BVwG W161 2008010-2

W161 2008010-2Bundesverwaltungsgericht13.01.2015

Regest

Außerlandesbringung, familiäre Situation, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, medizinische Versorgung, Mitgliedstaat, Revision<br/>zulässig, subsidiärer Schutz, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W161 2008010-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W161.2008010.2.00

Spruch

W161 2008010-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde von XXXX StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2014, Zl. 831909808-140177844 EAST-West, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin reiste erstmalig am 26.12.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2014 zu Zahl 831909808-1775752 gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde für die Prüfung des Antrages gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d. der Dublin-III-VO Polen für zuständig erklärt und die Außerlandesbringung der Antragstellerin gem. § 61 Abs. 1 FPG angeordnet.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.06.2014 zu GZ W161 2008010-1/4E wurde die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde gem. § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

Dieses Erkenntnis erwuchs am 06.06.2014 in Rechtskraft.

2. Am 10.07.2014 brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz zu Zahl 14779903 in Österreich ein. Laut Bestätigung von XXXX vom 21.08.2014 reiste sie am 14.08.2014 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Russland aus.

3.1. Am 16.11.2014 stellte die Beschwerdeführerin den dritten nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 1 mit Polen vom 26.02.2007.

Bei der Erstbefragung am 17.11.2014 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe ihre Heimat am 09.11.2014 verlassen und sei mit dem PKW bis Österreich gereist. Sie habe früher in Polen um Asyl angesucht, dies gemeinsam mit ihrem Mann und hätten sie weiße Karten bekommen. Sie hätten in Polen die Karte Pobyta bekommen. Österreich hätten sie und ihr Mann am 14.08.2014 freiwillig verlassen. In Österreich würden ihre Kinder, nämlich ihr Sohn XXXXnähere Adresse unbekannt, leben.

Zu ihrem Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, sie sei im Jahr 2014 mit ihrem krebskranken Mann in Österreich gewesen und auf Wunsch ihres Mannes am 14.08.2014 mit diesem in die Heimat zurückgekehrt. Ihr Mann sei am 06.09.2014 verstorben. Kurze Zeit später sei die Polizei zu ihr ins Haus gekommen und habe die Beschwerdeführerin befragt. Sie habe ihren Mann nicht in Ruhe beerdigen können und sei die Polizei in der Folge jeden dritten oder vierten Tag zu ihr gekommen und hätte nach dem Verbleib ihres Sohnes gefragt. Sie habe sich deshalb entschieden, ihre Heimat erneut zu verlassen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 26.11.2014 eine auf Art. 21 Dublin III-Verordnung gestützte Anfrage an Polen. Die polnischen Behörden teilten am 27.11.2014 mit, dass die Beschwerdeführerin in Polen am 26.02.2007 um Asyl angesucht hätte. Mit Entscheidung vom 27.04.2009 sei ihr Antrag auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus abgeleht worden und ihr subsidiärer Schutz zuerkannt worden. Ihr sei ein Reisedokument/Visum in Form einer polnischen Residenzkarte gültig von XXXX ausgestellt worden.

Mit weiterem Schreiben vom 08.12.2014 teilte Polen mit, dass das Asylverfahren der Beschwerdeführerin rechtskräftig beendet sei und diese den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Polen erhalten habe. Aus diesem Grunde werde die Rückübernahme der Beschwerdeführerin akzeptiert.

Bei der Einvernahme durch das Bundesamt am 16.12.2014 sagte die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsberaterin im Wesentlichen aus, sie fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Sie leide seit ca. 3 Jahren an zu hohem Blutdruck und nehme verschiedene Medikamente ein. Sie habe noch fünf Schwestern, diese seien alle in Tschetschenien aufhältig. Ihre Angaben bei der Erstbefragung am 17.11.2014 seien richtig. Befragt, warum sie einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt habe, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe Österreich gar nicht verlassen wollen. Es sei jedoch der letzte Wille ihres Mannes gewesen, dass sie ihn in die Heimat begleite. Sie seien am 14.08.2014 von XXXX weggeflogen. Sie hätten damals Rückkehrhilfe erhalten und habe sie von diesem Geld gelebt. Ihr Sohn sei vor ca. 10 oder 11 Jahren von Zuhause weggegangen. Nach ca. 7 Monaten habe sie erfahren, dass er in Österreich sei. Mit ihrer Tochter sei sie bis nach Polen gereist, dann sei ein Antrag auf Familienzusammenführung gestellt worden und habe ihre Tochter nach Österreich fahren dürfen. Mit dem Sohn lebe sie schon seit 11 Jahren nicht mehr zusammen, mit der Tochter seit 7 Jahren. Die genaue Adresse der Kinder wisse sie nicht. Diese würden ihr ständig mit Lebensmitteln helfen. Ihr Sohn habe sie auch in Polen besucht. Sie und ihr Mann hätten in Polen ein schweres Leben gehabt. Sie hätten nicht durchgehend in Polen gelebt. Nachdem sie die Karte Pobyta erhalten hätten und das Leben in Polen unerträglich schwer geworden wäre, wären sie in die Heimat zurückgekehrt. Dort hätten sie auch nicht leben können und wären dann wieder nach Polen zurückgekehrt. Wann das genau gewesen wäre, wisse sie nicht. Sie sei in Polen ständig in medizinischer Behandlung gewesen. Es habe keine Bedrohungen als solche in Polen gegeben. Sie habe dort auch nie eine Anzeige bei der Polizei erstattet und auch bei keiner Menschenrechtsorganisation um Hilfe und Unterstützung angesucht. Sie wolle nicht in Polen leben, sondern hier in Österreich. Sie sei eine alte Frau. Was solle sie noch in Polen machen, sie habe dort niemanden. Sie werde in Polen mit ihren Krankheiten nicht überleben. Früher oder später werde sie auf der Straße landen.

Von der Beschwerdeführerin wurden eine Klientenkarte einer praktischen Ärztin mit handschriftlichen Vermerken über von der Beschwerdeführerin angegebene Unpässlichkeiten wie Schlafstörung, Bluthochdruck, Hals-und Kopfschmerzen, Nackenschmerzen und Rötung am Auge sowie Unterlagen des XXXX vom 02.12.2104 vorgelegt. Im Ambulanzbefund des XXXXvom 02.12.2014 wird als Diagnose wurde festgehalten eine Cervicobrachialgie linksseitig (Schmerzsymtomatik im Bereich der Halswirbesäule mit Ausstrahlung in den Arm) sowie eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und eine arterielle Hyertonie. Als Therapie wurden mehrere Medikamente verordnet und abschließend festgehalten, dass die Patientin nach Erhalt von Perfalgan und Temesta anschließend beschwerdegelindert sei. Die antihypertensive Therapie werde gesteigert, eine antidepressive Therapie begonnen, zudem werde eine Schmerzmittelbedarfstherapie verordnet. Die Patientin werde nach Befundbesprechung ambulant entlassen.

3.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zu Spruchpunkt I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die beschwerdeführende Partei nach Polen zurückzubegeben habe. Zu Spruchpunkt II. wurde der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 2 (richtig: Abs. 1) FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.

Der Bescheid stellt fest, die Beschwerdeführerin habe in Polen am 27.11.2009 in zweiter Instanz subsidiären Schutz sowie eine polnische Aufenthaltskarte gültig von XXXXerhalten.

Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich die Lage für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Polen dar. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen (unkorrigiert, gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

"Versorgung

Asylwerber haben während des Asylverfahrens Anspruch auf Unterbringung in einem Unterbringungszentrum bzw. auf finanzielle Unterstützung wenn sie sich privat unterbringen. Die Rechte auf medizinische Versorgung, Sprachkurse und Schulstartpakete für Kinder, werden davon nicht beeinflusst. Trotzdem klassifiziert UNHCR die Unterbringung in einem Zentrum als eine Art Obdachlosigkeit ("a state of homelessness") und kritisiert weiters die polnischen Leistungen zur Integration anerkannter Flüchtlinge. So seien laut Schätzungen 20-30% der anerkannten Flüchtlinge in Polen zumindest zeitweise von Obdachlosigkeit betroffen. Dabei ist es anerkannten Flüchtlingen nach Erhalt der Entscheidung auf internationalen oder subsidiären Schutz für weitere 2 Monate gestattet in der AW-Unterkunft zu bleiben und um das individuelle Integrationsprogramm (IPI) anzusuchen, in dessen Rahmen ihnen die zuständige regionale Stelle (Family Support Centre), für ein Jahr lang finanzielle Hilfe ausbezahlt. Personen mit einem lediglich tolerierten Aufenthalt haben keinen Anspruch auf die IPI, sie können aber um Sozialhilfe ansuchen. Unter Kennern der polnischen Flüchtlingsszene ist es aber umstritten, ob Tolerierte deswegen ein höheres Risiko der Obdachlosigkeit haben. Einige sind der Meinung, für diese sei der Anreiz zur Integration sogar höher und führe zu stabileren Verhältnissen betreffend Arbeit und Wohnen.

Die Zahl der Nutznießer der IPI ist in den letzten 2 Jahren außerdem um etwa 50% zurückgegangen, was es einfacher macht den verbliebenen Berechtigten zu helfen.

Der Bericht nennt auch von europäischem Flüchtlingsfonds und polnischem Staat kofinanzierte Services von NGOs, die Schutzberechtigten, deren IPI am Auslaufen ist, bzw. die obdachlos geworden sind, Übergangswohnungen zur Verfügung stellt - für einen Zeitraum von 12-18 oder gar 36 Monaten - und ihnen beim Finden von dauerhafter Wohnung hilft. Die Herangehensweise der lokalen Behörden bezüglich der Hilfe bei Obdachlosigkeit von Flüchtlingen hat sich laut dem Bericht auch verbessert. Als Beispiele genannt wird die Stadt Warschau, die nicht nur Wohnmöglichkeiten für Flüchtlinge unter dafür eingelangten Anträgen kompetitiv vergibt, sondern einige auch nach sozialen Gesichtspunkten an Härtefälle vergibt. Wenn in Warschau ein anerkannter Flüchtling in einem Zentrum lebt, kann er um eine Gemeindewohnung ansuchen und wird diese auch erhalten. In Lublin haben beispielsweise subsidiär Schutzberechtigte seit Juni 2012 Zugang zu Gemeindewohnungen. Als besonders schlecht werden die Wohnverhältnisse von Rückkehrern aus anderen europäischen Ländern geschildert, wobei unklar ist, ob damit Dublin-Rückkehrer gemeint sind. (UNHCR 06.2013)

Subsidiär Schutzberechtigte können nach Erhalt des Bescheides noch für zwei Monate in der Betreuungseinrichtung bleiben, danach fallen sie in die Zuständigkeit des Ministeriums für Arbeit und Soziales. Gem. Art. 89e des Gesetzes vom 13.06.2003 über die Gewährung des Schutzes für Ausländer auf dem Gebiet der Republik Polen wird einem anerkannten Flüchtling oder einer Person mit bewilligtem subsidiären Schutz, Hilfe zwecks Unterstützung ihres Integrationsprozesses aufgrund der Vorschriften des Gesetzes vom 12. März 2004 über Sozialhilfe gewährt.

Wenn es um die Ansprüche auf Sozialhilfeleistungen und Familienleistungen geht, so gelten für die anerkannten Flüchtlinge und die Ausländer mit bewilligtem subsidiärem Schutz dieselben Regeln wie für polnische Staatstangehörige.

Die Arten der Leistungen aus dem System der Sozialhilfe sind im Gesetz über die Sozialhilfe vom 12. März 2004 spezifiziert. Das können sowohl Geldleistungen, z.B. feste Beihilfe, zeitweilige Beihilfe, Zielbeihilfe, einmalige Zielbeihilfe, unverzinsliches Darlehen; als auch andere Leistungen sein, z.B. Sozialarbeit, Fachberatung, darunter psychologische und Familienberatung, sofortige bzw. zeitweilige Hilfe, Schutzgewährung, Sachleistungen:

Kleidung, Betreuungsleistungen bzw. Fachbetreuungsleistungen.

Die anerkannten Flüchtlinge und Ausländer mit bewilligtem subsidiären Schutz können auch folgende Familienleistungen beanspruchen: Familienbeihilfe und Familienbeihilfezuschläge, einmaliges Mutterschaftsgeld oder Betreuungsleistungen- Pflegegeld und Pflegeleistungen. Die Voraussetzungen für den Erwerb der Familienleistungen sowie die Regeln ihrer Gewährung und Auszahlung sind im Gesetz über die Familienleistungen vom 28. November 2003 angeführt.

Im Bereich der Bildung haben die Ausländer auf denselben Regeln wie der polnische Staatsbürger das Recht auf kostenlosen Schulunterricht in den öffentlichen Grundschulen, Gymnasien und Oberschulen als auch in den öffentlichen Kunstschulen und öffentlichen Anstalten für Lehrerausbildung.

Die Ausländer haben dieselben Berechtigungen im Bereich des Zugangs zum Arbeitsmarkt und zu den Gesundheitsleistungen wie die anerkannten Flüchtlinge. Sie haben unbegrenzten Zugang zum Arbeitsmarkt und sind in den Fragen der Arbeitsaufnahme und der Abwicklung der Zivilrechtsverträge in der Regel so wie die polnischen Staatsbürger behandelt.

Sie dürfen auch eine wirtschaftliche Betätigung nach denselben Regeln wie die polnischen Staatsangehörigen aufnehmen. Die Ausländer mit dem bewilligten tolerierten Aufenthalt sind auch schutzberechtigt im Fall der Arbeitslosigkeit, was im Gesetz über die Beschäftigungsförderung und die Einrichtungen des Arbeitsmarktes vom 20. April 2004. Besitzt der Ausländer eine Gesundheitsversicherung, hat er das Recht auf kostenlose ärztliche Betreuung. (VB 3.2.2010)

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (25.11.2013): National Country Report Poland,

http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aida_report_poland_final_firstupdate_nov13.pdf, Zugriff 25.4.2014

UDSC - Office for Foreigners (24.5.2012): Polish System of Social Assistance for Foreigners seeking Refugee Status, http://www.udsc.gov.pl/POLISH,SYSTEM,OF,SOCIAL,ASSISTANCE,FOR,FOREIGNERS,SEEKING,REFUGEE,STATUS,1748.html, Zugriff 25.4.2014

UDSC - Office for Foreigners (13.09.2011b): Where should I apply for Assistance,

http://www.udsc.gov.pl/WHERE,SHOULD,I,APPLY,FOR,ASSISTANCE,1750.html, Zugriff 25.4.2014

UDSC - Office for Foreigners (13.09.2011c): What Kind of Assistance can I receive in a Centre?, ,

http://www.udsc.gov.pl/WHAT,KIND,OF,ASSISTANCE,CAN,I,RECEIVE,IN,A,CENTRE„1751.html, Zugriff 25.4.2014

UDSC - Office for Foreigners (13.09.2011e): Cooperation with public benefit Organisations, ,

http://www.udsc.gov.pl/COOPERATION,WITH,PUBLIC,BENEFIT,ORGANISATIONS,1761.html, Zugriff 25.4.2014

UNHCR (06.2013): Where is my home? Homelessness and Access to Housing among Asylum-Seekers, Refugees and Persons with International Protection in Poland, http://www.refworld.org/docid/51b57ce74.html, Zugriff 25.4.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Reports on Human Rights Practices for 2013, Poland, http://www.state.gov/documents/organization/220529.pdf, Zugriff 25.4.2014

VB des BM.I Polen (3.2.2010): Auskunft des VB, per E-Mail

Pobyt - Aufenthalt.

Im Asylverfahren:

Art. 31 des Flüchtlingsgesetzes - ein Ausländer ist verpflichtet alle mitgeführten Dokumente bei der Antragstellung abzugeben.

Art.32.PKT.1 Der Antragsteller erhält von dem Grenzschutz eine Identitätsbescheinigung

( vgl. mit Aufenthaltsgestattung ) gültig für 30 Tage. Die Bescheinigung ist seine Identitätsbestätigung im Asylverfahren und gibt ihm das Aufenthaltsrecht während dem Verfahren im Polen. Der Antragsteller darf sich im Polen frei bewegen.

Nach den 30 Tagen bekommt er eine weitere Identitätsbescheinigung - ausgestellt vom polnischen Amt für Ausländer ( BAMF ) - gültig 6 Monate. Die Bescheinigung wird jedes Mal um 6 Monate verlängert und ist gültig bis 30 Tage nach Abschluss des Verfahrens.

Ein Antragsteller der einen Flüchtlingsstatus bekommen hat, erhält dann einen GVK-Pass und eine Karte pobytu (Aufenthaltrecht im Polen) gültig für 2 Jahre. Dann wird die Karte um 2 Jahre verlängert und nach 4 Jahren hat der Ausländer ein Niederlassungsrecht im Polen. Er bekommt dann eine unbefristete Karte.

Das pol. Recht Art.2 Abs.7 des Flüchtlingsgesetzes vom 2003 ( das Gesetz wird grade geändert ) kennt:

Karta pobytu - ein Aufenthaltsdokument:

  • befristet für 2 Jahre

befristet für 10 Jahre

Niederlassungsrecht

Aufenthaltskarat für EU Bürger

Office for the Repatriation and Aliens, Anfragebeantwortung vom 26.02.2008

Tolerated Stay

Act of 13 June 2003 on granting protection to aliens within the territory of the Republic of Poland, Chapter 2, Tolerated stay

Das polnische Fremden- und Asylrecht sieht neben der Asylgewährung auch die Zuerkennung eines tolerated stay vor, dies für den Fall, dass im Falle der Rückschiebung eine Verletzung der Artikel 2, 3 und 5 der EMRK drohen würde.

(Anfragebeantwortung Staatendokumentation vom 26.02.2008, Zahl: 260.632)

Beim "Pobyt" in Polen handelt es sich in der Regel um den so genannten "tolerated stay". Dies bedeutet, dass Asylwerbern, denen aufgrund des Ermittlungsverfahren in Polen die Flüchtlingseigenschaft nicht zugesprochen werden konnte, dennoch ein befristetes Aufenthaltsrecht zugesprochen wird, da bei einer allfälligen Abschiebung in den Herkunftsstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. "Tolerated stay" wird grundsätzlich unbefristet ausgesprochen, jedoch muss die jeweilige Aufenthaltsberechtigung jedes Jahr verlängert werden. Der Schutz entspricht etwa dem subsidiären Schutz in Österreich.

Die rechtlichen Bestimmungen hierzu befinden sich in den Art. 97 ff des "Act of 13 June 2003 on granting protection to aliens within the territory of the Republic of Poland". Gemäß Art. 98 des polnischen Asylgesetzes haben Personen mit "tolerated stay" die gleichen Rechte wie Personen, welchen aus anderen Gründen eine Aufenthaltsbewilligung in Polen erteilt wurde. Hierzu der Originaltext in der englischen Übersetzung.

Art. 98.

An alien who has been granted the permit for tolerated stay shall be vested in the same rights as an alien who has been granted the residence permit for a fixed period, unless the provisions of this act or of other acts state otherwise.

http://www.unhcr.org/cgi-bin/texis/vtx/home/opendoc.pdf?tbl=RSDLEGALid=3f9fda544

Folglich haben Personen mit "tolerated stay" in Polen die gleichen Rechte wie jeder andere sich in Polen legal aufhältige Drittstaatsbürger.

Personen, welche zu "tolerated stay" berechtigt sind erhalten neben einem Taschengeld vollen Zugang zum Arbeitsmarkt wie jeder polnische Bürger auch.

(Information and Cooperation Forum (ICF), Country Report Poland, 28.02.2005)

Gemäß der letzten Novelle des polnischen Asylgesetzes haben darüber hinaus Personen mit "tolerated stay" das Recht sich als arbeitslos registrieren zu lassen. Dies bedeutet, dass mit der Registrierung auch eine kostenlose Krankversicherung verbunden ist und daher eine unentgeltliche medizinische Versorgung sichergestellt ist.

Darüber hinaus kann Familienbeihilfe für Personen mit "tolerated stay" gewährt werden; dies jedoch nur nach einer Aufenthaltsdauer von mehr als einem Jahr in Polen.

(UNHCR, ziemi obcej, Ausgabe Mai 2006, http://www.unhcr.pl/english/newsletter/24/foreign_land24.pdf)

Für Personen mit "tolerated stay gibt es darüber hinaus noch eine Reihe von sozialen Projekten, wie etwa das EDI Projekt, welches versucht Asylberechtigten und Personen mit "tolerated stay" bestmögliche Integration in die polnische Gesellschaft zu ermöglichen.

(Siehe http://www.juhrc.org/equal/en/project/)

(Anfragebeantwortung Staatendokumentation vom 09.06.2006)

Anfragebeantwortung des VB in Warschau, per Email am 18.06.2008, nach Antwort durch Szymon Hajduk, stellvertretender Direktor des Amt für Fremdenangelegenheiten - Büro für Organisation der Flüchtlingszentren, 17.06.2008

Gem. Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung des Gesetzes über die Gewährung des Schutzes für Ausländer auf dem Hoheitsgebiet der Republik Polen (GBl. 2008, Nr. 70, Pos. 416) hat ein Ausländer, der eine negative Entscheidung in seinem Flüchtlingsverfahren bekommen hat, in der aber die Einwilligung für den tolerierten Aufenthalt erteilt wurde, Recht auf Sozialhilfe (darunter auch Unterkunft in einem Flüchtlingszentrum) und medizinische Betreuung innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt dieser Entscheidung.

U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Poland, 11.3.2008

Neben der Gewährung von Flüchtlingsstatus gewährt die Regierung Flüchtlingen, die nicht unter die Bestimmungen der GFK fallen, temporären Schutz.

Bezüglich sozialer Unterstützung von geduldeten AsylwerberInnen in Polen wird folgendes angeführt:

Anfragebeantwortung ÖB Warschau, 12.12.2006

Wenn es um die Rechte auf Sozialhilfeleistungen und Familienleistungen geht, so haben die Ausländer, denen in Polen der sog. tolerierte Aufenthalt bewilligt wurde, die selben Berechtigungen wie die anerkannten Flüchtlinge - sie haben das Recht auf Sozialhilfeleistungen auf den selben Regeln wie die polnischen Staatstangehörigen.

Die Arten der Leistungen aus dem System der Sozialhilfe sind im Gesetz über die Sozialhilfe vom 12. März 2004 spezifiziert. Das können sowohl Geldleistungen, z.B. feste Beihilfe, zeitweilige Beihilfe, Zielbeihilfe, einmalige Zielbeihilfe, unverzinsliches Darlehen, als auch andere Leistungen sein, z.B. Sozialarbeit, Fachberatung, darunter psychologische und Familienberatung, sofortige bzw. zeitweilige Hilfe, Schutzgewährung, Sachleistungen:

Kleidung, Betreuungsleistungen bzw. Fachbetreuungsleistungen.

Ein Ausländer mit dem bewilligten tolerierten Aufenthalt kann auch folgende Familienleistungen beanspruchen: Familienbeihilfe und Familienbeihilfezuschläge, einmaliges Mutterschaftsgeld oder Betreuungsleistungen- Pflegegeld und Pflegeleistungen. Die Voraussetzungen für den Erwerb der Familienleistungen sowie die Regeln ihrer Gewährung und Auszahlung sind im Gesetz über die Familienleistungen vom 28. November 2003 bestimmt.

BAMF, Anfragebeantwortung vom 18.02.2008

Die Kosten von Unterbringung, Verpflegung und Behandlung von Asylbewerbern trägt der polnische Staat (Sozial und Gesundheitsministerium). Regelungen diesbezüglich befinden sich im polnischen Ausländergesetz und in dem Gesetz über den Schutzstatus von Flüchtlingen der Republik Polen. Im Übrigen bestehen aufgrund der sprachlichen Nähe der vorwiegend aus Osteuropa kommenden Asylbewerber keine Kommunikationsprobleme mit dem polnischen medizinischen Personal.

Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Kurzbericht über Flüchtlingserstaufnahmestelle Debak bei Warschau, Polen, Juni 2007

Nach der Asylantragstellung - der Antrag wird an der Grenze behandelt - werden die Asylwerber vorerst im Aufnahmezentrum Debak untergebracht. Das aus EU-Mitteln mitfinanzierte Objekt verfügt über einen sehr hohen Standard in der Flüchtlingsunterbringung. Neben der Möglichkeit der Vollversorgung in der zentralen Küche können die Bewohner auch Selbstversorgung durchführen.

Im Areal befindet sich eine Arztpraxis in der auch Dentalbehandlung möglich ist. Ein Arzt und eine Krankenschwester sind während der Woche anwesend. Es werden nur unumgängliche Operationen und Behandlungen außerhalb des Aufnahmezentrums bewilligt. Psychologische Betreuung ist einmal wöchentlich sichergestellt. Großes Augenmerk wird auf Kinderbetreuung und verschiedene Kursmaßnahmen, wie Polnisch Kurse aber auch EDV-Ausbildung usw. gelegt.

Act of 13 June 2003 on granting protection to aliens within the territory of the Republic of Poland, Art. 61

Jedem Asylwerber, der nicht in der Lage ist für seinen Aufenthalt in Polen selbst aufzukommen, wird umfassende Versorgung gewährt. Dazu gehört medizinische Versorgung, Unterkunft und ausreichende Verpflegung. Eine umfassende medizinische Versorgung ist für Asylwerber kostenlos.

UNHCR, Polen - Psychologische Behandlung für traumatisierte Asylsuchende, Anfragebeantwortung vom Juli 2007

Nach UNHCR vorliegenden Informationen wird psychologische Unterstützung in allen Aufnahmeeinrichtungen für Asylsuchende im Wochenrhythmus angeboten. Das Projekt von Ärzte ohne Grenzen zur psychologischen Unterstützung von Asylsuchenden lief Ende 2006 aus. Die Mehrzahl der an diesem Projekt beteiligten Psychologen arbeitet nunmehr für das polnische Innenministerium im Bereich der Betreuung von Asylsuchenden. Darüber hinaus bieten auch Nichtregierungsorganisationen wie die Caritas (in Warschau und Lublin) sowie die Ocalenie Foundation psychologische Unterstützung an.

Europäisches Parlament, The conditions in centres for third country national (detention camps, open centres as well as transit centres and transit zones) with a particular focus on provisions and facilities for persons with special needs in the 25 EU member states (Polen), Dezember 2007

Die psychologische Betreuung von Asylwerbern in den Aufnahmelagern ist zwar grundsätzlich vorhanden, trotzdem wird, aufgrund der hohen Anzahl an traumatisierten Asylwerbern in den Lagern, empfohlen, für eine erhöhte Präsenz von Sozialarbeitern und Psychologen zu sorgen und spezielle Ausbildungsmaßnahmen für das Lagerpersonal durchzuführen, damit dieses Opfer von Gewalt und Personen mit erlittenen Traumen besser identifizieren kann.

(Anfragebeantwortung Staatendokumentation vom 10.06.2008, Zahl: 260.775)

Sozialhilfe

ÖB Warschau, Anfragebeantwortung, 12.12.2006

Wenn es um die Rechte auf Sozialhilfeleistungen und Familienleistungen geht, so haben die Ausländer, denen in Polen der sog. tolerierte Aufenthalt bewilligt wurde, die selben Berechtigungen wie die anerkannten Flüchtlinge- sie haben das Recht auf Sozialhilfeleistungen auf denselben Regeln wie die polnischen Staatstangehörigen.

Die Arten der Leistungen aus dem System der Sozialhilfe sind im Gesetz über die Sozialhilfe vom 12. März 2004 spezifiziert. Das können sowohl Geldleistungen, z.B. feste Beihilfe, zeitweilige Beihilfe, Zielbeihilfe, einmalige Zielbeihilfe, unverzinsliches Darlehen, als auch andere Leistungen sein, z.B. Sozialarbeit, Fachberatung, darunter psychologische und Familienberatung, sofortige bzw. zeitweilige Hilfe, Schutzgewährung, Sachleistungen:

Kleidung, Betreuungsleistungen bzw. Fachbetreuungsleistungen.

Ein Ausländer mit dem bewilligten tolerierten Aufenthalt kann auch folgende Familienleistungen beanspruchen: Familienbeihilfe und Familienbeihilfezuschläge, einmaliges Mutterschaftsgeld oder Betreuungsleistungen- Pflegegeld und Pflegeleistungen. Die Voraussetzungen für den Erwerb der Familienleistungen sowie die Regeln ihrer Gewährung und Auszahlung sind im Gesetz über die Familienleistungen vom 28. November 2003 bestimmt.

Im Bereich der Bildung hat der Ausländer mit bewilligtem toleriertem Aufenthalt auf denselben Regeln wie der polnische Staatsbürger das Recht auf kostenlosen Schulunterricht in den öffentlichen Grundschulen, Gymnasien und Oberschulen als auch in den öffentlichen Kunstschulen und öffentlichen Anstalten für Lehrerausbildung. Ein Ausländer mit dem bewilligten tolerierten Aufenthalt darf sich um einen bezahlten Studienplatz bewerben, mit der Möglichkeit der Herabsetzung bzw. Befreiung von Studiengebühren.

Die Ausländer mit dem bewilligten tolerierten Aufenthalt haben dieselben Berechtigungen im Bereich des Zugangs zum Arbeitsmarkt und zu den Gesundheitsleistungen wie die anerkannten Flüchtlinge. Sie haben unbegrenzten Zugang zum Arbeitsmarkt und sind in den Fragen der Arbeitsaufnahme und der Abwicklung der Zivilrechtsverträge in der Regel so wie die polnischen Staatsbürger behandelt.

Sie dürfen auch eine wirtschaftliche Betätigung auf denselben Regeln wie die polnischen Staatsangehörigen aufnehmen. Die Ausländer mit dem bewilligten tolerierten Aufenthalt sind auch schutzberechtigt im Fall der Arbeitslosigkeit, was im Gesetz über die Beschäftigungsförderung und die Einrichtungen des Arbeitsmarktes vom 20. April 2004. Besitzt der Ausländer eine Gesundheitsversicherung, hat er das Recht auf kostenlose ärztliche Betreuung.

Länderbericht Polen, http://www.asyl.at/projekte/icf_polen.pdf, abgefragt am 04.02.2008

In Art. 67 wird festgelegt, dass Asylsuchende dieselben Leistungen in der Gesundheitsversorgung zu erhalten haben wie polnische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger. Das bedeutet u. a., dass der erste behandelnde Arzt im Bedarfsfall an einen Spezialisten überweisen kann. In den meisten Flüchtlingsunterkünften wird die medizinische Versorgung über einen Arzt gewährleistet, der regelmäßige Sprechstunden dort abhält. Krankenpflegepersonal ist ebenfalls anwesend. In einigen Zentren gibt es besondere Krankenzimmer, ansonsten werden kranke Asylsuchende in Krankenhäuser eingewiesen, falls es notwendig ist. Chronisch Kranke erhalten dieselben medizinischen Versorgungsleistungen wie polnische Bürger.

Asylsuchende erhalten genauso wie polnische Bürgerinnen und Bürger einen Gesundheitspass (health card), auf dem alle Krankheiten und die Behandlungen vermerkt sind. Bezahlt werden die medizinischen Leistungen für Asylsuchende vom Gesundheitswesen (National Health Fund).

Wirtschaftskammer Wien, SOZIALRECHT IN POLEN, März 2007

http://www.wkw.at/docextern/arbeitundsoziales/Extern/Sozialversicherung/SozialrechtinderEU/SozialrechtPolen.htm, abgefragt am 01.02.2008

Im Folgenden werden die Grundzüge des Sozialversicherungsrechtes in Polen dargestellt.

Pflichtversicherung

In Polen besteht - ähnlich wie in Österreich - eine gesetzliche Pflichtversicherung.

Bereiche

Das Sozialversicherungssystem deckt folgende Risken ab:

Mutterschaft,

Alter,

Krankheit,

Invalidität.

Beschäftigung von Arbeitnehmern

Es gilt das Territorialitätsprinzip. Sobald eine konkrete Arbeit auf dem polnischen Staatsgebiet durchgeführt wird, entsteht ein Versicherungsverhältnis.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen vom Monatslohn je zur Hälfte

19,52 % Pensionsversicherung und

13 % Invaliditätsversicherung.

Der Arbeitgeber zahlt weiters vom Monatslohn

1,8% Unfallversicherung

0,1 % in einen Sozialfonds

Der Arbeitnehmer zahlt weiters vom Monatslohn

9 % Gesundheitsversicherung (Arztbesuch)und

2,45 % Krankenversicherung (Krankengeld).

Alterspension

Das gesetzliche Pensionsalter beträgt grundsätzlich 60 Lebensjahre für Frauen und 65 Lebensjahre für Männer.

Die Höhe der Alterspension hängt vom Geburtsdatum des Arbeitnehmers ab.

Die Pension errechnet sich für Geburtsjahrgänge vor 1949 auf Grundlage der Durchschnittsbeiträge für jene 10 Jahre, die der Arbeitnehmer aus den letzten 20 Jahren vor dem Jahr des Pensionsantrages auswählt. Als Alternative dazu kann der Arbeitnehmer auch 20 Beitragsjahre frei wählen und daraus den Durchschnitt berechnen lassen.

Für die Pensionsberechnung von Arbeitnehmern, die nach 1948 geboren sind, werden sämtliche Beitragszahlungen sowie ein fiktiver Betrag herangezogen, der die Umstellung auf das neue Pensionssystem ermöglichen soll.

Arbeitslosenunterstützung

Arbeitslose Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie in den vergangenen 18 Monaten mindestens 365 Tage gearbeitet haben.

Das Arbeitslosengeld wird für eine Dauer von 6 bis 18 Monaten gewährt, abhängig von

der Arbeitslosenrate in der Region, in welcher der Arbeitslose seinen Wohnsitz hat und

der familiären Situation des Arbeitslosen.

Das Arbeitslosengeld wird aus Arbeitslosenversicherungsabgaben des Arbeitnehmers in Höhe von 2,45 % seines Monatseinkommens finanziert. Dieser Betrag wird vom Arbeitgeber im Zuge der monatlichen Gehaltszahlungen einbehalten und abgeführt.

Krankengeld

Bei Dienstverhinderung wegen Krankheit und Unfall, die ärztlich bestätigt ist, besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung.

Diese beträgt 80 % bei einer Krankheit oder Isolierung wegen einer anstreckenden Krankheit, bei einem Unfall auf dem Weg zur oder von der Arbeit oder bei einer Krankheit in der Schwangerschaft 100 % des regelmäßigen Entgelts.

Nach dem 33. Tag des Krankenstandes erhält der Arbeitnehmer für die Dauer der Krankheit Krankengeld von der Sozialversicherung, nicht länger jedoch als für 182 Tage und bei Tuberkulose nicht länger als für 270 Tage.

(Anfragebeantwortung Staatendokumentation vom 05.02.2008)

Asylwerber können, die nach Artikel 16 (1) e Dublin II VO nach Polen rücküberstellt werden, wenn Sie wollen, einen neuen Asylantrag stellen.

Asylverfahren von Personen, deren Asylanträge gemäß § 14 Absatz 3 Z 5 des Gesetzes über die Gewährung von Schutz an Fremde innerhalb des Gebietes der Republik Polen abgelehnt wurden, werden nach einer auf Grundlage der Dublin-Verordnung erfolgten Rücküberstellung nach Polen wieder aufgenommen. Rücküberstelle haben damit Zugang zu einem inhaltlichen Verfahren, es sei denn, sie erklären nicht erneut um Asyl ansuchen zu wollen.

(UNHCR, Zugang zum Asylverfahren, Schreiben vom 14.03.2005, Anfragebeantwortung Staatendokumentation vom 19.03.2008, Zahl:

BMI-ID1000/0148-BAA-GDA/2008)

In rechtlicher Hinsicht verweist der angefochtene Bescheid auf die Bestimmung des § 4 a AsylG sowie auf jende des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG und § 61 Abs. 1 Z 1 FPG. Zum Familienleben wird ausgeführt, der Sohn und die Tochter der Beschwerdeführerin seien anerkannte Flüchtlinge in Österreich und hätten bereits selbst eine eigene Kernfamilie gegründet. Die Asylwerberin lebe mit ihren volljährigen Kindern auch nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Sie sei auf die von ihr angeführten Lebensmittel ihrer Kinder nicht angewiesen, da sie sich in Grundversorgung befinde. Weiters sei anzuführen, dass die in Österreich aufhältigen Kinder als Konventionsflüchtlinge jederzeit nach Polen reisen können. Es liege somit kein berücksichtigungswürdiger Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder einem österreichischen Staatsbürger vor. Der Überstellung nach Polen würden somit keine familiären Gründe entgegenstehen.

3.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde samt Beschwerdeergänzung, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die beschwerdeführende Partei ein schützenswertes Familienleben mit ihren in Österreich lebenden Kinder führe. Ihre Kinder würden sie sehr wohl bei sich aufnehmen, wenn sie in Österreich bleiben dürfte und würden sie in jeglicher Hinsicht unterstützen. Im Hinblick auf das bestehende Familienleben in Österreich und im Sinne einer Art. 8 EMRK-konformen Auslegung der Bestimmungen der Dublin-III-VO hätte die Behörde jedenfalls von der Ermessensklausel gem. Art. 17 Dublin-III-VO Gebrauch machen und sich für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklären müssen.

In einem handschriftlichen Beschwerdezusatz verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass sie keine Arbeit bekomme, weil sie schon in fortgeschrittenem Alter sei und zum Arbeiten auch keine Gesundheit mehr habe. Wenn man sie nach Polen zurückschicke, werde sie früher oder später auf der Straße landen. Als sie dort gelebt habe, habe sie sich mehrmals an Ärzte gewandt und außer Tabletten keine Hilfe erhalten. Mit ihrer Gesundheit sehe es nicht sehr gut aus. In Polen habe sie niemanden und habe sie dort keinen Platz zum Wohnen. Sie ersuche darum, sie nicht von ihren Kindern zu trennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 26.02.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz in Polen. In der Folge wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz in Polen abgewiesen, ihr jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und das Asylverfahren rechtskräftig beendet. Zuletzt begab sich die beschwerdeführende Partei illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte hier am 16.11.2014 den vorliegenden dritten Antrag auf internationalen Schutz ein. Der erste Antrag auf internationalen Schutz in Österreich war von der Beschwerdeführerin am 26.12.2013 eingebracht und rechtskräftig abgewiesen worden, der zweiten Antrag am 10.07.2014 eingebracht worden, wobei sie jedoch am 14.08.2014 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausreiste.

Zur Lage im Mitgliedstaat Polen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen des angefochtenen Bescheides an.

Die beschwerdeführende Partei ist 62 Jahre alt und leidet gegenwärtig an keiner schweren oder lebensbedrohenden Erkrankung.

Der 41-jährige Sohn der Beschwerdeführerin sowie deren 31-jährige Tochter leben seit vielen Jahren in Österreich. Der Sohn ist seit XXXX anerkannter Flüchtling in Österreich, die Tochter seit XXXX. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesen beiden Kindern kann nicht festgestellt werden.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften, und wurden von der beschwerdeführenden Partei lediglich hinsichtlich der Lage im Mitgliedstaat bestritten.

Die beschwerdeführende Partei wies auf einzelne Missstände im zuständigen Mitgliedstaat hin. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

Aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand - im Verfahren wurde von ihr lediglich ein Bluthochdruck, der medikamentös behandelt werde, angegeben sowie aus den von ihr vorgelegten medizinischen Unterlagen ergibt sich weder ein stationärer Spitalsaufenthalt der Beschwerdeführerin noch eine vorhandene schwere respektive lebensbedrohliche Erkrankung, welche ein Hindernis für die Überstellung nach Polen darstellen könnte.

Die Tatsache, dass zwei erwachsene Kinder der Beschwerdeführerin seit vielen Jahren in Österreich leben und hier asylberechtigt sind, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

...

§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

..."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 40/2014 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Asylantrages ist auszuführen:

Die Dublin-III-VO ist nach ihrem Art. 2 - anders als die Dublin-II-VO - nicht auf Personen, die subsidiären Schutz genießen, anwendbar. Die Angleichung der Rechtsvorschriften über die Zuerkennung und den Inhalt der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes soll nach dem 13. Erwägungsgrund der Statusrichtlinie 2011/95/EU dazu beitragen, die Sekundärmigration von Personen, die in internationalen Schutz beantragt haben, zwischen den Mitgliedsstaaten einzudämmen.

Die Bestimmung des § 4 a AsylG 2005 ist bereits mehrere Monate vor der Kundmachung der Dublin-III-VO vom Nationalrat beschlossen worden und nimmt daher, etwa in § 2 Abs. 1 Z 8, noch auf die Dublin-II-VO Bezug. Aus diesen systematischen und teleologischen Überlegungen muss rechtlich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die Bestimmung des § 4 a AsylG 2005 letztlich auch auf subsidiär Schutzberechtigte angewendet werden.

Wenn auch der Wortlaut des § 4a AsylG 2005 - isoliert betrachtet - subsidiär Schutzberechtigte nicht explizit umfasst, so ergibt dennoch eine systematische und teleologische Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen, dass auch diesem Personenkreis nach dem Willen des Gesetzgebers nicht ein neuerliches Asylverfahren in Österreich eingeräumt werden sollte. Jedenfalls würde aber auch eine Gesetzesanalogie zu § 4a AsylG 2005 wegen des Vorliegens einer offensichtlich planwidrige Lücke oder aber das Subsumieren dieser Fälle unter § 4 AsylG 2005 zu demselben Ergebnis führen.

Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-Verordnung geht nämlich, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Art. 2 lit. f ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin III-Verordnung gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem - sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes - negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen hingegen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-Verordnung im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Denn laut Art. 2 lit. c Dublin III-Verordnung bezeichnet der Ausdruck "Antragsteller" einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. Und in den Fallgruppen des Art. 18 Abs. 1 lit. a bis d Dublin III-Verordnung betreffend die Wiederaufnahme von Asylwerbern werden zwar in der lit. d die Personen angeführt, deren Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes rechtskräftig negativ entschieden wurde, nicht aber jene, deren Antrag hinsichtlich eines dieser beiden Punkte positiv entschieden wurde (vgl. dazu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 22 zu Art. 2).

Demgegenüber war die bis 31.12.2013 anwendbare Dublin II-Verordnung zwar ebenfalls auf Asylberechtigte, die in einem anderen Mitgliedstaat einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten, nicht anzuwenden, fand jedoch nach ihrem Wortlaut sowie der Staatenpraxis Anwendung auf subsidiär Schutzberechtigte. Dementsprechend wurden in Österreich bis Ende 2013 Asylanträge von Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedstat asylberechtigt waren, gemäß § 4 AsyG 2005, hingegen Anträge von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiär schutzberechtigt waren, gemäß § 5 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.

Im Protokoll der Europäischen Kommission über die Sitzung des Dublin-Kontakt-Komitees vom 24.02.2014 vertrat die Kommission zu dieser Frage die Auffassung, dass nach Art. 6 Abs. 2 erster Satz Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates sind, zu verpflichten sind, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Einen neuerlichen Asylantrag dieser Personen können die Mitgliedstaaten nach Art. 33 Abs. 2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat.

Die Angleichung der Rechtsvorschriften über die Zuerkennung und den Inhalt der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes geht auf die Statusrichtlinie 2011/95/EU zurück und soll nach deren 13. Erwägungsgrund dazu beitragen, die Sekundärmigration von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, zwischen den Mitgliedstaaten einzudämmen. Diese Angleichung wurde auch in die neukodifizierte Dublin III-Verordnung übernommen und deren Anwendungsbereich wurde auf subsidiär Schutzberechtigte ausgeweitet (10. Erwägungsgrund der Dublin III-Verordnung). Die Bestimmung des § 4a AsylG 2005 wurde aber bereits am 05.07.2012 vom Nationalrat beschlossen, also lange vor der Kundmachung der Dublin III-Verordnung am 29.06.2013, und nimmt daher, etwa in § 2 Abs. 1 Z 8, noch auf die frühere Dublin II-Verordnung Bezug. Eine Anpassung dieser Bestimmung an die neue unionsrechtliche Systematik wurde bisher verabsäumt, ist aber mit dem nächsten Fremdenrechts-Änderungsgesetz im ersten Halbjahr 2015 zu erwarten.

Wenn sich also auch der Gesetzestext und die Gesetzmaterialien zur Bestimmung des § 4a AsylG 2005 insgesamt als unklar und lückenhaft darstellen, so kann dieser Regelung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes dennoch keinesfalls der Wille des österreichischen Bundesgesetzgebers entnommen werden, den hundertausenden Drittstaatsangehörigen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Union bereits subsidiären Schutz erhalten haben, nun ab 01.01.2014 - im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage - ein weiteres materielles Asylverfahren in Österreich zu eröffnen und in diesen Fällen von einer Zurückweisungsentscheidung gemäß § 4, § 4a oder § 5 AsylG 2005 Abstand zu nehmen.

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:

Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).

Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Polen ist letztlich nicht geeignet, eine Anordnung zur Außerlandesbringung als unzulässig erscheinen zu lassen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage von nach Polen überstellten Drittstaatsangehörigen keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt.

Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Polen insbesondere auch die Versorgung von subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Polen kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Polen konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Die Befürchtungen der beschwerdeführenden Partei im Hinblick auf mangelnde medizinische Versorgung oder mangelnde Sozialleistungen in Polen stellen sich letztlich als in hohem Maße spekulativ dar.

Die Beschwerdeführerin stellte seit Dezember 2013 nunmehr bereits drei Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Bereits bei ihrer Erstbefragung anlässlich des ersten Asylantrages gab sie zu ihrem Fluchtgrund an, sie werde in der Heimat weder bedroht noch verfolgt. Sie sei ein alter Mensch, wolle zu ihren Kindern und sei dies der einzige Grund, warum sie nach Österreich gekommen sei. Sie kehrte nach ihrem zweiten Antrag freiwillig in die Heimat zurück und gab im Verfahren auch an, von Polen bereits zwei Mal in ihr Heimatland zurückgekehrt zu sein. Daraus kann nur die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat offenbar nicht verfolgt wird und sich aus rein wirtschaftlichen Erwägungen immer wieder nach Europa, insbesondere nach Österreich begibt.

Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Polen und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.

Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch in vorliegenden Fällen maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin-II-VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 6.3.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 7.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 3.5.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Weitere Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.5.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für die vorliegenden Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

In Bezug auf die Beschwerdeführer ergeben sich aus dem Akteninhalt keine Hinweise auf das Vorliegen einer für den Fall einer Überstellung zu beachtenden lebensbedrohlichen Erkrankung.

Der von der Zweibeschwerdeführerin schon im ersten Verfahren genannte hohe Blutdruck, der nach ihren Angaben medikamentös behandelt wird, stellt keine Krankheit von solcher Schwere dar, um die Außerlandesbringung unzulässig zu machen. Im übrigen kann die Beschwerdeführerin auch in Polen eine adäquate medizinische Behandlung erhalten. Aus den von ihr vorgelegten medizinschen Unterlagen ergibt sich keine schwere oder lebensbedrohende Erkrankung.

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC wurde erwogen:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im vorliegenden Fall leben ein Sohn und eine Tochter der Beschwerdeführerin seit vielen Jahren in Östereich. Daher liegt ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK vor. Ein solcher Eingriff verstößt nur dann gegen die EMRK, wenn er nicht die Erfordernisse des Art. 8 Abs. 2 erfüllt. Es ist demnach zu überprüfen, ob er gesetzlich vorgesehen ist, im Sinn dieses Absatzes ein oder mehrere legitime Ziele verfolgt und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist.

Die gegenständliche aufenthaltsbeendende Maßnahme stützt sich unbestrittenermaßen auf eine gesetzliche Bestimmung und sie verfolgt Ziele, die mit der EMRK in Einklang stehen, nämlich insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes.

Es bleibt noch zu überprüfen, ob diese Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, das heißt durch ein vorrangiges soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere in Bezug auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismäßig ist (EGMR 02.08.2001, 54273/00, Boultif, Rn. 46; 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f; 16.04.2013, 12020/09, Udeh, Rn. 45; VfGH 29.09.2007, B 1150/07).

In diesem Sinn ordnet auch § 9 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 an:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."

Nach diesem Regelungssystem ist somit anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles eine Interessenabwägung am Maßstab des Art. 8 EMRK durchzuführen. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme darf nur erlassen werden, wenn die dafür sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Drittstaatsangehörigen und seiner Familie an dessen weiterem Verbleib in Österreich. Bei dieser Interessenabwägung sind folgende Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems in einer Gesamtbetrachtung zu bewerten, indem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Kriterien zueinander in eine Beziehung zu setzen und eine wechselseitige Kompensation der einzelnen Gewichte vorzunehmen ist (vgl. EGMR 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f):

die Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten;

die seit der Begehung der Straftaten vergangene Zeit und das Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit;

die Aufenthaltsdauer im ausweisenden Staat;

die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;

die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;

die Frage, ob der Ehegatte von der Straftat wusste, als die familiäre Beziehung eingegangen wurde;

die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und welches Alter sie haben;

die Schwierigkeiten, denen der Ehegatte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers begegnen könnte;

das Wohl der Kinder, insbesondere die Schwierigkeiten, denen die Kinder des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat begegnen könnten;

die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsstaat.

Der Grad der Integration manifestiert sich nach der Rechtsprechung insbesondere in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben und der Beschäftigung (VfGH 29.09.2007, B 1150/07).

Diese sowie einige weitere von der Rechtsprechung einzelfallbezogen herausgearbeiteten Kriterien für die Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK werden auch in § 9 Abs. 2 BFA-VG aufgezählt:

"(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

Zwischen Eltern und ihrem Kind entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt (EGMR 21.06.1988, 10730/84, Berrehab, Rn. 21; 26.05.1994, 16969/90, Keegan, Rn. 44). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.02.1996, 23218/94, Gül, Rn. 32). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern allein führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jede Bindung gelöst ist (EGMR 24.04.1996, 22070/93, Boughanemi, Rn. 33, 35).

Im vorliegenden Fall ergab die durchgeführte Interessenabwägung, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Drittstaatsangehörigen sowie ihrer erwachsenen Kinder.

Denn die Beschwerdeführerin verbrachte den Großteil des Lebens im Herkunftsstaat und lebt bereist seit vielen Jahren nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt mit ihren Kindern. Sie verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern stützte den Aufenthalt vielmehr von Anfang an nur auf einen unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführer konnte im Übrigen nicht einmal die genaue Anschrift ihrer Kinder angeben. Ein besonderes Abhängigkeitsverhätlnis zu ihren Kindern wurde von ihr bei ihren Einvernahmen nicht behauptet und kann ein solches auch nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin erhält derzeit Grundversorgung und ist somit auch nicht auf die von ihr angeführten Zuwendungen ihrer Kinder angewiesen. Darüber hinaus hat sie subsidiären Schutz in Polen, ihre Kinder haben Asyl in Österreich, sodass einer Fortführung des Familienlebens auch nach einer Außerlandesbringung der Beschwerdeführer nichts im Wege steht. Es kann daher nach Lage des Falles nicht von einer Abhängigkeit der beteiligten Personen voneinander ausgegangen werden.

Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130).

Bereits in seiner Entscheidung vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 vertrat der VwGH aufgrund näher zitierter Judikatur des EGMR die Ansicht, dass zur Frage des Vorliegens eines Familienlebens im Verhältnis von Eltern und ihren erwachsenen Kindern nicht nur auf das Kriterium der besonderen Abhängigkeit abzustellen sei. Es hänge vielmehr von den konkreten Umständen ab, ob im Rahmen einer ganzheitlichen Bewertung eine hinreichend stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung bestehe und wurde im dortigen Fall eines türkischen Beschwerdeführers ein vom Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK erfasstes Familienleben verneint.

Die erstinstanzliche Behörde hat im vorliegenden Akt somit zu Recht das Vorliegen eines Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK für die gegenständliche Beschwerdeführerin verneint.

Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, die einen Aufenthaltstitel erlangen wollen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). Da es sich im vorliegenden Fall zudem um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme innerhalb der Union handelt, besteht auch durchaus die rechtliche und faktische Möglichkeit von regelmäßigen Besuchen im zuständigen Mitgliedstaat.

Gemäß Art. 3 Abs. 1 letzter Satz Dublin III-Verordnung wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Wenn aber ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz, also etweder Asyl oder subsidiären Schutz, erhalten hat, dann kann ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 33 Abs. 2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise der beschwerdeführenden Partei innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der jährlich rund 500.000 Asylanträge in den 28 Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen.

Wenn es also letztlich zwar auf der Hand liegt, dass für die Betroffenen ein Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei in Österreich und somit in größerer Nähe zu ihren Kindern vorteilhafter wäre, so überwiegen bei der Interessenabwägung dennoch klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes.

Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012).

Im vorliegenden Fall ergaben sich keine Hinweise auf eine bereits fortgeschrittene Integration der beschwerdeführenden Partei in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer. Ein Beschäftigungsverhältnis oder Deutschkenntnisse wurden nicht nachgewiesen. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Partei hat im Rahmen der Interessenabwägung weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung des die aufenthaltsbeendende Maßnahme gebietenden öffentlichen Interesses zur Folge (VwGH 14.03.2000, 98/18/0412).

Insgesamt gesehen kann somit der beschwerdeführenden Partei jedenfalls zugemutet werden, den Wunsch nach Einwanderung und Familienzusammenführung in Österreich im Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen und österreichischen Rechtsvorschriften zu verwirklichen.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Den Umfang der Verhandlungspflicht umschrieb der Verfassungsgerichtshof in seinem zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 ergangenen Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, folgendermaßen:

"7.2. Im Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK hat Art. 47 Abs. 2 GRC die gleiche Tragweite und Bedeutung wie jener. Jenseits dessen gelten die Garantien des Art. 6 EMRK für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC entsprechend (so die Erläuterungen zur Grundrechte-Charta, ABl. 2007 C 303, S 30). Dabei ist zu beachten, dass die Garantien in Abhängigkeit von der Materie, vom Verfahrensgegenstand und von der Instanz in unterschiedlichem Maße gelten, das wiederum vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt ist. Bei Strafverfahren gelten die strengsten Anforderungen, im Rahmen von Zivilverfahren akzeptieren der Verfassungsgerichtshof und der EGMR Beschränkungen insbesondere bei der mündlichen Verhandlung und bei der Kontrolldichte, wenn es sich um Verwaltungsverfahren handelt, die bloße Auswirkungen auf Zivilrechtspositionen haben (VfSlg. 11.500/1987).

7.3. Überträgt man diese Überlegungen auf jenen Teil des Anwendungsbereichs der Chartagarantie, der nicht civil rights und Strafverfahren betrifft, so gelangt man auch für diesen zum Ergebnis, dass weitergehende Beschränkungen (als etwa im Strafverfahren) zulässig sind. Weil insoweit aber nicht mehr unmittelbar die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK herangezogen werden kann, ist das Ausmaß der Gewährleistung der Einzelgarantien letztlich durch Art. 52 Abs. 1 GRC, mithin vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt. Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist daher maßgeblich, ob Beschränkungen der Durchführung mündlicher Verhandlungen durch § 41 Abs. 7 AsylG 2005 erforderlich sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

7.3.1. Nach Art. 6 Abs. 1 EMRK hat jedermann in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Daraus ist abzuleiten, dass jedenfalls dann, wenn eine Verhandlung beantragt wird, grundsätzlich ein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung besteht (vgl. EGMR 28.5.1997, Fall Pauger, Appl. 16.717/90, Z60).

7.3.2. Art. 6 EMRK steht hinsichtlich des Zugangs zu Gericht nach der Rechtsprechung des EGMR unter dem (ungeschriebenen) Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkung (beginnend mit EGMR 21.2.1975, Fall Golder, Appl. 4451/70, Z 38). Der Ausschluss der Öffentlichkeit von Verhandlungen steht unter einem ausdrücklichen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen. Auch bei anderen Garantien liegen den impliziten Beschränkungen Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte zugrunde (so zur Kognitionsbefugnis EGMR 21.9.1993, Fall Zumtobel, Appl. 12.235/86, Z 29; zu Zeugenbefragungsrechten und dem Grundsatz des fairen Verfahrens EGMR 13.10.2005, Fall Bracci, Appl. 36.822/02, Z 49 ff.; bei der Verfahrensdauer kommt es auf die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer an, EGMR 16.9.1996 [GK], Fall Süßmann, Appl. 20.024/92, Z 61). In der jüngeren Rechtsprechung des EGMR werden auch Fragen des Anwendungsbereichs mit solchen der Anforderungen des Grundrechts in Verbindung gebracht (EGMR 19.4.2007 [GK], Fall Eskelinen u. a., Appl. 63.235/00, Z 62).

7.3.3. Verfahren, in denen über Asyl und den Aufenthalt von Fremden auf dem Gebiet eines Staates entschieden wird, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (z. B. EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98). Aus Art. 47 Abs. 2 GRC ist jedoch ein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch in Fällen abzuleiten, in denen ein solches Gebot mangels Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK nicht unmittelbar aus diesem folgt. Angesichts dessen, dass Art. 47 Abs. 2 GRC ein Grundrecht anerkennt, das sich nicht nur aus der EMRK, sondern auch aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt, ist er ebenso bei der Auslegung auch des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (als Ausfluss des Gebots unionsrechtskonformer Auslegung und zur Verhinderung von Situationen der Inländerdiskriminierung) zu berücksichtigen. Umgekehrt hat die Auslegung des Art. 47 Abs. 2 GRC die Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten und damit die mitgliedstaatlichen Ausprägungen des Rechtsstaatsgebots zu berücksichtigen. Damit ist sichergestellt, dass bei der Auslegung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte keine von der Auslegung der korrespondierenden Charta-Rechte abweichenden Ergebnisse erzielt werden.

7.4. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen. Solche Umstände liegen etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche vor, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00, Z 29).

Es ist vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 EMRK ferner maßgeblich, welcher Natur die Fragen sind, die für die Beurteilung der gegen den angefochtenen Bescheid relevierten Bedenken zu beantworten sind. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK kann dabei im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist.

In diesem Zusammenhang ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR zum Gebot der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren auch maßgeblich, welche Bedeutung und Notwendigkeit eine Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen hat (EGMR 29.10.1991, Fall Helmers, Appl. 11.826/85, Z 37).

7.5. Der EGMR hat im Übrigen für bestimmte Verfahrensarten explizit anerkannt, dass nicht alle Garantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK in gleicher Weise erfüllt werden müssen. So kommen die Garantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur insoweit zur Anwendung, als dies mit der Natur des einstweiligen Rechtsschutzes vereinbar ist (EGMR 15.10.2009 [GK], Fall Micallef, Appl. 17.056/06, Z 86). Für verfassungsgerichtliche Verfahren anerkennt die Rechtsprechung, dass die Garantien des Art. 6 EMRK in modifizierter Form zur Anwendung gebracht werden (so etwa zur überlangen Verfahrensdauer EGMR 16.9.1996 [GK], Fall Süßmann, Appl. 20.024/92).

8. Der Verfassungsgerichtshof hegt vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch kann er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt hat. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018-9, diesen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen und dabei die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst:

"Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."

Im vorliegenden Fall wurde der beschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren ausführlich Parteiengehör eingeräumt. Auch die Beschwerde zeigt nicht auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme der beschwerdeführenden Partei zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn zu der Rechtsfrage, ob § 4a AsylG 2005 auch auf Personen anwendbar ist, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat den Status des subsidiär Schutzberechtigten erhalten haben, oder ob Asylanträge dieser Personen etwa nach § 4 AsylG 2005 oder nach § 5 AsylG 2005 zurückzuweisen oder gar zum inhaltlichen Verfahren zuzulassen sind, fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Klarstellung dieser Rechtsfrage durch den Bundesgesetzgeber im Sinn der im gegenständlichen Fall vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie von Bundesverwaltungsgericht getroffenen Auslegung ist erst im ersten Halbjahr 2015 im Rahmen des nächsten Fremdenrechts-Änderungsgesetzes zu erwarten.

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