W126 1429023-1•BVwG W126 1429023-1
W126 1429023-1Bundesverwaltungsgericht15.01.2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Konversion, Nachfluchtgründe, Religion, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, wohlbegründete Furcht
W126 1429023-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2012, Zl. 11 15.291-BAI nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste am 19.12.2011 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am 20.12.2011 niederschriftlich von der Polizei erstbefragt sowie am 03.10.2011 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen.
Im Verwaltungsverfahren brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, afghanischer Staatsangehöriger zu sein, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und schiitischer Moslem sowie verheiratet zu sein. Der Beschwerdeführer sei im Distrikt XXXX in der Provinz Jaghuri geboren und bei seinen Eltern aufgewachsen. Als er zwei oder drei Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater gestorben. Die Schwester des Beschwerdeführers sei ebenfalls verstorben. Seine Mutter lebe zurzeit mit der Ehefrau des Beschwerdeführers zusammen. Afghanistan habe er 1999 das erste Mal verlassen, um in den Iran zu gehen. Dort habe er in einer Möbelwerkstatt gearbeitet und Möbel lackiert. Bis 2003 habe der Beschwerdeführer sich dort illegal aufgehalten und sei im April 2003 zurück nach Afghanistan gegangen. Im Herbst 2003 habe er seine Ehefrau traditionell geheiratet. Die Ehe sei am 03.03.2013 im Standesamt registriert worden. Mit seiner Ehefrau habe der Beschwerdeführer eine Tochter, die er noch nie gesehen habe. In Afghanistan habe er als Gelegenheitsarbeiter gearbeitet. 2005 sei er im Sommer alleine in den Iran gefahren, wo er bis März 2008 geblieben sei und als Möbellackierer gearbeitet habe. Danach sei er zu seiner Familie zurückgekehrt und habe sich sieben Monate bei seiner Familie aufgehalten, bis er 2008 wieder zurück in den Iran gegangen sei, von wo er schließlich nach Österreich gereist sei. Bis zu seiner Ausreise im Jahr 2011 habe er in Teheran als Möbellackierer gearbeitet, wo er keine finanziellen Probleme gehabt habe. Er habe seiner Frau und seiner Tochter, die Afghanistan nie verlassen hätten, Geld geschickt. Seit er in Österreich sei habe er keinen direkten Kontakt zu seiner Familie und telefoniere lediglich mit seinem Onkel väterlicherseits. Die Familie würde ein kleines Haus und ein paar Schafe besitzen. Seine Familie habe er nicht in den Iran mitgenommen, da er 2010 ein Infoblatt erhalten habe, dass er in der nächsten Zeit eine Aufenthaltsbewilligung erhalten werde, weswegen der Beschwerdeführer abwarten habe wollen und erst dann seine Mutter, Ehefrau und Tochter in den Iran habe holen wollen. 2011 habe er dann einen Zettel erhalten, dass er den Iran verlassen solle und da ihm seine Familie geraten habe, nicht nach Afghanistan zurückzukehren, sei er nach Europa gegangen.
Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er 2003 nach Afghanistan zurückgereist sei. Eines Tages sei von der Moschee durch Lautsprecher angekündigt worden, dass zwei Männer, nämlich XXXX und sein Sohn in XXXX auf dem Weg zur Arbeit getötet worden seien. Drei Nachbarn seien daraufhin zum Beschwerdeführer gekommen und hätten ihm gesagt, dass der Beschwerdeführer zu XXXX, dem Neffen des getöteten XXXX, der ebenfalls ein Nachbar gewesen sei, gehen und diesen über den Tod seines Onkels und Cousins informieren solle. Als er bei XXXX angekommen sei, sei die Türe offen gewesen und XXXX habe blutige Hände und ein blutiges Hemd angezogen gehabt. Der Beschwerdeführer habe ihm daraufhin erzählt, was geschehen sei und XXXX habe erwidert, dass er davon bereits erfahren habe und der Beschwerdeführer zum Tatort vorgehen solle und er nachkommen würde. Am Tatort seien viele Leute gewesen und die Polizei habe auf XXXX gewartet, doch weder XXXX noch seine Brüder seien gekommen. Als der Beschwerdeführer zwei Dorfältesten davon erzählt habe, hätten diese ihm geraten zur Polizei zu gehen und dort zu berichten, was er gesehen habe, was der Beschwerdeführer schließlich auch getan habe. Die Polizei habe sofort den jüngeren Bruder von XXXX namens XXXX festgenommen und auf dem Weg den anderen Bruder namens XXXX verhaftet. XXXX habe nach einer Woche zugegeben, die zwei Männer getötet zu haben. Die Brüder seien zu achtzehn Jahren Haft verurteilt worden, jedoch habe deren Familie Bestechungsgeld bezahlt, weshalb die Brüder bereits nach drei Jahren im Jahr 2006 freigelassen worden seien. Von der Dorfgemeinschaft seien diese ausgeschlossen worden, weswegen sie nach Pakistan gezogen seien. XXXX sei bis heute flüchtig. 2008 sei der Beschwerdeführer nach Afghanistan zurückgekommen und habe das Haus der Familie renovieren wollen. Jemand habe die Brüder informiert, dass der Beschwerdeführer wieder in Afghanistan sei, denn eines Tages sei XXXX zum Beschwerdeführer gegangen, habe mit diesem zu streiten begonnen und den Beschwerdeführer geschlagen. XXXX habe behauptet, dass er auf dem Grundstück nicht bauen dürfe. Nachdem der Beschwerdeführer die Grundbuchsrolle geholt und XXXX gezeigt habe, hätten die Nachbarn diesem Recht gegeben, weswegen XXXX gegangen sei. Nach fünfzehn Tagen sei er zurückgekehrt und habe zum Beschwerdeführer gesagt, dass er Rache ausüben werde, weil der Beschwerdeführer bei der Polizei gegen seinen Bruder ausgesagt habe und dass der Beschwerdeführer mit einer Anzeige bei der Polizei nichts erreichen werde. Dem Beschwerdeführer sei gesagt worden, dass ein Kommandant mit Geld bestochen werden könne. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer Angst bekommen und habe sein Haus nicht mehr verlassen. Danach sei er ausgereist. Als er im Iran gewesen sei, habe er erfahren, dass diese Leute noch immer nach ihm suchen würden.
In Österreich besuche der Beschwerdeführer zwei Mal in der Woche einen Deutschkurs. Ein Cousin väterlicherseits lebe als anerkannter Flüchtling in XXXX. Diesen habe der Beschwerdeführer seit seiner Einreise zwei Mal getroffen und telefoniere hin und wieder mit ihm. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer keine finanziellen Probleme, dort könne er als Autolackierer arbeiten. Kabul sei sehr teuer und in eine andere Stadt könne der Beschwerdeführer wegen der Feindschaft zwischen Hazara und Pashtunen nicht ziehen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, dass die drei Neffen des getöteten XXXX ihm etwas antun würden.
Der Beschwerdeführer legte seine Geburts- und Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden seiner Ehefrau und seiner Tochter vor.
2. Mit Bescheid vom 16.08.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde ausgeführt, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund widersprüchlich, nicht plausibel und damit unglaubwürdig sei.
Der Beschwerdeführer habe weiters nicht glaubhaft darlegen können, dass er im Falle einer Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr haben würde, da ihm zugemutet werden könne, dass er in seinem Heimatland selbst für seinen Lebensunterhalt aufkomme; es könne ihm zugemutet werden einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die im Heimatdorf befindliche Familie könne den Beschwerdeführer aufnehmen und ihm bei der Befriedigung seiner Grundbedürfnisse behilflich sein. Außerdem habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich an die zahlreich tätigen NGOs zu wenden, um dort Unterstützung zu erhalten sowie finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital zu erhalten. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt sein würde. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass dem Beschwerdeführer auch ohne Anknüpfungspunkte und besondere finanzielle Ressourcen eine Niederlassung in Kabul möglich und zumutbar sei, da er erwachsen, gesund und erwerbsfähig sei. Eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat sei grundsätzlich auch für Personen ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen. Der Beschwerdeführer sei in Afghanistan aufgewachsen, kenne die dortigen kulturellen Gegebenheiten und spreche die Landessprache auf Muttersprachenniveau, weshalb er sich wieder gut in die dortige Gesellschaft eingliedern könne. Auch leide der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und könne auch sonst von keiner existenzgefährdenden Lebenssituation ausgegangen werden.
Im Falle des Beschwerdeführers liege ein Familienbezug in Österreich vor. Ihm habe aber bei der Antragstellung klar sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender sei. Bei der Beendigung des Aufenthalts müsse ein faires Gleichgewicht zwischen den berührten öffentlichen Interessen und den Belangen des Familien- und Privatlebens gewahrt werden. Da zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Cousin zum Zeitpunkt der Ausreise aus der Heimat bereits kein Familienleben vorgelegen sei und diese nicht zusammen leben oder einen gemeinsamen Haushalt führen, stelle eine Ausweisung keinen Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers dar.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamts vom 17.08.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte zur Seite gegeben.
3. Am 29.08.2012 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
4. Am 12.08.2013 legte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt ein Sprachzertifikat der Grundstufe Deutsch A1 vom 02.08.2013 vor.
Am 28.01.2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Dokument der Polizeibehörde in XXXX zur Untermauerung seiner Fluchtgründe ein.
5. Am 18.03.2014 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung vom Bezirk XXXX in Afghanistan, ein Schreiben der Erzdiözese XXXX über die guten Deutschkenntnisse und den respektvollen und kameradschaftlichen Umgang des Beschwerdeführers im "Flüchtlingsquartier" und ein Schreiben des Pfarramtes XXXX, in dem ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer seit April 2013 in regelmäßigen Treffen auf seine Taufe vorbereitet werde sowie dass der Beschwerdeführer enorme Fortschritte in der deutschen Sprache gemacht habe und sich in Österreich integrieren wolle und die Lebensweise, die Sicherheit und die Religion in Österreich sehr schätze sowie dass er nicht verstehen könne, weshalb sich Muslime gegenseitig töten würden, nur weil sie unterschiedlichen Glaubensrichtungen angehören und dass er aufgrund der Tatsache, dass er Zeuge eines Mordes gewesen sei in aktueller Lebensgefahr sei; ebenso wurde der Taufschein vom 06.03.2014 vorgelegt.
Am 20.03.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht außerdem eine Bestätigung für den Kurs "Deutsch für AsylwerberInnen Fortgeschrittene" vom 06.03.2014 ein.
In einem Schreiben des Pfarramtes XXXX vom 17.06.2014 bestätigte der Pfarramtsleiter, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Taufe sehr positiv in der Pfarrgemeinde einbringen würde und keinen Sonntagsgottesdienst verpassen würde. Er helfe tatkräftig bei Agapen mit und sei aus dem Pfarrleben nicht mehr wegzudenken.
Am 29.07.2014 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben, in dem er darlegte, dass er am 16.02.2014 in der XXXX Pfarrkirche getauft worden sei und nunmehr als Christ lebe. Es sei sehr wichtig für ihn, sein Leben in Österreich zu planen, da er als Christ in seinem Heimatland Afghanistan keine Überlebenschancen haben würde. Auch das Leben in einem Grundversorgungsquartier mit anderen Asylwerbern aus Afghanistan sei schwierig, seit er konvertiert sei. Die Ehefrau und Tochter des Beschwerdeführers leben seit fast sechs Jahren getrennt von ihm und sei es ihr größter Wunsch, wieder als Familie gemeinsam leben zu können.
Am 01.09.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Prüfungsbestätigung der ÖSD-Prüfung "A2 Grundstufe Deutsch 2" vom 28.07.2014 vorgelegt.
6. Am 10.10.2014 wurden dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Unterlagen zur Konversion des Beschwerdeführers mit der Möglichkeit zu Äußerung zur Kenntnis gebracht. Es wurde keine Stellungnahme erstattet.
7. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer die konkreten Gründe und die Motivation für seine Konversion zum Christentum darlegte, Ausführungen zu seiner Religionsausübung und den Tätigkeiten in der Kirchengemeinde in Österreich machte und seine Befürchtungen von Verfolgungshandlungen als Christ in Afghanistan schilderte, dass er nämlich wegen seines Glaubenswechsels getötet werden würde. Seine Familie wisse nichts von seiner Konversion, er befürchte, sie würde Schwierigkeiten bekommen, wenn die Menschen in der Umgebung davon erfahren, und aus der Gemeinschaft ausgeschlossen und schikaniert werden.
Der Beschwerdeführer legte in der mündlichen Verhandlung neu ein Schreiben des Pfarrers XXXX vom 10.12.2014, ein Schreiben der Seelsorgerin im XXXX sowie eine Bestätigung der freiwilligen Feuerwehr XXXX vom 13.12.2014 und eine Bestätigung über seine Deutschkenntnisse vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und entstammt einer schiitisch-muslimischen Familie. Er hat in Afghanistan im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Ghazni gelebt.
1.2. Der Beschwerdeführer bekannte sich in Afghanistan zum islamischen Glauben. In Österreich trat er zum römisch-katholischen Glauben über und wurde am 16.02.2014 in der Pfarre XXXX getauft. Der Beschwerdeführer ist während seines Aufenthalts in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung zum Christentum konvertiert, ist in der Kirchengemeinde aktiv und würde seinen neuen Glauben auch im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat praktizieren (wollen).
1.3. Zur maßgeblichen Lage in Afghanistan im konkreten Fall werden nachfolgende Feststellungen getroffen:
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen.
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig.
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems.
Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind, die sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Personen kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.
Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam zum Christentum konvertiert. Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich hierzu nicht öffentlich bekennen. Sie beträgt aber wohl weniger als ein Prozent. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Für christliche Afghanen gibt es allerdings keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es in Afghanistan keine Kirchen mehr gibt. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen Nichtregierungsorganisationen (NROs) abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen. Die gesellschaftliche Einstellung zu konvertierten Christen ist weitgehend feindlich geprägt.
Eine Konversion vom Islam wird als Apostasie betrachtet und wird gemäß einigen Auslegungen des islamischen Rechts in Afghanistan mit dem Tod bestraft. Zwar wird Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht als Straftat definiert, fällt jedoch nach allgemeiner afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten "ungeheuerlichen Straftaten", die laut Strafgesetzbuch nach der Hanafi-Rechtslehre bestraft werden und in den Zuständigkeitsbereich der Generalstaatsanwaltschaft fallen. Damit wird Apostasie als Straftat behandelt, obwohl nach der afghanischen Verfassung keine Handlung als Straftat eingestuft werden darf, sofern sie nicht als solche gesetzlich definiert ist. Geistig zurechnungsfähige männliche Bürger über 18 Jahren und weibliche Bürger über 16 Jahren, die vom Islam konvertieren und ihre Konversion nicht innerhalb von drei Tagen widerrufen, riskieren die Annullierung ihrer Ehe und den Entzug ihrer Grundstücke und Besitztümer. Außerdem können sie von ihren Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen werden und ihre Arbeit verlieren. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet. Christen, denen Bekehrungsversuche zur Last gelegt werden, wurden Berichten zufolge verhaftet und inhaftiert.
Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehrt.
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt, durch die am XXXX durchgeführte mündliche Verhandlung sowie die vorgelegten Bescheinigungsmittel Beweis erhoben.
2.2. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan stützen sich auf den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 30. März 2014, den Bericht des US Department of State (USDOS) Country Reports on Human Rights Practices 2013 von März 2014, die Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013 sowie das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 19.11.2014 . Die Parteien sind diesen nicht entgegengetreten.
2.3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zur Abwendung des Beschwerdeführers vom Islam und seiner Zuwendung zum Christentum ergeben sich insbesondere aus dem vorgelegten Taufschein und der Bestätigungsschreiben des Pfarramtsleiters und des Pfarrers der Pfarre XXXX sowie den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer konnte seine Konversion zum christlichen Glauben überzeugend darlegen - gestützt durch Bestätigungsschreiben - und glaubhaft machen, dass der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die an der Ernsthaftigkeit der Konversion und der inneren Überzeugung des Beschwerdeführers zweifeln lassen würden.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Verfolgungsgefahr im Falle ihres Zusammenhangs mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen" Gruppe, nämlich der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie Asylrelevanz im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu (VwGH 24.08.2007, 2006/19/0131; 21.03.2007, 2006/19/0083; 26.05.2009, 2007/01/0077).
Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht abgeleitet werden (VwGH 9.11.1995, Zl. 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende, konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 8.7.2000, Zl. 99/20/0203; 21.9.2000, Zl. 98/20/0557).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.2. Gemäß § 3 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
§ 3 Abs. 2 AsylG setzt Art. 5 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) um. Gemäß Art. 5 Abs. 1 leg.cit. kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller das Herkunftsland verlassen hat. Gemäß Art. 5 Abs. 2 leg.cit. kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftslandes beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.
§ 3 Abs. 2 AsylG bestimmt - in Anlehnung an Art. 5 Abs. 1 der Statusrichtlinie - nunmehr ausdrücklich, dass die Verfolgung aus Nachfluchtgründen resultieren kann, und unterscheidet zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Unter dem Begriff "subjektive Nachfluchtgründe" wird von § 3 Abs. 2 AsylG - in Anlehnung an Art. 5 Abs. 2 der Statusrichtlinie - eine Verfolgung verstanden, die auf Aktivitäten beruht, die der Fremde seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Eine Einschränkung des Flüchtlingsbegriffes ergibt sich daraus nicht; aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" ist abzuleiten, dass auch Aktivitäten relevant sein können, die nicht Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K62 zu § 3).
3.3. Nach den getroffenen Feststellungen ist der Beschwerdeführer in Österreich zum Christentum konvertiert, eine "Scheinkonversion" liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hat glaubwürdige und überzeugende persönliche Gründe für seinen durch die Konversion geschaffenen Nachfluchtgrund geltend gemacht. Sein Vorbringen zum Glaubenswechsel ist im Lichte der obigen Ausführungen relevant, auch wenn der Glaubenswechsel im gegenständlichen Fall nicht "Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung" ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es im Fall der Konversion darauf an, ob die betreffende Person im Fall einer Rückkehr in das Heimatland in der Lage ist, die von ihr gewählte Religion frei auszuüben. Bei einer im Ausland erfolgten Konversion ist darauf abzustellen, ob die Konversion "nur zum Schein erfolgt" ist. Wenn die Konversion aus "innerem Entschluss" erfolgt ist, kommt es darauf an, ob die betreffende Person bei "weiterer Ausübung ihres behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden" (vgl. VwGH 24.10.2001, 99/20/0550; 19.12.2001, 2000/20/0369; 17.10.2002, 2000/20/0102).
Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C 71/11 und C 99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (siehe diesbezüglich auch der Verfassungsgerichtshof 12.6.2013, U 2087/2012-17).
Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes erfordert die Beachtung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Glaubens- und Gewissensfreiheit im Asylverfahren eine besonders sorgfältige Auseinandersetzung im konkreten Fall mit der Frage, ob ein Religionswechsel aus innerer Überzeugung oder lediglich zum Schein erfolgt ist. Sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, ist es erforderlich, sich auf Grund einer ausführlichen Beurteilung der Persönlichkeit und aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, einen detaillierten Eindruck darüber verschaffen, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht (vgl. VfGH 22.09.2014, U2193/2013 mit Verweis auf VfGH 12.12.2013, U2272/2012).
3.4. Aus nachstehenden Gründen besteht für den Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgungsgefahr:
Mit seinem Vorbringen, dass er in Österreich aus innerer Überzeugung vom Islam zum Christentum konvertiert ist, macht der Beschwerdeführer einen subjektiven Nachfluchtgrund geltend. Aus dem festgestellten Sachverhalt und den zu Afghanistan getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Person mit nunmehr christlicher Überzeugung und insbesondere nach Abfall vom Islam im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen im persönlichen Bereich, welche von der Unmöglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens bis zur generellen Unmöglichkeit, seine Religion frei zu wählen, reichen, auf Grund seiner religiösen Überzeugung ausgesetzt wäre (vgl. zu diesem Themenkomplex bereits AsylGH vom 23.09.2008, C6 237.161-0/2008; vom 08.10.2008, C5 254.508-0/2008 sowie vom 04.06.2009, C1 319.508-1/2008 sowie ua. BVwG vom 30.09.2014, W192 1436589-1, BVwG vom 13.10.2014, W116 1438513-1). Weiters bestünde ein erhebliches Verfolgungsrisiko im Hinblick auf seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater als auch von staatlicher Seite, reichen doch die Maßnahmen von Belästigungen und Bedrohungen bis zu körperlichen Misshandlungen, langjähriger Inhaftierung und Tötung. Die dem Beschwerdeführer drohenden Einschränkungen bzw. körperlichen Übergriffe (z.B. bloß heimliche Religionsausübung innerhalb des häuslichen Rahmens, Belästigungen, Enteignungen, körperliche Misshandlung, langjährige Inhaftierung, Tötung) sind als dermaßen intensiv zu qualifizieren, dass die Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates unzumutbar ist.
Die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgungsgefahr ist maßgeblich wahrscheinlich und aktuell, da sich zum einen aus aktuellen Länderberichten nicht nur die Anwendbarkeit der Scharia im Fall von Konversion zum Christentum in der Theorie ergibt, sondern zum anderen auch Fälle angeführt werden, in denen es zu Sanktionen gekommen ist. Selbst wenn - wie in den Länderberichten angeführt - es nicht zur Vollstreckung der Todesstrafe wegen Konversion durch staatliche Stellen kommt, kann es zu Tötungen durch Dritte (insbesondere den Taliban) kommen. Wie sich ebenfalls aus den Feststellungen ergibt, ist es aufgrund der in Afghanistan vorherrschenden großen Familienbande sehr schwer, einen vollzogenen Glaubenswechsel geheim zu halten, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass ein solcher nicht dauerhaft geheim bleibt. Zwar sprechen die Sachverhaltsfeststellungen davon, dass voll zurechnungsfähige Personen nach einer Konversion vom Islam drei Tage Zeit haben, um zu widerrufen, doch ist diesbezüglich im Fall des Beschwerdeführers zum einen diese Frist bereits verstrichen, zum anderen ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer, welcher, wie ausgeführt, seine nunmehrige religiöse Überzeugung glaubwürdig dargelegt hat und diese nun in Österreich offen auslebt, von dieser Möglichkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gebrauch machen würde beziehungsweise ihm dies zuzumuten wäre.
Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ebenfalls ergibt, ist der afghanische Staat - sofern er nicht selbst wegen Konversion verfolgt - auch nicht in der Lage, Verfolgung von privater Seite durch effektive Schutzgewährung zu begegnen.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. I Abschn. A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich jenen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Im Fall des Beschwerdeführers liegt das oben dargestellte Verfolgungsrisiko unzweifelhaft in seiner nunmehrigen religiösen Überzeugung begründet.
Aufgrund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts (Scharia) und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und der Einstellung gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere aber Konvertiten gegenüber, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan, ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan gleichermaßen darstellt, weshalb keine inländische Fluchtalternative besteht.
Somit befindet sich zusammengefasst der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht asylrelevant verfolgt zu werden außerhalb Afghanistans und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren.
Es liegen keine der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vor.
Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern zum einen von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und der Würdigung der individuellen Situation vor dem Hintergrund der Lage in Afghanistan, zum anderen erging sie in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur asylrelevanten Verfolgungsgefahr (aus Gründen der Religion) sowie unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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