BVwG W119 1429800-1

W119 1429800-1Bundesverwaltungsgericht15.01.2015

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz

Gesamter Gesetzestext

BVwG W119 1429800-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W119.1429800.1.00

Spruch

W119 1429800-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2012, Zl 11 15.361-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.12.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährige Beschwerdeführer stellte am 21. 12. 2011 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung vor dem Sicherheitspolizeikommando Leoben gab der Beschwerdeführer an, Tadschike zu sein und aus Mazar-e Sharif zu stammen. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Familie und er von einer mafiaähnlichen Organisation bedroht worden seien, sodass ihr Leben in Gefahr gewesen sei. Er und seine Schulfreunde hätten Unterschriften gesammelt, um gegen eine korrupte Gruppe aus den Regierungskreisen eine Anzeige zu erstatten. Daraufhin seien sie mit dem Umbringen bedroht worden und hätten das Haus nicht verlassen können. Er habe mit seiner Familie von dort wegziehen müssen. Dies habe auch für andere Familie gegolten. Daraufhin habe er beschlossen, seine Heimat zu verlassen.

Am 28. 12. 2011 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zunächst an, dass sich seine Eltern in Afghanistan befinden würden. Er besitze eine Tazkira, die sich jedoch in Afghanistan befinden würde.

Am 3. 7. 2012 wurde der Beschwerdeführer erneut niederschriftlich einvernommen und legte nunmehr einen Faxausdruck seiner Tazkira vor. Er gab zunächst an, in Mazar-e Sharif neun Jahre lang die Schule besucht zu haben. Er sei dort geboren und aufgewachsen. Er habe zwei Brüder und zwei Schwestern. Sein Vater sei Verkäufer, seine Mutter Hausfrau gewesen. Sein Vater habe einen Warengroßhandel betrieben. Er selbst habe einen Kurs besucht und seinem Vater im Geschäft geholfen. Seine Familie sei weder reich noch arm gewesen. Seine gesamte Familie lebe in Afghanistan. Er habe drei Onkel mütterlicherseits und vier Onkel väterlicherseits. Alle würden in Mazar-e Sharif leben. Er habe einmal in der Woche Kontakt zu seiner Familie. Sein Fluchtgrund habe darin bestanden, dass er und seine Familie von Regimegegnern bedroht worden seien. Es habe eine Demonstration stattgefunden. Bei dieser Demonstration sei das UNAMA-Büro angegriffen worden. Es seien acht Mitarbeiter umgebracht worden. Er und zehn oder fünfzehn andere Leute hätten gegen die Täter eine Anzeige beim Sicherheitsposten erstattet. Danach seien einige Täter festgenommen worden. Kurz darauf hätten die Freunde der Festgenommenen ihn und die anderen, die ebenfalls eine Anzeige erstattet hätten, bedroht. Daraufhin seien einige seiner Freunde verschwunden. Niemand habe gewusst, wo sie geblieben seien. Ihm selbst seien Drohbriefe geschickt worden. Er habe weder in die Schule noch in das Geschäft gehen können. Deshalb habe seine Familie beschlossen, ihn fortzuschicken.

Das UNAMA-Büro sei am 1. 4. 2011 von Regimegegnern angegriffen worden. Er und sein Cousin väterlicherseits hätten sich in der Stadt befunden und Schüsse gehört. Zwischen ihnen und der Demonstration habe sich die Moschee befunden. Er habe Schüsse gehört und Leute gesehen, die geflüchtet seien. Daraufhin seien sie nach Hause geflüchtet. Die Stadt sei leer gewesen. Am 5. 4. 2011 sei er gemeinsam mit einer Gruppe zur Polizei gegangen. Es habe sich dabei um fünfzehn Personen gehandelt. Auf die Frage, was sie konkret zur Anzeige gebracht hätten, gab er an, dass sie die Namen der Täter gekannt hätten. Er habe sie aber nicht persönlich gekannt. Er könne eine diesbezügliche Bestätigung des Sicherheitspostens vorlegen. Einer der Demonstranten heiße Maulawie Qaher.

Am 7. 4. 2011 hätten die Bedrohungen mittels Briefen begonnen. Es seien ihm zwei bis drei Briefe geschickt worden. Diese Personen seien auch öfters bei ihm zu Hause gewesen und hätten gefragt, wo er sich aufhalte. Er habe das Haus verlassen müssen. In den Drohbriefen sei gestanden, dass man ihn fertig machen werde und sein Leben in Gefahr sei. Diese Briefe seien immer von Nachbarn oder Bekannten überbracht worden.

In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er anlässlich der Ersteinvernahme angegeben habe, von einer mafiaähnlichen Gruppe bedroht worden zu sein. Dazu gab er an, nie über eine solche Gruppe gesprochen zu haben. Vermutlich habe ihn der Dolmetscher nicht verstanden. Weiters wurde ihm vorgehalten, dass er anlässlich der Erstbefragung vorgebracht habe, es seien in der Schule Unterschriften gegen eine korrupte Gruppe gesammelt worden, um eine Anzeige zu erstatten. Nunmehr habe er behauptet, von kriminellen Landsleuten bedroht worden zu sein. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, keine Unterschriften gesammelt zu haben.

Weiters gab er an, dass seine Eltern vor zwei Monaten wiederum einen Drohbrief erhalten hätten.

Danach wurden dem Beschwerdeführer die Feststellungen zur Situation in Afghanistan übergeben, zu denen das Magistrat Graz als gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme verfasste. Demnach sei es aufgrund von Koran-Verbrennungen am Flughafen in Parwan am 21. 2. 2012 zu Massendemonstrationen gekommen. Dies erinnere an die Proteste im Frühling 2011, welche dazu geführt hätten, dass drei internationale UN-Mitarbeiter, vier internationale Wächter und fünf afghanische Zivilisten in Mazar-e Sharif getötet worden seien. Am 23. 2. 2012 seien mindestens neun Zivilisten auf Grund der letzten Vorkommnisse gestorben. Überdies wurde auf die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan hingewiesen.

Mit Schreiben vom 12. 7. 2012 teilte der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass es dem Vater des Beschwerdeführers nicht möglich sei, eine Bestätigung des Sicherheitspostens für den vom Beschwerdeführer beschriebenen Vorfall zu beschaffen, da er befürchte, dass die Mitarbeiter des Sicherheitspostens den gegenwärtigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers verraten könnten.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. 8. 2012, Zl 11 15.361, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Es wurde ihm gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III). Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig anzunehmen seien. Der Beschwerdeführer sei nämlich nicht in der Lage gewesen, konkrete und detaillierte Angaben über seine eigenen Erlebnisse zu machen. Er habe ständig ausweichende Angaben getätigt und vage Behauptungen aufgestellt. Es sei davon auszugehen, dass es sich um eine eingelernte Erzählung handle. Die Schilderung bezüglich der Demonstration sei nicht lebensnahe gewesen. Auch die Behauptung bezüglich der Anzeigenerstattung bei der Polizei sei lediglich vage und allgemein gewesen. Auch sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von Freunden der Verhafteten mittels Briefes bedroht worden sei.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es im Asylverfahren nicht ausreichend sei, Behauptungen aufzustellen, sondern müsse er solche auch glaubhaft machen. Das Bundesasylamt gelange jedoch zum Schluss, dass dem behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen asylrechtlich relevanten Bedrohungssituation in Afghanistan kein Glaube geschenkt werde.

Weiters wurde ausgeführt, dass sich Afghanistan in einer schwierigen Umwälzungsphase befinde und wirtschaftlich darniederliege. Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden den Schluss zulassen, dass ihm im Herkunftsstaat die Lebensgrundlage entzogen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 9. 10. 2012 Beschwerde, die sich nur gegen Spruchpunkt I des Bescheides richtete. Darin führte dieser aus, dass das Bundesasylamt nicht gewürdigt habe, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling handle.

Am 1. 12. 2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamt) nahm an der Verhandlung als weitere Partei des Verfahrens entschuldigt nicht teil. Der Beschwerdeführer führte aus, dass sein Vater Arzt gewesen sei, er danach aber ein Lebensmittelgeschäft eröffnet habe. Der Grund für die Demonstration habe darin bestanden, dass die Amerikaner den Koran verbrannt hätten. Die Demonstration sei von Mawlawi Qayer organsiert worden. Er selbst habe nicht an der Demonstration teilgenommen. Er sei mit seinem Cousin väterlicherseits unterwegs gewesen und habe sich auf dem Weg nach Hause befunden. Er sei nervös geworden, als Schüsse gefallen seien. Er habe auch Demonstranten gesehen. Ihm sei jedoch nur der Name von Mawlawi Qayer bekannt. Er habe in weiterer Folge gemeinsam mit vierzehn oder fünfzehn Personen, darunter auch Klassenkameraden, eine Anzeige beim Sicherheitskommandanten im Sicherheitskommando der Provinz Balkh erstattet. In der Anzeige sei gestanden, dass jene Personen, die gegen die Regierung seien, zu stoppen seien. Die Anzeige habe den Namen von Mawlawi Qayer und anderen Personen, die bei dem Angriff festgenommen worden seien, beinhaltet. Er könne nach drei bis vier Jahren keine Namen mehr nennen. Er habe diese Anzeige aber nicht selbst verfasst. Zum Inhalt der Drohbriefe befragt, gab er an, dass sich folgender Satz darin befunden habe: "Gibt es hier jemanden mit dem Namen Mohib?" Er wisse nicht, warum die Drohbriefe nicht selbst beim Haus abgegeben worden seien, sondern von Verwandten überbracht worden seien.

Der dem Verfahren beigezogene länderkundige Sachverständige Dr. Sarajuddin Rasuly erstattete im Rahmen dieser Verhandlung zum Vorbringen des Beschwerdeführers ein mündliches Gutachten. Darin führte er aus, die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er aus der Stadt Mazar-e Sharif stamme, würden den Tatsachen entsprechen. Er spreche den Dari-Dialekt, der in Mazar-e Sharif gesprochen werde. Ebenso würden die Angaben des Beschwerdeführers zu den Demonstrationen hinsichtlich der Koran-Verbrennungen mit den dortigen Gegebenheiten übereinstimmen. Es sei der Kriminalpolizei bekannt gewesen, wer die Anführer dieser Demonstration gewesen seien. Somit sei die vom Beschwerdeführer behauptete Anzeigenerhebung überflüssig gewesen.

Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass er etwas für den Staat getan habe, indem er ihm habe helfen wollen.

Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in Afghanistan übergeben und ihm eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme gewährt. Eine diesbezügliche Stellungnahme ist nicht eingelangt.

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er stammt aus der Stadt Mazar-e Sharif in der Provinz Balkh. Seine Eltern, seine Brüder und Schwestern halten sich nach wie vor in der Stadt Mazar-e Sharif auf. Am 1. April 2011 fand wegen der in den USA stattgefundenen Verbrennung eines Korans durch einen Prediger in Mazar-e Sharif eine Demonstration statt, zu der Mawlawi Qayer aufgerufen hatte. Am späten Nachmittag dieses Tages brachen einige Demonstranten in das Gebäude der UNO-Mission ein und töteten sieben Mitarbeiter.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einige Täter bei einem Sicherheitskommando in Mazar-e Sharif angezeigt hat.

Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus diesem Grund von Freunden der Täter bedroht wurde.

Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre, kann ebenfalls nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer besitzt in keiner anderen Provinz in Afghanistan ein familiäres Netzwerk oder verwandtschaftliche Beziehungen.

Zur Situation in Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage:

Afghanistan ist mit einem Truppenabzug internationaler Kampfkräfte konfrontiert und der Übergabe der Sicherheit an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) bis zum Ende des Jahres 2014. Es wird damit einen wesentlichen Sicherheits- und Entwicklungswandel in den nächsten drei Jahren durchlaufen. (WB 28.2.2013). Die finale Tranche des Transfers der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte wurde am 18. Juni verkündet (UNSC 6.9.2013). Nachdem die Übergangsphase fortschreitet und die ANSF ihre Sicherheitsverantwortung übernehmen, transformiert die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) zunehmend ihre Rolle von einer kämpferischen hin zu einer unterstützenden. Die ISAF wird, wie bisher, die ANSF ausbilden, beraten und unterstützen bis die Übergangsphase mit Ende 2014 abgeschlossen ist. Bis Ende 2014 wird die ISAF jedoch - sofern benötigt - auch weiterhin Kampfunterstützung liefern (NATO 1.8.2013). Auf die Transition wird ein Jahrzehnt der Transformation (2015-2024) folgen, Afghanistan hat verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt um sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat zu entwickeln. Dafür hat Afghanistan die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 4.6.2013).

Der Personalstand der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) wuchs im letzten Jahrzehnt von 6000 auf offiziell rund 338.000 - Stand September 2013 - an (Brookings Institution 10.1.2014, vgl. ICG 26.6.2013). Die UN gibt folgende Aufteilung der Zahl der Sicherheitskräfte an: Afghan National Army (ANA) - 185.000; Afghan Air Force - 6,900; Afghan National Police (ANP) - 140,660. Die ANP und das Innenministerium beschäftigen 1.999 Frauen, die afghanische Armee 458. Die Sicherheitskräfte werden aus dem "UN Fonds für Recht und Ordnung für Afghanistan" unterstützt. Das "Afghanische Lokale Polizei Programm", ist ein separates Programm zur lokalen Verteidigung. Die Ausdehnung des Programms schreitet voran. Mit Stand 19. November betrug der Personalstand der Afghanischen Lokalen Polizei (ALP) 24.500 in 122 Distrikten von 29 Provinzen. Nimroz, Panjhsir, Samangan und Nuristan sind die einzigen Provinzen, in denen dieses Programm noch nicht in Kraft ist. Die ALP ist überproportional von Anschlägen betroffen. Es gibt Berichte zu Übergriffen der ALP - meist mit Straflosigkeit, in anderen Orten erfüllt die ALP ihre Arbeit zur Zufriedenheit der lokalen Bevölkerung (UNSC 6.12.2013). Die Berichte zur ALP sind somit gemischt. Einerseits berichten die lokalen Gemeinschaften in vielen Distrikten von einer Verbesserung der Sicherheit durch die Operationen der ALP, andererseits dokumentiert die UNAMA Menschenrechtsverletzungen und zivile Opfer in den Operationen - zwischen 1.1. und 30.6.2013 waren dies 14 zivile Todesopfer in Operationen der ALP (UNAMA 7.2013). Ursprünglich war das Programm auf den Norden und Nordosten fokussiert, die Expansion geschieht nun hauptsächlich in den Südosten (UNSC 6.9.2013).

Die Kapazitäten der afghanischen Sicherheitsinstitutionen wachsen weiterhin. Eine zunehmende Zahl an Operationen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte geplant und durchgeführt, während ISAF Luftunterstützung und Hilfe in der Abwehr der Sprengsätze bietet. Nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte den Großteil der Operationen nun selbst durchführen, ist die Zahl der Opfer unter ihnen stark angestiegen. Die Zahlen divergieren. Einer Aussage vom 29. Oktober 2013 aus dem afghanischen Innenministerium zu Folge, starben zwischen April und Oktober 1.273 Angehörige der Afghanischen Nationalpolizei und 779 Angehörige der Afghanischen Lokalpolizei im Einsatz. 74 Prozent der Sicherheitsvorfälle zwischen 16. August und 15. November 2013 zielten auf Konvois, Checkpoints, Stützpunkte und Personal der Afghanischen Lokalpolizei (UNSC 6.12.2013). Ein weiterer Bericht spricht von mehr als 3.500 afghanischen Sicherheitskräften, die während des zweiten Quartals 2013 in Kampfeinsätzen verletzt oder getötet wurden. (UNSC 6.9.2013). Der Anstieg der Opfer unter den afghanischen Sicherheitskräften korreliert mit einem von "icasualties" erfassten Rückgang von Todesopfern bei den internationalen Truppen für das Jahr 2013 im Vergleich zu 2012. Im Jahr 2013 waren z.B. 52 Opfer bei den internationalen Schutztruppen durch IED zu beklagen, während es im Jahr 2012 noch 132 waren (icasualities 15.01.2014).

Die Akte der Taliban gegen Zivilisten hielten im Jahr 2012 weiter an, insbesondere undifferenzierte Attacken verursachten hohe Zahlen ziviler Todesopfer (HRW 31.1.2013). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm 2012 im Vergleich zum Vorjahr leicht ab und setzte somit den Trend fort. Die Führungs- und Operationsfähigkeit der Insurgenz konnte geschwächt werden (AA 4.6.2013). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit jedoch den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselementen und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011 (UNAMA 7.2013).

Die erste Jahreshälfte 2013 verzeichnete laut einer Quelle einen Anstieg verletzter und getöteter Frauen von 61 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 (UNSC 22.11.2013). Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2,568 zivilen Todesopfern und 4,826 zivilen Verletzten. Es wurde damit ein Anstieg von 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75 Prozent der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49 Prozent aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10 Prozent der zivilen Opfer rechnete die UNAMA pro-Regierungstruppen zu. 11 Prozent der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1,454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36 Prozent zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52 Prozent in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und Kabul (UNSC 6.12.2013). Im Jahr 2013 stiegen die Angriffe und Entführung prominenter afghanischer Frauen (BBC 16.9.2013; vgl. The Guardian 15.9.2013; The Daily Mail 17.9.2013). Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt (AA 4.6.2013). Erhöhte Unsicherheit und Attacken gegen Hilfsorganisationen gefährden die Möglichkeit humanitärer Organisationen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen (USAID 5.7.2013).

Im Zeitraum vom 16.2.2013 bis 15.5.2013 sammelte UNAMA 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies stellt einen Anstieg von 10 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres dar (UNSC 13.6.2013). Im Zeitraum 16.5 - 15.8.2013 verzeichnete die UNO 5,922 Vorfälle, was einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutete, jedoch eine 21 prozentige - Senkung zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011. Bewaffnete Kämpfe und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen waren die Ursache für 4,534 Vorfälle. Rebellen konzentrierten sich darauf Checkpoints und Militärstützpunkte, die vom internationalen Militär an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, anzugreifen. Die effektive Abwehr der afghanischen Sicherheitskräfte konzentrierte sich im Allgemeinen auf den Schutz von Schlüsselstädten und administrativen Bezirkszentren sowie strategischen Transportrouten (UNSC 6.9.2013). Im Zeitraum vom 16.8. bis 15.11.2013 sammelte die UN 5,284 Vorfälle, was einen Anstieg von 1.9 Prozent zu dem Vergleichszeitraum im Jahr 2012 anzeigt. Die ersten zehn Monate des Jahres 2013 verzeichneten im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 einen Anstieg von insgesamt 13.2 Prozent, jedoch konnte eine Reduktion von 16 Prozent zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 erfasst werden. Anti-Regierungs-Elemente zielen weiterhin auf Straßen und Verkehrsnetze und können weiterhin einen beträchtlichen Einfluss in den ländlichen Gebieten, in denen oft die Reichweite und die Dienstleistungen der Regierung gering sind, behaupten (UNSC 6.12.2013). Geographisch tragen die Hauptlast von Sicherheitsvorfällen die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen (UNSC 6.9.2013). Von den Sicherheitsvorfällen zwischen

16.2. und 15.5. betrafen 70 Prozent die die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 13.6.2013). Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.5. und 15.8. 2013 betrafen 69 Prozent diese Regionen (UNSC 6.9.2013). Von den Vorfällen zwischen

16. 8 und 15.11 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 6.12.2013). Im Osten des Landes wurde zwischen 16.2. und 15.5. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.6.2013). Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt Kabul erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle (AA 4.6.2013).

Das Sekretariat des Afghanischen Friedens- und Reintegrationsprogrammes berichtete, dass mit Stand 19. November

7. 532 Personen dem Programm beigetreten sind. 168 Projekte und 170 Mikro-Beihilfen wurden abgeschlossen oder begonnen (UNSC 6.12.2013). Mit Stand Mai 2013 liefen unter dem Programm 331 Gemeinschaftsprojekte und 146 Beihilfen bzw. wurden abgeschlossen. Das Programm richtet sich mit Reintegrations- und Übergangsunterstützung an ehemalige Militante (UNSC 13.6.2013). Die UNAMA unterstützte auch weiterhin den "Friedensdialog der Afghanischen Bevölkerung", eine zivilgesellschaftliche Initiative zur Umsetzung von Friedensmaßnahmen auf Provinzebene. Im Rahmen von afghanischen Informationskampagnen unter dem "Police-e-Mardumi-Programme", unterstützen die Vereinten Nationen ein demokratisches Projekt durch Sicherheitsgespräche mit der Polizei in sieben Provinzen, sowie monatliche Beratungen zwischen Polizei und Gemeinschaftsführern, inklusive Frauen, in 15 Bezirken der Provinzen Uruzgan, Baghlan, Helmand, Ghor und Balkh. In den Provinzen Daikundi, Kapisa, Nuristan, Kunduz, Takhar, Gardez und Jawzjan initiierte UNAMA im Oktober eine Reihe von Dialogen zwischen den Gemeinschaften um Vertrauen aufzubauen und Spannungen zwischen Stämmen und Ethnien abzubauen (UNSC 6.12.2013).

Der länderkundige Sachverständige erstattete in der Verhandlung vom 1. 12. 2014 zum Vorbringen des Beschwerdeführers folgendes Gutachten, das in den wesentlichen Passagen wiedergegeben wird:

Nach der vom Beschwerdeführer angeführten Koran-Verbrennung fanden in der gesamten islamischen Welt, aber auch in Europa seitens der Muslime, Demonstrationen und Proteste statt. Diese Proteste wurden auch von den islamischen Regierungen befürwortet. Präsident Karzai, aber auch der Gouverneur der Provinz Balkh, Ata Mohammad Noor haben die Koran-Verbrennung in Amerika verurteilt. Präsident Obama hat sich im Besonderen bei den afghanischen Muslimen entschuldigt.

Es ist ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer bei der Sicherheitsbehörde gegen die Täter eine Anzeige erstattet hatte. Die Verbrennung des Gebäudes der Unama und die Tötung von dutzenden Menschen wurden selbstverständlich von den Geistlichen, vom Gouverneur von Mazar-e Sharin und von Präsident Karzai verurteilt. Hierzu hat die Kriminalpolizei Untersuchungen durchgeführt und der Kriminalpolizei war auch bekannt, welche Leute das Gebäude betreten haben und wer der Anführer jener Personen war, die das Gebäude der Unama angegriffen und betreten haben.

Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach sein Vater ihn weggeschickt hätte, weil er Leute angezeigt haben soll, die in weiterer Folge inhaftiert und in ein Gefängnis gekommen seien, entsprechen nicht der Wirklichkeit Afghanistans, weil in so einem Fall auch der Vater des Beschwerdeführers belangt werden würde. In solch einem Fall entstehen Rachegefühle. Die betroffenen Personen bzw. die Opfer würden sich an nahen Verwandten jener Täter, die nicht auffindbar sind, rächen. Das heißt, nach der Flucht des Beschwerdeführers wären der Vater und die Brüder des Beschwerdeführers in Gefahr.

(Quellen:http://online.wsj.com/articles/SB10001424052748703712504576236643615836296, http://www.channel4.com/news/at-least-8-un-staff-killed-over-koran-burning, http://www.nytimes.com/2011/04/02/world/asia/02afghanistan.html?pagewanted=all_r=0, http://www.theguardian.com/world/2011/apr/03/karzai-congress-pastor-jones-burning, http://edition.cnn.com/2012/02/23/world/asia/afghanistan-burned-qurans/).

2. Beweiswürdigung:

Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen sowie dem mündlich erstatteten Gutachten des länderkundigen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.

Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat Werke über die politische Lage in Afghanistan verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für den unabhängigen Bundesasylsenat, den Asylgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder (zuletzt im November 2014). Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag vieler Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Nationalität und regionalen Herkunft aus Mazar-e Sharif konnten den Feststellungen zugrunde gelegt werden.

Der Beschwerdeführer brachte vor, am 1. April 2011 in Mazar-e Sharif jene Täter gesehen zu haben, die in das UNO-Gebäude eingedrungen seien und sieben Mitarbeiter getötet hätten. Er habe daraufhin gemeinsam mit anderen Personen, darunter auch seinen Klassenkameraden, die Täter beim Sicherheitskommandanten in Mazar-e Sharif angezeigt. In weiterer Folge sei er von den Freunden der Täter bedroht worden, indem ihm über Nachbarn und Bekannte Drohbriefe übermittelt worden seien.

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist aus folgenden Gründen als nicht glaubhaft zu beurteilen:

Maßgeblich gegen die Annahme der Glaubwürdigkeit des Fluchtgrundes des Beschwerdeführers spricht der Umstand, dass die Angaben des Beschwerdeführers ausgesprochen vage waren. Das dargestellte Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu angeblich selbst erlebten Ereignissen erweckt nicht den Eindruck von den Tatsachen entsprechenden Umständen.

Dies zeigte sich bereits durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht angab, in der Anzeige den Namen von Mawlawi Qayer und anderen Personen genannt zu haben. Auf Nachfrage, wie die Namen der anderen Personen gelautet hätten, gab er zunächst ausweichend an, dass in der Anzeige nur jene Namen erfasst habe, die bei dem Angriff festgenommen worden seien. Auf neuerliches Ersuchen die Namen zu nennen, gab er an, sich nach drei oder vier Jahren nicht mehr an diese erinnern zu können, er könne die Namen jedoch beischaffen. In weiterer Folge gab der Beschwerdeführer an, die Anzeige nicht selbst verfasst zu haben, er könne sich jedoch erinnern, dass darin Personen angeführt worden seien. Er wisse aber nicht, ob sie namentlich erwähnt worden seien. Auf die Frage, warum es überhaupt eine Anzeige gegeben habe, wenn die Täter nicht namentlich erwähnt worden seien, gab der Beschwerdeführer dazu gegenteilig an, dass Namen in der Anzeige genannt worden seien, sie ihm aber nicht bekannt seien. Auf diesen Widerspruch angesprochen, führte der Beschwerdeführer aus, dass Namen genannt worden seien, diese ihm aber nicht bekannt seien, um darauf anderslautend anzugeben, dass er diese Namen nicht mehr wisse, weil er sie vergessen habe.

Ebenso vage beantwortete der Beschwerdeführer die Frage nach jenen Personen, die ihn bedroht hätten. Dazu gab er an, dass ihm der Name dieser Person nicht bekannt sei. Er gehöre aber der Gruppe an, in der einige Personen festgenommen worden seien. Ebenso wenig könne er sich an den Namen des Schuldirektors erinnern, noch an den Namen des Sicherheitskommandanten, dem er gemeinsam mit anderen die Anzeige übergeben habe.

Gegen die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung spricht auch das vom länderkundigen Sachverständigen erstattete Gutachten. Demnach hatten die Sicherheitsbehörden Untersuchungen angestellt und es war diesen auch bekannt, wer die Täter dieses Anschlages waren. Somit ist nicht verständlich, warum der Beschwerdeführer und andere Personen eine Anzeige gegen die Täter erstatten hätten sollen und sie deshalb Verfolgungshandlungen von deren Freunden zu gewärtigen hätten. Zudem hätten - bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers - sein Vater und seine Brüder Verfolgungshandlungen zu befürchten, da diese anstelle des Beschwerdeführers, der andere Personen durch die Erstattung einer Anzeige geschädigt haben soll, Rachehandlungen ausgesetzt wären. Die betroffenen Personen bzw deren Angehörige würden sich nämlich in solch einem Fall an die Angehörigen jener Person richten, die anderen Schaden zugefügt hätte.

Der Beschwerdeführer brachte im gesamten Verfahren jedoch diesbezüglich nichts vor. Auch nach der Gutachtenserörterung gab der Beschwerdeführer keine solche Erklärung ab.

Er beschränkte sich in seiner anlässlich der mündlichen Verhandlung abgegebenen Stellungnahme darauf, dem afghanischen Staat geholfen zu haben. Eine schriftliche Stellungnahme ist ebenso ausgeblieben.

Das erkennende Gericht geht angesichts des widersprüchlichen und sehr oberflächlich gehaltenen Vorbringens des Beschwerdeführers in zentralen Punkten unter Einbeziehung des in der Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer gewonnenen persönlichen Eindrucks und des Gutachtens des länderkundigen Sachverständigen von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund und davon aus, dass die angeblichen fluchtauslösenden Ereignisse in der vom Beschwerdeführer geschilderten Form in Wahrheit nicht stattgefunden haben und die behauptete Bedrohung für den Beschwerdeführer in Afghanistan tatsächlich nicht besteht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 9. 10. 2012 beim Bundesasylamt eingebracht.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Im vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, objektiv begründete Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor.

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081).

Abschließend ist darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation bereits mit Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung in Österreich erteilt worden ist.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.