W115 2003997-1•BVwG W115 2003997-1
W115 2003997-1Bundesverwaltungsgericht15.01.2015
Grad der Behinderung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Neubewertung, Sachverständigengutachten
W115 2003997-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von
XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, Pass Nr. XXXX, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Dem Beschwerdeführer wurde durch das Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland am XXXX ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 80 vH ausgestellt.
2. Mit Bescheid vom XXXX hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen dem Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß §§ 3 und 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz stattgegeben und festgestellt, dass ab
XXXX der Grad der Behinderung 100 vH beträgt.
Dieser Entscheidung wurde nachstehend angeführte Einschätzung des Grades der Behinderung zu Grunde gelegt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Degenerative Gelenksveränderungen
Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da deutliche Funktionseinschränkung bei Coxarthrose rechts links und Gonarthrose beidseits - inkludiert Adipositas permagna. g.Z. 419 70 vH
02 Insulinpflichtiger Diabetes mellitus
Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da keine maßgeblichen Sekundärveränderungen fassbar sind. 384 50 vH
03 Varizen an beiden unteren Extremitäten
Heranziehung dieser Position mit drei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da chronisch venöse Insuffizienz III beidseits mit postthrombotischem Syndrom rechts bei Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose und Zustand nach Pulmonalembolie - inkludiert Dyspnoe. 701 50 vH
04 Chronisches Magen- und Zwölffingerdarmgeschwür
Unterer Rahmensatz, da sehr guter Ernährungszustand - bei Zustand nach häufigen Rezidiven. 348 30 vH
05 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen
Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da deutliche Funktionseinschränkung der LWS. 190 30 vH
06 Arterielle Hypertonie
Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da medikamentöse Regulation möglich. 323 20 vH
07 Allergisches Kontaktekzem beide Hände
Unterer Rahmensatz, da Allergenkarenz möglich. 696 20 vH
08 Omarthrose rechts g.Z. 34 20 vH
Gesamtgrad der Behinderung 100 vH
Folgende Gesundheitsschädigungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit anderen Gesundheitsschädigungen keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen, werden gemäß § 3 BEinstG bei der Einschätzung des Grades der Behinderung nicht berücksichtigt:
09 Geringgradige Schwerhörigkeit beidseits mit Schallleitungskomponente links.
Oberer Rahmensatz da Tinnitus. 643 Tab 1/1 10 vH
Begründend wird für den Gesamtgrad der Behinderung ausgeführt:
Die im Zusammenwirken der oben angeführten Gesundheitsschädigungen verursachte Funktionsbeeinträchtigung beträgt 100 vH. Der führende Grad der Behinderung unter laufender Nr. 1 wird um drei Stufen erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
2.1. Am XXXX wurde durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Behindertenpass des Beschwerdeführers ein Grad der Behinderung von 100 vH eingetragen.
3. Am XXXX hat der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Eintragung von Zusatzvermerken in den Behindertenpass gestellt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden vom Beschwerdeführer in Vorlage gebracht:
Parkausweis für Behinderte Nr. XXXX in Kopie
Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt über die Leistungshöhe/Pflegegeld Stufe 3 XXXX
Schreiben der WGKK hinsichtlich der Verordnung eines Rollstuhls vom
XXXX
4. Im Zuge dieses Antrages wurde von Seiten der belangten Behörde im XXXX von Amts wegen ein Verfahren auf Überprüfung des Grades der Behinderung eingeleitet.
4.1. Am XXXX erfolgte seitens der belangten Behörde eine Datenbankabfrage, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer Pflegegeld der Stufe 3 bezieht.
4.2. Mit Schreiben vom XXXX hat die belangte Behörde die Pensionsversicherungsanstalt aufgefordert, das diesbezügliche Sachverständigengutachten zu übermitteln.
4.3. Mit Schreiben vom XXXX wurde von der Pensionsversicherungsanstalt das im Verfahren hinsichtlich der Zuerkennung von Pflegegeld eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt.
5. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Status auszugsweise:
Größe: 190 cm, Gewicht: 165 kg
Gesamtmobilität - Gangbild:
hinkendes, humpelndes, kleinschrittiges Gangbild, Pat. auch mit Rollstuhl mobil, welcher mit der linken Hand angetrieben wird
AZ zufriedenstellend, EZ adipös, 67 Jahre, zeitl., örtl. und zur Person orientiert, Stimmungslage: ausgeglichen
Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet
Caput: Visus: mit Brille korrigiert, Zähne: zahnlos, Rachen bland, Hörvermögen nicht eingeschränkt; keine Lippenzyanose, Sensorium:
altersentsprechend, HNA frei
Collum: SD: schluckverschieblich, keine Einflussstauung,
Lymphknoten: nicht palpabel
Thorax: Gynäkomastie, symmetrisch, elastisch
Cor: rhythmisch, rein, normfrequent
Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe
Abdomen: reaktionslose Narben nach Gallenblasenentfernung,
Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar,
Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: frei Pulse: allseits tastbar
Obere Extremität:
Nackengriff und Schürzengriff links möglich, rechts deutlich erschwert durchführbar, rechter Arm kann nur bis 80° abduziert werden, grobe Kraft rechts geringgradig vermindert, geringgradige Verschmächtigung der Oberarmmuskulatur rechtsseitig, Faustschluss und Spitzgriff bds. durchführbar; die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich; Sensibilität wird als ungestört angegeben
Untere Extremität:
Barfußgang in 3 Gangarten nicht prüfbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, freie Beweglichkeit in linken Hüftgelenken und Kniegelenken, rechtes Hüftgelenk Rom-in-S-0-30-90, hochgradige Einschränkung der Rotation rechtes Kniegelenk Rom-ln-S-0-0-120, beide Unterschenkel in Verband, Zeichen einer chronisch venösen Insuffizienz, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird rechts als vermindert angegeben, grobe Kraft im Bereich des rechten Oberschenkels geringgradig vermindert, Varikositas bds., keine Ödeme bds
Wirbelsäule:
kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: nicht prüfbar, im Sitzen: bis zum mittleren Unterschenkel, Rotation und Seitwärtsneigung im Bereich der: HWS: frei beweglich; BWS: zur Hälfte eingeschränkt; LWS: zur Hälfte eingeschränkt
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Varikositas an beiden unteren Extremitäten, chronisch venöse Insuffizienz im Stadium III bds, postthrombotisches Syndrom rechts, Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose rechts, Zustand nach Pulmonalembolie
Wahl der Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Chronizität, Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit sowie Ulzerationen. 05.08.02 60 vH
02 Abnützungserscheinung des rechten Hüftgelenks
03 Diabetes Mellitus
Wahl der Position mit einer Stufe über dem oberen Rahmensatz, da mehrmalige höhere Insulindosen erforderlich sind. 09.02.02 40 vH
04 Arterielle Hypertonie
05 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Wahl der Position im oberen Rahmensatz, da mäßiggradige Bewegungseinschränkungen gegeben sind. 02.01.01 20 vH
06 Zustand nach Oberarmbruch rechts
Gesamtgrad der Behinderung 80 vH
Folgende Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht, wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
07 Geringgradige Schwerhörigkeit bds.
Tabelle, Spalte 3/Zeile 1 12.02.01 Tabelle/Spalte 3/Zeile 1 10 vH
Begründend wird für den Gesamtgrad der Behinderung ausgeführt:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 und 3 um zwei Stufen erhöht, da es sich um relevante Zusatzleiden handelt.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Der Zustand nach Magen- und Zwölffingerdarmgeschwür vor über 20 Jahren erreicht bei gutem Ernährungszustand keinen Grad der Behinderung mehr. Ein allergisches Kontaktekzem bei Händen, da nicht mehr vorhanden, erreicht keinen Grad der Behinderung. Erhöhung des Leidens unter der Position 3, da insulinpflichtig. Insgesamt jedoch keine Änderung der Gesamteinstufung.
5.1. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
5.2. Mit E-Mail vom XXXX wurde vom Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet.
5.3. In einer Gesprächsnotiz vom XXXX hat die belangte Behörde festgehalten, dass der unter Punkt I. 2. angeführte Bescheid aus dem Jahr XXXX im Akt nicht auffindbar sei und der Beschwerdeführer daher ersucht werde, diesen vorzulegen.
5.4. Nach Vorlage des oben genannten Bescheides und der dieser Entscheidung zugrunde gelegten Einschätzung des Grades der Behinderung, wurde seitens der belangten Behörde die befasste Sachverständige aufgefordert, im Wege einer ergänzenden medizinischen Stellungnahme, das von ihr erstellte Gutachten dahingehend zu überprüfen, ob ein GdB von 80 vH oder 100 vH vorliegt.
6. In der medizinischen Stellungnahme vom XXXX, wurde von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, unter dem Punkt Stellungnahme zum Vergleichsgutachten von XXXX folgendes festgehalten: "Die unterschiedliche Einstufung, im Vergleich zum Vorgutachten, ergibt sich aus den tatsächlich objektivierbaren Ausmaß der aktuellen Funktionseinschränkung in Kombination mit der erstmaligen Anwendung der aktuellen Einschätzungsverordnung, wobei der direkte Vergleich, mangels Vorliegen eines Untersuchungsbefund des Vorgutachtens nicht möglich ist."
6.1. Mittels Gesprächsnotiz vom XXXX hat die belangte Behörde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens telefonisch zur Kenntnis gebracht worden sei und sich dieser damit einverstanden erklärt habe.
6.2. Am XXXX wurde durch die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer beantragten Zusatzeintragungen in den Behindertenpass eingetragen.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG den Grad der Behinderung von Amts wegen mit 80 vH neu festgesetzt.
Begründend wurde ausgeführt, dass das von Amts wegen durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass der Grad der Behinderung nunmehr 80 vH betragen würde. Dem eingeholten medizinischen Sachverständigenbeweis sei auch nicht widersprochen worden.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG).
8. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.
Ohne Vorlage von medizinischen Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der bekämpfte Bescheid dem Grunde nach falsch sei. XXXX habe für die Bewertung vermutlich das Gutachten aus dem Jahre XXXX oder früher herangezogen. Weiters sei es nicht möglich in einer 10 Minuten dauernden Untersuchung alle Leidenszustände festzustellen. Er sei der Überzeugung, dass sein behandelnder Orthopäde seine orthopädischen Leiden besser bewerten könne als eine Allgemeinmedizinerin. Die Diskrepanz der Beurteilung XXXX und XXXX sei nicht nachvollziehbar. Nicht bewertet worden seien die Arthrosen (Omarthrose, Coxarthrose, Gonarthrose), welche mittlerweile beidseitig vorliegen würden. Auch das Glaukom mit Thrombosen im Augenhintergrund sei nicht berücksichtigt worden. Weiters stelle sich die Abnützung am rechten Hüftgelenk derart da, dass sich das rechte Bein um gut 5 cm verkürzt habe. Auch die immer wieder auftretenden Unterschenkelgeschwüre seien nicht beachtet worden, trotz Wundverbänden an beiden Beinen zum Zeitpunkt der Untersuchung. Es werde daher beantragt, den Bescheid vom XXXX aufzuheben und nach einem erneuten Beweismittelverfahren einen dem tatsächlichen Leidenszustand entsprechenden Bescheid auszustellen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Im Status des dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Sachverständigengutachtens XXXX wird hinsichtlich des Beschwerdeführers unter anderem bei einer Körpergröße von 190 cm ein Gewicht von 165 kg und eine hochgradige Einschränkung der Rotation des rechten Kniegelenkes beschrieben. Eine Einschätzung dieses Leidens ist aber der für den Gesamtgrad der Behinderung relevanten Diagnoseliste nicht zu entnehmen. Dies vor dem Hintergrund, als im Gegensatz dazu in dem Sachverständigengutachten, welches Grundlage für den Bescheid vom XXXX gewesen ist, unter Nr. 1 eine Gesundheitsschädigung als "Degenerative Gelenksveränderung" angeführt wurde und diese mit einem Grad der Behinderung von 70 vH eingeschätzt worden ist. Als Begründung wurde "Oberer Rahmensatz, da deutliche Funktionseinschränkung bei Coxarthrose rechts links und Gonarthrose beidseits - inkludiert Adipositas permagna" angeführt. Dem erhobenen Status des dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Sachverständigengutachtens kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bei einem Gewicht von 165 kg nach wie vor an Adipositas leidet, was aber in der Einschätzung der Leidenszustände keine Berücksichtigung fand. Es ist daher nicht nachvollziehbar, inwieweit nunmehr von einer Verbesserung des Leidenszustandes ausgegangen werden kann.
Zur Begründung der Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung auf 80 vH wird in dem der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten im Wesentlichen lediglich ausgeführt, dass sich die unterschiedliche Einstufung im Vergleich zum Vergleichsgutachten aus dem tatsächlich objektivierbaren Ausmaß der aktuellen Funktionseinschränkung in Kombination mit der erstmaligen Anwendung der aktuellen Einschätzungsverordnung ergibt. Eine über diese Ausführungen hinausgehende Auseinandersetzung mit dem Vergleichsgutachten ist nicht erfolgt.
Das der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverständigengutachten lässt somit eine hinreichende Begründung für eine eingetretene Verbesserung des Gesamtleidenszustandes des Beschwerdeführers missen. Es ist vor allem nicht nachvollziehbar, ob die damalige Beurteilung (Feststellung eines Gesamtgrades der Behinderung von 100 vH) eine Fehleinschätzung darstellt, da nicht hinreichend ausgeführt wird, worin sich die maßgebende Verbesserung des Leidenszustandes äußert. Die allgemeinmedizinische Beurteilung ist daher nicht nachvollziehbar, weil aus der Gegenüberstellung der Einschätzungsgrundlagen - für den medizinischen Laien - keine maßgebende Veränderung ersichtlich ist.
Im gegenständlichen Fall wäre die belangte Behörde angehalten gewesen zu überprüfen, ob die gutachterliche Beurteilung mit der ein Grad der Behinderung von 100 vH festgestellt worden ist, eine Fehleinschätzung darstellt, oder ob eine tatsächliche Verbesserung des Gesamtleidenszustandes eingetreten ist, welche die Herabsetzung des Grades der Behinderung auf 80 vH begründen würde, da eine allenfalls unterlaufene Fehleinschätzung ohne entsprechende Sachverhaltsänderung (Besserung des Leidenszustandes) nur unter den Voraussetzungen für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 und 3 AVG bzw. § 32 VwGVG, nicht aber im Wege einer Neubeurteilung korrigiert werden kann.
Es wurde somit der maßgebliche Sachverhalt mangelhaft ermittelt, indem die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen betreffend die Objektivierung einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers unterlassen hat.
Darüber hinaus ist in dem der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverständigengutachten hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung auch das Zusammenwirken der Leiden nicht ausreichend begründet. Es wurde lediglich festgestellt, dass es durch die Leiden unter Nr. 2 und 3 zu einer Erhöhung der führenden funktionellen Einschränkung um zwei Stufen kommt, da es sich um relevante Zusatzleiden handelt. Warum aber die weiteren vorliegenden Leiden nicht in der Lage sind den Grad der Behinderung weiter zu erhöhen, kann dem Gutachten nicht entnommen werden. Auch kann nicht nachvollzogen werden, warum die belangte Behörde - vor dem Hintergrund der vorliegenden Unterlagen und der Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers - darauf verzichtet hat, das Ermittlungsverfahren dahingehend zu erweitern, Gutachten der Fachrichtungen Orthopädie und Innere Medizin einzuholen.
Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, welche Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321).
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die Frage nach der objektivierbaren Besserung des Gesundheitszustandes, welche die Herabsetzung des Grades der Behinderung begründen würde, zu berücksichtigen und in ihre Entscheidungsfindung einzubeziehen haben. Die belangte Behörde wird daher medizinische Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Orthopädie und Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, zu der Fragestellung ob eine Veränderung zum Vergleichsgutachten (welches dem letzten rechtskräftigen Bescheid zu Grunde gelegt worden ist) eingetreten ist, einzuholen haben und sich weiters mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen haben, ob eine maßgebende Verbesserung des Leidenszustandes objektiviert werden kann oder die Rechtskraft des Bescheides vom XXXX mangels Sachverhaltsänderung einer Herabsetzung des Grades der Behinderung entgegensteht.
Ebenso wird die Behörde die Frage nach dem Zusammenwirken der Leiden schlüssig und nachvollziehbar - im Wege der Einholung eines ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachtens - zu beurteilen haben.
Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als bloß ansatzweise ermittelt erweist, sodass weitere geeignete Ermittlungen und darauf aufbauende konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.