BVwG L514 2016217-1

L514 2016217-1Bundesverwaltungsgericht15.01.2015

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Privatleben, strafrechtliche Verurteilung, Zukunftsprognose

Gesamter Gesetzestext

BVwG L514 2016217-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L514.2016217.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Robert SCHGÖR, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2014, Zl. 455178208/14134210 RD Wien, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit Schreiben des BFA vom 27.10.2014 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot gegen seine Person zu erlassen. Ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme zu seinen persönlichen Verhältnissen abzugeben.

Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer Gebrauch und übermittelte am 12.11.2014 eine entsprechende Stellungnahme. In dieser führte er aus, dass er sich seit XXXX 2008 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte und über einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" verfüge. Die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin sei am XXXX2013 rechtskräftig geschieden worden und zahle er für die aus dieser Ehe stammenden Tochter regelmäßig Unterhalt. Weiters versuche er derzeit Kontakt mit einer Begleiteinrichtung herzustellen, um sein Kontaktrecht zu seiner Tochter wahrzunehmen. Darüber hinaus würde seine derzeitige Lebensgefährtin, eine österreichische Staatsbürgerin, ein Kind von ihm erwarten. Derzeit würden sich der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin um eine größere Wohnung bemühen und sei eine Heirat geplant. Seinen Lebensunterhalt finanziere sich der Beschwerdeführer momentan durch die Notstandshilfe des AMS. In der Türkei werde der Beschwerdeführer weder strafrechtlich noch politisch verfolgt und sei er auch nicht strafgerichtlich verurteilt worden. Der Beschwerdeführer wolle in Österreich bleiben, da er nur hier den Kontakt zu seiner Tochter aufrechterhalten könne. Weiters erwarte seine Lebensgefährtin ein Kind von ihm und sei eine Heirat geplant. In Zukunft wolle der Beschwerdeführer sein Leben in Österreich straffrei gestalten und nutze er auch die ihm auferlegte Bewährungshilfe. Diesbezüglich könne er einen Sozialbericht seines Bewährungshelfers nachreichen. Darüber hinaus wolle der Beschwerdeführer seine Deutschkenntnisse verbessern, um sich besser in die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt integrieren zu können.

2. Mit Bescheid des BFA vom 27.11.2014, Zl. 455178208/14134210 RD Wien, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Begründend wurde vom BFA ausgeführt, dass die Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.

Weiters wurde ausgeführt, dass keine Gründe hervorgekommen seien, die einer Abschiebung entgegenstehen würden.

Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde vom BFA dargetan, dass aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens unter Bedachtnahme des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers, dh im Hinblick darauf, wie er sein Leben in Österreich insgesamt gestalte, davon auszugehen sei, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei.

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 27.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 01.12.2014 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 12.12.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.

In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Rückkehrentscheidung und das damit verbundene Einreiseverbot das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verletzen würde. Dies deshalb, da der Beschwerdeführer eine Lebensgefährtin, welche er beabsichtige zu heirate, und eine minderjährige Tochter aus einer vorangegangenen Ehe im Bundesgebiet habe, für welche er auch regelmäßig Unterhalt bezahle und eine Besuchsregelung anstrebe. Bei den Verurteilungen des Beschwerdeführers würde es sich lediglich um Vergehen handeln, und würde sich aus den begangenen Straftaten nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen würde. Das BFA habe lediglich auf die Verurteilungen hingewiesen, jedoch sich mit den näheren Umständen nicht weiter auseinandergesetzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

2.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2.1. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG

Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, Zl. 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

2.2.2. Aktuelle Judikatur zu § 28 Abs. 3 VwGVG

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass kürzlich mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt:

"Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".

2.3. Das BFA führte zur Begründung seiner Rückkehrentscheidung aus, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine relevanten privaten oder familiären Anknüpfungspunkte verfügen würde, die einer Rückkehr in die Türkei entgegenstehen würden. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer für sein minderjähriges Kind sorgepflichtig sei, eine österreichische Staatsbürgerin als Lebensgefährtin habe, welche ebenfalls ein Kind von ihm erwarte, und er einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen würde.

Der Beschwerde ist zu folgen, wenn ausgeführt wird, dass eine ausreichende Auseinandersetzung mit diesen Feststellungen im Bescheid des BFA fehlt. Es wurde diesbezüglich seitens des BFA lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vier Mal gerichtlich verurteilt worden sei, abgesehen von der Ehegattin, der Tochter und der Lebensgefährtin keine familiären Beziehungen in Österreich bestehen würden und er öfters den Arbeitsgeber gewechselt habe bzw arbeitslos gemeldet gewesen sei. Die kurz hintereinander erfolgten Verurteilungen würden zeigen, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, sich der österreichischen Rechtsordnung unterzuordnen, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtmäßig sei. Das BFA hat es in diesem Zusammenhang jedoch unterlassen, die Beziehungen zur Exgattin und zur Lebensgefährtin im ausstreichenden Maß zu berücksichtigen und ist es auch aktenwidrig, dass der Beschwerdeführer über keine sonstigen familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügen würde, zumal sich aus der Beschwerde ergibt, dass ein Onkel und Cousins des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufhältig seien.

Darüber hinaus fehlen Feststellungen hinsichtlich des Wahrnehmens des Besuchsrechtes in Bezug auf das Kind des Beschwerdeführers sowie auf seine Betreuungssituation hinsichtlich seiner Bewährungshilfe. Des Weiteren ist es nicht nachvollziehbar, wie das BFA zur Feststellung gelangt, dass der Beschwerdeführer aktuell einer Beschäftigung nachgehen würde, ergibt sich doch aus dem im Akt befindlichen Sozialversicherungsdatenauszug, dass der Beschwerdeführer Notstandshilfe bezieht. Auch hinsichtlich des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seine österreichische Lebensgefährtin heiraten wolle, wurden weder Ermittlungen angestellt noch Feststellungen getroffen.

In der Beschwerde wurde weiters moniert, dass hinsichtlich des verhängten Einreiseverbotes keine entsprechende Prognose im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer gemacht worden sei, weshalb das Einreiseverbot auf keiner tragfähigen Grundlage erlassen worden sei.

In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass für diese Beurteilung eine Aufzählung der Verurteilungen des Fremden, ohne Feststellungen über die Straftaten bzw. die verwaltungsrechtlichen Übertretungen, nicht ausreiche. Solche Feststellungen seien aber zur Beurteilung der Schwere des Fehlverhaltens und in der Folge der Zumutbarkeit der Trennung der Familie erforderlich. (VwGH 19.02.2014, Zl.2012/22/0248). Weiters werde die Behörde nicht von der Pflicht entbunden, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen eine Prognose über die Möglichkeit der schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Verbleib des Fremden zu treffen sei. Dabei habe die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Maßgeblich seien Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (Hinweis VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Im Übrigen sei bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren sei. (VwGH 30.07.2014, Zl. 2013/22/0281).

Im vorliegenden Fall bedeutet dies, um eine entsprechende Zukunftsprognose abgeben zu können, dass sich das BFA ein umfassendes Bild der Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu machen hat. Das BFA wird sich im neuerlichen Ermittlungsverfahren damit auseinanderzusetzen haben, ob es relevante Änderungen im Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers gibt und müssen die bestehenden familiären Beziehungen hinterfragt werden bzw muss das Verhalten des Beschwerdeführers seit seinen Verurteilungen berücksichtigt werden. Diesbezüglich können nicht nur die jeweiligen Urteilsbegründungen (etwa Erschwernis- und Milderungsgründe) eine Relevanz entfalten, sondern ist auch die Stellungnahme der Bewährungshilfe des Beschwerdeführers, eine solche wurde im Ermittlungsverfahren seitens des Beschwerdeführers angeboten, das BFA erachtete dies jedoch offensichtlich nicht als notwendig, in die Beurteilung miteinzubeziehen. Erst wenn diesbezüglich Ermittlungen durchgeführt und Feststellungen getroffen wurden, vermag das BFA ein abschließendes Bild der Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu zeichnen und eine fundierte Prognose zu erstellen.

Da im gegenständlichen Fall das den Kern des Vorbringens betreffende Ermittlungsverfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wäre, käme das einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, weshalb sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbietet.

Im gegenständlichen Fall hat das BFA, wie oben dargestellt, essentielle Ermittlungen unterlassen, weswegen im gegenständlichen Fall im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des VwGH zu § 28 Abs. 3 VwGVG davon auszugehen ist, dass genau solch gravierende Ermittlungslücken vorliegen, die eben zur Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde (BFA) berechtigen, zumal das Vorliegen eines Einreiseverbotes bzw die Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht beurteilt werden kann, ohne sich mit dem gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt auseinandergesetzt zu haben.

Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das BFA zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

2.4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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