BVwG W175 1410219-1

W175 1410219-1Bundesverwaltungsgericht15.01.2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Gläubigerschutz, individuelle<br/>Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung, psychische<br/>Störung, staatlicher Schutz, subsidiärer Schutz

Gesamter Gesetzestext

BVwG W175 1410219-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W175.1410219.1.00

Spruch

W175 1410219-1/31E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, mongolische Staatsangehörige, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2009, Zahl: 09 12.494-BAL, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 05.11.2012 und am 13.10.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides wird XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.01.2015 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stellte am 10.10.2009 nach erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt (in der Folge BAA) einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG). Am 11.10.2009 fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen/EAST statt. Am 10.11.2009 fand vor dem Bundesasylamt (BAA), Außenstelle Linz, eine niederschriftliche Einvernahme der BF im Asylverfahren statt.

1.1. Im Rahmen der Erstbefragung am 11.10.2009 gab die BF in der Sprache Mongolisch befragt an, dass sie mongolische Staatsbürgerin, Angehörige der Volksgruppe der Kalkh-Mongolen und Buddhistin sei.

Sie hätte am 02.10.2009 Ulaanbaatar verlassen und wäre mit dem Zug nach Moskau gefahren, von wo sie über ihr unbekannte Länder nach Österreich gelangt wäre.

Nach ihrem Fluchtgrund befragt gab die BF an, dass sie von rechtsradikalen Gruppierungen in der Mongolei unter Druck gesetzt worden wäre. Man hätte sie bedroht, weil sie für eine chinesische Firma gearbeitet und einen chinesischen Freund gehabt hätte. Man hätte ihr vorgeworfen, mit den Chinesen zu kooperieren, auch ihr Halbbruder wäre dieser Meinung gewesen.

Der BF wurde das Protokoll der Befragung rückübersetzt, sie gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit ihrer Unterschrift.

1.2. In der Einvernahme am 10.11.2009 vor dem BAA, Außenstelle Linz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch, bestätigte die BF die Richtigkeit ihrer bisher gemachten Angaben. Befragt nach ihrem Gesundheitszustand gab die BF an, dass sie an chronischer Hepatitis C und Magenschmerzen leide, auch habe sie Hämorrhoiden. In ärztlicher Therapie befinde sie sich nicht. In der Mongolei habe sie zehn Jahre lang die Grundschule besucht und als Kellnerin gearbeitet.

Weiters gab die BF an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll):

"F. [Frage]: Womit haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten?

A. [Antwort]: Ich habe zuletzt ab dem Jahre 2008 bis zur Ausreise bei der Firma XXXXals Kellnerin gearbeitet.

F.: Schildern Sie Ihre Arbeitssituation (Lebenssituation), Ihren beruflichen Alltag.

A.: Bei der Firma XXXX handelt es sich um ein chinesisches Restaurant. Die Adresse dieses Restaurants lautet Ulaanbaatar, XXXX, Näheres weiß ich nicht. Ich habe um 09.00 Uhr begonnen, und mein Arbeitstag endete um 21.00 Uhr. Ich habe an allen Tagen in der Woche bei der Firma XXXXgearbeitet.

F.: Wann war der erste und wann der letzte Arbeitstag als Kellnerin im Restaurant XXXX?

A.: Ich habe am 01.06.2008 angefangen und mein letzter Arbeitstag war der 15.07.2009.

F.: Haben Sie am 15.07.2009 gekündigt?

A.: Ja, mündlich.

F.: Wovon lebten Sie bis 02.10.2009 (Tag der Ausreise)?

A.: Ich lebte von meinen Ersparnissen.

F.: Warum haben Sie am 15.07.2009 gekündigt?

A.: Ich hatte Angst vor Schlägen und blieb zuhause. Ich wurde aber dann zuhause geschlagen.

F.: Welchen Sinn hatte dann die Kündigung?

A.: Auf der Straße hatte ich mehr Angst als zuhause.

F.: Wie hoch war Ihr Einkommen?

A.: 180.000 Tugrug im Monat.

[...]

F.: Welche Verwandten leben in Ihrer Heimat?

A.: Meine Mutter XXXX, Geburtsdatum unbekannt, ist XXXX verstorben. Mein Vater XXXX, Geburtsdatum unbekannt, ist am XXXX verstorben. Auf Nachfrage gebe ich an, meine Mutter verstarb an Leberzirrhose, mein Vater an Dickdarmkrebs. Ich habe einen Halbbruder namens XXXX, geb. am XXXX, wohnhaft in Ulaanbaatar, XXXX. Er wohnt dort allein. Er ist ledig und hat keine Kinder. Auf Nachfrage gebe ich an, er ist aktuell arbeitslos. Er hat die Grundschule abgeschlossen und nicht mehr studiert und nichts gelernt. Auf Nachfrage gebe ich an, ich habe ihn erhalten, er lebte von dem Geld, das ich nach Hause brachte.

[...]

F.: Haben Sie weitere Geschwister, Onkeln oder Tanten, bzw. Großeltern in der Heimat?

A.: Ich habe keine Geschwister mehr. Meine Mutter hatte eine Schwester, die lebt aber auch nicht mehr. Mein Vater ist eigentlich mein Stiefvater, er hat einen Bruder namens XXXX, er lebt in Ulaanbaatar, aber ich habe mit meinem Onkel keinen Kontakt.

F.: XXXX ist Ihr Stiefvater?

A.: Ja, es erfolgte eine Namensgebung durch ihn. Ich war noch klein, als meine Mutter ihn heiratete. Mein leiblicher Vater ist mir unbekannt.

F.: Wie heißt Ihr Freund, wo ist er geboren und wann?

A.: XXXX, sein Familienname ist mir unbekannt, ich kann aber nicht angeben, wo er geboren ist, auch das Geburtsdatum ist mir unbekannt. Er sagte mir, dass er 28 Jahre alt sei, und er sagte mir, dass er aus der Inneren Mongolei stamme, aber überprüft habe ich das nie. Aber er ist nicht mein Freund, sondern lediglich ein Bekannter.

[...]

F.: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat die Mongolei verlassen?

A.: Im September 2009 habe ich mich entschieden auszureisen. XXXX hat mir die Ausreise schon im Jahre 2008 nahegelegt.

F.: Warum hat XXXX Ihnen die Ausreise bereits 2008 nahegelegt?

A.: Weil mein Halbbruder mich geschlagen hat, und weil ich aufgrund der Bekanntschaft mit XXXX von der Bewegung Dayar Mongol geschlagen wurde.

[...]

F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. [...]

A.: Ich wurde von meinem Halbbruder und von Angehörigen einer rechtsradikalen Gruppe geschlagen. Das ist der Grund, warum ich die Heimat verlassen habe.

F.: Welche rechtsradikalen Gruppen meinen Sie?

A.: Dayar Mongol, wie ich bereits sagte.

F.: Wann wurden Sie geschlagen von Ihrem Halbbruder und von den Angehörigen von Dayar Mongol?

A.: Ich wurde von meinem Halbbruder geschlagen, seit er in der siebenten Klasse war. Ich kann kein Datum angeben, wann ich von meinem Halbbruder geschlagen wurde. Es kam immer wieder vor. Am 16.03.2009 wurde ich erstmals von Angehörigen der Gruppe Dayar Mongol geschlagen, das zweite Mal am 11.06.2009 und das dritte Mal am 20.06.2009. Dann wurde ich am 11.07.2009 das letzte Mal von den Angehörigen der Gruppe Dayar Mongol geschlagen.

F.: Schildern Sie die Vorkommnisse vom 16.03.2009, vom 11.06.2009, vom 20.06.2009 und vom 11.07.2009. Was ist genau passiert?

A.: Am 16.03.2009 wurde ich bei der Haustür geschlagen, am 11.06.2009 wurde ich mit einem Auto von der Arbeit mitgenommen, und die beiden letzten Male waren die bei uns zu hause.

F.: Die Frage wird wiederholt. Schildern Sie minutiös genau die Vorkommnisse vom 16.03.2009, vom 11.06.2009, vom 20.06.2009 und vom 11.07.2009.

A.: Am 16.03.2009 wurde ich hinter das Haus gebracht, an den Haaren gezerrt und mit den Füssen getreten. Das zweite Mal am Fluss wurden mir die Kleider ausgezogen, und sie schrieben auf einen Zettel das Wort ‚Nutte, die den Arsch von Chinesen leckt.'. Das Papier hingen Sie um meinen Hals, und ich wurde geschlagen und beleidigt. Es wurde von mir eine Videoaufnahme gemacht, und sie drohten, dieses Video öffentlich zu zeigen, als Lehre für die Mongolen.

F.: Was passierte an den beiden anderen genannten Tagen, also am 20.06.2009 und am 11.07.2009?

A.: Da kamen sie zu mir und schlugen mich.

F.: Was heißt das?

A.: Es war wie bei den vorigen Vorfällen.

F.: Fanden diese Vorfälle vor der Wohnung oder in der Wohnung statt?

A.: Im Stiegenhaus.

F.: Warum verließen sie die Wohnung überhaupt und gingen zu denen ins Stiegenhaus?

A.: Mein Bruder öffnete die Tür und zerrte mich aus der Wohnung. Mein Halbbruder steckt mit denen unter einer Decke.

F.: Warum sind Sie aus der gemeinsamen Wohnung nicht ausgezogen?

A.: Mein Halbbruder drohte mir damit mich umzubringen, außerdem hatte ich keine andere Möglichkeit.

F.: Von Frauenhäusern haben Sie noch nie was gehört?

A.: Ich war am 21.08.2008 eine Woche lang im Frauenhaus. Ich war am 16.03.2009 für sieben oder acht Tage im Frauenhaus. Ich lege eine Bestätigung vom 02.09.2009 vor, wonach ich von einer Menschenrechtsorganisation XXXX (Psychotherapeutische Vereinigung) unterstützt würde, sollte ich die Heimat verlassen.

Anm.: Die Bestätigung wird von der Dolmetscherin übersetzt und zum Akt genommen. (Beilage 5)

F.: Der Übersetzung ist zu entnehmen, dass Ihr Recht auf Arbeit und Bildung beschränkt worden wäre. Was meinen Sie damit?

A.: Ich erhielt von meinem Stiefvater nicht die Möglichkeit zu studieren, obwohl er viel Geld hatte. Zudem hätte er mich geschlagen, wenn ich die Wohnung verlassen hätte. und ich hatte Angst vor dem Stiefvater.

F.: Der Übersetzung ist zu entnehmen, dass Sie vom 20. bis 28.03.2009 untergebracht waren, sie sagen, dass Sie ab dem 21.08.2009 untergebracht wurden. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

A.: Das was auf der Bestätigung steht, stimmt. Ich habe mich geirrt.

F.: Wie sollte die Unterstützung von XXXX im Falle der Ausreise aussehen?

A.: Sie sagten zu mir, dass es besser wäre, die Mongolei zu verlassen, als in der Mongolei unterdrückt zu werden.

F.: Hätten Sie nicht die Möglichkeit gehabt bei XXXX Unterschlupf zu finden?

A.: Der hatte keinen Platz.

V. [Vorhalt]: XXXX hat für Ihre Ausreise 1.500 Dollar bezahlt, mit diesem Geld hätten Sie die Möglichkeit gehabt, sich in der Heimat eine neue Existenz aufzubauen.

A.: Mein Bruder hätte mich überall gefunden.

F.: Wie stellen sie sich das vor?

A.: Mein Bruder und die Organisation Dayar Mongol haben überall in Ulaanbaatar Freunde.

F.: Was wäre gewesen, wenn Sie in eine andere Stadt gezogen wären?

A.: Gegangen wäre es sicher, aber ich kann mir das Leben auf dem Lande nur schwer vorstellen. Ich habe keine Ahnung von der Viehzucht.

F.: In anderen mongolischen Städten, außer Ulaanbaatar, wird es sicherlich Restaurants geben, die Kellner beschäftigen.

A.: Auch dort wäre ich gefunden worden, weil die Leute in der Mongolei sehr viel reisen.

F.: Warum wandten Sie sich um Hilfe an die Orangisation XXXX - Psychotherapeutische Vereinigung? Haben Sie in der Mongolei eine Psychotherapie in Anspruch genommen?

A.: Ich habe den Unterschied zwischen Psychotherapeutischer Behandlung und Rechtsbeistand nicht gekannt. Ich habe in der Mongolei nie eine Psychotherapie in Anspruch genommen.

V.: Es gibt laut Botschaftsbericht und laut (http://www.owc.org.mn/mwngoc/english/) Unterstützung für Frauen von der MWF - Mongolian Women's Federation, welche bereits 1924 unter dem Namen Mongolian Women's Committee gegründet wurde und unter der kommunistischen Regierung die einzige mongolische Frauenorganisation war. Sie führt ihre Arbeit seit Beginn der neunziger Jahre als Nichtregierungsorganisation weiter.

V.: Nach hierortiger Ansicht hätte die psychotherapeutische Vereinigung Sie an eine Frauenrechtsorganisation verweisen sollen.

A.: Die haben mich aber nicht weiterverwiesen.

F.: Wie kommen Sie eigentlich in den Besitz der Bestätigung?

A.: Der Leiter gab sie mir.

F.: Was ist damit gemeint, dass Sie eine Krisenberatung erhalten hätten?

A.: Ich habe davon keine Ahnung. Ich weiß nicht, was eine Krisenberatung ist.

F.: Was haben Sie dann am 21.08.2008 bei der psychotherapeutischen Vereinigung getan?

A.: Ich sagte Ihnen, dass ich unter Druck leben würde und ständig geschlagen würde. Aber man konnte mir nicht helfen.

F.: Warum wandten Sie sich nie an Mongolian Women's Federation, welche Ihnen rechtlichen Beistand geleistet hätte und Sie auch so in jeder Form (Suche eines neues Arbeitsplatzes) unterstützt hätten.

A.: Das hätte keinen Sinn gehabt, mein Bruder und seine Freunde hätten mich ohnehin überall gefunden.

F.: Hatte XXXX, der Inhaber der Firma XXXX auch irgendwelche Probleme?

A.: Der hatte keine Probleme.

F.: Warum hatte XXXX keine Probleme als Chinese und Inhaber einer Chinesischen Firma?

A.: Meine Probleme hatten mit meinem Arbeitsplatz nichts zu tun.

V.: Sie haben aber in der Erstbefragung angegeben, dass Sie deswegen verfolgt worden waren, weil Sie bei einer chinesischen Firma gearbeitet haben.

A.: Der Inhaber hatte keine Probleme, aber ich, weil ich dort beschäftigt war.

F.: Hatten die Mitarbeiter, die beiden Köche, der Hilfskoch, die beiden Kellner und die Putzfrau irgendwelche Probleme?

A.: Ich weiß davon nichts. Alle meine Probleme gingen von meinem Halbbruder aus.

F.: Haben Sie jemals die mongolischen Polizeibehörden von den Vorfällen in Kenntnis gesetzt und Anzeige erstattet?

A.: Ich war am 12.06.2009 bei der Polizei und zeigte den Vorfall vom 11.06.2009 an. Ich gab zu Protokoll, dass ich von mir unbekannten Personen geschlagen worden war. Ich sagte, dass ich vermuten würde, dass die Leute der Bewegung Dayar Mongol angehören würden. Die Beamten sagten, dass Sie mangels an Beweisen nichts unternehmen könnten und dass Sie aufgrund meiner vagen Personenbeschreibung nicht in der Lage wären, die Leute auszuforschen, die mich geschlagen haben.

F.: Wie haben Sie die Leute beschrieben?

A.: Ich konnte nur angeben, dass beide groß und schlank waren und dass einer eine Tätowierung am Hals hatte, ein Ornament oder so. Mehr konnte ich nach meiner Erinnerung nicht angeben.

F.: Haben Sie Ihren Halbbruder jemals bei den mongolischen Behörden zur Anzeige gebracht?

A.: Nein, ich hatte Angst vor seinen Schlägen.

V.: Aus der Übersetzung des von Ihnen vorgelegten Schreibens von XXXX geht hervor,

dass die Organisation XXXX aufgrund der Vermutung, dass Ihr Bruder in die Übergriffe gegen Sie verwickelt wäre bzw. diese organisiert hätte, sehr wohl am 12.06.2009 Anzeige bei den Behörden erstattet hätte. Offensichtlich erfolgte die Anzeige doch mit Ihrem Einverständnis. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

A.: Die XXXX hat keine Anzeige erstattet.

V.: Es steht aber in der Bestätigung: ‚Aufgrund der Vermutung, dass Ihr Bruder in die Übergriffe gegen Sie verwickelt wäre bzw. diese organisiert hätte, wurde am 12.06.2009 Anzeige bei den Behörden erstattet.'. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

A.: Die Angaben in der Bestätigung stimmen nicht, ich weiß auch nicht, warum die das geschrieben haben. Die Organisation hat keine Anzeige erstattet.

F.: Als Sie die Mitglieder der Organisation Dayar Mongol zur Anzeige brachten, hatten Sie keine Bedenken wegen der Gefahr, die angeblich von Ihrem Bruder ausgeht?

A.: Nein, denn die MR-Organisation hat mir nur empfohlen, die Organisation Dayar Mongol zur Anzeige zu bringen.

F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben?

A.: Nein.

F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert?

A.: Ja.

F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

A.: Ich werde dort umgebracht.

F.: Warum haben Sie diese Befürchtungen?

A.: Ich habe nicht direkt Angst getötet zu werden, aber ich würde sicherlich wieder unter Druck gesetzt."

Abschließend wurden der BF Länderfeststellungen zur Situation in der Mongolei ausgehändigt, woraufhin die BF angab, dass auf dem Papier alles schön aussehe. Die Polizei sei korrupt, und viele Frauen würden aus Angst vor häuslicher Gewalt ins Ausland flüchten.

Der BF wurde das Protokoll der Einvernahme rückübersetzt, sie gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit ihrer Unterschrift.

Im Verfahren vor dem BAA wurden seitens der BF eine Bestätigung der XXXX - Psychotherapeutische Vereinigung sowie verschiedene Internet-Berichte und Fotos betreffend die Organisation Dayar Mongol vorgelegt.

2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA, Außenstelle Linz, mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 11.11.2009, Zahl: 09 12.494-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz der BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm. mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr den Status einer Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung in die Mongolei (Spruchpunkt III.). Gemäß

§ 38 Abs. 1 AsylG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Im Bescheid des BAA wurde festgestellt, dass die BF Staatsangehörige der Mongolei sei. Ihre Identität stünde nicht fest, sie sei illegal in Österreich eingereist. Die BF hätte keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht, und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der BF sowie gegen eine Ausweisung der BF in die Mongolei. Die Erstbehörde traf weiters Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Mongolei. Das BAA beurteilte das Vorbringen der BF aufgrund von Unplausibilitäten und Widersprüchen als nicht glaubwürdig und begründete dies näher.

3. Gegen den obgenannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht eingelangte Beschwerde vom 18.11.2009, mit der eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof (in der Folge: AsylGH) und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurden.

In der Beschwerdebegründung wurde das Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und ausgeführt, dass die BF drei Mal bei der Organisation XXXX, nämlich ab März 2009, ab 12.06.2009 und ab 21.08.2009 untergebracht gewesen sei. Außerdem wolle sie korrigieren, dass sie - wie im Bescheid fälschlicherweise ausgeführt - nicht ab 21.08.2009, sondern ab 21.08.2008 bei dieser Organisation gewesen sei. In der Bestätigung wäre angegeben gewesen, dass am 12.06.2009 Anzeige gegen den Bruder erstattet worden wäre, die BF selbst habe am 12.06.2009 eine Anzeige gegen Dayar Mongol eingebracht. Außerdem werde bestätigt, dass ihr die Polizei nicht helfen könne. Den Bruder hätte sie nicht verlassen können, da er ihr unter Androhung von Schlägen und dem Tode verboten hätte, wegzugehen.

Weiters wäre das BAA nicht ausreichend auf die Berichte betreffen Dayar Mongol eingegangen und hätte auch die vorgebrachte Hepatitis C-Erkrankung nicht ausreichend gewürdigt. Abschließend wurden Auszüge aus Artikeln betreffend die Situation von Frauen in der Mongolei vorgelegt und eine Kopie eines mongolischen Personalausweises vorgelegt.

4. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 01.12.2009 beim AsylGH ein.

5. Mit Schreiben vom 21.01.2010 wurde erneut ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingebracht.

6. Einem Abschlussbericht der PI Sandl vom 24.04.2010 ist zu entnehmen, dass die BF in ihrer Unterkunft Opfer einer Vergewaltigung durch einen mongolischen Asylwerber, der in der Folge inhaftiert wurde, geworden ist.

7. Mit Beschluss des AsylGH vom 21.05.2010 wurde der Beschwerde der BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

8. Laut Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der der Vergewaltigung der BF verdächtige mongolische Asylwerber zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

9. Mit Verfahrensanordnung vom 27.02.2012 wurde der BF - ihrem Antrag entsprechend - ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

10. Vor dem AsylGH wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 05.11.2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch durchgeführt, zu der die BF mit einer Vertrauensperson persönlich erschien. Die Erstbehörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Der BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Danach gab die BF auf richterliche Befragung an (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll):

"VR [Vorsitzende Richterin]: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.

BF: XXXX, StA. Mongolei.

VR: Sie haben seinerzeit die Kopie eines Personalausweises vorgelegt, können Sie das Original beschaffen?

BF: Nein, es ist bei mir zu Hause.

VR: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus?

BF: Zur Zeit besuche ich keine Kurse.

VR: Aber Sie können schon einigermaßen Deutsch, stimmt das?

BF: Ja.

VR: Können Sie ein paar Sätze auf Deutsch sagen, wie sind Sie heute hierher gekommen?

BF auf Deutsch: Ich bin heute um 6h aufgestanden, und dann bin ich zum Bahnhof gefahren.

VR hält fest, dass die BF Deutsch versteht, wenn langsam gesprochen wird und sie sich auch auf Deutsch verständlich machen kann.

VR: Sind Sie in Bundesbetreuung oder privat?

BF: Ich bekomme finanzielle Unterstützung von 290 Euro im Monat von der Grundversorgung. 200 Euro zahle ich für die Miete.

VR: Haben Sie eine Idee, was Sie machen möchten, wenn Sie in Österreich bleiben könnten?

BF: Wenn es geht, möchte ich studieren. Wenn nicht, möchte ich zuerst Deutsch lernen und dann einen Beruf erlernen.

VR: Was möchten Sie denn studieren?

BF: Ich liebe Kinder, ich möchte gerne Kinderpädagogin werden. Wenn das nicht geht, kann ich als Friseurin oder Kosmetikerin arbeiten.

VR: Haben Sie schon irgendetwas in der Richtung unternommen?

BF: Noch nicht.

VR an VP [Vertrauensperson]: Können Sie etwas zum Thema Integration sagen?

VP: Die BF ist sehr dahinter, die Sprache zu lernen. Auch sich körperlich fit zu halten, seit der Magersucht. Seit Februar geht es ihr besser. Ich bin pensionierte Lehrerin für Deutsch, und die Flüchtlinge kommen zu mir und wir versuchen gemeinsam Deutsch zu lernen. Die Organisationen sind völlig überlastet und viele BF sind sich selbst überlassen.

VR: Wissen Sie, ob die BF in psychischer Betreuung ist?

VP: Bevor sie zu uns gekommen ist, ist es ihr sehr schlecht gegangen. Da hat sie Betreuung von einer Psychologin bekommen. Wir gehen viel Spazieren und Wandern oder Radfahren. Sie hat auch schon zugenommen und isst normal. Derzeit ist sie privat untergebracht, da sie auch bedroht wird.

VR: Haben Sie noch Unterlagen betreffend Ihre Magersucht mit?

BF: Ich war nicht beim Arzt.

VR: Wir werden in Ihrem Fall noch eine ärztliche Untersuchung veranlassen, und ich ersuche Sie dringend, an dieser teilzunehmen.

BF nimmt das zur Kenntnis.

VR: Zu Ihrem Fluchtgrund, nach dem, was ich bisher weiß, glaube ich nicht, dass das genauso abgelaufen ist.

BF: Doch, das war so.

VR: Bitte schildern Sie nochmals, warum Sie endgültig die Mongolei verlassen haben.

BF: Ich kann nicht darüber reden."

11. Mit Beschluss des AsylGH vom 07.11.2012 wurde eine Sachverständige zur Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens bestellt.

12. Mit Schreiben vom 14.11.2012 teilte die Vertrauensperson der BF dem AsylGH mit, dass die BF gerade einen Intensiv-Deutschkurs besuche.

Mit E-Mail vom 28.11.2012 teilte die Vertrauensperson mit, dass die BF sehr verschlossen, hilflos und völlig verloren sei. Durch die Aufnahme in den Familienkreis der Vertrauensperson wäre es zu einer Verbesserung ihres Gesundheitszustandes gekommen, und durch den sprachlichen Fortschritt sei es ihr sicher möglich, eigenständig und selbständig zu werden.

13. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eingerichtet.

14. Vor dem BVwG wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 13.10.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mogolisch durchgeführt, zu der die BF persönlich erschien. Die Erstbehörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Der BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Danach gab die BF auf richterliche Befragung an (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll):

"R [Richterin]: In der letzten Verhandlung wurde Ihnen aufgetragen, einen Arzt aufzusuchen. Haben Sie dies gemacht?

BF: Mir wurde gesagt, dass ich eine Depression habe, aber schriftlich habe ich nichts. Meine Vertrauensperson weiß mehr darüber.

R: Wie kann ich mit ihr Kontakt aufnehmen?

BF: Sie ist erreichbar unter der Nummer XXXX.

R: Ist das eine Privatperson oder von der Diakonie?

BF: Eine Privatperson.

R: Wissen Sie noch, wie die Ärztin geheißen hat?

BF: Nein.

R: Wann waren Sie ungefähr dort?

BF: Kurz nach der Verhandlung war ich bei der von Ihnen genannten Ärztin.

R: Sind Sie derzeit in Therapie?

BF: Nein.

R: Was machen Sie so den ganzen Tag?

BF: Donnerstags besuche ich einen Sprachkurs. Manchmal helfe ich meiner Freundin im Haushalt.

R: Nehmen Sie irgendwelche Tabletten?

BF: Nach dem Arztbesuch musste ich Tabletten nehmen, aber jetzt nicht mehr.

R: Wie lange haben Sie diese damals eingenommen?

BF: Einen Monat.

R: Wieso haben Sie damit aufgehört?

BF: Diese Packung war aus und bin ich nicht mehr zum Arzt gegangen. Ob ich damals wieder zum Arzt hätte gehen sollen, weiß ich nicht.

R hält fest, dass derzeit nur die Mailbox der Vertrauensperson erreichbar ist."

Abschließend legte die BF eine Teilnahmebestätigung betreffend eine Basisbildungs-Schulung vom 02.10.2014 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:

2. Feststellungen (Sachverhalt):

2.1. Die BF führt den Namen XXXX, ist Staatsangehörige der Mongolei, zugehörig zur Volksgruppe der Kalkh-Mongolen und bekennt sich zum Buddhismus. Sie war nicht politisch aktiv und hatte keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in ihrem Herkunftsstaat. Die BF ist ihren Angaben nach ledig und spricht Mongolisch sowie Deutsch.

2.2. Die Ausreise der BF aus der Mongolei erfolgte schlepperunterstützt über Russland und weitere, der BF unbekannte Länder bis nach Österreich. Die Feststellungen zur Reiseroute und zur Ausreise der BF aus der Mongolei stützen sich auf deren eigene Angaben. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht relevant waren.

2.3. Eine wie auch immer geartete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung konnte die BF weder glaubhaft machen, noch geht sie aus dem Akt hervor.

Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie auch immer gearteten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein wird.

Die BF konnte somit eine an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in der Mongolei nicht glaubhaft machen, noch kam eine solche im Verfahren sonstwie zu Tage.

2.4. Die BF hat glaubhaft gemacht, dass ihr im Falle ihrer Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund ihrer individuellen Situation im Zusammenhang mit der Lage in ihrer Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) droht.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BAA, Außenstelle Linz, und dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des AsylGH beziehungsweise BVwG.

3.2. Zur Person der BF:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben der BF im Verfahren vor dem BAA sowie in der Beschwerde und der Verhandlung vor dem AsylGH beziehungsweise BVwG, den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Mongolisch. Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person der BF Zweifel aufkommen lässt.

Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Identität der BF steht aufgrund ihrer diesbezüglich glaubhaften Angaben mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

3.3. Die Feststellungen zur Ausreise aus der Mongolei, zur weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3.4. Das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates beruht auf den Angaben der BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BAA, den Ausführungen in der Beschwerde sowie den Angaben in den mündlichen Verhandlungen vor dem AsylGH beziehungsweise BVwG.

Aus folgenden Gründen konnte eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht werden:

Da die vorgebrachten Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt wurden, ist zur Beurteilung, ob diese als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der BF und ihr Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Wie sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BAA ergibt, hatte die BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, ihre Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Die BF wurde vom BAA auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung ihrer Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

Dabei ist festzuhalten, dass die BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit nicht ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich ins Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann. Da die vorgebrachten Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt wurden, ist zur Beurteilung, ob diese als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der BF und ihr Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Angaben der BF zu ihren Fluchtgründen folgen zwar im Prinzip einem bestimmten Handlungsablauf, bleiben in sich jedoch oberflächlich, unplausibel und teilweise widersprüchlich.

So ist beispielsweise nur schwer nachvollziehbar, dass einerseits die BF als einfache Kellnerin von einer rechtsradikalen Gruppierung aufgrund ihrer Kontakte zu Chinesen bedroht worden sein soll, jedoch andererseits der Chef ihres Lokals, selbst ein Chinese, die übrigen Angestellten sowie ihr bester Freund, der ebenfalls Chinese sein soll, nicht behelligt worden wären und problemlos in der Mongolei leben hätten können. Befremdend erscheint auch, dass die BF nicht einmal den vollständigen Namen des besten Freundes nennen, geschweige denn sein Alter oder sonstige Angaben zu dessen Person machen konnte, obwohl ja die Freundschaft zu diesem einen der Fluchtgründe der BF darstellen soll.

Ferner widerspricht der Inhalt der vorgelegten Bestätigung der Organisation XXXX teilweise den Schilderungen der BF. So ist dieser zu entnehmen, dass am 12.06.2009 durch die Organisation Anzeige gegen den Halbbruder der BF erstattet worden wäre, obwohl die BF behauptete, dass dies nicht geschehen wäre und sie selbst sich am 12.06.2009 lediglich wegen der Gruppierung Dayar Mongol an die Polizei gewandt hätte. Weiters kam es zu Ungereimtheiten bezüglich des Aufenthaltes der BF in einem Frauenhaus, wobei die BF anfangs angab, insgesamt zwei Mal ab 21.08.2008 und ab 16.03.2009, jeweils für ca. eine Woche, dort gewesen zu sein. Der Bestätigung der Organisation ist allerdings zu entnehmen, dass die BF zwischen 20. und 28.03.2009 im Frauenhaus gewesen sein soll. In der Beschwerde dann brachte die BF widersprüchlich vor, insgesamt drei Mal im Frauenhaus untergebracht gewesen zu sein, sohin ab 21.08.2009, im März 2009 und ab 12.06.2009. Nur kurz darauf widersprach sich die BF erneut und gab an, am 21.08.2008 (und nicht wie zuvor angegeben am 21.08.2009) im Frauenhaus gewesen zu sein.

Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass selbst bei Wahrheitsunterstellung die von der BF angegebenen Fluchtgründe (Verfolgung durch den Halbbruder und eine rechtsradikale Organisation) allein nicht geeignet sind, die Gefahr einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), die eine staatliche beziehungsweise vom Staat geduldete Verfolgung voraussetzt, zu begründen. Die BF muss eine Furcht glaubhaft machen, welche wohlbegründet ist. Diese Furcht kann nur dann als wohlbegründet im Sinne der GFK angesehen werden, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt ausgeht, wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird oder wenn Behörden und Regierung außer Stande sind, die Verfolgten zu schützen (VwGH 19.09.1990, 90/01/0104).

Das bedeutet, dass es im Falle der BF der Mongolei nicht möglich sein müsste, die BF vor den Verfolgungshandlungen durch Privatpersonen zu schützen, um die gegenüber der BF gesetzten Feindseligkeiten als Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK werten zu können. Dies trifft jedoch im Falle der BF nicht zu, da Berichten aus der Mongolei (siehe AS 105) zu entnehmen ist, dass die Regierung gegen Mitglieder der Dayar Mongul strafrechtlich vorgeht. Auch hat die Polizei nach Angaben der BF ihre Anzeige gegen unbekannte Mitglieder dieser Vereinigung entgegengenommen, wobei der Umstand, dass die Ermittlungen der Behörde zu keinem Erfolg geführt haben, der mangelnden Täterbeschreibung der BF und nicht der Schutzunwilligkeit beziehungsweise Schutzunfähigkeit des Staates zuzuschreiben ist. Darüber hinaus besagen die aktuellen Länderfeststellungen zur Mongolei, dass der mongolische Staat sehr wohl willens und imstande ist, Gesetzesübertretungen zu ahnden und seine Bürger vor Übergriffen Privater zu schützen.

Somit entspricht das Vorbringen der BF in keiner Weise den in der GFK taxativ angeführten Gründen, wo insbesondere auf den Schutz vor Verfolgung aufgrund Rasse, Nationalität, Religion, politische Gesinnung und/oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe abgestellt wird.

Das Vorbringen in der Beschwerde war hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen der BF zu unterstützen. Es erschöpft sich im Wesentlichen in einer Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens.

Ferner wird festgehalten, dass der BF gerade aufgrund ihrer individuellen Situation der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Bezüglich der Spruchpunkte II. und III. (Refoulement und Ausweisung) war der Beschwerde somit im Ergebnis Erfolg beschieden (näheres dazu siehe unten Punkt II.4.2.2.).

Die BF wurde in der Einvernahme vom BAA ausführlich zu ihren Fluchtgründen, ihrem Fluchtweg und den Gründen, warum sie nicht in ihren Herkunftsstaat zurückkehren könne, befragt.

Die BF trifft eine Mitwirkungspflicht. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zu-treffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuel-len, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, 17.07.1997, 97/18/0336, 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amtswegen verschaffen kann.

Die BF wurde seitens des BAA aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das BAA stellte die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die von der BF widersprüchlich und vage beantwortet wurden. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei.

Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht asylrelevant ist, konnte eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.

Dass der Inhalt des Bescheides des BAA betreffend Spruchpunkt I. an Rechtswidrigkeit leide und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften (zB. fehlende Gewährung von Parteiengehör, kein ordentliches Ermittlungsverfahren) vorliege, konnte nicht festgestellt werden, zumal im Verfahren vor dem BAA keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde rechtswidrig oder gar willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurden der BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, ihr Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen, beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen, sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt.

3.5. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den dargelegten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

4.1.1. Bis Ablauf des 31.12.2013 war der AsylGH gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012 (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - bis zum Ablauf des 31.12.2013 das BAA - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 wird der AsylGH mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG) zu Ende zu führen.

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängig, somit ist das BVwG nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Belangte Behörde ist ab 01.01.2014 das BFA als Rechtsnachfolger des BAA.

4.1.2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.

4.1.3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

4.1.4. Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim BAA einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).

Da der Bescheid des BAA am 11.11.2009 erlassen wurde und die Beschwerde am 25.11.2009 beim BAA eingebracht wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.

4.2. Zu Spruchteil A):

4.2.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte von der BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Da die BF keine asylrelevanten Fluchtgründe hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der BF gerade auf Grund ihrer individuellen Situation mit gegenständlichem Erkenntnis der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird. Dafür, dass die BF aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.

Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte II.2. und II.3.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

4.2.2. Zu § 8 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das BVwG hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; VwGH 05.04.1995, 95/18/0530; VwGH 04.04.1997, 95/18/1127; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028, siehe auch EGMR 20.07.2010, N. vs. Schweden, 23505/09, Rz 52ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, 30240/96; EGMR 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:

In den Verhandlungen vor dem AsylGH bzw. dem BVwG machte die BF einen verwirrten und psychisch labilen Eindruck. Die angegeben Medikamente nahm die BF nicht ein, sie erscheint aufgrund der ihr in Österreich widerfahrenen Erlebnisse (Vergewaltigung) nach wie vor depressiv und dürfte auch eine Essstörung haben. Ohne Anweisung scheint sie nicht in der Lage zu sein, einen Arzt aufzusuchen, und die von ihr angegebene Vertrauensperson war trotz mehrerer Versuche telefonisch nicht erreichbar.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die BF in der Mongolei eine angemessene Betreuung erhält. Vielmehr besteht die Gefahr, dass sich ihr ohnehin labiler Gesundheitszustand drastisch verschlechtert.

Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der die BF betreffenden individuellen gesundheitlichen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die BF im Fall der Rückkehr in die Mongolei einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse der BF mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.

Die Rückkehr der BF in die Mongolei erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und der BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei zuzuerkennen.

4.2.3. Zu Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom BFA für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).

Daher war der BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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