W136 2014689-1•BVwG W136 2014689-1
W136 2014689-1Bundesverwaltungsgericht13.01.2015
Ansehen des Amtes, Dienstpflichtverletzung, Disziplinaranwalt -<br/>Abweisung, Justizwachebeamter, Präventionszweck, Suspendierung,<br/>Untreue, Verdachtsgründe, wesentliche Interessen des Dienstes
W136 2014689-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Disziplinaranwaltes beim Bundesministerium für Justiz gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom 03.10.2014, XXXX, mit dem die Suspendierung des XXXX nicht verfügt wurde, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 112 Abs. 3 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Disziplinarbeschuldigte XXXX, im Folgenden DB, steht als Justizwachebeamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und ist Leiter des Elektrikerbetriebes der Justizanstalt XXXX.
2. Mit Bescheid der Vollzugsdirektion vom 28.08.2014 wurde der DB vorläufig vom Dienst wegen des in der ihm gleichzeitig übermittelten Disziplinaranzeige dargestellten Verdachtes einer Dienstpflichtverletzung suspendiert, da bei einer Belassung im Dienst nicht nur das Ansehen des Amtes und wesentliche dienstliche Interessen gefährdet sondern auch das Beweisverfahren vereitelt würde.
3. Mit Schriftsatz vom 28.08.2014 brachte die Vollzugsdirektion Disziplinaranzeige gegen den DB ein.
4. Mit Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides leitete die belangte Behörde gegen den DB ein Disziplinarverfahren gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 wegen des Verdachtes, er habe am 10.12.2012 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich sowie einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Berechtigte des Unternehmens C. (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht) durch Täuschung über Tatsachen, und zwar die wahrheitswidrige Vorgabe eine Bestellung namens der Justizanstalt vorzunehmen und zur Einlösung eines Gutscheines der Justizanstalt berechtigt zu sein, zur Einlösung eines Gutscheines von Euro 801,75 brutto (Euro 668,13 netto) verleitet, was die Justizanstalt in eben diesem Betrag am Vermögen schädigte, ein und hob mit Spruchpunkt II gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 die vorläufige Suspendierung auf.
Begründend wurde ausgeführt, dass der DB am 10.12.2012 gemeinsam mit seinem Kollegen RI D. (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht) den Entschluss fasste, beim Unternehmen C. IT-Waren für den privaten Gebrauch im Gesamtwert von Euro 834,27 netto und zwar ein Note-Book für sich selbst und einen Bildschirm, eine Tastatur und eine Touch-Mouse für seinen Kollegen unter Verwendung einer Bonus Gutschrift der Justizanstalt zu bestellen, wobei er beim Mitarbeiter des Unternehmens den tatsachenwidrigen Eindruck erweckte, die Bestellung würde namens und für die Justizanstalt vorgenommen werden. Der DB habe gegenüber dem Leiter des Rechtsbüros der Justizanstalt die Bestellung zumindest des Notebooks für den privaten Gebrauch unter Verwendung der Gutschrift der Justizanstalt zugestanden und ergäbe sich die Verdachtslage hinsichtlich der übrigen IT-Waren aus der ausgestellten Rechnung des Unternehmens und der Überweisung des nach Abzug der Gutschrift der Justizanstalt offenen Restbetrages vom Konto des DB.
Zur Verfügung der Aufhebung der Suspendierung (Anm.: richtigerweise Verfügung der Nicht-Suspendierung) wurde ausgeführt, dass die einige Zeit zurückliegende Pflichtverletzung mit einer verhältnismäßige geringen einhergehenden Vermögensschädigung selbst unter Berücksichtigung einer disziplinarrechtlichen Vorverurteilung (Anm.:
über den BF wurde mit Disziplinarerkenntnis vom 17.10.2013 die Disziplinarstrafe des Verweises iZm mit dem Verlust eines Einsatzgurtes verhängt) nicht als derart gravierend angesehen werde, dass durch die Belassung des DB im Amt das Ansehen desselben oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet wäre. Der DB habe zwar im Falle der Erweislichkeit das in ihn gesetzte Vertrauen erschüttert, doch sei seine weitere Einbindung in den Dienstbetrieb risikolos möglich.
5. Gegen Spruchpunkt II dieses Bescheides richtete sich die Beschwerde des Disziplinaranwaltes beim Bundesministerium für Justiz vom 24.10.2014. Begründend wurde ausgeführt, dass der begründete und vom DB eingestandene Verdacht bestünde, dass dieser vorsätzlich ein Vermögensdelikt gegen den Dienstgeber gesetzt habe. Gerade im Umgang mit Geld und Vermögenswerten müsse sich der Dienstgeber darauf verlassen können, dass seine Bediensteten ihn nicht vorsätzlich durch Manipulation schädigen. Das angelastete Fehlverhalten sei auch geeignet das Vertrauen der Allgemeinheit in seine Dienstverrichtung und damit das Ansehen des Amtes zu gefährden, da zu Unrecht bezogene Mehrleistungen auf Kosten der Steuerzahler das Vertrauen der Allgemeinheit in den Bundesdienst im Allgemeinen und in die Justiz und Justizwache im Besonderen dadurch in relevanter Weise beeinträchtig werden kann. Die Bediensteten im täglichen Dienstbetrieb müssten sich unbedingt und vorbehaltlos aufeinander verlassen können und Vermögensdelikte dieser Art seien zweifellos in erheblichem Maß geeignet, die gedeihliche Zusammenarbeit in der Kollegenschaft schwerwiegend und nachhaltig zu beeinträchtigen. Im Übrigen sei an Angehörige der Exekutive ein besonders strenger Maßstab anzulegen, gehöre es doch zu den Kernaufgaben der Exekutive, strafrechtlich relevante Angriffe auf fremdes Eigentum abzuwehren. Außerdem bedürfe es im Lichte der zuletzt vermehrt zu Tage getretenen Verfehlungen von Justizwachebeamten einer konsequenten Verfolgung objektiv schwerer Dienstpflichtverletzungen, um den Ruf der Justiz und der Justizwache wiederherzustellen.
6. Die belangte Behörde legte mit Schriftsatz vom 30.10.2014, beim BVwG am 27.11.2014 eingelangt, die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt vor.
6. Die Oberstaatsanwaltschaft W. hat am 13.11.2014 das Vorhaben der Staatsanwaltschaft K. das Ermittlungsverfahren gegen den DB wegen §§ 153 iVm 313 StGB gemäß § 190 Z 1 StPO wegen Verjährung einzustellen, zur Kenntnis genommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht und ist zulässig.
1.1. Zum Disziplinarbeschuldigten
Der am XXXX geborene DB steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Justizwachebeamter und ist sowohl im Wachdienst als auch als Leiter des Elektrikerbetriebes der Justizanstalt eingesetzt.
Die DB hat lt. Aktenvermerk des Leiters der Rechtsabteilung der Justizanstalt die Bestellung privater IT-Waren unter Verwendung einer Gutschrift der Justizanstalt zugestanden. In seiner Stellungnahme zur Disziplinaranzeige gibt der DB an, dass die Verwendung der Gutschrift der Justizanstalt nicht mit Absicht erfolgt sei, sondern es ich um ein Versehen infolge großer Arbeitsbelastung insbesondere durch die Bearbeitung von 400-500 Lieferscheinen pro Jahr in der Werkstatt handle. Hätte er mit Absicht gehandelt, wäre die Bestellung nicht auf seinen eigenen Namen erfolgt.
Der Einleitungsbeschluss (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb unabhängig von der Verantwortung des DB von der bestehenden Verdachtslage auszugehen ist.
Die Feststellungen zur Person und zum Sachverhalt ergeben sich aus der diesbezüglich unbestrittenen Aktenlage.
Art. 131 BV-G regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten des Bundes ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gem. § 28 Abs. 1 VwGVG hat, das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gem. Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Abs. 3).
Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und wird vom BVwG auch nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Nichtverfügung der Suspendierung notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen.
Zu A)
Die auf den vorliegenden Fall anzuwendende Normen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl: 1 Nr. 210/2013 (BDG 1979) lauten:
"§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,
1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder
2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder
3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.
Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)
(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3a) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.
(4a) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.
(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.
(6) Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.
(7) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam."
Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG ist, dass dem BF schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd § 109 Abs. 1 BDG); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 4.9.2003, 2000/09/0202).
Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung (etwa als Exekutivbeamten) oblag (Hinweis E 21.02.2001, Zl. 99/09/0133, und E 20.11.2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das E VS vom 14.11.2007, Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert (VwGH 15.05.2008, 2006/09/0073).
Die Enthebung vom Dienst darf nicht zu pflichtenmahnenden Sanktionszwecken, schon ja nicht zu "Strafzwecken" eingesetzt werden. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem funktionalen Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens eines Dienstvergehens und der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu schaffen (VwGH 16.12.1997, 96/09/0358).
Nach dem hier einschlägigen § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 war zu prüfen, ob bei Belassung des DB im Dienst das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden, wobei besonders die Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung zu berücksichtigen war.
Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass sie die angelastete Dienstverletzung nicht als derart gravierend ansieht, dass eine Suspendierung zu verfügen wäre und hat dies, wenn auch nur in einem Nebensatz, damit begründet, dass die angelastete Tat einige Zeit zurück liegt und nur eine verhältnismäßig geringfügige Vermögensschädigung nach sich gezogen hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt hat, liegt die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung allein in dem Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen (zuletzt VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2013/09/0195). Im Hinblick auf den der Suspendierung innewohnenden Präventionsgedanken kann daher auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die im Verdachtsbereich angelastete Pflichtverletzung unter Ausnutzung einer Amtsstellung begangen wurde und den Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die dienstlichen Interessen insofern durchaus Berechtigung zukommt, nicht erkannt werden, dass eine Suspendierung nach der Art der Pflichtverletzung notwendig wäre, da sonst der DB Gelegenheit zur neuerlichen Begehung einer solchen bekäme.
Wie nämlich seitens der belangten Behörde zutreffend ausgeführt wurde, lag die angelastete Pflichtverletzung zum Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens bereits 20 Monate zurück und gibt es keine Hinweise darauf, dass der DB das inkriminierte Verhalten öfter als einmal zu verantworten hätte. Im Übrigen hat der DB bereits in seiner Stellungnahme zur Disziplinaranzeige im Hinblick auf seine arbeitsmäßige Überforderung um Abzug von der Elektrikerwerkstatt und Dienstverrichtung im Wachzimmer der Justizanstalt ersucht. In diesem Sinne erscheint entweder der Widerruf der dem BF erteilten Berechtigung, namens der Justizanstalt Bestellungen durchzuführen oder aber auch der gänzliche Abzug als Leiter des Elektrikerbetriebes als weitere sichernde Maßnahme durchaus geeignet. Davon geht offenbar auch die belangte Behörde aus, wenn sie eine risikolose Einbindung des DB in den Dienstbetrieb als möglich erachtet und daher die Sicherungsmaßnahme der Suspendierung nicht verfügt.
Dem Beschwerdevorbringen, wonach durch das dem DB angelastete Verhalten das für eine gedeihliche Zusammenarbeit notwendige unabdingbare Vertrauensverhältnis zur Kollegenschaft schwerwiegend und nachhaltig belastet wäre, kann nicht gefolgt werden und wurde auch nicht näher ausgeführt. Das dem DB angelastete Verhalten, welches ungeachtet des Umstandes dass das Strafverfahren wegen Verjährung eingestellt wurde, als Vergehen der Untreue zu Lasten seines Dienstgebers zu qualifizieren ist, ist es nicht nachvollziehbar, inwiefern das Vertrauen seiner Kollegen in den DB in seiner Dienstausübung als Justizwachebeamte derart erschüttert sein soll, dass eine Suspendierung aus diesem Grund notwendig wäre.
In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass in jenem in der Beschwerde zitierten Fall, in dem die Disziplinaroberkommission die Suspendierung eines Beamten verfügt hat, der im Verdacht stand, sich rechtswidrig Entgelte zugewendet zu haben, diese Manipulation durch rechtsmissbräuchliche Verwendung der User-ID einer Kollegin vornahm, weshalb eine Vergleichbarkeit der Fälle auch unter dem vorerwähnten Gesichtspunkt nicht gegeben erscheint.
Schließlich ist den beschwerdegegenständlichen Ausführungen durchaus beizutreten, wonach es einer konsequenten Verfolgung objektiv schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen im Hinblick auf die in jüngster Vergangenheit zu Tage getretenen Verfehlungen im Justizwachdienst bedarf, um deren Ruf wieder herzustellen. Es ist jedoch darauf zu verweisen, dass die in der jüngeren Medienberichterstattung erwähnten, den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen begründenden Sachverhalte überwiegend dienstliches Verhalten von Justizwachebeamten in Vollziehung ihrer Aufgaben nach dem Strafvollzugsgesetz betrafen.
Im vorliegenden Fall betrifft die im Verdachtsbereich angelastete Pflichtverletzung jedoch nicht den Kernbereich des Strafvollzuges und sind besondere Umstände, die Anlass für eine negative Prognose für die weitere dienstliche Tätigkeit des DB geben, nicht hinzugetreten. Der Sachverhalt erscheint im Hinblick auf die zumindest die objektive Tatseite betreffende geständige Verantwortung des DB auch weitgehend geklärt, weshalb eine Suspendierung zur Sicherung des Beweisverfahrens - wie noch bei der Verfügung der vorläufigen Suspendierung maßgebend - nicht erforderlich erscheint.
Unter Bedachtnahme auf die Art der angelasteten Pflichtverletzung und die Tatsache, dass diese im Ergebnis auch keinerlei Außenwirksamkeit gezeigt hat, konnte dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verfügung der Suspendierung des DB nach der vorliegenden Verdachtslage nicht gefolgt werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.