BVwG W136 2014530-1

W136 2014530-1Bundesverwaltungsgericht14.01.2015

Regest

Ansehen des Amtes, Beitragstäter, Dienstpflichtverletzung,<br/>Disziplinaranwalt - Abweisung, Justizwachebeamter, Suspendierung,<br/>Untreue, Verdachtslage, wesentliche Interessen des Dienstes

Gesamter Gesetzestext

BVwG W136 2014530-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W136.2014530.1.00

Spruch

W136 2014530-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Disziplinaranwaltes beim Bundesministerium für Justiz gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom 03.10.2014, XXXX, mit dem die Suspendierung des XXXX nicht verfügt wurde, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 112 Abs. 3 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Disziplinarbeschuldigte XXXX, im Folgenden DB, steht als Justizwachebeamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und war im Dezember XXXX stellvertretender Leiter des Elektrikerbetriebes der Justizanstalt XXXX.

2. Mit Bescheid der Vollzugsdirektion vom 03.09.2014 wurde der DB vorläufig vom Dienst wegen des in der ihm gleichzeitig übermittelten Disziplinaranzeige dargestellten Verdachtes einer Dienstpflichtverletzung suspendiert, da bei einer Belassung im Dienst nicht nur das Ansehen des Amtes und wesentliche dienstliche Interessen gefährdet sondern auch das Beweisverfahren vereitelt würde.

3. Mit Schriftsatz vom 03.09.2014 brachte die Vollzugsdirektion Disziplinaranzeige gegen den DB ein.

4. Mit Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides leitete die belangte Behörde gegen den DB ein Disziplinarverfahren gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 wegen des Verdachtes, er habe am 10.12.2012 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich sowie einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, durch gemeinsames Fassen des Tatplanes zur strafbaren Handlung seines Kollegen BI W. (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht) beigetragen, der am selben Tag Berechtigte des Unternehmens C. durch Täuschung über Tatsachen, und zwar die wahrheitswidrige Vorgabe eine Bestellung namens der Justizanstalt vorzunehmen und zur Einlösung eines Gutscheines der Justizanstalt berechtigt zu sein, zur Einlösung eines Gutscheines von Euro 801,75 brutto (Euro 668,13 netto) verleitete, die die Justizanstalt in eben diesem Betrag am Vermögen schädigte, ein und hob mit Spruchpunkt II gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 die vorläufige Suspendierung auf.

Begründend wurde ausgeführt, dass der DB am 10.12.2012 gemeinsam mit BI W. den Entschluss fasste, beim Unternehmen C. die Bestellung privater IT-Waren im Gesamtwert von Euro 834,27, und zwar ein Note-Book für seinen Kollegen und einen Bildschirm, eine Tastatur und eine Touch-Mouse für sich selbst durchzuführen und die Waren unter Inanspruchnahme einer Bonus Gutschrift der Justizanstalt in der Höhe von Euro 801,75 (Euro 668,13 netto) zu bezahlen, was BI W. plangemäß tat. Der DB habe zu diesem Zeitpunkt gewusst, dass er und sein Kollege nicht zur Inanspruchnahme des Guthabens der Justizanstalt im Zuge eines Privatkaufes berechtigt waren und dass sie bei den mit dem Bestellvorgang befassten Mitarbeitern des Unternehmens den tatsachenwidrigen Eindruck erwecken würden, die Bestellung würde namens und für die Justizanstalt vorgenommen werden, wobei die Mitarbeiter plangemäß angesichts der Verwendung eines Faxanschlusses der Justizanstalt tatsachenwidrig davon ausgehen würden, tatsächlich mit einer zur Einlösung des Gutscheines berechtigten Person zu kontrahieren. Die dargestellte Verdachtslage ergäbe sich aufgrund der teilweise geständigen Verantwortung des DB sowie seines Kollegen BI W. sowie den vorliegenden Bestellunterlagen.

Zur Verfügung der Aufhebung der Suspendierung (Anm.: richtigerweise Verfügung der Nicht-Suspendierung) wurde ausgeführt, dass die bestehende Verdachtslage nicht derart gravierend sei, dass durch die Belassung des DB im Dienst das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen in einem Ausmaß gefährdet wären, die eine Aufrechterhaltung der Suspendierung rechtfertigen würde, zumal der DB nicht der unmittelbare Täter war, sondern lediglich eine Beitragshandlung setzte, die Pflichtverletzung einige Zeit zurückläge und keinen erheblichen Vermögensschaden nach sich gezogen habe. Der DB habe zwar im Falle der Erweislichkeit das in ihn gesetzte Vertrauen erschüttert, doch sei seine weitere Einbindung in den Dienstbetrieb risikolos möglich.

5. Gegen Spruchpunkt II dieses Bescheides richtet sich die Beschwerde des Disziplinaranwaltes beim Bundesministerium für Justiz vom 24.10.2014. Begründend wurde ausgeführt, dass der begründete und vom DB eingestandene Verdacht bestünde, dass dieser vorsätzlich ein Vermögensdelikt gegen den Dienstgeber gesetzt habe. Gerade im Umgang mit Geld und Vermögenswerten müsse sich der Dienstgeber darauf verlassen können, dass seine Bediensteten ihn nicht vorsätzlich durch Manipulation schädigen. Das angelastete Fehlverhalten sei auch geeignet das Vertrauen der Allgemeinheit in seine Dienstverrichtung und damit das Ansehen des Amtes zu gefährden, da zu Unrecht bezogene Mehrleistungen auf Kosten der Steuerzahler das Vertrauen der Allgemeinheit in den Bundesdienst im Allgemeinen und in die Justiz und Justizwache im Besonderen dadurch in relevanter Weise beeinträchtig werden kann. Die Bediensteten im täglichen Dienstbetrieb müssten sich unbedingt und vorbehaltlos aufeinander verlassen können und Vermögensdelikte dieser Art seien zweifellos in erheblichem Maß geeignet, die gedeihliche Zusammenarbeit in der Kollegenschaft schwerwiegend und nachhaltig zu beeinträchtigen. Auch die bloße Beitragstäterschaft des DB reiche aus, um die Suspendierung zu tragen. Im Übrigen sei an Angehörige der Exekutive ein besonders strenger Maßstab anzulegen, gehöre es doch zu den Kernaufgaben der Exekutive, strafrechtlich relevante Angriffe auf fremdes Eigentum abzuwehren. Außerdem bedürfe es im Lichte der zuletzt vermehrt zu Tage getretenen Verfehlungen von Justizwachebeamten einer konsequenten Verfolgung objektiv schwerer Dienstpflichtverletzungen, um den Ruf der Justiz und der Justizwache wiederherzustellen.

6. Die belangte Behörde legte mit Schriftsatz vom 14.11.2014, beim BVwG am 24.11.2014 eingelangt, die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt vor.

6. Die Oberstaatsanwaltschaft W. hat am 13.11.2014 das Vorhaben der Staatsanwaltschaft K. das Ermittlungsverfahren gegen den DB wegen §§ 153 iVm 313 StGB gemäß § 190 Z 1 StPO wegen Verjährung einzustellen, zur Kenntnis genommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht und ist zulässig.

1. Feststellungen:

1.1. Zum Disziplinarbeschuldigten

Der am XXXX geborene DB steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Justizwachebeamter.

1.2. Zum Sachverhalt

Die DB hat in einer vor dem Leiter des Rechtsbüros der Justizanstalt aufgenommenen Niederschrift angegeben, dass der Kollege W. die auf der Rechnung des Unternehmens C. angegeben Posten mit Ausnahme des Notebooks für ihn bestellt habe und er die Waren erhalten habe. Er habe allerdings nie eine Rechnung erhalten und habe erst nach der Suspendierung des Kollegen W. von den Rechnungsdetails erfahren. Von einer Gutschrift habe er nichts gewusst. Vom Kollegen W. wird niederschriftlich bestätigt, dass er mit Wissen des DB für diesen Waren beim Unternehmen C. bestellt habe und den nach Abzug des Gutscheins der Justizanstalt offenen Restbetrag der Gesamtsumme für alle bestellten Waren in Höhe von Euro 166,14 von seinem Privatkonto durch Überweisung beglichen habe.

Im Hinblick darauf, dass der Einleitungsbeschluss (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) in Rechtskraft erwachsen ist, ist unabhängig von der Verantwortung des DB, er habe von der Einlösung eines Gutscheins der Justizanstalt zur Bezahlung auch der für ihn zum privaten Gebrauch bestellten Waren nichts gewusst, von der bestehenden Verdachtslage auszugehen ist. Im Übrigen erscheint diese Verantwortung im Hinblick darauf, dass der DB wohl über die Justizanstalt Waren für den privaten Gebrauch bestellen "lässt" und entgegen nimmt, aber in weiterer Folge dafür keine Bezahlung vornimmt, als unglaubwürdig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person und zum Sachverhalt ergeben sich aus der diesbezüglich unbestrittenen Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Art. 131 BV-G regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten des Bundes ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gem. § 28 Abs. 1 VwGVG hat, das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gem. Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Abs. 3).

Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und wird vom BVwG auch nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Nichtverfügung der Suspendierung notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen.

Zu A)

Die auf den vorliegenden Fall anzuwendende Normen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl: 1 Nr. 210/2013 (BDG 1979) lauten:

"§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,

1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder

2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder

3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)

(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

(3a) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.

(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.

(4a) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.

(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.

(6) Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.

(7) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam."

Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG ist, dass dem BF schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd § 109 Abs. 1 BDG); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 4.9.2003, 2000/09/0202).

Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung (etwa als Exekutivbeamten) oblag (Hinweis E 21.02.2001, Zl. 99/09/0133, und E 20.11.2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das E VS vom 14.11.2007, Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert (VwGH 15.05.2008, 2006/09/0073).

Die Enthebung vom Dienst darf nicht zu pflichtenmahnenden Sanktionszwecken, schon ja nicht zu "Strafzwecken" eingesetzt werden. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem funktionalen Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens eines Dienstvergehens und der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu schaffen (VwGH 16.12.1997, 96/09/0358).

Nach dem hier einschlägigen § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 war zu prüfen, ob bei Belassung des DB im Dienst das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden, wobei besonders die Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung zu berücksichtigen war.

Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass sie die angelastete Dienstverletzung nicht als derart gravierend ansieht, dass eine Suspendierung zu verfügen wäre und hat dies, damit begründet, dass die angelastete Tat einige Zeit zurück liegt, nur eine verhältnismäßig geringfügige Vermögensschädigung nach sich gezogen hat und beim DB nur von einer Beitragstäterschaft auszugehen ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt hat, liegt die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung allein in dem Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen (zuletzt VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2013/09/0195). Im Hinblick auf den der Suspendierung innewohnenden Präventionsgedanken kann daher auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die im Verdachtsbereich angelastete Pflichtverletzung unter Ausnutzung einer Amtsstellung begangen wurde und den Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die mögliche Gefährdung des Ansehen des Amtes insofern durchaus Berechtigung zukommt, nicht erkannt werden, dass eine Suspendierung nach der Art der Pflichtverletzung notwendig wäre, da sonst der DB Gelegenheit zur neuerlichen Begehung einer solchen bekäme. Auch wenn an Angehörige der Exekutive, wie der BF zutreffend ausführt, ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist, ist die vorliegende Verdachtslage mit jenem vom BF angezogenen Fall, in dem die Berufungskommission die ausgesprochenen Suspendierung bestätigt hat, insofern nicht zu vergleichen, als bei diesem Fall die gegebene Verdachtslage sachgleich den Verdacht des Verbrechens des Amtsmissbrauches (Anm. Unterschlagung einer abgegebenen Fundsache durch die Polizeibeamtin mit nachfolgender Urkundenfälschung) darstellte. Im vorliegenden Fall handelt es sich um den Verdacht der Beitragstäterschaft durch Fassen des gemeinsamen Tatplanes zur Begehung einer Pflichtverletzung, die unbeschadet, dass das diesbezügliche strafrechtliche Verfahren wegen Verjährung eingestellt wurde, sachgleich den Tatbestand des Vergehens der Untreue darstellt, und erscheint somit die Art der vorliegenden Pflichtverletzung im Hinblick auf die jeweiligen Kernaufgaben der Beamten und daraus ergebend die Schwere der Pflichtverletzung nicht vergleichbar.

Wie nämlich seitens der belangten Behörde zutreffend ausgeführt wurde, lag die angelastete Pflichtverletzung zum Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens bereits 20 Monate zurück und gibt es keine Hinweise darauf, dass der DB das inkriminierte Verhalten öfter als einmal zu verantworten hätte.

Dem Beschwerdevorbringen, wonach durch das dem DB angelastete Verhalten das für eine gedeihliche Zusammenarbeit notwendige unabdingbare Vertrauensverhältnis zur Kollegenschaft schwerwiegend und nachhaltig belastet wäre, kann nicht gefolgt werden und wurde auch nicht näher ausgeführt. Das dem DB angelastete Verhalten, welches ungeachtet des Umstandes dass das Strafverfahren wegen Verjährung eingestellt wurde, ist als Beitragstäterschaft zum Vergehen der Untreue zu Lasten seines Dienstgebers zu qualifizieren und ist es daher nicht nachvollziehbar, inwiefern das Vertrauen seiner Kollegen in den DB in seiner Dienstausübung als Justizwachebeamter derart erschüttert sein soll, dass eine Suspendierung aus diesem Grund notwendig wäre.

In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass in jenem in der Beschwerde zitierten Fall, in dem die Disziplinaroberkommission die Suspendierung eines Beamten verfügt hat, der im Verdacht stand, sich rechtswidrig Entgelte zugewendet zu haben, diese Manipulation durch rechtsmissbräuchliche Verwendung der User-ID einer Kollegin vornahm, weshalb eine Vergleichbarkeit der Fälle auch unter dem vorerwähnten Gesichtspunkt nicht gegeben erscheint.

Schließlich ist den beschwerdegegenständlichen Ausführungen durchaus beizutreten, wonach es einer konsequenten Verfolgung objektiv schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen im Hinblick auf die in jüngster Vergangenheit zu Tage getretenen Verfehlungen im Justizwachdienst bedarf, um deren Ruf wieder herzustellen. Es ist jedoch darauf zu verweisen, dass die in der jüngeren Medienberichterstattung erwähnten, den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen begründenden Sachverhalte überwiegend dienstliches Verhalten von Justizwachebeamten in Vollziehung ihrer Aufgaben nach dem Strafvollzugsgesetz betrafen.

Im vorliegenden Fall betrifft die im Verdachtsbereich angelastete Pflichtverletzung jedoch nicht den Kernbereich des Strafvollzuges und sind besondere Umstände, die Anlass für eine negative Prognose für die weitere dienstliche Tätigkeit des DB geben, nicht hinzugetreten. Der Sachverhalt erscheint im Hinblick auf die Verantwortung des DB, dass ihm bekannt war, dass der Kollege auch für ihn einmal private Waren namens der Justizanstalt bestellte, und die Aussagen des die Bestellung durchführenden Kollegen auch weitgehend geklärt, weshalb eine Suspendierung zur Sicherung des Beweisverfahrens - wie noch bei der Verfügung der vorläufigen Suspendierung maßgebend - nicht erforderlich erscheint.

Unter Bedachtnahme auf die Art der angelasteten Pflichtverletzung und die Tatsache, dass diese im Ergebnis auch keinerlei Außenwirksamkeit gezeigt hat, konnte dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verfügung der Suspendierung des DB nach der vorliegenden Verdachtslage nicht gefolgt werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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