W133 2001637-1•BVwG W133 2001637-1
W133 2001637-1Bundesverwaltungsgericht13.01.2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W133 2001637-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 31.05.2013, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1
und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 13.02.2007 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel:
Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.08.2007 aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung von 30 vH (von Hundert) abgewiesen wurde. Auch die am 03.03.2008 sowie am 18.04.2011 gestellten Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurden aufgrund der fehlenden Voraussetzungen mit einem Grad der Behinderung von 30 vH abgewiesen.
Am 04.03.2013 stellte der Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Neben einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister wurden dabei folgende medizinische Unterlagen vorgelegt:
Befundbericht des XXXX vom 04.04.2012, über den dortigen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 14.03.2012 bis 04.04.2012,
Röntgenbefund beider Kniegelenke vom 25.04.2012,
MRT-Befund der gesamten Wirbelsäule vom 20.07.2012,
Befund eines Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vom 02.12.2012,
Audiometriebefund vom 09.01.2013,
Arztbrief einer Fachärztin für HNO-Heilkunde vom 08.02.2013,
radiologischer Befund vom 28.02.201 und
neurologisch-psychiatrischer Befundbericht vom 14.03.2013.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.04.2013 erstatteten Gutachten vom selben Tag wurden die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos.Nr. GdB%
1 Posttraumatische und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Oberer Rahmensatz, da nach transforamineller lumbaler interkorporeller Fusion L5/S1 das Vorliegen von mäßigen funktionellen Einschränkungen und auch belastungsabhängige Beschwerden anzunehmen sind 190 30
2 Depression mit Somatisierungstendenz
2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da chronifiziert, Therapiereserven vorhanden 585 20
3 Teilamputation am rechten Kleinfingerendglied mit Krallennagelbildung 67 0
4 Mittelgradige Schwerhörigkeit beidseits rechts mehr als links
Oberer Rahmensatz, da Tinnitus 643 Tabelle Spalte 3 Zeile 2 30
zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH eingeschätzt. Zur Begründung des Gesamtgrades der Behinderung wurde ausgeführt, dass die führende funktionelle Einschränkung durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 4 um eine Stufe erhöht werde, da es sich dabei um ein relevantes Zusatzleiden handle. Der Gesamtgrad der Behinderung liege seit 2013 vor. Im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2011 ergebe sich eine Erhöhung des Grades der Behinderung auf Grund des Leidens unter der Position 4. Es handle sich um einen Dauerzustand.
Dem Untersuchungsbefund dieses Gutachtens ist unter "Untere Extremität" unter anderem Folgendes zu entnehmen: "Barfußgang in 3 Gangarten wegen mangelnder Compliance nicht prüfbar, trotz Anhaltens wird plötzlich eine Standunsicherheit mit Falltendenzen demonstriert, so sich der Pat. jedoch selbst immer wieder auffängt..".
Das Gutachten wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.05.2013 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
Mit bei der belangten Behörde am 21.03.2013 eingelangtem Schreiben erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme. Darin wird ausgeführt, er benötige, um von A nach B zu kommen immer das Auto, außer es handle sich um eine sehr kurze Strecke, die er mit der Einnahme von Medikamenten bewältigen könne. Neben den vielen Medikamenten, die er täglich einnehme, habe er zwei Mal wöchentlich eine Infusions- und Schmerztherapie mittels Spritzen. Dem Schreiben wurden folgende medizinische Unterlagen beigelegt:
Arztbrief des XXXX vom 10.12.2010 über den dortigen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers von 09.12.2010 bis 10.12.2010,
Arztbrief des XXXX vom 14.04.2011 über den dortigen stationären Aufenthalt von 03.04.2011 bis 15.04.2011,
Befund eines Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vom 02.12.2012 (bereits bei Antragsstellung vorgelegt),
Radiologischer Befund vom 28.02.2013 (bereits bei Antragsstellung vorgelegt),
Diagnosen- und Medikamentenliste des behandelnden Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.03.2013,
Arztbrief einer Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten vom 04.04.2013,
Befundbericht einer Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie vom 15.04.2013.
Die belangte Behörde ersuchte den Ärztlichen Dienst um neuerliche Überprüfung, ob die nunmehr erhobenen Einwendungen und Befunde eine Änderung des ärztlichen Sachverständigengutachtens notwendig machten.
Seitens des Ärztlichen Dienstes wurde in einer gutachtlichen Stellungnahme vom 28.03.2013 angemerkt, dass durch die erhobenen Einwendungen und vorgelegten Befunde keine neuen Aspekte hervorkommen würden, insbesondere habe auch anlässlich der sachverständigen Begutachtung eine maßgebliche Beeinträchtigung des Gehvermögens gerade eben nicht objektiviert werden können. Die Anwendung einer Schmerztherapie sei bereits in den Leiden Nr. 1 und 2 enthalten. Dadurch ergebe sich keine Änderung des Gutachtens.
Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid vom 31.05.2013 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41, 45 und 55 BBG ab, da der Beschwerdeführer mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 40% die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 40 vH betrage. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum eingeholten Gutachten eine Stellungnahme abzugeben. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom 21.05.2013 sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass keine neuen Aspekte vorlägen, die zu einer Änderung der getroffenen Einschätzung führen würden.
Gegen diesen Bescheid erhob der durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.06.2013 fristgerecht Berufung an die (damals zuständige) Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (kurz: Bundesberufungskommission), welche nunmehr als Beschwerde den Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet. Darin wird ausgeführt, dass die unter der laufenden Nummer 1 angeführte Gesundheitsschädigung mit einem Grad der Behinderung von 30 vH viel zu gering bewertet worden sei. Beim Beschwerdeführer bestünden massive Beschwerden an der Wirbelsäule und er sei in Zusammenwirkung mit den degenerativen Veränderungen der unteren Extremitäten sowie einer Fußfehlstellung in seiner Fortbewegungsfähigkeit eingeschränkt, weswegen ihm auch ein Ausweis gemäß § 29b StVO ausgestellt worden sei. Die Gesundheitsschädigung unter der laufenden Nummer 2 hätte ebenfalls mit einem höheren Grad der Behinderung bewertet werden müssen, da eine Depression mit einem chronischen Schmerzsyndrom bestehe. Auch die Gesundheitsschädigung unter der laufenden Nummer 4 hätte mit einem höheren Grad der Behinderung bewertet werden müssen, da dem Beschwerdeführer nun aufgrund der Schwerhörigkeit ein Hörgerät verordnet worden sei. Von der belangten Behörde unberücksichtigt geblieben sei, dass der Beschwerdeführer außerdem an einer Herpesinfektion im Auge leide. Mit der Berufung wurde neben mehreren bereits im Verwaltungsakt befindlichen medizinischen Befunden und Unterlagen der §29b StVO-Parkausweis des Beschwerdeführers vorgelegt.
Seitens der Bundesberufungskommission wurden in weiterer Folge neue medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, einer Fachärztin für Augenheilkunde und eines Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie eingeholt.
Im HNO-fachärztlichen Gutachten vom 27.09.2013, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, eingeschätzt nach der Richtsatzverordnung wird auszugsweise wie folgt ausgeführt:
"...
Tonaudiogramm:
(beiliegend)
Der Kurvenverlauf pantonal bds. 40-70 dB
Diagnose:
1. ) Schwerhörigkeit bds. Pos. 643, Zeile 2, Kolonne 3 GdB 30%
Oberer Rahmensatz da Tinnitus
Beurteilung:
Aus den Unterlagen ist erkennbar, dass die wesentliche Hörstörung zwischen 2007 und 2013 stattgehabt hat.
Das heute aktuell erhobene Audiogramm ergibt gleiche Werte wie der zweitinstanzliche Befund XXXX Abl. 231/8 und bestätigt den GdB von 30%.
Zu den Berufungseinwendungen:
Durch die Verwendung von Hörgeräten lässt sich keine Erhöhung des GdB ableiten.
Zu den erstinstanzlichen Befunden:
Abl. 197-199 sind ident mit den zweitinstanzlichen Befunden
Zu den zweitinstanzlichen Befunden:
1. ) 231/7: ein unvollständiges Audiogramm vom 5.9.2007
2. ) 231/8: ein Audiogramm XXXX vom 9.1.2013
3. ) 231/9: Ein HNO-Befund XXXX, welcher Hörstörung mit Tinnitus attestiert
Zum Gutachten 1. Instanz:
Das erstinstanzliche Gutachten ist vollinhaltlich nachvollziehbar.
Nachuntersuchung:
Ist nicht erforderlich."
Im augenfachärztlichen Gutachten vom 27.09.2013, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, eingeschätzt nach der Richtsatzverordnung wird wie folgt ausgeführt:
"Anamnese:
Zeitweise Schleiersehen und Blitzen vor beiden Augen, oft Druckgefühl - war beim Augenarzt - keine Therapie
Trägt eine Brille für die Ferne
Augenbefund:
Visus rechts -1,25sph 0,7p add +1,25sph Jg 2
links -1,0sph 0,8p
Lt Befund des Augenarztes Abl. 231/5 VIsus bds corr 0,9
Beide Augen VBA oB
Linse klar
Fundi Papille und Macula oB, gering myop
Diagnose:
Leichte Kurzsichtigkeit und Alterssichtigkeit beidseits, Sehverminderung
Rechts auf 0,8 und links auf 0,7
Pos. 637 GdB 0%
Tabelle Kolonne 1 Zeile 1
Erstmalige Einschätzung des Augenleidens, kein Vergleichsgutachten. Bei dem AS besteht ein altersgemäßer Augenbefund beidseits, eine Herpesinfektion der Augen konnte nicht festgestellt werden, auch in dem Augenbefund Abl. 231/5 wird diesbezüglich nichts angeführt."
Im zusammenfassenden orthopädisch-fachärztlichen Gutachten vom 27.09.2013, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, eingeschätzt nach der Richtsatzverordnung wird auszugsweise wie folgt ausgeführt:
"...
Orthopädischer Status:
...
Wirbelsäule
Gesamt: Im Lot, Becken-, Schultergeradestand, symmetrische Taillendreiecke, symmetrische Muskulatur, keine Atrophien. Schmerzäußerungen bei jeder Bewegung und bei Berührung in der Untersuchungssituation.
...
BWS: Nicht beurteilbar, es werden keine Bewegungen durchgeführt.
LWS: Nicht beurteilbar, bei Berührung Schmerzen.
...
Obere Extremität
Allgemein: Normale Achse, normale Gelenkkonturen, Rechtshänder. Durchblutung, Sensibilität seitengleich, seitengleiche Muskulatur, keine seitengleiche Gebrauchspuren. Handpulse gut tastbar. Aktive Bewegungen werden in der Untersuchungssituation nur angedeutet, bei Befundübergabe jedoch flüssige Bewegungen in der oberen Extremität, auch beim An- und Auskleiden keine Einschränkungen. Passiv sind alle Gelenke frei beweglich, jedoch jede Bewegung mit einer Schmerzäußerung begleitet. Schützen-Nackengriff und Kraft-Faustschluss nicht beurteilbar, weil bei Aufforderung nicht durchgeführt.
...
Untere Extremität
Allgemein: In der Untersuchungssituation jede Bewegung mit einer Schmerzäußerung begleitet, normale Achse, normale Gelenkkonturen, keine Beinlängendifferenz, seitengleich mittelkräftige Muskulatur, Durchblutung, Sensibilität seitengleich.
...
Diagnosen:
Funktionseinschränkungen Pos.Nr. GdB%
1 Deg. Bandscheibenschaden, Fusion L5-S1
Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da chronischer Schmerz bei stabiler Fusion und geringen Abnützungszeichen 190 30
2 Schwerhörigkeit bds.
Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Tinnitus 643 Tabelle Zeile 2 Koll.3 30
3 Depression mit Somatisierungstendenz
zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer, da chronifiziert, Therapiereserven vorhanden 585 20
4 Teilamputation am rechten Kleinfinger Endglied mit Krallennagelbildung
Fixer Richtsatz 67 0
5 Leichte Kurzsichtigkeit und Alterssichtigkeit bds., Sehverminderung rechts auf 0,8 und links auf 0,7
Fixer Richtsatz 637 Tabelle Koll. 1 Zeile1 0
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH, da mit Leiden 2 eine relevante Zusatzbehinderung vorliegt, die um eine Stufe erhöht. Leiden 3 erhöht nicht wegen Geringfügigkeit der Ausprägung.
Stellungnahme
zu Einwendungen Aktenblatt 231/1-2:
Die Leiden aus dem augenfachärztlichen und hals-, nasen-, ohrenfachärztlichen Gebiet sind durch eigene Begutachtung beurteilt. Sowie die orthopädischen Leiden betreffend findet sich eine Funktionsbehinderung im Bereich der WS. Beginnende Hüft- und Kniegelenksabnützungen ohne Funktionsbehinderung bei minimalen radiologischen Abnützungszeichen erreichen keinen Grad der Behinderung.
Zu Befunden der 1. Instanz, Aktenblatt 189-199, 201-206, 216-224:
Die Befunde belegen die diagnostizierten orthopädischen Leiden in ausreichender Form.
Zu Befunden der 2. Instanz, Aktenblatt 231/5-13:
Der Behandlungsbedarf und die Aufbraucherscheinungen im Bereich der WS wird hier dokumentiert.
Zu Vergleichsgutachten:
Zu Gutachten der 1. Instanz, Aktenblatt 208-212, 225:
Eine Ergänzung der Diagnoseliste um das Augenleiden muss vorgenommen werden. Bei den orthopädischen Leiden und bei den Hals-, Nasen-Ohrenleiden sind keine Veränderungen feststellbar.
Die Gesamtbeurteilung bleibt somit unverändert.
Ein Dauerzustand ist gegeben."
Die Gutachten wurden dem Beschwerdeführer im Wege seiner rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.11.2013 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
Mit Schreiben der rechtlichen Vertretung vom 19.11.2013 erhob der Beschwerdeführer Einwendungen gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens. Wie aus dem, bereits im Verwaltungsakt befindlichen radiologischen Befund vom 28.02.2013, welcher nunmehr erneut vorgelegt werde, hervorgehe, liege eine Schädigung der beiden Hüften sowie eine Knieschädigung beidseits vor. Dies stellten ebenfalls Gesundheitsschädigungen dar, welche berücksichtigt hätten werden müssen. Der Gesamtgrad der Behinderung wäre sohin mit zumindest 50 vH festzusetzen gewesen, da die Hüft- und Knieschädigung relevante Zusatzbehinderungen darstellten. Ferner würden die im Berufungsschriftsatz bereits erhobenen Einwendungen aufrecht gehalten.
Die Bundesberufungskommission legte diese Einwendungen der medizinischen Beratung des Ärztlichen Dienstes mit der Bitte um Stellungnahme vor.
Mit Stellungnahme eines Arztes für Allgemeinmedizin der medizinischen Beratung vom 27.11.2013 führte dieser aus, dass keine einschätzungsrelevanten Kniegelenks- und Hüftgelenksschädigungen beidseits vorliegen würden, wie auch der Befund Abl. 231/31 (Anmerkung: radiologischer Befund vom 28.02.2013) zweifelsfrei bestätige; bei diesem Befund handle es sich um einen altersgemäßen Befund. Eine neuerliche Untersuchung sei nicht notwendig.
Mit Schreiben der rechtlichen Vertretung vom 28.11.2013 wurden auf Wunsch des Beschwerdeführers zur Stellungnahme vom 19.11.2013 drei Befunde mit dem Ersuchen um Berücksichtigung vorgelegt:
Arztbrief des XXXX vom 14.04.2011 über den dortigen stationären Aufenthalt von 03.04.2011 bis 15.04.2011 (bereits in der Stellungnahme vom 21.03.2013 vorgelegt),
Arztbrief des XXXX vom 02.09.2011 über den dortigen stationären Aufenthalt vom 09.08.2011 bis 02.09.2011 und
radiologischer Befund der Kniegelenke vom 04.11.2013.
Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des Berufungsverfahrens (nunmehr als Beschwerdeverfahren bezeichnet) auf das Bundesverwaltungsgericht über.
Mit Schreiben vom 03.06.2014 legte der Kriegsopfer- und Behindertenverband ein Konvolut an Befunden vor:
Radiologischer Befund der Kniegelenke vom 04.11.2013 (bereits mit Schreiben vom 28.11.2013 vorgelegt),
Radiologischer Befund beider Schultergelenke vom 09.10.2013
Augenärztlicher Befund vom 28.05.2014 mit Augen- und Gesichtsfelduntersuchungen vom 16.10.2013, 23.10.2013 und 26.03.2014,
Orthopädischer Befund vom 05.05.2014,
Orthopädischer Befundbericht vom 10.02.2014,
MRT-Befunde der Hüften, HWS und des linken Kniegelenks vom 25.03.2014,
Ärztlicher Entlassungsbericht des XXXX vom 14.03.2014,
Radiologischer Befund vom 15.01.2014,
Eigentumsvorbehalt über einen zur Verfügung gestellten Rollstuhl der Wiener Gebietskrankenkasse vom 30.04.2014.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurden in weiterer Folge die augenfachärztliche und der orthopädisch-fachärztliche Sachverständige bezüglich der neu vorgelegten medizinischen Beweismittel um Ergänzung ihrer Sachverständigengutachten bezüglich der neu vorgelegten Befunde ersucht.
In der Gutachtensergänzung vom 08.08.2014 führt die augenfachärztliche Sachverständige wie folgt aus:
"Aktengutachten
Augenbefund nach dem Befund des XXXX vom 28.5.14, Abl. 231/50-51
Visus rechts -0,25sph -0,5cyl 85° 0,5
links -0,25sph -0,25cyl 90° 0,5
Visus am 15.4.2013 ABl. 231/5 beidseits 0,9!
Beide Augen: VBA oB
Linsa klar
Fundi Papille und Macula oB, mittlere NH periphere oB
Gesichtsfeld bds Ausfall oben (Lidartefakt durch Oberlid), kleine periphere relative Skotome unten - bei normalem Augenbefund nicht objektivierbar, es liegen auch keine Befunde über eine cerebrale Erkrankung vor.
Augendruck: re 22mmHg li 21mmHg
Stellungnahme:
Die in dem neuen Befund angegebene Sehverminderung auf 0,5 beidseits ist bei klaren brechenden Medien und unauffälligem Sehnerv und Netzhautbefund nicht nachvollziehbar, es ergibt sich daher keine Änderung des aktuellen GdB laut Gutachten vom 27.9.13 ABl. 231/23"
In seiner Gutachtensergänzung vom 08.08.2014 führt der orthopädische Sachverständige - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - aus:
"....
Beurteilung - Stellungnahme:
Die Befundvorlagen belegen einen mehrsegmentalen degenerativen Bandscheibenschaden im Bereich der unteren HWS und LWS sowie eine Fusion im Segment L5/S1. Es findet sich eine chronische Schmerzhaftigkeit und klinisch mäßiggradige Funktionsbehinderungen im Bereich der Wirbelsäule.
An den Schultergelenken, Hüft- und Kniegelenken sind minimale Aufbraucherscheinungen in der Bildgebung dokumentiert. Befunde der MRT- und der Nativ-RÖ-Untersuchungen sind hier nachgereicht. Eine Aussage über den Funktionszustand kann aus den Hilfsbefunden nicht gegeben werden. Bei der eigenen Untersuchung fanden sich in den jeweiligen Großgelenken keine maßgeblichen Funktionsbehinderungen, die einen Grad der Behinderung erreichen.
Zusammenfassend ergibt sich aus orthopädischer Sicht durch Einwendungen und Befundvorlage keine Änderung der Beurteilung."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2014, dem Kriegsopfer- und Behindertenverband als Vertreter des Beschwerdeführers sowie der belangten Behörde entsprechend den im Akt aufliegenden Übernahmebestätigungen am 16.10.2014 zugestellt, wurden die Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.
Mit Schreiben vom 28.10.2014, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am selben Tag, gab der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband an, dass die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen entgegen den Ausführungen des orthopädischen Sachverständigen sehr wohl zu Funktionseinschränkungen führen würden. Da der orthopädische Sachverständige anhand der vorgelegten Befunde keine Aussage über den Funktionszustand treffen könne, werde eine neuerliche Untersuchung durch den Sachverständigen beantragt. In diesem Zusammenhang werde auch darauf verwiesen, dass seitens der Wiener Gebietskrankenkasse ein Rollstuhl zur Verfügung gestellt worden sei und erneut das diesbezügliche Schreiben (Eigentumsvorbehalt) vom 30.04.2014 vorgelegt. Der orthopädische Sachverständige möge ferner ausführen, ob aufgrund der bestehenden Sensibilitätsstörungen und der chronischen Schmerzen ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Neurologie notwendig sei. Außerdem werde ein augenärztlicher Befundbericht vom 01.10.2014 in Vorlage gebracht, aus welchem eine Sehverminderung sowie ein beidseitiger Gesichtsfelddefekt hervorgeht und der Antrag auf Ergänzung des augenfachärztlichen Sachverständigengutachtens gestellt. Aufgrund der vorliegenden massiven Beschwerden im Stütz- und Bewegungsapparat wäre der Gesamtgrad der Behinderung zumindest mit 50 vH festzustellen gewesen.
Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer brachte am 04.03.2013 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Gesamtgrad seiner Behinderung beträgt 40 vH.
Beweiswürdigung:
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem im Akt vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf den, im Beschwerdeverfahren noch seitens der Bundesberufungskommission eingeholten, HNO-fachärztlichen, augenfachärztlichen sowie zusammenfasssenden orthopädisch-fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 27.09.2013, der allgemeinärztlichen Stellungnahme vom 27.11.2013 und den seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten augenfachärztlichen und orthopädisch-fachärztlichen Gutachtensergänzungen vom 08.08.2014. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachten setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen, dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Im Ergebnis, dem Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH sowie der Einschätzung des Wirbelsäulen- und Bandscheibenleidens, der Depression mit Somatisierungstendenz, der Teilamputation am rechten Kleinfingerendglied mit Krallennagelbildung sowie der beidseitigen Schwerhörigkeit bestätigen die seitens der Bundesberufungskommission sowie des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Gutachten und Gutachtensergänzungen auch die Einschätzung, die bereits dem, dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Gutachten vom 11.04.2013 zu entnehmen ist. Als zusätzliches Leiden wurde im Rahmen des Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahrens nun auch eine "leichte Kurzsichtigkeit und Alterssichtigkeit beidseits, Sehverminderung rechts auf 0,8 und links auf 0,7" aufgenommen, welches jedoch keinen Grad der Behinderung erreicht und daher keine Änderung der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung zur Folge hat. Die Gutachten werden daher seitens des Bundesverwaltungsgerichts als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die detaillierten, oben im Original wiedergegebenen Ausführungen in den Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden richtsatzgemäß eingestuft.
Der Beschwerdeführer ist diesen Sachverständigengutachten im Rahmen des ihm durch die Bundesberufungskommission sowie durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Auch wurden von ihm im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde oder der Stellungnahmen im Rahmen des Parteiengehörs keine neuen Befunde vorgelegt, die das Ergebnis der vorliegenden Gutachten widerlegen könnten. Die im Rahmen der Stellungnahmen vom 28.11.2013 und 03.06.2014 vorgelegten Befunde wurden den Sachverständigen zur erneuten Stellungnahme und Gutachtensergänzung vorgelegt, wobei von diesen ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei begründet wurde, dass diese und auch warum diese Einwendungen und Befunde keine Änderungen der Gutachten herbeiführen könnten.
Der nunmehrigen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28.10.2014 betreffend die behaupteten Funktionseinschränkungen im Bereich der Extremitäten und der Wirbelsäule sowie der Verweis auf den MRT-Befund vom 25.03.2014, den Entlassungsbericht des Kurzentrums vom 14.03.2014 sowie das Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse vom 30.04.2014, ist entgegen zu halten, dass sowohl die Einwendungen als auch die genannten Befunde dem orthopädischen Sachverständigen bekannt waren und dieser sich damit in seinem Gutachten - nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers - vom 27.09.2013 und in der Gutachtensergänzung vom 08.08.2014 umfassend auseinander setzte. Sowohl in dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten vom 11.04.2013 als auch im Gutachten vom 27.09.2013 ist außerdem beschrieben, dass die orthopädische Statuserhebung wegen mangelnder Compliance des Beschwerdeführers nur beschränkt möglich war. Hilfsbefunde allein sind allerdings ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Untersuchung nicht ausreichend, eine Aussage über den Funktionszustand der Gelenke zu treffen.
Bezüglich des mit Schreiben vom 28.10.2014 vorgelegten augenfachärztlichen Befundes vom 01.10.2014 ist zu bemerken, dass sich aus diesem - vor allem was den Visus und den Gesichtsfelddefekt betrifft - keine Änderung zum bereits zuvor vorgelegten Befund vom 28.05.2014 ergibt, welcher der augenfachärztlichen Sachverständigen zur Stellungnahme und Gutachtensergänzung vorgelegt wurde. Die ebenfalls beigelegte Gesichtsfeldmessung ist mit 16.10.2013 datiert und wurde bereits mit Schreiben vom 03.06.2014 vorgelegt und ebenfalls von der augenfachärztlichen Sachverständigen mit Gutachtensergänzung vom 08.08.2014 gewürdigt. Dabei führte die Gutachterin aus, dass die im vorgelegten Befund angegebene Sehverminderung auf 0,5 beidseits bei klaren brechenden Medien und unauffälligem Sehnerv und Netzhautbefund nicht nachvollziehbar sei, weshalb sich keine Änderung des Gutachtens vom 27.09.2013 ergebe.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Sie werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdeverfahren gegeben.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 66/2014, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 55. ...
(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."
Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Richtsatzverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen Sachverständigengutachten vom 27.09.2013, die Stellungnahme vom 27.11.2013 sowie die Gutachtensergänzungen vom 08.08.2014 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers - im Ergebnis letztlich ebenso wie im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde - 40 vH beträgt. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen im Rahmen der Beschwerde nicht geeignet, die vorliegenden Gutachten zu entkräften.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 vH ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Richtsatzverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung weder in der Beschwerde noch in den nachfolgenden Stellungnahmen bzw Nachreichungen beantragt.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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