BVwG G302 2005343-2

G302 2005343-2Bundesverwaltungsgericht14.01.2015

Regest

Dienstnehmereigenschaft, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Vorfrage

Gesamter Gesetzestext

BVwG G302 2005343-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G302.2005343.2.00

Spruch

G302 2005343-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 01.06.2012, AZ BP 07/2012, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Kärntner Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Anlässlich der am 10.02.2012 gemäß § 41a ASVG für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2010 für die Dienstgeberin XXXX (im Folgenden: BF) abgeschlossenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA - Prüfung) wurden vom Prüforgan Feststellungen getroffen, welche zur nachträglichen Vorschreibung an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen und Beiträgen zur betrieblichen Mitarbeiter-, und Selbständigenvorsorge in Höhe von EUR XXXX sowie an Zinsen in der Höhe von EUR XXXX geführt haben. Nachdem eine Klärung bestehender Auffassungsdifferenzen nicht herbeigeführt werden konnte, beantragte die XXXX im Namen der BF die Ausstellung eines Bescheides.

2. Diesem Antrag wurde mit Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 01.06.2012, AZ BP 07/2012, entsprochen. Im Spruchpunkt I wurde ausgesprochen, dass die aus der Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA), den Prüfzeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2010 betreffend, resultierenden und vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen über insgesamt EUR XXXX sowie die aufgrund der Bestimmungen des § 59 Abs. 1 ASVG daraus resultierenden Verzugszinsen in Höhe von EUR XXXX zu Recht bestehen. Mit Spruchpunkt II wurde die BF als Dienstgeberin daher zur Zahlung des Nachtragsbetrages von insgesamt EUR XXXX verpflichtet.

Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass der gesamte, aus gegenständlicher GPLA - Prüfung resultierende Nachtrag inklusive Verzugszinsen im Gesamtausmaß von EUR XXXX ausschließlich auf der Einbeziehung von Herrn Hans XXXX, Herrn XXXX, Herrn XXXX, und HerrnXXXX, hinsichtlich ihres Beschäftigungsverhältnisses zur BF in die Pflichtversicherung gem. 4 Abs. 2 ASVG basiere, weshalb der zu AZ BP 08/2011 erlassene Kassenbescheid beigeschlossen und auf diesen als Grundlage und damit als Vorfrage für die Nachverrechnung verwiesen werde. Der die Vorfrage zur gegenständlichen GPLA - Prüfung betreffende Bescheid zu AZ BP 08/2011 der Kärntner Gebietskrankenkasse wäre von der BF am 25.08.2011 beeinsprucht und von der Kärntner Gebietskrankenkasse mit 25.10.2011 dem Landeshauptmann von Kärnten mit dem Ersuchen um Entscheidung gem. § 413 Abs. 1 ASVG vorgelegt worden.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF, vertreten durch die XXXX, fristgerecht einen mit 22.06.2012 datierten Einspruch (nunmehr Beschwerde).

Der Einspruch wurde unter anderem damit begründet, dass der Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse insofern rechtswidrig sei, als Verfahrensvorschriften wegen mangelhafter Erhebungen verletzt worden wären. Personen, welche nie in einem Auftragsverhältnis zur XXXX gestanden seien, wären als Mitarbeiter eingestuft worden. Honorare für erbrachte Subunternehmerleistungen wären ungeachtet der Arbeitsleistungen auf vier Personen zu gleichen Teilen aufgeteilt und der Sozialversicherungspflicht unterworfen worden. Gesetzliche Bestimmungen der Arbeitsgesetze und Sozialversicherungsgesetze wären nicht beachtet bzw. falsch ausgelegt worden. Die Eingaben und Beweismittel des Dr. XXXX zum Verfahren AZ BP 08/2011 würden einen integrierenden Bestandteil dieses Einspruches darstellen und seien als weitere Begründung zu werten.

4. Die Kärntner Gebietskrankenkasse legte am 17.08.2012 dem Landeshauptmann von Kärnten den Verwaltungsakt unter Anschluss einer Stellungnahme vor.

5. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Kärnten vom 24.08.2012 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der BF die Stellungnahme der Kärntner Gebietskrankenkasse zur Kenntnis gebracht.

6. Mit Eingabe vom 26.09.2012 wurde seitens der Vertretung der BF dem Landeshauptmann von Kärnten eine Stellungnahme übermittelt.

7. Der gegenständliche Einspruch (nunmehr Beschwerde) samt dem maßgeblichen Verwaltungsakt wurde am 19.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

8. Mit Eingabe vom 23.07.2014 reichte die Vertretung der BF die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Oststeiermark vom 30.06.2014 nach, in der der Beschwerde der BF vom 24.02.2014 gegen die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages sowie des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2009 und 2010 stattgegeben wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Landeshauptmannes von Kärnten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Kärnten mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Kärntner Gebietskrankenkasse.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

2.2. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG:

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 leg. cit. in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Veraltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.3. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird seitens der BF neben der Bekämpfung zur Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen, Sonderbeiträgen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge sowie zur Bezahlung von Nachtragszinsen auch die von der Kärntner Gebietskrankenkasse im ebenfalls angefochtenen Bescheid AZ BP 08/2011 vom 21.07.2011 angenommene Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG bestritten.

Für die Verpflichtung zur Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen ist die Frage, ob die verfahrensgegenständlichen Personen bei der BF im fraglichen Zeitraum in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG beschäftigt gewesen sind, eine Vorfrage im Sinn des § 38 AVG (vgl. VwGH 27. Juli 2001, Zl. 98/08/0263; VwGH 16. Mai 2001, Zl. 96/08/0089 mwN).

Die Entscheidung über die sozialversicherungsrechtliche Pflichtversicherung bildet damit eine wesentliche Vorfrage zur Entscheidung über die Nachentrichtung von Beiträgen. Die Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen setzt voraus, dass zunächst eine Entscheidung über das Bestehen einer Pflichtversicherung vorzuliegen hat. Wenn - wie hier - bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG iVm § 4 Abs. 2 ASVG begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand im gegenständlichen Verfahren als Vorfrage für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes gemäß § 37 AVG zu klären.

Da das Verfahren zu GZ G302 2005343-1 (Beschwerde gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 21.07.2011, AZ BP 08/2011) betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht der verfahrensgegenständlichen Personen aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens mit Beschluss vom heutigen Tage zur neuerlichen Entscheidung an die Kärntner Gebietskrankenkasse zurückzuverweisen war, dieses jedoch eine Vorfrage von wesentlicher Bedeutung für die entscheidungsmaßgebliche Beitragsnachentrichtung bildet, wird auch das gegenständliche Verfahren an die Kärntner Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Da im gegenständlichen Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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