W218 2012266-1•BVwG W218 2012266-1
W218 2012266-1Bundesverwaltungsgericht13.01.2015
Lebensgemeinschaft, Notstandshilfe, Rückforderung
W218 2012266-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX, vertreten durch RA Mag. Marc GOLLOWITSCH, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Melk vom 13.08.2014, Zl. RAG/05661/2014, betreffend Widerruf und Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm. § 38 iVm. § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin steht seit 31.12.1996 - mit Unterbrechungen - im Notstandshilfebezug.
Sie lebt gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter und Herrn XXXX im gemeinsamen Haushalt.
2. Am 27.11.2013 wurde der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin aufgrund eines Kontrollmeldeversäumnisses eingestellt.
3. XXXX gab im Zuge seiner Antragstellung auf Notstandshilfe am 07.02.2014 niederschriftlich eine Wohngemeinschaft mit der Beschwerdeführerin bekannt. Er erklärte niederschriftlich, dass er mit der Beschwerdeführerin seit ca. 2 Jahren eine Wohngemeinschaft führe. Er habe eine 70 m2 Wohnung, mit Wohnzimmer, Schlafzimmer und einem Kinderzimmer. Die Beschwerdeführerin bewohne das Wohnzimmer, ihre Tochter das Kinderzimmer und er das Schlafzimmer. Gemeinsam benutzen sie nur die Küche und die Sanitäranlagen. Die Beschwerdeführerin sei herzkrank und verfüge über kein Einkommen, eventuell vielleicht Leistungen über das Arbeitsmarktservice und vom Sozialamt, er wisse aber das nicht genau. Es interessiere ihn auch nicht. Die Wohngemeinschaft habe er bei der Gemeinde bekannt gegeben. Es gäbe nur einen mündlichen Mietvertrag und es werde auch keine Miete direkt bezahlt. Die Beschwerdeführerin kaufe so um die €
100,- Lebensmittel oder Waschmittel, sie reinige die Wohnung, im Gegenzug dafür, dass sie sonst keine Miete an ihn bezahlen müsse. Er komme für die Wohnung ganz allein auf und erhalte keinerlei finanzielle Unterstützung von ihr. Er betone nochmals, dass sie keine Lebensgemeinschaft, keine Wirtschaftsgemeinschaft führen. Jeder komme für seinen Lebensunterhalt auf und die Freizeit gestalten sie auch getrennt. Er habe mit der Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter einfach nur verhindern wollen, dass die beiden ins Frauenhaus gekommen wären, sie könne sich einfach keine eigene Wohnung leisten.
4. Die Beschwerdeführerin machte am 13.03.2014 ihren Anspruch auf Notstandshilfe erneut geltend und brachte diesbezüglich am 13.03.2014 vor, dass sie mit Herrn XXXX keine Lebensgemeinschaft führe, sondern nur eine Wohngemeinschaft seit 04.09.2009 in der XXXX Ab 17.03.2009 habe sie in der XXXXgewohnt. Diese Wohnung sei zwar auf Herrn XXXX gemeldet gewesen, er habe aber dort nicht gewohnt, sondern bei ihrer Schwester, dessen Lebensgefährte er früher gewesen sei. Sie habe früher bei ihrem Sohn XXXX gewohnt. Da dieser delogiert worden sei, habe sie Herr XXXX in seiner Wohnung aufgenommen, da sie sich keine eigene Wohnung für sich leisten habe können. Es gäbe nur einen mündlichen Mietvertrag. Sie zahle keine direkte Miete. Im Gegenzug reinige sie die Wohnung und kaufe Lebensmittel und Waschmittel ein.
5. Der Beschwerdeführerin wurde niederschriftlich am 08.05.2014 in der Regionalen Geschäftsstelle Melk zur Kenntnis gebracht, dass sie aufgrund der Anrechnung des Einkommens von Herrn XXXX mit Rückforderungen in Höhe von € 4.748,12 rechnen müsse. Sie erklärte nochmals ausdrücklich, dass sie mit Herrn XXXX keine Lebensgemeinschaft, sondern nur eine Wohngemeinschaft führe. Sie ersuche um Erteilung eines Bescheides. Über die Möglichkeit einer Beschwerde sei sie informiert worden. Sie habe sich mit der monatlichen Einbehaltung der Hälfte ihres Anspruches vorerst einverstanden erklärt. Über die Möglichkeit einer eventuellen Ratenzahlung sei sie informiert worden.
6. Mit Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle Melk vom 09.05.2014 wurde die Bemessung der Notstandshilfe für die Zeit vom 17.03.2009 bis 26.11.2013 gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG rückwirkend berichtigt und widerrufen und € 4.748,12 an unberechtigt empfangener Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zum Rückersatz vorgeschrieben, da die Beschwerdeführerin seit 17.03.2009 in einer Wohngemeinschaft mit Herrn XXXX lebe und aufgrund der Anrechnung des Einkommens von Herrn XXXX der Leistungsbezug neu berechnet worden sei. Daher sei obiger Übergenuss entstanden.
7. Am 04.06.2014 langte eine Beschwerde der Beschwerdeführerin beim Arbeitsmarktservice Melk ein.
8. Am 05.06.2014 erging an die Beschwerdeführerin ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG, da die Beschwerde keine Begründung enthalte und nicht von der Beschwerdeführerin unterfertigt worden sei.
9. Am 16.06.2014 langte zur Ergänzung der Beschwerde ein Schreiben der Beschwerdeführerin beim Arbeitsmarktservice ein, mit welchem sie die Anträge stellte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihr das Arbeitslosengeld/Notstandshilfe zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung im Sinne des § 24 VwGVG durchzuführen und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Weiters führte sie handschriftlich an, dass Herr XXXX das Schlafzimmer bewohne, ihre Tochter XXXX das Kinderzimmer und sie das Wohnzimmer; Bad und WC benützen alle. Die Wäsche ihrer Tochter und ihre eigene Wäsche wasche sie sich selber. Sie koche auch nur für sich und ihre Tochter. Es sei eine Wohngemeinschaft und keine Lebensgemeinschaft. Sie könne sich keine Wohnung leisten. Die Arbeiterkammer sehe das auch so. Herr XXXX bezahle den Strom und die Miete, dazu würde Sie €
150,- beisteuern. Für den Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter komme sie alleine auf. Diesem Schreiben legte sie eine Bestätigung der Marktgemeinde XXXX datiert mit 05.06.2014 bei, wonach Herr XXXX am 05.06.2014 dem Gemeindeamt mitgeteilt habe, dass er mit der Beschwerdeführerin keine Lebensgemeinschaft, sondern eine Wohngemeinschaft habe.
10. Am 17.06.2014 langte ein Nachtrag zur Beschwerde sowie die Vollmachtsbekanntgabe, wonach ein Rechtsanwalt nun mehr als Rechtsvertreter in diesem Verfahren auftrete, ein. Ergänzend zu ihrer Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie mit ihrer Tochter und Herrn XXXX in einer Wohngemeinschaft lebe und eine Lebensgemeinschaft sei nicht gegeben. Nach ständiger Rechtsprechung durch den OGH definiere sich eine Lebensgemeinschaft in einer Wirtschaftsgemeinschaft, einer finanziellen Gemeinschaft und einer intimen Gemeinschaft. Sei nur eine dieser drei Definitionen nicht gegeben, handle es sich um keine Lebensgemeinschaft. Sie habe mit ihrer Tochter einen gemeinsamen eigenen Wohnraum, die Mitbenützung von Vorraum, Bad, WC und Küche sei vereinbart und sie trage selbst die Lebenserhaltungskosten für ihre Tochter und für sich selbst. Als eine Art Untermietzins überweise sie monatlich € 150,- an Herrn
XXXX. Es liege allenfalls eine eingeschränkt wirtschaftliche bzw. finanzielle Gemeinschaft vor, da sie sich anteilsmäßig an den monatlichen Kosten der Wohnung beteilige, darüber hinaus jedoch keinerlei weitere wirtschaftlich und finanzielle Gemeinsamkeiten bestünden, keine gemeinsamen Kosten und keine gemeinsamen Anschaffungen. Es sei daher, nach dem vor allem keine intime Gemeinschaft gegeben sei, eine Lebensgemeinschaft eindeutig nicht gegeben, es handle sich hier rein um eine Wohngemeinschaft bzw. um ein Untermietverhältnis. Es werde daher die Beschwerde vollinhaltlich aufrechterhalten und es stehe ihr daher Arbeitslosengeld/Notstandshilfe zu.
11. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung vom 12.06.2014 wurde mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Melk vom 16.07.2014 als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
12. Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice vom 09.07.2014 wurde der Beschwerdeführerin der festgestellte Sachverhalt zur Kenntnis gebracht. Insbesondere habe sich aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin die Frage erhoben, ab und bis wann sich Herr XXXX in Wien bei ihrer Schwester aufgehalten habe und, ob die Schwester der Beschwerdeführerin dies als Zeugin niederschriftlich unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht bestätigen könne. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass falsche Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme strafrechtliche Folgen nach sich ziehen können. Da die Beschwerdeführerin und auch Herr XXXX bekannt gegeben haben, dass sich die Beschwerdeführerin ab 14.09.2009 aus finanziellen Gründen "in die Wohnung von Herrn XXXX" eingemietet habe, sei sie ersucht worden, den dafür abgeschlossenen Untermietvertrag samt Zahlungsnachweisen ab dem 14.09.2014 bis laufend und Zahlungsnachweise von Herrn XXXX an die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 17.03.2009 bis 04.09.2009 vorzulegen. Im Hinblick auf die Aussagen von Herrn XXXX, dass die Beschwerdeführerin nur ins Frauenhaus gehen hätte können, habe sich die Frage erhoben, ob der Beschwerdeführerin Gewalt angedroht oder sie geschlagen worden sei, da das Frauenhaus eine Unterkunftsmöglichkeit für bedrohte und geschlagene Frauen mit Kindern darstelle. Eine getrennte Haushaltsführung - eigene Waschmaschine, eigenes Kochgeschirr etc. - sei im Hinblick auf die Wohnungsgröße - 70 m2 - nicht nachvollziehbar und nicht durch Nachweise belegt. Diesbezüglich werde um Vorlage eines Wohnungsplanes ersucht, worin die getrennten Lebensbereiche von Herrn XXXX und der Beschwerdeführerin ersichtlich zu machen seien. Die niederschriftliche Aussage von Herrn XXXX vom 07.02.2014 sei der Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben vom 09.07.2014 zur Kenntnis gebracht worden. Das Arbeitsmarktservice ersuche weiters um Bekanntgabe, ob es eine gemeinsame Freizeitgestaltung - wie z.B. Urlaub, Ausflüge, Besuch von Schulveranstaltungen, etc. - gäbe.
13. Am 15.07.2014 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu den Feststellungen des Arbeitsmarktservice vom 09.07.2014 ein. ln dieser Stellungnahme brachte die Beschwerdeführerin unter anderem vor, dass Herr XXXX in der Zeit vom 25.07.2008 bis 17.03.2009 als Untermieter bei ihrem Sohn gewohnt habe. Er habe zu diesem Zeitpunkt keine eigene Wohnung gehabt und die Wohnung ihres Sohnes sei so groß gewesen, dass jeder Bewohner ein eigenes Zimmer gehabt habe. Es habe zu keinem Zeitpunkt, sohin auch nicht seit 2008, eine Lebensgemeinschaft mit der Beschwerdeführerin bestanden. Betreffend des Aufenthaltes von Herrn XXXX bei der Schwester der Beschwerdeführerin in Wien, dürfe ausgeführt werden, dass nach Erinnerung von Herrn XXXX dies etwa eine Woche der Fall gewesen sei, da diese krank gewesen sei und er damals Betreuungstätigkeiten durchgeführt habe, insbesondere Besorgungen des täglichen Lebens für die Schwester der Beschwerdeführerin. Weiters werde mitgeteilt, dass es einen Wohnungsplan der Wohnung von Herrn XXXX nicht gäbe. Festgehalten werde, dass es keine gemeinsamen Freizeitaktivitäten gäbe, insbesondere würden keine gemeinsamen Urlaube, Ausflüge, Schulveranstaltungen, Lokalbesuche etc. getätigt. Darüber hinaus dürfe nochmals festgehalten werden, dass es auch keinerlei intime Gemeinschaft gäbe, daher sowohl eine Wirtschaftsgemeinschaft, finanzielle Gemeinschaft und intime Gemeinschaft zwingend notwendig sei. Es dürfe festgehalten werden, dass auch ein gemeinschaftliches Konto nicht gegeben sei, es auch keine gemeinsame Verwaltung der Finanzen gäbe. Es sei daher eine reine wirtschaftliche Gemeinschaft gegeben und zwar dahingehend, dass damit für beide Teile das Wohnen billiger sei.
14. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das Arbeitsmarktservice Melk als belangte Behörde am 13.08.2014 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm.
§ 56 Abs. 2 und § 58 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid vom 09.05.2014 folgendermaßen abgeändert wurde:
"Gemäß § 38 iVm § 24 Abs 2 A1VG wird die Bemessung der täglichen Notstandshilfe
für die Zeit vom 25.03.2009 bis 01.04.2009 von€ 8,34 auf € 8,05,
für die Zeit vom 13.05.2009 bis 31.07.2009 von€ 8,34 auf € 8,05,
für die Zeit vom 01.08.2009 bis 27.08.2009 von € 8,34 auf € 2,95,
für die Zeit vom 15.09.2009 bis 30.09.2009 von € 8,34 auf € 1,84,
für die Zeit vom 01.10.2009 bis 31.10.2009 von€ 8,34 auf € 2,99,
für die Zeit vom 01.01.2010 bis 13.01.2010 von € 8,34 auf € 7,92,
für die Zeit vom 25.01.2010 bis 28.02.2010 von€ 8,34 auf € 7,92,
für die Zeit vom 01.03.2010 bis 18.03.2010 von€ 8,34 auf € 5,85,
für die Zeit vom 29.03.2010 bis 31.03.2010 von € 8,34 auf € 5,85,
rückwirkend berichtigt und für die Zeit vom 01.11.2009 bis 31.12.2009, vom 24.11.2011 bis 14.01.2012, vom 07.02.2012 bis 01.03.2012, vom 02.04.2012 bis 24.05.2012, vom 04.06.2012 bis 15.08.2012, vom 28.08.2012 bis 09.09.2012, vom 18.09.2012 bis 04.11.2012, vom 13.11.2012 bis 26.11.2012, vom 18.12.2012 bis 05.01.2013, vom 28.01.2013 bis 31.01.2013 und vom 12.11.2013 bis 26.11.2013 widerrufen.
Gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG wird der durch die Berichtigung der Bemessung sowie durch den Widerruf der Notstandshilfe entstandene Übergenuss an unberechtigt empfangener Notstandshilfe in der Höhe von € 4.414,64 zum Rückersatz vorgeschrieben."
Begründend wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall zu beurteilen sei, ob die Regionale Geschäftsstelle Melk zu Recht vom Bestehen einer Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführerin mit Herrn XXXX während der entscheidungsrelevanten Zeit des Leistungsbezuges ausgegangen sei. Gemäß den eingangs zitierten Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes und der Notstandshilfeverordnung sei das Einkommen des Lebensgefährten zur Beurteilung von Notlage, als einer der Anspruchsvoraussetzungen für die Notstandshilfe, und der Leistungshöhe heranzuziehen. Was als Lebensgemeinschaft zu betrachten sei, werde weder vom Arbeitslosenversicherungsgesetz noch in der Notstandshilfeverordnung näher bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z. B. die Ausführungen im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Oktober 1987, ZI. 86/16/0237) und des Obersten Gerichtshofes (vgl. EFSlg. V/3) bestehe das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspreche. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt oder ganz fehlen kann. Es komme hierbei regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an (EFSlg. 51.553), wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt (vgl. auch EFSlg. V/3, EFSlg. 38.825, 43.743 uva.). Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft sei zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen (EFSlg. 51.554). Der Begriff der Lebensgemeinschaft beschränke sich allerdings nicht auf die rein materielle Seite; es handle sich dabei um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und dem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung. Lebensgemeinschaft sei daher nicht nur ein äußerer Zustand, sondern sie setze auch eine innere Einstellung der Partner voraus, die sich freilich im Allgemeinen nur aus äußeren Anzeichen erschließen lassen werde (EFSlg. 51.555). Der Verwaltungsgerichtshof habe in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Beteiligten mit den Worten "gegenseitiger Beistand" umschrieben werden könne (vgl. das Erkenntnis vom 11. April 1980, ZI. 2542/79, VwSlg. 10095/A).
Der Verwaltungsgerichtshof habe weiters in seinen Erkenntnissen vom 16.03.2011, ZI. 2010/08/0130, vom 18.11.2009, ZI. 2007/08/0213 und vom 17.05.2006, ZI. 2004/08/0236 ausgeführt, dass der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten offenkundig die Annahme zu Grunde liege, dass dieser wegen der Lebens- (Wohn)Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete oder der Ernährung) beitrage.
Für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft genüge die Mitfinanzierung der Miete der gemeinsamen Wohnung durch den Notstandshilfe beanspruchenden Partner. Werde die Miete zur Gänze von dem nicht die Notstandshilfe beanspruchenden Lebensgefährten getragen, bedeute dies einen noch größeren Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung durch diesen. Auch wenn dadurch kein "gemeinsames Wirtschaften" in dem Sinne erfolge, dass jeder Lebensgefährte (s)einen Teil beitrage, liege in der Übernahme der gesamten Wohnkosten durch denjenigen Partner, der nicht die Notstandshilfe beanspruche, genau jene finanzielle Unterstützung des anderen, welche eine Lebensgemeinschaft kennzeichne und die Anrechnung des Partnereinkommens sachlich rechtfertige.
Im vorliegenden Fall seien die Beschwerdeführerin und Herr XXXX vom 17.03.2009 bis 04.09.2009 in XXXX und vom 14.09.2009 bis laufend in XXXX gemeinsam gemeldet. Als Unterkunftsgeberin scheine in der ersten Wohnung die Beschwerdeführerin und Herr XXXX an der Adresse XXXX auf. Es liege sohin unbestritten eine Wohngemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX ab 17.03.2009 vor. Im gegenständlichen Verfahren habe sowohl die Beschwerdeführerin, am 13.03.2014, als auch Herr XXXX, am 07.02.2014, niederschriftlich gegenüber dem Arbeitsmarktservice Melk erklärt, dass die Beschwerdeführerin keine Miete bezahle, sondern dafür Lebensmittel oder Waschmittel kaufe und die Wohnung reinige. Gerade durch die Übernahme der gesamten Wohnkosten durch denjenigen Partner, Herrn XXXX, der nicht die Notstandshilfe beanspruche, liege genau jene finanzielle Unterstützung des anderen vor, welche eine Lebensgemeinschaft kennzeichne und die die Anrechnung des Partnereinkommens sachlich rechtfertige. Nachweise, die die niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin als auch des Herrn XXXX in Zweifel ziehen würden, seien nicht vorgelegt worden. Dass sich Herr XXXX auch um die Belange der Beschwerdeführerin kümmere und ihr insofern beistehe und sie unterstütze, werde durch die Texteintragung vom 19.03.2009 im persönlichen Datensatz der Beschwerdeführerin bewiesen, da er für sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abgeben habe wollen.
Weiters stelle das Arbeitsmarktservice fest, dass laut Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.3.2011, 2007/08/0023, die räumliche Beschaffenheit der Wohnung, im gegenständlichen Verfahren 70 m2 für 3 Personen - nämlich die 17-jährige Tochter der Beschwerdeführerin, Herrn XXXX und die Beschwerdeführerin -, und die Dauer des - nach Behauptung der Beschwerdeführerin nur auf Grund ihrer Notlage, die im Verfahren jedoch nicht nachgewiesen worden sei (Fragen zum Frauenhaus habe sie unbeantwortet gelassen) - Zusammenlebens von mehr als fünf Jahren, für die Annahme einer Lebensgemeinschaft spreche. Es entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung ohne seelische Bindung an den anderen Mitbewohner, mit diesem für eine solange Zeit aus Nächstenliebe auf engstem Raum zusammen zu leben. Herr XXXX habe im Jahr 2011 eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene Stelle mit der Begründung abgelehnt, dass ihn keine Stelle mit Quartier interessiere, da er eine Wohnung habe, die ihn € 300,-
koste. Auch das spreche dafür, dass er erstens die gemeinsame Wohnung tatsächlich nutze und zweitens ihn die räumliche Nähe zu der Beschwerdeführerin nicht gestört habe bzw. störe.
Eine intime Beziehung zwischen zwei Menschen könne die Behörde nicht nachweisen, jedoch sei aufgrund der Größe der Wohnung und der Dauer des Zusammenlebens der Beschwerdeführerin mit Herrn XXXX - dies auch unter Berücksichtigung des Alters der beiden - eine über eine Wohngemeinschaft hinausgehende Lebensgemeinschaft aufgrund der getroffenen Feststellung und der allgemeinen Lebenserfahrung nach anzunehmen.
Eine Wohngemeinschaft zeichne sich dadurch aus, dass jeder Bewohner seinen Anteil an den laufenden Kosten, wie Miete, Strom, Gas etc. zu gleichen Teilen trage. Nachweise, dass dies im gegenständlichen Verfahren zutreffe, seien nicht erbracht worden. Im Gegenteil, die Beschwerdeführerin zahle keine Miete, sondern beteilige sich am gemeinsamen Haushalt mit Einkauf, Reinigung und Putzen, wie dies auch in Partnerschaften üblich sei. Wie auch in Ehen können die Merkmale der Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft mehr oder weniger ausgeprägt sein. Das Arbeitsmarktservice gehe aufgrund der erhobenen Beweise und Feststellungen davon aus, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jene Indizien überwiegen, die für eine Lebensgemeinschaft, auch im Sinne einer Wirtschaftsgemeinschaft, sprechen, sodass im vorliegenden Fall das Einkommen - wie in weiterer Folge ausführlich dargelegt wurde - auf die Notstandshilfe der Beschwerdeführerin in Anrechnung zu bringen sei.
(...)
Die Regionale Geschäftsstelle Melk habe daher mit dem angefochtenem Bescheid vom 09.05.2014 die Bemessung der Notstandshilfe für die während des Zeitraumes vom 17.03.2009 bis 26.11.2013 bezogene Notstandshilfe zu Recht gemäß § 38 iVm § 24 Abs 2 A1VG rückwirkend berichtigt. Da das Arbeitsmarktservice zunächst bei der Berechnung den Umstand der Erkrankung der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt habe, ergebe sich eine geringe Abänderung (zugunsten der Beschwerdeführerin) des mit Bescheid vom 09.05.2014 festgestellten Übergenusses. Der Übergenuss an unberechtigt empfangener Notstandshilfe betrage aufgrund obiger Auflistungen und Berechnungen € 4.414,64.
(...)
Die Beschwerdeführerin habe das Arbeitsmarktservice durch korrekte und vollständige Angaben in ihrem Antrag bzw. binnen Wochenfrist nach Eintritt des Ereignisses in die Lage zu versetzen, ihren Anspruch umfassend, d. h. dem Grunde und der Höhe nach, prüfen und alle erforderlichen Veranlassungen treffen zu können, um das Verfahren korrekt und rasch abwickeln zu können. Weiters habe sie jede Änderung ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der regionalen Geschäftsstelle mitzuteilen. Die Beschwerdeführerin habe es in ihren Anträgen vom 13.03.2008 bis zuletzt am 13.03.2014 unterlassen, ihre Lebensgemeinschaft mit Herrn XXXX bekanntzugeben. Ihre Angaben, dass es sich bei Herrn XXXX um ihren Schwager handle, haben im Ermittlungsverfahren nicht verifiziert werden können. Auf Grund der vorstehend ausführlich dargelegten Umstände sei es als erwiesen anzusehen, dass die Beschwerdeführerin im entscheidungsrelevanten Zeitraum in einer Lebensgemeinschaft gelebt habe und ihr sehr wohl bewusst gewesen sei, dass das Zusammenleben mit Herrn XXXX über eine Wohngemeinschaft hinausgehe. Sie habe, auf Grund der Nachfragen der Berater des Arbeitsmarktservice im Zuge der Antragstellungen, ob eine Lebensgemeinschaft bestehe, sehr wohl wissen müssen, dass dies eine Auswirkung auf das Ausmaß ihres Anspruches auf Notstandshilfe haben könne. Sie habe das Bestehen einer Lebensgemeinschaft mehrmals verneint. Laut Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 16.2.1999, Zl. 98/08/0111, habe das Risiko eines Rechtsirrtums durch falsche und unvollständige Angaben im Antragsformular der Arbeitslose zu tragen. Da die Beschwerdeführerin der Regionalen Geschäftsstelle nicht gemeldet bzw. falsche Angaben gemacht habe, dass sie eine Lebensgemeinschaft mit Herrn XXXX führe, habe sie den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 38 iVm § 25 Abs. 1 A1VG erfüllt und sei daher verpflichtet, den Übergenuss an unberechtigt empfangener Notstandshilfe in der Höhe von € 4.414,64 rückzuerstatten.
Das Arbeitsmarktservice Melk habe bei der Berechnung des Anspruches der Notstandshilfe ursprünglich die Krankheit der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt (d.h. Freigrenzenerhöhung im Ausmaß von € 44,-), Der Rückforderungsbetrag betrage daher
€ 4.414,64. Mit Stand 07.08.2014 seien bereits € 484,64 vom Notstandshilfebezug der Beschwerdeführerin einbehalten worden, derzeit sei somit noch ein Betrag in Höhe von € 3.930,- offen.
Dem Beschwerdevorbringen habe aus all diesen Erwägungen nicht gefolgt werden können.
15. Die Beschwerdeführerin stellte am 29.08.2014 fristgerecht einen nicht näher begründeten Vorlageantrag.
16. Die gegenständliche Beschwerde sowie der bezughabende Verwaltungsakt langten am 25.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin und Herr XXXX lebten vom 17.03.2009 bis 04.09.2009 in XXXX der Wohnung der Beschwerdeführerin. Vom 14.09.2009 bis dato sind sie gemeinsam in XXXX, der Wohnung von XXXX, gemeldet.
Die 17jährige Tochter der Beschwerdeführerin lebt derzeit ebenfalls in dieser Wohnung. Die Wohnung umfasst 70m² und besteht, neben Küche und Sanitärräumen, aus dem Wohnzimmer und zwei Schlafzimmern.
Die gesamten Wohnkosten (Miete) werden von Herrn XXXX bezahlt. Die Beschwerdeführerin zahlt keine Miete, sondern kauft Lebensmittel und Waschmittel und reinigt die Wohnung.
Die Beschwerdeführerin und Herr XXXX leben seit rund sechs Jahren in einem nach außen sichtbaren, der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden, eheähnlichen Zustand.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.
Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2) - (7) ...
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind laut § 38 und § 58 AlVG die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 25 (1) AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.
§ 25 Abs. 1 erster Satz AlVG normiert drei Rückforderungstatbestände. Der erste umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) benötigt.
Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Anzuzeigen ist jeder dem AMS noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für den Anspruch und die Höhe der Leistung von Belang sein kann. Gem. § 50 AlVG ist der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht. Dadurch, dass der Arbeitslose die Meldung einer Lebensgemeinschaft unterließ, verletzte er die ihn gem. § 50 Abs. 1 AlVG treffende Verpflichtung, weshalb die Rückforderung der empfangenen Notstandshilfe zulässigerweise auf § 25 Abs. 1 AlVG gestützt werden kann. Es kommt nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208).
Gemäß § 33 Abs 2 A1VG ist eine der Voraussetzungen für die Gewährung der Notstandshilfe, dass der Arbeitslose sich in Notlage befindet. Notlage liegt gemäß Abs 3 dann vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
Nach den Bestimmungen des § 2 der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) vom 10.07.1973, BGBl. Nr. 352/1973 in geltender Fassung liegt Notlage vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zu berücksichtigen.
Gemäß § 6 Abs 1 NH-VO ist bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen:
Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
Gemäß § 6 NH-VO ist bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen:
Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze).
Gemäß § 6 Abs 7 iVm § 5 Abs 1 NH-VO ist das Einkommen des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, anzurechnen.
3.6. Die Beschwerdeführerin vertritt in ihrer Beschwerde die Ansicht, dass es sich bei dem Zusammenleben zwischen Herrn XXXX und der Beschwerdeführerin lediglich um eine Wohngemeinschaft und um keine Lebens- bzw. Wirtschaftsgemeinschaft handelt.
Die Zulässigkeit der Gleichbehandlung von Lebensgefährten mit Ehepartnern ergibt sich lt. der Rechtsprechung des VwGH aus der Überlegung, dass die Bejahung des Bestehens einer Lebensgemeinschaft eine nach dem Vorbild der Ehe geführte Wirtschaftsgemeinschaft definitionsgemäß voraussetzt, sodass in jenen Fällen, in denen das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zu bejahen ist, auch die Gleichbehandlung mit der ehelichen Gemeinschaft unbedenklich ist (VwGH, 29.03.20006, Zl. 2004/08/0035). Das Wesen der Lebensgemeinschaft besteht in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehören im Allgemeinen die Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei der Ehe, das eine oder andere Element weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Es kommt regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt (VwGH, 21.05.2001, Zl. 2001/08/0101). Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen (VwGH, 24. 04 1990, Zl. 89/08/0318; VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0081). Der Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten bei Beurteilung der Notlage liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens- (Wohn)Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete oder der Ernährung) beiträgt. Gemeinsames Wohnen allein begründet noch keine Lebensgemeinschaft (VwGH, 18. 11. 2009, Zl. 2007/08/0213).
Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin und von Herrn XXXX im Rahmen der Einvernahmen beim Arbeitsmarktservice ergibt sich eindeutig die Annahme einer Lebens- bzw. Wirtschaftsgemeinschaft, ohne dass es auf weitere Merkmale wie etwa das Vorliegen einer Geschlechtsgemeinschaft noch entscheidend ankäme.
Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin und Herrn XXXX im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens ausführlich zum Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer Lebensgemeinschaft befragt, die Beschwerdeführerin über den erhobenen Sachverhalt informiert und der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, zu den Ermittlungsergebnissen Stellung zu beziehen und Beweismittel vorzulegen. Die Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarkservice hat in der Beschwerdevorentscheidung umfassend und konkret dargelegt, weshalb im gegenständlichen Fall vom Vorliegen einer Lebensgemeinschaft und somit Anrechnung des Partnereinkommens im Zuge der Bemessung der Notstandshilfe auszugehen ist.
In Übereinstimmung mit der belangten Behörde ist zunächst einmal zu erwähnen, dass unbestritten eine Wohngemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX vorliegt, dies sogar seit mittlerweile rund sechs Jahren. Nicht nur die Dauer des Zusammenlebens spricht aber für die Annahme einer Lebensgemeinschaft, die über eine bloße Wohngemeinschaft hinausgeht. Auch die - wie vom Arbeitsmarktservice zu Recht ausgeführt - räumliche Beschaffenheit der Wohnung legt das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft nahe. Es handelt sich nämlich um eine 70m² große Wohnung, die von drei Personen bewohnt wird. Dass die beteiligten Personen ohne seelische Bindung an den anderen Mitbewohner lediglich aus Nächstenliebe solange Zeit auf engstem Raum zusammenleben, ist aus Sicht des erkennenden Senates des Bundesverwaltungsgerichtes nur schwer vorstellbar. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang zu Recht erwähnt, dass XXXX im Jahr 2011 eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene Stelle mit der Begründung abgelehnt hat, dass ihn keine Stelle mit Quartier interessiere, da er eine Wohnung habe, die ihn € 300,- koste. Auch das spricht dafür, dass er erstens die gemeinsame Wohnung tatsächlich nutzt und zweitens ihn die räumliche Nähe zu der Beschwerdeführerin nicht gestört hat bzw. stört. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem ähnlich gelagerten Fall (VwGH 13.8.2013, 2012/08/0280, 0281) entschieden, dass die räumliche Beschaffenheit der Wohnung (Anm: 37m²) und die Dauer des - nach Angabe des Beschwerdeführers nur auf Grund ihrer Notlage im Anschluss an die Scheidung getroffenen - Arrangements (Teilung der Mietkosten) von mehr als vier Jahren für die Annahme einer Lebensgemeinschaft spreche.
Im gegenständlichen Fall ist auch noch zu erwähnen, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, nur auf Grund ihrer Notlage eine Wohngemeinschaft mit XXXX gegründet zu haben, von der Beschwerdeführerin - trotz Aufforderung durch das Arbeitsmarktservice mittels Schreiben vom 09.07.2014 - nicht näher begründet wurde. Dafür dass die Beschwerdeführerin - wie von Herrn XXXX behauptet - in ein Frauenhaus gehen hätte müssen, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Die Antwort auf die Frage, ob der Beschwerdeführerin Gewalt angedroht oder sie geschlagen wurde, da das Frauenhaus eine Unterkunftsmöglichkeit für bedrohte und geschlagene Frauen darstelle, blieb die Beschwerdeführerin schuldig.
Trotz Aufforderung im bereits genannten Schreiben vom 09.07.2014 legte die Beschwerdeführerin auch keine Beweise (Untermietvertrag samt Zahlungsnachweisen) vor, die ihre Aussage, sie habe sich aus finanziellen Gründen "in die Wohnung von Herrn XXXX eingemietet", bestätigen und das Vorliegen lediglich einer Wohngemeinschaft beweisen würden. Eine "reine" Wohngemeinschaft zeichnet sich - wie bereits die belangte Behörde dargelegt hat - dadurch aus, dass jeder Bewohner seinen Anteil an den laufenden Kosten wie Miete, Strom, Gas etc. zu gleichen Teilen zu tragen hat. Im gegenständlichen Fall zahlt die Beschwerdeführerin aber eben keine Miete, sondern beteiligt sich am gemeinsamen Haushalt mit Einkauf, Reinigung und Putzen, wie dies auch in Partnerschaften üblich ist.
Die Beschwerdeführerin kann der belangten Behörde nicht substantiiert entgegen treten, wenn das Arbeitsmarktservice begründet von mehr als einer reinen Wohngemeinschaft der Beschwerdeführerin mit Herrn XXXX ausgeht.
Der erkennende Senat vertritt ebenfalls die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl mit Herrn XXXX in einer Lebens- bzw. Wirtschaftsgemeinschaft lebt.
3.7. Die belangte Behörde ist auch insoweit im Recht, als sie die demnach zu Unrecht empfangene Notstandshilfe gemäß § 25 AlVG zurückgefordert hat. Die sich aus der in § 25 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" liegt daher jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen. Es kommt daher beim Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist. Maßgeblich ist nur, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder dem Arbeitsmarktservice gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (zum Beispiel durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde (vgl. Erkenntnis vom 21. November 2007, 2006/08/0270, sowie aus jüngerer Zeit das Erkenntnis vom 5. Mai 2011, Zl. 2011/08/0388, jeweils mwN).
Die Beschwerdeführerin hat es in ihren Anträgen unterlassen, ihre Lebensgemeinschaft mit Herrn XXXX bekanntzugeben. Auf Grund der vorstehend ausführlich dargelegten Umstände ist es als erwiesen anzusehen, dass die Beschwerdeführerin im entscheidungsrelevanten Zeitraum in einer Lebensgemeinschaft gelebt hat und ihr sehr wohl bewusst war, dass das Zusammenleben mit Herrn XXXX über eine Wohngemeinschaft hinausgeht. Sie hat, auf Grund der Nachfragen der Berater des Arbeitsmarktservice im Zuge der Antragstellungen, ob eine Lebensgemeinschaft besteht, sehr wohl wissen müssen, dass dies eine Auswirkung auf das Ausmaß ihres Anspruches auf Notstandshilfe haben kann. Sie hat das Bestehen einer Lebensgemeinschaft mehrmals verneint. Laut Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 16.2.1999, 98/08/0111, hat das Risiko eines Rechtsirrtums durch falsche und unvollständige Angaben im Antragsformular der Arbeitslose zu tragen. Da die Beschwerdeführerin der Regionalen Geschäftsstelle nicht gemeldet bzw. falsche Angaben gemacht hat, dass sie eine Lebensgemeinschaft mit Herrn XXXX führt, hat sie - wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat - den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 38 iVm § 25 Abs. 1 A1VG erfüllt und ist daher verpflichtet, den Übergenuss an unberechtigt empfangener Notstandshilfe in der Höhe von € 4.414,64 rückzuerstatten.
3.8. Darüber hinausgehende Beschwerdegründe wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.
3.9. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im Vorlageantrag beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das Arbeitsmarktservice hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen betreffend Widerruf und Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandhilfe sowie Vorliegen einer Lebensgemeinschaft auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.
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