlässlich der Meldungen für das nächste Halbjahr. Es ist darauf zu verweisen, dass gemäß § 19 Abs. 2 VStG ua die Vermögensverhältnisse bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind. Eine Überprüfung der Richtigkeit der bekanntgegebenen Daten erfolgt durch die KommAustria nur in den Fällen des Abs. 2 aufgrund einer Mitteilung des Rechnungshofes" (vgl. RV 1276 BlgNR, XXIV. GP).

3.6. Zweck des MedKF-TG (vgl. generell dazu Kogler, Kontrolle durch Transparenz, MuR 7/8 2011) ist ausweislich seines § 1 die Förderung der Transparenz bei Medienkooperationen sowie bei der Erteilung von Werbeaufträgen und der Vergabe von Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks oder eines periodischen elektronischen Mediums. Die in den §§ 2 und 4 leg.cit. festgelegten Bekanntgabepflichten stellen schon insoweit zentrale Elemente zur Erfüllung dieses Zwecks dar, als Verstöße gegen die Bekanntgabepflichten der Verwaltungsstrafsanktion des § 5 MedKF-TG unterliegen.

3.7. Der Sachverhalt ist gegenständlich unbestritten (siehe II.1. und II.2.). Insbesondere steht fest, dass der XXXX seinen Bekanntgabepflichten gemäß § 4 Abs. 1 MedKF-TG in Bezug auf das 4. Quartal 2013 nicht fristgerecht nachgekommen ist.

Auch die Beschwerde setzt dem nichts entgegen, sondern spricht in diesem Zusammenhang mehrfach von einem "Fehler". Überdies geht aus den der Beschwerde beigelegten Bestätigungen über die Bekanntgaben des XXXX nach dem MedKF-TG eindeutig hervor, dass für das 4. Quartal 2013 zwar die Bekanntgaben nach § 2 Abs. 1 MedKF-TG, nicht aber jene nach § 4 Abs. 1 MedKF-TG fristgerecht vorgenommen wurden. Dies wurde vom zuständigen Sachbearbeiter des XXXX gegenüber der belangten Behörde in einem nach Einleitung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens geführten Telefonat auch eingeräumt, wie den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten entnommen werden kann. Im Hinblick auf das in der Beschwerde erwähnte Telefonat bzw. die angeführte E-Mail, welche vom Sachbearbeiter des XXXX im Anschluss an das Telefonat der belangten Behörde gesendet wurde, muss daher darauf hingewiesen werden, dass diese Aktivitäten erst nach Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. mehr als 1,5 Monate nach Ende der von der belangten Behörde gesetzten Nachfrist (28. Februar2014) stattgefunden haben und schon deswegen am Umstand, dass keine fristgerechte Meldung gemäß § 4 Abs. 1 MedKF-TG vorgenommen wurde, nichts mehr ändern konnten.

Die vorliegende Beschwerde beschränkt sich darüber hinaus auf das allgemein gehaltene Vorbringen, dass es "erstaunlich" sei, dass "mit derart massiven Androhungen gegen eine relativ geringfügige Fehlermeldung vorgegangen" werde. Soweit daraus abgeleitet werden kann, dass die Beschwerde die Höhe der verhängten Strafe bemängelt, ist Folgendes festzuhalten: Die verhängte Strafe in Höhe von XXXX Euro ist bei einem Strafrahmen von bis zu 20.000 Euro am unteren Ende angesiedelt. Ferner hat die belangte Behörde dabei auf das Vorliegen von Milderungsgründen sowie das Fehlen von Erschwerungsgründen in nachvollziehbarer Weise Bedacht genommen und eine schlüssige Schätzung in Bezug auf die Einkommenssituation des Beschwerdeführers vorgenommen. Der Beschwerdeführer tritt diesen Erwägungen der belangten Behörde in seiner Beschwerde - abgesehen vom generellen Vorwurf einer "massiven Androhung" - auch gar nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht vermag vor diesem Hintergrund eine Mangelhaftigkeit der Strafbemessung nicht zu erblicken.

Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass § 5 Abs. 1 MedKF-TG ausweislich der zitierten Gesetzesmaterialien der "Einhaltung des vorgesehenen Bekanntgabesystems" dient und insoweit ein Kernelement der Sicherung der Zielsetzung des MedKF-TG - der Förderung der Transparenz - darstellt. Die Gesetzesmaterialien verweisen zudem ausdrücklich darauf, dass der Straftatbestand dann Platz greift, wenn - wie im Beschwerdefall - "gar keine Bekanntgabe erfolgt und daher von der KommAustria eine (ungenutzt verstrichene) Nachfrist gesetzt wurde" (siehe zuvor II.3.5.). Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf verwiesen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers die Zielsetzungen des MedKF-TG nicht nur unerheblich beeinträchtigt.

3.8. Die Ausführungen der belangten Behörde zur subjektiven Tatseite werden in der Beschwerde nicht bemängelt und auch für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass diesbezüglich von der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde abzuweichen.

Die Beschwerde war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 und 2 VwGVG - da in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde bzw. sich diese nur gegen die Höhe der Strafe richtet - und mangels eines entsprechenden Parteienantrages von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen.

Die Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gründet sich auf § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Zwar fehlt es bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 12 MedKF-TG, angesichts der eindeutigen Rechtslage war jedoch nicht davon auszugehen, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen um solche grundsätzlicher Bedeutung handelt (vgl. VwGH 28.05.2014, Zl. Ro 2014/07/0053).

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