BVwG I408 1257870-3

I408 1257870-3Bundesverwaltungsgericht15.01.2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Folter, wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG I408 1257870-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I408.1257870.3.00

Spruch

I408 1257870-3/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, StA. Sudan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2011, Zl. 05 00 565-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.08.2014, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX, alias XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, wird festgestellt, dass XXXX, alias XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger des Sudan, stellte am 13.01.2005 beim Gendarmeriegrenzüberwachungsposten Hainburg wegen der politischen und wirtschaftlichen Lage im Heimatland einen Antrag, ihm in Österreich internationalen Schutz zu gewähren

1.2. Der Beschwerdeführer wurde hierzu am 17.01.2005 durch Organe der Erstaufnahme Ost in Traiskirchen niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er an, er sei sudanesischer Staatsangehöriger moslemischen Glaubens. Seine Eltern, XXXX Brüder und XXXX Schwestern leben in XXXX. Er habe vor drei Monaten sein Heimatland illegal mit Hilfe eines Schleppers verlassen. Über Lybien sei er in die Türkei gelangt und dann in einem LKW in die Slowakei gebracht worden. Als er dort aufgegriffen wurde, habe er einen Asylantrag gestellt. Zwei Monate sei er in der Slowakei gewesen und am 13.01.2010 zu Fuß illegal in Österreich eingereist. Den Sudan habe er verlassen, weil die Bevölkerung unter der Regierung leide. Früher sei es ihnen besser gegangen, doch dann sei der Krieg gekommen. Sie seien unterdrückt worden, konnten dort nicht weiterleben und er konnte auch nicht mehr in die Schule gehen. Auf Vorhalt, dass er am 17.11.2004 sowie am 28.11.2004 in der Slowakei erkennungsdienstlich behandelt worden sei, dort bereits einen Asylantrag gestellt habe und daher die Slowakei für die Prüfung seines Asylantrages zuständig sei, gab er an, dass er nicht zurück in die Slowakei wolle. Er werde dort wegen seiner Hautfarbe diskriminiert, sei dort in Haft gewesen und habe nichts zum Essen bekommen.

1.3. Mit der im Vorhalt genannten Begründung wurde der Asylantrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2005, Zl. 05 00.565, als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer in die Slowakei ausgewiesen. (AS 53)

1.4. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer bekämpft. (AS 97) Auch mit dem darauf ergangenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.05.2005, Zl. 257.870/0-III/07/06 wurde der Asylantrag ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer in die Slowakei ausgewiesen. (AS 133)

1. 5 Im Zuge dieses Verfahrens legte der Beschwerdeführer einen Befund von Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 02.03.2005 vor, worin unter Fluchtgründe wörtlich angeführt wurde:

"Flucht im November 2004; hätte in XXXX gelebt, dort wären in seinem Dorf einige Leute der Reitermilizen getötet worden; daraufhin wäre sein Dorf abgebrannt worden, er und seine Familie wären gefangen worden und blieben sechs Monate in der Gewalt der Milizen; er hätte flüchten können und wäre über Zwischenstationen hierher gekommen. Seine Familie wäre seines Wissens noch im Gefängnis, zwei Onkel wären getötet worden. Er selbst wäre im Jahr davor auch schon für einige Tage verhafte worden. Bei diesen Gelegenheiten wäre er auch geschlagen und mit Zigaretten (Arme) bzw. heißem Eisen (Bauch) verbrannt worden." (AS 125).

1.6. Die Behandlung der gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde schlussendlich mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.06.2006, Zl. 2005/01/0642, abgelehnt. (AS 213)

1.7. Nachdem aber aufgrund der zwischenzeitlich abgelaufenen Dublinfristen eine Überstellung des Beschwerdeführers in die Slowakei nicht mehr möglich war, wurde am 15.05.2006 das Asylverfahren in Österreich zugelassen (AS 235)

1.8. Bei seiner im nunmehr zugelassen Asylverfahren erfolgten Einvernahme am 29.08.2007 durch Organe des Bundesasylamtes gab der Beschwerdeführer an, dass er am 03.10.2004 den Sudan verlassen habe. Er sei in XXXX geboren und habe dort auch gelebt. Ob seine Eltern sowie seine XXXX Brüder und XXXX Schwestern noch im Sudan wären, wisse er nicht. Er gehöre der Ethnie der Afrikaner, nämlich der Berti, an und spreche arabisch. Seine Eltern haben noch die Sprache der Berti gesprochen, er verstehe aber nur einige wenige Worte. Im März 2004 haben Truppen der sudanesischen Regierung das Dorf angegriffen. Nach den Angriffen durch Flugzeuge erfolgte eine Bodenoffensive. Die Soldaten seien in Zivil gewesen, haben das Dorf in Brand gesteckt, die Wasserquellen zerstört und auch junge Männer festgenommen und umgebracht. Sie haben niemanden verschont. Das Dorf sei umstellt und daher keine Flucht möglich gewesen. Sie haben dann alle in ein benachbartes Dorf gebracht, das ebenfalls abgebrannt und in ein Lager umfunktioniert worden war. Dieses Lager sei streng bewacht worden. In diesem Lager seine sie, seine Familie und beide Onkel, 6 Monate gewesen. Sie seien dort misshandelt worden. Es gab Kämpfe zwischen Regierungstruppen und den Janjaweed und Männer seien mit Pferden in das Lager marschiert. Bei einer Rückkehr in den Sudan befürchte er, dass er getötet werde. Es komme immer wieder zu Angriffen und dabei könne er getötet werden. Nach einem Disput, ob bzw. wo er in XXXX gelebt hatte, gab er auf die Frage, ob er alle Fluchtgründe angegeben habe oder ob er noch etwas hinzufügen möchte, wörtlich an, "Ich glaube, das sind ausreichend Gründe, dass man mitansehen musste, wie Familienangehörige getötet werden oder wie die eigene Schwester vergewaltigt wird". Auf weiteres Nachfragen ergänzte er, dass im Juni 2004 seine Schwester XXXX im Lager vergewaltigt und seine beiden Onkel getötet worden seien.

1.9. Zur Abklärung der Herkunft des Beschwerdeführers wurde am 18.07.2008 ein linguistisches Gutachten erstellt. Demnach stamme der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus der Republik Sudan, eine Hauptsozialisierung im ländlichen Raum XXXX sei aber nicht gegeben (AS 365 ff). Der Gutachter kam zusammenfassend zu diesem Ergebnis, weil der Beschwerdeführer bei der bildlichen Konfrontation mit regionalspezifischen Pflanzen und landwirtschaftlichen Geräten nicht in der Lage war, diese zweifelsfrei zu erkennen. Außerdem wäre sein Vorbringen, seine Eltern und Großeltern, hätten noch die Sprache der Berti gesprochen und er könne sie ein wenig verstehen, denkunmöglich, weil die Sprache der Berti als ausgestorben gilt (AS 369)

1.10. In seiner Stellungnahme vom 07.08.2008 zu diesem Gutachten monierte der Beschwerdeführer primär die fehlende allgemein afrikanisch-linguistische Kompetenz des Gutachters (AS 467ff)

1.11. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2008, ZL. 05 00 565-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sudan ausgewiesen (Spruchpunkt III). Im Wesentlichen führte dabei das Bundesasylamt aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, aufgrund der Ermittlungsergebnisse aber davon ausgegangen wird, dass er aus dem Sudan stamme. Insbesondere wurde der Person des Beschwerdeführers sowie seinem Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen. (AS 471ff)

1.12. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 15.09.2009 bekämpfte der Beschwerdeführer diesen Bescheid im vollen Umfang und sprach sich vor allem gegen die mangelhafte Beweiswürdigung in Bezug auf die Glaubwürdigkeit seiner Person und seines Vorbringen aus und wiederholte die in der Stellungnahem vom 07.08.2008 erhobenen Einwände (AS 519ff)

1.13. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2010, Zl. A8 257.870-2/2008/3E wurde der bekämpfe Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Zusammenfassend wurde das Fehlen von näheren Feststellungen zur Volksgruppe der Berti sowie zu den Einwendungen zum Sprachgutachten beanstandet. (AS 547ff)

1.14. Im Zuge der darauf erfolgten Erhebungen durch das Bundesasylamt wurden ergänzende Länderfeststellungen zur Volksgruppe der Berti (Bericht vom 10.11.2010, AS 605ff), ein Sprachanalyse-Bericht von der Sparkab (Bericht vom 09.02.2011, AS 741ff) sowie eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme zum vorliegenden Sprachgutachten (Stellungnahme vom 13.04.2011, AS 755ff) eingeholt. Im Wesentlichen wurde darin festgehalten, dass aufgrund des sprachlichen Hintergrunds der Beschwerdeführer mit sehr großer Sicherheit aus dem Sudan stamme (AS 742), dass die Volksgruppe der Berti als "völlig arabisierte ethnische Gruppe in XXXX ihre ursprüngliche Sprache verloren und sich völlig arabisiert haben (AS 607). Dr. Gutachter erläuterte ausführlich seine Befunderstellung und ging auch auf die Einwendungen des Beschwerdeführers ein. Insbesondere wies er darauf hin, dass der Beschwerdeführer die von ihm mittels Bilder vorgehaltenen Objekte mit Ausdrücken des sudanesischen Arabisch benennt, nicht aber mit den speziell in XXXX gebräuchlichen Ausdrücken (AS 758).

1.15. Diese Erhebungsergebnisse wurden dem Beschwerdeführer am 28.02.2011 übermittelt (AS 775). In seiner dazu verfassten Stellungnahme vom 11.05.2011 monierte der Beschwerdeführer, dass die Länderberichte nur allgemeinen Informationen enthalten und nicht detailliert auf das Asylvorbringen Bezug nehmen, und legte dazu weitere Informationsquellen aus dem Internet vor. Zusätzlich brachte er verschiedene Unterlagen zum Nachweis seiner Integration vor (AS 779).

1.16. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2011, Z. 05 00 565-BAW wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Sudan zulässig ist, und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sudan ausgewiesen. Auf das Wesentliche zusammengefasst wurde dem Vorbingen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Abstammung aus XXXX und seinem Fluchtvorbringen kein Glauben geschenkt.

1.17. Mit der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 06.06.2011 bekämpfte der Beschwerdeführer diesen Bescheid in vollem Umfang. Er wiederholte sein Beschwerdevorbringen vom 15.09.2009, bemängelte die unzureichenden Länderfeststellungen und dass auf seine Vorhalte in Bezug auf das Sprachgutachten nicht eingegangen bzw. ihm auch die ergänzende gutachterliche Stellungnahme nie zur Kenntnis gebracht worden wäre.

1.18. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 28.07.2011 führte der Beschwerdeführer aus, dass er von dem Bundesasylamt eingeholten ergänzenden Sprachgutachten und dem Sprachanalyse-Bericht von der Sparkab keine Kenntnis erhalten habe und aus dem ergänzenden Gutachten auch nicht hervorgehe, ob der Gutachter selbst arabisch spreche bzw. entsprechende Erfahrungen mit arabischen Dialekten habe. Außerdem legte er ein dialektologisches Gutachten 21.07.2011 vor, wonach eine westsudanische Herkunft des Beschwerdeführers so gut wie sicher feststeht.

1.19. In einer weiteren Stellungnahme vom 26.03.2012 führte der Beschwerdeführer zum Sprachgutachten weiter aus, warum er das Ergebnis der Expertise des Gutachters in Frage stelle. Im Wesentlichen wurden dabei die erforderlichen linguistischen Fähigkeiten des Gutachters in Bezug auf das vom Beschwerdeführer gesprochene Arabisch bemängelt. In diesem Zusammenhang wurde nochmals darauf hingewiesen, dass die persönliche Befundung durch den Gutachter von diesem nicht auf Arabisch sondern in Deutsch, auf Englisch bzw. über eine anwesende Dolmetscherin erfolgt sei. Aus diesem Grund wurde auch der Antrag gestellt, auf das Sprachgutachten als Entscheidungsgrundlage zu verzichten und dem Beschwerdeführer - allenfalls nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung - Asyl zu gewähren.

1. 20 Mit undatiertem Schreiben, eingelangt beim Asylgerichtshof am 10.10.2011 brachte der Beschwerdeführer weiters vor, dass er seit 2 Jahren eine Beziehung mit einer rumänischen Staatsbürgerin habe, die seit 10 Jahren in Österreich lebt und hier eine Arbeitserlaubnis hat. Hinsichtlich seiner Zukunftsplanung möchte er Gewissheit über seinen Status erhalten.

1.21. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

1.22. In der am 06.08.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer wie folgt an (gekürzt und teilanonymisier durch das BVwG; Richter: idF ER; Beschwerdeführer: idF BF):

ER: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?

BF: Mein Name ist wie im Akt ersichtlich XXXX, geb. XXXX. Meine Angaben in der Slowakei wraen falsch, weil ich damals Angst hatte. Warum ich mich damals älter gemacht habe, kann ich nicht erklären. Ich habe einfach etwas angegeben und geglaubt, wenn ich jünger bin ist es einfacher, dass ich nicht zurückgeschickt werde.

ER: Warum haben Sie 2004 in der Slowakei einen anderen Namen XXXX sowie ein anderes Geburtsdatum XXXX genannt?

BF: Habe ich nicht.

ER: Gehören Sie einer bestimmten ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe an? Wodurch unterscheiden sich die Berti von anderen Gruppen?

BF: Ja, Berti. Der Unterschied zu den anderen Stämmen liegt in der Tradition. Die Berti haben eine ausgestorbene Sprache (Leute die auf dem Berg wohnen verwenden sie) und Arabisch. Berti wird nur noch in einer Region in den Bergen gesprochen. Ich selbst habe in dieser Region nicht gelebt, sondern nur meine Eltern. Die Sprache ist ausgestorben und es werden heute nur noch einzelne Worte verwendet. Ich selbst kenne kein Wort in der Sprache Berti.

ER: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an?

BF: Islam, ich bin Moslem.

ER: Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernenden Lebensgemeinschaft?

BF: Ich wohne in einer Lebensgemeinschaft. Meine Lebensgefährtin heißt XXXX, sie ist Rumänin.Wir leben gemeinsam in einer Wohnung.

ER: Beabsichtigen Sie in nächster Zeit zu heiraten?

BF: Ja, wir haben vor zu heiraten.

ER: Haben Sie leibliche oder adoptierte Kinder?

BF: Nein.

ER: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)?

BF: Nein, kann ich nicht.

ER: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schulausbildung absolviert bzw. einen Beruf erlernt?

BF: Ich habe keine Ausbildung abgeschlossen. Ich habe zehn Jahre die Schule in XXXX. besucht. Eine berufliche Ausbildung habe ich keine.

ER: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen? Was hat Ihr Vater genau gemacht? Wo haben Sie gewohnt?

BF: Ich habe in meiner Heimat nicht gearbeite, ich war nur in der Schule. Ich habe manchmal meinem Vater geholfen. Er handelte mit Getreide. Meine Familie besteht aus acht Personen. Mein Vater war ein Händler.

ER: Warum haben Sie beim eingeholten Sprachgutachten die Getreidesorten dieser Gegend nicht erkannt?

BF: Mir wurden nur Fotos vorgelegt und daraus war es für mich nicht ersichtlich.

ER: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder bewaffneten Gruppierung?

BF: Nein, ich war da zu jung.

ER: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat genau verlassen? Warum wissen Sie das Datum so genau?

BF: Ich habe am 03.10.2004 die Heimat verlassen. Ich habe mir das gemerkt, weil ich an diesem Tag in XXXX war und ein Reisebus an diesem Tag nach

XXXX/Libyen fuhr.

[......]

ER: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail) bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?

BF: Nein.

ER: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?

BF: Nein.

Der ER ersucht den Dolmetscher, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen.

ER hält fest, dass der BF in der Lage ist, die Fragen auf Deutsch zu beantworten.

ER: Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach? Haben Sie Arbeit in Österreich?

BF: Nein. Ich darf nicht arbeiten. Ich habe aber ein Einstellungsangebot von XXXX. Eine entsprechende Einstellungszusage wird noch übermittelt werden. In dieser XXXX soll ich als XXXX arbeiten. Eigentlich besteht schon ein Diensvertrag, der aber auf Grund der derzeitigen Situation nicht abgeschlossen bzw. ausgefolgt ist.

ER: Beziehen Sie derzeit Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung (zB Taschengeld, Unterkunft)?

BF: Nein. Ich bin derzeit von der Grundversorgung abgemeldet. Ich war für nur für ein Jahr krankenversichert. Ich leben derzeit von meiner Freundin.

ER: Besuchen Sie in Österreich Kurse, eine Schule oder eine Universität oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein oder haben Sie sonstige soziale Kontakte, die Sie erwähnen möchten? Können Sie einen Nachweis für den Besuch eines Deutschurses vorlegen?

BF: Ich habe 2008 die Hauptschule besucht. Ich hatte fast alle Fächer absolviert. Ich habe aber prüfungsmäßig nicht abgeschlossen. Ich wollte eine Lehre als Tischler machen. Das konnte ich auf Grund meines laufenden Asylverfahrens nicht. Ich bin in einem Verein, XXXX. Wir haben Seminare. Wir treffen uns manchmal zum Tee für eine Unterhaltung. Ich habe Kontake zu Österreiche über Freunde, die mit Österreicher verheiratet sind. [...]

ER: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt?

BF: Ja, es war wegen einer Fälschung eines Fahrscheines, 2005/2006. Ich habe aber die Fälschung selbst nicht vorgenommen.

ER: Wie stellen Sie sich eine Zukunft in Österreich vor?

BF: Ich habe viele Pläne. Ich habe Interesse an der Politik. Ich will mich in der Gesellschaft bzw. in der Politik engagieren. Ich möchte mich in Österreich weiterbilden, insbesondere eine Lehre als Tischler.

RV: Seit wann sind Sie zusammen?

BF: Seit 2010.

[...]

ER: Sie wurden bereits im Verfahren vor der belangten Behörde, zuletzt 2007 zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein. Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zur Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint? Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.

BF: Ja, das ist richtig. Der Angriff auf das Dorf fand am Abend statt. Wir haben schon alle geschlafen. Wir mussten die Schafe und Rinder bewachen. Ich habe in der Nähe der Rinder geschlafen. Wir (Familienangehörige, Cousins) wechselten uns jeden Tag ab. Auf einmal hörten wir in der Nacht Flugzeuge und Schüsse. Wir hatten einen Schock. Wir wussten nicht, woher der Lärm kam. War es weit weg oder in der Nähe von uns. Plötzlich hörten wir Schreie gehört:

"Knie¿ nieder, auf den Boden." Die geschrien haben, haben auch mit den Gewehren in die Luft geschossen. Wir wussten nicht, was mit uns passiert und sie haben uns gefangengenommen. Sie sind mit uns durch das Dorf gegangen. Die Leute die dort in dem Dorf lebten, haben dies gesehen. Ich habe erst später meine Familie gesehen. Es wurden dann die Dorfbewohner und die Tiere getrennt zusammengetrieben und mitgenommen. Zu diesem Zeitpunkt wusste ich nicht, wo meine Familie ist. Wir wurden dann durch andere Dörfer getrieben, die niedergebrannt waren und die ich auch nicht mehr erkennen konnte. Wir marschierten bis in der Führ zu einem Dorf. Es war ein Lager. Es gabt dort eine militärische Einheit. Es waren dort provisorische Zelte aufgebaut. Im Lager wurden dann Frauen und Kinder voneinander getrennt. Ich habe meine Familie noch nicht gesehen. Während des Marsches kamen Leute, die uns in das Lager brachten immer mit sogenannten Pick-ups (Autos, Dachas). Einige trugen Uniformen und einige waren in Zivil. Im Lager wurden unsere Namen aufgeschrieben und die Volksgruppe festgehalten. Das Lager wurde streng bewacht. Ich bin im Lager geblieben. Ich musste im Lager arbeiten, Wasser holen (für die Rinder und die Bewacher), zweimal in der Woche kam ein LKW - ich musste Lebensmittel ausladen. Sie haben uns die Rinder genommen, und sie gehörten uns nicht mehr. Zu diesen Arbeiten wurde ich gezwungen. Ich wurde misshandelt, ich wurde wie ein Sklave behandelt. Ich habe für die Bwohner des Lagers gearbeitet. Ein paar Tage später habe ich im Lager wieder gearbeitet. Ich war für ca. sechs Monate im Lager. Weg aus dem Lager: Nachts hörten wir einmal Schreie und Schüsse, und da hat jemand gesagt, dass die Türen offen seien. Er sagte, gehen wir. Ich habe mich zuerst nicht getraut. Aber dann haben alle die Chance genutzt und sind davongelaufen. Wir sind zu viert geflüchtet, einer war ein Cousin von mir und wir sind nach XXXX gegangen. Wir benötigten eine Woche bis XXXX, weil wir konnten uns nur nachts bewegen. In XXXX hat mir ein Mann, den mein Cousin gekannt hatte, den Rat gegeben, dass wir weggehen sollten. Daraufhin haben wir das Land verlassen. Wir wussten damals nicht, was in diesem Land geschah, wer gegen wen kämpfte.

RV: Was waren die Konsequenzen, wenn Sie sich geweigert hätten im Lager zu arbeiten?

BF: Wenn ich mich geweigert hätte, wäre ich bestraft worden. Die es nicht gemacht haben, wurden mit Zigaretten gefoltert.

Der BF zeigt dem ER die Narben der Folterung bezüglich den Zigaretten und dem heißen Eisen am Bauchbereich. Der BF macht auch auf Narben am Fuß/Knöchelbereich aufmerksam.

ER: Wie viele Menschen lebten in diesem Dorf?

BF: Circa 250 Menschen.

ER: Schildern Sie mir ein Erlebnis aus dem Lager, das Sie nie vergessen werden?

BF: Dort wurden zwei meiner Onkel (es sind nicht direkt Onkel) getötet. Die Vergewaltigung meiner Schwester.

ER: Warum haben Sie bei Ihrer ersten Einvernahme am 17.01.2005 nicht vom Überfall bzw. von der Vergewaltigung etc. gesprochen?

BF: Ich wurde bei dieser Ersteinvernahme nicht gefragt, sondern nur darauf hingewiesen die Fluchtroute und den Fluchtgrund anzugeben.

Der ER gibt dem RV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.

RV: Wie oft treffen Sie sich im Rahmen des Vereins die XXXX?

BF: Einmal in der Woche.

RV: Was ist das Ziel des Vereines?

BF: Der Verein besteht nicht nur aus Menschen von XXXX. Es sind Menschen aus fast ganz Sudan dabei. Wir sind gegen die Regierung. Wir haben Konferenzen mit XXXX. Das ist ein Zusammenschluss von Sudanesen außerhalb des Heimatstaates. Ich bin Mitglied seit XXXX bei diesem Verein.

RV: Welche Aktivitäten setzen Sie in diesenm Verein noch außer Seminare und Konferenzen?

BF: Wir machen auch Demonstrationen. Es sind mindesten fünf schon gewesen. Die letzte Demonstration war vor Kurzem vor der XXXX und dabei ging es um die zum Christentum konvertierte Sudanesin, die zum Tode verurteilt ist, und zwischenzeitlich auch ausgereist ist. Sie ist in Amerika.

Der BF macht darauf aufmerksam, dass er Unterlagen bezüglich seiner Aktivitäten in diesem Verein schon vorgelegt hat.

[...]

RV: Gibt es noch Familienagngehörige außer der Kernfamilie?

BF: Nein. Ich habe mit niemandem mehr Kontakt.

Mit dem Beschwerdeführer wurden die im Akt zur jederzeitigen Einsicht befindlichen Länderfeststellungen zum Süd Sudan samt den Erkenntnisquellen erörtert und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer replizierte dazu, im Sudan herrsche nach wie vor Krieg. Die Situation sei dort schlecht.

1.23. In seiner Stellungnahme vom 19.08.2014 wies der Beschwerdeführer auf die aktuelle für ihn bestehende Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit hin sowie auf die Gefährdung aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in Österreich. Zudem brachte er einen Arbeitsvorvertrag mit der XXXX vom 19.08.2014 zur Vorlage

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer konnte seine Identität nicht durch das Beibringen unbedenklicher Dokumente belegen, seine Identität steht nicht fest. Er stammt aus dem Sudan, spricht arabisch und ist in der Lage sich gut in der deutschen Sprache auszudrücken. Er lebt in einer Lebensgemeinschaft mit einer rumänischen Staatsangehörigen, ist aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich integriert und hat nach Abschluss seines Asylverfahrens bereits eine Arbeitszusage.

1.2. Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer wurde Opfer eines bewaffneten Überfalls in XXXX, war längere Zeit in einem Lager interniert und auch gefoltert, konnte fliehen und in weiterer Folge das Land verlassen.

1.3. Feststellungen zur Situation im Sudan:

Allgemeines

Der Sudan ist seit Loslösung des Südens im Juli 2011 und dem Verlust eines Großteils seines Öleinkommens in einer schwierigen Situation, die wiederum zu inzwischen chronischen Phasen sozialer Unruhe führt. Aufgrund der Sparpläne der Regierung kam zur Jahresmitte 2012 und im September/Oktober 2013 zu großen Protestwellen mit vielen toten Demonstranten. Weitere Sparmaßnahmen sollen folgen. Obwohl die Sudan Armed Forces (SAF) noch fast ein Viertel des Budgets in Anspruch nehmen, erscheinen sie nicht in der Lage, der bewaffneten Rebellengruppen Herr zu werden. Gleichzeitig kommt es vor allem in Darfur immer wieder zu wirtschaftlich und sozial bedingten Auseinandersetzungen zwischen Stammesmilizen. Die Rebellenbewegungen sind ihrerseits aufgrund des Verlusts ihrer ausländischen Unterstützung (Libyen, Tschad und nun zum Teil auch Südsudan) geschwächt, was sie bisher allerdings nicht daran gehindert hat, den Krieg mit Intensität fortzuführen und den Druck auf Khartum aufrecht zu erhalten. Nach Rebellen-Angriffen in Nord-Kurdufan erhöhte die SAF den militärischen Druck. Im politischen Zentrum des Landes hat die Staatspartei National Congress Party (NCP) die Geheimdienste und die Sicherheitskräfte weiterhin fest im Griff. Anzeichen für einen Umsturz bot die 8. Generalkonferenz des "Islamic Movement" (der politischen Basis der NCP) am 16.-17. November 2012, bei der offene Kritik am herrschenden Zentralismus, der weitreichenden Korruption und dem andauernden Bürgerkrieg geäußert wurde. Anfang Dezember 2012 wurden unter dem Vorwand eines angeblichen Putschversuchs der ehemalige Leiter des politischen Geheimdienstes "National Intelligence and Security Services" (NISS), Salah Gosh, und weitere Verdächtige festgenommen. Gosh wurde 2013 jedoch wieder freigelassen. Im November 2013 kam es unter dem Eindruck der Unruhen zur Abspaltung einer Gruppe von parteiinternen Reformisten unter der Führung des ehemaligen Präsidentenberaters Ghazi Salah Eddin, die die Bildung einer neuen Partei anstreben.

Im Jahr 2012 hatte der Sudan sieben ausländische Hilfsorganisationen aus dem ärmlichen Osten des Landes ausgewiesen, drei Jahre zuvor war bereits 13 in Darfur tätigen Organisationen die Arbeit verboten worden, nachdem der Internationale Gerichtshof (ICC) in Den Haag einen Haftbefehl gegen den Präsidenten Omar Al-Baschir wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit erlassen hatte.

Die Verfassung und Gesetze garantieren Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Regierung schränkt diese Rechte in der Umsetzung ein. In Darfur beeinträchtigen Regierung und Rebellen die Bewegungsfreiheit von UN, humanitären Organisationen und Staatsbürgern. Während sich Staatsbürger außerhalb der Konfliktgebiete generell frei bewegen können, benötigen Ausländer eine Erlaubnis für Reisen außerhalb Khartums, welche oft schwierig zu bekommen ist. Die Infrastruktur im Sudan ist in vielerlei Hinsicht unzureichend. Versorgungsmängel sind weit verbreitet. Aufgrund der Nachwirkungen des Bürgerkriegs in Südsudan, der Stammeskonflikte und der nach wie vor angespannten Situation in manchen Teilen der südlichen und östlichen Grenzen sowie insbesondere aufgrund des Darfur-Konflikts ist eine Durchquerung des Landes weder in Nord-Süd- noch in Ost-West-Richtung gefahrlos möglich.

(Quellen: Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan, 12.2013, http://www.ecoi.net/

file_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 14.02.2014]; Bundes-amt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 18.02.2014]; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 20.09.2013,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/ 683355/1094994/1094995/1095013/13446325/16196686/16832226/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_30.09.2013_%28deutsch%29.pdf?nodeid=16832329vernum=-2 [Zugriff 19.02.2014]; Auswärtiges Amt: Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise, 12.11.2013, http://www. auswaertiges-amt.de /DE/Laenderinformationen/00-SiHi/SudanSicherheit.html, [Zugriff 18.02.2014]; U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Sudan, 19.4.2013 http://www.ecoi.net/local_link/245111/368559_de.html, [Zugriff 18.02.2014] vgl. International Crisis Group, Im Sudan hängen alle Konflikte zusammen, 07.03.2014, http://www.crisisgroup.org/en/regions/africa/horn-of-africa/sudan/op-eds/arbour-tubiana-im-sudan-hangen-alle-konflikte-zusammen.aspx [Zugriff 01.07.2014]; ).

Sicherheitslage

Wegen Preissteigerungen kam es in verschieden Städten (zB: Khartum, Omdruman) zu gewaltsamen Demonstrationen und wenngleich sich die Lage wieder beruhigt hat, so ist mit neuerlichem Aufkeimen der Demonstrationen zu rechen. Von Reisen in die Regionen Südkurdufan (inklusive Abyei), Darfur und Blauer Nil wird wegen umfangreicher militärischer Kampfhandlungen sowie wegen des teilweise vorherrschenden Bandenwesens und der Gefahr einer Entführung abgeraten. Ebenso sollte von Reisen in die Grenzgebiete zu Ägypten, Libyen und Tschad abgesehen werden. Die von Konflikten betroffenen Bundesstaaten Südkurdufan, Blue Nile sowie die fünf Bundesstaaten der Region Darfur befinden sich im Ausnahmezustand. Im August 2011 kam es zu einer ersten losen Vereinbarung zwischen diversen Rebellengruppen, die gegen den Sudan kämpfen: SPLM-N (Sudan People's Liberation Movement - North; Südkurdufan), SLA (Minni Menawi; SLM-MM) und SLA (Abdelwahid Nur; SLM-AW) beide Darfur. Im November 2011 schloss sich die JEM (Darfur) dieser losen Allianz an (Name der Allianz: Sudanese Revolutionary Front, SRF).

Die regionalen Entwicklungen stellen sich im Dezember 2013 wie folgt dar:

Ostsudan: Der Region kommt aufgrund des Hafens, der wichtigsten Öl-Pipeline des Sudan und der Goldminen strategische Bedeutung zu. Am 14. Oktober 2006 unterzeichneten die Regierung und die "Eastern Front" (Zusammenschluss des "Beja Congress" und der "Free Lions", die die Völker der Beja und Rashaida vertreten) unter Vermittlung Eritreas das "Eastern-Sudan-Peace-Agreement" (ESPA / Asmara-Verträge). Wegen der schleppenden Umsetzung haben sich Teile der früheren "Eastern Front" seit 2011 SRF angeschlossen. Im Juli 2013 wurde die Reintegration früherer Kämpfer ins Zivilleben abgeschlossen. Die durch die ESPA vorgesehene Versöhnungskonferenz hat aber nicht stattgefunden und nur 12 % des Entwicklungsfonds für Ostsudan (von insgesamt 600 Mio. USD) wurden implementiert. Die International Crisis Group warnte daher im November 2013 vor einem neuerlichen Aufflackern des Konflikts.

Der Ostsudan weist, wie die Region Dafür - die höchste Flüchtlingskonzentration im Sudan auf. Die Dürrekatastrophe am Horn von Afrika führte ab Jahresbeginn 2011 zu vermehrten Flüchtlingsströmen von Äthiopien in den Ostsudan. 2011 wurde von UNHCR die Zahl der Binnenflüchtlinge auf 180.000, die der Flüchtlinge auf 80.000 geschätzt.

Südkurdufan/ Blue Nile: Die Konsultationen in Blue Nile begannen Anfang 2011, wurden aber aufgrund des aufflammenden Konflikts nicht fortgesetzt. Offen ist weiterhin, welche Bindungswirkung die Ergebnisse der Konsultationen haben würden. Anfang September 2011 setzte Präsident Al Bashir den gewählten SPLM-Gouverneur Malik Agar von Blue Nile ab und erklärte das Kriegsrecht. Die Gouverneurs-Wahlen in Südkurdufan wurden Anfang Mai 2011 nachgeholt und endeten mit einem knappen Sieg des NCP-Kandidaten, Ahmed Haroun (wegen Verbrechen in Darfur vom Internationalen Strafgerichtshof angeklagt), der allerdings vom Gegenkandidaten (SPLM-Nord) nicht anerkannt wird. Haroun suspendierte die auch für Südkurdufan vorgesehenen Konsultationen. Anfang Juni 2011 kam es zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den SAF (Sudanese Armed Forces) und der SPLM-Nord. Am 09. April 2012 nahmen reguläre Streitkräfte des Südsudan mit Unterstützung von Rebellenverbänden Heglig, eines der größten Ölfelder Sudans, ein. Im Zuge der nachfolgenden Gespräche kam es zum allmählichen Abbau der Spannungen mit dem Südsudan und zur Wiederaufnahme der Öllieferungen. Erfolge der in Südkurdufan teils gemeinsam operierenden SPLM-N und JEM (u.a. ein Angriff auf Um Ruwaba in Nordkurdufan am 27. April 2013) führten zu heftiger Kritik an der Performance des Verteidigungsministers.

Laut den UNHCR-Zahlen vom 2013 ist die Flüchtlingskrise in Südkurdufan und Blue Nile dramatisch: 200.000 Personen sind in den Süden geflohen, 275.000 wurden aus Regierungs-, 420.000 aus Rebellengebieten (intern) vertrieben. Die humanitäre Situation wird durch die Weigerung der SPLM-N verschärft, Hilfsgüter (z.B. Polio-Impfungen der WHO) aus dem Sudan zuzulassen.

Abyei: Das Gebiet mit administrativem Sonderstatus ist zwischen Sudan und dem Süden umstritten. Gemäß dem "Comprehensive Peace Agreement" (CPA - Abyei-Protokoll) wird das Gebiet sowohl Südkurdufan als auch Nord-Bahr Al-Ghazal zugerechnet und festgelegt, dass die Einwohner in einem Referendum über den Status des Teilstaates entscheiden sollen. Die Einwohner gelten bis auf Weiteres als Doppelstaatsbürger. Ab März 2008 gab es bewaffnete Auseinandersetzungen in Abyei zwischen SPLM-nahen Dinka Ngok und dem Stamm der Misseriya, die sich Mitte Mai 2008 zu den schwersten Kämpfen seit Abschluss des Comprehensive Peace Agreement (CPA) ausweiteten (mindestens 50.000 Vertriebene; schwerste Zerstörungen der Provinzhauptstadt Abyei). Am 8. Juni 08 unterzeichneten NCP und SPLM eine Übergangslösung für Abyei (inkl. Erstellung einer "Road Map"; gemeinsame Übergangsverwaltung: Leiter nominiert von SPLM; Stv. nominiert von NCP). Der durch das Abkommen vorbereitete Haager Schiedsspruch von 2009, der vorab von NCP und SPLM als bindend anerkannt wurde, legte die Grenzen von Abyei endgültig fest. Ende Mai 2011 kam es nach direkten Kampfhandlungen zwischen der SAF und der SPLM zur Besetzung des Nordens durch Sudan. Über Vermittlung der AU und nach Unterzeichnung der "Temporary Arrangements for the Administration and Security of the Abyei Area" (Interimsabkommen) am 20.06.2011, wurde am 27.06.2011 vom VN-SR eine VN-Friedensmission, "UN Interim Security Force for Abyei" (UNISFA; VN-SR-Res. 1990/2011), bestehend aus meist äthiopischen Truppen, für zunächst 6 Monate eingerichtet (zuletzt verlängert am 25.11.2013 bis 31.05.2014). Am 08. September 11 erfolgte die Einigung zwischen Juba und Khartum, ihre Truppen aus Abyei abzuziehen. Die Frage der Teilnahmeberechtigung am Abyei-Statusreferendum erschwert sich durch den nomadisierenden Charakter des Misseriya-Stammes. Teilweise setzt sich nun die Ansicht durch, dass eine Verhandlungslösung einem Referendum vorzuziehen ist. Das zuletzt für Oktober 2013 vorgesehene Referendum wurde verschoben. Die Dinka-Ngok führten ein einseitiges Referendum mit einem Ergebnis von fast 100 % für eine Vereinigung mit dem Süden durch, das vom Sudan nicht anerkannt wird (die Misseriya befinden sich zu diesem Zeitpunkt mit ihren Herden in Südsudan).Die Situation in Abyei bleibt 2013 sehr gespannt. Insbesondere trugen das einseitige Referendum, der weiterhin hohe Bewaffnungsgrad der Bevölkerung und die Tötung des Dinka- Führers Kuol Deng Kuol am 04. Mai 2013 zu erneuten Spannungen bei.

Darfur: Der Konflikt forderte geschätzte 300.000 Tote und hatte über 2 Mio. Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge zur Folge. Auch 2013 wurden rund 460.000 Menschen in Darfur vertrieben. Seit Beginn des Konflikts gelingt es nicht, ihn nachhaltig zu lösen. Zur militärischen Befriedung und zum Schutz der Zivilbevölkerung wurde im November 2006 zunächst die AMIS (African Union Mission in Sudan), eine 20.000 Mann umfassende AU-Mission (Mission der Afrikanischen Union) gegründet. Mit der Resolution 1769 etablierte der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die UNAMID (United Nations Mission in Darfur), eine Hybridoperation der UNO mit der Afrikanischen Union (zuletzt verlängert bis 31. 08. 2014). Die Annäherung des Sudans an den Tschad (und später der Umsturz in Libyen) schwächt seit Mitte 2010 die Rebellenbewegungen. Gleichzeitig wurden internationale Bemühungen zur Erzielung einer politischen Lösung des Konflikts verstärkt. Die Verhandlungen zwischen Liberation and Justice Movement (LJM) und Khartum unter Mithilfe der Vermittlers der Afrikanischen Union und der Vereinten Nationen führten am 14.07.11 zur Unterzeichnung eines Rahmenabkommens in Doha (Durban Declaration and Programme of Action [DDPA]; Folgeabkommen zum nicht umgesetzten Abuja-Abkommen von 2006). Darin erhält Darfur einige Regierungsposten in der Zentralregierung und Zusagen für zukünftige Transfer-leistungen aus dem Staatsbudget. Auch ein Referendum über die Gestalt Darfurs (5 Teilstaaten oder eine Region) ist darin vorgesehen. Im September 2011 wird in Erfüllung des Durban Declaration and Programme of Action die "Transitional Darfur Regional Authority" in die "Darfur Regional Authority" mit exekutiven und legislativen Funktionen unter der Leitung von Tijani Sese umgeformt. Im Dezember 2011 starb JEM-Anführer Khalil Ibrahim bei Kampfhandlungen. Sein Bruder, Gibril Ibrahim, wurde Ende Jänner 2012 sein Nachfolger an der Spitze der JEM. Eine Abspaltung der JEM (JEM-Bashar) begann in Doha im Oktober 2012 und führte im April 2013 zu einem Separatfrieden mit der Splittergruppe. JEM gelang allerdings bereits im Mai 2013 die Tötung Mohamed Bashars und seines Stellvertreters. Die Lage in Darfur bleibt weiterhin aufgrund von regelmäßigen, meist wirtschaftlich motivierten, bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Nomadenstämmen, sowie zwischen lokalen regierungs- bzw. rebellennahen Milizen weiterhin instabil. Die Konflikte haben teils grenzüberschreitenden Charakter (Verbindungen nach Libyen und in den Tschad). Im November 2013 wurde ein Eingreifen von Truppen aus dem Tschad in Kämpfe zwischen Misseriya und Salamat gemeldet.

Weiterhin problematisch bleibt auch die wirtschaftliche Situation. Auf der Doha- Geberkonferenz für Darfur im April 2013 wurden Versprechen für 3,6 Mrd. USD über den Zeitraum von 6 Jahren abgegeben, wobei 7,2 Mrd. USD von Seiten der VN erhofft worden waren.

(Quellen: Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013,

http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 14.02.2014]; Blick, 01.02.2014, Sudan: Rotes Kreuz muss Arbeit im Sudan auf Druck der Behörden einstellen;

http://www.blick.ch/news/ausland/rotes-kreuz-muss-arbeit-im-sudan-auf-druck-der-behoerden-einstellen-id2649615.html [Zugriff 14.02.2014]; Sudan Tribune: Sudanese Political Leaders detained incommunicado and under threat of torture;

http://www.sudantribune.com/spip.php?article45192 , 15.01.2013, [Zugriff 18.02.2014]; Sudan Tribune: Sudan arrests prominent Islamic figure, http://www.sudantribune. com/spip.php?article45524 , 14.02.2013, [Zugriff 18.02.2014]; Human Rights Watch: World Report 2014 - Sudan, 21. 01. 2014, http://www.ecoi.net/local _link /267715/395079_de.html [Zugriff 18.02.2014]; Auswärtiges Amt, Sudan:

Reise- und Sicherheitshinweise, 18.02.2014, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/ 00-SiHi/SudanSicherheit.html , [Zugriff 18.02.2014]; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 18.02.2014]; ).

Grundversorgung/Wirtschaft

Sudan gehört trotz der reichen Bodenschätze (Öl, Erze, Edelmetalle) und fruchtbarer Böden zu den ärmsten und dabei am höchsten verschuldeten Ländern der Welt. Die anhaltenden Konflikte haben beträchtliche Summen aus dem Erdölexport für Waffen und Rüstung verschlungen, während sich der Arbeitsmarkt und Grundversorgung für die Bevölkerung merklich verschlechtert hat. Ob und wie lange das Regime Lebensmittel- und Treibstoffsubventionen aufrechterhalten und die Inflation in Schach halten kann, ist unklar.

Durch die Abspaltung des Südsudan am 09.07.2009 verlor der Sudan 80% seiner Erdölfelder an den Südsudan. Der Wegfall der Öleinnahmen ab August 2011 (mangels Einigung "Nord-Süd" über die Aufteilung der Einnahmen des im Süden produzierten Öls) verlor der Sudan mehr als 65% seiner staatlichen Einnahmen. Steigende Inflation, die Notwendigkeit zum Teil starker Ausgabenkürzungen und damit einhergehend, negative Auswirkungen auf die sudanesische Wirtschaft waren die Folgen.

In weiten Teilen des Landes ist die Versorgungslage kritisch, während in der Hauptstadt Khartum ein recht gutes Warenangebot besteht. Über den Mindestbedarf zum Leben hinausgehende Güter sind aber auch hier für den Großteil der Bevölkerung kaum erschwinglich. Die Ernährungslage der Bevölkerung ist vielerorts prekär. Neben Konflikten führen auch Dürreperioden immer wieder zu Hungerkatastrophen, die humanitäre Hilfe erfordern. Wassermangel und Wüstenbildung sind charakteristisch für weite Landesteile und wirken entwicklungshemmend. In der Krisenregion Darfur ist die Daseinsvorsorg weitgehend zusammengebrochen und wird von der Internationalen Gemeinschaft im Rahmen humanitärer Hilfe übernommen.

Im Sudan herrscht ein humanitärer Notstand. In Sudan benötigen nach Schätzung der Vereinten Nationen im Jahr 2014 mit 6,1 Mio. etwa 40 % mehr Menschen Hilfe als im Vorjahr. Von den für Sudan dieses Jahr benötigten Hilfszahlungen in Höhe von 995 Mio. USD seien bisher erst 3 % eingegangen.

(Quellen: Österreichische Botschaft, Asylbericht Sudan; Stand 12.2013,

http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1390485117_suda-oeb-bericht-2013-12.pdf [Zugriff 21.02.2014]; Auswärtiges Amt: Sudan: Wirtschaftspolitik, 10.2013, http://www.

auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Sudan/Innenpolitik_node.html , [Zugriff 21.02.2014]; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 14.04.2014,

Sudan,https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/16998462/17166611/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_14.04.2014_%28deutsch%29.pdf?nodeid=17167816vernum=-2 , [Zugriff 30.06.2014]).

Medizinische Versorgung

Außerhalb der Hauptstadt Khartum bestehen nur mäßige medizinische Versorgungsmöglichkeiten. Während einige Militär- bzw. Polizeikrankenhäuser auf hohem Niveau ausgerüstet sind, sind die öffentlichen Krankenhäuser landesweit in einem schlechten Zustand. Es gibt auch gute Privatkliniken. Die Mehrzahl der Sudanesen kann sich - wenn überhaupt - nur mit finanzieller Unterstützung von Verwandten und Freunden einen Zugang zur medizinischen Versorgung verschaffen. Viele Arzneimittel sind für den Normalverdiener unerschwinglich, wenngleich die Versorgungslage mit Medikamenten gut ist. Das Sozialversicherungssystem funktioniert nur in Städten und dort nur unzulänglich.

(Quellen: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 11.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/3604_ 1384527785_suda-lib-2013-11-15-as.doc [Zugriff 21.02.2014]; Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2013): Sudan - Gesellschaft, 3.2013, http://liportal.giz.de /sudan/gesellschaft.html, [Zugriff 21.02.2013]).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zusätzlich wurden Auszüge aus dem Strafregister, der Grundversorgung sowie dem Zentralen Melderegister eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Vorbringen

Der Beschwerdeführer konnte seine Identität nicht durch Vorlage unbedenklicher Dokumente nachweisen. Aufgrund der vorliegenden Sprachgutachten besteht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer aus dem Sudan stammt.

Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gleichbleibende und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes plausible Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Sachverhalt grundsätzlich dann als glaubwürdig anzuerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn nicht erst sehr spät gemachte Angaben den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Asylverfahren vorbringt (VwGH vom 06.03.1996, 95/20/0650). Im gegenständlichen Verfahren erscheinen die Angaben des Beschwerdeführers stimmig, konsistent und plausibel und stehen im Einklang mit den Länderfeststellungen zu Darfur. Außer in seiner Ersteinvernahme am 17.01.2005, zwei Tage nach dem Aufgriff bei seinem illegalen Grenzübertritt, hat er bei jeder Einvernahme seine Fluchtgeschichte gleichbleibend wiedergegeben. Bereits bei der Ersteinvernahme hat er angegeben aus Dafur zu stammen. Das erkennbare Ziel dieser Einvernahme lag in der Rücküberstellung des Beschwerdeführers in die Slowakei, sodass die damalige Angaben zum Verlassen seines Heimatlandes (Er habe den Sudan verlassen, weil die Bevölkerung unter der Regierung leide. Früher sei es ihnen besser gegangen, doch dann sei der Krieg gekommen. Sie seien unterdrückt worden, konnten dort nicht weiterleben und er konnte auch nicht mehr in die Schule gehen) nicht überzubewerten sind. Eine konkrete Auseinandersetzung mit seinem Fluchtvorbringen ist erst in der Einvernahme am 29.08.2007, und damit zwei Jahr später, erfolgt. Diese Darstellung entspricht aber jener des Beschwerdeführers laut Befund von Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, der vom Beschwerdeführer bereits am 03.03.2005 und damit zwei Monate nach der Ersteinvernahme, beim damaligen UBAS zur Vorlage gebracht worden ist. Auf diesen Umstand ist in weiterer Folge im gesamten weiteren Verfahren nicht Bezug genommen worden, sondern es wurde nur versucht über die Einholung von Sprachgutachten eine Klärung der Herkunft des Beschwerdeführers zu erzielen. Auch in der mündlichen Verhandlung am 06.08.2014 bleibt der Beschwerdeführer widerspruchsfrei bei seinem Fluchtvorbringen. Die von ihm geschilderten Folterungen kann er zudem über sichtbare Narben im Bauch und Fußbereich glaubhaft machen. Aus den eingeholten bzw. vorliegenden Sprachgutachten kann nicht zweifelsfrei entnommen werden, dass der Beschwerdeführer nicht aus XXXX stammt. Bei Abwägung dieser Fakten kommt das erkennende Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das Fluchvorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft ist.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den angeführten Quellen und beziehen sich auf die Sicherheitslage sowie auf politische und wirtschaftliche Lage im Sudan.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

3.2. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A)

3.3. Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte, wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist im Hinblick auf den langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich und der vorliegenden Sicherheitslage im Heimatstaat nicht ersichtlich.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer glaubhaft einen Fluchtgrund gemäß Genfer Flüchtlingskonvention vorgebracht hat.

Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. etwa zur Glaubwürdigkeit des Vorbringens, VwGH vom 06.03.1996, 95/20/0650); dazu sei auf die im Text angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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